Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 der Kommission vom 13. Mai 2026 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1015 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3323)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1108 vom 20.05.2026A;
Beschl. (EU) 2026/1217 - ABl. L 2026/1217 vom 05.06.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl.'se (EU) und 2025/2415
Archiv:; 2025/2415; 2025/1767; 2025/1406; 2025/1319
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission 4 wurde am 29. April 2026 im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) die von dem genannten Mitgliedstaat nach dem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) hat Rumänien der Kommission am 30. April 2026 einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, im Kreis Mureş gemeldet.
(6) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und insbesondere unter Berücksichtigung dieses neuen Ausbruchs sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) vorgesehenen vorläufigen Sofortmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst sowie weiterhin angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Rumänien oder auf die übrige Union zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Gebiete, in denen in Rumänien eine Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.
(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.
(8) Die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien sollten daher im Anhang dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt.
(9) Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 der Kommission 6 am 28. November 2025 im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien.
(10) Nach weiteren Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Kreis Teleorman in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2534 der Kommission 7 geändert.
(11) Ab dem 1. Februar 2026 mussten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht mehr angewandt werden, da seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2534 bis zum 23. April 2026 keine neuen Ausbrüche gemeldet wurden.
(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 sollten daher beide durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben werden.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Rumänien errichtet gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen.
Diese Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen umfassen mindestens die in den Teilen A und B des Anhang I dieses Beschlusses gelisteten Gebiete, und die in solchen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen werden mindestens bis zu den im genannten Anhang angegebenen Zeitpunkten angewandt.
Rumänien verbietet bis zu den in den Teilen A und B des Anhangs I für die jeweiligen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten Folgendes:
Rumänien wendet die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen in den in Anhang II dieses Beschlusses gelisteten Gebieten bis zu den dort festgelegten Zeitpunkten an.
Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Gebiete sind bis zu den in dem genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten.
Rumänien verbietet bis zum 31. Juli 2026 Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat bzw. durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch.
Der Durchführungsbeschluss (EU) und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 werden aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 13. Mai 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission vom 29. April 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2026/1015, 4.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1015/oj).
5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 der Kommission vom 25. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 (ABl. L, 2025/2415, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2415/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2534 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2025/2534, 15.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2534/oj).
| Anhang I26 |
Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Mureş County RO-CAPRIPOX-2026-00001 RO-CAPRIPOX-2026-00002 RO-CAPRIPOX-2026-00003 RO-CAPRIPOX-2026-00004 |
Schutzzone: Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1); Lat. 46.958548, Long. 24.828615 (2026/2); Lat. 24.19311, Long. 46.582799 (2026/3); Lat. 24.704173, Long. 46.842038 (2026/4). |
16.6.2026 |
| Überwachungszone: Those parts of Mureş, Bistrița-Năsăud and Cluj Counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat. 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1); Lat. 46.958548, Long. 24.828615 (2026/2); Lat. 24.19311, Long. 46.582799 (2026/3); Lat. 24.704173, Long. 46.842038 (2026/4), excluding the areas contained in the protection zone. |
26.6.2026 | |
| Überwachungszone: Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1); Lat. 46.958548, Long. 24.828615 (2026/2); Lat. 24.19311, Long. 46.582799 (2026/3); Lat. 24.704173, Long. 46.842038 (2026/4). |
17.6.2026-26.6.2026 |
Teil B: Weitere Sperrzonen
| Weitere Sperrzone | Region | Gebiete in den gemäß Artikel 1 in Rumänien eingerichteten weiteren Sperrzonen | Gültig bis |
| Weitere Sperrzone Nr. 1 | Mureş County | The entire Mureş, Cluj and Bistrița-Năsăud counties, excluding the areas included in any protection or surveillance zone | 26.6.2026 |
| Cluj County | |||
| Bistrița-Năsăud County |
| Anhang II26 |
| Gebiet | Region | Gebiete gemäß Artikel 1b | Gültig bis |
| Gebiet Nr. 1 | Mureş County | The entire Mureş, Cluj and Bistrița-Năsăud counties. | 27.6.2026-31.7.2026 |
| Cluj County | |||
| Bistrița-Năsăud County |
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(Stand: 24.07.2026)
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