Delegierte Verordnung (EU) 2023/2462 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer

(ABl. L 2023/2462 vom 06.11.2023)


=> Zur nachfolgenden Fassung Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 1, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Mit Artikel 14 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für alle Bestände von Arten im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die Bestände befischen, gemäß dieser Bestimmung zu ergänzen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission 2 regelt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer. Außerdem wurde eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bis zum 31. Dezember 2022 für drei Muschelarten festgelegt: Venusmuscheln (Venus spp.), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus).

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission 3 wurde die Geltungsdauer der Ausnahme von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten für Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) bis zum 31. Dezember 2023 und für Venusmuscheln (Venus spp.) bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

(4) Am 3. Mai 2023 legten Spanien, Frankreich und Italien (im Folgenden die "hochrangige Gruppe Pescamed") der Kommission eine erste gemeinsame Empfehlung vor, in der sie unter Berücksichtigung der Standpunkte des Beirats für das Mittelmeer (MEDAC) die Verlängerung bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer vorschlugen.

(5) Der STECF bewertete die erste gemeinsame Empfehlung am 15. Juni 2023 4.

(6) Am 28. Juni 2023 legte die hochrangige Gruppe Pescamed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.

(7) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hat die Kommission die aktualisierte gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe Pescamed vor dem Hintergrund der Bewertung der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung durch den STECF berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die aktualisierte gemeinsame Empfehlung mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.

(8) Die Kommission hat ferner Folgendes berücksichtigt: i) die bevorstehende Bewertung der Anlandeverpflichtung 6 dürfte mehr Informationen über die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz, die Relevanz und den Mehrwert der Anlandeverpflichtung liefern, und ii) der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat festgestellt 7, dass der derzeitige Prozess der Bewertung gemeinsamer Empfehlungen ineffizient ist, dass weitere Überlegungen darüber erforderlich sind, wie er weiter verbessert werden könnte, und dass solche Überlegungen eine Diskussion über Datenfragen und die Suche nach neuen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umsetzung der Anlandeverpflichtung ermöglichen würden.

(9) Darüber hinaus werden im westlichen Mittelmeer Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind. Dadurch fallen unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Handhabung unerwünschter Fänge an.

(10) In ihrer aktualisierten gemeinsamen Empfehlung bekräftigten die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Zusage, neue Studien durchzuführen und die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen. Darüber hinaus verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des STECF-Gutachtens weitere Schongebiete auszuweisen, um die Sterblichkeit von Jungfischen zu verringern, wenn hohe Konzentrationen von Jungfischen auftreten.

(11) Der STECF wies außerdem darauf hin, dass der kombinierte Geringfügigkeitsansatz eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum von Rückwurfraten abdeckt, hielt dies aber angesichts der Komplexität der Fischereien im westlichen Mittelmeer für angemessen. Außerdem kam der STECF zu dem Schluss, dass einzelne Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für einzelne Arten wahrscheinlich zu zahlreichen einzelnen Ausnahmen führen würden, die entsprechend schwer zu kontrollieren wären.

(12) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gewährte Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für mit mechanisierten Dredgen gefangene Muscheln, d. h. Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.), zu verlängern. Der STECF stellte fest, dass das verwendete Fanggerät als sehr selektiv beschrieben wird, die Fischerei dadurch reguliert wird, dass vorgeschrieben ist, dass die Arten lebend vermarktet werden müssen wie ähnliche Muschelarten, die bei demselben Fanggerät eine hohe Überlebensfähigkeit aufweisen, und dass die angelandeten Mengen so gering sind, dass es schwierig ist, eine Studie durchzuführen. Darüber hinaus hat sich die hochrangige Gruppe Pescamed verpflichtet, speziell konzipierte Überlebenstests für diese Arten für das westliche Mittelmeer zu entwickeln. Aus den in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(13) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die mit Haken und Leinen gefangen wird, zu verlängern. Der STECF stellte fest, dass die Ergebnisse mehrerer Projekte zwar gute Überlebensraten zeigten, die vorgelegten Informationen jedoch nicht endgültig seien. Darüber hinaus nahm er die Verpflichtung der hochrangigen Gruppe Pescamed zur Kenntnis, zusätzliche Versuche und Beobachtungen an Bord zu entwickeln, um die hohe Überlebensfähigkeit von Roter Fleckbrasse auf der Grundlage von Beobachtungen in Gefangenschaft unter Einbeziehung der Fischer nachzuweisen. Aus den in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(14) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Langusten (Palinuridae) und Hummer (Homarus gammarus), die mit Netzen und mit Reusen und Fallen gefangen werden, zu verlängern. Der STECF merkte an, dass neue Studien vorgelegt wurden, um die Ausnahme zu stützen, dass diese Studien hinreichend aussagekräftig seien, um eine gute Überlebensfähigkeit nachzuweisen, dass gute Überlebungsraten festgestellt wurden und die Freisetzung untermaßiger Exemplare ins Meer für die Fischerei von Vorteil ist. Aus den in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(15) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.), die mit Grundschleppnetzen gefangen werden, zu verlängern. Der STECF stellte fest, dass neue Informationen vorgelegt, neue Studien und Forschungsarbeiten durchgeführt und die unverhältnismäßigen Kosten hinreichend nachgewiesen wurden. Aus den in diesem Erwägungsgrund sowie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragten Ausnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollten.

(16) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die mit Grundschleppnetzen gefangen werden, zu verlängern. Der STECF stellte fest, dass neue Informationen vorgelegt, neue Studien und Forschungsarbeiten durchgeführt und die unverhältnismäßigen Kosten hinreichend nachgewiesen wurden. Aus den in diesem Erwägungsgrund sowie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragten Ausnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollten.

(17) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata), die mit Kiemennetzen und Spiegelnetzen gefangen werden, zu verlängern. Der STECF stellte fest, dass neue Informationen vorgelegt, neue Studien und Forschungsarbeiten durchgeführt und die unverhältnismäßigen Kosten hinreichend nachgewiesen wurden, und räumte ein, dass die durchgeführten Studien darauf hindeuten, dass die Selektivität der Fanggeräte nicht erhöht werden kann. Aus den in diesem Erwägungsgrund sowie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(18) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht (Merluccius muluccius) und Meerbarben (Mullus spp.), die von Schiffen gefangen werden, die Kiemen- und Spiegelnetze einsetzen, zu verlängern. Der STECF hat die Ergebnisse einiger durchgeführter Projekte anerkannt und sieht den Ergebnissen der laufenden Projekte, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Besonderheiten von Kiemen- und Spiegelnetzen entwickelt werden, erwartungsvoll entgegen. Aus den in diesem Erwägungsgrund sowie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(19) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata), die von Schiffen gefangen werden, die Haken und Leinen einsetzen, zu verlängern. Der STECF erkannte an, dass die vorgelegten Studien darauf hindeuten, dass dieses Fanggerät sehr selektiv ist. Darüber hinaus beläuft sich die vorgeschlagene Ausnahme auf 1 %. Aus den in diesem Erwägungsgrund sowie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(20) Die in diesem Rechtsakt vorgesehenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten für mehrere Arten, die gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen werden, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Die Ausnahmen gelten auch für solche Bestände, die von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen, geografisch entlang der Küste verteilten Stellen angelandet werden. Für diese Arten gelten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Fangbeschränkungen, sodass Artikel 15 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht umgesetzt werden kann.

(21) Die Ausnahme für Arten mit hohen Überlebensraten gilt für Bestände, die von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen, geografisch entlang der Küste verteilten Stellen angelandet werden. Für diese Arten gelten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 und zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Fangbeschränkungen, sodass Artikel 15 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht umgesetzt werden kann.

(22) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Verpflichtung zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers für Fischereien auf Grundfischarten gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "geografische GFCM-Untergebiete" die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9;

2. "westliches Mittelmeer" die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12.

Artikel 3 Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten

(1) Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten im westlichen Mittelmeer belegen, gilt für:

  1. mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus),
  2. mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Teppichmuscheln (Venerupis spp.),
  3. mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) gefangene Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo),
  4. mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangenen Hummer (Homarus gammarus),
  5. mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangene Langusten (Palinuridae).

(2) Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae), die gemäß Absatz 1 gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.

(3) Bis zum 1. Mai 2027 übermitteln die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, der Kommission zusätzliche Rückwurfdaten sowie die Ergebnisse der Forschungen, Projekte und Studien zur Unterstützung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Der STECF bewertet die übermittelten Daten und Informationen bis spätestens 31. Juli 2027.

Artikel 4 Ausnahme wegen Geringfügigkeit

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

  1. bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;
  2. bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;
  3. bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;
  4. bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen, und
  5. bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen.

(2) Bis zum 1. Mai 2027 übermitteln die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, der Kommission zusätzliche Rückwurfdaten sowie die Ergebnisse der Forschungen, Projekte und Studien zur Unterstützung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Der STECF bewertet die übermittelten Daten und Informationen bis spätestens 31. Juli 2027.

Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2023

1) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 17).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2066 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.), Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) im westlichen Mittelmeer gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung (ABl. L 303 vom 23.11.2022 S. 3).

4) Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-23-04 und 23-06).

5) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

6) COM(2023) 103 final.

7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

8) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105).

9) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011 S. 44).

ENDE

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