Beschluss (GASP) 2023/891 des Rates vom 28. April 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren

(ABl. L 114 vom 02.05.2023 S. 15;
Beschl. (GASP) 2023/1047 - ABl. LI 140 vom 30.05.2023 S. 9)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat der Republik Moldau am 23. Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat zugesagt, der Republik Moldau weiterhin jede einschlägige Unterstützung zu leisten, einschließlich zur Stärkung der Resilienz, Sicherheit, Stabilität, Wirtschaft und Energieversorgung des Landes angesichts destabilisierender Maßnahmen externer Akteure.

(3) Die derzeitige Führung der Republik Moldau hat bedeutende Fortschritte bei der Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Bekämpfung der Korruption erzielt und erhebliche Anstrengungen unternommen, um die in der Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Antrag der Republik Moldau auf Beitritt zur EU dargelegten Schritte umzusetzen.

(4) Während die Regierung der Republik Moldau ihre ehrgeizige Reformagenda fortsetzt, ist sie auch mit mehreren Krisen und zunehmend mit unmittelbaren Bedrohungen für ihre Stabilität konfrontiert, die sowohl von internen Gruppen mit eigenen Interessen als auch von Russland ausgehen, wobei diese wiederum häufig miteinander konspirieren, um das Land von seinem Reformkurs abzubringen.

(5) Die Union ist nach wie vor bereit, alle ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente zu nutzen, um zu einem wirksamen Ausweg aus der derzeitigen Krise beizutragen und auf destabilisierende Handlungen zu reagieren, die eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau darstellen; hierzu gehören auch die verstärkte Durchführung von Programmen für technische Unterstützung und zum Aufbau von Kapazitäten, damit die Republik Moldau besser in der Lage ist, derartige Handlungen im Wege der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eigenständig zu verhindern und zu bekämpfen.

(6) Die beispiellos hohe Intensität dieser destabilisierenden Handlungen erfordert eine sofortige Reaktion, auch angesichts der Bedeutung einer stabilen Republik Moldau - eines an die Union und die Ukraine angrenzenden EU-Bewerberlandes.

(7) Eine Bedrohung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Stabilität und Sicherheit der Republik Moldau geht von Personen aus, die die Abhaltung von Wahlen behindern oder untergraben oder versuchen, die verfassungsmäßige Ordnung in der Republik Moldau, einschließlich durch Gewalttaten, zu stürzen. Die Anstrengungen zur Destabilisierung der Republik Moldau haben insbesondere seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zugenommen.

(8) Eine Bedrohung der Stabilität, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geht ferner von Personen aus, die sich an schwerem finanziellen Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubter Kapitalausfuhr beteiligen, sofern sie die Kontrolle über die Tätigkeiten staatlicher Behörden übernehmen oder diese erheblich beeinflussen könnten. Solche Handlungen können auch die verfassungsmäßige Ordnung bedrohen.

(9) Die Anstrengungen zur Destabilisierung der Republik Moldau stellen eine Bedrohung der Stabilität und Sicherheit an den Außengrenzen der Union dar.

(10) Die Republik Moldau hat die Union um Unterstützung gegen Handlungen, die das Land destabilisieren könnten, ersucht, indem sie restriktive Maßnahmen beschließt.

(11) Unter den derzeitigen Umständen sollten Maßnahmen zur Reisebeschränkung und zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen, und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden.

(12) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der folgenden Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen:
    1. Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen,
    2. Planung, Steuerung, direkte oder indirekte Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Ermöglichung von gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten, oder
    3. schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubte Kapitalausfuhr;
  2. natürliche Personen, die mit unter Buchstabe a benannten,

    im Anhang aufgeführten Personen, verbunden sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt, einschließlich der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Stabilität und der Sicherheit der Republik Moldau.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 7 und 8 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Person.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von

  1. natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und der Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der folgenden Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen:
    1. Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen,
    2. Planung, Steuerung, direkte oder indirekte Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Ermöglichung von gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten oder
    3. schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubte Kapitalausfuhr;
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit unter Buchstabe a benannten,

    im Anhang aufgeführten Personen, verbunden sind, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind;
  2. ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind;
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Tag eingegangen wurde, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene

  1. Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten;
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen; oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

(7) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Republik Moldau erforderlich ist.

(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Republik Moldau erforderlich ist.

Artikel 3

(1) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter"), die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 in die Liste.

(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 5

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
  2. im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 6

Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 29. April 2024.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 Anhang23

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ENDE

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(Stand: 28.11.2023)

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