Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen

(ABl. L 2023/2834 vom 21.12.2023)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5, Artikel 178, Artikel 180, Artikel 182 Absätze 1 und 4, Artikel 190 Absatz 4 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 3, insbesondere auf Artikel 213,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden Vorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern sowie die Umrechnungssätze für Reis festgelegt und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Wege solcher Rechtsakte sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Handel mit Erzeugnissen aus den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EG) Nr. 3330/94 5, (EG) Nr. 2810/95 6, (EG) Nr. 951/2006 7, (EG) Nr. 972/2006 8, (EG) Nr. 504/2007 9, (EG) Nr. 1375/2007 10, (EG) Nr. 402/2008 11, (EG) Nr. 1295/2008 12, (EG) Nr. 1312/2008 13 und (EU) Nr. 642/2010 der Kommission 14 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 15 aufgehoben wurden.

(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen (roh, geschält, halbgeschliffen oder geschliffen) zur Umrechnung des Werts oder der Mengen für diese Verarbeitungsstufen festsetzen.

(3) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis, genehmigt durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates 16, wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten aus Indien der Zollsatz Null festgesetzt.

(4) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis, genehmigt durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates 17, wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten aus Pakistan der Zollsatz Null festgesetzt.

(5) Diese Abkommen sehen die Einführung eines Unionssystems für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse und Übergangsregelungen für die Einfuhr von Basmati-Reis der Sorten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) bis zum Inkrafttreten dieses Kontrollsystems vor. Da das endgültige Kontrollsystem bisher noch nicht eingerichtet worden ist, sollten besondere Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(6) Um für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht zu kommen, muss es sich um Basmati-Reis einer der in diesen Abkommen aufgeführten Sorten handeln. Damit sichergestellt ist, dass der zum Zollsatz Null eingeführte Basmati-Reis diese Merkmale aufweist, sollte verlangt werden, dass dies von den zuständigen Behörden mit einem Echtheitszeugnis bescheinigt wird.

(7) Zur Verhinderung von Betrugshandlungen sind Mechanismen für die Überprüfung der angegebenen Sorte von Basmati-Reis einzurichten. Zu diesem Zweck sollten die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegten Bestimmungen über Probenahmen angewandt werden.

(8) Die in den Abkommen mit Indien und Pakistan vorgesehene Regelung für die Einfuhr von Basmati-Reis umfasst für den Fall einer Marktstörung ein Verfahren zur Konsultation mit dem Ausfuhrland und gegebenenfalls die Anwendung des Zollsatzes in voller Höhe, sofern im Wege der Konsultation keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird. Deshalb sollte festgelegt werden, ab wann der Markt als gestört anzusehen ist.

(9) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhren von Basmati-Reis zu gewährleisten, sollten zusätzlich zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 18 besondere Vorschriften für die Antragstellung sowie die Erteilung und die Verwendung von Einfuhrlizenzen erlassen werden. Von der genannten Durchführungsverordnung sollte bezüglich des zu leistenden Betrags der Sicherheit für Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis abgewichen werden. Es sollte angegeben werden, dass in Bezug auf die Mengentoleranz die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 19 gilt.

(10) Eingeführte Getreideerzeugnisse sind in bestimmten Fällen in verschiedene Standardqualitäten einzustufen. Die entsprechenden Standardqualitäten sollten daher anhand objektiver Einstufungskriterien bestimmt werden. Es sollten auch Toleranzen festgelegt werden, damit die Erzeugnisse in die geeignetste Güteklasse eingestuft werden können. Unter den möglichen objektiven Kriterien für die Qualitätseinstufung von Weichweizen bilden der Proteingehalt, das spezifische Gewicht und der Anteil des Schwarzbesatzes diejenigen Kriterien, die vom Handel am häufigsten verwendet werden und sich am leichtesten kontrollieren lassen. Bei eingeführtem Getreide werden daher Analysen vorgenommen, um diese Parameter für jede eingeführte Partie zu bestimmen. Hat die Union jedoch ein Verfahren eingerichtet, durch das sie die von einer Behörde des Ursprungslands des Getreides erteilten Qualitätsbescheinigungen offiziell anerkennt, so sollte es möglich sein, dass diese Analysen nur zur Überprüfung einer hinreichend repräsentativen Zahl der eingeführten Partien durchgeführt werden.

(11) Die Verwendung von Notierungen für die verschiedenen Weizensorten und für anderes Getreide an den Warenbörsen der Vereinigten Staaten dürfte eine transparente und objektive Grundlage für die Ermittlung repräsentativer CIF-Einfuhrpreise (Kosten, Versicherung und Fracht) darstellen. Angesichts des Fracht- und Handelsvolumens des Hafens von Rotterdam stellt dieser Hafen den Bestimmungsort in der Union dar, für den die Notierungen der Seefrachtraten öffentlich am besten bekannt, am transparentesten und am leichtesten verfügbar sind. Als Bestimmungshafen in der Union sollte deshalb Rotterdam gewählt werden.

(12) Aus Gründen der Transparenz sind daher die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise aus den Börsennotierungen für das betreffende Getreide und der Handelsprämie für dieses Getreide sowie den Seefrachtkosten zwischen dem Golf von Mexiko oder den Großen Seen und dem Hafen von Rotterdam zu ermitteln. Um jedoch die je nach Bestimmungshafen unterschiedlichen Frachtkosten zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, pauschale Anpassungen des Einfuhrzolls für die Häfen der Union vorzusehen, die am Mittelmeer, am Schwarzen Meer, an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel, in Irland, in den nordischen und den baltischen Ländern sowie in Polen gelegen sind. Damit die Entwicklung der so ermittelten repräsentativen CIF-Einfuhrpreise verfolgt werden kann, empfiehlt es sich, eine tägliche Beobachtung der in ihre Berechnung eingehenden Elemente einzurichten. Der für Weizen berechnete repräsentative CIF-Einfuhrpreis ermöglicht eine Schätzung der Marktsituation für Gerste, Sorghum und Roggen, sodass der repräsentative CIF-Einfuhrpreis für Weizen auch auf diese drei Erzeugnisse angewendet werden sollte.

(13) Im Hinblick auf die Festsetzung der Einfuhrzölle für Getreide gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trägt ein Zeitraum von 10 Arbeitstagen zur Feststellung der repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für jede Getreideart den Markttendenzen Rechnung, ohne dass Unsicherheitsfaktoren entstehen. Die Elemente, die in die Berechnung der Einfuhrzölle für diese Erzeugnisse eingeflossen sind, sollten veröffentlicht werden.

(14) Bei Einfuhren von Hartmais kann entweder die besondere Qualität der Ware oder aber die Tatsache, dass der Preis eine Qualitätsprämie gegenüber dem normalen Preis enthält, dazu führen, dass bei der für die Berechnung des repräsentativen CIF-Einfuhrpreises zugrunde gelegten Börsennotierung nicht berücksichtigt wird, dass der Preis dieses Erzeugnisses im Vergleich zu den normalen Marktbedingungen eine Prämienzahlung enthält. Um dieser Qualitätsprämie auf den Preis oder die Notierung Rechnung zu tragen, ist es deshalb angebracht, den Einführern einen pauschalen Teil des entrichteten Einfuhrzolls zurückzuzahlen, falls sie nachweisen, dass sie die Ware zur Herstellung von hochwertigen, eine derartige Prämie rechtfertigenden Erzeugnissen verwendet haben.

(15) Um repräsentative Börsennotierungen für Mais auf dem Markt der Vereinigten Staaten aufrechtzuerhalten und da die Aktivität auf dem Markt für Yellow Corn No 3 im Laufe der Jahre erheblich zurückgegangen ist, ist eine neue Referenzsorte erforderlich, die eine ausreichende Marktliquidität für die Berechnung der Einfuhrzölle gewährleistet. Diese neue Referenzsorte für Mais sollte Yellow Corn No 2 sein.

(16) Die Union und die Vereinigten Staaten haben im Rahmen des GATT vereinbart, die zolltarifliche Definition von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung zu klären. Die in die Union eingeführten Erzeugnisse werden mittels Laboranalysen auf Übereinstimmung mit dieser Definition untersucht. Der Federal Grain Inspection Service (FGIS) des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) und die Nassmahlindustrie der Vereinigten Staaten müssen unter der Aufsicht der Behörden der Vereinigten Staaten die Übereinstimmung der von dort in die Union eingeführten Erzeugnisse mit der vereinbarten Definition bescheinigen.

(17) Um sicherzustellen, dass die Einführer die besonderen Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung einhalten, sollte von ihnen eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(18) Die Konformität der Einfuhren von Nebenerzeugnissen aus der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten sollte auch weiterhin von den Zollbehörden auf der Grundlage eines Bescheinigungssystems gemäß dieser Verordnung überprüft werden.

(19) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig weiterhin die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission monatlich die Mengen und den Wert der mit Konformitätsbescheinigungen eingeführten Erzeugnisse mitzuteilen, gestrichen werden.

(20) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2008/97/EG des Rates 20 hat der Rat Durchführungsvorschriften zu der im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei vorgesehenen besonderen Regelung für die Einfuhr von Roggen aus der Türkei erlassen.
Diese besondere Regelung sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung des Zolls auf die Einfuhr von Roggen aus der Türkei vor. Zu diesem Zweck sollten die Wirtschaftsbeteiligten den Nachweis erbringen, dass eine vom Ausführer zu zahlende besondere Ausfuhrabgabe tatsächlich entrichtet wurde.

(21) Daher sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97/EG die näheren Einzelheiten über den Nachweis der Entrichtung der besonderen Ausfuhrabgabe festgelegt werden.

(22) Um nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zu verhindern oder auszugleichen, die sich aus der Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors ergeben können, wenn diese Einfuhren zu einem Preis erfolgen, der unter dem von der Union an die Welthandelsorganisation übermitteltem Niveau liegt, müssen zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden.

(23) Bei der Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle auf die Erzeugnisse des Zuckersektors ist der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der CIF-Einfuhrpreis der Preis, einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht, der an die Grenze des Einfuhrlandes gelieferten Sendung sein. Der CIF-Einfuhrpreis muss unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt und dem Einfuhrmarkt der Union festgesetzt und überprüft werden. Deshalb müssen Kriterien für die Festsetzung der repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Erzeugnisse, auf die ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden kann, festgelegt werden. Bei der Festsetzung der repräsentativen CIF-Einfuhrpreise sollte die Kommission alle ihr vorliegenden Informationen berücksichtigen.

(24) Anhang II Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor.

(25) Nach Artikel 190 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Erzeugnisse des Hopfensektors nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten. Gemäß Artikel 190 Absatz 2 der genannten Verordnung wird jedoch davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen erfüllen, wenn für sie eine Äquivalenzbescheinigung vorliegt, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt wurde und die als gleichwertig mit der für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen mit Ursprung in der Union geforderten Bescheinigung anerkannt wird. Um die Überprüfung der von Drittländern ausgestellten Bescheinigung der Gleichwertigkeit für die Einfuhr von Erzeugnissen des Hopfensektors in die Union zu erleichtern, sollte die Kommission die von Drittländern für die Erstellung dieser Dokumente benannten zuständigen Stellen in eine Liste aufnehmen und diese veröffentlichen.

(26) Die Äquivalenzbescheinigung sollte in elektronischer Form ausgestellt werden und die elektronische Unterschrift der ausstellenden Stelle tragen.

(27) Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten die Angaben, die auf jeder Verpackungseinheit mit einer Äquivalenzbescheinigung anzubringen sind, festgelegt werden, damit einige Informationen über die Merkmale des Erzeugnisses sowie der Zusammenhang mit der Bescheinigung für das Erzeugnis bereitgestellt werden können.

(28) Um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse des Hopfensektors zu gewährleisten, sollten Vorschriften für Fälle erlassen werden, in denen eine Sendung, für die eine Äquivalenzbescheinigung vorliegt, vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgeteilt wird. Wird eine Sendung nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr weiterverkauft oder aufgeteilt, so ist dem Erzeugnis eine vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage beizufügen, die bestimmte Angaben aus der Äquivalenzbescheinigung der ursprünglichen Sendung enthält.

(29) Der Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der EU und bestimmten Drittländern erfordert häufig, dass mit den Erzeugnissen bei der Einfuhr Dokumente mitgeführt werden, mit denen die Erfüllung bestimmter Formalitäten (sogenannter Nichtzollformalitäten) gemäß den EU-Agrarvorschriften bescheinigt wird, was derzeit überwiegend in Papierform erfolgt. Die Kommission beabsichtigt, den gesamten Prozess zu digitalisieren, indem sie ein elektronisches System für Nichtzollformalitäten der GD AGRI (ELAN) auf der Grundlage von TRACES.NT einrichtet, das mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 verknüpft ist. Künftige digitale Prozesse werden über ELAN abgewickelt, das es den Nutzern ermöglicht, die erforderlichen Dokumente auszustellen, zu speichern und abzurufen. ELAN besteht aus zwei Teilen; Teil 2 mit der Bezeichnung ELAN2-C soll unter anderem auch verschiedene Dokumente umfassen, die unter diese Verordnung und die Delegierte Verordnung (EU) fallen. Sind diese digitalen Verfahren festgelegt, werden die Rechtsvorschriften der beiden Verordnungen entsprechend geändert.

(30) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Reis

Abschnitt 1
Umrechnungssätze für Reis

Artikel 1 Umrechnungssätze

(1) Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf Rohreis (Paddy-Reis) und umgekehrt beträgt:

Geschälter Reis Rohreis (Paddy-Reis)
1 1,25

(2) Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf geschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:

Geschälter Reis Geschliffener Reis
Rundkornreis 1 0,775
Mittel- oder langkörniger Reis 1 0,69

(3) Der Satz für die Umrechnung von geschliffenem Reis auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:

Geschliffener Reis Halbgeschliffener Reis
Rundkornreis 1 1,065
Mittel- oder langkörniger Reis 1 1,072

Artikel 2 Bearbeitungskosten

(1) Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von Rohreis auf geschälten Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne Rohreis.

(2) Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von geschältem auf geschliffenen Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne geschälten Reis.

(3) Die Bearbeitungskosten für die Umrechnung von halbgeschliffenem auf geschliffenen Reis werden nicht berücksichtigt.

Artikel 3 Wert der Nebenprodukte

(1) Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von Rohreis zu geschältem Reis wird als gleich Null angesehen.

(2) Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von geschältem zu geschliffenem Reis beträgt:

  1. 41,00 EUR je Tonne geschälten Rundkornreis;
  2. 52,00 EUR je Tonne geschälten mittel- oder langkörnigen Reis.

(3) Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von halbgeschliffenem zu geschliffenem Reis beträgt:

  1. 12,62 EUR je Tonne halbgeschliffenen Rundkornreis;
  2. 14,05 EUR je Tonne halbgeschliffenen mittel- oder langkörnigen Reis.

Artikel 4 Wertumrechnung

(1) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines geschälten Reises, der 3 % Bruchreis enthält. Enthält der geschälte Reis mehr als 3 % Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 110 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

(2) Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises oder geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines halbgeschliffenen oder geschliffenen Reises ohne Bruchreis. Enthält der halbgeschliffene oder geschliffene Reis Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 150 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Berichtigungen werden nicht vorgenommen, wenn die Preise für geschälten Reis und die Preise für halbgeschliffenen oder geschliffenen Reis, die für die Festsetzung der Abschöpfungen berücksichtigt werden, niedriger sind als

  1. 110 EUR je Tonne geschälten Reis,
  2. 150 EUR je Tonne halbgeschliffenen oder geschliffenen Reis.

Artikel 5 Wertumrechnung

(1) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Rohreis erfolgt:

  1. indem der umzurechnende Wert durch den in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis genannten Satz dividiert und
  2. der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge Rohreises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

  1. indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht und
  2. der sich daraus ergebende Betrag mit dem in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis festgesetzten Satz multipliziert wird.

(2) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt:

  1. indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht,
  2. um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und
  3. der sich daraus ergebende Betrag durch den in Artikel 1 Absatz 2 für geschliffenen Reis festgesetzten Satz dividiert wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

  1. indem der umzurechnende Wert mit dem für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert,
  2. der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert und
  3. um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.

(3) Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt:

  1. indem der umzurechnende Wert durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert und
  2. der sich daraus ergebende Betrag um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.

Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt:

  1. indem der umzurechnende Wert um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und
  2. der sich daraus ergebende Betrag mit dem für halbgeschliffenen Reis der betreffenden Gruppe in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.

Artikel 6 Mengenumrechnung

(1) Die Umrechnung einer Menge geschälten Reises auf eine entsprechende Menge Rohreis oder geschliffenen Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge entweder mit dem für Rohreis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder mit dem für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert wird.

Die Umrechnung einer Menge Rohreises oder geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschälten Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge entweder durch den für Rohreis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder durch den für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz dividiert wird.

(2) Die Umrechnung einer Menge geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge mit dem für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.

Die Umrechnung einer Menge halbgeschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschliffenen Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert wird.

Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis

Artikel 7 Anwendbare Vorschriften

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, findet die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 Anwendung.

Artikel 8 Einfuhrlizenzanträge

Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Folgendes enthalten:

  1. in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe "Ja",
  2. in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang I.

Artikel 9 Echtheitszeugnis

(1) Das Echtheitszeugnis gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II erstellt.

Der Wortlaut des Formblattes in den anderen Amtssprachen ist im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Die Echtheitszeugnisse können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Lizenzen erteilende Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt, behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller ein Duplikat aus.

Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung.

Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.

Artikel 10 Einfuhrlizenzen

(1) Die Einfuhrlizenz für Basmati-Reis muss Folgendes enthalten:

  1. in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe "Ja",
  2. in Feld 20 eine der in Anhang III genannten Angaben.

(2) Das Duplikat des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 9 Absatz 2 ist der Einfuhrlizenz beizufügen. Wird die Lizenz als elektronisches Dokument ausgestellt, so kann die Behörde, die die Lizenz erteilt, das Duplikat des Echtheitszeugnisses auf elektronischem Wege an die Zollbehörden weiterleiten.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist bei Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis eine Sicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne zu leisten.

Artikel 11 Mengentoleranz

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 beträgt die Mengentoleranz 0 %.

Artikel 12 Mitteilung der Mengen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Gründen der Ablehnung, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;
  2. spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;
  3. im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen;
  4. am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses.

Die Mitteilungen erfolgen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 22 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 23.

Artikel 13 Stichprobenkontrollen bei eingeführtem Basmati-Reis

(1) Im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko entnehmen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen gemäß Artikel 238 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 24 repräsentative Stichproben von dem eingeführten Basmati-Reis. Diese Stichproben werden an die von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichte zuständige Stelle des Ursprungslandes gesandt, die einen Sortentest mittels einer DNA-Analyse vornimmt.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Sortentests derselben Probe in einem Unionslabor durchführen lassen.

(2) Ergibt einer der in Absatz 1 genannten Tests, dass das untersuchte Erzeugnis nicht den Angaben im Echtheitszeugnis entspricht, so gilt der Einfuhrzollsatz für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates 25 genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist.

Jedoch ist das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder des KN-Codes 1006 20 98 zulässig, der keiner der Sorten gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 entspricht.

(3) Geht aus den Tests gemäß Absatz 1 oder sonstigen Informationen, die der Kommission vorliegen, hervor, dass in Bezug auf die von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes angewendeten Kontrollverfahren ein schwerwiegendes und dauerhaftes Problem vorliegt, so kann sich die Kommission mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ursprungslandes in Verbindung setzen. Führt dieser Austausch nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann die Kommission beschließen, den Einfuhrzollsatz für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 anzuwenden, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist, und zwar unter den in der vorliegenden Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) festgelegten Bedingungen.

Artikel 14 Marktstörungen

(1) Der Reismarkt ist unter anderem dann als gestört anzusehen, wenn in einem der vier Quartale eines Jahres gegenüber dem vorangegangenen Quartal ohne befriedigende Erklärung ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Basmati-Reis festzustellen ist.

(2) Ist der Reismarkt dauerhaft gestört und führen die Konsultationen der betreffenden Ausfuhrländer durch die Kommission nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist, unter den in Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 festgelegten Bedingungen auf Beschluss der Kommission auch auf Einfuhren von Basmati-Reis erhoben werden.

Kapitel 2
Getreide

Abschnitt 1
Einfuhrzölle auf Getreide

Artikel 15 Einfuhrzölle

(1) Abweichend von den Einfuhrzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Getreideerzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20, ex 1001 99 00, 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem Interventionspreis bei der Einfuhr zuzüglich 55 % und abzüglich des nach Artikel 16 Absatz 1 für die betreffende Sendung festgesetzten CIF-Einfuhrpreises. Dieser Einfuhrzoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

(2) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgesetzt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Zeitpunkt gültig sind.

Artikel 16 Festsetzung der Einfuhrzölle

(1) Die Kommission berechnet täglich den Einfuhrzoll gemäß Artikel 15 Absatz 1.

Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR je Tonne.

Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende CIF-Einfuhrpreis ist der nach der Methode gemäß Artikel 19 festgesetzte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(2) Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll für Getreideerzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 1 entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle.

Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR je Tonne vom geltenden Zollsatz abweicht, auch, wenn der Einfuhrzoll Null ist.

Die Höhe des festgesetzten Einfuhrzolls und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der festgelegte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag der Veröffentlichung bis zur Festsetzung und zum Inkrafttreten eines neuen Einfuhrzolls.

(3) Falls der Entladehafen in der Union

  1. sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR je Tonne;
  2. ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich in Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR je Tonne.

Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster in Anhang IV ein Entladedokument aus, in dem die Menge jedes entladenen Erzeugnisses festgehalten ist. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn dieses Entladedokument bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollformalitäten mit der Ware mitgeführt wird.

Das genannte Dokument kann in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

(4) Für Getreideerzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00 und 1002 90 00 mit Ursprung in Kanada entspricht der Einfuhrzoll einem Prozentsatz des gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3 festgesetzten Zollsatzes. Der anzuwendende Prozentsatz ist in Anhang V festgelegt. Der Einfuhrzoll wird mindestens auf die nächsten 0,001 EUR abgerundet.

Artikel 17 Hartmais

(1) Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der den Bestimmungen in Anhang VI entspricht, um 24 EUR je Tonne verringert.

(2) Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu einem Erzeugnis der KN-Codes 1904 10 10, 1103 13 oder 1104 23 verarbeitet werden.

(3) Die Bestimmungen über die Endverwendung eingeführter Waren gemäß Artikel 254 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.

(4) Die Sicherheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 beträgt 24 EUR je Tonne.

Beträgt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union geltende Einfuhrzoll jedoch weniger als 24 EUR je Tonne Mais, so entspricht die spezifische Sicherheit dem Betrag des Einfuhrzolls.

Artikel 18 Qualitätsstandards für Weichweizen, Hartweizen und Hartmais

Die bei der Einfuhr in die Union einzuhaltenden Klassifizierungsstandards für die Produktqualität und die Toleranzen, die bei der Analyse für diese Klassifizierung zulässig sind, sind in Anhang VI festgelegt.

Artikel 19 Festsetzung repräsentativer CIF-Einfuhrpreise für Weichweizen hoher Qualität und anderen als zur Aussaat bestimmten Mais

(1) Zur Festsetzung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten repräsentativen CIF-Einfuhrpreise werden für unter die KN-Codes gemäß Artikel 15 Absatz 1 fallenden Weichweizen hoher Qualität und anderen als zur Aussaat bestimmten Mais folgende Elemente zugrunde gelegt:

  1. die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten;
  2. die (positiven oder negativen) Handelsprämien ("premiums and discounts"), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten verbunden sind;
  3. die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25.000 Tonnen.

(2) Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest:

  1. das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element auf der Grundlage der in Anhang VII aufgeführten Börsen und Referenzsorten;
  2. die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Elemente auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen.

(3) Für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements oder der relevanten FOB-Notierung (Notierung frei an Bord) wird eine positive Handelsprämie ("premium") von 14 EUR je Tonne für Weichweizen hoher Qualität zugrunde gelegt.

(4) Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Weichweizen hoher Qualität und für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais sind die Summe der in Absatz 1 aufgeführten Berechnungselemente.

Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Hartweizen hoher Qualität, für zur Aussaat bestimmten Hartweizen und für zur Aussaat bestimmten Weichweizen sind die für Weichweizen hoher Qualität berechneten Preise.

Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Hartweizen mittlerer Qualität und für Hartweizen niedriger Qualität sind die für Weichweizen hoher Qualität berechneten Preise, auf die eine negative Handelsprämie ("discount") von 10 EUR je Tonne für Hartweizen mittlerer Qualität und von 30 EUR je Tonne für Hartweizen niedriger Qualität angewendet wird.

Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für anderen als zur Aussaat bestimmten Sorghum, für zur Aussaat bestimmten Sorghum des KN-Codes 1007 10 90, für anderen als zur Aussaat bestimmten Roggen, für zur Aussaat bestimmten Roggen und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 sind die für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais berechneten Preise.

Artikel 20 Sicherheit für die Einfuhr

(1) Für Weichweizen hoher Qualität beläuft sich die spezifische Sicherheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bei der Zollbehörde zu leisten ist, auf 95 EUR je Tonne.

(2) Für Hartweizen entspricht die spezifische Sicherheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 der Differenz zwischen dem höchsten Einfuhrzoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zollsatz am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, zuzüglich eines Zuschlags von 5 EUR je Tonne.

Artikel 21 Stichprobenverfahren für die Berechnung der Einfuhrzölle

(1) Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Weichweizen hoher Qualität (anderen als zur Aussaat bestimmt), von Hartweizen und von Hartmais nach den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 26 repräsentative Stichproben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.

Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.

(2) Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 offiziell anerkannt:

  1. Bescheinigungen, die vom Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa) von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;
  2. Bescheinigungen, die vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) der Vereinigten Staaten für Weichweizen hoher Qualität und für Hartweizen hoher Qualität ausgestellt wurden;
  3. Bescheinigungen, die von der Canadian Grain Commission (CGC) von Kanada für Weichweizen hoher Qualität und für Hartweizen hoher Qualität ausgestellt wurden.

Anhang VIII enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang IX enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der Stempel.

Anhang X enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, Klasseneinteilung für die Ausfuhr und der Stempel.

Die Konformitätsbescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätsstandards für Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang VI, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der ankommenden Sendungen Proben entnommen.

Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang VI aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.

(3) Für die Einstufung des eingeführten Getreides in Standardqualitäten gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission 27 festgelegten Standardbezugsmethoden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "Hartmais" Mais der Sorte Zea mays indurata, dessen Körner ein überwiegend glasiges Endosperm (harte oder hornige Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im Allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf.

Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Die Krone ist nicht eingekerbt.
  2. Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muss beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen.

Der Prozentsatz der glasigen Maiskörner wird durch die Zahl der den in Unterabsatz 3 genannten Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt.

Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex für Hartmais ist in Anhang XI festgelegt.

(4) Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Anmeldung zur Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall wird die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 freigegeben, mit Ausnahme des Zuschlags von 5 EUR gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Delegierten Verordnung.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so verfällt die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835.

(5) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.

Abschnitt 2
Einfuhren von Nebenerzeugnissen aus der Maisstärkeherstellung aus den Vereinigten Staaten

Artikel 22 Laboranalysen

(1) Unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats wird eine Laboranalyse durchgeführt, um die Konformität der Nebenerzeugnisse aus der Maisstärkeherstellung, die unter dem KN-Code 2309 90 20 aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union eingeführt werden, mit der Definition dieses Codes für alle Sendungen zu überprüfen, denen keine vom FGIS und von der Nassmahlindustrie der Vereinigten Staaten ausgestellten Bescheinigungen gemäß Anhang XII beigefügt sind.

Die genannten Bescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

(2) Sendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, denen die beiden in Absatz 1 genannten Bescheinigungen beigefügt sind, unterliegen den Zollmaßnahmen zur Kontrolle der Einfuhren.

Abschnitt 3
Verfahren für die Einfuhr von Roggen aus der Türkei

Artikel 23 Nachweis der Zahlung der besonderen Ausfuhrabgabe

Der Nachweis, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97/EG genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A.TR durch den Wirtschaftsbeteiligten bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik "Bemerkungen" die entsprechende Angabe gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung eingetragen.

Kapitel 3
Zucker

Handel mit Drittländern im Zuckersektor

Artikel 24 Festsetzung der repräsentativen CIF-Preise für Weißzucker und Rohzucker

(1) Die Kommission setzt die repräsentativen CIF-Preise für Weißzucker und Rohzucker auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest.

(2) Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt berücksichtigt die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen, insbesondere

  1. Notierungen an Börsen, die für den internationalen Zuckerhandel wichtig sind;
  2. im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn

  1. der Zucker nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist oder
  2. zu dem im Angebot genannten Preis nur eine geringe Menge Zucker gekauft werden kann, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder
  3. die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen zu der Annahme Anlass geben, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

(4) Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt kann die Kommission den Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage nehmen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.

(5) Bei den repräsentativen Preisen für Weißzucker und Rohzucker auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Union gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelten repräsentativen CIF-Preise.

(6) Die repräsentativen CIF-Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann diese Preise in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 2,5 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgesetzten repräsentativen CIF-Preise führen.

(7) Als repräsentativer CIF-Preis für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ist der für Weißzucker festgesetzte repräsentative Preis pro 1 % Saccharosegehalt je 100 Kilogramm Eigengewicht des betreffenden Erzeugnisses zu verstehen.

Artikel 25 Festsetzung der repräsentativen CIF-Preise für Melasse

(1) Die Kommission setzt die repräsentativen CIF-Preise für Melasse auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest.

(2) Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt berücksichtigt die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen, insbesondere

  1. Angebote auf dem Weltmarkt;
  2. im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn

  1. die Melasse nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist oder
  2. zu dem im Angebot genannten Preis nur eine geringe Menge Melasse gekauft werden kann, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder
  3. die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen zu der Annahme Anlass geben, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

(4) Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt kann die Kommission den Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage nehmen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.

(5) Bei den repräsentativen Preisen für Melasse auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Union gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelten repräsentativen CIF-Preise.

(6) Die repräsentativen CIF-Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 1,5 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgesetzten repräsentativen CIF-Preise führen.

Artikel 26 Zusätzliche Einfuhrzölle für bestimmte Zuckererzeugnisse

Im Fall einer Erhebung werden die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 13 10, 1701 14 10, 1701 13 90, 1701 14 90, 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 91 00, 1701 99 10, 1701 99 90 und 1702 90 95 erhoben.

Artikel 27 Zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse

Im Fall einer Erhebung finden die in Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zusätzlichen Einfuhrzölle auf Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 Anwendung.

Artikel 28 Auslösungspreise für bestimmte Zuckererzeugnisse

Der Auslösungspreis gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 liegt für 100 Kilogramm Eigengewicht des Zuckererzeugnisses bei

  1. 53,10 EUR für Weißzucker der KN-Codes 1701 99 10 und 1701 99 90 der in Anhang III Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität;
  2. 64,70 EUR für Zucker des KN-Codes 1701 91 00;
  3. 54,10 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 90 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität;
  4. 41,30 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 10 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität;
  5. 55,20 EUR für rohen Rohrzucker der KN-Codes 1701 13 90 und 1701 14 90 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität;
  6. 41,80 EUR für rohen Rohrzucker der KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität;
  7. 1,184 EUR für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 pro 1 % Saccharosegehalt.

Artikel 29 Auslösungspreise für Melasse

Der Auslösungspreis gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 liegt für 100 Kilogramm Melasse der in Artikel 31 der vorliegenden Verordnung genannten Standardqualität bei

  1. 7,90 EUR für Melasse des KN-Codes 1703 10 00;
  2. 8,20 EUR für Melasse des KN-Codes 1703 90 00.

Artikel 30 Bestimmungen über Nachweise, die Sicherheit, die Freigabe der Sicherheit und die Erhebung von Einfuhrzöllen

(1) Die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle für jede Art der in Artikel 27 genannten Melasse und der in Artikel 27 genannten Zuckererzeugnisse wird auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung gemäß Artikel 33 ermittelt.

Im Fall von Melasse wird der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung gemäß Artikel 32 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet.

Im Fall von Weiß und Rohzucker wird der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung je nach Fall in den entsprechenden Preis für Zucker der Standardqualität, wie er in Anhang III Teil B Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt ist, oder in den entsprechenden Preis für das Erzeugnis des KN-Codes 1702 90 95 umgerechnet.

(2) Ist der CIF-Einfuhrpreis je 100 Kilogramm einer Sendung höher als der im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 festgesetzte geltende repräsentative CIF-Preis, so legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vor:

  1. den Kaufvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument;
  2. den Versicherungsvertrag für die Sendung;
  3. die Rechnung;
  4. (sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung;
  5. den Beförderungsvertrag;
  6. bei Seebeförderung das Konnossement.

Zur Überprüfung des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sonstige Informationen und Unterlagen anfordern, die sie als notwendig erachten.

(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in den Artikeln 89 bis 100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen CIF-Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den in Absatz 2 genannten Angaben entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Fristen, so verfällt die Sicherheit. Jedoch können die Zollbehörden die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Einführers um höchstens drei Monate verlängern. Befinden sich die Waren in der Endverwendung, so gilt Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Die gemäß Absatz 3 geleistete Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der Zollbehörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheit durch Zahlung der zusätzlichen Einfuhrzölle.

(5) Stellen die Zollbehörden bei der Überprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, fordern sie den nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse für den freien Verkauf freigegeben wurden, bis zum Zeitpunkt der Nachforderung. Dabei wird der nach nationalem Recht geltende Zinssatz für Nachforderungen zugrunde gelegt.

Artikel 31 Standardqualität von Melasse

Melasse der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

  1. sie ist von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;
  2. sie hat einen Gesamtzuckergehalt von 48 %.

Artikel 32 Anpassung der CIF-Einfuhrpreise an die Preise für Melasse der Standardqualität

CIF-Einfuhrpreise für Melasse, die nicht der Standardqualität entspricht, werden

  1. um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts erhöht, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse weniger als 48 % beträgt;
  2. um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts gesenkt, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse mehr als 48 % beträgt.

Artikel 33 Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß den Artikeln 26 und 27

Beläuft sich die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 28 für bestimmte Zuckererzeugnisse und gemäß Artikel 29 für Melasse ermittelten Auslösungspreis und dem CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

  1. auf 10 % des Auslösungspreises oder weniger, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
  2. auf mehr als 10 %, aber auf höchstens 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;
  3. auf mehr als 40 %, aber höchstens 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des unter Buchstabe b genannten Zusatzzolls;
  4. auf mehr als 60 %, aber höchstens 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle;
  5. auf mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.

Artikel 34 Anpassung des Einfuhrzolls für eingeführten Rohzucker

Weicht der nach Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Einfuhrzolls für Erzeugnisse der KN-Codes 1701 12 10, 1701 13 10 und 1701 14 10 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 13 10, 1701 13 90, 1701 14 10 und 1701 14 90 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92.

Kapitel 4
Hopfen

Einfuhren von Erzeugnissen des Hopfensektors

Artikel 35 Gegenstand

(1) Das Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnissen des Hopfensektors aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, dass sie den in Artikel 190 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird durch Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "Äquivalenzbescheinigung") erbracht.

Artikel 36 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Sendung" die Menge eines Erzeugnisses, die dieselben Merkmale aufweist und zur gleichen Zeit von ein und demselben Absender an denselben Empfänger versandt wird.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen die Erzeugnisse des Hopfensektors Hopfenzapfen (KN-Code 1210 10), Hopfenpulver oder -pellets (KN-Code 1210 20) sowie Säfte und Auszüge von Hopfen (KN-Code 1302 13 00).

Artikel 37 Zur Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung befugte Stellen

(1) Die Äquivalenzbescheinigungen für eingeführten Hopfen und eingeführte Hopfenerzeugnisse werden von einer vom Ursprungsdrittland zugelassenen Stelle oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, von einer bereits zugelassenen Stelle außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses ausgestellt.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellt und aktualisiert die Kommission ein Verzeichnis der Stellen, die befugt sind, im Ursprungsland des Hopfenerzeugnisses Äquivalenzbescheinigungen auszustellen, die den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse dieser Stellen enthalten.

(3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Namen und Anschriften der von den zuständigen Behörden der Drittländer notifizierten Agenturen.

Artikel 38 Äquivalenzbescheinigung für eingeführte Erzeugnisse des Hopfensektors

(1) Die Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und einer Kopie gemäß dem im Anhang XIV abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs XVI ausgestellt.

(2) Die Äquivalenzbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer der Stellen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 erstellten und veröffentlichten Liste aufgeführt sind, ordnungsgemäß ausgefüllt und beglaubigt ist.

(3) Eine Äquivalenzbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung enthält, unterschrieben ist und den Stempelabdruck oder die elektronische Unterschrift der ausstellenden Stelle trägt.

Die Äquivalenzbescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 39 Kennzeichnung der Verpackung von Erzeugnissen des Hopfensektors

(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Union folgende Angaben tragen:

  1. die Beschreibung des Hopfens oder Hopfenerzeugnisses;
  2. die Sorte oder Sorten;
  3. das Ursprungsland;
  4. Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.

Artikel 40 Zollverfahren und Aufbewahrung von Äquivalenzbescheinigungen

Werden Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder spätestens vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bei den Zollbehörden gestellt, so ist das Original der entsprechenden Äquivalenzbescheinigung den Zollbehörden vorzulegen, die sie gegenzeichnen und einbehalten.

Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in das Zollgebiet der Union verbracht wird, soweit verfügbar eine elektronische Kopie der Äquivalenzbescheinigung.

Eine Kopie der von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten und gegengezeichneten Äquivalenzbescheinigung wird dem Einführer zurückgesandt, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muss.

Artikel 41 Aufteilung von Sendungen von Hopfenerzeugnissen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union

(1) Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung aufgeteilt und weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die durch die Aufteilung entsteht, ein Auszug herzustellen.

Die Äquivalenzbescheinigung wird durch die erforderliche Anzahl von Auszügen ersetzt.

Jeder Auszug wird von dem Beteiligten in einem Original auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang XV nach Maßgabe des Anhangs XVI erstellt und den Zollbehörden übermittelt.

(2) Die Zollbehörden versehen das Original der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Sichtvermerk und unterzeichnen das Original des Auszugs.

Zu diesem Zweck vermerkt die Zollbehörde auf der Äquivalenzbescheinigung die Mengen, die in den Auszügen in den zu diesem Zweck vorgesehenen Feldern angegeben sind, und bestätigt die Einfuhr bzw., sofern die nationalen Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, die vom Anmelder in den entsprechenden Abschnitten angegebenen Mengen.

Die Zollbehörden bewahren das Original der mit einem Sichtvermerk versehenen Äquivalenzbescheinigung und des gegengezeichneten Auszugs auf, senden eine Kopie der mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung und jedes gegengezeichneten Auszugs an die zuständige Bescheinigungsbehörde des Mitgliedstaats und senden eine Kopie jedes Auszugs an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zurück.

Artikel 42 Aufteilung von Sendungen von Hopfenerzeugnissen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Wird die Sendung von Erzeugnissen des Hopfensektors nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union weiterverkauft oder aufgeteilt, so muss mit dem Erzeugnis eine Rechnung oder eine andere vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage mitgeführt werden, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs sowie den Namen der Behörde enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat.

Die Rechnung oder die Geschäftsunterlage muss außerdem die nachstehenden Angaben der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs enthalten:

  1. für Hopfenzapfen:
    1. Beschreibung des Erzeugnisses;
    2. Rohgewicht;
    3. Anbauort;
    4. Erntejahr;
    5. Sorte;
    6. Ursprungsland;
    7. Zeichen und Identifikationsnummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung aufgeführt;
  2. bei Hopfenerzeugnissen zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben: Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

Artikel 43 Kontrollen eingeführter Erzeugnisse des Hopfensektors und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Hopfenerzeugnisse des KN-Codes 1210, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, um gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt zu werden, den Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission 28 für diese Zwecke entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der Anzahl an Hopfensendungen, die während des betreffenden Jahres voraussichtlich aus einem Drittland in den Mitgliedstaat eingeführt werden.

(3) Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, dass die analysierten Proben den in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen für die Vermarktung nicht genügen, so dürfen die betreffenden Sendungen nicht in der Union vermarktet werden.

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

3) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 3330/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur zolltariflichen Einteilung bestimmter Geflügelteilstücke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 350 vom 31.12.1994 S. 52).

6) Verordnung (EG) Nr. 2810/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Tarifierung der ganzen und halben Tierkörper von Schweinen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 06.12.1995 S. 24).

7) Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 01.07.2006 S. 24).

8) Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. L 176 vom 30.06.2006 S. 53).

9) Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 119 vom 09.05.2007 S. 7).

10) Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission vom 23. November 2007 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 307 vom 24.11.2007 S. 5).

11) Verordnung (EG) Nr. 402/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 über die Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei (ABl. L 120 vom 07.05.2008 S. 3).

12) Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. L 340 vom 19.12.2008 S. 45).

13) Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 56).

14) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.07.2010 S. 5).

15) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 10. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrvorschriften in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 3330/94, (EG) Nr. 2810/95, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 972/2006, (EG) Nr. 504/2007, (EG) Nr. 1375/2007, (EG) Nr. 402/2008, (EG) Nr. 1295/2008, (EG) Nr. 1312/2008, (EU) Nr. 642/2010, (EWG) Nr. 1361/76, (EWG) Nr. 1842/81, (EWG) Nr. 3556/87, (EWG) Nr. 3846/87, (EWG) Nr. 815/89, (EG) Nr. 765/2002, (EG) Nr. 1993/2005, (EG) Nr. 1670/2006, (EG) Nr. 1731/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 433/2007, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 1454/2007, (EG) Nr. 508/2008, (EG) Nr. 903/2008, (EG) Nr. 147/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EU) Nr. 817/2010, (EU) Nr. 1178/2010 und (EU) Nr. 90/2011 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1373/2013 der Kommission (ABl. L, 2023/2835 vom 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2835/oj).

16) Beschluss 2004/617/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.08.2004 S. 17).

17) Beschluss 2004/618/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.08.2004 S. 23).

18) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44).

19) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1).

20) Verordnung (EG) Nr. 2008/97/EG des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 284 vom 16.10.1997 S. 17).

21) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1).

22) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).

23) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).

24) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

25) Beschluss 2005/476/EG des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG (ABl. L 170 vom 01.07.2005 S. 67).

26) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1).

27) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 71).

28) Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006 S. 72).

.

Angaben gemäß Artikel 8 Buchstabe b Anhang I


.

Muster des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 9 Absatz 1 Anhang II

Das Formblatt hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Für das Original ist Papier zu verwenden, das jede durch mechanische oder chemische Einwirkung vorgenommene Fälschung erkennen lässt.

Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Das Original und das Duplikat werden entweder maschinenschriftlich oder von Hand ausgefüllt. Im letzteren Fall müssen Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine laufende Nummer. Das Duplikat trägt dieselbe Nummer wie das Original.

1. Exporter (Name and full address) CERTIFICATE OF AUTHENTICITY
BASMATI RICE
for export to the European Union
2. Consignee (Name and full address)
No 1 ORIGINAL
issued by (Name and full address of issuing body)
3. Country and place of cultivation
4. FOB value in US dollars
5. Number and date of invoice
6. Marks and numbers - Number and kind of packages - Description of goods 2 7. Gross weight (kg)
8. Net weight (kg)
9. DECLARATION BY EXPORTER
The undersigned declares that the information shown above is correct.
Place and date: Signature:
10. CERTIFICATION BY THE ISSUING body
It is hereby certified that the rice described above is BASMATI RICE and that the information shown in this certificate is correct.
Place and date: Signature: Stamp:
11. CERTIFICATION BY COMPETENT CUSTOMS OFFICE OF COUNTRY OF EXPORT

Customs formalities for export to the European Union of the rice described above have been completed.
type, number and date of export document: Name and country of customs office:

Signature: Stamp:
12. FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE UNION
1) The number of the certificate of authenticity shall be a number of a continuous series given by the country delivering the certificate.

2) The operator shall specify:

  • for marks and numbers: the reference and number of the batch,
  • for number and kind of packages: the number and weight of packages,
  • for the description of goods: the information on the rice, the CN code as well as the variety or varieties, which shall be on the list provided for in Commission Delegated Regulation (EU) . The description of goods should correspond to the information included in the invoice, the number and date of which is specified in box 5.

NB: This certificate is issued in conformity with the national legislation.

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Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Anhang III


.

Muster des Entladedokuments gemäß Artikel 16 Absatz 3 Anhang IV

Entladenes Erzeugnis (KN-Code und bei Weichweizen, Hartweizen und Mais die gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission angegebene Qualität): ...

Entladene Menge (in Kilogramm): ...

.

In Artikel 16 Absatz 4 genannter Prozentsatz Anhang V
Jahr Prozentsatz
2023 12,5
2024 und Folgejahre 0 (zollfrei)

.

Klassifizierungsstandards für eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 18 Anhang VI

(ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis)

Erzeugnis Weichweizen Hartweizen Hartmais
KN-Code ex 1001 99 00 ex 1001 19 00 ex 1005 90 00
Qualität 1 hoch mittel niedrig hoch mittel niedrig
1. Mindestproteingehalt 14,0 11,5 - - - - -
2. Mindesteigengewicht (kg/hl) 77,0 74,0 - 76,0 76,0 - 76,0
3. Höchstanteil des Schwarzbesatzes 1,5 1,5 - 1,5 1,5 - -
4. Mindestanteil an glasigen Körnern - - - 75,0 62,0 - 95,0
5. Maximaler Flotationsindex - - - - - - 25,0
1) Es gelten die Analysemethoden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

Toleranzen

Zulässige Toleranz Hartweizen und Weichweizen Hartmais
Proteingehalt -0,7 -
Mindesteigengewicht -0,5 -0,5
Höchstanteil des Schwarzbesatzes +0,5 -
Anteil an glasigen Körnern -2,0 -3,0
Flotationsindex - +1,0
"-": Nicht zutreffend.

.

Börsen und Referenzsorten gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Anhang VII
Erzeugnis Weichweizen Mais
Standardqualität hoch
Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung Hard Red Spring No 2 Yellow Corn No 2
Börsenplatz Minneapolis Grain Exchange Chicago Mercantile Exchange

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Muster der von der argentinischen Regierung zugelassenen Konformitätsbescheinigung des Senasa
(gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Anhang VIII

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Anhang IX

Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Konformitätsbescheinigungen für Weichweizen

(gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Konformitätsbescheinigungen für Hartweizen

(gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

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Muster der von der kanadischen Regierung für Weich- und Hartweizen zugelassenen Konformitätsbescheinigungen und Klasseneinteilung für die Ausfuhr Anhang X

(gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c)

Klasseneinteilung für die Ausfuhr bei kanadischem Weich- und Hartweizen

Weichweizen

Canada Western Red Spring (CWRS) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 CWRS (Min.) 79,0 kg/hl (Max.) 0,4 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 2 CWRS (Min.) 77,5 kg/hl (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 3 CWRS (Min.) 76,5 kg/hl (Max.) 1,25 % einschließlich 0,2 % andere Samen


Canada Western Extra Strong Red Spring (CWES) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 CWES (Min.) 78,0 kg/hl (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 2 CWES (Min.) 76,0 kg/hl (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % andere Samen


Canada Prairie Spring Red (CPSR) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 CPSR (Min.) 77,0 kg/hl (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 2 CPSR (Min.) 75,0 kg/hl (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % andere Samen


Canada Prairie Spring White (CPSW) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 (CPSW) (Min.) 77,0 kg/hl (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 2 (CPSW) (Min.) 75,0 kg/hl (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % andere Samen


Canada Western Red Winter (CWRW) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 CWRW (Min.) 78,0 kg/hl (Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 2 CWRW (Min.) 74,0 kg/hl (Max.) 2,0 % einschließlich 0,2 %
andere Samen


Canada Western Soft White Spring (CWSWS) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 CWSWS (Min.) 78,0 kg/hl (Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 %
andere Samen
No 2 CWSWS (Min.) 75,5 kg/hl (Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 %
andere Samen
No 3 CWSWS (Min.) 75,0 kg/hl (Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 %
andere Samen

Hartweizen

Canada Western Amber Durum (CWAD) Prüfgewicht Fremdmaterial insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner
No 1 CWAD (Min.) 80,0 kg/hl (Max.) 0,5 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 2 CWAD (Min.) 79,5 kg/hl (Max.) 0,8 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 3 CWAD (Min.) 78,0 kg/hl (Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % andere Samen
No 4 CWAD (Min.) 75,0 kg/hl (Max.) 3,0 % einschließlich 0,2 % andere Samen

Erläuterungen:

"Andere Getreidekörner": umfassen in diesen Klassen nur Hafer, Gerste, Roggen und Triticale.
"Weichweizen": Für Weichweizenausfuhren übermittelt die Canadian Grain Commission zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Proteingehalt der betreffenden Sendung hervorgeht.
"Hartweizen": Für Hartweizenausfuhren übermittelt die Canadian Grain Commission zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Prozentsatz an glasigen Körnern und das spezifische Gewicht (Kilogramm/Hektoliter) der betreffenden Sendung hervorgeht.

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Standardmethode zur Bestimmung des Flotationsindex für Hartmais
(gemäß Artikel 21 Absatz 3)
Anhang XI

Es wird eine wässrige Natriumnitratlösung mit einem spezifischen Gewicht von 1,25 zubereitet und auf einer Temperatur von 35 °C gehalten.

In diese Lösung werden 100 Maiskörner aus einer repräsentativen Probe mit einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 14,5 % gelegt.

Die Lösung wird 5 Minuten lang im Abstand von 30 Sekunden geschüttelt, um Luftblasen zu entfernen.

Die schwimmenden Körner werden von den gesunkenen getrennt und gezählt.

Flotationsindex des Versuches: (Anzahl der schwimmenden Körner/Anzahl der gesunkenen Körner) × 100

Der Versuch wird fünfmal wiederholt.

Der Flotationsindex ist das arithmetische Mittel der Flotationsindizes der fünf durchgeführten Versuche, wobei der höchste und der niedrigste Wert nicht berücksichtigt werden.

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Vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) ausgestellte Bescheinigung und Bescheinigung der Nassmahlindustrie der Vereinigten Staaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Anhang XII

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Angaben gemäß Artikel 23 Anhang XIII

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Äquivalenzbescheinigung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Anhang XIV
1. Absender (Name und vollständige Anschrift) 2. Nr. ORIGINAL
ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HOPFEN UND HOPFENERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION
3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
WICHTIGE HINWEISE 4. Ursprungsland
A. Diese Bescheinigung muss den Zollbehörden in der Union bei der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder bei der Aufteilung der Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

B. Bei der Aufteilung versehen die Zollbehörden die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk, behalten das Original ein und übersenden den für Hopfen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie.

C. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr versehen die Zollbehörden die Bescheinigungen mit einem Sichtvermerk, behalten das Original ein, geben eine Kopie dem Anmelder zurück und übersenden den für Hopfen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie.

5. Hopfenanbauort 6. Erntejahr
7. Verarbeitungsort 8. Verarbeitungsdatum
9. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke - Bezeichnung der Erzeugnisse - Sorte 10. Rohgewicht (kg)
11. BESCHEINIGUNG DER AUSSTELLENDEN STELLE
Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass die oben aufgeführten Erzeugnisse den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften für Hopfen und Hopfenerzeugnisse entsprechen.
12. Ausstellende Stelle (Name und vollständige Anschrift) Ort ... Datum ...
...
(Unterschrift)
(Stempel)
13. VON DEN ZOLLBEHÖRDEN IN DER Union AUSZUFÜLLEN

Die oben bezeichneten Erzeugnisse sind in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden 1.
Diese Bescheinigung wurde durch die in Abschnitt 18 genannten Auszüge ersetzt 1.

Ort ..., Datum ... ...
(Unterschrift)
(Stempel)
1) Nichtzutreffendes streichen.

Rückseite

14. ABSCHREIBUNGEN
In Teil 1 der Spalte 16 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge anzugeben.
15. Rohgewicht (kg) 18. Auszug Nr. 19. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde
16. In Zahlen 17. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
20 Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden.

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Auszug aus einer Aquivalenzbescheinigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Anhang XV
1. Absender (Name und vollständige Anschrift) 2. Nr. ORIGINAL

AUSZUG AUS EINER ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HOPFEN UND HOPFENERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
WICHTIGE HINWEISE 4. Ursprungsland
A. Dieser Auszug ist bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Erzeugnisse den Zollbehörden in der Union vorzulegen.
B. Die Zollbehörden in der Union versehen diese Unterlagen mit einem Sichtvermerk, behalten das Original ein, geben eine Kopie dem Anmelder zurück und übersenden den für Hopfen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie.
5. Hopfenanbauort 6. Erntejahr
7. Verarbeitungsort 8. Verarbeitungsdatum
9. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke - Bezeichnung der Erzeugnisse - Sorte 10. Rohgewicht (kg)
11. ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
Der/die Unterzeichnete erklärt, dass für die oben genannten Erzeugnisse am ... (Datum) eine Äquivalenzbescheinigung unter der Nummer ... durch die nachstehende Ausgabestelle ... (Name und vollständige Anschrift) ausgestellt worden ist.
Ort ..., Datum ... ...
(Unterschrift)
12. SICHTVERMERK DER ZOLLSTELLE
Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt. Die Angaben in dem vorliegenden Auszug stimmen mit den Angaben in der genannten Äquivalenzbescheinigung überein.
13. Zollstelle (Name und vollständige Anschrift) Ort ... Datum ...
...
(Stempel)
(Unterschrift)
14. VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS AUSZUFÜLLEN, IN DEM DIE ERZEUGNISSE IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WERDEN
Die oben bezeichneten Erzeugnisse sind in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden.
Ort ..., Datum ... ...
(Unterschrift)
(Stempel)

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Vorschriften für die in den Artikeln 38 und 41 genannten Vordrucke Anhang XVI

I. Papier

Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 g/m2 wiegt.

II. Format

Das Format ist: 210 × 297 mm.

III. Sprachen

A. Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszustellen; sie kann auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes gedruckt werden.

B. Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung ist in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Union auszustellen.

IV. Ausstellung

A. Die Vordrucke sind maschinenschriftlich, elektronisch oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen.

B. Jeder Vordruck ist mit einer von der ausstellenden Stelle erteilten Nummer zu versehen.

C. Äquivalenzbescheinigung und Auszüge:

  1. Feld 5 ist für Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfenmischungen hergestellt worden sind, nicht auszufüllen.
  2. Feld 7 und Feld 8 sind für alle aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse auszufüllen.
  3. Zur Bezeichnung der Erzeugnisse (Feld 9) ist eine der folgenden Angaben zu machen:
    1. "nicht aufbereiteter Hopfen": Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
    2. "aufbereiteter Hopfen": Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
    3. "Hopfenmehl": (einschließlich Hopfenkörner und angereichertes Hopfenmehl);
    4. "isomerisierte Hopfenauszüge": Hopfenauszüge, bei denen die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
    5. "Hopfenauszüge": andere als isomerisierte Hopfenauszüge;
    6. "gemischte Hopfenerzeugnisse": eine Mischung der unter den Buchstaben c, d und e genannten Erzeugnisse, ausgenommen Hopfen.
  4. Der Bezeichnung "nicht aufbereiteter Hopfen" oder "aufbereiteter Hopfen" muss die Angabe "ohne Samen" folgen, wenn der Samenanteil des Hopfens weniger als 2 Gewichtshundertteile enthält, und in den anderen Fällen die Angabe "mit Samen".
  5. Werden aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder verschiedener Anbauorte gewonnen, so müssen die einzelnen Sorten und/oder Anbauorte sowie der Gewichtshundertteil jeder Sorte aus jedem Anbaugebiet, die für die Mischung verwendet wurden, in Feld 9 aufgeführt werden.

V. Platz

Reicht der Platz für Abschreibungen auf der papiergestützten Äquivalenzbescheinigung nicht aus, so können die Zollbehörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.

ENDE

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