Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission vom 19. November 2024
betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8165)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2918 vom 22.11.2024;
Beschl. 2024/3111 - ABl. L 2024/3111 vom 11.12.2024)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2024/2778
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien.
(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) die vom Mitgliedstaat nach einem Ausbruch der Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, in der Oblast Chaskowo gemeldet.
(7) Daher sollten die im des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien ausgewiesenen Gebiete räumlich und/oder zeitlich weiter angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche in Bulgarien und in der übrigen Union zu verhindern.
(8) Die Größe der Schutz- und der Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden.
(9) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche nach diesem weiteren Auftreten in Bulgarien unverzüglich einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze aller weiteren Sperrzonen stattfinden, und es müssen mögliche Abweichungen vom Verbot der Verbringung von Tieren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, um eine Ausbreitung der Seuche über größere Entfernungen zu verhindern. Um zu verhindern, dass sich die Seuche auf die Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausbreitet, dürfen aus den Sperrzonen keine Tiere verbracht werden.
(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(11) Dieser Beschluss sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. Januar 2025 gelten.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Bulgarien stellt sicher, dass
Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und den Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze sämtlicher dieser weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses für die einzelnen Zonen aufgeführten Zeitpunkten verboten.
Der Durchführungsbeschluss (EU) wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2025.
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 19. November 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission vom 24. Oktober 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2024/2778, 29.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2778/oj).
Anhang24 |
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
Region Chaskowo BG-CAPRIPOX-2024-00005 |
Schutzzone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.71774, Long. 26.31818 (2024/5) |
30.11.2024 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.71774, Long. 26.31818 (2024/5), excluding the areas contained in the protection zone |
9.12.2024 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.71774, Long. 26.31818 (2024/5) |
1.12.2024-9.12.2024 | |
Region Chaskowo BG-CAPRIPOX-2024-00003 BG-CAPRIPOX-2024-00004 BG-CAPRIPOX-2024-00006 BG-CAPRIPOX-2024-00007 |
Schutzzone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4), Lat. 41.96618 Long. 25.66267 (2024/6), Lat 1.91051, Long. 25.54653(2024/7) |
11.12.2024 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4), Lat. 41.96618 Long. 25.66267 (2024/6), Lat 1.91051, Long. 25.54653(2024/7) excluding the areas contained in the protection zone |
20.12.2024 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4), Lat. 41.96618, Long. 25.66267 (2024/6), Lat 1.91051, Long. 25.54653(2024/7) |
12.12.2024-20.12.2024 |
B. Weitere Sperrzonen
Regionale Gebietseinheit | Gebiete in den gemäß Artikel 2 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzonen | Gültig bis |
Region Stara Zagora | Municipalities Radnevo,Stara Zagora | 16.11.2024-20.12.2024 |
Municipalities Galabovo and Opan | 21.12.2024-19.1.2025 | |
Region Chaskowo | Entire territory of the region of Haskovo, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 19.1.2025 |
Entire territory of the region of Haskovo | 21.12.2024-19.1.2025 |
ENDE |
(Stand: 30.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion