Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1706 der Kommission vom 8. Juli 2026 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1389 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4904)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1706 vom 13.07.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl.'e (EU) 2026/1389 und 2025/2663
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 am 17. Juni 2026 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 die von dem genannten Mitgliedstaat nach einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1389 hat Kroatien der Kommission zwischen dem 21. Juni und dem 2. Juli 2026 sieben weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben in den Gespanschaften Bjelovarska-Bilogorska und Viroviticko-Podravska gemeldet. Kroatien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es notwendig, die Lage und die Dauer der von Kroatien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(6) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien und insbesondere unter Berücksichtigung dieses neuen Ausbruchs sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 vorgesehenen vorläufigen Sofortmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst sowie weiterhin angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Kroatien oder auf die übrige Union zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Gebiete, in denen in Kroatien eine Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.
(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften in den Anhängen X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer im gesamten Hoheitsgebiet Kroatiens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 (WOAH) berücksichtigt.
(8) Die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Kroatien sollten daher in Anhang I dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt werden, und die Dauer dieser Regionalisierung sollte dort festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt.
(9) Außerdem wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 der Kommission 6 auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 am 23. Dezember 2025 erlassen und er enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien.
(10) Nach weiteren Ausbrüchen der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/317 der Kommission 7 geändert.
(11) Ab dem 19. Februar 2026 mussten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht mehr angewandt werden, da seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/317 bis zum 11. Juni 2026 keine neuen Ausbrüche gemeldet wurden.
(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 sollten daher beide durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben werden.
(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Kroatien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kroatien stellt sicher, dass
Kroatien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten und entsprechend den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 werden aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1389 der Kommission vom 17. Juni 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien (ABl. L, 2026/1389, 18.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1389/oj).
5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2663 der Kommission vom 23. Dezember 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien (ABl. L, 2025/2663, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2663/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/317 der Kommission vom 5. Februar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2663 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Kroatien (ABl. L, 2026/317, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/317/oj).
| Anhang I |
Teil A: Auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete in Kroatien
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Das Gebiet umfasst: | Gültig bis |
| HR-PPR-2026-00004 HR-PPR-2026-00005 HR-PPR-2026-00006 HR-PPR-2026-00007 HR-PPR-2026-00008 HR-PPR-2026-00009 HR-PPR-2026-000010 HR-PPR-2026-000011 HR-PPR-2026-000012 HR-PPR-2026-000013 |
Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:
|
18.8.2026 |
| HR-PPR-2026-00004 HR-PPR-2026-00005 HR-PPR-2026-00006 HR-PPR-2026-00007 HR-PPR-2026-00008 HR-PPR-2026-00009 HR-PPR-2026-000010 HR-PPR-2026-000011 HR-PPR-2026-000012 HR-PPR-2026-000013 |
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
|
5.9.2026 |
| HR-PPR-2026-00004 HR-PPR-2026-00005 HR-PPR-2026-00006 HR-PPR-2026-00007 HR-PPR-2026-00008 HR-PPR-2026-00009 HR-PPR-2026-000010 HR-PPR-2026-000011 HR-PPR-2026-000012 HR-PPR-2026-000013 |
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
|
19.8.2026-5.9.2026 |
Teil B: Auf Unionsebene als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete in Kroatien
| Land | Verwaltungsbezirk | Gemäß Artikel 1 als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
| Kroatien | Bjelovarsko - bilogorska županiji | The entire territory of Bjelovarsko - bilogorska županija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 5.9.2026 |
| Požeško - slavonska županija | The entire territory of Požeško - slavonska županija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 5.9.2026 | |
| Virovitičkopodravska županija | The entire territory of Virovitičkopodravska županija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 5.9.2026 | |
| Zagrebačkoj županija | The entire territory of Zagrebačka županija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 5.9.2026 | |
| Koprivničkokriževačkoj županija | The entire territory of Koprivničkokriževačka županija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 5.9.2026 | |
| Sisačko - moslavačkoj županija | The entire territory of Sisačko - moslavačka županija excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 5.9.2026 |
| Anhang II |
| Land | Verwaltungsbezirk | Gebiete gemäß Artikel 2 | Gültig bis |
| Kroatien | Bjelovarsko - bilogorska županiji | The entire territory of Bjelovarsko - bilogorska županija. | 6.9.2026-5.10.2026 |
| Požeško - slavonska županija | The entire territory of Požeško - slavonska županija. | 6.9.2026-5.10.2026 | |
| Virovitičkopodravska županija | The entire territory of Virovitičkopodravska. | 6.9.2026-5.10.2026 | |
| Zagrebačkoj županija | The entire territory of Zagrebačka županija. | 6.9.2026-5.10.2026 | |
| Koprivničkokriževačkoj županija | The entire territory of Koprivničkokriževačka županija. | 6.9.2026-5.10.2026 | |
| Sisačko - moslavačkoj županija | The entire territory of Sisačko - moslavačka županija. | 6.9.2026-5.10.2026 |
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 28.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion