Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen.
(2) Gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl für alle Tierarten gestellt.
(4) Beantragt wurde die Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl auch zur Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. März 2021 3 den Schluss, dass gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt haben. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Heimtiere (Heimtiere und Zierfische) normalerweise nicht gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl und destilliertem ätherischem Limettenöl ausgesetzt sind; daher kann für diese Tierarten keine Schlussfolgerung gezogen werden. Folglich können diese Zusatzstoffe für diese Tierarten nicht zugelassen werden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl als Hautallergene und als reizend für Haut, Augen und Atemwege zu betrachten sind und dass gepresstes Zitronenöl und seine Rückstandsfraktion zudem Furocumarine enthalten, die Phototoxizität verursachen können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(7) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl als Aromastoffe in Lebensmitteln allgemein anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleichkommt, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, ihre Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(8) Die Bewertung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(9) Der Umstand, dass die Verwendung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt deren Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.
(10) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 29. März 2023 gemäß den vor dem 29. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 29. September 2023 gemäß den vor dem 29. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 29. September 2024 gemäß den vor dem 29. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2022
2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).
3) EFSA-Journal 2021, 19(4):6548.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b139-eo | - | Gepresstes ätherisches Zitronenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck Flüssig |
Masthühner | - | - | 35 |
|
29. September 2032 |
Masttruthühner Salmoniden | 40 | ||||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs
Gepresstes ätherisches Zitronenöl, das durch Kaltpressung aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gewonnen wird, im Sinne der Definition des Europarats 1 d-Limonen: 60-73 % β-Pinen (Pin-2(10)-en): 9-18 % γ-Terpinen: 6-12 % α-Pinen (Pin-2(3)-en): 1,3-3,0 % Sabinen (4(10)-Thujen): 0,3-3,0 % Geranial: 0,1-2,0 % Neral: 0,1-1,8 % Perillaaldehyd: ≤ 0,023 % Furocumarine: ≤ 0,3 % Methoxycumarine: ≤ 0,06 % CAS-Nummer: 84929-31-7 FEMA-Nummer 2625 CoE-Nummer: 139 |
Legehennen | 52 | |||||||
Mastschweine | 74 | ||||||||
Ferkel | 62 | ||||||||
Sauen | 92 | ||||||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel): Mastrinder Milchkühe | 90 | ||||||||
Analysemethode 2
Zur Quantifizierung des phytochemischen Markersd-Limonen im Futtermittelzusatzstoff oder in der Mischung aus Aromastoffen:
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Pferde | 137 | |||||||
Schafe/Ziegen Kaninchen | 30 | ||||||||
2b139- rf | - | Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl aus Citrus limon (L.) Osbeck Flüssig |
Masthühner | - | - | 11 |
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29. September 2032 |
Legehennen Masttruthühner Kaninchen Salmoniden | 12 | ||||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs
Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, das durch die Destillation von gepresstem ätherischem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gewonnen wird Spezifikationen des Wirkstoffs: d-Limonen 5989-27-5 01.045 51-63 53.3 49.3-56.8 c-Terpinen 99-85-4 01.020 8-17 16.9 12.8-23.3 Geranial 141-27-5 05.188 6-12 10.4 9.5-11.2 Neral 106-26-3 0.8724 5-9 7.8 6.2-8.9 b-Pinen (pin-2(10)-en) 127-91-3 01.003 0.3-5.5 1.24 0.32-3.38 b-Bisabolen 495-61-4 01.028 0.3-4 d-Limonen: 51-63 % γ-Terpinen: 8-17 % Geranial: 6-12 % Neral: 5-9 % β-Pinen (Pin-2(10)-en): 0,3-5,5 % β-Bisabolen: 0,3-4 % Perillaaldehyd: ≤ 0,092 % Furocumarine: ≤ 0,8 % Methoxycumarine: ≤ 0,22 % CoE-Nummer: 139 |
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Wiederkäuer | 20 | ||||||||
Ferkel | 20 | ||||||||
Mastschweine | 24 | ||||||||
Sauen | 30 | ||||||||
Pferde | 35 | ||||||||
Analysemethode 2
Zur Quantifizierung des phytochemischen Markersd-Limonen im Futtermittelzusatzstoff oder in der Mischung aus Aromastoffen:
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2b139-di | - | Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), das durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gewonnen wird Flüssig |
Masthühner | - | - | 36 |
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29. September 2032 |
Legehennen | 53 | ||||||||
Kaninchen | 56 | ||||||||
Masttruthühner | 48 | ||||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs
Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), das durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gewonnen wird, im Sinne der Definition des Europarats 1 Spezifikationen des Wirkstoffs: d-Limonen: 66-78 % β-Pinen (Pin-2(10)-en): 5-20 % γ-Terpinen: 1,5-9,5 % α-Pinen (Pin-2(3)-en): 0,5-3,0 % Sabinen: 0,3-3,0 % Furocumarine: ≤ 0,1 mg/kg Methoxycumarine: ≤ 0,1 mg/kg CoE-Nummer: 139 |
Ferkel | 64 | |||||||
Mastschweine | 76 | ||||||||
Sauen | 94 | ||||||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel): Mastrinder Schafe/Ziegen | 95 | ||||||||
Pferde | 141 | ||||||||
Analysemethode 2
Zur Quantifizierung des phytochemischen Markersd-Limonen im Futtermittelzusatzstoff oder in der Mischung aus Aromastoffen:
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Milchkühe | 91 | |||||||
Salmoniden Zierfische Hunde | 60 | ||||||||
Katzen | 30 | ||||||||
2b141-eo | - | Destilliertes ätherisches Limettenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Destilliertes ätherisches Limettenöl, das aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle gewonnen wird Flüssig |
Masthühner | - | - | 8,5 |
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29. September 2032 |
Legehennen | 12,5 | ||||||||
Masttruthühner | 11 | ||||||||
Ferkel | 15 | ||||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs
Destilliertes ätherisches Limettenöl, das durch Dampfdestillation aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle gewonnen wird, im Sinne der Definition des Europarats 1 Spezifikationen des Wirkstoffs: d-Limonen: 45-52 % γ-Terpinen: 10-14 % Terpinolen: 5,5-10,5 % α Τerpineol: 6-8 % β-Caryophyllen: 0,2-0,8 % Furocumarine: ≤ 0,0083 % Methoxycumarine: ≤ 0,03 % CoE-Nummer: 141 |
Mastschweine | 18 | |||||||
Laktierende Sauen | 22 | ||||||||
Mastrinder | 33,5 | ||||||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel): | 35,5 | ||||||||
Milchkühe | 21,5 | ||||||||
Schafe/Ziegen Pferde | 33,5 | ||||||||
Kaninchen | 13,5 | ||||||||
Salmoniden Zierfische |
30 |
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Analysemethode 2
Zur Quantifizierung des phytochemischen Markersd-Limonen im Futtermittelzusatzstoff oder in der Mischung aus Aromastoffen:
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1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports |
ENDE |
(Stand: 29.01.2024)
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