Verordnung (EU) 2022/2578 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen

(ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 45)


=> Zur nachfolgenden Fassung Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg der Russischen Föderation (im Folgenden "Russland") gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus Russland in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz von Gaslieferungen als Waffe und die Marktmanipulation durch Russland durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse zu einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise in der Union geführt. Sich ändernde Versorgungswege, die zu Engpässen in der europäischen Gasinfrastruktur führen, die Notwendigkeit, alternative Gasversorgungsquellen zu finden, sowie Preisbildungssysteme, die nicht auf Angebotsschocks ausgerichtet sind, haben zu Preisschwankungen und -anstiegen beigetragen. Höhere Erdgaspreise gefährden die Wirtschaft der Union durch eine von höheren Strompreisen verursachte anhaltend hohe Inflation, die die Kaufkraft der Verbraucher schwächt, sowie durch steigende Herstellungskosten, insbesondere in energieintensiven Branchen, und gefährden die Versorgungssicherheit ernsthaft.

(2) Im Jahr 2022 waren die Erdgaspreise außergewöhnlich volatil, wobei einige Referenzwerte im August 2022 ein Rekordhoch erreichten. Das ungewöhnlich hohe Niveau der im August 2022 verzeichneten Erdgaspreise war auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen, darunter ein angespanntes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage aufgrund der Auffüllung von Speicheranlagen und der Verringerung der Pipelineflüsse, die Angst vor weiteren Lieferunterbrechungen und Marktmanipulationen durch Russland und ein Preisbildungsmechanismus, der nicht auf solche extremen Nachfrage- und Angebotsveränderungen ausgerichtet war und den übermäßigen Preisanstieg verschärfte. Bewegten sich die Preise in den letzten zehn Jahren zwischen 5 EUR/MWh und 35 EUR/MWh, so erreichten die europäischen Erdgaspreise nun ein Niveau, das 1.000 % über den bis dato in der Union verzeichneten Durchschnittspreisen lag. Die Gas-Futures der niederländischen title Transfer Facility (TTF) (3-Monats-/vierteljährliche Produkte), die an der ICE Endex 2 Börse gehandelt werden, wurden zu einem Preis von knapp unter 350 EUR/MWh gehandelt, und das der European Energy Exchange (EEX) gehandelte TTF-Day-Ahead-Gas erreichte einen Preis von 316 EUR/MWh. Nie zuvor haben Gaspreise ein Niveau erreicht wie im August 2022.

(3) Nach den Schäden an der Pipeline Nord Stream 1, die im September 2022 wahrscheinlich durch einen Sabotageakt verursacht wurden, besteht keine Aussicht darauf, dass die Gaslieferungen aus Russland in die Union in naher Zukunft wieder das Vorkriegsniveau erreichen. Die europäischen Verbraucher und Unternehmen sind nach wie vor dem konkreten Risiko weiterer Phasen wirtschaftlich schädlicher Gaspreisspitzen ausgesetzt. Unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle oder Sabotageakte an Pipelines, die die Gaslieferungen nach Europa stören oder die Nachfrage drastisch erhöhen, können die Versorgungssicherheit gefährden. Spannungen auf den Märkten, die durch die Angst vor einer plötzlichen Gasknappheit ausgelöst werden, werden wahrscheinlich über diesen Winter hinaus und bis ins nächste Jahr hinein andauern, da die Anpassung an die Angebotsschocks und der Aufbau neuer Lieferbeziehungen und Infrastrukturen voraussichtlich mindestens ein Jahr dauern werden.

(4) Auch wenn auf andere virtuelle Handelspunkte (VHP) ausgerichtete Derivate existieren, wird die TTF in den Niederlanden gemeinhin als der Standardpreisindikator auf den europäischen Gasmärkten angesehen. Dies erklärt sich aus der in der Regel hohen Liquidität, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist, darunter die geografische Lage der TTF, die es ihr vor Beginn des Krieges ermöglichte, Erdgas aus mehreren Quellen zu beziehen, darunter auch erhebliche Mengen aus Russland. Daher wird der TTF-Preis häufig als Referenzpreis in Preisformeln für Gaslieferverträge sowie als Preisbasis für Sicherungs- oder Derivatgeschäfte in der gesamten Union verwendet, auch an Hubs, die nicht direkt mit der TTF verbunden sind. Marktdaten zufolge entfielen in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 ungefähr 80 % des in der Union und im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigten Königreich") gehandelten Erdgases auf den TTF-Hub.

(5) Die tiefgreifenden Veränderungen auf den Energiemärkten der Union seit Februar 2022 haben sich jedoch auf das Funktionieren und die Wirksamkeit der traditionellen Preisbildungsmechanismen auf dem Gasgroßhandelsmarkt ausgewirkt, insbesondere auf den TTF-Referenzwert. Obwohl die TTF in der Vergangenheit ein guter Indikator für die Gaspreise in anderen Regionen Europas war, hat sie sich seit April 2022 von den Preisen an anderen Hubs und Handelsplätzen in Europa sowie von den durch Preismeldestellen vorgenommenen Preisbewertungen für Einfuhren von flüssigem Erdgas ("LNG") entkoppelt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Gasnetz Nordwesteuropas sowohl bei der Fernleitung (West-Ost) als auch bei den LNG-Regasifizierungskapazitäten besondere infrastrukturelle Beschränkungen aufweist. Diese Beschränkungen waren teilweise die Ursache für den allgemeinen Anstieg der Gaspreise seit Beginn der Krise in Europa infolge des Einsatzes von Energie als Waffe durch Russland. Die ungewöhnlich große Spanne (Spread) zwischen der TTF und anderen regionalen Hubs im August 2022 deutet darauf hin, dass die TTF unter den derzeitigen besonderen Marktbedingungen möglicherweise kein guter Indikator für die Lage auf den Märkten außerhalb von Nordwesteuropa mit seinen Infrastrukturzwängen ist. In Phasen der Gasknappheit auf dem nordwesteuropäischen Markt könnten auf anderen regionalen Märkten außerhalb Nordwesteuropas günstigere Marktbedingungen vorliegen, und diese Märkte könnten daher durch die Vertragsindexierung an die TTF unangemessen beeinträchtigt werden. Auch wenn die TTF ihr Ziel, Angebot und Nachfrage in Nordwesteuropa auszugleichen, immer noch erfüllt, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von ungewöhnlichen Phasen überhöhter Preise der TTF auf andere regionale Märkte in der Union zu begrenzen. Defizite bei der Preisbildung können in geringerem Ausmaß auch an anderen Hubs bestehen.

(6) Zur Lösung der Probleme mit den derzeitigen Preisbildungsmechanismen stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Eine Möglichkeit für europäische Unternehmen, die von den jüngsten Marktstörungen und den Defiziten des Preisbildungssystems betroffen sind, besteht darin, die bestehenden TTF-basierten Verträge nachzuverhandeln. Da an TTF-Gas-Futures gekoppelte Preisreferenzen eine andere Relevanz haben als in der Vergangenheit und nicht unbedingt repräsentativ für die Lage auf dem Gasmarkt außerhalb Nordwesteuropas sind, können bestimmte Käufer versuchen, die derzeitigen Probleme bei der Preisbildung und dem TTF-Referenzwert durch eine Neuverhandlung mit ihren Vertragspartnern entweder nach den ausdrücklichen Bedingungen des bestehenden Vertrags oder nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zu lösen.

(7) In diesem Sinne können Gas einführende Unternehmen oder Mitgliedstaaten, die in ihrem Namen handeln, auf internationale Partner zugehen, um bestehende Lieferverträge nachzuverhandeln oder neue Lieferverträge mit angemesseneren, an die aktuelle Volatilität angepassten Preisformeln zu vereinbaren. Eine koordinierte Beschaffung über das mit der Verordnung (EU) des Rates 3 eingerichtete IT-Tool kann Möglichkeiten bieten, den Preis von Energieeinfuhren zu senken, wodurch wiederum die Notwendigkeit von Marktinterventionen verringert wird.

(8) Zudem enthält die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bereits einige Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Phasen extremer Volatilität, z.B. durch die Anforderung, dass geregelte Märkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 21 der genannten Richtlinie über sogenannte kurzfristige Notfallsicherungen ("circuit breakers") verfügen müssen, die extreme Preisanstiege für bestimmte Stunden begrenzen. Der mit der Verordnung (EU) eingeführte, zeitlich begrenzte Mechanismus zur Begrenzung der extremen Tagesvolatilität trägt dazu bei, eine extreme Preisvolatilität an den Märkten für Energiederivate innerhalb eines Tages zu begrenzen. Solche Mechanismen funktionieren jedoch nur kurzfristig und sind nicht dazu gedacht zu verhindern, dass die Marktpreise übermäßig hohe Niveaus erreichen.

(9) Die Nachfragesenkung ist ein weiteres wichtiges Element, um das Problem extremer Preisspitzen zu bewältigen. Eine Verringerung der Nachfrage nach Gas und Strom kann sich dämpfend auf die Marktpreise auswirken und somit dazu beitragen, die Probleme mit ungewöhnlich hohen Gaspreisen abzumildern. Daher sollte diese Verordnung im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. Oktober 2022 sicherstellen, dass die Aktivierung des mit dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führt.

(10) Im Sommer 2022 haben die Bemühungen staatlich subventionierter Einrichtungen, Gas für Speicherzwecke zu kaufen, ohne den Auswirkungen unkoordinierter Einkäufe auf die Preise Rechnung zu tragen, zu einem Anstieg der Preis-Referenzwerte und insbesondere der TTF-Preise geführt. Daher ist gegebenenfalls eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, die staatlich finanzierte Einrichtungen für den Einkauf von Gas zur Auffüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen nutzen, wichtig, um künftig extreme Preisspitzen zu vermeiden. Die Anwendung des mit der Verordnung (EU) eingeführten Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung kann eine wichtige Rolle dabei spielen, Phasen überhöhter Gaspreise in diesem Kontext zu begrenzen.

(11) Es stehen zwar bereits Maßnahmen zur Verfügung, um einige der Faktoren anzugehen, die zu den Problemen bei der Preisbildung auf den Gasmärkten führen, doch gewährleisten diese bestehenden Maßnahmen keine sofortige und ausreichend sichere Lösung für die derzeitigen Probleme.

(12) Daher ist es erforderlich, als Mittel mit sofortiger Wirkung gegen Phasen überhöhter Gaspreise einen befristeten Marktkorrekturmechanismus für Erdgastransaktionen auf den wichtigsten Märkten für TTF-Derivate und mit anderen VHP verbundene Derivate mit Laufzeiten zwischen einem Monat und einem Jahr (Month-Ahead und Year-Ahead) einzurichten.

(13) In seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, dringend einen Vorschlag für einen befristeten dynamischen Preiskorridor für Erdgasgeschäfte vorzulegen, um Phasen überhöhter Gaspreise umgehend zu begrenzen, wobei die in Artikel 23 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags für die Verordnung (EU) festgelegten Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

(14) Die folgenden Schutzvorkehrungen sollten einerseits bei der Gestaltung des Marktkorrekturmechanismus berücksichtigt werden und andererseits genutzt werden, um sicherzustellen, dass eine mögliche Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus beendet wird, wenn die Bedingungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind oder wenn unbeabsichtigte Marktstörungen auftreten: Der Marktkorrekturmechanismus sollte bei Erdgastransaktionen an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt TTF zur Anwendung kommen; andere Gashandelspunkte in der Union können über einen dynamischen Preiskorridor an den korrigierten TTF-Spotpreis gekoppelt werden; er sollte den außerbörslichen (over-the-counter - OTC) Gashandel unberührt lassen, die Gasversorgungssicherheit der Union nicht gefährden, von den Fortschritten bei der Verwirklichung des Gaseinsparziels abhängen, nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führen, so konzipiert sein, dass marktbasierte Gasflüsse innerhalb der Union nicht verhindert würden, die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate nicht beeinträchtigen und den Gasmarktpreisen auf den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung tragen.

(15) Damit erhebliche Marktstörungen und Unterbrechungen von Lieferverträgen vermieden werden, die zu schwerwiegenden Risiken für die Versorgungssicherheit führen könnten, sollte der Marktkorrekturmechanismus so konzipiert sein, dass er zwei grundlegende Kriterien erfüllt, insbesondere dass er als wirksames Instrument gegen Phasen außergewöhnlich hoher Gaspreise wirkt und nur dann aktiviert wird, wenn die Preise im Vergleich zu den Preisen auf den Weltmärkten ein außergewöhnlich hohes Niveau erreichen.

(16) Die Intervention im Rahmen des Marktkorrekturmechanismus sollte sich auf die Behebung der wichtigsten Defizite des Preisbildungssystems beschränken. Der TTF-Month-Ahead-Abrechnungspreis für Derivate ist der in der gesamten Union mit Abstand am häufigsten verwendete Referenzwert in Gaslieferverträgen, gefolgt von Laufzeiten von zwei Monaten und ein Jahr (Two-Months-Ahead und Year-Ahead). Allerdings kann die Verlagerung des Handels zu mit anderen VHP verbundenen Derivaten zu Störungen der Energie- oder Finanzmärkte der Union führen, beispielsweise durch Arbitrage seitens Markteilnehmern zwischen korrigierten und nicht korrigierten Derivaten, was sich nachteilig auf die Konsumenten auswirkt. Mit allen Märkten der Union verbundene Derivate sollten daher grundsätzlich in den Marktkorrekturmechanismus aufgenommen werden. Allerdings ist die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate komplex und erfordert zusätzliche technische Vorbereitung. Im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, den Marktkorrekturmechanismus für das wichtigste Derivat, das TTF-Derivat, einzuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die technischen Details der Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate sowie die Auswahl derjenigen mit anderen VHP verbundenen Derivate, die auf Grundlage von vorfestgelegten Kriterien ausgenommen werden können, im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen.

(17) Die Einführung des Marktkorrekturmechanismus sollte ein klares Signal an den Markt aussenden, dass die Union keine überhöhten Gaspreise akzeptieren wird, die sich aus einer unvollkommenen Preisbildung ergeben. Sie sollte den Marktteilnehmern auch Gewissheit in Bezug auf verlässliche Obergrenzen für den Gashandel bieten und könnte sowohl für Unternehmen als auch für Privathaushalte, die Phasen überhöhter Energiepreise weniger stark ausgesetzt sein werden, zu erheblichen wirtschaftlichen Einsparungen führen.

(18) Mit dem Mechanismus sollte eine dynamische Sicherheitsobergrenze für den Preis von Month-Ahead- bis Year-Ahead-Derivaten eingeführt werden. Die dynamische Sicherheitsobergrenze sollte aktiviert werden, wenn der Preis der Derivate ein vorab festgelegtes Niveau erreicht und der Preisanstieg nicht einem ähnlichen Preisanstieg auf regionaler Ebene oder auf dem Weltmarkt entspricht.

(19) Eine dynamische Sicherheitsobergrenze sollte daher sicherstellen, dass Handelsaufträge, die erheblich über den LNG-Preisen in anderen Regionen der Welt liegen würden, nicht angenommen werden. Angemessene Referenzwerte sollten verwendet werden, um einen Referenzpreis festzulegen, der die globalen Preistrends für LNG widerspiegelt. Der Referenzpreis sollte auf LNG-Preisbewertungen beruhen, die für die europäischen Marktbedingungen repräsentativ sind, und - aufgrund der besonderen Bedeutung des Vereinigten Königreichs und Asiens als Wettbewerber auf dem globalen LNG-Markt - auch auf einem angemessenen Referenzwert für die Regionen Vereinigtes Königreich und Asien. Im Gegensatz zu Pipelinegas wird LNG weltweit gehandelt. Daher spiegeln LNG-Preise die Entwicklungen der Gaspreise auf globaler Ebene besser wider und können als Referenzwert für die Beurteilung dienen, ob die Preisniveaus an kontinentalen Hubs ungewöhnlich stark von den internationalen Preisen abweichen.

(20) Die Stichproben der berücksichtigten LNG-Preise sollten groß genug sein, um auch dann aussagekräftig zu sein, wenn ein bestimmter LNG-Preis an einem bestimmten Tag nicht verfügbar ist. Im Hinblick auf die Zusammenstellung eines repräsentativen Korbs europäischer und internationaler Preise und um sicherzustellen, dass die Einrichtungen, die die Preisinformationen bereitstellen, den einschlägigen Vorschriften der Union unterliegen, sollten die Preisbewertungen von Meldestellen ausgewählt werden, die in dem mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Register der Administratoren und Referenzwerte aufgeführt sind. Da rechtzeitige Informationen von größter Bedeutung für den dynamischen Marktkorrekturmechanismus sind, sollten nur Preisinformationen von Einrichtungen, die Angaben zum Veröffentlichungstag bereitstellen, berücksichtigt werden. Damit die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("ACER") ihre Marktüberwachungsaufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung wahrnehmen kann, und damit der Referenzpreis rechtzeitig berechnet wird, müssen die Meldestellen, die Preisbewertungen veröffentlichen, verpflichtet werden, der ACER die Bewertungen bis 21:00 Uhr MEZ bereitzustellen, sofern sie verfügbar sind, damit die ACER noch vor Ende des Tages einen Referenzpreis veröffentlichen kann. Während diese Meldepflichten nur bestehende Daten betreffen und keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand für die Meldestellen verursachen und außerdem in den Vorschriften über die Energie- und Finanzmärkte häufig vorkommen, sollte die ACER eine vertrauliche Behandlung der erhaltenen Informationen sicherstellen, die Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Informationen schützen und diese Informationen ausschließlich für Regulierungszwecke nutzen. Die ACER sollte Leitlinien zu dem Format festlegen können, in dem die einschlägigen Daten bereitzustellen sind.

(21) Aufgrund ihrer hohen Volatilität ist es angebracht, auch Front-Month-Derivate im Zusammenhang mit dem National Balancing Point (im Folgenden "NBP") des Vereinigten Königreichs aufzunehmen. Die von der ACER gemäß der Verordnung (EU) vorgenommene tägliche Preisbewertung sollte Teil des Korbs von LNG-Preisbewertungen sein.

(22) Auch wenn die für den Referenzpreis berücksichtigten Referenzwerte ein guter Indikator für die globalen LNG-Preistrends sind, so können sie nicht einfach an die Stelle der Preise für Derivate treten. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Referenzpreis die Preise an anderen Standorten als der TTF und anderer VHP in der Union widerspiegelt. So berücksichtigen sie beispielsweise nicht die Kosten im Zusammenhang mit möglichen Infrastrukturengpässen, die entstehen, wenn das Gas vom LNG-Terminal zum Standort des TTF-Hubs verbracht wird. Die TTF-Preise sind daher in der Regel höher als die Preise, die für den Referenzpreis berücksichtigt werden. Der Unterschied betrug zwischen Juni und August 2022 durchschnittlich etwa 35 EUR/MWh. Darüber hinaus ist es von größter Bedeutung für die Versorgungssicherheit, dass der korrigierte TTF-Derivate-Preis auf einem ausreichend hohen Niveau festgesetzt wird, um LNG-Einfuhren aus anderen Regionen der Welt anzuziehen. Daher sollte für die Berechnung des korrigierten TTF-Derivate-Preises ein Aufschlag für die Versorgungssicherheit auf den Referenzpreis angerechnet werden. Die Formel für die Sicherheitsobergrenze sollte gänzlich dynamisch sein und auf einem sich dynamisch entwickelnden Preiskorb, der die Weltmarktpreise widerspiegelt, beruhen und sollte als eine gewisse Sicherheitsmarge dienen, um sicherzustellen, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird. Die dynamische Sicherheitsobergrenze kann täglich je nach Entwicklung der im Korb enthaltenen Weltmarktpreise variieren.

(23) Die Sicherheitsobergrenze sollte nicht statisch sein. Die Sicherheitsobergrenze sollte dynamisch und täglich angepasst werden. Die Veröffentlichung eines täglichen Abrechnungspreises ermöglicht es, die Sicherheitsobergrenze im Einklang mit den Entwicklungen am LNG-Markt zu halten und den Prozess der Preisbildung an den Börsen aufrechtzuerhalten sowie mögliche Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Derivatemärkte abzumildern. Eine dynamische Gestaltung der Sicherheitsobergrenze wird außerdem die Risiken für die zentralen Gegenparteien verringern und die Auswirkungen auf die Teilnehmer an Terminmärkten, wie Clearing-Mitglieder und ihre Kunden, begrenzen. Die dynamische Sicherheitsobergrenze sollte Marktpreise, die unter einem bestimmten Grenzwert liegen, nicht korrigieren.

(24) Um jegliches Risiko zu vermeiden, dass eine dynamische Gebotsobergrenze für den Preis der Month-Ahead- bis Year-Ahead-Derivate zu einem rechtswidrigen abgestimmten Verhalten zwischen Erdgaslieferanten oder -händlern führt, sollten die Finanzregulierungsbehörden, die ACER und die Wettbewerbsbehörden die Gas- und Energiederivatemärkte während des Zeitraums, in dem der Marktkorrekturmechanismus aktiviert ist, besonders aufmerksam beobachten.

(25) Der Marktkorrekturmechanismus sollte befristet sein und nur aktiviert werden, um Phasen außergewöhnlich hoher Erdgaspreise zu begrenzen, die keinen Zusammenhang mit den Preisen an anderen Gasbörsen aufweisen. Daher sollten für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein.

(26) Der Marktkorrekturmechanismus sollte nur aktiviert werden, wenn die Abrechnungspreise von TTF-Front-Month-Derivaten ein zuvor festgelegtes außergewöhnlich hohes Niveau erreichen, um sicherzustellen, dass der Mechanismus Marktdefizite korrigiert, aber keine erheblichen Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage oder die normale Preisbildung hat. Wenn die Sicherheitsobergrenze nicht ausreichend hoch angesetzt ist, könnte sie Marktteilnehmer daran hindern, ihre Risiken wirksam abzusichern, da die Bildung zuverlässiger Preise für Produkte mit einem Liefertermin in der Zukunft und das Funktionieren der Derivatemärkte beeinträchtigt werden könnten. Sollte der Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden, um die Preise künstlich zu senken, anstatt Marktstörungen zu korrigieren, so hätte dies schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, einschließlich Energieunternehmen, die unter Umständen mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Nachschussforderungen und Liquiditätsengpässen konfrontiert werden könnten, was zu Ausfällen führen könnte. Einige Marktakteure, insbesondere kleinere, könnten daran gehindert werden, ihre Positionen abzusichern, was die Volatilität an den Spotmärkten weiter verschärft und möglicherweise zu noch höheren Preisanstiegen führt. Angesichts der erheblichen Handelsvolumen würde eine solche Entwicklung ein konkretes Risiko für die Wirtschaft bedeuten, das durch die Ausgestaltung des Marktkorrekturmechanismus verhindert werden sollte. Frühere Erfahrungen, etwa der im August 2022 festgestellte außergewöhnliche Preisanstieg, sollten daher zur Festlegung der Preisniveaus, bei denen der Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden sollte, herangezogen werden. Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Front-Month-Preise für TTF-Derivate im August 2022 Werte von über 180 EUR/MWh erreichten. Ziel des Marktkorrekturmechanismus sollte es sein, ein ungewöhnlich hohes Preisniveau, wie es im August 2022 erreicht wurde, zu verhindern.

(27) Darüber hinaus sollte der Marktkorrekturmechanismus nur dann aktiviert werden, wenn die TTF-Preise ein Niveau erreichen, das im Vergleich zu den LNG-Preisen, die die Weltmarktentwicklung widerspiegeln, erheblich höher und ungewöhnlich hoch ist. Wenn die Preise auf den Weltmärkten im gleichen Tempo und auf das gleiche Niveau steigen wie die TTF-Preise, könnte die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus die Beschaffung von Lieferungen auf den Weltmärkten behindern, was zu Risiken für die Versorgungssicherheit führen kann. Daher sollte der Marktkorrekturmechanismus nur in Situationen ausgelöst werden, in denen die TTF-Preise über einen längeren Zeitraum erheblich höher sind als die Preise auf den Weltmärkten. Ebenso sollte, wenn der Unterschied zu den TTF-Preisen sich verringert oder wegfällt, der Marktkorrekturmechanismus deaktiviert werden, um jegliches Risiko für die Versorgungssicherheit zu vermeiden.

(28) Damit der Marktkorrekturmechanismus uneingeschränkt mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates 7 und den darin festgelegten Zielen für die Nachfragesenkung vereinbar ist, sollte die Kommission seine Aktivierung aussetzen können, wenn er sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung der freiwilligen Ziele der Nachfragesenkung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 auswirkt oder wenn er zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs um 15 % in einem Monat oder um 10 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Durchschnittsverbrauch für dieselben Monate in vorangegangenen Jahren führt. Um regionale oder unionsweite Schwankungen aufgrund von Saisonabhängigkeit, Wetterveränderungen oder anderen Faktoren wie der COVID-19 Krise anzugehen, sollte der Gasverbrauch entsprechend dem Ansatz der Verordnung (EU) 2022/1369 und auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung mit dem Verbrauch der fünf Jahre vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verglichen werden. Die dämpfende Wirkung, die der Marktkorrekturmechanismus auf die Erdgaspreise haben kann, sollte nicht zu einem künstlichen Anreiz für einen höheren Erdgasverbrauch in der Union führen, der die notwendigen Anstrengungen zur Verringerung der Erdgasnachfrage im Einklang mit den freiwilligen und verpflichtenden Nachfragereduktionszielen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 und den Nachfragereduktionszielen der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates 8 untergräbt. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer Energieeinsparziele nicht verlangsamt werden.

(29) Je nach Interventionsebene kann der Marktkorrekturmechanismus finanzielle, vertragliche oder Versorgungssicherheitsrisiken mit sich bringen. Die Höhe des Risikos hängt davon ab, wie oft der Marktkorrekturmechanismus aktiviert wird und kann daher das normale Funktionieren des Marktes beeinträchtigen. Je niedriger die Interventionsschwelle, desto häufiger wird der Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden, und umso wahrscheinlicher tritt das betreffende Risiko ein. Daher sollten die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus von anormalen und außerordentlich hohen TTF-Month-Ahead-Preisen abhängig gemacht werden, während gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Marktkorrekturmechanismus ein wirksames Instrument gegen Phasen überhöhter Gaspreise ist, die nicht die internationalen Marktentwicklungen widerspiegeln.

(30) Es ist wichtig, dass der Marktkorrekturmechanismus so ausgestaltet ist, dass nicht das grundlegende vertragliche Gleichgewicht von Gaslieferverträgen verändert, sondern vielmehr auf Fälle anormalen Marktverhaltens reagiert wird. Wenn die Auslöser für die Intervention so festgelegt sind, dass bestehende Probleme bei der Preisbildung behoben werden, und nicht bezwecken, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinträchtigen, kann das Risiko, dass das vertragliche Gleichgewicht bestehender Verträge durch den Marktkorrekturmechanismus oder seine Aktivierung verändert wird, minimiert werden.

(31) Um sicherzustellen, dass der Marktkorrekturmechanismus unverzüglich greift, sollte die dynamische Gebotsobergrenze sofort und automatisch aktiviert werden, ohne dass hierfür ein weiterer Beschluss der ACER oder der Kommission erforderlich ist.

(32) Damit etwaige Probleme, die sich aus der Aktivierung ergeben, frühzeitig erkannt werden, sollte die Kommission die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") und die ACER beauftragen, einen Bericht über mögliche negative Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf die Finanz- und Energiemärkte und die Versorgungssicherheit vorzulegen.

(33) Die ACER sollte kontinuierlich überwachen, ob die Bedingungen für den Betrieb des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Die ACER eignet sich für eine solche Überwachung am besten, da die Agentur einen unionsweiten Überblick über die Gasmärkte hat, über das erforderliche Fachwissen über das Funktionieren der Gasmärkte verfügt und es nach Unionsrecht bereits ihre Aufgabe ist, den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten zu überwachen. Die ACER sollte daher die Entwicklung des TTF-Front-Month-Abrechnungspreises überwachen und mit dem Referenzpreis vergleichen, der sich aus dem Durchschnittspreis von LNG-Preisbewertungen an europäischen Handelspunkten ergibt, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Aktivierung bzw. Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Sobald die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind, sollte die ACER auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung veröffentlichen, in der sie darüber unterrichtet, dass die auslösenden Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Am folgenden Tag sollten Marktbetreiber keine Aufträge annehmen, die über der dynamischen Gebotsobergrenze liegen, und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt sollte keine derartigen Aufträge abgeben. Marktbetreiber und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt sollten die Website der ACER überwachen, auf der der tägliche Referenzpreis veröffentlicht werden sollte. Für mit anderen VHP verbundene Derivate sollte unter den im Durchführungsrechtsakt über die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf diese Derivate festgelegten Bedingungen eine ähnliche dynamische Gebotsobergrenze gelten.

(34) Die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus kann unerwünschte und unvorhersehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben, einschließlich Risiken für die Versorgungssicherheit und die finanzielle Stabilität. Um im Falle unbeabsichtigter Marktstörungen eine rasche Reaktion zu gewährleisten, sollten - auf der Grundlage objektiver Kriterien - wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass der Marktkorrekturmechanismus jederzeit ausgesetzt werden kann. Im Falle unbeabsichtigter Marktstörungen auf Grundlage der ACER-Überwachung und konkreter Hinweise darauf, dass ein Marktkorrekturereignis unmittelbar bevorsteht, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die ESMA, die ACER und gegebenenfalls das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) ("ENTSOG") und die mit der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichtete Koordinierungsgruppe "Gas" (Gas Coordination Group - GCG) um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines möglichen Marktkorrekturereignisses auf die Versorgungssicherheit, die Gasflüsse in der Union und die finanzielle Stabilität zu ersuchen, damit die Kommission die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch die ACER erforderlichenfalls im Wege eines Durchführungsrechtsakts rasch aussetzen kann.

(35) Abgesehen von der täglichen Überprüfung, ob die Anforderungen an die dynamische Gebotsobergrenze noch bestehen, sollten noch weitere Schutzvorkehrungen getroffen werden, um unbeabsichtigte Marktstörungen zu vermeiden.

(36) Die dynamische Gebotsobergrenze sollte sich nicht auf OTC-Geschäfte auswirken, da die Anwendung dieser Grenze auf OTC-Geschäfte ernste Überwachungsprobleme mit sich bringen und auch zu Problemen bei der Versorgungssicherheit führen könnte. Es sollte jedoch ein Überprüfungsmechanismus angewandt werden, um zu bewerten, ob der Ausschluss von OTC-Geschäften zu erheblichen Verlagerungen des Handels mit TTF-Derivaten auf OTC-Märkte führen könnte, wodurch die Stabilität der Finanz- oder Energiemärkte gefährdet würde.

(37) Der Marktkorrekturmechanismus sollte automatisch deaktiviert werden, wenn die Lage auf dem Erdgasmarkt seine Anwendung nicht länger rechtfertigt. Wenn keine Marktstörungen auftreten, sollte der Marktkorrekturmechanismus erst nach einer bestimmten Frist deaktiviert werden, um häufige Aktivierungen und Deaktivierungen zu vermeiden. Der Marktkorrekturmechanismus sollte daher nach 20 Tagen automatisch deaktiviert werden, wenn die dynamische Gebotsobergrenze für einen bestimmten Zeitraum bei 180 EUR/MWh liegt. Die Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus sollte keine Bewertung durch die ACER oder die Kommission erfordern, sondern automatisch erfolgen, sobald die Bedingungen erfüllt sind.

(38) Sollte es zu einer erheblichen Verringerung bei Gaslieferungen kommen sowie falls die Gasversorgung nicht ausreicht, um die verbleibende Gasnachfrage zu decken, so kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auf Antrag eines Mitgliedstaats, der einen Notfall ausgerufen hat, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen, und muss sie einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Notfall ausgerufen haben. Um eine Situation zu verhindern, bei der die fortgesetzte Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus zu Problemen bei der Versorgungssicherheit führt, sollte der Marktkorrekturmechanismus automatisch deaktiviert werden, wenn die Kommission einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.

(39) Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Marktkorrekturmechanismus ein wirksames Instrument zur - auf objektiven Kriterien beruhenden - sofortigen und jederzeitigen Aussetzung der dynamischen Sicherheitsobergrenze umfasst für den Fall, dass die dynamische Sicherheitsobergrenze zu schwerwiegenden Marktstörungen führt, die die Versorgungssicherheit und die Gasflüsse innerhalb der Union beeinträchtigen.

(40) Da es wichtig ist, alle Schutzvorkehrungen, die bei der Bewertung einer möglichen Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus zu berücksichtigen sind, gründlich zu bewerten, sollte der Marktkorrekturmechanismus durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission ausgesetzt werden. Beim Erlass eines solchen Beschlusses, der unverzüglich erfolgen sollte, sollte die Kommission bewerten, ob die Anwendung der dynamischen Gebotsobergrenze die Versorgungssicherheit der Union gefährdet, mit einer ausreichenden Anstrengung zur Nachfragereduzierung einhergeht, marktbasierte Gasflüsse innerhalb der Union verhindert, sich negativ auf die Märkte für Energiederivate auswirkt, den Gasmarktpreisen an den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung trägt oder bestehende Gaslieferverträge negativ beeinflussen könnte. In solchen Fällen sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus im Wege eines Durchführungsbeschlusses aussetzen. Angesichts der Notwendigkeit, rasch zu reagieren, sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, gemäß einem Ausschussverfahren tätig zu werden.

(41) Der Marktkorrekturmechanismus sollte die Gasversorgungssicherheit der Union nicht dadurch gefährden, dass Preissignale eingeschränkt werden, die für notwendige Gaslieferungen und für Gasflüsse innerhalb der Union wesentlich sind. Denn Gasanbieter könnten, um die Gewinne durch den Verkauf unmittelbar nach der Deaktivierung der Sicherheitsobergrenze zu maximieren, Lieferungen tatsächlich zurückhalten, wenn der Marktkorrekturmechanismus aktiviert wird. Falls der Marktkorrekturmechanismus zu solchen Risiken für die Versorgungssicherheit der Union führen würde, aber kein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen wird, sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus unverzüglich aussetzen. Die bei der Bewertung der Risiken für die Versorgungssicherheit zu berücksichtigenden Elemente sollten eine möglicherweise erhebliche Abweichung eines der Bestandteile des Referenzpreises vom historischen Trend sowie einen erheblichen Rückgang der vierteljährlichen LNG-Einfuhren in die Union im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres umfassen.

(42) Da uneingeschränkte Gasflüsse innerhalb der Union ein Schlüsselelement der Versorgungssicherheit in der Union sind, sollte die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus ebenfalls ausgesetzt werden, wenn er Gasflüsse innerhalb der Union unangemessen einschränkt und dadurch die Versorgungssicherheit der Union gefährdet.

(43) Der Marktkorrekturmechanismus sollte nicht dazu führen, dass die Rolle, die Preissignale im Binnenmarkt der Union für Erdgas spielen, verringert wird und marktbasierte Gasflüsse innerhalb der Union verhindert werden, da Erdgas unbedingt weiterhin dorthin fließen muss, wo es am dringendsten benötigt wird.

(44) Die Marktkorrekturmechanismen sollten das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren der Energiederivatemärkte nicht unnötig gefährden. Diese Märkte spielen eine Schlüsselrolle dabei, Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Positionen gegen Risiken abzusichern, insbesondere im Hinblick auf die Preisvolatilität. Darüber hinaus können Preisinterventionen durch den Marktkorrekturmechanismus zu erheblichen finanziellen Verlusten für Marktteilnehmer an den Derivatemärkten führen. Aufgrund der Größe des Gasmarkts in der Union können solche Verluste nicht nur die spezialisierten Derivatemärkte treffen, sondern auch erhebliche Folgewirkungen auf andere Finanzmärkte haben. Preisinterventionen könnten überdies zu einem schädlichen Anstieg von Nachschussforderungen aufgrund von Unsicherheit führen. Ein beträchtlicher Anstieg von Nachschussforderungen könnte für Marktteilnehmer erhebliche finanzielle Verluste und Liquiditätsverluste mit sich bringen, die wiederum zum Ausfall eines Clearing-Mitglieds oder eines Endkunden führen. Die einschlägigen Marktteilnehmer sollten in gutem Glauben handeln und keine ungebührenden Änderungen der Risikomanagementprozessen vornehmen, die zu einem Anstieg von Nachschussforderungen führen, insbesondere wenn diese nicht dem üblichen Marktverhalten entsprechen. Daher sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus sofort aussetzen, wenn er das ordnungsgemäße Funktionieren des Derivatemarkts gefährdet, beispielsweise wenn er zu einem erheblichen Rückgang der TTF-Derivategeschäfte innerhalb der Union oder zu einer erheblichen Verlagerung von TTF-Derivategeschäften an Handelsplätze außerhalb der Union führt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Kommission das Fachwissen einschlägiger Einrichtungen der Union berücksichtigt. Die ESMa ist eine unabhängige Behörde, die zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems der Union beiträgt, insbesondere indem sie stabile und geordnete Finanzmärkte wie die Derivatemärkte fördert.
Die Kommission sollte daher Berichte der ESMa zu solchen Aspekten berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") und Artikel 25.1 des dem AEUV angehängten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden "Protokoll") alle Empfehlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Stabilität des Finanzsystems berücksichtigen. Aufgrund der Volatilität der Finanzmärkte und der potenziell großen Auswirkungen von Marktinterventionen in diesen Märkten ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Kommission den Marktkorrekturmechanismus rasch aussetzen kann. Der Bericht der ESMa sollte daher spätestens 48 Stunden nach dem Ersuchen der Kommission oder in dringenden Fällen noch am selben Tag vorgelegt werden.

(45) Der Marktkorrekturmechanismus sollte so ausgestaltet sein, dass nur außergewöhnliche Erhöhungen der Gaspreise aufgrund von Defiziten im Preisbildungsmechanismus berücksichtigt werden, und er sollte sich so nicht auf die Gültigkeit bestehender Gaslieferverträge auswirken. Stellt die ACER oder die Kommission jedoch fest, dass sich die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus negativ auf bestehende Gaslieferverträge auswirkt, so sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus aussetzen.

(46) Bei der Ausgestaltung des Marktkorrekturmechanismus und den Möglichkeiten zu seiner Aussetzung sollte berücksichtigt werden, dass Erdgashändler den Erdgashandel in Regionen außerhalb der Union verlagern können, wodurch die Wirksamkeit des Marktkorrekturmechanismus verringert wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Händler damit begännen, OTC-Gashandelsgeschäfte zu tätigen, die weniger transparent sind, der aufsichtsrechtlichen Kontrolle weniger unterliegen und mit einem größeren Risiko dahingehend verbunden sind, dass die Beteiligten ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn Händler, deren Absicherung durch den Marktkorrekturmechanismus eingeschränkt sein könnte, Absicherungen in anderen Rechtsräumen suchen, was dazu führen würde, dass die Clearing-Gegenpartei die den Derivatepositionen zugrunde liegenden Basiswerte neu austarieren müsste, um den gedeckelten Abrechnungspreis widerzuspiegeln, wodurch Nachschussforderungen ausgelöst würden.

(47) Die ACER, die ESMA, das ENTSOG und die GCG sollten die Kommission bei der Überwachung des Marktkorrekturmechanismus unterstützen.

(48) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, die EZB zu konsultieren und deren Rat einzuholen, im Einklang mit der Aufgabe der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV, um zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems beizutragen, und um die Kommission gemäß Artikel 25.1 des Protokolls unter anderem in Fragen des Anwendungsbereich und der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems zu beraten und von ihr konsultiert zu werden. Ein solcher Konsultationsprozess sollte so organisiert sein, dass er erforderlichenfalls eine rasche Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus ermöglicht.

(49) Da die Probleme insbesondere bei der Preisbildung für TTF-Derivate in der Union dringend angegangen werden müssen, ist eine rasche Umsetzung des Marktkorrekturmechanismus von entscheidender Bedeutung. Die ESMa und die ACER sollten eine Bewertung der Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus (im Folgenden "Folgenabschätzung") durchführen, um zu analysieren, ob die rasche Umsetzung des Marktkorrekturmechanismus unbeabsichtigte negative Folgen für die Finanz- oder die Energiemärkte oder die Versorgungssicherheit haben könnte. Die Folgenabschätzung sollte der Kommission bis zum 1. März 2023 vorgelegt werden. Darin sollten insbesondere die Elemente analysiert werden, die für den Durchführungsrechtsakt über die Einzelheiten der Modalitäten für die Erweiterung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate erforderlich sind, und es sollte darin geprüft werden, ob die Schlüsselelemente des Marktkorrekturmechanismus angesichts der Entwicklungen in Bezug auf den Finanz- und den Energiemarkt oder die Versorgungssicherheit noch angemessen sind. Die ESMa und ACER sollten bis zum 23. Januar 2023 einen vorläufigen Datenbericht über die Einführung des Marktkorrekturmechanismus veröffentlichen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Folgenabschätzung sollte die Kommission gegebenenfalls unverzüglich eine Änderung dieser Verordnung vorschlagen, damit die Auswahl der Produkte, die unter den Marktkorrekturmechanismus fallen, angepasst werden kann.

(50) Die Kommission kann auch auf der Grundlage der Folgenabschätzung oder nach einem Marktkorrekturereignis oder einem Aussetzungsbeschluss oder auf der Grundlage der Marktentwicklungen oder der Entwicklung der Versorgungssicherheit Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

(51) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Derivatemärkte - insbesondere in Bezug auf die Risikomanagementverfahren der zentralen Clearing-Gegenparteien - zu erhalten und die Notwendigkeit von Forderungen nach zusätzlichen Sicherheitsmargen zu minimieren, sollte es den Parteien gestattet sein, Positionen auf dem TTF-Derivatemarkt ordnungsgemäß auszugleichen oder zu verringern, wenn sie dies wünschen. Daher sollte die dynamische Gebotsobergrenze nicht für Kontrakte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, und nicht für Geschäfte gelten, bei denen Marktteilnehmer Positionen aus TTF-Derivatekontrakten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, ausgleichen oder verringern können.

(52) Zentrale Clearing-Gegenparteien spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für TTF-Derivate, indem sie das Gegenparteirisiko mindern. Die Tätigkeiten der zentralen Clearing-Gegenparteien, insbesondere beim Management von Ausfallpositionen, dürfen daher nicht durch den Marktkorrekturmechanismus behindert werden. Deshalb sollte die dynamische Gebotsobergrenze nicht für Geschäfte gelten, die im Rahmen eines von einer zentralen Clearing-Gegenpartei organisierten Ausfallmanagementprozesses durchgeführt werden.

(53) Der Marktkorrekturmechanismus ist notwendig und verhältnismäßig, um das Ziel der Korrektur überhöhter TTF-Gaspreise und mit anderen VHP verbundener Derivate zu erreichen. Von den indirekten Auswirkungen der Preisanstiege wie steigende Energiepreise und Inflation sind alle Mitgliedstaaten betroffen. Die Defizite im Preisbildungssystem spielen in den einzelnen Mitgliedstaaten aber eine unterschiedliche Rolle, wobei Preiserhöhungen in einigen Mitgliedstaaten (etwa in Mitteleuropa) bedeutender sind als in anderen (etwa jenen in Randlage oder mit anderen Bezugsmöglichkeiten). Um fragmentierte Maßnahmen zu vermeiden, die den integrierten Unionsmarkt für Gas spalten könnten, ist ein gemeinsames solidarisches Vorgehen erforderlich. Dies ist auch für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus sollten gemeinsame Schutzvorkehrungen, die in den Mitgliedstaaten ohne Bezugsalternativen möglicherweise stärker benötigt werden als in den Mitgliedstaaten mit Bezugsalternativen, für einen koordinierten Ansatz als Ausdruck der Energiesolidarität sorgen. Tatsächlich sollte der Marktkorrekturmechanismus - bei sehr unterschiedlichen finanziellen Risiken und Vorteilen für die einzelnen Mitgliedstaaten - einen solidarischen Kompromiss darstellen, bei dem alle Mitgliedstaaten bereit sind, zur Marktkorrektur beizutragen, und dieselben Preisbildungsobergrenzen akzeptieren, auch wenn sich das Ausmaß der Defizite des Preisbildungsmechanismus und die finanziellen Auswirkungen der Preise von Derivaten auf die Wirtschaft sich in einigen Mitgliedstaaten unterscheiden. Der Marktkorrekturmechanismus würde daher durch die Vermeidung überhöhter Gaspreise, die für viele Mitgliedstaaten selbst für kurze Zeit untragbar sind, die Solidarität in der Union stärken. Der Marktkorrekturmechanismus wird im Geiste der Solidarität dazu beitragen, dass Gasversorgungsunternehmen aus allen Mitgliedstaaten Gas zu angemessenen Preisen kaufen können.

(54) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VTP verbundene Derivate übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ausgeübt werden.

(55) Aufgrund der volatilen und unvorhersehbaren Lage auf dem Erdgasmarkt zu Beginn der Wintersaison muss sichergestellt werden, dass der Marktkorrekturmechanismus so bald wie möglich angewandt werden kann, wenn die Bedingungen für seine Aktivierung erfüllt sind. Diese Verordnung sollte daher ab dem 1. Februar 2023 in Kraft treten. Die dynamische Gebotsobergrenze sollte ab dem 15. Februar 2023 gelten. Die Verpflichtung der ESMa und der ACER, einen vorläufigen Datenbericht vorzulegen, sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten, um die erforderlichen Informationen so bald wie möglich zu erhalten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein befristeter Marktkorrekturmechanismus für Aufträge zum Handel mit TTF-Derivaten und Derivaten, die gemäß Artikel 9 mit anderen virtuellen Handelspunkten (VHP) verbunden sind, eingeführt, um Phasen überhöhter Gaspreise in der Union, die nicht die Weltmarktpreise widerspiegeln, zu begrenzen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "TTF-Derivat" bezeichnet ein an einem geregelten Markt gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, dessen Basiswert eine Transaktion an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt title Transfer Facility (TTF) ist;
  2. "mit anderen VHP verbundene Derivate" bezeichnet ein an einem geregelten Markt gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, deren Basiswert eine Transaktion mit Gas an einem virtuellen Handelspunkt in der Union ist;
  3. "virtueller Handelspunkt" oder "VHP" einen nicht-physischen Handelspunkt innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems, an dem Gas zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ausgetauscht wird, ohne dass Fernleitungs- oder Verteilungskapazitäten gebucht werden müssen;
  4. "TTF-Front-Month-Derivat" bezeichnet ein TTF-Derivat, das unter den Derivaten mit einer Laufzeit von einem Monat, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat;
  5. "TTF-Front-Year-Derivat" bezeichnet ein TTF-Derivat, das unter den Derivaten mit einer Laufzeit von zwölf Monaten, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat;
  6. "Referenzpreis" bezeichnet, soweit verfügbar, den täglichen Durchschnittspreis
  7. "geregelter Markt" bezeichnet einen "geregelten Markt" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
  8. "Betreiber eines Marktes" bezeichnet einen Marktbetreiber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU.

Kapitel II
Marktkorrekturmechanismus

Artikel 3 Preisüberwachung

(1) Die ACER überwacht ständig die Entwicklung des Referenzpreises, des Abrechnungspreises für TTF-Front-Month-Derivate und des Abrechnungspreises für Front-Month-Derivate für mit anderen VHP verbundene Derivate.

(2) Zu dem Zweck nach Absatz 1 meldet Platts Benchmark B.V. (Niederlande) der ACER täglich bis spätestens 21:00 Uhr (MEZ) die täglichen LNG-Preisbewertungen für die Marker "Daily Spot Mediterranean Marker (MED)", "Daily Spot Northwest Europe Marker (NEW)" und "Japan Korea Marker (JKM)".

(3) Zu dem Zweck nach Absatz 1 meldet Argus Benchmark Administration B.V. (Niederlande) der ACER täglich bis spätestens 21:00 Uhr (MEZ) die täglichen LNG-Preisbewertungen der Marker "Northwest Europe des - half-month 2", "Iberian peninsula des - half-month 2", "Italy des - half-month 2", "Greece des - half-month 2" und "Northeast Asia des (ANEA) - half-month 2".

(4) Die ACER berechnet täglich den täglichen Referenzpreis auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen. Die ACER veröffentlicht den täglichen Referenzpreis täglich bis spätestens 23:59 Uhr MEZ auf ihrer Website.

Artikel 4 Marktkorrekturereignis

(1) Der Marktkorrekturmechanismus für den Abrechnungspreis von TTF-Front-Year-Derivaten wird durch das Eintreten eines Marktkorrekturereignis aktiviert. Ein Marktkorrekturereignis wird als eingetreten erachtet, wenn der von ICE Endex B.V. (Niederlande) veröffentlichte Abrechnungspreis für TTF-Front-Month-Derivate

  1. drei Arbeitstage lang 180 EUR/MWh übersteigt und
  2. während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums 35 EUR über dem Referenzpreis liegt.

(2) Nach Erlass des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts tritt ein Marktkorrekturereignis im Zusammenhang mit mit anderen VHP verbundenen Derivaten auch unter den Bedingungen ein, die in diesem Durchführungsrechtsakt gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt sind.

(3) Stellt die ACER ein Marktkorrekturereignis fest, so veröffentlicht sie bis spätestens 23:59 Uhr MEZ auf ihrer Website klar und sichtbar eine Mitteilung über das Eintreten eines Marktkorrekturereignisses (im Folgenden "Marktkorrekturmitteilung") und unterrichtet den Rat, die Kommission, die EZB und die ESMa über das Marktkorrekturereignis.

(4) Marktbetreiber auf dem TTF-Derivatemarkt und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt überwachen täglich die Website der ACER.

(5) Ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer Marktkorrekturmitteilung dürfen Marktbetreiber keine Aufträge für TTF-Derivate annehmen und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt keine Aufträge für TTF-Derivate abgeben, die im Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum des TTF-Front-Month-Derivats und dem Fälligkeitsdatum des TTF-Front-Year-Derivats fällig werden, mit Preisen um 35 EUR über dem von der ACER am Vortag veröffentlichten Referenzpreis (im Folgenden "dynamische Gebotsobergrenze"). Liegt der Referenzpreis unter 145 EUR/MWh, bleibt die dynamische Gebotsgrenze die Summe aus 145 EUR und 35 EUR.

(6) Nach Erlass des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts gemäß gilt für mit anderen VHP verbundene Derivate unter den Bedingungen, die in diesem Durchführungsrechtsakt gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt sind, eine dynamische Gebotsobergrenze.

(7) Nach der Aktivierung durch die ACER gilt die dynamische Gebotsobergrenze für mindestens 20 Arbeitstage, es sei denn, sie wird von der Kommission gemäß Artikel 6 ausgesetzt oder gemäß Artikel 5 Absatz 1 deaktiviert.

(8) Damit die Kommission die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch die ACER erforderlichenfalls im Wege eines Durchführungsbeschlusses rasch aussetzen kann, ersucht die Kommission, wenn auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung durch die ACER gemäß Artikel 3 Absatz 1 konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass ein Marktkorrekturereignis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b unmittelbar bevorsteht, unverzüglich die EZB, die ESMa und gegebenenfalls das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSOG") und die Koordinierungsgruppe "Gas" (Gas Coordination Group - GCG) um eine Bewertung der Auswirkung eines möglichen Marktkorrekturereignisses auf die Versorgungssicherheit, die Gasströme innerhalb der Union und die Finanzstabilität. In dieser Bewertung werden die Preisentwicklungen an anderen relevanten organisierten Märkten berücksichtigt, insbesondere die Entwicklungen in Asien oder den Vereinigten Staaten, die sich im "Joint Japan Korea Marker" oder der "Henry Hub Gas Price Assessment", die beide von Platts Benchmark B.V. (Niederlande) verwaltet und von S&P Global Inc. (New York), veröffentlicht werden, widerspiegeln.

(9) Nach Bewertung der Auswirkung der dynamischen Gebotsobergrenze auf den Gas- und Stromverbrauch und der Fortschritte bei der Erreichung der in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 festgelegten Ziele für die Nachfragesenkung kann die Kommission auch eine Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 vorschlagen, um sie an die neue Situation anzupassen.

(10) Im Falle eines Marktkorrekturereignisses ersucht die Kommission die EZB unverzüglich um Beratung hinsichtlich des Risikos einer unbeabsichtigten Störung der Stabilität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für Energiederivate.

Artikel 5 Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus

(1) Die dynamische Gebotsobergrenze wird 20 Arbeitstage nach dem Eintreten des Marktkorrekturereignisses gemäß Artikel 4 Absatz 5, oder später, wenn der Referenzpreis an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen unter 145 EUR/MWh liegt, deaktiviert.

(2) Wurde von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen, insbesondere im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage, die zu einer Situation führt, in der die Gasversorgung nicht ausreicht, um die verbleibende Gasnachfrage zu decken (Rationierung), so wird die dynamische Gebotsobergrenze deaktiviert.

(3) Die ACER veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung und unterrichtet den Rat, die Kommission, die EZB und die ESMa über das Eintreten eines Deaktivierungsereignisses nach Absatz 1 (Deaktivierungsmitteilung).

Artikel 6 Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus

(1) Die ESMA, die ACER, ENTSOG und die GCG überwachen ständig die Auswirkungen der dynamischen Gebotsobergrenze auf die Finanz- und Energiemärkte und auf die Versorgungssicherheit bei Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus.

(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überwachung setzt die Kommission den Marktkorrekturmechanismus im Wege eines Durchführungsbeschlusses immer dann aus, wenn unbeabsichtigte Marktstörungen oder offensichtliche Risiken solcher Störungen mit negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Gasströme innerhalb der Union oder die Finanzstabilität auftreten (im Folgenden "Aussetzungsbeschluss"). Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission, ob die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus

  1. die Gasversorgungssicherheit der Union gefährdet; die Elemente, die bei der Bewertung der Versorgungssicherheitsrisiken zu berücksichtigen ist, sind eine potenzielle erhebliche Abweichung eines der Bestandteile des Referenzpreises vom historischen Trend und ein erheblicher Rückgang der vierteljährlichen LNG-Einfuhren in die Union im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres;
  2. während eines Zeitraums erfolgt, in dem die verbindlichen Ziele für die Nachfragesenkung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 auf Unionsebene nicht erreicht werden, sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung des Gaseinsparziels gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 auswirkt - unter Berücksichtigung der notwendigen Sorge dafür, dass Preissignale Anreize für eine Nachfragesenkung vermitteln - oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/1369 übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs um 15 % in einem Monat oder um 10 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Durchschnittsverbrauch für dieselben Monate in den fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor dem 1. Februar 2023 führt;
  3. gemäß den Überwachungsdaten der ACER marktbasierte Gasströme innerhalb der Union verhindert;
  4. gemäß einem Bericht der ESMa über die Auswirkungen der Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch ESMa und jedweder zu diesem Zweck von der Kommission angeforderten Beratung der EZB die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate beeinträchtigt, insbesondere, wenn dies innerhalb eines Monats zu einem erheblichen Anstieg von Nachschussforderungen oder zu einem erheblichen Rückgang der TTF-Derivategeschäfte innerhalb der Union gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres oder zu einer erheblichen Verlagerung von TTF-Derivategeschäften auf Handelsplätze außerhalb der Union führt;
  5. zu erheblichen Unterschieden zwischen den Gasmarktpreisen an den verschiedenen organisierten Märkten in der Union sowie an anderen relevanten organisierten Märkten führt, z.B. den Preisen an Märkten in Asien oder den Vereinigten Staaten, die sich im "Joint Japan Korea Marker" oder der "Henry Hub Gas Price Assessment", die beide von Platts Benchmarks B.V. (Niederlande) verwaltet werden, widerspiegeln;
  6. die Gültigkeit bestehender Gaslieferverträge, einschließlich langfristiger Gaslieferverträge, beeinträchtigt.

(3) Ein Aussetzungsbeschluss wird unverzüglich gefasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die dynamische Gebotsobergrenze wird ab dem Tag nach der Veröffentlichung eines Aussetzungsbeschlusses für den in dem Beschluss genannten Zeitraum nicht mehr angewandt.

(4) Die ACER, die ESMA, ENTSOG und die GCG unterstützen die Kommission bei den Aufgaben gemäß den Artikeln 4, 5 und 6. Der Bericht der ESMa gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird innerhalb von 48 Stunden oder in dringenden Fällen auf Ersuchen der Kommission am selben Tag erstellt.

(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 kann die Kommission die EZB zu allen Fragen konsultieren, die mit deren Aufgabe gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV, zur reibungslosen Durchführung der Strategien auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems beizutragen, im Zusammenhang stehen.

Artikel 7 Berufsgeheimnis

(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.

(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei der ACER oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, einschließlich von der zuständigen Behörde unter Vertrag genommener Prüfer und Sachverständigen.

(3) Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

(4) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, werden als vertraulich betrachtet und unterliegen den Anforderungen an das Berufsgeheimnis, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

Artikel 8 Folgenabschätzung

(1) Die ESMa und die ACER bewerten die Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf die Finanz- und die Energiemärkte sowie auf die Versorgungssicherheit, insbesondere um zu überprüfen, ob die Schlüsselelemente des Marktkorrekturmechanismus angesichts der Entwicklungen auf dem Finanz- und dem Energiemarkt und bei der Versorgungssicherheit noch angemessen sind.

(2) Die ESMa und die ACER führen im Rahmen der Folgenabschätzung insbesondere eine Analyse der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch. Bei der Folgenabschätzung wird im Speziellen geprüft, ob die Beschränkung auf TTF-Derivate seitens der Marktteilnehmer zu Arbitrage zwischen korrigierten und nicht korrigierten Derivaten mit negativen Auswirkungen auf die Finanz- oder Energiemärkte sowie die Verbraucher geführt hat.

(3) Die ESMa und die ACER bewerten außerdem, ob

  1. der Ausschluss des außerbörslichen (over-the-counter - OTC) Handels aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung zu erheblichen Verlagerungen des Handels mit TTF-Derivaten auf OTC-Märkte geführt hat und so die Stabilität der Finanz- oder Energiemärkte gefährdet;
  2. der Marktkorrekturmechanismus zu einem erheblichen Rückgang der TTF-Derivategeschäfte innerhalb der Union oder zu einer erheblichen Verlagerung von TTF-Derivategeschäften auf Handelsplätze außerhalb der Union geführt hat.

(4) Die ESMa und die ACER bewerten zusätzlich, ob folgende Aspekte überprüft werden müssen:

  1. die für den Referenzpreis berücksichtigten Elemente;
  2. die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1;
  3. die dynamische Gebotsobergrenze.

(5) Die Berichte von ESMa und ACER gemäß Absatz 1 werden der Kommission bis zum 1. März 2023 übermittelt. Bis zum 23. Januar 2023 veröffentlichen die ESMa und die ACER einen vorläufigen Datenbericht über die Einführung des Marktkorrekturmechanismus.

Artikel 9 Erweiterung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Folgenabschätzung legt die Kommission bis zum 31. März 2023 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Einzelheiten der Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.

Führt die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus mit anderen VHP verbundene Derivate gemäß den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Finanz- oder Gasmärkte, so schließt die Kommission bestimmte Derivate ausnahmsweise vom Anwendungsbereich des Marktkorrekturmechanismus aus.

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten der Durchführung sowie die mit anderen VHP verbundenen Derivate, die möglicherweise vom Abwendungsbereich des Marktkorrekturmechanismus ausgenommen werden, insbesondere auf der Grundlage folgender Kriterien fest:

  1. die Verfügbarkeit von Informationen über die Preise von mit anderen VHP verbundenen Derivaten,
  2. die Liquidität der mit anderen VHP verbundenen Derivate,
  3. die Auswirkungen der Ausweitung des Marktkorrekturmechanismus von mit anderen VHP verbundenen Derivaten auf die Gasflüsse innerhalb der Union und die Versorgungssicherheit und
  4. die Auswirkungen der der Ausweitung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate auf die Stabilität der Finanzmärkte unter Berücksichtigung der Auswirkungen möglicher zusätzlicher Sicherheitsmargen.

Artikel 10 Überprüfung

Die Kommission kann gegebenenfalls eine Änderung dieser Verordnung vorschlagen, um OTC-gehandelte Derivate in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, oder um die für den Referenzpreis berücksichtigten Elemente zu überprüfen, wobei sie insbesondere eine unterschiedliche Gewichtung dieser Elemente, die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b und die dynamischen Gebotsobergrenze berücksichtigt. Bevor sie einen solchen Vorschlag vorlegt, sollte die Kommission die EZB, die ESMA, die ACER, ENTSOG und die GCG sowie gegebenenfalls andere einschlägige Interessenträger konsultieren.

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. Sie gilt ab diesem Tag für einen Zeitraum von einem Jahr.

( 2) Artikel 4 gilt ab dem 15. Februar 2023.

( 3) Artikel 8 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2023.

( 4) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. TTF-Derivatekontrakte, die vor dem 1. Februar 2023 geschlossen wurden,
  2. Kauf und Verkauf von TTF-Derivaten zum Ausgleich oder zur Verringerung von TTF-Derivatekontrakten, die vor dem 1. Februar 2023 geschlossen wurden,
  3. Kauf und Verkauf von TTF-Derivaten als Teil des Ausfallmanagementprozesses einer zentralen Clearing-Gegenpartei, darunter OTC-Geschäfte, die am geregelten Markt zu Clearingzwecken registriert sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2022.

1) Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ICE Ende ist eine der wichtigsten Energiebörsen in Europa. Für Gas bietet sie den Handel von regulierten Terminkontrakten und Optionen für den niederländischen Handelspunkt TTF an.

3) Beschluss (EU) des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

5) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22).

7) Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 07.10.2022 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

10) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

12) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

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