Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7450)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2447 vom 30.10.2023A;
Beschl. (EU) 2023/2578 - ABl. L 2023/2578 vom 20.11.2023;
Beschl. (EU) 2023/2695 - ABl. L 2023/2695 vom 28.11.2023;
Beschl. (EU) 2023/2778 - ABl. L 2023/2778 vom 12.12.2023;
Beschl. (EU) 2023/2913 - ABl. L 2023/2913 vom 29.12.2023;
Beschl. (EU) 2024/258 - ABl. L 2023/2913 vom 29.12.2023A;
Beschl. (EU) 2024/416 - ABl. L 2024/416 vom 31.01.2024;
Beschl. (EU) 2024/580 - ABl. L 2024/580 vom 15.02.2024;
Beschl. (EU) 2024/759 - ABl. L 2024/759 vom 26.02.2024)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der genannten Verordnung angeführt, fällt daher in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 4 Nummer 18 der genannten Verordnung und unterliegt den in ihrem Artikel 9 festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen. Darüber hinaus werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 gelistete Seuchen der Kategorien a bis E definiert und im Anhang der genannten Verordnung wird die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E gelistet.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. Die genannte Delegierte Verordnung sieht bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und erforderlichenfalls von weiteren Sperrzonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des von der Seuche betroffenen Mitgliedstaats (im Folgenden "betroffener Mitgliedstaat") zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(4) Daher sollten die Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, nun im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte geregelt werden.

(5) Darüber hinaus ist in Artikel 23 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die zuständige Behörde im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in den weiteren Sperrzonen gewähren kann. Dementsprechend können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus diesen Zonen gestatten. Solche Sendungen können in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn sie von der erforderlichen Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für solche Sendungen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 4 begleitet werden. Daher sollte diesen Bescheinigungen eine Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass die Sendungen den in diesem Beschluss festgelegten Beschränkungen entsprechen.

(6) Seit 2020 wird das HPAI-Virus in der Union und in benachbarten Drittländern bei zahlreichen wild lebenden Zugvögeln festgestellt, insbesondere während des Herbst- und Frühjahrszugs, und in bestimmten Gebieten auch im Sommer. Demzufolge wurde das HPAI-Virus auch in Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in fast allen Mitgliedstaaten festgestellt.

(7) Die Seuchenlage in Bezug auf die HPAI hat sich von Juli bis September 2023 insofern verbessert, als in der Union in diesem Zeitraum bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln keine Ausbrüche und nur bei einer sehr begrenzten Zahl von wild lebenden Wasserzugvögeln im nördlichen Teil der Union Ausbrüche festgestellt wurden.

(8) Nach Beginn des Herbstzugs der wild lebenden Zugvögel im Jahr 2023 hat sich das HPAI-Virus wieder ausgebreitet und wird in immer mehr Mitgliedstaaten bei Wildvögeln nachgewiesen. Darüber hinaus haben Dänemark und Polen Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Gemeinde Guldborgs- und in Dänemark und in den Woiwodschaften Łódź und Westpommern in Polen bestätigt.

(9) Die zuständigen Behörden Dänemarks und Polens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(10) Die Kommission hat die von Dänemark und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Dänemarks und Polens abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Dänemark und Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(12) Daher sollten im Anhang dieses Beschlusses Schutz- und Überwachungszonen für Dänemark und Polen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgeführt werden.

(13) Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in der Union und da die Zirkulation des Virus bei Wildvögeln nach saisonalen Zyklen verläuft, besteht das Risiko, dass es in der Union in den kommenden Monaten zu weiteren Ausbrüchen kommt, was es erforderlich machen könnte, in diesem Beschluss zusätzliche Schutz- und Überwachungszonen und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen auf Unionsebene auszuweisen.

(14) Die Kommission führt daher gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine fortlaufende Bewertung der Tierseuchenlage und Überprüfung der Maßnahmen durch.

(15) Demzufolge sollte dieser Beschluss bis zum 30. September 2024 gelten.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich wirksam wird.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:

  1. die Schutz- und Überwachungszonen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind sowie die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
  2. die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen.

Dieser Beschluss enthält auch Vorschriften für Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus den weiteren Sperrzonen, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt wurde, die solche Verbringungen gestattet.

Artikel 2 Schutzzone

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil a des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil a des Anhangs dieser Entscheidung für die Schutzzonen festgelegt wurden.

Artikel 3 Überwachungszone

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung für die Überwachungszonen festgelegt wurden.

Artikel 4 Weitere Sperrzone

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten weiteren Sperrzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil C des Anhangs dieses Beschlusses als weitere Sperrzonen definiert sind;
  2. die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden;
  3. im Falle, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats nach einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat, die die Verbringung von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten weiteren Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten gestattet, der betroffene Mitgliedstaat sicherstellt, dass diese Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission begleitet werden, die folgende Bescheinigung enthalten muss:

    "Die Sendung entspricht den Bestimmungen des Artikels 4 des Durchführungsbeschlusses C(2023) 7450 der Kommission."

Artikel 5 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2024.

Artikel 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1).

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Anhang23 23a 23b 23c 24 24a 24b 24c

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