Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es muss sichergestellt werden, dass die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen dem digitalen Zeitalter angemessen sind und zu einer zukunftsfähigen Wirtschaft im Dienste der Menschen beitragen, indem sie beispielsweise den Einsatz innovativer Technologien ermöglichen. Die Union hat ein politisches Interesse an der Entwicklung und Förderung der Einführung transformativer Technologien im Finanzsektor wie etwa der Distributed-Ledger-Technologie (DLT). Voraussichtlich werden viele nach wie vor nicht vollständig erforschte Anwendungen der Distributed-Ledger-Technologie einschließlich der Blockchain-Technologie auch künftig neue Arten von Wirtschaftstätigkeiten und Geschäftsmodellen hervorbringen, die zusammen mit der Branche der Kryptowerte selbst zum Wirtschaftswachstum und zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen werden.
(2) Kryptowerte gehören zu den wichtigsten Anwendungen der Distributed-Ledger-Technologie. Kryptowerte sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die Marktteilnehmern wie beispielsweise Kryptowerte-Kleinanlegern erheblichen Nutzen bringen könnten. Darstellungen von Werten umfassen den externen, nicht inhärenten Wert, der einem Kryptowert von den betroffenen Parteien oder Marktteilnehmern zuerkannt wird; d. h, der Wert ist subjektiv und beruht nur auf dem Interesse des Käufers des Kryptowerts. Durch eine Straffung der Kapitalbeschaffung und eine Vergrößerung des Wettbewerbs könnten Angebote über Kryptowerte auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine innovative und inklusive Finanzierungsalternative ermöglichen. Kryptowerte, die als Zahlungsmittel verwendet werden, können insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere, schnellere und effizientere Zahlungen ermöglichen, da die Zahl der Intermediäre begrenzt wird.
(3) Manche Kryptowerte - insbesondere solche, die als Finanzinstrumente im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten - fallen in den Anwendungsbereich bestehender Unionsrechtsakte über Finanzdienstleistungen. Daher gilt für Emittenten solcher Kryptowerte und für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten ausüben, bereits ein umfassendes Paket aus Unionsvorschriften.
(4) Andere Kryptowerte werden von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Derzeit gibt es außer den Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäsche keine Vorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen unregulierten Kryptowerten wie etwa des Betriebs von Handelsplattformen für Kryptowerte, des Tauschs von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte und der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden. Solange es an solchen Vorschriften fehlt, sind die Inhaber von Kryptowerten insbesondere in Bereichen, die nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fallen, Risiken ausgesetzt. Das Fehlen solcher Vorschriften kann außerdem erhebliche Risiken für die Marktintegrität - auch im Hinblick auf Marktmissbrauch und Finanzkriminalität - nach sich ziehen. Um diese Risiken einzudämmen, haben einige Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für sämtliche - oder bestimmte - Kryptowerte eingeführt, die durch die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen nicht abgedeckt sind, und andere Mitgliedstaaten erwägen, im Bereich der Kryptowerte gesetzgeberisch tätig zu werden.
(5) Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Märkte für Kryptowerte kann das Vertrauen der Nutzer in diese Werte beeinträchtigen, was wiederum die Entwicklung eines Marktes für diese Werte erheblich behindern und dazu führen könnte, dass Chancen durch innovative digitale Dienste, alternative Zahlungsinstrumente oder neue Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass Unternehmen, die Kryptowerte nutzen, keine Rechtssicherheit darüber haben würden, wie ihre Kryptowerte in den verschiedenen Mitgliedstaaten behandelt würden, was ihre Bestrebungen, Kryptowerte für digitale Innovationen zu nutzen, untergraben würde. Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Märkte für Kryptowerte könnte auch eine fragmentierte Regulierung zur Folge haben, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Ausbau ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten erschweren und zu Aufsichtsarbitrage führen würde. Die Märkte für Kryptowerte sind noch von bescheidener Größe und stellen derzeit keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass Kategorien von Kryptowerten, die auf Preisstabilisierung im Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögenswert oder einem bestimmten Vermögenswertkorb angelegt sind, bei Kleinanlegern künftig großen Anklang finden könnte, und eine solche Entwicklung könnte zusätzliche Herausforderungen für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit mit sich bringen.
(6) Es bedarf daher auf Unionsebene eines speziellen und harmonisierten Rahmens für Märkte für Kryptowerte, um spezifische Vorschriften für Kryptowerte und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Tätigkeiten festzulegen, die von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen noch nicht erfasst sind. Ein solcher Rahmen sollte Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Schutz von Kleinanlegern und an Integrität der Märkte für Kryptowerte gewährleisten. Ein klarer Rahmen dürfte es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeiten über Grenzen hinweg auszuweiten, und ihnen den Zugang zu Bankdienstleistungen erleichtern, sodass sie ihre Tätigkeiten reibungslos ausüben können. Ein Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte sollte die angemessene Behandlung von Emittenten von Kryptowerten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherstellen und somit Chancengleichheit mit Blick auf den Markteintritt sowie auf laufende und künftige Entwicklungen der Märkte für Kryptowerte bieten. Er sollte außerdem die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme fördern und den etwaigen geldpolitischen Risiken aus Kryptowerten gerecht werden, die auf Preisstabilisierung im Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögenswert oder einem bestimmten Vermögenswertkorb angelegt sind. Angemessene Regelungen erhalten die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten auf den weltweiten Finanz- und Technologiemärkten und bieten den Kunden erhebliche Vorteile beim Zugang zu kostengünstigeren, schnelleren und sichereren Finanzdienstleistungen und zu einer kostengünstigeren, schnelleren und sichereren Vermögensverwaltung. Der Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte sollte die zugrunde liegende Technologie nicht regulieren. Mit Gesetzgebungsakten der Union sollte kein unnötiger und unverhältnismäßiger Regelungsaufwand für den Rückgriff auf Technologie vorgeschrieben werden, da die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt sind, die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu erhalten.
(7) Die für die Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten herangezogenen Konsensmechanismen könnten schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen. Diese Konsensmechanismen sollten daher umweltschonendere Lösungen vorsehen und sicherstellen, dass ihre etwaigen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und etwaige andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen angemessen ermittelt und von den Emittenten von Kryptowerten und den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen offengelegt werden. Bei der Festlegung, ob nachteilige Auswirkungen schwerwiegend sind, sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Größe sowie dem Volumen des emittierten Kryptowerts Rechnung getragen werden. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA) sollte daher gemeinsam mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA) beauftragt werden, Entwürfe für technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima oder andere umweltbezogene Aspekte genauer festgelegt und die wichtigsten Energieindikatoren beschrieben werden. Mit den Entwürfen für technische Regulierungsstandards sollte außerdem die Kohärenz der Offenlegungen von Emittenten von Kryptowerten und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sichergestellt werden. Die ESMa sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards den unterschiedlichen Arten der Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, ihren Merkmalen und den jeweiligen Unterschieden zwischen ihnen Rechnung tragen. Die ESMa sollte zudem bestehende Offenlegungspflichten berücksichtigen, für Komplementarität und Kohärenz Sorge tragen und verhindern, dass die Belastung von Unternehmen zunimmt.
(8) Märkte für Kryptowerte sind global und somit von Natur aus grenzüberschreitend. Die Union sollte die internationalen Bemühungen zur Förderung der Konvergenz bei der Behandlung von Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen in internationalen Organisationen oder Gremien wie etwa dem Rat für Finanzstabilität, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und der Financial Action Task Force daher auch künftig unterstützen.
(9) Die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen sollten auf dem Prinzip "Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln" beruhen und dem Grundsatz der Technologieneutralität folgen. Deshalb sollten Kryptowerte, die in den Anwendungsbereich bestehender Gesetzgebungsakte der Union zu Finanzdienstleistungen fallen, auch künftig nicht durch diese Verordnung, sondern durch den bestehenden Rechtsrahmen geregelt werden, und zwar unabhängig davon, welche Technologie für ihre Ausgabe oder ihre Übertragung verwendet wird. Dementsprechend sind Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten, Kryptowerte, die als Einlagen im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gelten, einschließlich strukturierter Einlagen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, Kryptowerte, die als Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gelten, außer sie gelten als elektronische Geld-Token (im Folgenden "E-Geld-Token"), Kryptowerte, die als Verbriefungspositionen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 gelten, und Kryptowerte, die als Nichtlebens- oder Lebensversicherungsverträge, Altersvorsorgeprodukte oder Altersversorgungssysteme und Sozialversicherungssystems gelten, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. In Anbetracht dessen, dass E-Geld und Geldbeträge, die im Tausch für E-Geld entgegengenommen werden, nicht als Einlagen im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 behandelt werden sollten, können E-Geld-Token nicht als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommene Einlagen behandelt werden.
(10) Diese Verordnung sollte keine Anwendung auf Kryptowerte finden, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, einschließlich digitaler Kunst und Sammlerstücken. Der Wert dieser einzigartigen und nicht fungiblen Kryptowerte ist den einzigartigen Merkmalen des jeweiligen Kryptowerts und dem Nutzen, den er dem Inhaber des Token bietet, zuschreibbar. Desgleichen sollte diese Verordnung nicht auf Kryptowerte anwendbar sein, die einmalige und nicht fungible Dienstleistungen oder materielle Vermögenswerte darstellen, wie beispielsweise Produktgarantien oder Immobilien. Einmalige und nicht fungible Kryptowerte können zwar auf Marktplätzen gehandelt und spekulativ angesammelt werden, sie sind jedoch nicht ohne Weiteres austauschbar, und der relative Wert eines solchen Kryptowerts im Verhältnis zu einem anderen kann nicht durch den Vergleich mit einem bestehenden Markt oder einem gleichwertigen Vermögenswert bestimmt werden, da jeder dieser Kryptowerte einmalig ist. Solche Merkmale begrenzen das Maß, in dem diese Kryptowerte eine finanzielle Verwendung aufweisen können, und verringern so die Risiken für die Inhaber und das Finanzsystem, was ihren Ausschluss aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung rechtfertigt.
(11) Die Teilanteile an einem einmaligen und nicht fungiblen Kryptowert sollten nicht als einmalig und nicht fungibel gelten. Die Ausgabe von Kryptowerten als nicht fungible Token in einer großen Serie oder Sammlung sollte als Indikator für ihre Fungibilität betrachtet werden. Die alleinige Zuweisung einer eindeutigen Kennung zu einem Kryptowert reicht nicht aus, um diesen als einmalig und nicht fungibel einzustufen. Damit der Kryptowert als einmalig und nicht fungibel gelten kann, sollten die dargestellten Werte oder Rechte ebenfalls einmalig und nicht fungibel sein. Der Ausschluss von einmaligen und nicht fungiblen Kryptowerten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung verhindert nicht, dass solche Kryptowerte als Finanzinstrumente gelten können. Diese Verordnung sollte auch auf Kryptowerte Anwendung finden, die zwar dem Anschein nach einmalig und nicht fungibel sind, deren De-facto-Merkmale oder deren Merkmale, die mit ihren De-facto-Verwendungszwecken zusammenhängen, sie aber fungibel oder nicht einmalig machen würden. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung und Einstufung von Kryptowerten die Wirtschaftliche Betrachtungsweise wählen, wonach die Merkmale des jeweiligen Kryptowerts und nicht die Ausweisung durch den Emittenten ausschlaggebend für seine Einstufung sind.
(12) Es ist angezeigt, bestimmte gruppeninterne Transaktionen und einige öffentliche Stellen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, da sie keine Risiken für den Anlegerschutz, die Marktintegrität, die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellen. Zu den ausgenommenen öffentlichen internationalen Organisationen gehören der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
(13) Digitale Vermögenswerte, die von Zentralbanken in deren Eigenschaft als Währungsbehörde ausgegeben werden, einschließlich Zentralbankgeld in digitaler Form, oder Kryptowerte, die von anderen Behörden einschließlich zentraler, regionaler und lokaler Verwaltungsbehörden ausgegeben werden, sollten dem Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte nicht unterliegen. Desgleichen sollten damit zusammenhängende Dienstleistungen, die von diesen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder von anderen Behörden erbracht werden, diesem Unionsrahmen nicht unterliegen.
(14) Im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen Kryptowerten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einerseits und Finanzinstrumenten andererseits sollte die ESMa beauftragt werden, Leitlinien zu den Kriterien und Bedingungen für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente zu herauszugeben. Diese Leitlinien sollten außerdem ein besseres Verständnis der Fälle ermöglichen, in denen Kryptowerte, die ansonsten als einmalig und nicht fungibel mit anderen Kryptowerten gelten, als Finanzinstrumente eingestuft werden könnten. Im Interesse einer gemeinsamen Herangehensweise bei der Einstufung von Kryptowerten sollten die EBA, die ESMa und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA) ("Europäische Aufsichtsbehörden" - ESA) die Debatten über diese Einstufung fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, bei den ESa Stellungnahmen zur Einstufung von Kryptowerten - unter anderem über Einstufungen, die von Anbietern von Kryptowerten oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, vorgeschlagen wurden - anzufordern. In erster Linie sind Anbieter von Kryptowerten oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, für die korrekte Einstufung von Kryptowerten verantwortlich, die sowohl vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots als auch zu jedem späteren Zeitpunkt von den zuständigen Behörden angefochten werden könnte. Stellt sich heraus, dass die Einstufung eines Kryptowerts nicht mit dieser Verordnung oder anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu Finanzdienstleistungen kohärent ist, sollten die ESa ihre Befugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 wahrnehmen, um für eine kohärente Herangehensweise bei der Einstufung zu sorgen.
(15) Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Gemäß Artikel 22 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die Europäische Zentralbank (EZB) Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die EZB Verordnungen über Anforderungen für systemrelevante Zahlungssysteme erlassen. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Aufgabe der EZB und der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittländern zu gewährleisten. Folglich - und um zu vermeiden, dass möglicherweise parallele Regelwerke eingeführt werden - sollten die EBA, die ESMa und die EZB bei der Ausarbeitung der einschlägigen Entwürfe für technische Standards im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Zahlungssysteme einschließlich der Verrechnung von Zahlungen Zugang zu Informationen haben. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 12 unberührt lassen und so ausgelegt werden, dass sie nicht im Widerspruch zu jener Verordnung steht.
(16) Alle im Bereich der Kryptowerte erlassenen Gesetzgebungsakte sollten spezifisch und zukunftsfähig sein, mit Innovationen und technologischen Entwicklungen Schritt halten können und auf einem auf Konzept der Anreize beruhen. Die Begriffe "Kryptowerte" und "Distributed-Ledger-Technologie" sollten daher so breit wie möglich definiert werden, um alle Arten von Kryptowerten einzuschließen, die von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen derzeit nicht erfasst werden. Jeder Gesetzgebungsakte, der im Bereich der Kryptowerte erlassen wird, sollte auch zum Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Aus diesem Grund sollten Rechtsträger, die Dienstleistungen anbieten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch die anwendbaren Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die internationale Standards umfassen, einhalten.
(17) Digitale Vermögenswerte, die nicht an andere Inhaber übertragen werden können, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung von Kryptowerten. Deshalb sollten digitale Vermögenswerte, die nur vom Emittenten oder vom Anbieter akzeptiert werden und bei denen es technisch unmöglich ist, sie unmittelbar an andere Inhaber zu übertragen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ein Beispiel für solche digitalen Vermögenswerte umfasst Treueprogramme, bei denen die Treuepunkte nur beim Emittenten oder Anbieter dieser Punkte gegen eine Vergünstigung eingetauscht werden können.
(18) Mit dieser Verordnung werden Kryptowerte in drei Arten unterteilt, die voneinander unterschieden werden sollten und die je nach den mit ihnen verbundenen Risiken unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten. Die Einstufung beruht auf der Unterscheidung danach, ob die Kryptowerte auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf andere Vermögenswerte angelegt sind. Die erste Art umfasst Kryptowerte, die auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf nur eine amtliche Währung angelegt sind. Diese Kryptowerte haben eine ganz ähnliche Funktion wie E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG. Solche Kryptowerte sind ebenso wie E-Geld elektronische Surrogate für Münzen und Banknoten und könnten für Zahlungen verwendet werden. Diese Kryptowerte sollten in dieser Verordnung als "E-Geld-Token" bezeichnet werden. Die zweite Art von Kryptowerten sind "vermögenswertereferenzierte Token", die auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination hieraus einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen angelegt sind. Die zweite Art umfasst alle anderen Kryptowerte außer E-Geld-Token, deren Wert durch Vermögenswerte gedeckt ist, sodass eine Umgehung verhindert wird und diese Verordnung zukunftssicher gemacht wird. Bei der dritten Art schließlich handelt es sich um andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token; sie umfasst eine große Bandbreite an Kryptowerten einschließlich Utility-Token.
(19) Trotz ihrer Ähnlichkeiten unterscheiden sich E-Geld und auf eine amtliche Währung bezogene Kryptowerte derzeit in einigen wesentlichen Punkten. Inhaber von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG haben stets einen Forderungsanspruch gegenüber dem E-Geld- Emittenten und das vertragliche Recht, dass ihnen der monetäre Wert des gehaltenen E-Geldes jederzeit zum Nennwert erstattet wird. Hingegen begründen manche Kryptowerte, die auf eine amtliche Währung Bezug nehmen, keinen solchen Forderungsanspruch ihrer Inhaber gegenüber den Emittenten dieser Kryptowerte und fallen möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/110/EG. Andere Kryptowerte, die auf eine amtliche Währung Bezug nehmen, beinhalten keinen nennwertgleichen Forderungsanspruch auf die Referenzwährung oder beschränken die Rücktauschfrist. Dass die Inhaber solcher Kryptowerte gegenüber deren Emittenten keinen Forderungsanspruch besitzen oder die Forderung mit der als Bezugsgrundlage der Kryptowerte dienenden Währung nicht nennwertgleich ist, könnte das Vertrauen der Inhaber der betreffenden Kryptowerte beeinträchtigen. Damit die Vorschriften der Richtlinie 2009/110/EG nicht umgangen werden, sollte dementsprechend jede Bestimmung des Begriffs "E-Geld-Token" so weit gefasst wie möglich sein, damit alle Arten von Kryptowerten, die auf eine einzige amtliche Währung Bezug nehmen, erfasst werden. Außerdem sollten strenge Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld-Token festgelegt werden, einschließlich der Auflage, dass E-Geld-Token entweder von einem nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 zugelassenen Kreditinstitut oder von einem nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen E-Geld-Institut ausgegeben werden müssen. Aus demselben Grund sollten die Emittenten von E-Geld-Token sicherstellen, dass die Inhaber dieser Token ihr Recht ausüben können, ihre Token jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token rückzutauschen. Da E-Geld-Token Kryptowerte sind und im Hinblick auf den Schutz von Kleinanlegern und die Marktintegrität neue kryptowertspezifische Herausforderungen mit sich bringen können, sollten sie auch den in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften unterliegen, um den genannten Herausforderungen gerecht zu werden.
(20) Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und für Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sowie für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token festgelegt werden. Emittenten von Kryptowerten sind Rechtsträger, die die Kontrolle über die Schaffung von Kryptowerten ausüben.
(21) Für Rechtsträger, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind besondere Vorschriften erforderlich. Eine erste Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Gewährleistung des Betriebs einer Handelsplattform für Kryptowerte, den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte, die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden und die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden. Eine zweite Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Platzierung von Kryptowerten, die Entgegennahme oder Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Beratung zu Kryptowerten und die Portfolioverwaltung von Kryptowerten. Wer gewerblich Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erbringt, sollte als "Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" gelten.
(22) Diese Verordnung sollte für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen und für von ihnen direkt oder indirekt erbrachte, ausgeführte oder kontrollierte Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gelten, und zwar auch dann, wenn ein Teil dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen in dezentralisierter Weise ausgeführt bzw. erbracht wird. Werden Kryptowerte-Dienstleistungen ohne eines Intermediärs in ausschließlich dezentralisierter Weise erbracht, so sollten sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten von Emittenten von Kryptowerten, Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, sowie von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Kryptowerte ohne identifizierbaren Emittenten sollten nicht in den Anwendungsbereich der Titel II, III oder IV dieser Verordnung fallen. Hingegen sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen für solche Kryptowerte anbieten, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(23) Um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die möglicherweise finanziell verwendet werden können, und alle Zulassungen von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte (in Folgenden: "Zulassung zum Handel") in der Union von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überwacht und beaufsichtigt werden, sollten alle Anbieter oder alle Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, juristische Personen sein.
(24) Im Interesse ihres Schutzes sollten potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union, mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union sollten Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein Informationsdokument (ein "Kryptowerte-Whitepaper") mit verbindlichen Angaben erstellen, es ihrer zuständigen Behörde übermitteln und es veröffentlichen. Ein Kryptowerte-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung des Kryptowerts zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder ihre Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte jedoch keine Beschreibung von Risiken enthalten, die unvorhersehbar sind und höchstwahrscheinlich nicht eintreten werden. Die im Kryptowerte-Whitepaper und in den einschlägigen Marketingmitteilungen - darunter Werbebotschaften und Marketingmaterialien, die auch über neue Kanäle wie Plattformen der sozialen Medien verbreitet werden - enthaltenen Informationen sollten redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Informationen in Werbebotschaften und Marketingmaterialien sollten mit den im Kryptowerte-Whitepaper erteilten Angaben übereinstimmen.
(25) Kryptowerte-Whitepaper einschließlich ihrer Zusammenfassungen und die Betriebsvorschriften von Handelsplattformen für Kryptowerte sollten in mindestens einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats und jedes etwaigen Aufnahmemitgliedstaats oder alternativ in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ist die englische Sprache die in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache, was sich jedoch in der Zukunft ändern könnte.
(26) Im Interesse einer verhältnismäßigen Herangehensweise sollten keine Anforderungen dieser Verordnung auf öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token Anwendung finden, die kostenlos angeboten werden oder die als Gegenleistung für die Wartung eines Distributed Ledger oder die Validierung von Transaktionen im Rahmen eines Konsensmechanismus automatisch geschaffen werden. Außerdem sollten keine Anforderungen auf Angebote über Utility-Token Anwendung finden, die den Zugang zu einer bestehenden Ware oder Dienstleistung bereitstellen, es dem Inhaber ermöglichen, die Ware abzuholen oder die Dienstleistung zu nutzen, oder wenn der Inhaber der Kryptowerte das Recht hat, sie lediglich im Tausch für Waren und Dienstleistungen in einem beschränkten Netz von Händlern mit vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter zu verwenden. Diese Ausnahmen sollten sich nicht auf Kryptowerte erstrecken, die gelagerte Waren darstellen, die nach dem Kauf nicht vom Käufer abgeholt werden sollen. Außerdem sollte die Ausnahme für begrenzte Netze nicht auf Kryptowerte Anwendung finden, die üblicherweise für ein ständig wachsendes Netz von Dienstleistern konzipiert sind. Die Ausnahme für begrenzte Netze sollte von der zuständigen Behörde jedes Mal, wenn ein Angebot oder der Gesamtwert von mehr als einem Angebot eine bestimmte Schwelle überschreitet, geprüft werden, sodass ein neues Angebot nicht automatisch in den Genuss einer Ausnahme für ein vorheriges Angebot kommen sollte. Diese Ausnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, wenn der Anbieter oder eine andere Person, die im Namen des Anbieters handelt, die Absicht des Anbieters bekannt gibt, die Zulassung zum Handel zu beantragen, oder wenn die ausgenommenen Kryptowerte zum Handel zugelassen werden.
(27) Im Interesse einer verhältnismäßigen Vorgehensweise sollten die Anforderungen gemäß dieser Verordnung, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen und zu veröffentlichen, nicht für Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token gelten, die weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat unterbreitet werden oder die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, wenn die Kryptowerte ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können. KMU sowie Start-up-Unternehmen sollten nicht übermäßig und unverhältnismäßig durch Bürokratie belastet werden. Dementsprechend sollten öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token in der Union, deren Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von zwölf Monaten 1.000.000 EUR nicht überschreitet, ebenfalls von der Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers freigestellt werden.
(28) Die Zulassung zum Handel allein oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen sollte als solche nicht als öffentliches Angebot über Kryptowerte eingestuft werden. Eine solche Zulassung oder Veröffentlichung sollte lediglich als öffentliches Angebot über Kryptowerte eingestuft werden, wenn sie eine Mitteilung umfasst, bei der es sich um ein öffentliches Angebot im Sinne dieser Verordnung handelt.
(29) Manche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sind zwar von mehreren Verpflichtungen dieser Verordnung befreit, jedoch behalten die Gesetzgebungsakte der Union, mit denen der Verbraucherschutz sichergestellt wird, wie etwa die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates 15, einschließlich der darin enthaltenen Informationspflichten, für öffentliche Angebote über Kryptowerte ihre Gültigkeit, sofern sie Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffen.
(30) Betrifft ein öffentliches Angebot Utility-Token für Waren, die noch nicht vorhanden sind, oder für Dienstleistungen, die noch nicht in Anspruch genommen werden können, so sollte die Laufzeit des im Kryptowerte-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate nicht überschreiten. Diese Begrenzung der Laufzeit des öffentlichen Angebots ist unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Ware bzw. die Dienstleistung bereitgestellt wird bzw. in Anspruch genommen und vom Inhaber eines Utility-Token nach Ablauf des öffentlichen Angebots genutzt werden kann.
(31) Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und die Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, vor jedem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, sofern sie keinen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, des Mitgliedstaats, in dem sie eine Niederlassung unterhalten, übermitteln. In einem Drittland niedergelassene Anbieter sollten ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Kryptowerte anbieten wollen, übermitteln. Marketingmitteilungen sollten dieser zuständigen Behörde auf Anfrage übermittelt werden.
(32) Der Betreiber einer Handelsplattform sollte für die Einhaltung der Anforderungen des Titels II dieser Verordnung verantwortlich sein, wenn Kryptowerte auf sein Betreiben hin zum Handel zugelassen werden und das Kryptowerte-Whitepaper in den von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen noch nicht veröffentlicht wurde. Der Betreiber einer Handelsplattform sollte für die Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich sein, wenn er eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung mit der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, abgeschlossen hat. Die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte weiterhin verantwortlich sein, wenn sie dem Betreiber der Handelsplattform irreführende Informationen zur Verfügung stellt. Die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte außerdem weiterhin für Angelegenheiten verantwortlich sein, die nicht an den Betreiber der Handelsplattform delegiert wurden.
(33) Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden ein Kryptowerte-Whitepaper nicht vor dessen Veröffentlichung genehmigen müssen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch befugt sein, Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper und etwaigen Marketingmitteilungen und erforderlichenfalls die Aufnahme von zusätzlichen Angaben in das Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen.
(34) Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auszusetzen oder zu untersagen, falls ein solches öffentliches Angebot oder eine solche Zulassung zum Handel nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, aber auch, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder die Marketingmitteilung unfair, nicht eindeutig oder irreführend ist. Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, entweder auf ihrer Website oder in einer Pressemitteilung öffentlich davor zu warnen, dass der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt hat.
(35) Kryptowerte-Whitepaper, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß übermittelt wurden, und Marketingmitteilungen sollten veröffentlicht werden. Nach einer solchen Veröffentlichung sollte es Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union beantragen, gestattet sein, diese Kryptowerte in der gesamten Union anzubieten und eine Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel zu beantragen.
(36) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sollten wirksame Vorkehrungen haben, um die im Zuge ihres öffentlichen Angebots entgegengenommenen Geldbeträge oder anderen Kryptowerte zu überwachen und zu verwahren. Mit diesen Vorkehrungen sollte auch sichergestellt werden, dass Geldbeträge oder andere Kryptowerte, die von Inhabern oder potenziellen Inhabern entgegengenommen wurden, schnellstmöglich ordnungsgemäß zurückgegeben werden, wenn ein öffentliches Angebot aus einem beliebigen Grund storniert wird. Der Anbieter sollte dafür Sorge tragen, dass die während des öffentlichen Angebots entgegengenommenen Geldbeträge oder anderen Kryptowerte von einem Dritten verwahrt werden.
(37) Um den Schutz von Kryptowerte-Kleinanlegern in noch höherem Maße sicherzustellen, sollten Kleinanleger, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token direkt vom Anbieter oder einem die Kryptowerte für den Anbieter platzierenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kaufen, nach dem Kauf ein 14 Tage währendes Widerrufsrecht erhalten. Um zu gewährleisten, dass zeitlich begrenzte öffentliche Angebote über Kryptowerte reibungslos zum Abschluss gebracht werden können, sollte das Widerrufsrecht vom Kleinanleger nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden. Außerdem sollte kein Widerrufsrecht gelten, wenn Kryptowerte, bei denen es sich nicht um vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt, vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen wurden, da der Preis der betreffenden Kryptowerte in diesem Falle von den Schwankungen der Märkte für Kryptowerte abhängig wäre. Hat der Kleinanleger ein Widerrufsrecht gemäß dieser Verordnung, so sollte das Widerrufsrecht gemäß der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 nicht gelten.
(38) Die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sollten ehrlich, redlich und professionell handeln, mit den Inhabern und potenziellen Inhabern der Kryptowerte redlich, eindeutig und nicht irreführend kommunizieren, Interessenkonflikte ermitteln, verhindern, regeln und offenlegen und wirksame administrative Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme und Sicherheitsprotokolle den Standards der Union genügen. Um die zuständigen Behörden bei ihren Aufsichtsaufgaben zu unterstützen, sollte die ESMa beauftragt werden, in enger Zusammenarbeit mit der EBa Leitlinien zu diesen Systemen und Sicherheitsprotokollen herauszugeben, um die betreffenden Standards der Union weiter zu präzisieren.
(39) Zum weiteren Schutz der Inhaber von Kryptowerten sollten in Bezug auf die im Kryptowerte-Whitepaper veröffentlichten Informationen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung Anwendung auf die Anbieter und die Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sowie auf die Mitglieder ihrer Leitungsorgane finden.
(40) Vermögenswertereferenzierte Token könnten von den Inhabern in großem Umfang verwendet werden und bergen daher im Hinblick auf den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanlegern, und im Hinblick auf die Marktintegrität höhere Risiken als andere Kryptowerte. Für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte.
(41) Wenn ein Kryptowert unter die Begriffsbestimmung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token fällt, sollte Titel III oder IV dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, wie der Emittent den Kryptowert einschließlich des Mechanismus für die Wertstabilisierung des Kryptowerts anzulegen gedenkt. Dies gilt auch für sogenannte algorithmische "Stablecoins" mit Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung oder auf einen oder mehrere Vermögenswerte über Protokolle, die das Angebot an den entsprechenden Kryptowerten auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder vermindern. Anbieter von algorithmischen Kryptowerten, die nicht auf die Wertstabilisierung der Kryptowerte durch Bezugnahme auf einen oder mehrere Vermögenswerte angelegt sind, oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten in jedem Fall die Bestimmungen von Titel II dieser Verordnung erfüllen.
(42) Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Überwachung der öffentlichen Angebote über vermögenswertreferenzierte Token sicherzustellen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token einen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben.
(43) Öffentliche Angebote über vermögenswertereferenzierte Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel sollten nur dann gestattet sein, wenn die zuständige Behörde den Emittenten der entsprechenden Kryptowerte dafür zugelassen und das Whitepaper für die betreffenden Kryptowerte genehmigt hat. Die Zulassungspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden oder wenn das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token unterhalb von 5.000.000 EUR liegt. In diesen Fällen sollte der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der vermögenswertereferenzierten Token zu informieren, und er sollte außerdem verpflichtet sein, das Kryptowerte-Whitepaper vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(44) Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung benötigen, um vermögenswertereferenzierte Token anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen. Die im Rahmen der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Verfahren sollten zwar Anwendung finden, aber um eine Pflicht zur Notifikation der gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergänzt werden, die sich auf die Elemente erstreckt, die die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob der Emittent vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen kann. Kreditinstitute, die vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten allen Anforderungen unterliegen, die für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gelten, mit Ausnahme der Zulassungsanforderungen, der Eigenmittelanforderungen und des Zulassungsverfahrens für qualifizierte Anteilseigner, da diese Aspekte in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 geregelt sind. Ein von einem solchen Kreditinstitut erstelltes Kryptowerte-Whitepaper sollte vor der Veröffentlichung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt werden. Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden und die vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten den Verwaltungsbefugnissen nach Maßgabe der genannten Richtlinie und nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, wozu unter anderem eine Eingrenzung oder Beschränkung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts und eine Aussetzung oder ein Verbot eines öffentlichen Angebots über vermögenswertereferenzierte Token gehören. Wenn sich die für diese Kreditinstitute gemäß dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen mit denen der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden, sollten die Kreditinstitute die detaillierteren oder die strengeren Anforderungen erfüllen, damit sichergestellt ist, dass beide Regelwerke eingehalten werden. Das Notifikationsverfahren für Kreditinstitute, die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung vermögenswertereferenzierte Token anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, sollte die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, in denen die Verfahren für die Zulassung von Kreditinstituten für die Erbringung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen festgelegt sind, nicht berühren.
(45) Eine zuständige Behörde sollte die Zulassung aus objektiven und nachweisbaren Gründen verweigern, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte. Die zuständige Behörde sollte die EBA, die ESMA, die EZB und - sofern der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder sofern der vermögenswertereferenzierte Token auf die amtliche Währung eines Mitgliedstaats Bezug nimmt, bei der es sich nicht um den Euro handelt - die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats konsultieren, bevor sie eine Zulassung erteilt oder eine Zulassung verweigert. Unverbindliche Stellungnahmen der EBa und der ESMa sollten sich mit der Einstufung des Kryptowerts befassen, und die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sollten der zuständigen Behörde eine Stellungnahme über die Risiken für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit übermitteln. Die zuständigen Behörden sollten die Zulassung verweigern, wenn die EZB oder eine Zentralbank eines Mitgliedstaats eine ablehnende Stellungnahme aufgrund der Risiken für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit abgeben. Wird einem antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Zulassung erteilt, so sollte auch das von diesem Emittenten erstellte Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt gelten. Die Zulassung durch die zuständige Behörde sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen und es dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermöglichen, diese Kryptowerte im Binnenmarkt anzubieten und eine Zulassung zum Handel zu beantragen. Ebenso sollte auch das für die betreffenden Kryptowerte erstellte Whitepaper in der gesamten Union Gültigkeit besitzen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
(46) In mehreren Fällen, in denen die EZB gemäß dieser Verordnung konsultiert wird, sollte ihre Stellungnahme insofern bindend sein, als sie eine zuständige Behörde verpflichtet, eine Zulassung des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token zu verweigern, zu entziehen oder zu begrenzen oder konkrete Maßnahmen gegen den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu verhängen. Artikel 263 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, überwacht. Es sollte jedoch in Erinnerung gerufen werden, dass es Sache des Gerichtshofs ist, diese Bestimmung in Anbetracht des Inhalts und der Wirkung einer Stellungnahme der EZB auszulegen.
(47) Um den Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token deren Inhabern stets vollständige, redliche, verständliche, und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token sollten Informationen über den Stabilisierungsmechanismus, die Anlagepolitik für das Reservevermögen, die Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen und die Rechte der Inhaber enthalten.
(48) Zusätzlich zu den im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Inhabern dieser Token auch fortlaufend Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere sollten sie auf ihrer Website über den Umlaufbetrag der vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung des Reservevermögens informieren. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch über jedes Ereignis informieren, das erhebliche Auswirkungen auf den Wert der vermögenswertereferenzierten Token oder auf das Reservevermögen hat oder haben dürfte, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Kryptowerte zum Handel zugelassen sind.
(49) Um den Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stets ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token handeln. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch ein klares Verfahren für den Umgang mit Beschwerden der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token einrichten.
(50) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten eine Strategie für die Ermittlung, Verhinderung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten festlegen, die sich aus ihren Beziehungen zu ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern oder jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligungen an ihnen hält, oder zwischen ihnen und den Mitgliedern ihres Leitungsorgans, ihren Beschäftigten oder, Inhabern vermögenswertereferenzierter Token oder Drittdienstleistern ergeben könnten.
(51) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit einer eindeutig definierten, transparenten und kohärenten Hierarchie, sowie über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Die Mitglieder des Leitungsorgans solcher Emittenten sollten die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die natürlichen oder juristischen Personen, die als Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sollten gut beleumundet sein und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten außerdem dem Umfang ihrer Tätigkeiten angemessene Ressourcen einsetzen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten stets Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit walten lassen. Hierzu sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegen, die darauf abzielt, im Falle einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren die Ausführung ihrer wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vermögenswertereferenzierten Token sicherzustellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch über starke Mechanismen für die interne Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement und über ein System verfügen, das die Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet. Mit diesen Verpflichtungen soll der Schutz der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und insbesondere von Kleinanlagern sichergestellt werden, ohne dass unnötige Hindernisse geschaffen werden.
(52) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtsträgern, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher verpflichtet werden, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit Drittunternehmen zu schließen und aufrechtzuerhalten, sodass für den Stabilisierungsmechanismus und die Anlage des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, sowie für die Verwahrung dieses Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit Sorge getragen wird.
(53) Um Risiken für die Finanzstabilität des Finanzsystems insgesamt einzudämmen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Eigenmittelanforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollten im Verhältnis zum Emissionsvolumen der vermögenswertereferenzierten Token stehen und mithin als Prozentsatz der Vermögenswertreserve berechnet werden, mit der der Wert der vermögenswertereferenzierten Token unterlegt ist. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Höhe der Eigenmittel heraufzusetzen, die benötigt werden, wobei sie unter anderem die Evaluierung des Risikomanagementverfahrens und der Mechanismen des Emittenten für die interne Kontrolle, die Qualität und Volatilität des Reservevermögens, mit dem die vermögenswertereferenzierten Token unterlegt sind, oder den Gesamtwert und die Gesamtzahl der mit vermögenswertereferenzierten Token abgewickelten Transaktionen zugrunde legen sollten.
(54) Um ihre Haftung gegenüber Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zu decken, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Vermögenswertreserve bilden, die den mit dieser Haftung verbundenen Risiken entspricht, und diese Vermögenswertreserve aufrechterhalten. Die Vermögenswertreserve sollte zugunsten der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token verwendet werden, wenn der Emittent - beispielsweise im Falle einer Insolvenz - nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern zu erfüllen. Die Vermögenswertreserve sollte so zusammengesetzt sein und verwaltet werden, dass Markt- und Währungsrisiken abgedeckt sind. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten eine umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve sicherstellen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Wert der Reserve mindestens dem entsprechenden Wert der in Umlauf befindlichen Token entspricht und dass Änderungen an der Reserve angemessen gesteuert werden, damit nachteilige Auswirkungen auf die Märkte des Reservevermögens verhindert werden. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher klare und detaillierte Strategien anwenden, die unter anderem die Zusammensetzung der Vermögenswertreserve, die darin vorgesehene Vermögenswertallokation, eine umfassende Bewertung der mit dem Reservevermögen verbundenen Risiken, das Verfahren für die Ausgabe und den Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token, das Verfahren für die Erhöhung und Verminderung des Reservevermögens und - sofern das Reservevermögen angelegt wird - die Anlagepolitik der Emittenten vorgeben. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token, die sowohl in der Union als auch in Drittländern vertrieben werden, sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Vermögenswertreserve für die Deckung der Haftung der Emittenten gegenüber Inhabern in der Union zur Verfügung steht. Die Anforderung, die Vermögenswertreserve bei Unternehmen zu halten, die dem Unionsrecht unterliegen, sollte daher für den Anteil der vermögenswertereferenzierten Token zur Anwendung kommen, der voraussichtlich in der Union vertrieben wird.
(55) Um das Verlustrisiko bei vermögenswertereferenzierten Token auszuräumen und den Wert der betreffenden Vermögenswerte zu erhalten, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token über eine angemessene Verwahrpolitik für ihr Reservevermögen verfügen. Diese Verwahrpolitik sollte sicherstellen, dass das Reservevermögen jederzeit gänzlich vom eigenen Vermögen des Emittenten getrennt ist, dass das Reservevermögen nicht als Sicherheit belastet oder verpfändet wird und dass der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token umgehend auf das Reservevermögen zugreifen kann. Je nach Art des Reservevermögens sollte dieses von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut oder einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma verwahrt werden. Hierdurch sollte die Möglichkeit, die Verwahrung von Sachvermögen einem anderen Rechtsträger zu übertragen, nicht ausgeschlossen werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die ein Reservevermögen verwahren, sollten gegenüber dem Emittenten oder den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token für den Verlust dieses Reservevermögens haftbar sein, es sei denn, sie können nachweisen, dass ein solcher Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht. Konzentrationen hinsichtlich der Verwahrstellen des Reservevermögens sollten vermieden werden. In bestimmten Situationen dürfte dies jedoch aufgrund eines Mangels an geeigneten Alternativen nicht möglich sein. In diesen Fällen sollte eine vorübergehende Konzentration als annehmbar gelten.
(56) Um die Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token vor einer Wertminderung des Vermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, zu schützen, sollten die Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token das Reservevermögen ausschließlich in sichere, risikoarme Vermögenswerte mit minimalem Markt-, Konzentrations- und Kreditrisiko investieren. Da die vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel verwendet werden könnten, sollten alle aus der Anlage des Reservevermögens resultierenden Gewinne oder Verluste dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token zufallen.
(57) Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token sollten ein dauerhaftes Rücktauschrecht haben, sodass die Emittenten verpflichtet sind, die vermögenswertereferenzierten Token auf Ersuchen der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token jederzeit rückzutauschen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die die Token Bezug nehmen, vornehmen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten dem Inhaber stets die Möglichkeit einräumen, die vermögenswertereferenzierten Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, in derselben amtlichen Währung rückzutauschen, die die Emittenten beim Verkauf der Token akzeptiert haben. Die Emittenten sollten hinreichend detaillierte und leicht verständliche Informationen über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Arten des Rücktauschs bereitstellen.
(58) Um das Risiko zu verringern, dass vermögenswertereferenzierte Token als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token keine Zinsen für die Zeitspanne gewähren, während der diese Inhaber die jeweiligen vermögenswertereferenzierten Token halten.
(59) Vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token sollten als signifikant gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder wahrscheinlich erfüllen, zu denen beispielsweise ein großer Kundenstamm, eine hohe Marktkapitalisierung oder eine hohe Zahl von Transaktionen gehören. Diese Token könnten von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden, und ihre Nutzung könnte in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen. Diese signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und signifikanten E-Geld-Token sollten deshalb strengeren Anforderungen unterliegen als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die nicht als signifikant gelten. Insbesondere die Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollten höheren Eigenkapitalanforderungen sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Die Angemessenheit der Schwellenwerte für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant sollte von der Kommission im Zuge der Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung analysiert werden. Dieser Analyse sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
(60) Um die tatsächliche Größe und Wirkung vermögenswertereferenzierter Token zu bestimmen, bedarf es einer umfassenden Überwachung des gesamten Ökosystems der Emittenten solcher Token. Damit alle Transaktionen, die in Bezug auf bestimmte vermögenswertereferenzierte Token durchgeführt werden, erfasst werden, umfasst die Überwachung dieser Token die Überwachung aller abgewickelten Transaktionen, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb des Distributed Ledger ("on-chain") oder außerhalb des Distributed Ledger ("off-chain") abgewickelt werden, einschließlich der Transaktionen zwischen Kunden desselben Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(61) Es ist besonders wichtig, Transaktionen zu bewerten, die mit vermögenswertereferenzierten Token, die mit der Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums verbunden sind, abgewickelt werden, insbesondere jene, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern. Zu diesen Transaktionen sollten keine Transaktionen gehören, die mit Anlagetätigkeiten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Eine Verwendung für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten würde dann vorliegen, wenn eine Transaktion mit zwei Komponenten von Kryptowerten, bei denen es sich nicht um die vermögenswertereferenzierten Token handelt, mit den vermögenswertereferenzierten Token abgewickelt wird. Außerdem sollten die Emittenten verpflichtet sein, das Ausmaß ihrer Aktivität zu verringern, wenn vermögenswertereferenzierte Token gemeinhin als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums verwendet werden. Der Umstand, dass ein vermögenswertereferenzierter Token gemeinhin als Tauschmittel verwendet wird, sollte als gegeben gelten, wenn die durchschnittliche Zahl bzw. der durchschnittliche aggregierte Wert der täglichen Transaktionen, die mit der Verwendung als Tauschmittel zusammenhängen, 1 Mio. Transaktionen bzw. 200.000.000 EUR in einem einheitlichen Währungsraum übersteigen.
(62) Wenn vermögenswertereferenzierte Token eine ernsthafte Bedrohung für das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen, die geldpolitischen Transmission oder die Währungshoheit darstellen, sollten die Zentralbanken die zuständige Behörde auffordern können, dem Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token die Zulassung zu entziehen. Stellen vermögenswertereferenzierte Token eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit dar, sollten die Zentralbanken die zuständige Behörde auffordern können, die Menge dieser auszugebenden vermögenswertereferenzierten Token begrenzen oder einen Mindestbetrag für die Mindeststückelung festzulegen.
(63) Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht, das die Nutzung inländischer und ausländischer Währungen bei Geschäften zwischen Gebietsansässigen regelt, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Vorrechts der Währungshoheit erlassen wurden.
(64) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten einen Sanierungsplan ausarbeiten, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent zu ergreifen hat, um die Einhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, einschließlich der Fälle, in denen die Erfüllung von Rücktauschanträgen vorübergehende Ungleichgewichte in der Vermögenswertreserve verursacht. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token vorübergehend auszusetzen, um die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität zu schützen.
(65) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten über einen Plan für den geordneten Rücktausch der Token verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token geschützt sind, wenn Emittenten nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, etwa im Falle einer Unterbrechung der Ausgabe der vermögenswertereferenzierten Token. Wenn es sich bei dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token um ein Kreditinstitut oder einen Rechtsträger handelt, das bzw. der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 18 fällt, sollte die zuständige Behörde die zuständige Abwicklungsbehörde konsultieren. Dieser Abwicklungsbehörde sollte es gestattet sein, den Rücktauschplan zu prüfen, um etwaige Aspekte darin zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Emittenten, die Abwicklungsstrategie des Emittenten oder etwaige im Abwicklungsplan des Emittenten vorgesehene Maßnahmen auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen zu geben. Hierbei sollte es der Abwicklungsbehörde außerdem gestattet sein, zu prüfen, ob es Änderungen an dem Abwicklungsplan oder der Abwicklungsstrategie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 bedarf. Diese Prüfung durch die Abwicklungsbehörde sollte die Befugnisse der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde, Maßnahmen zur Vorbeugung oder zur Bewältigung von Krisen zu ergreifen, nicht berühren.
(66) Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sein. E-Geld-Token sollten als "E-Geld" gelten, da dieser Begriff in der Richtlinie 2009/110/EG bestimmt ist, und ihre Emittenten sollten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG mit Blick auf die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und die Anforderungen mit Blick auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token erfüllen. Emittenten von E-Geld-Token sollten ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde übermitteln. Ausnahmeregelungen hinsichtlich begrenzter Netze, hinsichtlich bestimmter Transaktionen von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und hinsichtlich E-Geld-Instituten, die auf der Grundlage der in der Richtlinie 2009/110/EG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten nur einen begrenzten Höchstbetrag an E-Geld ausgeben, sollten auch für E-Geld-Token gelten. Emittenten von E-Geld-Token sollten jedoch nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der E-Geld-Token zu informieren, und das Kryptowerte-Whitepaper vor seiner Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(67) Den Inhabern von E-Geld-Token sollte gegenüber dem Emittenten der E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zustehen. Die Inhaber von E-Geld-Token sollten stets das Recht haben, die E-Geld-Token zum Nennwert gegen einen Geldbetrag in der amtlichen Währung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, rückzutauschen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG über die Möglichkeit, eine Gebühr im Zusammenhang mit dem Rücktausch zu erheben, sind im Zusammenhang mit E-Geld-Token nicht relevant.
(68) Um das Risiko zu verringern, dass E-Geld-Token als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token den Inhabern der E-Geld-Token keine Zinsen gewähren; dies sollte Zinsen einschließen, die für die Zeitspanne gewährt werden, während der diese Inhaber die jeweiligen E-Geld-Token halten.
(69) Das von einem Emittenten von E-Geld-Token erstellte Kryptowerte-Whitepaper sollte alle Informationen über den Emittenten und das Angebot über E-Geld-Token oder über deren Zulassung zum Handel enthalten, die erforderlich sind, damit potenzielle Käufer eine fundierte Kaufentscheidung treffen und die mit dem Angebot über E-Geld-Token verbundenen Risiken verstehen können. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass den Inhabern der E-Geld-Token jederzeit das Recht auf den Rücktausch ihrer E-Geld-Token zum Nennwert gegen einen Geldbetrag in der amtlichen Währung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, zusteht.
(70) Werden die durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge vom Emittenten angelegt, sollten diese Geldbeträge in Vermögenswerte investiert werden, die auf dieselbe amtliche Währung lauten wie die Bezugswährung der E-Geld-Token, um Währungsrisiken zu vermeiden.
(71) Signifikante E-Geld-Token könnten größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als E-Geld-Token, die nicht signifikant sind und traditionelles E-Geld. Für die Emittenten solcher signifikanten E-Geld-Token, bei denen es sich um E-Geld-Institute handelt, sollten daher zusätzliche Anforderungen gelten. Diese Emittenten von signifikanten E-Geld-Token sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen als Emittenten anderer E-Geld-Token sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Sie sollten außerdem einige der gleichen Anforderungen erfüllen, die für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token mit Blick auf die Vermögenswertreserve gelten, etwa diejenigen zur Verwahrung und Anlage der Vermögenswertreserve. Diese Anforderungen für Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollten anstelle der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG gelten. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld gelten, sollten auch die zusätzlichen Anforderungen für signifikante E-Geld-Token gemäß der vorliegenden Verordnung nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld-Token gelten.
(72) Die Emittenten von E-Geld-Token sollten über Sanierungs- und Rücktauschpläne verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der E-Geld-Token geschützt sind, wenn die Emittenten nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
(73) In den meisten Mitgliedstaaten ist die Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen trotz der potenziellen Risiken, die diese für den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität bergen, noch nicht reguliert. Um diese Risiken einzudämmen, sind in dieser Verordnung operationelle, organisatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf Unionsebene festgelegt, die für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten.
(74) Um eine wirksame Beaufsichtigung zu ermöglichen und die Möglichkeit einer Meidung oder Umgehung der Aufsicht auszuschließen, sollten Kryptowerte-Dienstleistungen nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie wesentliche Geschäftstätigkeiten einschließlich der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durchführen. Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, wie etwa Personenhandelsgesellschaften, sollte es unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gestattet sein, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aktivitäten in der Union unbedingt wirksam verwalten, damit die wirksame Beaufsichtigung nicht unterlaufen wird und die Durchsetzung der Anforderungen nach dieser Verordnung sichergestellt ist, die den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilitätsicherstellen sollen. Regelmäßige enge direkte Kontakte zwischen den Aufsichtsbehörden und der zuständigen Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ein grundlegender Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung deshalb in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung ist der Ort, an dem die wichtigsten Leitungs- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden, die für den Ablauf der Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
(75) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit in der Union niedergelassener Personen, auf eigenes Betreiben Kryptowerte-Dienstleistungen von einem Unternehmen aus einem Drittland in Anspruch zu nehmen, unberührt lassen. Erbringt ein Unternehmen aus einem Drittland auf eigenes Betreiben einer in der Union niedergelassenen Person Kryptowerte-Dienstleistungen, sollten diese Kryptowerte-Dienstleistungen nicht als in der Union erbracht gelten. Akquiriert ein Unternehmen aus einem Drittland Kunden oder potenzielle Kunden in der Union oder bewirbt oder inseriert es Kryptowerte-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten in der Union, sollten seine Dienstleistungen nicht als auf eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Kryptowerte-Dienstleistungen gelten. Das Unternehmen aus einem Drittland sollte in diesem Fall als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen sein.
(76) Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung derartiger Dienstleister den zuständigen nationalen Behörden übertragen werden. Die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats erteilt, verweigert oder entzogen werden, in dem der Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält. Sofern eine solche Zulassung erteilt wird, sollte sie Angaben darüber enthalten, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen ist, und in der gesamten Union Gültigkeit besitzen.
(77) Um den kontinuierlichen Schutz des Finanzsystems der Union vor den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei Finanztransaktionen strengere Prüfungen vornehmen, an denen Kunden und Finanzinstitute aus Drittländern beteiligt sind, die als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft sind, weil es sich dabei um Rechtsordnungen handelt, die strategische Mängel in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, die eine erhebliche Bedrohung für das Finanzsystem der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 darstellen..
(78) Bestimmten Unternehmen, die den Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, sollte es gestattet sein, alle oder einige Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung zu erlangen, wenn diese Unternehmen den für sie zuständigen Behörden bestimmte Informationen übermitteln, bevor sie diese Dienstleistungen erstmalig erbringen. In diesen Fällen sollten diese Unternehmen als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, und die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Befugnisse der Verwaltungsstellen, einschließlich der Befugnis, bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder zu untersagen, sollten für sie gelten. Diese Unternehmen sollten mit Ausnahme der Zulassungsanforderungen, der Eigenmittelanforderungen und des Zulassungsverfahrens für Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sämtlichen Anforderungen unterliegen, die gemäß dieser Verordnung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, da die genannten Themenbereiche in den jeweiligen Gesetzgebungsakten der Union, nach denen sie zugelassen wurden, geregelt sind. Das Notifikationsverfahren für Kreditinstitute, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung zu erbringen, sollte die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, in denen die Verfahren für die Zulassung von Kreditinstituten für die Erbringung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen festgelegt sind, nicht berühren.
(79) Um Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität zu gewährleisten, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stets ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Kryptowerte-Dienstleistungen sollten als "Finanzdienstleistungen" im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG gelten, sofern die darin genannten Kriterien erfüllt sind. Werden sie im Fernabsatz vertrieben, sollten die Verträge zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Verbrauchern auch der Richtlinie 2002/65/EG unterliegen, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihren Kunden vollständige, redliche, verständliche und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen und sie auf die mit Kryptowerten verbundenen Risiken hinweisen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihre Preispolitik offenlegen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und über robuste Strategien für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verfügen.
(80) Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestimmte Aufsichtsanforderungen erfüllen. Diese Aufsichtsanforderungen sollten als fester Betrag oder anteilig zu den im Vorjahr angefallenen fixen Gemeinkosten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt werden, je nachdem, welche Art von Dienstleistungen sie erbringen.
(81) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten strengen organisatorischen Anforderungen unterliegen. Die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen und zuverlässig sein, das heißt insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die direkten oder indirekten Anteilseigner oder Mitglieder - unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt -, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, sollten gut beleumundet sein und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Außerdem sollten in den Fällen, in denen der Einfluss, den Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des jeweiligen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen voraussichtlich abträglich ist - wobei beispielsweise ihre früheren Aktivitäten, das Risiko, dass sie an illegalen Tätigkeiten beteiligt sind, oder der Einfluss oder die Kontrolle durch die Regierung eines Drittlands berücksichtigt werden sollten -, die zuständigen Behörden befugt sein, diese Risiken einzudämmen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsführung und ihr Personal über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, und alle angemessenen Schritte unternehmen, um ihre Funktionen zu erfüllen, indem sie beispielsweise einen Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs aufstellen. Sie sollten über solide Mechanismen für die interne Kontrolle und die Risikobewertung sowie über angemessene Systeme und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen verfügen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten angemessene Vorkehrungen getroffen haben, um über alle Transaktionen, Aufträge und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen Aufzeichnungen zu führen. Sie sollten außerdem über Systeme verfügen, mit denen potenzieller Marktmissbrauch durch Kunden aufgedeckt werden kann.
(82) Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen haben, um die Eigentumsrechte der Kunden an den von ihnen gehaltenen Kryptowerten zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen, sofern ein Konto bei der Zentralbank zur Verfügung steht. Die Durchführung von Zahlungstransaktionen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der genannten Richtlinie als Zahlungsinstitute zugelassen sind.
(83) Je nachdem, welche Dienstleistungen sie erbringen, und da mit jeder Art von Dienstleistung spezifische Risiken verbunden sind, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Anforderungen unterliegen, die für die jeweiligen Dienstleistungen spezifisch sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, sollten eine Vereinbarung mit ihren Kunden mit bestimmten verbindlichen Vertragsbestimmungen schließen und eine Strategie für die Verwahrung festlegen und umsetzen, die sie ihren Kunden auf Anfrage in elektronischem Format zur Verfügung stellen sollten. In einer solchen Vereinbarung sollte unter anderem die Art der erbrachten Dienstleistung festgehalten sein, wie etwa das Halten von Kryptowerten von Kunden oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, wobei der Kunde in diesem Fall weiterhin die Kontrolle über die verwahrten Kryptowerte ausüben könnte. Alternativ dazu könnte die Kontrolle über die Kryptowerte oder über die Mittel für den Zugang zu diesen Werten uneingeschränkt dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, sollten dafür Sorge tragen, dass diese Kryptowerte nicht für eigene Rechnung verwendet werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass sämtliche Kryptowerte stets unbelastet sind. Diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten außerdem für jegliche Verluste haftbar sein, die durch einen Vorfall im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT") verursacht werden, insbesondere auch durch einen Vorfall infolge eines Cyberangriffs, eines Diebstahls oder einer Funktionsstörung. Hardware- und Software-Anbieter von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(84) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, über detaillierte Betriebsvorschriften verfügen, eine ausreichende Resilienz ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen, an die Märkte für Kryptowerte angepassten Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen und transparente und nichtdiskriminierende Vorschriften auf der Grundlage objektiver Kriterien zur Regelung des Zugangs zu ihren Plattformen festlegen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sollten außerdem über eine transparente Gebührenstruktur für die erbrachten Dienstleistungen verfügen, um das Platzieren von Aufträgen zu verhindern, die zu Marktmissbrauch oder ungeordneten Handelsbedingungen beitragen könnten. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sollten die Möglichkeit haben, auf Handelsplattformen ausgeführte Transaktionen on-chain und off-chain abzuwickeln, und sie sollten eine zügige Abwicklung sicherstellen. Die Abwicklung von Transaktionen sollte binnen 24 Stunden, nachdem eine Transaktion auf der Handelsplattform ausgeführt wurde, eingeleitet werden. Im Falle einer Off-Chain-Abwicklung sollte die Abwicklung am selben Geschäftstag eingeleitet werden, wohingegen die Abwicklung im Falle einer On-Chain-Abwicklung mehr Zeit in Anspruch nehmen könnte, da sie nicht der Kontrolle des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Handelsplattform betreibt, unterliegt.
(85) Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen und dafür ihr Eigenkapital nutzen, eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik festlegen. Sie sollten entweder verbindliche Kursofferten oder die Methode veröffentlichen, nach der sie den Preis der Kryptowerte, die sie tauschen wollen, bestimmen, und sie sollten etwaige Obergrenzen veröffentlichen, die sie für den einzutauschenden Betrag festlegen möchten. Außerdem sollten sie Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen.
(86) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, sollten Grundsätze der Auftragsausführung festlegen und auch dann, wenn sie als Gegenpartei des Kunden auftreten, stets das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden anstreben. Sie sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch ihre Mitarbeiter zu verhindern. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge entgegennehmen und an andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weiterleiten, sollten Verfahren für die umgehende und ordnungsgemäße Weiterleitung dieser Aufträge umsetzen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten keine monetären oder nicht-monetären Vorteile dafür erhalten, dass sie diese Aufträge an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weiterleiten. Sie sollten die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung überwachen und dabei bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen, und sie sollten die Kunden, mit denen sie eine laufende Kundenbeziehung unterhalten, über alle wesentlichen Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung unterrichten.
(87) Ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, die Gegenpartei des Kunden, so könnten Ähnlichkeiten mit den Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorliegen. Beim Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte wird der Preis dieses Tauschs jedoch vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Währungsumtausch frei festgelegt. Dennoch sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Einklang mit seiner Politik der bestmöglichen Ausführung stets sicherstellen, dass er auch dann, wenn er als Gegenpartei des Kunden auftritt, das bestmögliche Ergebnis für seinen Kunden erzielt. Der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte sollte keine Kryptowerte-Dienstleistung sein, wenn er vom Emittenten oder vom Anbieter vorgenommen wird.
(88) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für potenzielle Inhaber platzieren, sollten die betreffenden Personen vor Vertragsabschluss darüber informieren, wie sie ihre Dienstleistung zu erbringen gedenken. Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, über spezifische und angemessene Verfahren verfügen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu überwachen, zu regeln und offenzulegen, die auftreten, wenn sie die Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden platzieren oder wenn der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten zu hoch oder zu niedrig angesetzt. Die Platzierung von Kryptowerten für einen Anbieter sollte nicht als getrenntes Angebot gelten.
(89) Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die entweder auf Anfrage eines Kunden oder auf eigenes Betreiben Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, eine Beurteilung vornehmen, ob diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte in Anbetracht der Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit ihrer Kunden für die Kunden geeignet sind. Erteilen die Kunden den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Informationen über ihre Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit oder ist offenkundig, dass die Kryptowerte nicht für die Kunden geeignet sind, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weder diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte den betreffenden Kunden empfehlen noch die Portfolioverwaltung von Kryptowerten einleiten. Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratung zu Kryptowerten anbieten, sollten sie den Kunden einen Bericht zur Verfügung stellen, der die Beurteilung der Eignung mit Angabe des erteilten Rates und Angaben dazu, wie die Kryptowerte den Präferenzen und Zielen der Kunden gerecht werden, enthält. Bei der Portfolioverwaltung von Kryptowerten sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihren Kunden regelmäßig Erklärungen bereitstellen, die einen Überblick über ihre Aktivitäten und über die Leistung des Portfolios sowie eine aktualisierte Erklärung zur Eignungsbeurteilung enthalten sollten.
(90) Einige Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, die Platzierung von Kryptowerten und Transferdienste für Kryptowerte für Kunden, könnten sich mit Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 überschneiden.
(91) Die Instrumente, die Emittenten von E-Geld ihren Kunden für die Verwaltung eines E-Geld-Token zur Verfügung stellen, sind möglicherweise nicht von den in dieser Verordnung geregelten Tätigkeit der Verwahrungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterscheiden. E-Geld-Institute sollten deshalb die Möglichkeit haben, Verwahrdienste ausschließlich für die von ihnen ausgegebenen E-Geld-Token zu erbringen, ohne dass sie dafür eine vorherige Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung benötigen.
(92) Die Tätigkeit traditioneller E-Geld-Vertreiber - der Vertrieb von E-Geld für Emittenten - würde der Platzierung von Kryptowerten für die Zwecke dieser Verordnung gleichkommen. Jedoch sollte es auch natürlichen oder juristischen Personen, die E-Geld gemäß der Richtlinie 2009/110/EG vertreiben dürfen, gestattet sein, E-Geld-Token für Emittenten von E-Geld-Token zu vertreiben, ohne dass sie dafür vorab eine Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung benötigen. Diese Vertreiber sollten daher von der Anforderung befreit sein, für die Platzierung von Kryptowerten die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beantragen.
(93) Bei einem Anbieter von Transferdienstleistungen für Kryptowerte sollte es sich um einen Rechtsträger handeln, der für einen Kunden Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto überträgt. Diese Transferdienstleistungen sollten nicht die Validierer, Knoten oder Miner umfassen, die Teil der Bestätigung einer Transaktion und der Aktualisierung des Status des Distributed-Ledger sein könnten. Zahlreiche Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bieten zusätzlich bestimmte Arten von Transferdienstleistungen für Kryptowerte an, etwa im Rahmen der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte oder die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden. Je nach den genauen Merkmalen der mit der Übertragung von E-Geld-Token verbundenen Dienstleistungen könnten diese Dienstleistungen unter die Begriffsbestimmung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 fallen. In diesen Fällen sollten diese Übertragungen durch einen Rechtsträger vorgenommen werden, der zur Erbringung solcher Zahlungsdienste gemäß der genannten Richtlinie zugelassen ist.
(94) Diese Verordnung sollte nicht die Kreditvergabe und Kreditaufnahme mit Kryptowerten, einschließlich E-Geld-Token, regeln und daher nicht die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften berühren. Die Durchführbarkeit und Notwendigkeit der Regulierung dieser Tätigkeiten sollte weiter geprüft werden.
(95) Es ist wichtig, das Vertrauen in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität dieser Märkte zu gewährleisten. Deshalb gilt es Vorschriften festzulegen, um von Marktmissbrauch bei Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind, abzuschrecken. Da es sich bei den Emittenten von Kryptowerten und den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen jedoch sehr häufig um KMU handelt, wäre es unverhältnismäßig, sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 auf sie anzuwenden. Deshalb ist es notwendig, spezifische Vorschriften festzulegen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen, welche das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität dieser Märkte untergraben dürften, wie etwa Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese spezifischen Vorschriften über Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten sollten auch dann greifen, wenn Kryptowerte zum Handel zugelassen werden.
(96) Die Rechtssicherheit für die Teilnehmer an Märkten für Kryptowerte sollte durch eine Charakterisierung von zwei Merkmalen, die für die Definition von Insiderinformationen unabdingbar sind, verbessert werden, nämlich die genaue Art dieser Informationen und das Ausmaß ihrer potenziellen Wirkung auf die Preise der Kryptowerte. Diese Elemente sollten auch bei der Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Märkten für Kryptowerte und mit deren Funktionieren geprüft werden, wobei beispielsweise die Nutzung der sozialen Medien, der Rückgriff auf intelligente Verträge für die Ausführung von Aufträgen und die Konzentration von Mining-Pools zu berücksichtigen sind.
(97) Derivate, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Kryptowert ist, unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wenn sie auf einem regulierten Markt, innerhalb eines multilateralen Handelssystems oder innerhalb eines organisierten Handelssystems gehandelt werden. In den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Kryptowerte, die diesen Derivaten als Vermögenswerte zugrunde liegen, sollten den Marktmissbrauchsbestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegen.
(98) Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, zu überwachen und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, ein öffentliches Angebot über Kryptowerte oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel oder die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Emittenten anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token sollten nicht der Aufsicht im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, wenn es sich bei dem Emittenten nicht um einen Anbieter bzw. eine Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt.
(99) Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, gegen Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, oder gegen Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, und gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Sanktionen zu verhängen. Bei der Festlegung der Art und der Höhe einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, wie etwa die Schwere und die Dauer des Verstoßes und die Frage, ob dieser vorsätzlich begangen wurde, berücksichtigen.
(100) Da die Märkte für Kryptowerte grenzüberschreitend sind, sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und davon abzuschrecken.
(101) Im Interesse der Transparenz mit Blick auf Kryptowerte und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die ESMa ein Register der Kryptowerte-Whitepaper, der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, der Emittenten von E-Geld-Token und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erstellen.
(102) Signifikante vermögenswertereferenzierte Token können als Tauschmittel und für großvolumige Zahlungstransaktionen verwendet werden. Da solche großen Volumina spezifische Risiken für die geldpolitischen Transmissionskanäle und die Währungshoheit darstellen können, sollte der EBa die Aufgabe übertragen werden, die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu beaufsichtigen, sobald die entsprechenden Token als signifikant eingestuft wurden. Bei dieser Aufgabenübertragung sollte der sehr speziellen Art der Risiken, die mit vermögenswertereferenzierten Token verbunden sind, Rechnung getragen werden, und es sollte kein Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen geschaffen werden.
(103) Die Emittenten von E-Geld-Token sollten von den nach der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Angesichts der potenziell weitverbreiteten Nutzung signifikanter E-Geld-Token als Zahlungsmittel und der damit möglicherweise verbundenen Risiken für die Finanzstabilität ist jedoch eine doppelte Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter E-Geld-Token sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die EBa erforderlich. Die EBa sollte beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zusatzanforderungen für solche-Token erfüllen. Da die spezifischen Zusatzanforderungen nur für E-Geld-Institute gelten sollten, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sollten Kreditinstitute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben und für die diese Anforderungen nicht gelten, nach wie vor von den jeweils für sie zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Bei der doppelten Beaufsichtigung sollte der sehr speziellen Art der Risiken, die mit E-Geld-Token verbunden sind, Rechnung getragen werden, und es sollte kein Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen geschaffen werden.
(104) Signifikante E-Geld-Token, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, bei der es sich nicht um den Euro handelt, und die als Tauschmittel und zur Abwicklung großvolumiger Zahlungstransaktionen genutzt werden, können - auch wenn dies unwahrscheinlich ist - spezifische Risiken für die Währungshoheit des Mitgliedstaats bergen, auf dessen amtliche Währung sie lauten. Wenn mindestens 80 % der Zahl der Inhaber und des Volumens der Transaktionen mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind, sollten die Aufsichtsaufgaben nicht der EBa übertragen werden.
(105) Die EBa sollte ein Aufsichtskollegium für jeden Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token einrichten. Da die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtsträgern stehen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb sicherstellen, sollten dem Aufsichtskollegium für jeden Emittenten unter anderem die für die wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte zuständigen Behörden, sofern die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind, und die Behörden angehören, die für die wichtigsten Rechtsträger und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständig sind, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und der signifikanten E-Geld-Token für die Inhaber sicherstellen. Das Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und unverbindliche Stellungnahmen zu unter anderem Änderungen bei der Zulassung dieser Emittenten oder zu diese betreffenden Aufsichtsmaßnahmen abgeben.
(106) Zur Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die EBa unter anderem befugt sein, Prüfungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen.
(107) Die EBa sollte den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung stellen, um ihre Kosten, einschließlich Gemeinkosten, zu decken. Bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token sollte die Gebühr im Verhältnis zur Größe ihrer Vermögenswertreserve stehen. Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollte die Gebühr im Verhältnis zu dem Geldbetrag stehen, der im Tausch gegen die signifikanten E-Geld-Token eingenommen wurde.
(108) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der genaueren Spezifizierung der technischen Elemente der in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen, um sie an die Marktentwicklungen und die technologischen Entwicklungen anzupassen, hinsichtlich der genaueren Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant, hinsichtlich der Festlegung, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder von Teilen davon vorliegt, hinsichtlich der genaueren Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der EBa zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen, und hinsichtlich der weiteren Festlegung der Art und der Höhe der Aufsichtsgebühren, die die EBa bei den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token erheben kann, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 22 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(109) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere wenn sie Verbraucher sind, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die EBa und die ESMa über hochspezialisiertes Fachwissen verfügen, ist es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.
(110) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBa und der ESMa ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in einem Kryptowerte-Whitepaper zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowerts verwendeten Konsensmechanismus, das Verfahren für die Genehmigung der von Kreditinstituten bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token vorgelegten Kryptowerte-Whitepaper, die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token enthalten sein sollten, die Methodik für die Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, pro Tag für ein Quartal im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel in den einzelnen einheitlichen Währungsräumen, die Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Anforderungen für die Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token an höhere Eigenmittelanforderungen, die Kriterien für die Forderung höherer Eigenmittel, die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Stresstestprogrammen, die Liquiditätsanforderungen an die Vermögenswertreserve, die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert werden kann, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich sind, die Anforderungen mit Blick auf zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, die Informationen, die Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmer, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, den zuständigen Behörden übermitteln müssen, die Angaben, die in einem Antrag auf die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enthalten sein müssen, den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen veröffentlicht und die sich auf schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des für die Ausgabe jedes Kryptowerts, für den er Dienstleistungen erbringt, verwendeten Konsensmechanismus beziehen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität und der Regelmäßigkeit bei der Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen und bei den Aufzeichnungen über alle von ihnen erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen, Aufträge und Transaktionen, die Anforderungen an die Strategien zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, die Art und Weise, in der Transparenzdaten des Betreibers einer Handelsplattform dargelegt werden, und Inhalt und Format der Einträge in dem Auftragsbuch der Handelsplattform, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind, die geeigneten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch; das Muster für die Meldung des Verdachts auf Marktmissbrauch und die Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch, die zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen, ein Muster für Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittländern, die für die Einstufung der Kryptowerte-Whitepaper im Register der ESMa erforderlichen Daten und die praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind, die Bedingungen, unter denen bestimmte Mitglieder des Aufsichtskollegiums für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und für Emittenten signifikanter E-Geld-Token als in ihrer Kategorie maßgeblich eingestuft werden; und die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token großvolumig für die Einstufung bestimmter Mitglieder des Kollegiums genutzt werden, und die Details der praktischen Vorkehrungen für die Arbeit des Kollegiums. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 bzw. (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
(111) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBa und der ESMa ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper festzulegen; um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der in einem Antrag auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token enthaltenen Informationen festzulegen; um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Meldung von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, mit einem Ausgabepreis von mehr als 100.000.000 EUR festzulegen; um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen von Kreditinstituten, Zentralverwahrern, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmern, E-Geld-Instituten, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwaltern alternativer Investmentfonds, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, an die zuständigen Behörden festzulegen, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festzulegen, um die technischen Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen festzulegen und um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden, der EBa und der ESMa festzulegen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
(112) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung der Fragmentierung des für Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel mit anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token beantragen, für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmens und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Märkte für Kryptowerte unter Wahrung des Schutzes der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere von Kleinanlegern, sowie der Schutz der Marktintegrität und der Finanzstabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein Rahmen geschaffen wird, in dem sich ein größerer grenzübergreifender Markt für Kryptowerte und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entwickeln könnte, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(113) Um Störungen für Marktteilnehmer zu verhindern, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgegebenen Kryptowerten, bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt, erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers und bestimmten anderen Anforderungen dieser Verordnung freigestellt werden. Es sollten jedoch bestimmte Pflichten gelten, wenn diese Kryptowerte vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zum Handel zugelassen wurden. Um Störungen für bestehende Marktteilnehmer zu verhindern, sind Übergangsbestimmungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung aktiv waren.
(114) Da sich die nationalen Regulierungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, voneinander unterscheiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine strengen Aufsichtsanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gibt, die gegenwärtig gemäß den jeweiligen nationalen Regulierungsrahmen tätig sind, diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichten können, sich strengeren Anforderungen als den in den nationalen Regulierungsrahmen festgelegten zu unterwerfen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die 18-monatige Übergangsfrist, die es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen andernfalls ermöglichen würde, auf der Grundlage des jeweiligen bestehenden nationalen Regulierungsrahmens Dienstleistungen zu erbringen, nicht anzuwenden oder zu verkürzen. Eine solche Option für die Mitgliedstaaten sollte keinen Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen schaffen.
(115) Hinweisgeber sollten den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern können und ihnen so bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und deren Belegung mit Sanktionen helfen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder etwaige Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Dafür sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 geändert werden, damit sie auf Verstöße gegen diese Verordnung anwendbar ist.
(116) Da die EBa mit der direkten Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und die ESMa mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse mit Blick auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beauftragt werden sollten, muss sichergestellt werden, dass sowohl die EBa als auch die ESMa in der Lage sind, alle ihre Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, um ihre Ziele hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses zu erfüllen, indem sie zugunsten der Wirtschaft der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beitragen, und es muss sichergestellt sein, dass Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen. Die genannten Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden.
(117) Die Ausgabe und das Anbieten von Kryptowerten, die Beantragung ihrer Zulassung zum Handel und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen könnten die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Diese Verordnung lässt die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 festgelegten Rechte und Pflichten unberührt.
(118) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 24. Juni 2021 eine Stellungnahme 26 abgegeben.
(119) Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verschoben werden, damit die zur genaueren Festlegung bestimmter Punkte dieser Verordnung notwendigen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakte erlassen werden können
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen für das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sowie Anforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt.
(2) Insbesondere wird mit dieser Verordnung Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien angehören:
(5) Bis zum 30. Dezember 2024 gibt die ESMa für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente heraus.
(6) Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Distributed-Ledger-Technologie" oder "DLT" eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht;2. "Distributed Ledger" einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird;
3. "Konsensmechanismus" die Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;
4. "DLT-Netzwerkknoten" ein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält;
5. "Kryptowert" eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;
6. "vermögenswertereferenzierter Token" einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;
7. "E-Geld-Token" einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;
8. "amtliche Währung" eine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
9. "Utility-Token" einen Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird;
10. "Emittent" eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert;
11. "antragstellender Emittenten" einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, der die Zulassung dieser Kryptowerte zum öffentlichen Anbieten oder zum Handel beantragt;
12. "öffentliches Angebot" eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden;
13. "Anbieter" eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet;
14. "Geldbetrag" einen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
15. "Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;
16. "Krypto-Dienstleistung" eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;
17. "Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden" die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel;
18. "Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte" die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten - im System und gemäß dessen Regeln - auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt;
19. "Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag" den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals;
20. "Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte" den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals;
21. "Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden" den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel;
22. "Platzierung von Kryptowerten" die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei;
23. "Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden" die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung
24. "Beratung zu Kryptowerten" das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen;
25. "Portfolioverwaltung von Kryptowerten" die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten;
26. "Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden" das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person;
27. "Leitungsorgan" das Organ - oder die Organe - eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;
28. "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;
29. "Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;
30. "qualifizierte Anleger" Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind;
31. "enge Verbindungen" enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU;
32. "Vermögenswertreserve" den Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;
33. "Herkunftsmitgliedstaat"
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
34. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
35. "zuständige Behörde" eine oder mehrere Behörden,
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
36. "qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht;
37. "Kleinanleger" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
38. "Online-Schnittstelle" eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die von einem Anbieter oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in seinem Namen betrieben wird und dazu dient, Inhabern von Kryptowerten Zugang zu ihren Kryptowerten und Kunden von Kryptowerte-Dienstleistungen Zugang zu ihren Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewähren;
39. "Kunde" eine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt;
40. "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge" die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU;
41. "Zahlungsdienst" einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
42. "Zahlungsdienstleister" einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
43. "E-Geld-Institut" ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG;
44. "E-Geld" E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
45. "personenbezogene Daten" personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
46. "Zahlungsinstitut" ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
47. "OGAW-Verwaltungsgesellschaft" eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33;
48. "Verwalter alternativer Investmentfonds" einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34;
49. "Finanzinstrument" Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
50. "Einlage" eine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;
51. "strukturierte Einlage" eine strukturierte Einlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die genauere Festlegung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen.
Titel II
Andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token
Artikel 4 Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
(1) Eine Person, darf in der Union andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token nicht öffentlich anbieten, es sei denn, diese Person
(2) Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f gilt nicht für folgende öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token:
(3) Dieser Titel findet keine Anwendung auf öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle zutreffen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Angebot eines Kryptowerts nicht als kostenlos, wenn der Käufer verpflichtet ist oder sich bereit erklären muss, dem Anbieter im Tausch gegen diesen Kryptowert personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Anbieter eines Kryptowerts von den potenziellen Inhabern dieses Kryptowerts im Tausch gegen diesen Kryptowert Gebühren, Provisionen, monetäre oder nicht monetäre Vorteile erhält.
Übersteigt der Gesamtgegenwert eines öffentlichen Angebots eines Kryptowerts unter den in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Umständen in der Union in jedem Zwölfmonatszeitraum ab Beginn des ersten öffentlichen Angebots 1.000.000 EUR, so übermittelt der Anbieter der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit einer Beschreibung des Angebots und einer Erläuterung, warum das Angebot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d von diesem Titel ausgenommen ist.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 3 genannten Mitteilung trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung, wenn sie der Auffassung ist, dass die Tätigkeit nicht für eine Ausnahme als begrenztes Netz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d in Betracht kommt, und unterrichtet den Anbieter entsprechend.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn der Anbieter oder eine andere im Namen des Anbieters handelnde Person in einer Mitteilung seine bzw. ihre Absicht bekundet, die Zulassung zum Handel mit einem anderen Kryptowert als einem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zu beantragen.
(5) Für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden oder für Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Zusammenhang mit Kryptowerten, für die in Bezug auf das öffentliche Angebot eine Ausnahme gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels besteht, ist eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59 nicht erforderlich, es sei denn,
(6) Betrifft das öffentliche Angebot eines anderen Kryptowerts als einen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token einen Utility-Token für einen Dienst, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen bietet, die es noch nicht gibt bzw. die noch nicht erbracht werden, so darf die Laufzeit des im Kryptowerte-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers nicht überschreiten.
(7) Jedes spätere öffentliche Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token gilt als gesondertes öffentliches Angebot, für das die Anforderungen des Absatzes 1 gelten, unbeschadet der möglichen Anwendung der Absätze 2 und 3 auf das spätere öffentliche Angebot.
Für ein späteres öffentliches Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token ist kein zusätzliches Kryptowerte-Whitepaper erforderlich, sofern ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß den Artikeln 9 und 12 veröffentlicht wurde und die für die Erstellung dieses Whitepapers verantwortliche Person seiner Verwendung schriftlich zustimmt.
(8) Ist ein öffentliches Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Absatz 2 oder 3 ausgenommen, wird aber dennoch freiwillig ein Whitepaper erstellt, so gilt dieser Titel.
Artikel 5 Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
(1) Eine Person, darf die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel in der Union nicht beantragen, sofern diese Person nicht
(2) Wird ein Kryptowert auf Initiative des Betreibers der Handelsplattform zugelassen und wurde in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen kein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht, so trägt der Betreiber der jeweiligen Handelsplattform den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen Rechnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können eine Person, die die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel beantragt, und der jeweilige Betreiber der Handelsplattform schriftlich vereinbaren, dass der Betreiber der Handelsplattform alle oder einen Teil der in Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Anforderungen erfüllen muss.
In der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten schriftlichen Vereinbarung wird eindeutig festgelegt, dass die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, verpflichtet ist, dem Betreiber der Handelsplattform alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser Betreiber die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen kann.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn
Artikel 6 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
(1) Ein Kryptowerte-Whitepaper muss alle folgenden Informationen, wie in Anhang I näher festgelegt, enthalten:
Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen erstellt, so muss das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person enthalten, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sowie den Grund, warum diese Person Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat.
(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
(3) Das Kryptowerte-Whitepaper muss auf der ersten Seite die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung enthalten:
"Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers."
Wird das Kryptowerte-Whitepaper von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder von einem Betreiber einer Handelsplattform erstellt, so wird in die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 anstelle von "Anbieter" auf die "Person, die die Zulassung zum Handel beantragt" oder den "Betreiber der Handelsplattform" Bezug genommen.
(4) Das Kryptowerte-Whitepaper darf außer der in Absatz 5 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert des Kryptowerts enthalten.
(5) Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass
(6) Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine Erklärung des Leitungsorgans des Anbieters der Kryptowerte, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers der Handelsplattform enthalten. In dieser Erklärung, die nach der in Absatz 3 genannten Erklärung einzufügen ist, wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper diesem Titel Rechnung trägt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
(7) Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine Zusammenfassung enthalten, die nach der in Absatz 6 genannten Erklärung eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder über die beabsichtigte Zulassung zum Handel liefert. Die Zusammenfassung muss leicht verständlich und in Darstellung und Gestaltung verständlich und vollständig sein; es ist eine leserliche Schriftgröße zu verwenden. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers muss geeignete Informationen über die Merkmale des betreffenden Kryptowerts bieten, um den potenziellen Inhabern des Kryptowerts dabei zu helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis enthalten, dass
(8) Das Kryptowerte-Whitepaper muss das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
(9) Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Werden die Kryptowerte auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, so ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
(10) Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(11) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(12) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und sonstige umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMa die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMa aktualisiert diese technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 7 Marketingmitteilungen
(1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Wird die Marketingmitteilung von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder von dem Betreiber einer Handelsplattform erstellt, so wird in die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e anstelle von "Anbieter" auf die "Person, die die Zulassung zum Handel beantragt" oder den "Betreiber der Handelsplattform" Bezug genommen.
(2) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 4 oder 5 erforderlich, so dürfen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Die Möglichkeit des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers einer Handelsplattform, Marktsondierungen durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, ist befugt, die Einhaltung von Absatz 1 in Bezug auf diese Marketingmitteilungen zu prüfen.
Erforderlichenfalls unterstützt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, bei der Beurteilung der Frage, ob die Marketingmitteilungen mit den Informationen im Kryptowerte-Whitepaper übereinstimmen.
(4) Nutzt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zur Durchsetzung dieses Artikels eine der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Artikel 94, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder dem Betreiber der Handelsplattform für die Kryptowerte mitzuteilen.
Artikel 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
(1) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Kryptowerte-Whitepaper übermitteln.
(2) Marketingmitteilungen werden auf Verlangen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt, wenn sie sich an potenzielle Inhaber von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in diesen Mitgliedstaaten richten.
(3) Die zuständigen Behörden verlangen vor der Veröffentlichung weder eine vorherige Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers noch eine vorherige Genehmigung damit im Zusammenhang stehender Marketingmitteilungen.
(4) Dem gemäß Absatz 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepaper ist eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht als Folgendes betrachtet werden sollte:
(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Elemente müssen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers übermittelt werden.
(6) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit der in Absatz 1 genannten Übermittlung eine Liste der etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sie beabsichtigen, ihre Kryptowerte öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, übermitteln. Sie müssen die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ferner über das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder das Startdatum der geplanten Zulassung zum Handel und jede etwaige Änderung dieses Datums unterrichten.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten über das geplante öffentliche Angebot oder die geplante Zulassung zum Handel und übermittelt das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Liste der Aufnahmemitgliedstaaten.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMa die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sowie das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder der geplanten Zulassung zum Handel und jede etwaige Änderung dieses Datums. Sie übermittelt diese Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt.
Die ESMa stellt das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 109 Absatz 2 ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Register zur Verfügung.
Artikel 9 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
(1) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen ihre Kryptowerte-Whitepaper und ihre etwaigen Marketingmitteilungen auf ihrer öffentlich zugänglichen Website rechtzeitig und in jedem Fall vor dem Startdatum des öffentlichen Angebots dieser Kryptowerte bzw. zum Startdatum der Zulassung veröffentlichen. Die Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen Marketingmitteilungen müssen auf der Website der Anbieter oder der Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, so lange verfügbar bleiben, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
(2) Die veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen Marketingmitteilungen müssen mit der Fassung, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 übermittelt wurde, und mit der etwaigen gemäß Artikel 12 geänderten Fassung übereinstimmen.
Artikel 10 Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
(1) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, müssen auf ihrer Website innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Ablauf der Zeichnungsfrist das Ergebnis des öffentlichen Angebots veröffentlichen.
(2) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte keine Frist setzen, müssen auf ihrer Website fortlaufend, mindestens monatlich, die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte veröffentlichen.
(3) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, müssen wirksame Vorkehrungen treffen, um die während des Angebots eingesammelten Geldbeträge oder anderen Kryptowerte zu überwachen und sicher aufzubewahren. Zu diesem Zweck müssen diese Anbieter sicherstellen, dass die während des öffentlichen Angebots gesammelten Geldbeträge oder Kryptowerte von einer oder beiden der folgenden Stellen verwahrt werden:
(4) Ist für das öffentliche Angebot keine Frist vorgesehen, so erfüllt der Anbieter die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, bis das in Artikel 13 festgelegte Widerrufsrecht des Kleinanlegers erloschen ist.
Artikel 11 Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
(1) Nach der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 9 und des etwaigen geänderten Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 12 können Anbieter Kryptowerte, die keine vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind, in der gesamten Union anbieten, und solche Kryptowerte können zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte in der Union zugelassen werden.
(2) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 und ein etwaiges geändertes Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 12 veröffentlicht haben, unterliegen in Bezug auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung dieses Kryptowert zum Handel keinen weiteren Informationspflichten.
Artikel 12 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
(1) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen ihre veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper und etwaige veröffentlichte Marketingmitteilungen immer dann ändern, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der bzw. die die Bewertung der Kryptowerte beeinflussen kann. Diese Anforderung gilt für die Dauer des öffentlichen Angebots oder für die Dauer der Zulassung des Kryptowerts zum Handel.
(2) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihre geänderten Kryptowerte-Whitepaper und ihre etwaigen geänderten Marketingmitteilungen, einschließlich der Gründe für diese Änderung, und den geplanten Veröffentlichungsdatum spätestens sieben Arbeitstage vor ihrer Veröffentlichung übermitteln.
(3) Am Tag der Veröffentlichung - oder früher, falls die zuständige Behörde dies verlangt - muss der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform die Öffentlichkeit auf seiner bzw. ihrer Website umgehend über die Übermittlung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers an die zuständige Behörde seines bzw. ihres Herkunftsmitgliedstaats informieren und eine Zusammenfassung der Gründe liefern, aus denen er bzw. sie ein geändertes Kryptowerte-Whitepaper übermittelt hat.
(4) Die Reihenfolge der Informationen in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper und in etwaigen geänderten Marketingmitteilungen muss mit der Reihenfolge der Informationen in dem gemäß Artikel 9 veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper bzw. in den Marketingmitteilungen übereinstimmen.
(5) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des geänderten Kryptowerte-Whitepapers und etwaiger geänderter Marketingmitteilungen übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in Artikel 8 Absatz 6 genannten zuständigen Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten das geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen und unterrichtet die ESMa über die Übermittlung und den Tag der Veröffentlichung.
Die ESMa stellt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper bei der Veröffentlichung gemäß Artikel 109 Absatz 2 im Register zur Verfügung.
(6) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte müssen das geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen, einschließlich der Gründe für diese Änderung, gemäß Artikel 9 auf ihrer Website veröffentlichen.
(7) Das geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen sind mit einem Zeitstempel zu versehen. Das zuletzt geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen zuletzt geänderten Marketingmitteilungen sind als gültige Fassung zu kennzeichnen. Alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen müssen so lange verfügbar bleiben, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
(8) Betrifft das öffentliche Angebot Utility-Token für einen Dienst, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen bietet, die es noch nicht gibt bzw. die noch nicht erbracht werden, so bewirken Änderungen im geänderten Kryptowerte-Whitepaper und in den etwaigen geänderten Marketingmitteilungen keine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Frist von zwölf Monaten.
(9) Ältere Versionen des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen müssen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser älteren Versionen mindestens zehn Jahre lang auf der Website der Anbieter, der Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder der Betreiber von Handelsplattformen öffentlich zugänglich bleiben, wobei ein deutlich erkennbarer Hinweis darauf anzubringen ist, dass sie nicht mehr gültig sind, dem ein Hyperlink zu dem gesonderten Bereich der Website, in dem die neueste Fassung dieser Dokumente veröffentlicht wird, beizufügen ist.
Artikel 13 Widerrufsrecht
(1) Kleinanleger, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token entweder direkt von einem Anbieter oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert, erwirbt, genießen ein Widerrufsrecht.
Kleinanleger haben eine Frist von 14 Kalendertagen, um ihre Zustimmung zum Kauf von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token gebührenfrei und kostenlos sowie ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist läuft ab dem Tag der Zustimmung des Kleinanlegers zum Kauf dieser Kryptowerte.
(2) Sämtliche von einem Kleinanleger erhaltene Zahlungen, einschließlich etwaiger Gebühren, werden unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach dem Tag erstattet, an dem der Anbieter oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert, über die Entscheidung des Kleinanlegers, von der Zustimmung zum Kauf dieser Kryptowerte zurückzutreten, unterrichtet wird.
Solche Rückzahlungen erfolgen mittels desselben Zahlungsmittels, das der Kleinanleger beim ursprünglichen Geschäft verwendet hat, es sei denn, mit dem Kleinanleger wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Kleinanleger fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Gebühren oder Kosten an.
(3) Die Anbieter von Kryptowerten informieren in ihrem Kryptowerte-Whitepaper über das in Absatz 1 genannte Widerrufsrecht.
(4) Das in Absatz 1 genannte Widerrufsrecht gilt nicht, wenn die Kryptowerte bereits vor ihrem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen waren.
(5) Haben Anbieter für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte gemäß Artikel 10 eine Frist gesetzt, so kann das Widerrufsrecht nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden.
Artikel 14 Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
(1) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gibt die ESMa in Zusammenarbeit mit der EBa bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen diese Standards der Union spezifiziert werden.
(2) Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Kryptowerte und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und in den etwaigen Marketingmitteilungen sind eine Vorzugsbehandlung bestimmter Inhaber und die Gründe für diese Vorzugsbehandlung ausgewiesen.
(3) Wird ein öffentliches Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token annulliert, so stellen die Anbieter solcher Kryptowerte sicher, dass alle von Inhabern oder potenziellen Inhabern gesammelten Geldbeträge diesen spätestens 25 Kalendertage nach dem Tag der Annullierung ordnungsgemäß zurückerstattet werden.
Artikel 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
(1) Hat ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform in einem Kryptowerte-Whitepaper oder einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen Artikel 6 verstoßen, so sind der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gegenüber dem Inhaber des Kryptowerts für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden haftbar.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Absatz 1 hat keine Rechtswirkung.
(3) Werden das Kryptowerte-Whitepaper und die Marketingmitteilungen vom Betreiber der Handelsplattform gemäß Artikel 5 Absatz 3 erstellt, so ist die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auch verantwortlich, wenn sie dem Betreiber der Handelsplattform unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung stellt.
(4) Es obliegt dem Inhaber des Kryptowerts, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die Person, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform für solche Kryptowerte gegen Artikel 6 verstoßen hat, indem er bzw. sie unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen Kryptowert zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
(5) Der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften einem Inhaber eines Kryptowerts nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 6 Absatz 7, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung
(6) Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
Titel III
Vermögenswertereferenzierte Token
Kapitel 1
Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel
Artikel 16 Zulassung
(1) Eine Person, darf einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragen, sofern sie nicht Emittent dieses vermögenswertereferenzierten Token ist und
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token andere Personen diesen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder dessen Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 27, 29 und 40 einhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen vermögenswertereferenzierte Token nur dann ausgeben, wenn ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter sicherstellt, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden Aufsicht unterliegen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
Findet dieser Absatz Anwendung, so erstellen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 und übermitteln dieses Kryptowerte-Whitepaper und, auf Antrag, sämtliche Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
(3) Die einer in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Person von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung gilt für die gesamte Union und erlaubt es einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token, den vermögenswertereferenzierten Token, für den er die Zulassung erhalten hat, in der gesamten Union öffentlich anzubieten oder eine Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zu beantragen.
(4) Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 erteilte Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers eines Emittenten oder gemäß Artikel 25 erteilte Genehmigung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers gilt für die gesamte Union.
Artikel 17 Anforderungen an Kreditinstitute
(1) Ein von einem Kreditinstitut ausgegebener vermögenswertereferenzierter Token kann öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden, wenn das Kreditinstitut
(2) Ein Kreditinstitut, das die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b zuvor bei der Ausgabe anderer vermögenswertereferenzierter Token benachrichtigt hat, ist nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde die zuvor von ihr übermittelten Informationen erneut zu übermitteln, wenn diese Informationen identisch wären. Bei der Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Informationen bestätigt das Kreditinstitut ausdrücklich, dass alle nicht erneut übermittelten Informationen noch aktuell sind.
(3) Die zuständige Behörde, bei der eine Übermittlung nach Absatz 1 Buchstabe b eingeht, prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der darin aufgeführten Informationen, ob alle gemäß diesem Buchstaben erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Mitteilung aufgrund fehlender Informationen nicht vollständig ist, so teilt sie dies dem übermittelnden Kreditinstitut sofort mit und legt eine Frist fest, innerhalb deren das Kreditinstitut die fehlenden Informationen bereitstellen muss.
Die Frist für die Bereitstellung der fehlenden Informationen darf 20 Arbeitstage ab dem Tag des Antrags nicht überschreiten. Bis zum Ablauf dieser Frist wird der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zeitraum ausgesetzt. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Zeitraums.
Das Kreditinstitut darf der vermögenswertereferenzierte Token nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen, solange die Übermittlung unvollständig ist.
(4) Ein Kreditinstitut, das vermögenswertereferenzierte Token, einschließlich signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, ausgibt, unterliegt nicht den Artikeln 16, 18, 20, 21, 24, 35, 41 und 42.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die vollständigen erhaltenen Informationen nach Absatz 1 unverzüglich der EZB und, wenn das Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, als Bezugsgröße für den vermögenswertereferenzierte Token gilt, auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 geben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Informationen eine Stellungnahme zu diesen Informationen ab und übermitteln diese Stellungnahme der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde verpflichtet das Kreditinstitut, den vermögenswertereferenzierten Token nicht öffentlich anzubieten oder die Zulassung zum Handel nicht zu beantragen, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 aus Gründen eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit eine ablehnende Stellungnahme abgibt.
(6) Die zuständige Behörde teilt der ESMa die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen mit, nachdem sie die Vollständigkeit der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegangenen Informationen überprüft hat.
Die ESMa stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem Register zur Verfügung.
(7) Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet die ESMa innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Entzug der Zulassung über den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts, der vermögenswertereferenzierte Token ausgibt. Die ESMa stellt die Informationen über den Entzug gemäß Artikel 109 Absatz 3 unverzüglich in dem Register zur Verfügung.
(8) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Spezifizierung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers nach Absatz 1 Buchstabe a aus.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 18 Beantragung der Zulassung
(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, stellen ihren Antrag auf Zulassung nach Artikel 16 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:
(3) Emittenten, die bereits eine Zulassung zur Ausgabe eines vermögenswertreferenzierten Token erhalten haben, sind nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde bereits von ihnen übermittelte Informationen zur Zulassung eines anderen vermögenswertreferenzierten Token erneut zu übermitteln, wenn diese Informationen identisch wären. Bei der Übermittlung der in Absatz 2 aufgeführten Informationen bestätigt der Emittent ausdrücklich, dass alle nicht erneut übermittelten Informationen noch aktuell sind.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem antragstellenden Emittenten den Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich.
(5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben i und j liefert der antragstellende Emittent des vermögenswertreferenzierten Token Nachweise dafür,
(6) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 2 genannten Informationen näher zu präzisieren.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(7) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag aufzunehmenden Informationen aus, um im Gebiet der Union für Einheitlichkeit zu sorgen.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 19 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
(1) Ein Kryptowerte-Whitepaper für einen vermögenswertereferenzierten Token muss alle folgenden Informationen enthalten, die in Anhang II näher präzisiert sind:
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält auch die Identität der Person, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt und die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, sowie den Grund, warum diese bestimmte Person diesen vermögenswertereferenzierten Token anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt. Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht vom Emittenten erstellt, enthält das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, und den Grund, warum diese Person dieses erstellt hat.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
(3) Das Kryptowerte-Whitepaper darf außer der in Absatz 4 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert der Kryptowerte enthalten.
(4) Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass
(5) Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token. In dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper diesem Titel entspricht, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und dass das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
(6) Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die nach der Erklärung gemäß Absatz 5 eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder über die beabsichtigte Zulassung des vermögenswertreferenzierten Token zum Handel liefert. Die Zusammenfassung muss in leicht verständlicher Sprache und in klarer und verständlicher Form dargestellt und gestaltet sein, wobei eine leserliche Schriftgröße zu verwenden ist. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers bietet geeignete Informationen über die Merkmale des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token, um potenziellen Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen.
Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis darauf enthalten, dass
In der Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben, und die Bedingungen für einen solchen Rücktausch werden dargelegt.
(7) Das Kryptowerte-Whitepaper enthält das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis.
(8) Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Wird der vermögenswertereferenzierte Token auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Emittenten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
(9) Das Kryptowerte-Whitepaper wird in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
(10) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 9 aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(11) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMa die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMa aktualisiert diese technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 20 Prüfung des Zulassungsantrags
(1) Zuständige Behörden, bei denen gemäß Artikel 18 eine Zulassung beantragt wird, prüfen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser, einschließlich des in Artikel 19 genannten Kryptowerte-Whitepapers, alle erforderlichen Informationen enthält. Sie teilen dem antragstellenden Emittenten umgehend mit, ob im Antrag, einschließlich des Kryptowerte-Whitepapers, erforderliche Informationen fehlen. Ist der Antrag, einschließlich des Kryptowerte-Whitepapers, nicht vollständig, setzen die zuständigen Behörden dem antragstellenden Emittenten eine Frist, bis zu der er etwaige fehlende Informationen vorlegen muss.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Emittent die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erstellen einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Innerhalb dieser 60 Arbeitstage kann die zuständige Behörde vom antragstellenden Emittenten weitere Informationen über den Antrag anfordern, einschließlich Informationen über das in Artikel 19 genannte Kryptowerte-Whitepaper.
Während des Prüfungsverfahrens können die zuständigen Behörden mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen oder anderen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.
(3) Die Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Information durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer Antwort des antragstellenden Emittenten bei diesen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch dies führt Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung der Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 60 Arbeitstagen ihren Entwurf einer Entscheidung zusammen mit dem Antrag an die EBA, ESMa und EZB. Ist der antragstellende Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, als Bezugsgröße für die vermögenswertereferenzierten Token, so übermitteln die zuständigen Behörden ihren Entwurf einer Entscheidung und den Antrag auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
(5) Die EBa und die ESMa geben auf Ersuchen der zuständigen Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs der Entscheidung und des Antrags eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung des in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e genannten Rechtsgutachtens ab und übermitteln ihre jeweiligen Stellungnahmen der betroffenen zuständigen Behörde.
Die EZB oder gegebenenfalls die in Absatz 4 genannte Zentralbank gibt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und des Antrags eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung der Risiken, die die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit mit sich bringen könnte, ab und übermittelt ihre Stellungnahme der betroffenen zuständigen Behörde.
Unbeschadet von Artikel 21 Absatz 4 sind die in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahmen nicht verbindlich.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahmen müssen von der zuständigen Behörde jedoch gebührend berücksichtigt werden.
Artikel 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(1) Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen sie dem antragstellenden Emittenten innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt.
(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
(3) Die EBa und die ESMa geben bis zum 30. Juni 2024 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemeinsam Leitlinien heraus für die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten.
(4) Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 eine ablehnende Stellungnahme aufgrund eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit abgibt.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln der zentralen Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, der EZB und gegebenenfalls den in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbanken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen.
Die ESMa stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem genannten Register zur Verfügung.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, die ESMa und die EZB sowie gegebenenfalls die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Zentralbank über alle abgelehnten Anträge auf Zulassung und legen die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls eine Begründung für Abweichungen von den in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen vor.
Artikel 22 Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
(1) Bei jedem vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100.000.000 EUR berichtet der Emittent der zuständigen Behörde vierteljährlich folgende Informationen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d ist unter "Transaktion" eine Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Token von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf der vermögenswertereferenzierte Token hat.
Transaktionen, die mit dem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte bei dem Emittenten oder bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zusammenhängen, gelten nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel in Zusammenhang stehend, es sei denn, es gibt Belege dafür, dass der vermögenswertereferenzierte Token für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet wird.
(2) Die zuständige Behörde kann von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verlangen, der Berichterstattungspflicht nach Absatz 1 in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token nachzukommen, die mit einem Wert von weniger als 100.000.000 EUR ausgegeben wurden.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token anbieten, stellen dem Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token die für die Vorbereitung der Meldung gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung, unter anderem durch die Meldung von Transaktionen außerhalb des Distributed Ledgers.
(4) Die zuständige Behörde leitet die erhaltenen Informationen an die EZB und gegebenenfalls an die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 sowie an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten weiter.
(5) Die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 können der zuständigen Behörde für ein Quartal ihre eigenen Schätzungen der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Wertes der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung vermögenswertereferenzierter Token als Tauschmittel in ihrem jeweiligen Währungsraum vorlegen.
(6) Die EBa erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methodik für die Schätzung für ein Quartal der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung des wertereferenzierten Token als Tauschmittel in einem einzelnen einheitlichen Währungsraum.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 und das Zurverfügungstellen der Information gemäß Absatz 3 festzulegen.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 23 Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
(1) Übersteigen bei einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel für ein Quartal innerhalb eines einheitlichen Währungsraums eine Million Transaktionen bzw. 200.000.000 EUR, so muss der Emittent
(2) Um zu beurteilen, ob der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht wird, verwendet die zuständige Behörde die vom Emittenten bereitgestellten Informationen, ihre eigenen Schätzungen oder die Schätzungen der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(3) Geben mehrere Emittenten denselben vermögenswertereferenzierten Token aus, so werden die in Absatz 1 genannten Kriterien nach Aggregation der Daten aller Emittenten von der zuständigen Behörde bewertet.
(4) Der Emittent legt der zuständigen Behörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen, etwa die Festlegung einer Mindeststückelung, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel sicherzustellen.
(5) Die zuständige Behörde darf es dem Emittenten nur dann gestatten, den vermögenswertereferenzierten Token erneut auszugeben, wenn sie über Belege verfügt, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit seiner Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums weniger als eine Million Transaktionen bzw. 200.000.000 EUR betragen.
Artikel 24 Entzug der Zulassung
(1) In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token die Zulassung:
Der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token melden der für ihn zuständigen Behörde jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Situationen.
(2) Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token ebenfalls die Zulassung, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 eine Stellungnahme abgibt, wonach der vermögenswertereferenzierte Token eine ernsthafte Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt.
(3) Die zuständigen Behörden begrenzen die Menge eines auszugebenden vermögenswertereferenzierten Token oder schreiben eine Mindeststückelung des vermögenswertereferenzierten Token vor, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 eine Stellungnahme abgibt, wonach der vermögenswertereferenzierte Token eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legen die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
(4) Die jeweils zuständigen Behörden informieren die zuständige Behörde eines Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token unverzüglich über folgende Situationen:
(5) Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token die Zulassung, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Absatz 4 genannten Situationen den guten Leumund der Mitglieder des Leitungsorgans dieses Emittenten oder eines Anteilseigners oder Gesellschafters, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Emittenten hält beeinträchtigen oder auf ein Versagen der in Artikel 34 genannten Regelungen zur Unternehmensführung oder Mechanismen für die interne Kontrolle hindeuten.
Wird die Zulassung entzogen, führt der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token das Verfahren nach Artikel 47 durch.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMa innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Entzug der Zulassung über den Entzug der Zulassung des Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token. Die ESMa stellt die Informationen über den Entzug gemäß Artikel 109 unverzüglich in dem Register zur Verfügung.
Artikel 25 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach der Erteilung der in Artikel 21 genannten Zulassung oder nach der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 sowie im Zusammenhang mit Artikel 23 erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines Inhabers oder eines potenziellen Inhabers vermögenswertereferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens 30 Arbeitstage vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Änderungen entsprechend.
(2) Wurde der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Änderung nach Absatz 1 mitgeteilt, so erstellt der Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token den Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers und stellt dabei sicher, dass die Reihenfolge der dort erscheinenden Informationen mit der des ursprünglichen Kryptowerte-Whitepapers übereinstimmt.
Der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token übermittelt den Entwurf des geänderten Kryptowerte-Whitepapers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, auf elektronischem Weg.
Die zuständige Behörde erteilt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs die Genehmigung des Entwurfs des geänderten Kryptowerte-Whitepapers oder lehnt die Genehmigung ab. Die zuständige Behörde kann im Laufe der Prüfung des Entwurfs des geänderten Kryptowerte-Whitepapers zusätzliche Informationen, Erläuterungen oder Begründungen zum Entwurf des geänderten Kryptowerte-Whitepapers anfordern. Stellt die zuständige Behörde einen solchen Antrag, so läuft die Frist von 30 Arbeitstagen erst, wenn die zuständige Behörde die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Änderungen an einem Kryptowerte-Whitepaper möglicherweise für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit relevant sind, konsultiert sie die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank gemäß Artikel 20 Absatz 4. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auch die EBa und die ESMa konsultieren.
Die EZB oder die betreffende Zentralbank und gegebenenfalls die EBa und die ESMa geben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Konsultation eine Stellungnahme ab.
(4) Genehmigt die zuständige Behörde das geänderte Kryptowerte-Whitepaper, so kann sie den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token auffordern,
Die zuständige Behörde fordert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um Bedenken hinsichtlich des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit auszuräumen, wenn solche Korrekturmaßnahmen von der EZB oder gegebenenfalls von der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank im Rahmen von Konsultationen nach Absatz 3 dieses Artikels vorgeschlagen werden.
Haben die EZB oder die in Artikel 20 Absatz 4 in Bezug genommene Zentralbank andere Maßnahmen als die von der zuständigen Behörde geforderten vorgeschlagen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen kombiniert oder, falls dies nicht möglich ist, wird die strengste Maßnahme vorgeschrieben.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung an die ESMA, die zentralen Kontaktstellen des Aufnahmemitgliedstaats, die EBA, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die ESMa stellt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper in dem in Artikel 109 genannten Register unverzüglich zur Verfügung.
Artikel 26 Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
(1) Hat ein Emittent in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen Artikel 19 verstoßen, so sind der Emittent und die Mitglieder von dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan gegenüber einem Inhaber eines solchen vermögenswertreferenzierten Token für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Verluste haftbar.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Absatz 1 hat keine Rechtswirkung.
(3) Es obliegt dem Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent dieses vermögenswertereferenzierten Token gegen Artikel 19 verstoßen hat, indem er in seinem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, und sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen vermögenswertereferenzierten Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
(4) Der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 19, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung
(5) Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
Kapitel 2
Pflichten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
Artikel 27 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln ehrlich, redlich und professionell und kommunizieren mit den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise.
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und, falls relevant, in den Marketingmitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.
Artikel 28 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers
Ein Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token veröffentlicht auf seiner Website das in Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das in Artikel 25 genannte, geänderte Kryptowerte-Whitepaper. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper wird bis zum Startdatum des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel öffentlich zugänglich gemacht. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das geänderte Kryptowerte-Whitepaper bleibt auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die vermögenswertereferenzierten Token vom Publikum gehalten werden.
Artikel 29 Marketingmitteilungen
(1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Token zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) In den Marketingmitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben.
(3) Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen werden auf der Website des Emittenten veröffentlicht.
(4) Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
(5) Marketingmitteilungen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage übermittelt.
(6) Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.
Artikel 30 Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle auf klare, präzise und transparente Weise den Betrag der in Umlauf befindlichen vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve offen. Diese Informationen müssen mindestens monatlich aktualisiert werden.
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token veröffentlichen auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle schnellstmöglich eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts und den vollständigen und unbearbeiteten Prüfbericht in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve.
(3) Unbeschadet des Artikels 88 legen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle so schnell wie möglich und in klarer, präziser und transparenter Weise alle Ereignisse offen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert der vermögenswertereferenzierten Token oder auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve haben oder wahrscheinlich haben werden.
Artikel 31 Beschwerdeverfahren
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token führen wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber von vermögenswertereferenzierten Token vertreten, ein und erhalten sie aufrecht; außerdem veröffentlichen sie Erläuterungen dieser Verfahren. Werden die vermögenswertereferenzierten Token ganz oder teilweise von in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Drittunternehmen vertrieben, so legen die Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token Verfahren fest, um auch die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token und solchen Drittunternehmen zu erleichtern.
(2) Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben die Möglichkeit, bei den Emittenten ihrer vermögenswertereferenzierten Token oder gegebenenfalls bei den in Absatz 1 genannten Drittunternehmen unentgeltlich Beschwerde einzureichen.
(3) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Drittunternehmen erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen.
(4) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sorgen für eine zeitnahe und redliche Behandlung sämtlicher Beschwerden und teilen den Inhabern ihrer vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.
(5) Die EBa arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMa Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Standardformate und Beschwerdeverfahren aus.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 32 Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token führen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten ein und erhalten diese aufrecht, und zwar in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen ihnen und
(2) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ergreifen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltung und Anlage des in Artikel 36 genannten Reservevermögens ergeben.
(3) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen den Inhabern ihrer vermögenswertereferenzierten Token an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von den in Absatz 1 genannten Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.
(4) Die Offenlegung nach Absatz 3 muss so präzise sein, dass die potenziellen Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token eine fundierte Entscheidung über den Kauf vermögenswertereferenzierter Token treffen können.
(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.
Artikel 34 Regelungen zur Unternehmensführung
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen solide Regelungen zur Unternehmensführung fest, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamer Verfahren für die Ermittlung, Regelung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie angemessener Mechanismen interner Kontrollen mit soliden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen hinreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen sie nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten verurteilt worden sein, die ihren guten Leumund beeinträchtigen würden. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(3) Das Leitungsorgan der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 dieses Titels eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
(4) Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten, müssen hinreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
(5) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen Strategien und Verfahren fest, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen insbesondere Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen in Bezug auf:
Schließen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h ab, so werden diese Vereinbarungen in einem Vertrag mit den Drittunternehmen festgelegt. In diesen vertraglichen Vereinbarungen werden die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token als auch der Drittunternehmen festgelegt. Bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen ist eine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts zu treffen.
(6) Sofern die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token keinen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten an. Zu diesem Zweck führen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token all ihre Systeme und Protokolle zur Wahrung der Zugriffssicherheit im Einklang mit den einschlägigen Standards der Union.
(7) Beschließt der Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token, die Erbringung seiner verbundener Dienstleistungen und Tätigkeiten einzustellen, auch indem er die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token einstellt, so legt er der zuständigen Behörde einen Plan zur Genehmigung dieser Einstellung vor.
(8) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermitteln Quellen operationeller Risiken und minimieren diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
(9) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Pläne fest, mit denen im Falle der Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten sichergestellt werden.
(10) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen über interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren für Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 verfügen. In diesen Verfahren ist eine umfassende Bewertung der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels vorzusehen. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der Mechanismen der internen Kontrolle und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
(11) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten angemessene Systeme und Verfahren ein, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Verordnung (EU) 2016/679 zu schützen. Über diese Systeme werden relevante Daten und Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Emittenten erhoben und generiert werden, erfasst und gesichert.
(12) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass sie regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan des betreffenden Emittenten mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(13) Bis zum 30. Juni 2024 gibt die EBa in enger Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur Unternehmensführung im Hinblick auf folgende Elemente spezifiziert werden:
Beim Herausgeben der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die EBa die Bestimmungen über die Anforderungen an die Unternehmensführung aus anderen Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen, einschließlich der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 35 Eigenmittelanforderungen
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verfügen jederzeit über Eigenmittel in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entspricht:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt als Durchschnittsbetrag des Reservevermögens der über die vorangegangenen sechs Monate berechnete Durchschnittsbetrag des Reservevermögens am Ende jeden Kalendertages.
Bietet ein Emittent mehr als einen vermögenswertreferenzierten Token an, so entspricht der unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Betrag der Summe des Durchschnittsbetrags des Reservevermögens für jeden vermögenswertreferenzierten Token.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird jährlich überprüft und gemäß Artikel 67 Absatz 3 berechnet.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eigenmittel bestehen aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token vorschreiben, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die um bis zu 20 % über dem Betrag liegen, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt, wenn aufgrund einer Bewertung eines der folgenden Faktoren auf ein höheres Risiko zu schließen ist:
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einem Emittenten eines nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token verpflichten, die in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wenn dies zur Bewältigung des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten höheren Risikos oder anderer gemäß Artikel 45 berücksichtigter Risiken - etwa Liquiditätsrisiken - erforderlich ist.
(5) Unbeschadet Absatz 3 führen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token regelmäßig Stresstests durch, bei denen schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse solcher Stresstests schreibt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vor, dass sie unter bestimmten Umständen hinsichtlich der Risikoprognose und der Stresstestergebnisse einen Betrag an Eigenmitteln halten, der zwischen 20 % und 40 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.
(6) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Kapitel 3
Vermögenswertreserve
Artikel 36 Pflicht zum Halten einer Vermögenswertreserve sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token bilden und halten jederzeit eine Vermögenswertreserve.
Die Vermögenswertreserve sollte so zusammengesetzt sein und verwaltet werden, dass
(2) Die Vermögenswertreserve wird im Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token nach geltendem Recht vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertereferenzierter Token in einer Weise rechtlich getrennt, dass die Gläubiger des Emittenten - insbesondere bei Insolvenz - keinen Zugriff auf die Vermögenswertreserve haben.
(3) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass die Vermögenswertreserve operativ von ihrem Vermögen und von der Vermögenswertreserve anderer Token getrennt ist.
(4) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liquiditätsanforderungen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und der Art der Vermögenswertreserve und des vermögenswertereferenzierten Token weiter präzisiert werden.
In dem technischen Regulierungsstandard wird insbesondere Folgendes festgelegt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c berücksichtigt die EBa unter anderem die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerte.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(5) Emittenten, die zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token öffentlich anbieten, bilden und halten getrennt für jeden vermögenswertreferenzierten Token Vermögenswertreserven. Jede dieser Vermögenswertreserven wird getrennt verwaltet.
Bieten verschiedene Emittenten vermögenswertereferenzierter Token denselben vermögenswertreferenzierten Token öffentlich an, so bilden und halten diese Emittenten nur eine Vermögenswertreserve für diesen vermögenswertreferenzierten Token.
(6) Die Leitungsorgane von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gewährleisten die wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve. Die Emittenten stellen sicher, dass der Ausgabe und dem Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.
(7) Der Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token ermittelt den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve anhand von Marktpreisen. Ihr aggregierter Wert entspricht mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber des im Umlauf befindlichen vermögenswertereferenzierten Tokens gegen den Emittenten.
(8) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verfügen über eine klare und detaillierte Strategie und beschreiben darin den Stabilisierungsmechanismus für diese Token. Diese Strategie umfasst insbesondere Folgendes:
(9) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 12, müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ab dem Tag ihrer Zulassung gemäß Artikel 21 oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag geben, in der die Einhaltung dieses Kapitels geprüft wird.
(10) Der Emittent teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der in Absatz 9 genannten Prüfung der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Referenzdatum der Bewertung mit. Der Emittent veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung binnen zweier Wochen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann den Emittenten anweisen, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung aufzuschieben, wenn
(11) Die Bewertung zu Marktpreisen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfolgt nach Möglichkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates 38.
Bei der Bewertung zu Marktpreisen wird das Reservevermögen auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, das Reservevermögen kann zum Mittelkurs glattgestellt werden. Für die Bewertung zu Marktpreisen werden nur Marktdaten von guter Qualität verwendet, und diese Daten werden auf der Grundlage aller folgenden Faktoren bewertet:
(12) Ist die Bewertung zu Marktpreisen gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels nicht möglich oder sind die Marktdaten nicht von ausreichender Qualität, so wird das Reservevermögen konservativ zu Modellpreisen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/1131 bewertet.
Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Reservevermögen inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:
Bei der Bewertung zu Modellpreisen wird nicht die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/1131 angewandt.
Artikel 37 Verwahrung des Reservevermögens
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen Strategien und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen für die Verwahrung festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, um jederzeit sicherzustellen, dass
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die in der Union zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token ausgeben, legen für jede Vermögenswertreserve eine eigene Strategie für deren Verwahrung fest. Verschiedene Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die den gleichen vermögenswertereferenzierten Token ausgeben, legen nur eine Verwahrstrategie fest und erhalten diese aufrecht.
(3) Das Reservevermögen wird bis höchstens fünf Arbeitstage nach Emission des vermögenswertereferenzierten Token von einer oder mehreren der folgenden Stellen verwahrt:
(4) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gehen bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der gemäß Absatz 3 als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor. Die Verwahrstelle muss eine vom Emittenten verschiedene juristische Person sein.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen gemäß Absatz 3 bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren, wobei die Rechnungslegungsverfahren, die Verfahren für die sichere Aufbewahrung und die internen Kontrollmechanismen dieser Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu berücksichtigen sind. Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und den Verwahrstellen wird sichergestellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.
(5) In den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nach Absatz 1 werden die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen und das Verfahren zur Überprüfung einer solcher Bestellung festgelegt.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token überprüfen regelmäßig die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen. für die Zwecke dieser Bewertung bewerten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ihre Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beziehungen zu ihnen und überwachen fortlaufend die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen.
(6) Die Verwahrstellen für das Reservevermögen gemäß Absatz 4 stellen sicher, dass die Verwahrung dieses Reservevermögens folgendermaßen erfolgt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die Kreditinstitute sicher, dass Geldbeträge in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission 40 auf getrennten Konten verbucht werden. Dieses Konto wird für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens jeden vermögenswertereferenzierten Token auf den Namen des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Geldbeträge eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sicher, dass alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts und Wertpapierfirmen eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, in den Büchern der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2006/73/EG auf getrennten Konten verbucht werden. Die Konten für Finanzinstrumente werden für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens jedes vermögenswertereferenzierten Token auf den Namen der Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Finanzinstrumente eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c öffnen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Verwaltung des Reservevermögens jedes vermögenswertereferenzierten Token ein Register der Risikopositionen auf den Namen der Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token, sodass die verwahrten Kryptowerte eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d stützt sich die Bewertung, ob Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Eigentümer des Reservevermögens sind, auf Informationen oder Unterlagen, die die Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token zur Verfügung stellen, und, soweit verfügbar, auf externe Nachweise.
(7) Die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird durch den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten schriftlichen Vertrag belegt. In diesen vertraglichen Vereinbarungen wird unter anderem geregelt, welcher Informationsfluss als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sowie die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kreditinstitute und die Wertpapierfirmen ihre Aufgaben als Verwahrstellen erfüllen können.
(8) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gemäß Absatz 4 als Verwahrstellen bestellt werden, handeln ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Emittenten und der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token.
(9) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gemäß Absatz 4 als Verwahrstellen bestellt werden, unterlassen im Umgang mit Emittenten vermögenswertereferenzierter Token jede Tätigkeit, die zu Interessenkonflikten zwischen diesen Emittenten, den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token und ihnen selbst führen könnte, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
(10) Im Falle des Verlusts eines nach Absatz 6 verwahrten Finanzinstruments oder Kryptowerts sorgen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die das Finanzinstrument oder den Kryptowert verloren haben, unverzüglich für die Entschädigung oder Rückerstattung durch ein Finanzinstrument oder einen Kryptowert derselben Art oder des entsprechenden Wertes an den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token. Die betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen müssen keine Entschädigung oder Rückerstattung leisten, wenn sie nachweisen können, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht und dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht vermieden werden konnten.
Artikel 38 Anlage der Vermögenswertreserve
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die einen Teil der Vermögenswertreserve anlegen, investieren diese Vermögenswerte nur in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
(2) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als Vermögenswerte mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko, wenn dieser OGAW ausschließlich in von der EBa gemäß Absatz 5 näher spezifizierte Vermögenswerte investiert und wenn der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so angelegt wird, dass das Konzentrationsrisiko minimiert wird.
(3) Die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert wird, werden gemäß Artikel 37 verwahrt.
(4) Alle Gewinne oder Verluste, einschließlich der Wertschwankungen der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben, werden vom Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token getragen.
(5) Die EBa arbeitet gemeinsam mit der ESMa und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Finanzinstrumente aus, die als hochliquide betrachtet werden können und mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko nach Absatz 1 verbunden sind. Bei Spezifizierung dieser Finanzinstrumente berücksichtigt die EBA:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i legt die EBa geeignete Grenzwerte zur Festlegung der Konzentrationsanforderungen fest. Diese Grenzwerte tragen unter anderem den in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerten Rechnung.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 39 Recht auf Rücktausch
(1) Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben jederzeit das Recht auf Rücktausch gegenüber den Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token und in Bezug auf das Reservevermögen, wenn die Emittenten ihren in Kapitel 6 dieses Titels genannten Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die Emittenten legen klare und detaillierte Strategien und Verfahren in Bezug auf solche dauerhaften Rücktauschrechte fest, halten diese aufrecht und setzen sie um.
(2) Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, wobei es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die den Token Bezug nehmen, vornehmen. Emittenten legen eine Strategie für ein solches dauerhaftes Recht auf Rücktausch fest, in der Folgendes geregelt ist:
Akzeptieren Emittenten beim Verkauf eines vermögenswertereferenzierten Token eine Zahlung eines Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf eine bestimmte amtliche Währung eines Landes lautet, so müssen sie stets die Möglichkeit einräumen, den Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf dieselbe amtliche Währung lautet, zurückzutauschen.
(3) Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token nicht gebührenpflichtig.
Artikel 40 Verbot der Gewährung von Zinsen
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gewähren keine Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token.
(2) Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gewähren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber vermögenswertereferenzierter Token diese vermögenswertereferenzierten Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber vermögenswertereferenzierter Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit den vermögenswertereferenzierten Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.
Kapitel 4
Übernahme von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
Artikel 41 Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
(1) Natürliche oder juristische Personen oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen beabsichtigen (im Folgenden "interessierter Erwerber"), sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten oder der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token ihr Tochterunternehmen würde, teilen dies der für den betreffenden Emittenten zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
(2) Eine natürliche oder juristische Person, die entschieden hat, ihre an einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu veräußern, übermittelt vor der Veräußerung dieser Beteiligung unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung der zuständigen Behörde ihre Entscheidung schriftlich. Die betreffende natürliche oder juristische Person übermittelt der zuständigen Behörde auch ihre Entscheidung, ihre an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 1, schriftlich deren Eingang.
(4) Die zuständige Behörde prüfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Bei Bestätigung des Eingangs der Mitteilung teilt die zuständige Behörde dem interessierten Erwerber mit, an welchem Tag die Prüfungsfrist abläuft.
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde den interessierten Erwerber um zusätzliche Informationen ersuchen, die für den Abschluss dieser Prüfung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Diese Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Die zuständige Behörde setzt die in Absatz 4 genannte Prüfungsfrist aus, bis sie die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zusätzlichen Informationen erhalten hat. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Aussetzung der Prüfungsfrist.
Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder nach dem Recht eines Drittstaats reguliert wird.
(6) Eine zuständige Behörde, die nach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4 entscheidet, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilt dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen, und in jedem Fall vor dem in Absatz 4 genannten Tag, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
(7) Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem in Absatz 4 genannten Tag unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme als genehmigt.
(8) Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die unter Umständen verlängert werden kann.
Artikel 42 Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
(1) Bei der in Artikel 41 Absatz 4 genannten Prüfung beurteilt die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme gemäß Artikel 41 Absatz 1 anhand aller folgenden Kriterien:
(2) Die zuständige Behörde können gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien hinreichend begründet ist oder wenn die gemäß Artikel 41 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der gemäß dieser Verordnung für den Erwerb erforderliche qualifizierte Beteiligung knüpfen noch den für sie zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen ausführlich der Inhalt der Informationen festgelegt wird, die für die Durchführung der in Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die beizubringenden Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und ihrem Umfang nach der Art des interessierten Erwerbers und der geplanten Übernahme nach Artikel 41 Absatz 1 angemessen und angepasst sein.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Kapitel 5
Signifikante vermögenswertereferenzierte Token
Artikel 43 Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
(1) Für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token gelten folgende Kriterien, die in den gemäß Absatz 11 erlassenen delegierten Rechtsakten näher ausgeführt werden:
(2) Die EBa stuft vermögenswertereferenzierte Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token ein, sofern zumindest drei der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien erfüllt sind:
(3) Geben mehrere Emittenten dasselbe vermögenswertereferenzierte Token aus, so wird die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten berichten der EBa und der EZB mindestens zweimal jährlich die Informationen, die zur Bewertung der Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien dienlich sind, einschließlich einschlägigen falls der gemäß Absatz 22 eingegangenen Informationen.
Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die vermögenswertereferenzierten Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
(5) Gelangt die EBa zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt, so erstellt sie einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBa 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBa trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
(6) Die EBa fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Übermittlung, ihren endgültigen Beschluss darüber, ob sie den vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertreferenzierten Token einstuft, und übermittelt diesen Beschluss umgehend den Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der für diesen zuständigen Behörde.
(7) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß einem Beschluss der EBa nach Absatz 6 als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses signifikanten vermögenswertereferenzierten Token innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBa übertragen.
Die EBa und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
(8) Die EBa bewertet jährlich erneut die Einstufung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen einschließlich der in Absatz 4 genannten Berichte oder der gemäß Artikel 22 erhaltenen Informationen.
Gelangt die EBa der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Absatz 1 festgelegten Kriterien gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierte Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses den Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB oder in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und die in Absatz 4 genannte Zentralbank haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBa trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
(9) Die EBa fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Absatz 8 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein vermögenswertereferenzierter Token nicht mehr als signifikant eingestuft wird, und übermittelt diesen Beschluss sofort den Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token und den für sie zuständigen Behörden.
(10) Ist ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß einem Beschluss der EBa gemäß Absatz 9 nicht mehr als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der EBa auf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übertragen.
Die EBa und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
(11) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Einstufung als signifikanter vermögenswertereferenzierter Token spezifiziert und Folgendes festlegt:
Artikel 44 Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
(1) Antragstellende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token können in ihrem Zulassungsantrag gemäß Artikel 18 oder in ihrer Übermittlung gemäß Artikel 17 angeben, dass sie ihre vermögenswertereferenzierten Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token einstufen lassen möchten. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der EBA, der EZB und in den in Artikel 43 Absatz 4 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sofort den Antrag des antragstellenden Emittenten.
Damit ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß dem vorliegenden Artikel als signifikant eingestuft werden kann, muss der antragstellende Emittent des vermögenswertreferenzierten Token durch einen detaillierten Geschäftsplan gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und i und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
(2) Die EBa erstellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten, der EZB und in den in Artikel 43 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats diesen Entwurf eines Beschlusses.
Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBa trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
(3) Die EBa fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob es sich bei einem vermögenswertereferenzierten Token um einen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token handelt, und übermittelt diesen Beschluss sofort dem antragstellenden Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und seiner zuständigen Behörde.
(4) Wurden vermögenswertereferenzierte Token gemäß einem Beschluss der EBa nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zu dem Zeitpunkt des Beschlusses der zuständigen Behörde, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Zulassung zu erteilen, oder zu dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 von der zuständigen Behörde auf die EBa übertragen.
Artikel 45 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
(1) Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token legen eine Vergütungspolitik fest, die dem soliden und wirksamen Risikomanagement dieser Emittenten förderlich ist und mit der keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards geschaffen werden, setzen diese Vergütungspolitik um und erhalten sie aufrecht.
(2) Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass diese Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, einschließlich Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehören, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.
(3) Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token bewerten und überwachen den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch Inhaber vermögenswertereferenzierter Token. Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen zu diesem Zweck Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, erhalten sie aufrecht und setzen sie um. Mit diesen Strategien und Verfahren wird ein robustes Liquiditätsprofil des Reservevermögens sichergestellt, das es Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.
(4) Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBa beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 6 genannten Liquiditätsanforderungen zu verschärfen.
Bieten Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token zwei oder mehr vermögenswertereferenzierten Token an oder erbringen sie Kryptowerte-Dienstleistungen, so müssen die Stresstests all diese Tätigkeiten vollständig und allumfassend abdecken.
(5) Der in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Prozentsatz wird für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token auf 3 % des durchschnittlichen Betrags des Reservevermögens festgelegt.
(6) Bieten mehrere Emittenten denselben als signifikant eingestuften vermögenswertereferenzierten Token an, so gelten die Absätze 1 bis 5 für jeden Emittenten.
Bietet ein Emittent in der Union zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token an und ist mindestens einer dieser vermögenswertereferenzierten Token als signifikant eingestuft, so gelten für diesen Emittenten die Absätze 1 bis 5.
(7) Die EBa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Im Fall von Kreditinstituten kalibriert die EBa die technischen Standards unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen den durch diese Verordnung festgelegten regulatorischen Anforderungen und den durch andere Gesetzgebungsakte der Union festgelegten regulatorischen Anforderungen.
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(8) Die EBa gibt in enger Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Leitlinien zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparamater der Stresstestszenarien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, die in die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Stresstests einzubeziehen sind. Diese Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen regelmäßig aktualisiert.
Kapitel 6
Sanierungs- und Rücktauschpläne
Artikel 46 Sanierungsplan
(1) Ein Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token muss einen Sanierungsplan erstellen und aufrechterhalten, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent zu ergreifen hat, um die Einhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, wenn der Emittent diese Anforderungen nicht einhält.
Der Sanierungsplan muss auch die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Emittenten im Zusammenhang mit dem vermögenswertereferenzierten Token, die rasche Sanierung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten des Emittenten im Fall von Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen, umfassen.
Der Sanierungsplan muss geeignete Voraussetzungen und Verfahren enthalten mit denen sichergestellt wird, dass die Sanierungsmaßnahmen rasch durchgeführt werden können, und eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfassen, darunter
(2) Der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token muss der zuständigen Behörde den Sanierungsplan innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermitteln. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen am Sanierungsplan, um für dessen ordnungsgemäße Umsetzung zu sorgen, und übermittelt dem Emittenten ihre Entscheidung, mit der diese Änderungen verlangt werden, innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung des Sanierungsplans. Diese Entscheidung ist vom Emittenten innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieser Entscheidung umzusetzen. Der Emittent muss den Sanierungsplan regelmäßig überprüfen und aktualisieren.
Der Emittent muss den Sanierungsplan neben der zuständigen Behörde auch den etwaigen für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden übermitteln.
(3) Erfüllt der Emittent die für die in Kapitel 3 des vorliegenden Titels genannte Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen nicht oder aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage in naher Zukunft wahrscheinlich nicht, so ist die zuständige Behörde zur Sicherstellung der Erfüllung der geltenden Anforderungen befugt, von dem Emittenten zu verlangen, eine oder mehrere der im Sanierungsplan festgelegten Vorkehrungen oder Maßnahmen zu treffen oder den Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn sich die Umstände von den im ursprünglichen Sanierungsplan festgelegten Annahmen unterscheiden, und eine oder mehrere der im Sanierungsplan festgelegten Vorkehrungen oder Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen.
(4) Unter den in Absatz 3 genannten Umständen ist die zuständige Behörde befugt, den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token vorübergehend auszusetzen, sofern die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und der Finanzstabilität gerechtfertigt ist.
(5) Die zuständige Behörde benachrichtigt die für den Emittenten zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden über alle etwaigen gemäß den Absätzen 3 und 4 ergriffenen Maßnahmen.
(6) Die EBa gibt nach Konsultation mit der ESMa Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Spezifizierung des Formats des Sanierungsplans und der Informationen, die in ihm gegeben werden müssen, heraus.
Artikel 47 Rücktauschplan
(1) Ein Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token muss einen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes vermögenswertereferenzierten Token erstellen und aufrechterhalten, der umzusetzen ist, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Emittent seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann, auch im Fall einer Insolvenz oder einer etwaigen Abwicklung oder im Fall des Entzugs der Zulassung des Emittenten, unbeschadet der Ergreifung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 101 bzw. 102 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 44.
(2) Im Rücktauschplan ist zu belegen, dass der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens unangemessenen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Der Rücktauschplan muss vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters gemäß dem anwendbaren Recht enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass alle Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token ausgezahlt werden.
Im Rücktauschplan muss die Kontinuität kritischer Tätigkeiten sichergestellt werden, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind und die von Emittenten oder von Drittunternehmen durchgeführt werden.
(3) Der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token muss der zuständigen Behörde den Rücktauschplan innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermitteln Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen am Rücktauschplan, um für dessen ordnungsgemäße Umsetzung zu sorgen, und teilt dem Emittenten ihre Entscheidung, mit der diese Änderungen verlangt werden, innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Plans mit. Diese Entscheidung ist vom Emittenten innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieser Entscheidung umzusetzen. Der Emittent muss den Rücktauschplan regelmäßig überprüfen und aktualisieren.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt den Rücktauschplan gegebenenfalls den für den Emittenten zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden.
Die Abwicklungsbehörde kann den Rücktauschplan prüfen, um Maßnahmen in dem Rücktauschplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Emittenten auswirken können, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(5) Die EBa gibt zu folgenden Sachverhalten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus:
Titel IV
E-Geld-Token
Kapitel 1
Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token
Artikel 48 Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
(1) Personen, darf E-Geld-Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragen, wenn es sich bei der Person nicht um einen Emittenten solcher E-Geld-Token und sie
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten andere Personen E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 50 und 53 einhalten.
(2) E-Geld-Token gelten als E-Geld.
Beziehen sich E-Geld-Token auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, wird von einem öffentlichen Angebot dieser Token in der Union ausgegangen.
(3) Die Titel II und III der Richtlinie 2009/110/EG gelten für E-Geld-Token, sofern in dem vorliegenden Titel nichts anderes bestimmt ist.
(4) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind.
(5) Mit Ausnahme von Absatz 7 des vorliegenden Artikels und von Artikel 51 gilt dieser Titel nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG unter die Ausnahmeregelung fallen.
(6) Wenn Emittenten von E-Geld-Token beabsichtigen, diese E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, müssen sie der für sie zuständigen Behörde diese Absicht mindestens 40 Arbeitstage vor dem betreffenden Tag mitteilen.
(7) In den Fällen, in denen Absatz 4 oder 5 Anwendung findet, müssen die Emittenten von E-Geld-Token ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 51 übermitteln.
Artikel 49 Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
(1) Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG gelten für Emittenten von E-Geld-Token im Hinblick auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token lediglich die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Anforderungen.
(2) Den Inhabern von E-Geld-Token steht gegen den Emittenten der betreffenden E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zu.
(3) Emittenten von E-Geld-Token geben E-Geld-Token zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus.
(4) Auf Verlangen des Inhabers eines E-Geld-Token zahlt der Emittent den monetären Wert dieses E-Geld-Token dem Inhaber dieses E-Geld-Token jederzeit und zum Nennwert zurück.
(5) Die Emittenten von E-Geld-Token geben in dem in Artikel 51 Unterabsatz 1 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kryptowerte-Whitepaper an gut erkennbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch an.
(6) Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von E-Geld-Token nicht gebührenpflichtig.
Artikel 50 Verbot der Gewährung von Zinsen
(1) Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009/110/EG gewähren Emittenten von E-Geld-Token keine Zinsen in Bezug auf E-Geld-Token.
(2) Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token dürfen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen gewähren.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber eines E-Geld-Token diesen E-Geld-Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber eines E-Geld-Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem E-Geld-Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.
Artikel 51 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
(1) Ein Kryptowerte-Whitepaper für einen E-Geld-Token muss alle folgenden Informationen enthalten, die in Anhang III näher präzisiert sind:
Das Kryptowerte-Whitepaper muss auch die Identität der Person enthalten, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt, der gemäß Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 den E-Geld-Token öffentlich anbietet oder seine Zulassung zum Handel beantragt, sowie den Grund, warum diese bestimmte Person diesen E-Geld-Token anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt.
(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
(3) Das Kryptowerte-Whitepaper muss auf der ersten Seite die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung enthalten:
"Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Emittent des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers."
(4) Das Kryptowerte-Whitepaper muss einen klaren Warnhinweis enthalten, dass
(5) Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten des E-Geld-Token. In dieser Erklärung, die nach der in Absatz 3 genannten Erklärung einzufügen ist, wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans vollständig, redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und dass das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
(6) Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die nach der in Absatz 5 genannten Erklärung eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder über die beabsichtigte Zulassung eines solchen E-Geld-Token zum Handel liefert. Die Zusammenfassung ist in leicht verständlicher Sprache und in eindeutiger und verständlicher Form darzustellen und zu gestalten, wobei eine leserliche Schriftgröße zu verwenden ist. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers bietet geeignete Informationen über die Merkmale der betreffenden Kryptowerte, um potenziellen Inhabern der Kryptowerte beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen.
Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis enthalten,
In der Zusammenfassung ist darauf hinzuweisen, dass der Inhaber des E-Geld-Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert hat, und es sind die Bedingungen für den Rücktausch anzugeben.
(7) Das Kryptowerte-Whitepaper muss das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
(8) Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Wird der E-Geld-Token auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, so ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
(9) Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(10) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 9 aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(11) Die Emittenten von E-Geld-Token müssen ihr Kryptowerte-Whitepaper der für sie zuständigen Behörde spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung übermitteln.
Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Kryptowerte-Whitepapers vor ihrer Veröffentlichung.
(12) Jeder wesentliche neue Faktor, jeder wesentliche Fehler oder jede wesentliche Ungenauigkeit, der bzw. die die Bewertung des E-Geld-Token beeinträchtigen kann, ist in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper zu beschreiben, das die Emittenten erstellen, der zuständigen Behörde übermitteln und auf den Websites der Emittenten veröffentlichten.
(13) Bevor der E-Geld-Token in der Union öffentlich angeboten wird oder eine Zulassung des E-Geld-Token zum Handel beantragt wird, muss der Emittent des E-Geld-Token auf seiner Website ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlichen.
(14) Der Emittent des E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde zusammen mit der Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels die in Artikel 109 Absatz 4 genannten Informationen. Die zuständige Behörde übermittelt der ESMa innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Angaben des Emittenten die in Artikel 109 Absatz 4 genannten Informationen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMa ebenfalls über geänderte Kryptowerte-Whitepaper und den Entzug der Zulassung des Emittenten des E-Geld-Token.
Die ESMa stellt diese Informationen in dem Register gemäß Artikel 109 Absatz 4 ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder im Falle eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers oder des Entzugs der Zulassung unverzüglich zur Verfügung.
(15) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMa die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMa aktualisiert die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 52 Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
(1) Hat ein Emittent eines E-Geld-Token gegen Artikel 51 verstoßen, indem er in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, so sind der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einem Inhaber solcher E-Geld-Token für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Verluste haftbar.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Unterabsatz 1 hat keine Rechtswirkung.
(3) Es obliegt den Inhabern des E-Geld-Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent dieses E-Geld-Token gegen Artikel 51 verstoßen hat, indem er in seinem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, und sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen E-Geld-Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
(4) Der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 51 Absatz 6, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung
(5) Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
Artikel 53 Marketingmitteilungen
(1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) In den Marketingmitteilungen ist klar und eindeutig anzugeben, dass Inhaber eines E-Geld-Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.
(3) Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen sind auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen.
(4) Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
(5) Marketingmitteilungen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zu übermitteln.
(6) Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten eines E-Geld-Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.
Artikel 54 Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG besichert sind, müssen das Folgende einhalten:
Artikel 55 Sanierungs- und Rücktauschplan
Titel III Kapitel 6 gilt entsprechend für Emittenten von E-Geld-Token.
Abweichend von Artikel 46 Absatz 2 muss der Zeitpunkt, bis zu dem der Sanierungsplan der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, in Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token innerhalb von sechs Monaten nach dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel liegen.
Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 muss der Zeitpunkt, bis zu dem der Rücktauschplan der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, in Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel liegen.
Kapitel 2
Signifikante E-Geld-Token
Artikel 56 Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
(1) Die EBa stuft E-Geld-Token gemäß Artikel 43 Absatz 1 als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind:
(2) Geben mehrere Emittenten denselben E-Geld-Token aus, so wird die Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übermitteln der EBa und der EZB mindestens zweimal im Jahr die Informationen, die für die Bewertung der Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien erheblich sind, gegebenenfalls einschließlich der gemäß Artikel 22 eingegangenen Informationen.
Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die E-Geld-Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
(4) Gelangt die EBa zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten des E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBa trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
(5) Die EBa trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token eingestuft wird, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde umgehend diesen Beschluss.
(6) Wurde ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBa nach Absatz 5 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBa übertragen.
Die EBa und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
(7) Abweichend von Absatz 6 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht der EBa übertragen, wenn mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBa jährlich Informationen über die Fälle zur Verfügung, in denen die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, wenn der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
(8) Die EBa bewertet jährlich erneut die Einstufung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Information, einschließlich solcher aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Berichten oder der gemäß Artikel 22 erhaltenen Informationen.
Gelangt die EBa zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, so erstellt sie einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses den Emittenten dieser E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBa trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
(9) Die EBa trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung der in Absatz 8 genannten Informationen liegt, ihren endgültigen Beschluss darüber, ob der E-Geld-Token nicht länger als signifikant eingestuft wird, und übermittelt diesen Beschluss unverzüglich dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde.
(10) Ist ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBa nach Absatz 9 nicht mehr als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der EZB auf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übertragen.
Die EBa und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Artikel 57 Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
(1) Ein Emittent eines E-Geld-Token, der als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist oder eine solche Zulassung beantragt, kann mitteilen, dass er seinen E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token einstufen möchten. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der EBA, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sofort den Antrag des potenziellen Emittenten.
Damit der E-Geld-Token gemäß dem vorliegenden Artikel als signifikant eingestuft werden kann, muss der potenzielle Emittent des E-Geld-Token durch einen detaillierten Geschäftsplan nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
(2) Die EBa erstellt innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest 3 der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats diesen Entwurf eines Beschlusses.
Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betroffenen Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBa trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
(3) Die EBa trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token einzustufen ist, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde sofort diesen Beschluss.
(4) Wurden ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBa nach Absatz 3 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten dieser E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde auf die EBa übertragen.
Die EBa und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
(5) Abweichend von Absatz 4 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht auf die EBa übertragen, wenn davon ausgegangen wird, dass mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit den signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBa jährlich Informationen über die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme zur Verfügung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Artikel 58 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten von E-Geld-Token
(1) Für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, gelten
Abweichend von Artikel 36 Absatz 9 wird die unabhängige Prüfung in Bezug auf Emittenten signifikanter E-Geld-Token alle sechs Monate ab dem Tag des vorgeschrieben, an dem der Beschluss gemäß Artikel 56 oder 57 angenommen wurde, einen Token als signifikant einzustufen.
(2) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, verpflichten, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, wenn dies erforderlich ist, um den Risiken entgegenzuwirken, die mit diesen Bestimmungen angegangen werden sollen, etwa Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken oder Risiken aus der unterlassenen Einhaltung der Anforderungen an die Verwaltung von Vermögenswertreserven.
(3) Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 3 gelten für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.
Titel V
Zulassung und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Kapitel 1
Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 59 Zulassung
(1) Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann erbringen, wenn durch ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter gewährleistet ist, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden prudentiellen Aufsicht unterliegen.
(4) Nach Artikel 63 zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit erfüllen.
(5) Eine Person, die kein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, darf keinen Namen oder Firmennamen verwenden bzw. keine Marketingmitteilungen veröffentlichen oder keine sonstigen Prozesse anwenden, die nahelegen, dass sie ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.
(6) Die zuständigen Behörden, die Zulassungen nach Artikel 63 erteilen, stellen sicher, dass in diesen Zulassungen genau angegeben ist, welche Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen.
(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.
(8) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Kryptowerte-Dienstleistungen auf die in Artikel 63 genannte Art und Weise erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die ihnen die Erstzulassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 62 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 63 bearbeitet.
Artikel 60 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
(1) Ein Kreditinstitut darf Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn es der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 genannten Informationen übermittelt.
(2) Ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 zugelassener Zentralverwahrer darf Kryptowerte für Kunden nur dann verwahren und verwalten, wenn er der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 genannten Informationen übermittelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden als dem Angebot, der Führung oder dem Betrieb von Depotkonten in Bezug auf die in Abschnitt B Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Abwicklungsdienstleistung gleichwertig.
(3) Eine Wertpapierfirma darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen, die den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gleichwertig sind, für die sie nach der Richtlinie 2014/65/EU eigens zugelassen ist, erbringen, wenn sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels angegebenen Informationen übermittelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes
(4) Ein gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenes E-Geld-Institut darf im Hinblick auf die von ihm ausgegebenen E-Geld-Token die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden und Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Namen von Kunden erbringen, wenn es der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
(5) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds darf Kryptowerte-Dienstleistungen, die der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios und den Nebendienstleistungen gleichwertig sind, für die sie bzw. er nach der Richtlinie 2009/65/EG bzw. der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist, erbringen, wenn sie bzw. er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes
(6) Ein gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Marktbetreiber darf eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, wenn er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 müssen folgende Informationen übermittelt werden:
(8) Eine zuständige Behörde, bei der eine in den Absätzen 1 bis 6 genannte Mitteilung eingeht, prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung, ob alle erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Mitteilung nicht vollständig ist, so teilt sie dies dem mitteilenden Rechtsträger sofort mit und legt eine Frist fest, bis zu deren Ablauf der Rechtsträger die fehlenden Informationen bereitstellen muss.
Die Frist für die Bereitstellung der fehlenden Informationen darf 20 Arbeitstage ab dem Tag der Anforderung nicht überschreiten. Bis zum Ablauf dieser Frist werden die jeweiligen in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Zeiträume ausgesetzt. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung des in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Zeiträume.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen darf die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht beginnen, solange die Mitteilung unvollständig ist.
(9) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger sind nicht verpflichtet, in Absatz 7 genannte Informationen, die sie der zuständigen Behörde bereits übermittelt haben, erneut zu übermitteln, sofern diese Informationen identisch sind. Bei der Übermittlung der in Absatz 7 genannten Informationen müssen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle bereits übermittelten Informationen noch aktuell sind.
(10) Erbringen die in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsträger Kryptowerte-Dienstleistungen, so finden die Artikel 62, 63, 64, 67, 83 und 84 auf sie keine Anwendung.
(11) Das Recht zur Erbringung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen erlischt mit dem Entzug der einschlägigen Zulassung, die es dem betreffenden Rechtsträger ermöglicht hat, die Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 59 beantragen zu müssen.
(12) Die zuständigen Behörden teilen der ESMa die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen Kryptowerte-Dienstleistungen mit, nachdem sie die Vollständigkeit der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen überprüft haben.
Die ESMa stellt diese Informationen ab dem Startdatum der beabsichtigten Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in dem in Artikel 109 genannten Register zur Verfügung.
(13) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 7 genannten Informationen zu präzisieren.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(14) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Mitteilung gemäß Absatz 7 aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 61 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
(1) Beginnt ein Kunde, der in der Union ansässig oder niedergelassen ist, auf ausschließlich eigenes Betreiben durch ein Unternehmen aus einem Drittland damit, eine Kryptowerte-Dienstleistung zu erbringen oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowerten auszuüben, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach Artikel 59 nicht für die Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit für diesen Kunden und auch nicht für Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen.
Unbeschadet konzerninterner Beziehungen gilt unabhängig von den für die Akquise, die Absatzförderung oder die Werbung in der Union verwendeten Kommunikationsmitteln eine Dienstleistung nicht als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Dienstleistung, wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, auch über einen Rechtsträger, der in seinem Namen handelt oder enge Beziehungen zu diesem Unternehmen aus einem Drittland oder einer anderen im Namen dieses Rechtsträgers handelnden Person unterhält, Kunden oder potenzielle Kunden in der Union akquiriert.
Unterabsatz 2 gilt unbeschadet etwaiger Vertrags- oder Ausschlussklauseln, die etwas anderes besagen, darunter auch etwaige Vertrags- oder Ausschlussklauseln, wonach die Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen aus einem Drittland als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Dienstleistung gilt.
(2) Ein in Absatz 1 genanntes Ersuchen eines Kunden auf ausschließlich eigenes Betreiben berechtigt ein Unternehmen aus einem Drittland nicht, diesem Kunden neue Arten von Kryptowerten oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu vermarkten.
(3) Die ESMa gibt bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass ein Unternehmen aus einem Drittland in der Union niedergelassene oder ansässige Kunden akquiriert.
Im Interesse der Angleichung und der kohärenten Beaufsichtigung bezüglich des Risikos von Verstößen gegen den vorliegenden Artikel gibt die ESMa auch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Aufsichtspraxis im Hinblick auf die Aufdeckung und Verhinderung der Umgehung dieser Verordnung heraus.
Artikel 62 Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben g und h liefert ein antragstellender Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Nachweise dafür,
(4) Die zuständigen Behörden verlangen von einem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen, die sie bereits im Zuge des jeweiligen Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 oder gemäß den für Kryptowerte bis zum 29. Juni 2023 geltenden nationalen Recht erhalten haben, vorausgesetzt, die bereits übermittelten Informationen oder Unterlagen sind nach wie vor aktuell.
(5) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen zu präzisieren.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(6) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen, die dem Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beizufügen sind, aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 63 Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(1) Die zuständigen Behörden bestätigen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Eingang des Antrags nach Artikel 62 Absatz 1 umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 62 Absatz 1, ob er vollständig ist, und überprüfen zu diesem Zweck, ob die in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten Informationen übermittelt wurden.
Ist der Antrag unvollständig, so setzen die zuständigen Behörden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Frist, bis zu deren Ablauf er sämtliche fehlenden Informationen vorlegen muss.
(3) Die zuständigen Behörden können die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der von ihnen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
(4) Sobald ein Antrag vollständig ist, teilen die zuständigen Behörden dies dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umgehend mit.
(5) Vor Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem der folgenden Verhältnisse zu einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einem Verwalter alternativer Investmentfonds, einem Zahlungsinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einem E-Geld-Instituts oder einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit Zulassung in diesem anderen Mitgliedstaat steht:
(6) Vor der Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(7) Bestehen zwischen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
(8) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enge Verbindungen hat, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
(9) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erlassen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der genannten Entscheidung mit. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Kryptowerte-Dienstleistungen, die der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, sind.
(10) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn objektive und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
(11) Die ESMa und die EBa geben gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem jeweiligen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, heraus.
Die ESMa und die EBa geben die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien bis zum 30. Juni 2024 heraus.
(12) Die zuständigen Behörden können bis spätestens am 20. Arbeitstag der in Absatz 9 genannten Prüfungsfrist weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Solche Ersuchen werden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen schriftlich übermittelt.
Die Prüfungsfrist gemäß Absatz 9 wird für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer diesbezüglichen Antwort des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung der Prüfungsfrist gemäß Absatz 9.
(13) Die zuständigen Behörden teilen der ESMa innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen mit. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMa auch über alle verweigerten Zulassungen. Die ESMa stellt die in Artikel 109 Absatz 5 aufgeführten Informationen ab dem Startdatum der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in dem dort genannten Register zur Verfügung.
Artikel 64 Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Die zuständigen Behörden entziehen einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung, falls er
(2) Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, in folgenden Fällen die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu entziehen:
(3) Bei Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine zuständige Behörde teilt diese Behörde dies der ESMa und den zentralen Kontaktstellen der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich mit. Die ESMa stellt diese Informationen in dem in Artikel 109 genannten Register zur Verfügung.
(4) Die zuständigen Behörden können die Zulassung auch nur in Bezug auf eine bestimmte Kryptowerte-Dienstleistung entziehen.
(5) Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn der betreffende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(6) Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können die zuständigen Behörden die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständige Behörde konsultieren.
(7) Die EBA, die ESMa und jede zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, noch erfüllt, wenn Grund zu dem Verdacht besteht, dass dies möglicherweise nicht mehr der Fall ist.
(8) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen geeignete Verfahren einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, mit denen sie sicherstellen, dass Kryptowerte und Geldbeträge ihrer Kunden bei Entzug einer Zulassung zeitnah und ordnungsgemäß auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden.
Artikel 65 Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der beabsichtigt, Kryptowerte-Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu erbringen, übermitteln der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Informationen:
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang den zentralen Kontaktstellen der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMa und der EBa mit.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Zulassung erteilt hat, unterrichtet den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unverzüglich über die in Absatz 2 genannte Mitteilung.
(4) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kann ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung, spätestens aber ab dem15. Kalendertag nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat beginnen.
Kapitel 2
Pflichten aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 66 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden und potenziellen Kunden handeln.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihren Kunden Informationen zur Verfügung stellen, die redlich, eindeutig und nicht irreführend sind, auch in Marketingmitteilungen, die als solche zu kennzeichnen sind. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kunden in Bezug auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteile von Kryptowerten nicht vorsätzlich oder fahrlässig irreführen.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen warnen die Kunden vor Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerten.
Beim Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, beim Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, bei der Beratung zu Kryptowerten oder bei der Portfolioverwaltung von Kryptowerten stellen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihren Kunden Hyperlinks zu allen Kryptowerte-Whitepapers für die Kryptowerte zur Verfügung, in Bezug auf die sie diese Dienstleistungen erbringen.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen ihre Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich.
(5) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen Informationen, die sich auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des Konsensmechanismus beziehen, der für die Ausgabe jedes Kryptowerts, in Bezug auf den sie Dienstleistungen erbringen, verwendet wird, auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich. Diese Informationen dürfen aus den Kryptowerte-Whitepapers stammen.
(6) Die ESMa arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 5 genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMa die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten verwendet werden, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und die Treibhausgasemissionen. Die ESMa aktualisiert die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 67 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen jederzeit über prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ab dem Datum, zu dem sie mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen haben, ein Jahr lang nicht tätig gewesen sind, verwenden für die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b die projizierten fixen Gemeinkosten aus ihren Prognosen für die ersten zwölf Monate der Erbringung der Dienstleistungen, die sie mit ihrem Zulassungsantrag vorgelegt haben.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b legen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Berechnung ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre oder Gesellschafter in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss folgende Posten ab:
(4) Die in Absatz 1 genannten prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen können wie folgt oder in einer Kombination daraus getroffen werden:
(5) Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Versicherungspolice wird auf der Website des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich zugänglich gemacht und muss mindestens die folgenden Merkmale aufweisen:
(6) Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Versicherungspolice umfasst die Deckung aller folgenden Risiken
Artikel 68 Regelungen zur Unternehmensführung
(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ausreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(2) Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, müssen ausreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
(3) Ist der Einfluss, den Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, direkt oder indirekt ausüben, der soliden und umsichtigen Geschäftsführung dieses Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen voraussichtlich abträglich, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um diesem Risiko zu begegnen.
Diese Maßnahmen können Anträge auf richterliche Anordnungen, die Verhängung von Sanktionen gegen die Geschäftsführer und die Geschäftsführung oder die Aussetzung des Stimmrechts im Zusammenhang mit den Aktien und Anteilen umfassen, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern direkt oder indirekt gehalten werden, die qualifizierte Beteiligungen halten.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(5) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschäftigen Personal, das über die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
(6) Das Leitungsorgan der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2 und 3 dieses Titels eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
(7) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um für die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung ihrer Kryptowerte-Dienstleistungen zu sorgen. Zu diesem Zweck setzen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren ein, einschließlich widerstandsfähiger und sicherer IKT-Systeme gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen eine Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs fest, die IKT-Geschäftsfortführungspläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst, mit denen im Falle einer Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und -Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme der Kryptowerte-Dienstleistungen sichergestellt werden soll.
(8) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über Mechanismen, Systeme und Verfahren gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie über wirksame Verfahren und Vorkehrungen für die Risikobewertung, um den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 nachzukommen. Sie überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Mechanismen, Systeme und Verfahren, berücksichtigen dabei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen richten Systeme und Verfahren ein, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu schützen.
(9) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über ihre sämtlichen Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Verpflichtungen erfüllen, einschließlich der Pflichten gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden und der Pflichten zur Erhaltung der Integrität des Markts.
Die im Einklang mit Unterabsatz 1 geführten Aufzeichnungen werden den Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre lang aufbewahrt; wenn dies von der zuständigen Behörde vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren verlangt wird, werden sie bis zu sieben Jahre lang aufbewahrt.
(10) Die ESMa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten die für sie zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan, bevor etwaige neue Mitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen, und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 68 zu bewerten.
Artikel 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, treffen angemessene Vorkehrungen, um insbesondere im Falle der Insolvenz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Kryptowerte von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
(2) Erfordern das Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen das Halten von Geldbeträgen von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, so treffen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen, um die Eigentumsechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zahlen diese Geldbeträge bis zum Ende des Werktags, der auf den Tag folgt, an dem die Geldbeträge der Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, eingegangen sind, bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank ein.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank gehaltenen Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geführt werden.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sofern der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen selbst oder der Dritte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen ist.
Werden Zahlungsdienste erbracht, unterrichten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Kunden über Folgendes:
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute oder Kreditinstitute handelt.
Artikel 71 Beschwerdeverfahren
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden ein, erhalten sie aufrecht und veröffentlichen Beschreibungen dieser Verfahren.
(2) Die Kunden können Beschwerden bei den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen unentgeltlich einreichen.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten die Kunden über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Kunden ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zur Verfügung und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden sowie die daraufhin getroffenen Maßnahmen.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sorgen für eine zeitnahe und redliche Untersuchung sämtlicher Beschwerden und teilen ihren Kunden die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.
(5) Die ESMa arbeitet in enger Abstimmung mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 72 Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entwickeln und verfolgen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zwischen
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen ihren Kunden und potenziellen Kunden an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 sowie die zur Begrenzung dieser Interessenkonflikte getroffenen Vorkehrungen offen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Offenlegung muss in elektronischem Format erfolgen und je nach Status des Kunden hinreichend Details enthalten, um es jedem Kunden zu ermöglichen, Entscheidungen über die Kryptowerte-Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewerten und überprüfen zumindest einmal jährlich ihre Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um etwaige diesbezügliche Mängel zu beheben.
(5) Die ESMa arbeitet in enger Abstimmung mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 73 Auslagerung
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte auslagern, treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche operationelle Risiken zu vermeiden. Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel und stellen jederzeit sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Datenschutzstandards in der in Absatz 3 genannten schriftlichen Vereinbarung aufgeführt sind.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über eine Auslagerungsstrategie, einschließlich Notfallplänen und Ausstiegsstrategien, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen in einer schriftlichen Vereinbarung ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten der Dritten fest, an die sie Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. In Vereinbarungen über die Auslagerung wird den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen das Recht gewährt, diese Vereinbarungen zu kündigen.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Dritten stellen den zuständigen und anderen maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese Behörden benötigen, um beurteilen zu können, ob die ausgelagerten Tätigkeiten den Anforderungen dieses Titels entsprechen.
Artikel 74 Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die in den Artikeln 75 bis 79 genannte Dienstleistungen erbringen, stellen einen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung ihrer Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht auf, der Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme kritischer Tätigkeiten dieser Dienstleistungsanbieter umfasst. Dieser Plan muss belegen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu einer geordneten Abwicklung in der Lage sind, die ihren Kunden keinen ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.
Kapitel 3
Pflichten in Bezug auf spezifische Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 75 Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, schließen mit ihren Kunden eine Vereinbarung, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, führen ein Register der im Namen jedes Kunden eröffneten Positionen, die dem Kunden Rechte an den Kryptowerten verleihen. Sofern relevant, erfassen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in diesem Register umgehend alle Bewegungen infolge von Anweisungen ihrer Kunden. In diesen Fällen stellen sie durch ihre internen Verfahren sicher, dass jede Bewegung, die sich auf die Registrierung der Kryptowerte auswirkt, durch ein regelmäßig im Register der Positionen des Kunden registriertes Geschäft belegt wird.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, legen eine Verwahrstrategie mit internen Vorschriften und Verfahren fest, anhand derer die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle solcher Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten sichergestellt wird.
Mit der in Unterabsatz 1 genannten Verwahrstrategie wird das Risiko des Verlusts der Kryptowerte der Kunden, der mit diesen Kryptowerten verbundenen Rechte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten aufgrund von Betrug, Cyberbedrohungen oder Fahrlässigkeit minimiert.
Den Kunden wird auf Anfrage eine Zusammenfassung der Verwahrstrategie in elektronischem Format zur Verfügung gestellt.
(4) Sofern relevant, erleichtern die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte. Jedes Ereignis, das voraussichtlich Rechte eines Kunden begründet oder verändert, wird sofort in das Register der Positionen des Kunden eingetragen.
Im Falle von Änderungen der zugrunde liegenden Distributed-Ledger-Technologie oder anderen Ereignissen, die voraussichtlich Rechte eines Kunden begründen oder verändern, stehen dem Kunden sämtliche Kryptowerte oder Rechte zu, die auf der Grundlage und entsprechend der Positionen des Kunden zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung oder des Ereignisses neu begründet werden, es sei denn, in einer gültigen Vereinbarung, die gemäß Absatz 1 vor dem Ereignis mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, unterzeichnet wurde, ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, stellen ihren Kunden mindestens einmal alle drei Monate und auf Verlangen des betreffenden Kunden eine Aufstellung der Positionen der im Namen dieser Kunden verbuchten Kryptowerte zur Verfügung. Diese Aufstellung der Positionen ist in elektronischem Format bereitzustellen. In der Aufstellung der Positionen sind die betreffenden Kryptowerte, ihr Saldo, ihr Wert und die Übertragung von Kryptowerten während des betreffenden Zeitraums anzugeben.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, informieren ihre Kunden umgehend über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten, die eine Reaktion dieser Kunden erfordern.
(6) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, stellen sicher, dass die erforderlichen Verfahren vorhanden sind, damit die im Namen ihrer Kunden gehaltenen Kryptowerte oder Mittel für den entsprechenden Zugang diesen Kunden umgehend zurückgegeben werden können.
(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, sorgen für eine Trennung der für Kunden gehaltenen Beteiligungen an Kryptowerten von ihren eigenen Beteiligungen und stellen sicher, dass die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten ihrer Kunden eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Sie stellen sicher, dass Kryptowerte ihrer Kunden auf dem Distributed Ledger getrennt von ihren eigenen Kryptowerten geführt werden.
Die verwahrten Kryptowerte werden im Einklang mit dem geltenden Recht im Interesse der Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen rechtlich vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt, sodass Gläubiger des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen - insbesondere im Falle einer Insolvenz - nicht auf Kryptowerte zurückgreifen können, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwahrt werden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die verwahrten Kryptowerte operativ vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt sind.
(8) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, haften ihren Kunden für Verluste von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten, die infolge von Vorfällen erlitten werden, die diesen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zuzuschreiben sind. Die Haftung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist auf den Marktwert der verloren gegangenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts begrenzt.
Zu den nicht dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuzuschreibenden Vorfällen gehören alle Ereignisse, bei denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nachweist, dass sie unabhängig von der Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder von den Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgetreten sind, etwa ein mit dem Betrieb des Distributed Ledger verbundenes Problem, über das der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Kontrolle hat.
(9) Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren und verwalten, für diesen Dienst andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, dürfen sie nur Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die gemäß Artikel 59 zugelassen sind.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren und verwalten und für diesen Dienst andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, setzen ihre Kunden davon in Kenntnis.
Artikel 76 Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, legen klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform fest, halten diese aufrecht und wenden sie an. In diesen Betriebsvorschriften muss mindestens Folgendes festgelegt werden:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird in den Betriebsvorschriften eindeutig festgelegt, dass Kryptowerte nicht zum Handel zugelassen werden, wenn in den von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen kein entsprechendes Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde.
(2) Vor der Zulassung von Kryptowerten zum Handel stellen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sicher, dass die Kryptowerte den Betriebsvorschriften der Handelsplattform entsprechen, und bewerten die Eignung des betreffenden Kryptowerts. Bei der Bewertung der Eignung eines Kryptowerts bewerten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, insbesondere die Zuverlässigkeit der verwendeten technischen Lösungen und die potenzielle Verbindung zu illegalen oder betrügerischen Tätigkeiten, und berücksichtigen dabei die Erfahrung, die Erfolgsbilanz und den Leumund des Emittenten dieser Kryptowerte und seines Entwicklungsteams. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, bewerten auch die Eignung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Kryptowerte, bei denen es sich nicht um vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt.
(3) In den Betriebsvorschriften der Handelsplattform für Kryptowerte wird die Zulassung von Kryptowerten mit eingebauter Anonymisierungsfunktion zum Handel ausgeschlossen, es sei denn, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, können die Inhaber dieser Kryptowerte und ihre Transaktionshistorie identifizieren.
(4) Die in Absatz 1 genannten Betriebsvorschriften werden in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst.
Wird eine Handelsplattform für Kryptowerte in einem anderen Mitgliedstaat betrieben, werden die in Absatz 1 genannten Betriebsvorschriften in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, handeln auf der von ihnen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte nicht für eigene Rechnung, selbst wenn sie den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbieten.
(6) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt hat. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen der zuständigen Behörde Informationen zur Erläuterung ihres Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zur Verfügung. Die zuständige Behörde überwacht den Rückgriff von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge und stellt sicher, dass die der Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge die Definition eines solchen Handels weiterhin erfüllt und nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihren Kunden führt.
(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme
(8) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, unterrichten die für sie zuständige Behörde, wenn sie Fälle von Marktmissbrauch oder versuchtem Marktmissbrauch in ihren Handelssystemen oder über ihre Handelssysteme aufdecken.
(9) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelsinteressen zu diesen Preisen, die über ihre Handelsplattformen angezeigt werden. Die betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen diese Informationen während der Handelszeiten kontinuierlich öffentlich zugänglich.
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte mit auf ihren Handelsplattformen gehandelten Kryptowerten. Sie veröffentlichen diese Einzelheiten für alle Transaktionen, soweit technisch möglich, in Echtzeit.
(11) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Absätzen 9 und 10 veröffentlichten Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen öffentlich zugänglich und sorgen für einen nichtdiskriminierenden Zugang zu diesen Informationen. Diese Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in maschinenlesbarem Format kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben mindestens zwei Jahre lang veröffentlicht.
(12) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, leiten die endgültige Abwicklung einer Transaktion mit Kryptowerten auf dem Distributed Ledger innerhalb von 24 Stunden nach Ausführung der Geschäfte auf der Handelsplattform oder - im Falle von außerhalb des Distributed Ledger abgewickelten Transaktionen - spätestens bis Börsenschluss ein.
(13) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, stellen sicher, dass ihre Gebührenstrukturen transparent, redlich und nichtdiskriminierend sind und dass sie keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte in einer Weise auszuführen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch nach Titel VI beiträgt.
(14) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über Ressourcen und Backup-Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, der für sie zuständigen Behörde jederzeit Bericht zu erstatten.
(15) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, halten die einschlägigen Daten zu sämtlichen Aufträgen über Kryptowerte, die über ihre Systeme gehandelt werden, mindestens fünf Jahre lang für die zuständige Behörde bereit oder gewähren der zuständigen Behörde Zugang zum Auftragsbuch, damit die zuständige Behörde die Handelstätigkeit überwachen kann. Diese einschlägigen Daten enthalten die Merkmale des Auftrags, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den Transaktionen verknüpfen, die sich aus diesem Auftrag ergeben.
(16) Die ESMa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 77 Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, verfolgen eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik, mit der insbesondere festgelegt wird, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, veröffentlichen einen festen Preis der Kryptowerte oder eine Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die sie zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlagen, sowie die von diesem Anbieter für Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegte anzuwendende Obergrenze für den zu tauschenden Betrag.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, führen Kundenaufträge zu den zum Zeitpunkt des endgültigen Tauschauftrags angezeigten Preisen aus. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten ihre Kunden über die Voraussetzungen, unter denen ihr Auftrag als endgültig gilt.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, veröffentlichen Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich Transaktionsvolumen und -preisen.
Artikel 78 Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen, und berücksichtigen dabei die Faktoren Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art der Auftragsausführung und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten sowie jegliche sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Faktoren.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, nicht verpflichtet, die in Unterabsatz 1 genannten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie Aufträge über Kryptowerte nach den spezifischen Anweisungen ihrer Kunden ausführen.
(2) Um die Einhaltung von Absatz 1 sicherzustellen, müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, wirksame Vorkehrungen für die Auftragsausführung treffen und umsetzen. Sie legen insbesondere Grundsätze der Auftragsausführung fest, die es ihnen erlauben, Absatz 1 einzuhalten, und setzen diese Grundsätze um. Die Grundsätze der Auftragsausführung sehen unter anderem eine umgehende, redliche und zügige Ausführung von Kundenaufträgen vor und verhindern den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch Mitarbeiter der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, stellen ihren Kunden angemessene und eindeutige Informationen über ihre in Absatz 2 genannten Grundsätze der Auftragsausführung und jegliche wesentlichen Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auszuführen sind. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen holen die vorherige Zustimmung jedes Kunden zu den Grundsätzen der Auftragsausführung ein.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, müssen in der Lage sein, ihren Kunden auf Anfrage nachzuweisen, dass sie ihre Aufträge im Einklang mit ihren Grundsätzen der Auftragsausführung ausgeführt haben, und der zuständigen Behörde auf Antrag nachzuweisen, dass sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.
(5) Wenn die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Kundenaufträge außerhalb einer Handelsplattform ausgeführt werden könnten, informieren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, ihre Kunden über diese Möglichkeit und holen vor der Ausführung ihrer Aufträge außerhalb einer Handelsplattform die vorherige ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden in Form entweder einer allgemeinen Zustimmung oder einer Zustimmung in Bezug auf einzelne Geschäfte ein.
(6) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, müssen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung überwachen, damit sie etwaige diesbezügliche Mängel ermitteln und bei Bedarf beheben können. Insbesondere prüfen sie regelmäßig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, informieren ihre Kunden, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, über alle wesentlichen Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung.
Artikel 79 Platzierung von Kryptowerten
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte platzieren, übermitteln Anbietern, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder in ihrem Namen handelnden Dritten vor Abschluss einer Vereinbarung mit ihnen folgende Informationen:
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte platzieren, holen vor der Platzierung der betreffenden Kryptowerte die Zustimmung der Emittenten dieser Kryptowerte oder in ihrem Namen handelnder Dritter zu den unter Unterabsatz 1 genannten Informationen ein.
(2) Die in Artikel 72 Absatz 1 genannten Vorschriften der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für Interessenkonflikte enthalten spezifische und angemessene Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung jeglicher Interessenkonflikte, die sich aus folgenden Situationen ergeben:
Artikel 80 Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, legen Verfahren und Vorkehrungen für eine umgehende und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen fest und setzen diese um.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, erhalten für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, dürfen Informationen über noch nicht ausgeführte Kundenaufträge nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs dieser Informationen durch ihre Mitarbeiter.
Artikel 81 Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, beurteilen, ob die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind, und berücksichtigen dabei ihre Kenntnisse und Erfahrung mit Investitionen in Kryptowerte, ihre Anlageziele, einschließlich ihrer Risikotoleranz, und ihre finanziellen Verhältnisse, einschließlich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, informieren potenzielle Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob die Beratung
(3) Teilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt, dem potenziellen Kunden mit, dass die Beratung unabhängig erbracht wird, so
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind geringfügige nichtmonetäre Vorteile, durch die die Qualität der einem Kunden erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen verbessert werden kann und die so geringfügig und so beschaffen sind, dass sie die Erfüllung der Pflicht eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, im besten Interesse seines Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigen, zulässig, sofern sie dem Kunden eindeutig offengelegt werden.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, stellen potenziellen Kunden auch Informationen zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten zur Verfügung, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten der dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Kryptowerte und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, dürfen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung von Kryptowerten für ihre Kunden keine Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteile annehmen und behalten, die von Emittenten, Anbietern, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Dritten oder im Namen eines Dritten handelnden Personen gezahlt oder gewährt werden.
(6) Teilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einem potenziellen Kunden mit, dass seine Beratung nicht unabhängig erbracht wird, darf er Anreize entgegennehmen, sofern die Zahlung oder der Vorteil
Die Existenz, die Art und der Betrag der in Absatz 4 genannten Zahlung oder des dort genannten Vorteils oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Methode für die Berechnung dieses Betrags werden dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt.
(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, stellen sicher, dass natürliche Personen, die in ihrem Namen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kriterien, anhand derer diese Kenntnisse und Kompetenzen zu beurteilen sind.
(8) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Beurteilung der Eignung holen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, von ihren Kunden oder potenziellen Kunden die erforderlichen Informationen über ihre Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Investitionen, auch in Kryptowerte, ihre Anlageziele, einschließlich ihrer Risikotoleranz, ihre Finanzlage, einschließlich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und ihr grundlegendes Verständnis der mit dem Erwerb von Kryptowerten verbundenen Risiken ein, damit die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Kunden oder potenziellen Kunden empfehlen können, ob die Kryptowerte für sie geeignet sind und insbesondere ihrer Risikotoleranz und ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
(9) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, machen die Kunden und potenziellen Kunden darauf aufmerksam, dass
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, müssen Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, die es ihnen ermöglichen, alle für die in Absatz 1 genannte Beurteilung jedes Kunden erforderlichen Informationen zu sammeln und zu bewerten. Sie müssen alle angemessenen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind.
(11) Wenn Kunden die gemäß Absatz 8 erforderlichen Informationen nicht bereitstellen, oder wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung für Kryptowerte anbieten, zu der Auffassung gelangen, dass die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre Kunden nicht geeignet sind, dürfen sie diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte nicht empfehlen und nicht mit der Portfolioverwaltung in Bezug auf diese Kryptowerte beginnen.
(12) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, müssen für jeden Kunden die in Absatz 1 genannte Beurteilung der Eignung regelmäßig mindestens alle zwei Jahre nach der gemäß jenem Absatz vorgenommenen ersten Beurteilung überprüfen.
(13) Sobald die Beurteilung der Eignung nach Absatz 1 oder deren Überprüfung nach Absatz 12 abgeschlossen ist, übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, den Kunden einen Bericht über die Eignung, in dem die erteilte Beratung enthalten ist und dargelegt wird, wie diese Beratung den Präferenzen, Zielen und anderen Merkmalen der Kunden entspricht. Dieser Bericht wird in elektronischem Format erstellt und den Kunden in diesem Format übermittelt. Dieser Bericht enthält mindestens
Aus dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht über die Eignung geht eindeutig hervor, dass die Beratung auf den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte, den Anlagezielen des Kunden, seiner Risikotoleranz, seiner Finanzlage und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, beruht.
(14) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, müssen ihren Kunden regelmäßig Erklärungen in elektronischem Format über die in ihrem Namen ausgeführten Tätigkeiten der Portfolioverwaltung bereitstellen. Diese regelmäßigen Erklärungen enthalten eine redliche und ausgewogene Überprüfung der ausgeführten Tätigkeiten und der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums, eine aktualisierte Erklärung darüber, wie die ausgeführten Tätigkeiten den Präferenzen, Zielen und sonstigen Merkmalen des Kunden entsprechen, sowie aktualisierte Informationen über die Beurteilung der Eignung gemäß Absatz 1 oder deren Überprüfung nach Absatz 12.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte regelmäßige Erklärung wird alle drei Monate vorgelegt, es sei denn, der Kunde hat Zugang zu einem Online-System, auf dem aktuelle Bewertungen des Kundenportfolios und aktualisierte Informationen über die Beurteilung der Eignung nach Absatz 1 zugänglich sind, und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat einen Nachweis darüber, dass der Kunde mindestens einmal im betreffenden Quartal auf eine Bewertung zugegriffen hat. Ein solches Online-System gilt als elektronisches Format.
(15) Die ESMa gibt bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Artikel 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
(2) Die ESMa gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBa Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.
Kapitel 4
Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 83 Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die entschieden haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erwerben (im Folgenden "interessierte Erwerber") oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihr Tochterunternehmen würde, teilen dies der für den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
(2) Eine natürliche oder juristische Person, die entschieden hat, ihre an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu veräußern, unterrichtet vor der Veräußerung dieser Beteiligung die zuständige Behörde schriftlich über ihre Entscheidung und gibt dabei den Umfang der betreffenden Beteiligung an. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde auch ihre Entscheidung mit, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 1, schriftlich deren Eingang.
(4) Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geplante Übernahme und die Informationen, die aufgrund der von der Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Bei Bestätigung des Eingangs der Mitteilung teilt die zuständige Behörde dem interessierten Erwerber mit, zu welchem Zeitpunkt der Bewertungszeitraum abläuft.
(5) Für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Bewertung kann die zuständige Behörde die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden sowie die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, wobei sie deren Standpunkten gebührend Rechnung trägt.
(6) Bei der Bewertung nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde den interessierten Erwerber um zusätzliche Informationen ersuchen, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Bewertung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Solche Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Die zuständige Behörde setzt den in Absatz 4 genannten Bewertungszeitraum aus, bis sie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zusätzlichen Informationen erhalten hat. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Aussetzung des Bewertungszeitraums.
Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder nach dem Recht eines Drittstaats reguliert wird.
(7) Eine zuständige Behörde, die nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 4 entscheidet, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilt dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen, und in jedem Fall vor dem in Absatz 4 genannten Tag, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
(8) Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem in Absatz 4 genannten Tag unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme als genehmigt.
(9) Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die gegebenenfalls verlängert werden kann.
Artikel 84 Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Bei der Bewertung nach Artikel 83 Absatz 4 prüft die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der in Artikel 83 Absatz 1 genannten geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:
(2) die zuständige Behörde kann gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 83 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der gemäß der vorliegenden Verordnung zu erwerbenden qualifizierten Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen ausführlich der Inhalt der Informationen festgelegt wird, die für die Durchführung der in Artikel 83 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die beizubringenden Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und ihrem Umfang nach der Art des interessierten Erwerbers und der geplanten Übernahme nach Artikel 83 Absatz 1 angemessen und angepasst sein.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Kapitel 5
Signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 85 Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gilt als signifikant, wenn er in der Union durchschnittlich mindestens 15 Mio. aktive Nutzer in einem Kalenderjahr hat, wobei der Durchschnitt als Durchschnitt der täglichen Zahl aktiver Nutzer im vorangegangenen Kalenderjahr berechnet wird.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen benachrichtigen die für sie zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten ab dem Erreichen der in Absatz 1 festgelegten Anzahl der aktiven Nutzer. Stimmt die zuständige Behörde zu, dass der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht ist, teilt sie dies der ESMa mit.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung unterrichten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten den Rat der Aufseher der ESMa jährlich über den neuesten Stand bei den folgenden aufsichtlichen Entwicklungen in Bezug auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen:
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Rat der Aufseher der ESMa häufiger über den aktuellen Stand unterrichten oder ihn benachrichtigen, bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c trifft.
(4) Auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Unterrichtung über den aktuellen Stand kann im Rat der Aufseher der ESMa ein Meinungsaustausch folgen.
(5) Die ESMa kann gegebenenfalls von ihren Befugnissen nach den Artikeln 29, 30, 31 und 31b der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Gebrauch machen.
Titel VI
Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten
Artikel 86 Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
(1) Dieser Titel gilt für von jedweden Personen vorgenommene Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde.
(2) Dieser Titel gilt auch für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen, die in Absatz 1 genannte Kryptowerte betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde.
(3) Dieser Titel gilt für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Kryptowerten.
Artikel 87 Insiderinformationen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Insiderinformationen" folgende Arten von Informationen:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Kryptowerte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.
(3) Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß Absatz 2 erfüllt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind unter "Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Kryptowerten erheblich zu beeinflussen" Informationen zu verstehen, die ein verständiger Inhaber von Kryptowerten wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
Artikel 88 Offenlegung von Insiderinformationen
(1) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich in einer Art und Weise bekannt, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen die Offenlegung von Insiderinformationen an die Öffentlichkeit nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlichen alle Insiderinformationen, die sie veröffentlichen müssen, auf ihrer Website und halten sie mindestens fünf Jahre lang bereit.
(2) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne des Artikel 87 gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 2 aufgeschoben, so informieren sie die zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutern schriftlich, inwieweit die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt werden muss.
(4) Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die ESMa Entwürfe technischer Durchführungsstandards der technischen Mittel für
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 89 Verbot von Insidergeschäften
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf einen Kryptowert, auf den sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. Die Nutzung von Insiderinformationen schließt auch die Übermittlung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots durch eine Person für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.
(2) Niemand darf Insidergeschäfte tätigen oder versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Insiderinformationen über Kryptowerte nutzen, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern. Niemand darf Dritten empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen.
(3) Niemand, der im Besitz von Insiderinformationen über Kryptowerte ist, darf auf der Grundlage dieser Insiderinformationen Dritten empfehlen oder sie dazu verleiten,
(4) Die Nutzung von Empfehlungen oder Verleitungen gemäß Absatz 3 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
(5) Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie
Dieser Artikel gilt auch für jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt.
(6) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
Artikel 90 Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
(1) Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
(2) Die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten anderer gemäß Artikel 89 Absatz 4 gilt als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht.
Artikel 91 Verbot der Marktmanipulation
(1) Niemand darf Marktmanipulation betreiben oder einen entsprechenden Versuch unternehmen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Marktmanipulation" folgende Handlungen:
(3) Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen:
Artikel 92 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
(1) Eine Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, muss über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Person unterliegt den Meldepflichten des Mitgliedstaats, in dem sie registriert ist oder ihre Hauptniederlassung hat, oder - im Falle einer Zweigniederlassung - des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, und meldet der zuständigen Behörde unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft, einschließlich einer Stornierung oder Änderung desselben, und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie des Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird.
Die zuständigen Behörden, denen verdächtige Aufträge oder Geschäfte gemeldet werden, übermitteln diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden der betreffenden Handelsplattformen.
(2) Die ESMa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.
(3) Um die Kohärenz der Aufsichtspraktiken nach diesem Artikel sicherzustellen, gibt die ESMa bis zum 30. Juni 2025 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch heraus, sofern diese nicht bereits durch die in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards abgedeckt sind.
Titel VII
Zuständige Behörden, die EBa und die ESMA
Kapitel 1
Befugnisse der zuständigen Behörden und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBa und der ESMA
Artikel 93 Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EBa und der ESMa diese zuständigen Behörden mit.
(2) Benennen die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legen sie deren jeweilige Aufgaben fest und benennen eine zuständige Behörde als zentrale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit der EBa und der ESMA. Die Mitgliedstaaten können eine getrennte zentrale Kontaktstelle für jede dieser Arten der Verwaltungszusammenarbeit benennen.
(3) Die ESMa veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden.
Artikel 94 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Titeln II bis VI der vorliegenden Verordnung müssen die zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen:
(2) Die in Bezug auf die Anbieter, die Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, die Emittenten sowie die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeübten Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse lassen die Befugnisse, die denselben oder anderen Aufsichtsbehörden in Bezug auf diese Unternehmen übertragen werden, einschließlich der Befugnisse, die den jeweils zuständigen Behörden nach den Bestimmungen nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG übertragen werden, und die Aufsichtsbefugnisse, die der EZB im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, unberührt.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Titel VI müssen die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Befugnissen zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, um
(4) Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde das zuständige Gericht ersuchen, über die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse zu entscheiden.
(5) Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
(6) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen können.
(7) Meldet eine Person der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung Informationen, so gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.
Artikel 95 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der EBa und der ESMa Amtshilfe. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und arbeiten bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit zusammen.
Mitgliedstaaten, die nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt haben, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der EBa und der ESMa zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung zu entsprechen, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
(3) Die zuständigen Behörden geben auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
(4) Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.
Die ersuchende zuständige Behörde setzt die EBa und die ESMa über jedes Ersuchen nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:
(5) Im Falle einer in Absatz 4 genannten Überprüfung oder Untersuchung vor Ort koordiniert die ESMa auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Untersuchung.
Betrifft die in Absatz 4 genannte Überprüfung oder Untersuchung vor Ort einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so koordiniert die EBa auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Untersuchung.
(6) Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder hat es innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMa zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entsprechend.
(7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der EBa zur Kenntnis bringen, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationen, in Bezug auf einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. In diesen gilt Fällen Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 entsprechend.
(8) Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng miteinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen Verstößen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtsordnungsübergreifende Bewertungen abzugeben.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes nehmen die EBa und die ESMa eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und den in Artikel 119 genannten Aufsichtskollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden und einheitliche Verfahren sichergestellt werden.
(9) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine der Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt wurde oder hat Gründe für die Annahme, dass dies der Fall sei, so unterrichtet sie die Behörde, die für den oder die Urheber des Verstoßes zuständig ist, hinreichend genau über ihre Feststellungen.
(10) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(11) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 96 Zusammenarbeit mit EBa und ESMA
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eng mit der ESMa und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eng mit der EBa zusammen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Kapitels und der Kapitel 2 und 3 dieses Titels tauschen sie Informationen aus.
(2) Die zuständigen Behörden stellen der EBa und der ESMa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
(3) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der EBa und der ESMa festzulegen.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 97 Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
(1) Bis zum 30. Dezember 2024 geben die ESa gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 and Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen Inhalt und Form der dem Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 Absatz 4 beigefügten Erklärung und der Rechtsgutachten zur Einstufung vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e präzisiert werden. Die Leitlinien enthalten ein Muster für die Erklärung und das Gutachten sowie einen standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten.
(2) Die ESa fördern im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden über die Einstufung der Kryptowerte, einschließlich über die Einstufung der Kryptowerte, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Die ESa ermitteln auch die Ursachen möglicher Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden für die Einstufung dieser Kryptowerte und fördern, soweit möglich, einen gemeinsamen diesbezüglichen Ansatz.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats können die ESMA, die EIOPa oder die EBa gegebenenfalls um eine Stellungnahme zur Einstufung von Kryptowerten ersuchen, einschließlich der Kryptowerte, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Ja nach Fall legt die ESMA, die EIOPa oder die EBa eine solche Stellungnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens der zuständigen Behörden vor.
(4) Die ESa erstellen auf der Grundlage der in dem in Artikel 109 genannten Register enthaltenen Informationen und der Ergebnisse ihrer in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Arbeit gemeinsam einen Jahresbericht, in dem Schwierigkeiten bei der Einstufung von Kryptowerten und Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden aufgezeigt werden.
Artikel 98 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Übt ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.
Artikel 99 Übermittlungspflicht
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der EBa und der ESMa bis zum 30. Juni 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Titels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBa und der ESMa spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 100 Wahrung des Berufsgeheimnisses
(1) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren oder Fälle aus dem Bereich des nationalen Steuerrechts oder des Strafrechts erforderlich.
(2) Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder tätig waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere natürliche oder juristische Personen oder an Behörden weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Gesetzgebungsakten der Union oder nationalem Recht.
Artikel 101 Datenschutz
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aus.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung durch die EBa und die ESMa erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 102 Vorsorgliche Maßnahmen
(1) Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe für den Verdacht, dass es bei den Tätigkeiten eines Anbieters oder einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Unregelmäßigkeiten gibt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMa davon in Kenntnis.
Betreffen die Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eine Kryptowerte-Dienstleistung im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die EBa ebenfalls in Kenntnis.
(2) Dauern die Unregelmäßigkeiten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen an, was einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMa und gegebenenfalls der EBa alle für den Schutz der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, erforderlichen Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehört es, den Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token oder des E-Geld-Token oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen daran zu hindern, weitere Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMa und gegebenenfalls die EBa unverzüglich darüber. Die ESMa und, sofern beteiligt, die EBa setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Ist eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit einer von einer zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Absatz 2 getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMa zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entsprechend.
Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 2 einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eine Kryptowerte-Dienstleistung im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit abweichend von Unterabsatz 1 der EBa zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 entsprechend.
Artikel 103 Befugnisse der ESMa zur vorübergehenden Intervention
(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, Folgendes vorübergehend verbieten oder beschränken:
Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter bestimmten von der ESMa festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von der ESMa festgelegter Ausnahmen gelten.
(2) Die ESMa ergreift eine Maßnahme gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Ergreift die ESMa eine Maßnahme gemäß Absatz 1, so stellt sie sicher, dass die Maßnahme
Haben zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 105 ergriffen, kann die ESMa jede der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne eine Stellungnahme gemäß Artikel 106 Absatz 2 abzugeben.
(4) Bevor die ESMa beschließt, eine Maßnahme gemäß Absatz 1 zu ergreifen, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die Maßnahme, die sie zu ergreifen beabsichtigt.
(5) Die ESMa veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden Beschluss zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
(6) Die ESMa überprüft ein verhängtes Verbot oder eine verhängte Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher kann die ESMa die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.
(7) Die von der ESMa gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen haben Vorrang vor allen früheren Maßnahmen, die die jeweils zuständigen Behörden in derselben Angelegenheit ergriffen haben.
(8) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der ESMa bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind.
Artikel 104 Befugnisse der EBa zur vorübergehenden Intervention
(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, Folgendes vorübergehend verbieten oder beschränken:
Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter bestimmten von der EBa festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von der EBa festgelegter Ausnahmen gelten.
(2) Die EBa ergreift eine Maßnahme gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Ergreift die EBa eine Maßnahme gemäß Absatz 1, so stellt sie sicher, dass die Maßnahme
Haben zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 105 ergriffen, so kann die EBa jeder der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne eine in Artikel 106 Absatz 2 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.
(4) Bevor die EBa beschließt, eine Maßnahme gemäß Absatz 1 zu ergreifen, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die Maßnahme, die sie zu ergreifen beabsichtigt.
(5) Die EBa veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden Beschluss zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
(6) Die EBa überprüft ein verhängtes Verbot oder eine verhängte Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher kann die EBa die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.
(7) Die von der EBa gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen haben Vorrang vor allen früheren Maßnahmen, die die jeweils zuständige Behörde in derselben Angelegenheit ergriffen hat.
(8) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der EBa bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind.
Artikel 105 Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
(1) Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken:
(2) Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme nur ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass
Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Kryptowert vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.
Die zuständige Behörde kann beschließen, das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 nur unter bestimmten Umständen oder vorbehaltlich Ausnahmen anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde verhängt keine Verbote oder Beschränkungen gemäß diesem Artikel, wenn sie nicht spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der ESMa oder EBa schriftlich oder auf einem anderen von den Behörden vereinbarten Weg für vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token folgende Einzelheiten mitgeteilt hat:
(4) In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde es für notwendig hält, um nachteilige Auswirkungen, die durch den Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis nach Absatz 1 entstehen könnten, abzuwenden, kann die zuständige Behörde frühestens 24 Stunden, nachdem sie alle anderen zuständigen Behörden und die ESMa von dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme unterrichtet hat, eine vorläufige dringende Maßnahmen ergreifen, sofern alle in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass auf die konkreten Bedenken oder die konkrete Gefahr bei einer einmonatigen Mitteilungsfrist nicht angemessen reagiert werden kann. Die Dauer der vorläufigen Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über einen Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung sowie ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, ab dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung gestützt hat und aufgrund derer sie davon überzeugt ist, dass jede der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, angegeben. Das Verbot oder die Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
(6) Die zuständige Behörde widerruft ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes oder von Teilen davon in mindestens einem Mitgliedstaat bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigen sind.
Artikel 106 Koordinierung mit der ESMa oder der EBA
(1) Die ESMa oder - bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token - die EBa nimmt eine unterstützende und koordinierende Rolle in Bezug auf Maßnahmen wahr, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 ergriffen werden. Die ESMa oder - bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token - die EBa stellt sicher, dass die von einer zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz verfolgen.
(2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 105 Absatz 3 über eine nach dem genannten Artikel zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMa oder - bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token - die EBa eine Stellungnahme dazu ab, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMa oder - bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token - die EBa Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um das Risiko zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMa oder - bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token - der EBa veröffentlicht.
(3) Wenn eine zuständige Behörde im Widerspruch zu einer von der ESMa oder EBa gemäß Absatz 2 abgegebenen Stellungnahme Maßnahmen vorschlägt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe umfassend darlegt.
Artikel 107 Zusammenarbeit mit Drittländern
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit diesen Aufsichtsbehörden von Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung in diesen Drittländern ergeben. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.
Beabsichtigt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung, setzt sie die EBA, die ESMa und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
(2) In enger Zusammenarbeit mit der EBa unterstützt und koordiniert die ESMa nach Möglichkeit die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.
(3) Die ESMa arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 1 aus, das nach Möglichkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wird.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(4) In enger Zusammenarbeit mit der EBa erleichtert und koordiniert die ESMa nach Möglichkeit auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Kapitel 3 dieses Titels von Belang sein könnten.
(5) Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur dann, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 100 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung.
Artikel 108 Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden richten Verfahren ein, die es den Kunden und anderen interessierten Kreisen, insbesondere auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen, wenn Anbieter, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mutmaßlich gegen diese Verordnung verstoßen. Beschwerden können in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie eingereicht werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden.
(2) Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Website jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der EBa und der ESMa übermittelt. Die ESMa veröffentlicht in ihrem in Artikel 109 genannten Register der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Hyperlinks zu den die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitten der Websites der zuständigen Behörden.
Kapitel 2
ESMA- Register
Artikel 109 Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Die ESMa erstellt ein Register der
Die ESMa stellt dieses Register auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig. Um diese Aktualisierung zu erleichtern, teilen die zuständigen Behörden der ESMa alle Änderungen mit, die ihnen in Bezug auf die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen gemeldet werden.
Die zuständigen Behörden stellen der ESMa die Daten zur Verfügung, die für die Klassifizierung von Kryptowerte-Whitepapers im Register gemäß Absatz 8 erforderlich sind.
(2) In Bezug auf Kryptowerte-Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token enthält das Register die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper. Alle veralteten Versionen der Kryptowerte-Whitepaper werden in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltete Versionen gekennzeichnet.
(3) In Bezug auf Emittenten vermögenswertereferenzierter Token enthält das Register folgende Angaben:
(4) In Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token enthält das Register folgende Angaben:
(5) In Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enthält das Register folgende Angaben:
(6) Die zuständigen Behörden melden der ESMa unverzüglich die in Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, f, l, m, n, o oder t aufgeführten Maßnahmen und alle gemäß Artikel 102 ergriffenen öffentlichen Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die Emission, das öffentliche Angebot oder die Nutzung von Kryptowerten auswirken. Die ESMa nimmt diese Informationen in das Register auf.
(7) Jeder Entzug der Zulassung eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token, eines Emittenten eines E-Geld-Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und jede gemäß Absatz 6 gemeldete Maßnahme bleibt fünf Jahre lang im Register veröffentlicht.
(8) Die ESMa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Einstufung, nach Art von Kryptowerten, von Kryptowerte-Whitepapers im Register erforderlichen Daten einschließlich der Unternehmenskennung des Emittenten näher festgelegt sind und in denen die praktischen Vorkehrungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind.
Die ESMa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 110 Register der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen
(1) Die ESMa erstellt ein nicht erschöpfendes Register von Unternehmen, die unter Verstoß gegen Artikel 59 oder 61 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
(2) Das Register enthält mindestens den Handelsnamen oder die Website eines nicht konformen Unternehmens und den Namen der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat.
(3) Das Register ist auf der Website der ESMa in maschinenlesbarem Format öffentlich zugänglich und wird regelmäßig aktualisiert, um etwaigen Änderungen der Umstände oder sonstigen Informationen, die der ESMa in Bezug auf die registrierten nicht konformen Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden, Rechnung zu tragen. Das Register ermöglicht einen zentralisierten Zugang zu Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern sowie von der EBa übermittelt werden.
(4) Die ESMa aktualisiert das Register, um Informationen über jeden Verstoß gegen diese Verordnung aufzunehmen, den sie auf eigene Initiative gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgestellt hat und zu dem sie einen an ein nicht konformes Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gerichteten Beschluss nach Absatz 6 des genannten Artikels erlassen hat, sowie Informationen über Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne über die erforderliche Zulassung oder Registrierung zu verfügen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern vorgelegt wurde.
(5) In den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fällen kann die ESMa die einschlägigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 94 Absatz 1 auf nicht konforme Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, anwenden.
Kapitel 3
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörden
Artikel 111 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der in Artikel 94 aufgeführten zuständigen Behörden übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Verstöße zum 30. Juni 2024 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Im Falle eines solchen Beschlusses teilen die Mitgliedstaaten der Kommission, der ESMa und der EBa die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts im Detail mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBa und der ESMa die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail bis zum 30. Juni 2024 mit. Außerdem teilen sie der Kommission, der ESMa und der EBa jede spätere Änderung dieser Regelungen unverzüglich mit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen, die von juristischen Personen begangen werden, maximale Verwaltungsgeldbußen mindestens in folgender Höhe zu verhängen:
Handelt es sich bei der juristischen Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem geltenden Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
(4) Zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot zu verhängen, das ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j ist, wenn es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem geltenden Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, höhere als die in jenen Absätzen genannten Sanktionen vorsehen.
Artikel 112 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
(1) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 111 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, gegebenenfalls einschließlich
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 111 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen ab, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Artikel 113 Rechtsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß begründet werden und gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen im Interesse von Verbrauchern anrufen kann bzw. können, damit die Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist:
Artikel 114 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung gemäß Artikel 111 verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person über die Entscheidung informiert wurde. Diese Bekanntmachung umfasst zumindest Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden, müssen nicht veröffentlicht werden.
(2) Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden auf eine der folgenden Weisen:
Im Falle einer Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung nach Ablauf dieser Zeitspanne wegfallen werden.
(3) Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen Maßnahme Rechtsmittel bei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsinstanzen eingelegt, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website sofort bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Bekannt gegeben wird auch jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme aufgehoben wird.
(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
Artikel 115 Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMa und die EBA
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der ESMa und der EBa alljährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 111 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMa veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
Haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die darin genannten Bestimmungen festgelegt, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der EBa und der ESMa jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle einschlägigen durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMa veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(2) Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie diese gleichzeitig der ESMA.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa und die ESMa über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf verhängte strafrechtliche Sanktionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden Informationen und das rechtskräftige Urteil erhalten und der ESMa und der EBa übermitteln. Die ESMa betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die einzig dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden dient. Diese Datenbank ist nur der EBA, der ESMa und den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.
Artikel 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
Kapitel 4
Aufsichtsaufgaben der EBa in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und Aufsichtskollegien
Artikel 117 Aufsichtsaufgaben der EBa in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
(1) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 43 oder Artikel 44 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token von der EBa beaufsichtigt.
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die in den Artikeln 22 bis 25, 29, 33, in Artikel 34 Absätze 7 und 12, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10 und in den Artikeln 41, 42, 46 und 47 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von der EBa ausgeübt.
(2) Erbringt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auch Kryptowerte-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(3) Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 43 als signifikant eingestuft, führt die EBa eine aufsichtliche Neubewertung durch, um sicherzustellen, dass der Emittent die Anforderungen des Titels III erfüllt.
(4) Wurde ein von einem E-Geld-Institut ausgegebener E-Geld-Token nach den Artikeln 56 oder 57 als signifikant eingestuft, so beaufsichtigt die EBa die Einhaltung der Artikel 55 und 58 durch den Emittenten des betreffenden signifikanten E-Geld-Token.
Für die Zwecke der Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 55 und 58 übt die EBa die Befugnisse der zuständigen Behörden aus, die diesen in Bezug auf E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, durch die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10, und die Artikel 46 und 47 übertragen wurden.
(5) Die EBa übt ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 4 in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden aus, die mit der Beaufsichtigung des Emittenten betraut sind, insbesondere
Artikel 118 Ausschuss der EBa für Kryptowerte
(1) Die EBa setzt gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen ständigen internen Ausschuss ein, damit dieser die Beschlüsse der EBa vorbereitet, die im Einklang mit Artikel 44 der genannten Verordnung zu fassen sind, einschließlich der Beschlüsse, die sich auf Aufsichtsaufgaben beziehen, mit denen die EBa mit der vorliegenden Verordnung betraut wird.
(2) Der Ausschuss für Kryptowerte kann auch Beschlüsse betreffend Entwürfe technischer Regulierungsstandards und Entwürfe technischer Durchführungsstandards vorbereiten, die sich auf Aufsichtsaufgaben beziehen, mit denen die EBa mit der vorliegenden Verordnung betraut wird.
(3) Die EBa stellt sicher, dass der Ausschuss für Kryptowerte nur den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten nachgeht sowie jegliche sonstigen Aufgaben erfüllt, die für die Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte erforderlich sind.
Artikel 119 Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
(1) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach einem Beschluss über die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token als signifikant gemäß Artikel 43, 44, 56 oder 57 richtet die EBa für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierter Token oder eines signifikanten E-Geld-Token ein beratendes Aufsichtskollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen dieser Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und als Vehikel für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zu dienen.
(2) Dem Kollegium nach Absatz 1 gehören an:
(3) Die EBa kann andere Behörden einladen, Mitglieder des in Absatz 1 genannten Kollegiums zu werden, wenn die von ihnen beaufsichtigten Rechtsträger für die Arbeit des Kollegiums von Bedeutung sind.
(4) Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
(5) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kollegium nimmt - unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung - folgende Aufgaben wahr:
Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung.
(6) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des in Absatz 1 genannten Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.
In der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für
In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der EBa oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen.
(7) Als Vorsitz eines jeden Kollegiums ist die EBa dafür zuständig,
(8) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen, erarbeitet die EBa in Zusammenarbeit mit der ESMa und der EZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung
Die EBa übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 120 Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
(1) Das in Artikel 119 Absatz 1 genannte Kollegium kann eine unverbindliche Stellungnahme zu Folgendem abgeben:
(2) Gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so kann die Stellungnahme auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums nach Absatz 3 Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der von der EBa oder den zuständigen Behörden geplanten Maßnahme enthalten.
(3) Eine Stellungnahme des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.
Wird ein Mitgliedstaat im Kollegium durch mehrere Mitglieder vertreten, so ist nur eines dieser Mitglieder stimmberechtigt.
Hat das die EZB vertretende Mitglied des Kollegiums mehrere Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, so verfügt es über nur eine Stimme.
Die in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern sind bei Stellungnahmen des Kollegiums nicht stimmberechtigt.
(4) Die EBa bzw. die zuständigen Behörden tragen der gemäß Absatz 3 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich etwaiger Empfehlungen zur Behebung von Mängeln bei der Aufsichtsmaßnahme in Bezug auf einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, einen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder in Bezug auf die in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Folgen die EBa oder eine zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der geplanten Aufsichtsmaßnahme nicht, so muss ihr Beschluss eine Begründung und eine Erläuterung jeder signifikanten Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Empfehlungen enthalten.
Kapitel 5
Befugnisse und Zuständigkeiten der EBa hinsichtlich Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Artikel 121 Rechtsprivileg
Die der EBa oder Bediensteten der EBa oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 122 bis 125 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 122 Informationsersuchen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBa durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
(2) Ein einfaches Informationsersuchen gemäß Absatz 1 enthält
(3) Fordert die EBa die Vorlage von Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1 an, so enthält der Beschluss
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung.
(5) Die EBa übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.
Artikel 123 Allgemeine Untersuchungsbefugnisse
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBa Untersuchungen in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der EBa und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
Ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
(2) Die Bediensteten der EBa und sonstige von ihr zur Untersuchung gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 132 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 131 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3) Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und die Emittenten signifikanter E-Geld-Token sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der EBa eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 132 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4) Die EBa unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der EBa unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.
(5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss die EBa eine solche beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(6) Geht bei einem Gericht eines Mitgliedstaats ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,
(7) Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b kann das Gericht die EBa um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die EBa einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der EBa enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EBa unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 124 Prüfungen vor Ort
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBa alle notwendigen Prüfungen vor Ort in sämtlichen Geschäftsräumen der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und der Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen.
Das in Artikel 119 genannte Kollegium wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
(2) Die Bediensteten der EBa und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der EBa über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 123 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
(3) Die EBa unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die EBa die Prüfung vor Ort ohne vorherige Unterrichtung des Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token durchführen, sofern sie die zuständige Behörde zuvor entsprechend informiert hat.
(4) Die Bediensteten der EBa und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 132 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.
(5) Der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token unterzieht sich den durch Beschluss der EBa angeordneten Prüfungen vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 132 festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(6) Auf Antrag der EBa unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der EBa und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können ebenfalls an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
(7) Die EBa kann auch die zuständigen Behörden ersuchen, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 123 Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
(8) Stellen die Bediensteten der EBa oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.
(9) Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so beantragt die EBa eine solche Genehmigung. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(10) Geht bei einem Gericht in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Genehmigung einer Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, so prüft dieses Gericht,
(11) Für die Zwecke von Absatz 10 Buchstabe b kann das Gericht die EBa um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die EBa einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der EBa enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EBa unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 125 Informationsaustausch
(1) Zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBa gemäß Artikel 117 und unbeschadet des Artikels 96 übermitteln die EBa und die zuständigen Behörden einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Hierzu tauschen die zuständigen Behörden und die EBa alle Informationen aus, die Folgendes betreffen:
(2) Eine zuständige Behörde kann sich nur dann weigern, einem Antrag auf Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder einem Antrag auf Kooperation bei der Durchführung einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort, wie in den Artikeln 123 bzw. 124 vorgesehen, nachzukommen,
Artikel 126 Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBa und Drittländern
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 117 darf die EBa Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur schließen, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 129 mindestens gleichwertig sind.
(2) Der Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben der EBa oder der in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden.
(3) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die EBa die Verordnung (EU) 2018/1725 an.
Artikel 127 Weitergabe von Informationen aus Drittländern
(1) Die EBa darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die EBa oder die zuständige Behörde, die der EBa die Informationen zur Verfügung gestellt hat, die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde eines Drittlands, die die Informationen übermittelt hat, erhalten hat und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, weitergegeben werden oder wenn die Weitergabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
(2) Das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht für sonstige Aufsichtsbehörden innerhalb der Union, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und gilt nicht für Gerichte, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für Untersuchungen oder Verfahren erforderlich sind, die Verstöße betreffen, die strafrechtlichen Sanktionen unterliegen.
Artikel 128 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Übt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeitet die EBa mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Beaufsichtigung dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m sind.
Artikel 129 Wahrung des Berufsgeheimnisses
Die EBa und alle Personen, die bei der EBa oder einer sonstigen Person, der die EBa Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der EBa beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
Artikel 130 Aufsichtsmaßnahmen der EBA
(1) Stellt die EBa fest, dass ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token einen in Anhang V aufgeführten Verstoß begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
(2) Stellt die EBa fest, dass ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token einen in Anhang VI aufgeführten Verstoß begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
(3) Wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die EBa Art und Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:
(4) Bevor sie eine der in Absatz 1 Buchstaben d bis g und Buchstabe j genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBa die ESMa und, wenn die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf den Euro oder eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, Bezug nehmen, die EZB bzw. die Zentralbank des betroffenen Mitgliedstaats, die die betreffende Währung ausgibt.
(5) Bevor sie eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBa die für den Emittenten des signifikanten E-Geld-Token zuständige Behörde und die Zentralbank des Mitgliedstaats, auf dessen amtliche Währung der signifikante E-Geld-Token Bezug nimmt.
(6) Die EBa teilt dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token unverzüglich jede gemäß Absatz 1 oder 2 ergriffene Maßnahme mit und setzt die betroffenen zuständigen Behörden sowie die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme in Kenntnis. Die EBa veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses auf ihrer Website, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(7) Die in Absatz 6 genannte Veröffentlichung umfasst die folgenden Hinweise:
Artikel 131 Geldbußen
(1) Die EBa erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie gemäß Artikel 134 Absatz 8 feststellt, dass
Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die EBa anhand objektiver Faktoren nachweisen kann, dass ein Emittent oder ein Mitglied seines Leitungsorgans den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Erlässt die EBa einen Beschluss gemäß Absatz 1, so berücksichtigt sie die Art und die Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:
(3) Bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 12,5 % ihres jeweiligen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.
(4) Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 10 % ihres jeweiligen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.
Artikel 132 Zwangsgelder
(1) Die EBa erlässt einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern, um
(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss der EBa über die Verhängung des Zwangsgelds genannten Termin berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung des Beschlusses der EBa verhängt. Am Ende dieses Zeitraums überprüft die EBa diese Maßnahme.
Artikel 133 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Die EBa veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Finanzstabilität nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
(3) Die gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar gemäß den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgelds stattfindet.
(4) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.
(5) Beschließt die EBa ungeachtet der Artikel 131 und 132, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
Artikel 134 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
(1) Bestehen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBa nach Artikel 117 eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass einer der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße vorliegt oder vorliegen wird, benennt die EBa aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der EBa wahr.
(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, berücksichtigt, und legt der EBa eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis, nach Artikel 122 Informationen anzufordern, und von der Befugnis, nach den Artikeln 123 und 124 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, Gebrauch machen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 121 einhalten.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die EBa bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
(5) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der EBa die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen sich die betreffenden Personen äußern konnten.
(6) Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.
(7) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der EBa die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind Dritte betreffende vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der EBA.
(8) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und - wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, darum ersuchen - nach der gemäß Artikel 135 erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die EBa darüber, ob der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token, der Gegenstand der Untersuchung ist, einen der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße begangen hat; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 130 oder verhängt eine Geldbuße nach Artikel 131.
(9) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der EBa teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der EBa ein.
(10) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 delegierte Rechtsakte nach Artikel 139 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen.
(11) Stößt die EBa bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung auf ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die Straftaten darstellen könnten, bringt sie diese Sachverhalte zur Untersuchung und gegebenenfalls zur strafrechtlichen Verfolgung den zuständigen nationalen Behörden zur Kenntnis. Ferner sieht die EBa davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.
Artikel 135 Anhörung der betreffenden Personen
(1) Vor einem Beschluss gemäß Artikel 130, 131 oder 132 gibt die EBa den Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die EBa stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der betreffenden Untersuchung sind, äußern konnten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um erheblichen und unmittelbar drohenden Schaden für die Finanzstabilität oder die Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EBa einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
(3) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, müssen in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der EBA. Vom Recht auf Einsicht in die Akten der EBa ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der EBA.
Artikel 136 Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die EBa eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige Verwaltungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 137 Aufsichtsgebühren
(1) Die EBa stellt Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der EBa im Zusammenhang mit Beaufsichtigungsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token nach Artikeln 117 und 119 sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 138, entstehen könnten.
(2) Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zur Größe seines Reservevermögens und deckt alle Kosten, die der EBa durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen.
Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zum Umfang des im Tausch gegen einen Geldbetrag ausgegebenen E-Geld-Token und deckt alle Kosten, die der EBa durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, einschließlich der Erstattung von Kosten, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben anfallen.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 139 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Präzisierung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und Zahlungsweise sowie der Methode zur Berechnung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Höchstbetrags, den die EBa einem einzelnen Rechtsträger in Rechnung stellen kann.
Artikel 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBa an die zuständigen Behörden
(1) Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token erforderlich ist, kann die EBa einer zuständigen Behörde spezifische Aufsichtsaufgaben übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben kann die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 122 und zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 123 oder 124 zählen.
(2) Bevor die EBa Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
(3) Gemäß dem von der Kommission nach Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 139 erlassenen delegierten Rechtsakt zu den Gebühren erstattet die EBa einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind.
(4) Die EBa überprüft die Übertragung von Aufgaben in angemessenen Zeitabständen. Eine Aufgabenübertragung kann jederzeit widerrufen werden.
Titel VIII
Delegierte Rechtsakte
Artikel 139 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 29. Juni 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von 36 Monaten einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums ab.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8 Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Titel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 140 Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
(1) Bis zum 30. Juni 2027 legt die Kommission nach Anhörung der EBa und der ESMa dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Bis zum 30. Juni 2025 wird ein Zwischenbericht vorgelegt, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Folgendes:
a) die Anzahl der Emissionen von Kryptowerten in der Union, die Anzahl der den zuständigen Behörden vorgelegten und übermittelten Kryptowerte-Whitepaper, die Art der ausgegebenen Kryptowerte und ihre Marktkapitalisierung und die Anzahl der zum Handel zugelassenen Kryptowerte;b) eine Beschreibung der Erfahrungen mit der Einstufung von Kryptowerten, einschließlich möglicher Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden;
c) eine Bewertung, ob die Einführung eines Genehmigungsverfahrens für Krypotwerte-Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token notwendig ist;
d) eine Schätzung der Zahl der in der Union ansässigen Personen, die in der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren;
e) wenn möglich eine Schätzung der Zahl der in der Union ansässigen Personen, die außerhalb der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren, und eine Erklärung zur Verfügbarkeit von Daten hierzu;
f) die Anzahl und den Wert der in der Union gemeldeten Fälle von größeren und kleineren Betrugsdelikten, Hacking, der Nutzung von Kryptowerten für Zahlungen im Zusammenhang mit Ransomware-Angriffen, Cyber-Angriffen, des Diebstahls, des Verlusts im Zusammenhang mit Kryptowerten, die Arten von betrügerischem Verhalten, die Anzahl von bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eingegangenen Beschwerden, die Anzahl von bei den zuständigen Behörden eingegangenen Beschwerden und den Gegenstand der eingegangenen Beschwerden;
g) die Anzahl der zugelassenen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und eine Analyse der Arten des Reservevermögens, der Höhe der Vermögenswertreserve und des Volumens der Zahlungen mit vermögenswertereferenzierten Token;
h) die Anzahl der zugelassenen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und eine Analyse Arten des Reservevermögens, der Höhe der Vermögenswertreserve und des Volumens der mit signifikanten vermögenswertereferenzierten Token getätigten Zahlungen;
i) die Anzahl der Emittenten von E-Geld-Token und eine Analyse der amtlichen Währungen, auf die sich die E-Geld-Token beziehen, der Zusammensetzung und Höhe der gemäß Artikel 54 hinterlegten und investierten Vermögenswertreserven und des Volumens der mit E-Geld-Token getätigten Zahlungen;
j) die Anzahl der Emittenten signifikanter E-Geld-Token und eine Analyse der amtlichen Währungen, auf die sich die E-Geld-Token beziehen und für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, eine Analyse der Arten von Reservevermögen, der Höhe der Vermögenswertreserven und des Volumens der mit signifikanten E-Geld-Token getätigten Zahlungen;
k) die Anzahl der nach dieser Verordnung zugelassenen signifikanten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
l) eine Bewertung des Funktionierens der Märkte für Kryptowerte in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends, unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Aufsichtsbehörden, der Anzahl der zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihres jeweiligen durchschnittlichen Marktanteils;
m) eine Bewertung des Schutzniveaus, das den Inhabern von Kryptowerten und den Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere den Kleinanlegern, geboten wird;
n) eine Bewertung von betrügerischen Marketingmitteilungen und kleineren Betrugsdelikten im Zusammenhang mit Kryptowerten über Netzwerke der sozialen Medien;
o) eine Bewertung der Anforderungen, die für Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, und ihrer Auswirkungen auf die Betriebsstabilität, die Marktintegrität, die Finanzstabilität und den Schutz der Kunden sowie der Inhaber von Kryptowerten;
p) eine Bewertung der Anwendung des Artikels 81 und der Möglichkeit, in die Artikel 78, 79 und 80 Angemessenheitsprüfungen aufzunehmen, um Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger, besser zu schützen;
q) eine Bewertung, ob durch diese Verordnung eine angemessene Bandbreite von Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst wird und ob eine Anpassung der in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen erforderlich ist sowie ob zusätzliche innovative Formen von Kryptowerten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollen;
r) eine Bewertung, ob die Aufsichtsanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausreichend sind und ob sie an die nach der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 für Wertpapierfirmen geltenden Anforderungen in Bezug auf das Anfangskapital und die Eigenmittel angeglichen werden sollten;
s) eine Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Schwellenwerte zur Einstufung von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und eine Bewertung, ob die Schwellenwerte regelmäßig überprüft werden sollten;
t) eine Bewertung der Entwicklung des dezentralen Finanzsektors auf den Märkten für Kryptowerte und der angemessenen regulatorischen Behandlung dezentraler Krypto-Systeme;
u) eine Bewertung der Angemessenheit der Schwellenwerte gemäß Artikel 85, ab denen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als signifikant gelten, und eine Bewertung, ob die Schwellenwerte regelmäßig überprüft werden sollten;
v) eine Bewertung, ob im Rahmen dieser Verordnung für Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token aus Drittländern eine Gleichwertigkeitsregelung eingeführt werden sollte;
w) eine Bewertung, ob die Freistellungen nach den Artikeln 4 und 16 angemessen sind;
x) eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Kryptowerte, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und auf die Entwicklung neuer Zahlungsmittel, einschließlich Zahlungsinstrumenten;
y) eine Beschreibung der Entwicklungen bei Geschäftsmodellen und Technologien auf den Märkten für Kryptowerte, wobei besonderes Augenmerk auf die Umweltauswirkungen neuer Technologien zu legen ist, sowie eine Bewertung der Strategieoptionen und erforderlichenfalls zusätzlicher Maßnahmen, die gerechtfertigt sein könnten, um die nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene Auswirkungen der auf den Märkten für Kryptowerte eingesetzten Technologien und insbesondere der Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, abzumildern;
z) eine Bewertung, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verändert werden müssen, um den Schutz der Kunden und der Inhaber von Kryptowerten, die Marktintegrität und die Finanzstabilität zu gewährleisten;
aa) die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen;
ab) eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBA, der ESMA, den Zentralbanken und sonstigen einschlägigen Behörden, auch im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen ihren Zuständigkeiten oder Aufgaben, sowie eine Bewertung der Vor- und Nachteile der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der EBa für die Beaufsichtigung im Rahmen dieser Verordnung;
ac) eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa im Hinblick auf die Beaufsichtigung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie eine Bewertung der Vor- und Nachteile der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der ESMa für die Beaufsichtigung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung;
ad) die Befolgungskosten, die Emittenten von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token durch diese Verordnung prozentual zu dem durch die Ausgabe von Kryptowerten eingenommenen Betrag entstehen;
ae) die Befolgungskosten, die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token durch diese Verordnung prozentual zu ihren Betriebskosten entstehen;
af) die Befolgungskosten, die Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen durch diese Verordnung prozentual zu ihren Betriebskosten entstehen;
ag) Anzahl und Höhe der von den zuständigen Behörden und der EBa wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Verwaltungsgeldbußen und strafrechtlichen Sanktionen.
(3) Gegebenenfalls werden in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichten auch die Themen weiterverfolgt, die in den in den Artikeln 141 bzw. 142 genannten Berichten behandelt werden.
Artikel 141 Jahresbericht der ESMa über Marktentwicklungen
Bis zum 31. Dezember 2025 und danach jährlich legt die ESMa in enger Zusammenarbeit mit der EBa dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und die Entwicklungen auf den Märkten für Kryptowerte vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Der Bericht enthält Folgendes:
Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMa die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen. Für die Zwecke des Berichts kann die ESMa Informationen von Strafverfolgungsbehörden anfordern.
Artikel 142 Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten
(1) Bis zum 30. Dezember 2024 und nach Anhörung der EBa und der ESMa legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, insbesondere zu Sachverhalten, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden, vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:
Artikel 143 Übergangsmaßnahmen
(1) Die Artikel 4 bis 15 gelten nicht für öffentliche Angebote von Kryptowerten, die vor dem 30. Dezember 2024 abgelaufen sind.
(2) Abweichend von Titel II gelten für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassen wurden, nur die folgenden Anforderungen:
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übergangsregelung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht in Anspruch zu nehmen oder ihre Geltungsdauer zu verkürzen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr vor dem 30. Dezember 2024 geltender nationaler Rechtsrahmen weniger streng ist als diese Verordnung.
Bis zum 30. Juni 2024 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMa mit, ob sie von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, und geben die Dauer der Ausnahmeregelung an.
(4) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute sind und vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, dürfen damit fortfahren, bis ihnen eine Zulassung gemäß Artikel 21 erteilt oder verweigert wird, sofern sie vor dem 30. Juli 2024 eine Zulassung beantragen.
(5) Kreditinstitute, die vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, dürfen damit fortfahren, bis das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 17 genehmigt oder nicht genehmigt wurde, sofern sie die für sie zuständige Behörde gemäß Absatz 1 jenes Artikels vor dem 30. Juli 2024 darüber benachrichtigen.
(6) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 dürfen die Mitgliedstaaten bei Zulassungsanträgen, die zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 1. Juli 2026 von Unternehmen gestellt werden, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen waren, ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Bevor sie eine Zulassung nach diesen vereinfachten Verfahren erteilen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass Kapitel 2 und 3 des Titels V erfüllt sind.
(7) Die EBa nimmt ihre Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 ab dem Geltungsbeginn der in Artikel 43 Absatz 11 genannten delegierten Rechtsakte wahr.
Artikel 144 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erhält folgende Fassung:
"Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG1, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/20132, der Richtlinie 2013/36/EU3, der Richtlinie 2014/49/EU4, der Richtlinie 2014/92/EU5, der Richtlinie (EU) 2015/23666, der Verordnung (EU) 2023/11147 des Europäischen Parlaments und des Rates und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates8.
__
1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 66).
2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
4) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).
5) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 214).
6) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).
7) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).
8) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63)."
Artikel 145 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:
"Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2, der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates3 und der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
___
1) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).
2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
3) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12).
4) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40)."
Artikel 146 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
In Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU erhält Nummer 15 folgende Fassung:
"15. Ausgabe von E-Geld, einschließlich E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates1.
16. Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
17. Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
__
1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).
Artikel 147 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
In Teil I. B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Nummer angefügt:
"xxii) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).
Artikel 148 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um den Artikeln 146 und 147 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBa und der ESMa den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 116 fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 2) Diese Verordnung gilt ab 30. Dezember 2024.
( 3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Titel III und IV ab 30. Juni 2024.
( 4) Abweichend von Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 2 Artikel 6 Absätze 11 und 12, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 18 Absätze 6 und 7, Artikel 19 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 6 und 7, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 13, Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 45 Absätze 7 und 8, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absätze 10 und 15, Artikel 60 Absätze 13 und 14, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absätze 5 und 6, Artikel 63 Absatz 11, Artikel 66 Absatz 6, Artikel 68 Absatz 10, Artikel 71 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 76 Absatz 16, Artikel 81 Absatz 15, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 92 Absätze 2 und 3, Artikel 95 Absätze 10 und 11, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 107 Absätze 3 und 4, Artikel 109 Absatz 8 und Artikel 119 Absatz 8, Artikel 134 Absatz 10, Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 139 gelten ab dem 29. Juni 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2023.
2) ABl. C 155 vom 30.04.2021 S. 31.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2023.
4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
7) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).
8) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).
9) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).
10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).
11) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
12) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).
13) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
14) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.06.2005 S. 22).
15) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.04.1993 S. 29).
16) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 09.10.2002 S. 16).
17) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
18) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
19) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
20) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
21) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
22) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
23) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17).
24) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
25) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
26) ABl. C 337 vom 23.08.2021 S. 4.
27) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
28) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 37).
29) Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 1).
30) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1).
31) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1).
32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 38).
33) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
34) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).
35) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.03.1997 S. 22).
36) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12).
37) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1).
38) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 8).
39) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 43).
40) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 02.09.2006 S. 26).
41) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).
42) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
43) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 1).
44) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1).
45) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
46) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).
47) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64).
Im Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token offenzulegende Angaben | Anhang I |
Teil A: Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt
Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und seine bzw. ihrer Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet.
Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Teil B: Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt
Teil C: Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt
Teil D: Informationen über das Kryptowert-Projekt
Teil E: Informationen über das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel
Teil F: Informationen über die Kryptowerte
Teil G: Informationen über die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten
Teil H: Informationen über die zugrunde liegende Technologie
Teil I: Informationen über die Risiken
Im Kryptowerte-Whitepaper für einen vermögenswertereferenzierten Token offenzulegende Angaben | Anhang II |
Teil A: Informationen über den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token
Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet.
Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und seiner Lage, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
ausführliche Beschreibung der Regelungen des Emittenten zur Unternehmensführung,
außer bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die nach Artikel 17 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;
bei Kreditinstituten: Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats,
falls der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden; der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerts verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit den an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist.
Teil B: Informationen über den vermögenswertereferenzierten Token
Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel
Teil D: Informationen über die mit dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Rechte und Pflichten
Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie
Teil F: Informationen über die Risiken
Teil G: Informationen über die Vermögenswertreserve
Im Kryptowerte-Whitepaper für einen E-Geld-Token offenzulegende Angaben | Anhang III |
Teil A: Informationen über den Emittenten des E-Geld-Token
die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet;
der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist,
Teil B: Informationen über den E-Geld-Token
Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel
Teil D: Informationen über die mit den E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten
Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie
Teil F: Informationen über die Risiken
Mindestkapitalanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | Anhang IV |
Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen | Art der Kryptowerte-Dienstleistungen | Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a |
Klasse 1 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen:
|
50.000 EUR |
Klasse 2 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für
|
125.000 EUR |
Klasse 3 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für
|
150.000 EUR |
Liste der in Titel III und Titel VI genannten Verstöße von emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token | Anhang V |
1. Der Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBa für jeden vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100.000.000 EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt.2. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nicht mit Erreichen der in dem genannten Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBa nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden.
3. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBa geforderten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt.
4. Der Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er der EBa nicht jede beabsichtigte Änderung seines Geschäftsmodells mitteilt, die geeignet ist, die Kaufentscheidung von Inhabern oder potenziellen Inhabern signifikanter vermögenswertereferenzierter Token erheblich zu beeinflussen, oder wenn er es versäumt, eine solche Änderung in seinem Krypto-Whitepaper zu beschreiben.
5. Der Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er einer von der EBa gemäß Artikel 25 Absatz 4 verlangten Maßnahme nicht Folge leistet.
6. Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er nicht ehrlich, redlich und professionell handelt.
7. Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er mit den Inhabern und potenziellen Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht in einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise kommuniziert.
8. Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er es versäumt, im besten Interesse der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu handeln, oder wenn er bestimmten Inhabern eine Vorzugsbehandlung zukommen lässt, die im Kryptowerte-Whitepaper des Emittenten oder gegebenenfalls den Marketingmitteilungen nicht offengelegt wird.
9. Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er es versäumt, auf seiner Website das in Artikel 21 Absatz 1 genannte genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 25 genannte geänderte Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen.
10. Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper nicht spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieses Token zum Handel öffentlich zugänglich macht.
11. Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das modifizierte Kryptowerte-Whitepaper nicht so lange auf seiner Website verfügbar hält, wie der signifikante vermögenswertereferenzierte Token vom Publikum gehalten wird.
12. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absätze 1 und 2, wenn er in Bezug auf ein öffentliches Angebot eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung eines solchen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Marketingmitteilungen veröffentlicht, die die Anforderungen des Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 nicht erfüllen.
13. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn er Marketingmitteilungen und etwaige diesbezügliche Änderungen nicht auf seiner Website veröffentlicht.
14. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 5, wenn er der EBa Marketingmitteilungen nicht auf Antrag übermittelt.
15. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 6, wenn er Marketingmitteilungen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers verbreitet.
16. Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er es versäumt, auf klare, präzise und transparente Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website den Betrag des in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve anzugeben oder die erforderlichen Informationen mindestens monatlich zu aktualisieren.
17. Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 2, wenn er es versäumt, umgehend an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts sowie den vollständigen und unbearbeiteten Prüfbericht in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve zu veröffentlichen.
18. Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 3, wenn er es versäumt, umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website alle Ereignisse offenzulegen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve haben oder wahrscheinlich haben werden.
19. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn er keine wirksamen und transparenten Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber des signifikanten wertereferenzierter Token vertreten, einführt und aufrechterhält und keine Beschreibungen dieser Verfahren veröffentlicht, oder, wenn der signifikante wertereferenzierte Token ganz oder teilweise von Drittunternehmen vertrieben werden, keine Verfahren festlegt, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des signifikanten Token und den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Drittunternehmen zu erleichtern.
20. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 2, wenn er es den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht ermöglicht, Beschwerden unentgeltlich einzureichen.
21. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 3, wenn er es versäumt, ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zu erstellen, und dieses den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zur Verfügung zu stellen und über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
22. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 4, wenn er es versäumt, sämtliche Beschwerden zeitnah und redlich zu prüfen oder den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse dieser Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen.
23. Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn er versäumt, wirksame Strategien und Verfahren umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Anteilseigern oder Gesellschaftern, zwischen ihm und jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihm hält und zwischen ihm und den Mitgliedern seines Leitungsorgans, zwischen ihm und seinen Beschäftigten, zwischen ihm und den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder zwischen ihm und jedem Dritten, der eine der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnimmt, zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen.
24. Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 2, wenn er es versäumt, alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu ergreifen, die sich aus der Verwaltung und Anlage der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve ergeben.
25. Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absätze 3 und 4, wenn er es versäumt, den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen an gut sichtbarer Stelle auf seiner Website offenzulegen, oder wenn er bei dieser Offenlegung nicht so präzise ist, dass die potenziellen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine fundierte Kaufentscheidung über diesen Token treffen können.
26. Der Emittent verstößt gegen Artikel 33, wenn er der EBa nicht umgehend alle Veränderungen in seinem Leitungsorgan meldet oder wenn er der EBa nicht alle Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.
27. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit einer genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Hierarchie, wirksamen Verfahren für die Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene Mechanismen für die interne Kontrolle, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, gehören.
28. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn die Mitglieder seines Leitungsorgans nicht über die ausreichende Zuverlässigkeit oder nicht über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen - individuell oder kollektiv -, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, oder nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
29. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn sein Leitungsorgan die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 des Titels III eingeführt wurden, regelmäßig bewertet und überprüft oder keine geeigneten Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel ergreift.
30. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 4, wenn Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, die nicht hinreichend gut beleumundet sind.
31. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, insbesondere wenn er keine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis k des genannten Absatzes genannten Strategien und Verfahren festlegt, aufrechterhält und umsetzt.
32. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe h des genannten Absatzes eingeht, in denen die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten als auch des betreffenden Drittunternehmens festgelegt sind, oder wenn er keine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts trifft.
33. Der Emittent verstößt, sofern er keinen Plan gemäß Artikel 47 aufgestellt habt, gegen Artikel 34 Absatz 6, wenn er keine geeigneten und verhältnismäßigen Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet und es versäumt, alle seine Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit unter Beachtung der einschlägigen Standards der Union zu pflegen.
34. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 7, wenn er der EBa keinen Plan für die Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten zur Genehmigung übermittelt.
35. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 8, wenn er die Quellen operationeller Risiken nicht ermittelt und diese Risiken nicht durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.
36. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 9, wenn er keine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und keine Pläne festlegt, um im Falle der Unterbrechung seiner IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung seiner Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten sicherzustellen.
37. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 10, wenn er nicht über Mechanismen für die interne Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, verfügt.
38. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 11, wenn er nicht über Systeme und Verfahren verfügt, die geeignet sind, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.
39. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 12, wenn er nicht sicherstellt, dass der Emittent regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft wird.
40. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1, wenn er nicht jederzeit Eigenmittel in Höhe mindestens eines Betrags vorhält, der dem höchsten der in Buchstabe a oder c des genannten Absatzes oder in Artikel 45 Absatz 5 festgelegten Beträge entspricht.
41. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen.
42. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.
43. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen.
44. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.
45. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält.
46. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den Vermögenswerten, auf die sich der signifikante vermögenswertereferenzierte Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind.
47. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden.
48. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertereferenzierter Token getrennt ist.
49. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet.
50. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.
51. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve nicht unter Rückgriff auf die Marktpreise ermittelt und ihr aggregierter Wert nicht jederzeit mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber von in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gegen den Emittenten entspricht.
52. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
53. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er ab dem Tag seiner Zulassung oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 nicht alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt.
54. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBa das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatzmitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBa veröffentlicht.
55. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.
56. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten vermögenswertereferenzierten Token für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt.
57. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach dem Tag der Ausgabe des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird.
58. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle um eine vom Emittenten verschiedene juristische Person handelt.
59. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.
60. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.
61. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er nicht in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festlegt.
62. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.
63. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt.
64. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut und die Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstelle erfüllen können.
65. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind.
66. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält.
67. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben.
68. Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn er in Bezug auf die dauerhaften Rücktauschrechte der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token keine klaren und detaillierten Strategien und Verfahren schafft, aufrechterhält und anwendet.
69. Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token über dauerhafte Rücktauschrechte gemäß den genannten Absätzen verfügen, und wenn er keine Strategie für diese dauerhaften Rücktauschrechte festlegt, die die in Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt.
70. Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn er beim Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Gebühren erhebt.
71. Der Emittent verstößt gegen Artikel 40, wenn er im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Zinsen gewährt.
72. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
73. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann.
74. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token nicht bewertet und überwacht.
75. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.
76. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBa dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt.
77. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen.
78. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der raschen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 jenes Absatzes aufgeführt.
79. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBa und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt.
80. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.
81. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes signifikanten vermögenswertereferenzierten Token erstellt und führt.
82. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
83. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gezahlt werden.
84. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder jedes Drittunternehmens sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind.
85. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBa den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt.
86. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.
87. Wenn die Bedingungen von Artikel 88 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Emittent gegen Artikel 88 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die diesen Emittenten unmittelbar betreffen, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung der Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.
Liste der Verstöße gegen Bestimmungen des Titels IV in Verbindung mit Titel III für emittenten signifikanter E-Geld-Token | Anhang VI |
1. Der Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBa für jeden signifikanten E-Geld-Token, der auf eine Währung lautet, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, mit einem Ausgabewert von mehr als 100.000.000 EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt.2. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines signifikanten E-Geld-Token, der auf eine Währung lautet, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, nicht mit Erreichen der in jenem Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBa nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden.
3. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBa verlangten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt.
4. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen.
5. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.
6. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen.
7. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.
8. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält.
9. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit der amtlichen Währung, auf die sich der signifikante E-Geld-Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind.
10. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden.
11. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer E-Geld-Token getrennt ist.
12. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet.
13. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten E-Geld-Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.
14. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er nichtunter Rückgriff auf die Marktpreise den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve ermittelt und ihren aggregierten Wert nicht jederzeit auf mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber des in Umlauf befindlichen signifikanten E-Geld-Token gegen den Emittenten hält.
15. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten E-Geld-Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
16. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er nicht nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt.
17. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBa das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatz mitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBa veröffentlicht.
18. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.
19. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten E-Geld-Token nicht für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt.
20. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe des signifikanten E-Geld-Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird.
21. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle und beim Emittenten um zwei verschiedene juristische Personen handelt.
22. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.
23. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.
24. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nicht die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung einer solcher Bestellung festlegt.
25. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.
26. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt.
27. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitut und Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstellen erfüllen können.
28. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind.
29. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält.
30. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben.
31. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
32. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter E-Geld-Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann.
33. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber des signifikanten E-Geld-Token nicht bewertet und überwacht.
34. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten E-Geld-Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.
35. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBa dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt.
36. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 5, wenn er die Eigenmittelanforderung nicht jederzeit erfüllt.
37. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent signifikanter E-Geld-Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten E-Geld-Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen.
38. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er über keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführt.
39. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBa und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel übermittelt.
40. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.
41. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs des signifikanten E-Geld-Token erstellt und führt.
42. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten E-Geld-Token zum Rücktausch ausstehender ausgegebener E-Geld-Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
43. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten E-Geld-Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten E-Geld-Token gezahlt werden.
44. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder etwaiger Drittunternehmen sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind.
45. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBa den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel übermittelt.
46. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.
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