Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ber. L 239 S. 39;
VO (EU) 2023/2468 - ABl. L 2023/2468 vom 09.11.2023Inkrafttreten Art.2A;
VO (EU) 2023/2579 - ABl. L 2023/2579 vom 21.11.2023Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/2822 - ABl. L 2023/2822 vom 20.12.2023Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2024/1317 - ABl. L 2024/1317 vom 16.05.2024Inkrafttreten Art. 2)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1126/2008
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 müssen kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die in Artikel 2 der genannten Verordnung definiert sind und durch eine Verordnung der Kommission in das EU-Recht übernommen werden müssen.
(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden die vom International Accounting Standards Board (IASB) bis zum 15. Oktober 2008 herausgegebenen oder angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und zugehörigen Interpretationen in das EU-Recht übernommen. Diese Verordnung wurde geändert, um auch die vom IASB herausgegebenen oder angenommenen Standards und Interpretationen aufzunehmen, die die Kommission bis zum 8. September 2022 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen hatte.
(3) Am 18. Mai 2017 hat der IASB den International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge (im Folgenden "IFRS 17") veröffentlicht; am 25. Juni 2020 folgten Änderungen an IFRS 17.
(4) IFRS 17 sieht einen umfassenden Ansatz für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen vor. Der Standard soll sicherstellen, dass ein Unternehmen in seinem Abschluss relevante Informationen bereitstellt, die die Versicherungsverträge wahrheitsgetreu darstellen. Diese Informationen bieten den Abschlussadressaten eine solide Grundlage, um die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme des Unternehmens beurteilen zu können.
(5) IFRS 17 gilt für Versicherungsverträge, Rückversicherungsverträge sowie für Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. In der Union gibt es viele verschiedene Lebensversicherungs- und Lebensversicherungssparverträge, bei denen Verbindlichkeiten und Rückstellungen sich bestmöglichen Schätzungen zufolge (ohne fondsgebundene Verträge) auf insgesamt etwa 5,9 Billionen Euro belaufen. In mehreren Mitgliedstaaten sehen einige dieser Verträge eine direkte und eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung vor und ermöglichen Risikoteilung und Zahlungsströme zwischen verschiedenen Generationen von Versicherungsnehmern.
(6) In einer Reihe von Mitgliedstaaten werden Lebensversicherungsverträge auch über mehrere Generationen hinweg gesteuert, um Zins- und Langlebigkeitsrisiken abzuschwächen, und liegt der Versicherungsverbindlichkeit ein nur hierfür bestimmter Pool von Vermögenswerten zugrunde, doch sehen solche Verträge keine direkte Überschussbeteiligung im Sinne von IFRS 17 vor. Wenn solche Verträge die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllen und die Versicherungsaufsicht dies genehmigt hat, kann bei einigen dieser Verträge für die Berechnung der Solvenzquote nach Solvabilität II eine Matching-Anpassung vorgenommen werden.
(7) In ihrer Übernahmeempfehlung gelangte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zu dem Schluss, dass IFRS 17 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Kein Einvernehmen erzielen konnte die EFRAG allerdings in der Frage, ob die Gruppierung generationsübergreifend mutualisierter und Cashflow-angepasster Verträge in Jahreskohorten den fachlichen Übernahmekriterien entspricht oder dem europäischen öffentlichen Interesse dient. Dies entspricht den Standpunkten, die Interessenvertreter zur Übernahmeempfehlung der EFRAG geäußert hatten, wie auch den Standpunkten der Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Regelungsausschuss für Rechnungslegung.
(8) Um eine Börsennotierung in Drittländern zu erleichtern oder den Erwartungen globaler Investoren gerecht zu werden, sollten Unternehmen aus der Union IFRS 17 in der vom IASB herausgegebenen Fassung anwenden können.
(9) Doch spiegelt die Vorgabe, Jahreskohorten als Bilanzierungseinheiten für Gruppen von Versicherungs- und Kapitalanlageverträgen zu bilden, nicht immer das Geschäftsmodell oder die rechtlichen und vertraglichen Merkmale der in den Erwägungsgründen 5 und 6 genannten generationsübergreifend mutualisierten und Cashflow-angepassten Verträge wider. Auf diese Verträge entfallen mehr als 70 % der in der Union insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Lebensversicherungsverträgen. Wendet man die Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten auf solche Verträge an, hat dies nicht immer ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis zur Folge.
(10) Da die IFRS von global kapitalmarktorientierten Unternehmen angewandt werden, sollten Abweichungen von ihnen nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich sein und auf einige wenige Aspekte beschränkt bleiben.
(11) Ungeachtet der Definition "Gruppe von Versicherungsverträgen" in Anhang a von IFRS 17 im Anhang dieser Verordnung sollten Unternehmen aus der EU deshalb die Möglichkeit haben, generationsübergreifend mutualisierte und Cashflow-angepasste Verträge von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten in IFRS 17 auszunehmen.
(12) Hat ein Unternehmen von der Möglichkeit, Vertragsgruppen von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten auszunehmen, Gebrauch gemacht, sollte dies für die Anleger ersichtlich sein. Das Unternehmen sollte deshalb im Anhang zu seinem Jahresabschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Inanspruchnahme dieser Ausnahme als wesentliche Rechnungslegungsmethode angeben und weitere Erläuterungen liefern, z.B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat. Dies sollte nicht mit der Notwendigkeit einer quantitativen Beurteilung der Auswirkungen der Inanspruchnahme der optionalen Ausnahme von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten einhergehen.
(13) Die Kommission sollte die Ausnahme generationsübergreifend mutualisierter und Cashflow-angepasster Verträge von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten bis zum 31. Dezember 2027 überprüfen und dabei der Überprüfung des IFRS 17 durch den IASB nach der Einführung Rechnung tragen.
(14) Die Urheberrechte, die Datenbankrechte und alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums an den IFRS und den zugehörigen Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee liegen bei der IFRS-Stiftung. Aus diesem Grund sollte ein Urheberrechtshinweis in den Anhang der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.
(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wurde schon häufig geändert. Um das Unionsrecht im Bereich der internationalen Rechnungslegungsstandards zu vereinfachen, sollte diese Verordnung der Klarheit und Transparenz halber ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher aufgehoben werden.
(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang aufgeführten internationalen Rechnungslegungsstandards werden hiermit übernommen.
Ein Unternehmen kann die Wahl treffen, die Vorgabe in Paragraph 22 des International Financial Reporting Standard 17 Versicherungsverträge (im Folgenden "IFRS 17") im Anhang dieser Verordnung nicht anzuwenden auf:
Wendet ein Unternehmen die Vorgabe des Paragraphen 22 von IFRS 17 im Anhang dieser Verordnung gemäß den Buchstaben a oder b nicht an, hat es dies im Anhang seines Abschlusses gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses als wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben und weitere Erläuterungen zu liefern, z.B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.
Die Kommission überprüft die in Artikel 2 festgelegte Wahlmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2027 und schlägt gegebenenfalls deren Änderung oder Beendigung vor.
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2023
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
3) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
Anhang23 23a 23b 24 |
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1 - 27 | => als PDF-Datei öffnen |
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 28 - 41 | => als PDF-Datei öffnen |
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 1 - 8 | => als PDF-Datei öffnen |
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 9 - 12 | => als PDF-Datei öffnen |
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 13 - 17 | => als PDF-Datei öffnen |
IFRIC INTERPRETATION 1 - 23 | => als PDF-Datei öffnen |
SIC INTERPRETATION 7 - 32 | => als PDF-Datei öffnen |
ENDE |
(Stand: 15.11.2024)
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