Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 218 vom 23.08.2022 S. 27)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktioniertes Orangenöl wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt.

(4) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Der Antragsteller beantragte, dass diese Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 3 zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt haben. Allerdings konnten keine Schlüsse im Hinblick auf Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel gezogen werden, die normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern der Zusatzstoffe, zu vermeiden.

(7) Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8) Die Bewertung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9) Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(10) Der Umstand, dass die Verwendung dieser Zusatzstoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(11) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 12. März 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 12. September 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSa Journal 2021;19(11):6891.


.

Anhang
Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-eo Gepresstes ätherisches Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gepresstes ätherisches Orangenöl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck 1.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Kaltpressung aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 2.

In der flüchtigen Fraktion:

d-Limonen: 93-97 %

Myrcen: 1,5-3,5 %

Sabinen: 0,1-1,0 %

α-Pinen: 0,4-0,8 %

Linalool: 0,1-0,7 %

Decanal: 0,1-0,7 %

Octanal: 0,1-0,6 %

Perillaldehyd: < 0,05 %

CAS-Nummer: 8028-48-6

Einecs-Nummer: 232-433-8

FEMA-Nummer: 2825

CoE-Nummer: 143

Analysemethode 3

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) - ISO 3140.
Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

- - 80
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
12.9.2032
Alle Suidae für Mastzwecke - - 172
Ferkel aller Suidae-Arten - - 144
Sauen - - 200
Wiederkäuer - - 130
Pferde - - 230
Kaninchen Fische außer Zierfischen - - 50
Sonstige Arten - - 50
1) Synonyme: Citrus sinensis (L.) Pers., Citrus aurantium (L.) Dulcis.

2) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-di Destilliertes ätherisches Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Destillat (flüchtige Fraktion) aus ätherischem Orangenöl, gewonnen aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Flüchtige Fraktion aus der Destillation von gepresstem ätherischem Orangenöl (kaltgepresst), gewonnen aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1.

d-Limonen: 93-97,5 %

Myrcen: 1,5-3,5 %

Sabinen: 0,2-1,0 %

α-Pinen: 0,3-0,8 %

Linalool: 0,05-0,5 %

Octanal: 0,05-0,4 %

Perillaldehyd: < 0,005 %

CAS-Nummer: 8028-48-6

CoE-Nummer: 143

Analysemethode2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) - ISO 3140.
Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

- - 80
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
12.9.2032
Suidae - - 200
Wiederkäuer - - 130
Pferde - - 225
Kaninchen Fische außer Zierfischen - - 80
Sonstige Arten - - 80
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-f Fraktioniertes Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fraktioniertes Öl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1.

Nichtflüchtige Fraktion: 10,5 %

In der flüchtigen Fraktion:

d-Limonen: 89-96 %

Decanal: 0,5-2 %

Linalool: 0,7-1,7 %

Myrcen: 0,1-1,0 %

Geranial: 0,1-1,0 %

Perillaldehyd: < 0,3 %

CAS-Nummer: 8028-48-6

FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) - ISO 3140.
Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung - - 15,5
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
12.9.2032
Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke - - 23,5
Masttruthühner - - 21
Alle Suidae für Mastzwecke - - 34
Ferkel aller Suidae-Arten - - 28,5
Sauen - - 41,5
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) - - 66,5
Wiederkäuer für Mastzwecke - - 62,5
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer - - 40,5
Pferde - - 62,5
Kaninchen - - 25
Fische außer Zierfischen - - 70
Sonstige Arten - - 15,5
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-f-i Fraktioniertes Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fraktioniertes Öl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1.

Nichtflüchtige Fraktion: 20,9 %

In der flüchtigen Fraktion:

d-Limonen: 79-89 %

Decanal: 3,0-5,0 %

Linalool: 2,0-5,0 %

Myrcen: 0,1-1,0 %

Geranial: 0,5-1,8 %

Perillaldehyd: < 0,6 %

CAS-Nummer: 8028-48-6

FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) - ISO 3140.
Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung - - 5,5
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
12.9.2032
Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke - - 8
Masttruthühner - - 7
Alle Suidae für Mastzwecke - - 11,5
Ferkel aller Suidae-Arten - - 9,5
Sauen - - 14
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) - - 23
Wiederkäuer für Mastzwecke - - 21,5
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer - - 14
Pferde - - 21,5
Kaninchen - - 8,5
Fische außer Zierfischen - - 24,5
Sonstige Arten - - 5,5
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-fii Fraktioniertes Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fraktioniertes Öl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1.

Nichtflüchtige Fraktion: 18 %

In der flüchtigen Fraktion:

d-Limonen: 85-95 %

Linalool: 0,5-4 %

CAS-Nummer: 8028-48-6

FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) - ISO 3140.
Alle Tierarten - - -
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke, Masttruthühner, Suidae: 50 mg;
    • Kälber (Milchaustauschfuttermittel): 70 mg;
    • Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen: 60 mg;
    • Schafe und Ziegen: 70 mg;
    • Fische, Zierfische: 2 mg;
    • andere Landtiere: 50 mg".
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
12.9.2032
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


ENDE

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