Beschluss (GASP) 2024/254 des Rates vom 12. Januar 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala
(ABl. L 2024/254 vom 15.01.2024;
Beschluss (GASP) 2024/457 - ABl. L 2024/457 vom 02.02.2024)
=> Zur nachfolgenden Fassung Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Oberste Wahlgericht Guatemalas (Tribunal Supremo Electoral, im Folgenden "TSE") hat am 28. August 2023 das offizielle Ergebnis des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahl, der am 20. August 2023 in dem Land stattfand, verkündet.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 5. Oktober 2023 eine Erklärung im Namen der Union zu den Entwicklungen nach der Präsidentschaftswahl abgegeben. Er brachte tiefe Besorgnis über die anhaltenden und fortgesetzten Versuche, die Wahlergebnisse durch selektive und willkürliche rechtliche und verfahrenstechnische Maßnahmen zu untergraben, die weder mit der Verfassung Guatemalas noch mit den internationalen und regionalen Standards, zu denen sich Guatemala verpflichtet hat, im Einklang stehen, zum Ausdruck und forderte alle Institutionen und staatlichen Bediensteten Guatemalas auf, die Integrität der Wahlergebnisse, die vom Obersten Wahlgericht bestätigt wurden, uneingeschränkt zu achten und für einen friedlichen und geordneten Machtwechsel zu sorgen, und alle Handlungen einzustellen, die dies gefährden könnten. Ferner machte er darin deutlich, dass weitere Maßnahmen zur Aufhebung des Wahlergebnisses und die fortgesetzte Instrumentalisierung der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden zur Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sich auf die Beziehungen Guatemalas zur Union auswirken würden.
(3) Die EU-Wahlbeobachtungsmission für Guatemala 2023 hat am 13. November 2023 ihre Abschlussbericht und Empfehlungen zur Parlamentswahl von 2023 in Guatemala veröffentlicht. In dem Bericht wird Folgendes hervorgehoben: das eindeutige, vom Obersten Wahlgericht am 28. August 2023 bestätigte Wahlergebnis, das bemerkenswerte Engagement und die bemerkenswerte Resilienz der guatemaltekischen Bürgerinnen und Bürger bei ihrem Eintreten für die Demokratie sowie der Eindruck des Bestehens einer tiefen Krise der Demokratie, nachdem die Staatsanwaltschaft und andere Mitglieder der Justiz des Landes den Versuch unternommen haben, die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler aufzuheben und das Wahlergebnis nicht umzusetzen. In ihrer Analyse des Kontextes der Wahlen hat die EU-Wahlbeobachtungsmission auf eine Reihe von Menschenrechtsproblemen hingewiesen, insbesondere auf die schwerwiegenden Einschränkungen der Meinungs- und der Pressefreiheit.
(4) Am 8. Dezember 2023 hat der Hohe Vertreter eine Erklärung zu den jüngsten Entwicklungen in Guatemala abgegeben, in der die Versuche, die Ergebnisse der Parlaments- und der Präsidentschaftswahlen für ungültig erklären zu lassen, verurteilt werden, die guatemaltekische Regierung aufgefordert wird, für den Wahlprozess und die Verfassungsordnung des Landes einzutreten, und hervorgehoben wird, dass die letzten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Guatemalas einen Verstoß gegen die Verfassung Guatemalas, die Rechtsstaatlichkeit, den Wahlprozess und die wichtigsten Grundsätze der Demokratie darstellen. In der Erklärung wurde betont, dass die Union grundsätzlich Einvernehmen darüber erzielt hat und bereit ist, einen Rahmen anzunehmen, der gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ermöglicht, die für solche Handlungen verantwortlich sind.
(5) In vollem Einklang mit dem konsequenten Standpunkt der Union zur Parlamentswahl in Guatemala hat die internationale Gemeinschaft wiederholt - unter anderem die Organisation Amerikanischer Staaten in ihrer am 15. November 2023 verabschiedeten Resolution und das Amt des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in einer Erklärung vom 2. Oktober 2023 - angesichts der Versuche, das Wahlergebnis aufzuheben, ernste Bedenken geäußert und zu einem friedlichen und geordneten Machtwechsel in Guatemala aufgerufen.
(6) Angesichts der ernsten Lage, die eine Bedrohung für die Stabilität Guatemalas und der Region darstellt, ist es angezeigt, einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind oder die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala, einschließlich durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern und unerlaubter Kapitalausfuhr, untergraben, sowie gegen mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu schaffen.
(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
(2) Der Anhang umfasst natürliche Personen, die
(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(4) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(6) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den nach Absatz 1 verhängten Maßnahmen in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt, einschließlich der Unterstützung der Stabilität und der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Guatemala.
(8) Die Mitgliedstaaten können außerdem Ausnahmen von den nach Absatz 1 verhängten Maßnahmen gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 7 oder 8 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.
(3) Der Anhang umfasst natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(7) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
(8) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(9) Unbeschadet des Absatzes 8 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(10) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 9 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9 und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Die Liste im Anhang wird vom Rat einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") erstellt und geändert.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 in die Liste.
(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registrierungsnummer und den Geschäftssitz umfassen.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 13. Januar 2025.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.
Die in Artikel 2 Absätze 8, 9 und 10 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2024.
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 | Anhang24 |
A. Personen
Name | Angaben zur Identität | Gründe für die Aufnahme in die Liste | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | María Consuelo PORRAS ARGUETa DE PORRES | Funktion(en): Generalstaatsanwältin Guatemalas, Leiterin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 23.8.1953 Staatsangehörigkeit: Guatemaltekin Nationale Identifikationsnummer: 242159605 (Reisepass) Geschlecht: weiblich |
In ihrer Funktion als Generalstaatsanwältin Guatemalas ist María Consuelo Porras Argueta De Porres ("Porras") als höchste Beamtin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas, welches der Staatsanwaltschaft entspricht, an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der ersten und der zweiten Runde der im Juni und August 2023 abgehaltenen Wahlen aufzuheben, auch durch fadenscheinige strafrechtliche Ermittlungen gegen das Oberste Wahlgericht, die politische Partei Movimiento Semilla und den Präsidenten Arévalo. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft unter ihrer Führung willkürliche Verfahren gegen unabhängige Journalisten, Staatsanwälte, Richter und Aktivisten der Zivilgesellschaft, einschließlich indigener Führungspersönlichkeiten und Studierender, angestrengt. Sie ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
2. | Ángel Arnoldo PINEDAÁ VILA | Funktion(en): Generalsekretär des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 10.5.1975 Staatsangehörigkeit: Guatemalteke Nationale Identifikationsnummer: 238937186 (Reisepass) Geschlecht: männlich |
Ángel Arnoldo PinedaÁvila ist Generalsekretär des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas, welches der Staatsanwaltschaft entspricht. Er ist nach der Generalstaatsanwältin der ranghöchste Beamte der Generalstaatsanwaltschaft und Leiter des Generalsekretariats dieser Institution. In dieser Funktion istÁngel Arnoldo PinedaÁvila an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der ersten und der zweiten Runde der im Juni und August 2023 abgehaltenen Wahlen aufzuheben, unter anderem durch fadenscheinige strafrechtliche Ermittlungen gegen das Oberste Wahlgericht (TSE), die politische Partei Movimiento Semilla und den Präsidenten Arévalo. Er nahm im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft Behauptungen vorlegte, wonach das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 ungültig sei. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
3. | José Rafael CURRUCHICHE CUCUL | Funktion(en): Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit, öffentliches Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 28.7.1970 Staatsangehörigkeit: Guatemalteke Nationale Identifikationsnummer: 229488307 (Reisepass) Geschlecht: männlich |
José Rafael Curruchiche Cucul ist Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht. Unter seiner Leitung führte die FECI die laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla des Präsidenten Arévalo. Er nahm persönlich an der Razzia der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts Guatemalas teil, bei der versiegelte Wahlurnen geöffnet wurden. Außerdem war er im Juli 2023 an dem Antrag auf Aussetzung der Rechtspersönlichkeit von Movimiento Semilla beteiligt. Ferner nahm er im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft behauptete, das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 sei ungültig. Durch diese Handlungen ist José Rafael Curruchiche Cucul an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
4. | Leonor Eugenia MORALES LAZO DE SÁ NCHEZ | Funktion(en): Staatsanwältin in der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit, öffentliches Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 19.9.1979 Staatsangehörigkeit: Guatemaltekin Nationale Identifikationsnummer: 2227901800101 Geschlecht: weiblich |
Leonor Eugenia Morales Lazo De Sánchez ist Staatsanwältin in der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht. Sie ist unmittelbar an den laufenden Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla des Präsidenten Arévalo beteiligt. Sie nahm im Anschluss an die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen von August 2023 an der Razzia der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts teil, bei der versiegelte Wahlurnen geöffnet wurden. Ferner nahm sie im Dezember 2023 an einer Pressekonferenz teil, in der die Generalstaatsanwaltschaft behauptete, das Ergebnis der ersten Runde der Wahlen von Juni 2023 sei ungültig. Durch diese Handlungen ist Leonor Eugenia Morales Lazo De Sanchez an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Sie ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
5. | Fredy Raúl ORELLANa LETONA | Funktion(en): erstinstanzlicher Strafrichter an der Siebten Strafkammer Geburtsdatum: 4.11.1982 Staatsangehörigkeit: Guatemalteke Nationale Identifikationsnummer: 253127548 (Reisepass) Geschlecht: männlich |
Als erstinstanzlicher Strafrichter an der Siebten Strafkammer ist Fredy Raúl Orellana Letona verantwortlich für die Beaufsichtigung und die Genehmigung der Maßnahmen der Sonderstaatsanwaltschaft gegen Straflosigkeit (FECI), die dem öffentlichen Ministerium (Ministerio Público) Guatemalas (entspricht der Staatsanwaltschaft) untersteht und die wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten bei der Gründung der politischen Partei Movimiento Semilla ermittelt, deren Kandidat die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Guatemala im August 2023 gewonnen hat. Als Richter mit Aufsichtsbefugnis hat Fredy Raúl Orellana Letona Razzien im Hauptquartier von Movimiento Semilla im Juli 2023 und in den Räumlichkeiten des Obersten Wahlgerichts im Juli und September 2023 genehmigt. Er hat außerdem die vorläufige Aussetzung der Rechtspersönlichkeit von Movimiento Semilla angeordnet und der Verteidigung die Einsicht in die Verfahrensakte verweigert. Er hat es der FECI ermöglicht, gewählte Organe und die Richter des Obersten Wahlgerichts strafrechtlich zu verfolgen. Durch diese Handlungen ist Fredy Raúl Orellana Letona an den Versuchen beteiligt, das Ergebnis der Wahlen von 2023 in Guatemala aufzuheben. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des friedlichen Machtwechsels in Guatemala. | 2.2.2024 |
ENDE |
(Stand: 19.12.2024)
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