Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission vom 29. Juli 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5582)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2119 vom 30.07.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Rumänien hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach einem am 19. Juli 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schafen in der Gemeinde Baia im Kreis Tulcea unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden. In der Folge unterrichtete Rumänien die Kommission über fünf weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, von denen drei am 22. Juli 2024 und zwei weitere am 23. Juli bestätigt wurden. Zwei dieser weiteren Ausbrüche ereigneten sich in der bereits von dem genannten Mitgliedstaat um den ersten Ausbruch herum eingerichteten Schutzzone, während die anderen drei Ausbruchsherde außerhalb der um den ersten Ausbruch herum eingerichteten Sperrzone lagen. Darüber hinaus ereignete sich der letzte Ausbruch im Kreis Constanța.
(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone sowie eine weitere Sperrzone umfasst, in Rumänien rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.
(6) Die Größe der Zonen und die Dauer der in der Schutz- und Überwachungszone sowie in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden. Derzeit besteht ein sehr hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere weil der erste betroffene Betrieb nach Angaben der zuständigen Behörde mehr als 50.000 Schafe hält und sich auf den Erwerb von Mastschafen spezialisiert hat, die für die Ausfuhr oder den Handel innerhalb der Union bestimmt sind, während in den nachfolgend betroffenen Betrieben insgesamt mehr als 46.000 Tiere gehalten werden. Darüber hinaus hat sich die Seuche innerhalb weniger Tage nach dem ersten Ausbruch bis zu 15 km weit ausgebreitet, und die verfügbaren epidemiologischen Informationen deuten darauf hin, dass die Seuche in dem Gebiet bereits eine gewisse Zeit lang präsent war, bevor sie diagnostiziert wurde.
(7) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden.
(8) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche nach diesem ersten Auftreten in dem genannten Mitgliedstaat unverzüglich einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, der Überwachungszone sowie der weiteren Sperrzone an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone stattfinden, und es müssen mögliche Abweichungen vom Verbot der Verbringung von Tieren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, um eine Ausbreitung der Seuche über größere Entfernungen zu verhindern.
(9) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(10) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden; ebenso sollte die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden und Verbringungen von Tieren sollten beschränkt werden.
(11) Des Weiteren sollte dieser Beschluss angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bis zum 30. November 2024 gelten.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:
Artikel 2 Einrichtung einer Sperrzone
Rumänien trägt dafür Sorge, dass
Artikel 3 Maßnahmen in der Sperrzone
Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten verboten.
Artikel 4 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2024.
Artikel 5 Adressat
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
Anhang |
A. Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Regionale Gebietseinheit und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
Kreis Tulcea RO-PPR-2024-00001 RO-PPR-2024-00002 RO-PPR-2024-00003 RO-PPR-2024-00004 RO-PPR-2024-00005 |
Schutzzone: The following communes:
|
26.8.2024 |
Überwachungszone: The following communes:
|
4.9.2024 | |
Überwachungszone: The following communes:
|
27.8.2024 - 4.9.2024 | |
Kreis Constanța RO-PPR-2024-00006 |
Schutzzone: The following communes:
|
26.8.2024 |
Überwachungszone: The following communes:
|
4.9.2024 | |
Überwachungszone: The following communes:
|
27.8.2024 - 4.9.2024 |
B. Weitere Sperrzonen
Regionale Gebietseinheit | Gebiete in der gemäß Artikel 1 in Rumänien eingerichteten weiteren Sperrzone | Gültig bis |
Kreis Tulcea | The entire county of Tulcea, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 4.9.2024 |
The entire county of Tulcea | 5.9.2024 - 4.10.2024 | |
Kreis Constanța | The following communes:
excluding the areas included in any protection or surveillance zone. |
4.9.2024 |
The following communes:
|
5.9.2024 - 4.10.2024 | |
Kreis Braila | The following communes:
|
4.10.2024 |
ENDE |
(Stand: 23.08.2024)
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