Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 14)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste -  zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 48l der Verordnung (EU) 2016/1011 muss die ESMa Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern Gebühren im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen gemäß Artikel 34 und für Anerkennungsanträge gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung sowie jährliche Gebühren im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Verordnung in Bezug auf Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung stellen. Gemäß Artikel 48l Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Referenzwert-Administrators stehen und alle Kosten abdecken, die der ESMa im Zusammenhang mit der Zulassung oder Anerkennung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannten Referenzwert-Administratoren aus Drittländern gemäß der genannten Verordnung entstehen.

(2) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMa im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(3) Die mit Zulassungs- und Anerkennungsanträgen verbundenen Gebühren (im Folgenden "Zulassungsgebühren" und "Anerkennungsgebühren") sollten den Administratoren kritischer Referenzwerte und den Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung gestellt werden, um die Kosten der ESMa für die Bearbeitung von Zulassungs- und Anerkennungsanträgen zu decken, einschließlich der Kosten für die Überprüfung der Vollständigkeit der Anträge, für die Anforderung zusätzlicher Informationen, für den Entwurf von Beschlüssen und einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Systemrelevanz kritischer Referenzwerte sowie der Einhaltung der Vorschriften durch die Referenzwert-Administratoren aus Drittländern.

(4) Da die für die Antragsbewertung erforderliche Ressourcenintensität, unabhängig davon, ob der Antrag von einem großen oder einem kleinen Administrator eingereicht wurde, gleich hoch ist, sollte die Anerkennungsgebühr eine pauschale Anerkennungsgebühr sein, die für alle Administratoren aus Drittländern identisch ist.

(5) Auf der Grundlage des erwarteten Arbeitsaufwands und der damit verbundenen Kosten für die ESMA, die vollständig durch die einmalige Anerkennungsgebühr gedeckt werden sollen, sollten die Kosten für die Bewertung eines Anerkennungsantrags auf 40.000 EUR festgesetzt werden.

(6) Kritische Referenzwerte unterliegen einer gründlicheren Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, und ihre Administratoren müssen strengere organisatorische Anforderungen erfüllen. Infolgedessen ist das Zulassungsverfahren für die ESMa mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden. Daher sollte die Zulassungsgebühr für den Administrator eines kritischen Referenzwerts erheblich höher sein als die Gebühr für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung.

(7) Zur Förderung der Qualität und Vollständigkeit der eingegangenen Anträge und im Einklang mit dem Ansatz der ESMa hinsichtlich der Registrierung der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sollte die Anerkennungsgebühr zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig sein.

(8) Darüber hinaus sind den Administratoren kritischer Referenzwerte und den anerkannten Referenzwerte-Administratoren aus Drittstaaten Jahresgebühren in Rechnung zu stellen, um die Kosten der ESMa zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung solcher Administratoren zu decken. Bei Referenzwerten aus Drittländern sollten diese Gebühren die Umsetzung und Aufrechterhaltung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden und die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittländern decken. Bei kritischen Referenzwerten sollten die Gebühren auch die Ausgaben decken, die der ESMa im Zusammenhang mit der fortlaufenden Beaufsichtigung der Administratoren in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 48l und Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 durch diese Administratoren entstehen, auch durch eine etwaige Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips.

(9) Die Kosten der laufenden Beaufsichtigung eines kritischen Referenzwerts hängen davon ab, ob die ESMa für diesen Referenzwert ein Aufsichtskollegium bilden und leiten muss, was eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung darstellt. Daher sollte bei der Festlegung der Aufsichtsgebühren zwischen diesen beiden Fällen unterschieden werden. Dagegen sollte es innerhalb der Kategorie der kritischen Referenzwerte nicht erforderlich sein, bei den Aufsichtsgebühren nach dem Jahresumsatz des Administrators zu differenzieren, da kritische Referenzwerte definitionsgemäß systemische Auswirkungen in der Union haben.

(10) Referenzwert-Administratoren aus Drittländern entscheiden sich aus kommerziellen Gründen für die Stellung eines Antrags auf Anerkennung in der Union, da das Angebot ihrer Referenzwerte in der Union voraussichtlich Einnahmen generieren wird. Daher sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern entsprechend den Einnahmen, die sie aus der Verwendung dieser Referenzwerte in der Union erzielen, gestaffelt werden. In Fällen, in denen keine Einnahmen erzielt werden, sollte eine Mindestaufsichtsgebühr von 20.000 EUR erhoben werden.

(11) Um wiederholten oder grundlosen Anträgen entgegenzuwirken, sollten die Anerkennungsgebühren und die Zulassungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht. Da der Verwaltungsaufwand, der im Falle eines abgelehnten Antrags auf Anerkennung oder auf Zulassung erforderlich ist, derselbe ist wie bei einem angenommenen Antrag, sollten Anerkennungs- und Zulassungsgebühren nicht erstattet werden, wenn die Zulassung oder Anerkennung abgelehnt wird.

(12) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können Referenzwerte aus Drittländern in der Union verwendet werden, ohne dass die betreffenden Administratoren in einem bis 2023 verlängerten Übergangszeitraum die Gleichwertigkeit, Anerkennung oder Übernahme ihrer Referenzwerte anstreben müssen. Während dieses Übergangszeitraums ist die Anerkennung in der Union eine Opt-in-Regelung für Referenzwert-Administratoren mit Sitz in Drittländern, was darauf hindeutet, dass ihre Referenzwerte auch nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin zur Verwendung in der Union zur Verfügung stehen werden. Folglich sollten während dieses Zeitraums die Bestimmungen über Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren nur für in Drittländern ansässige Administratoren gelten, die ihre Anerkennung vor Ablauf des mit der Verordnung (EU) 2021/168 eingeführten Übergangszeitraums freiwillig beantragt haben und die von ihrer jeweiligen zuständigen nationalen Behörde anerkannt wurden.

(13) Um die reibungslose Anwendung der der ESMa übertragenen neuen Aufsichtsbefugnisse zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMa Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Begriff "kritischer Referenzwert" bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011;

2. der Begriff "Drittlandsreferenzwert" bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.

Artikel 3 Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

(1) Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr von 40.000 EUR.

(2) Der Administrator eines kritischen Referenzwerts, der eine Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 250.000 EUR.

(3) Die Zulassungsgebühr und die Anerkennungsgebühr werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Eingang der Zahlungsaufforderung der ESMa entrichtet.

(4) Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2021 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMa weitergeleitet werden, werden die Anerkennungsgebühren Anfang 2022 entrichtet.

(5) Anerkennungs- und Zulassungsgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 4 Jahresaufsichtsgebühren

(1) Der Administrator eines kritischen Referenzwerts oder mehrerer kritischer Referenzwerte entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr:

  1. von 250.000 EUR in Fällen, in denen die ESMa den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;
  2. von 200.000 EUR in Fällen, in denen die ESMa nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.

(2) Ein von der ESMa anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:

  1. die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr (n) ist die um den Umsatzkoeffizienten bereinigte jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern;
  2. die jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dem Aufsichtsbudget der ESMa für die Verordnung (EU) 2016/1011 für das betreffende Jahr (n), abzüglich der Jahresaufsichtsgebühren, die von den Administratoren kritischer Referenzwerte für das Jahr (n) an die ESMa zu entrichten sind;
  3. für jeden Administrator aus einem Drittland entspricht der Umsatzkoeffizient seinem Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes an dem von allen anerkannten Administratoren aus Drittländern generierten Gesamtumsatz

  4. die Jahresaufsichtsgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern beträgt mindestens 20.000 EUR, auch wenn der zugrunde zu legende Umsatz des anerkannten Administrators aus einem Drittland gleich Null ist.

(3) Die Referenzwert-Administratoren entrichten ihre jeweiligen Jahresaufsichtsgebühren spätestens am 31. März des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden, an die ESMA. Liegen keine Informationen für die vorangegangenen Kalenderjahre vor, werden die Gebühren auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet. Die gezahlten Jahresgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 5 Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung

Abweichend von Artikel 4 wird die Aufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem die Aufsichtsgebühr um folgenden Koeffizienten verringert wird:

Die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr wird entrichtet, nachdem die ESMa dem Administrator mitgeteilt hat, dass seinem Antrag stattgegeben wurde; sie ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Zahlungsaufforderung der ESMa zu entrichten.

Abweichend hiervon zahlt ein Referenzwert-Administrator, der im Dezember zugelassen wird, keine Aufsichtsgebühr für das erste Jahr.

Artikel 6 Zugrunde zu legender Umsatz

Der Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland entspricht dessen Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union während des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Referenzwert-Administrators.

Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland übermittelt der ESMa jährlich geprüfte Zahlen, die seine Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte in der Union bestätigen. Die Zahlen werden durch eine externe Rechnungsprüfung bestätigt und der ESMa spätestens bis zum 30. September jedes Jahres elektronisch übermittelt. Wird ein Administrator aus einem Drittland nach dem 30. September eines Kalenderjahres anerkannt, so übermittelt er die Zahlen für den Zeitraum ab der Anerkennung und bis zum Ende des Kalenderjahres der Anerkennung vor. Die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, werden in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung gestellt.

Werden die gemeldeten Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, rechnet die ESMa sie in einen Betrag in Euro um, wobei der durchschnittliche Euro-Wechselkurs für den Zeitraum, in dem die Erträge verbucht wurden, zugrunde gelegt wird. Für die Umrechnung wird der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs herangezogen.

Vor dem 1. Januar 2022 anerkannte Administratoren aus Drittländern übermitteln der ESMa bis zum 31. Januar 2022 ihren im Geschäftsjahr 2020 erzielten Umsatz.

Artikel 7 Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1) Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten.

(2) Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des fälligen Betrags in Rechnung gestellt.

Artikel 8 Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Beantragung, Zulassung oder Erweiterung einer Zulassung werden bei Antragstellung durch den Referenzwert-Administrator fällig und sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMa in voller Höhe zu entrichten.

(2) Die ESMa erstattet einem Referenzwert-Administrator, der beschließt, seinen Zulassungsantrag zurückzuziehen, keine Gebühren.

Artikel 9 Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

(1) Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr wird vor dem 31. März des Kalenderjahres, für das sie zu entrichten sind, an die ESMa gezahlt. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen über Jahresgebühren berechnet.

(2) Die ESMa erstattet keine Jahresaufsichtsgebühren zurück.

(3) Die ESMa schickt dem Referenzwert-Administrator die Rechnung mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung.

Artikel 10 Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

(1) Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMa an die zuständigen nationalen Behörden erhebt nur die ESMa die Anerkennungsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühren für Administratoren aus Drittländern und für Administratoren kritischer Referenzwerte.

(2) Die ESMa erstattet einer zuständigen nationalen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 entstanden sind, mit einem Betrag, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. der Betrag wurde von der ESMa und der zuständigen Behörde vor der Übertragung von Aufgaben vereinbart;
  2. der Betrag ist geringer als der Gesamtbetrag der von den betreffenden Referenzwert-Administratoren an die ESMa entrichteten Aufsichtsgebühren.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 3 gilt nicht für Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt wurden.

(2) Tritt die vorliegende Verordnung nach dem dritten Monat des Jahres 2022 in Kraft, sind die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2022, die für von der ESMa beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren gelten, abweichend von Artikel 12 Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMa zu entrichten.

(3) Für die Zwecke der Berechnung der Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2, die für von der ESMa beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren für das Jahr 2022 gelten, wird der zugrunde zu legende Umsatz abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d vorläufig auf der Grundlage der im Jahr 2021 erzielten Einnahmen ermittelt. Sobald die geprüften Abschlüsse für 2021 verfügbar sind, übermitteln die Referenzwert-Administratoren sie unverzüglich an die ESMA. Die ESMa berechnet dann die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2021 anhand der geprüften Abschlüsse neu und übermittelt jedem Referenzwert-Administrator eine Abschlussrechnung über die Differenz.

Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2022


1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 6).


ENDE

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