Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131)
Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2023 VO (EU) 908/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 58, Artikel 59 Absatz 9, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 82, Artikel 92, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 100,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält die grundlegenden Vorschriften für die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik, darunter auch Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Finanzverwaltung und die Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren, einschließlich der Prüfung von Geschäftsvorgängen, Sicherheiten und Transparenz. Damit der mit der genannten Verordnung geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird, wurde die Kommission ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten bestimmte Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 3 ersetzen.
(2) Zahlstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur dann zugelassen werden, wenn sie bestimmten auf Unionsebene festgelegten Mindestzulassungskriterien genügen, wie sie in Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 4 aufgeführt und in der genannten Verordnung spezifiziert sind. Es sollten Bestimmungen für die Verfahren zur Erteilung, zur Überprüfung und zum Entzug der Zulassung von Zahlstellen und Koordinierungsstellen festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten eine ständige Überwachung über ihre Zahlstellen ausüben. Sie sollten ein System für den Informationsaustausch einrichten, damit Bericht erstattet wird und die zuständigen Behörden über mutmaßliche Verstöße auf dem Laufenden gehalten werden. Es sollte ein Verfahren für die Behandlung dieser Fälle durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, das auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans vorsieht, um vorgefundene Mängel innerhalb einer festgesetzten Frist abzustellen. Im Falle von Ausgaben, die von Zahlstellen getätigt werden, denen der Mitgliedstaat die Zulassung nicht entzieht, obwohl sie in der vorgesehenen Frist keinen solchen Plan vorgelegt haben, sollte die Kommission beschließen können, den Mängeln im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachzugehen.
(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Leiter der zugelassenen Zahlstellen Verwaltungserklärungen über die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Informationen, das ordnungsgemäße Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme sowie die Konformität der getätigten Ausgaben mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstellen. Es sollten Vorschriften für Inhalt und Form dieser Verwaltungserklärungen festgelegt werden.
(5) Die Vorschriften für die Funktionsweise der Koordinierungsstellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie die Aufgaben der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung sollten festgelegt werden. Darüber hinaus sollte der Inhalt der von den bescheinigenden Stellen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte spezifiziert werden, um sicherzustellen, dass diese der Kommission im Rechnungsabschlussverfahren von Nutzen sind.
(6) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der in den Haushaltsplan der Union für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden zusammen die "Fonds") eingesetzten Mittel zu gewährleisten, sollten die Zahlstellen getrennte Bücher führen, in denen ausschließlich die aus dem jeweiligen Fonds geleisteten Zahlungen und die ihm zugewiesenen zweckgebunden Einnahmen erfasst sind. Hierzu sollte die Buchführung der Zahlstellen für jeden der Fonds die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassen, damit diese Ausgaben und Einnahmen zu den für die Fonds im Unionshaushalt bereitgestellten Mitteln in Beziehung gesetzt werden können.
(7) Die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt in Euro, doch können die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, Zahlungen an die Begünstigten in ihrer Landeswährung leisten. Um die Konsolidierung aller Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, ist daher vorzusehen, dass die betroffenen Zahlstellen in der Lage sein müssen, die Informationen zu den Ausgaben und Einnahmen sowohl in Euro als auch in der Währung zu übermitteln, in der diese gezahlt bzw. erhoben wurden.
(8) Die aus dem Unionshaushalt und den nationalen Haushalten für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen des ELER kofinanzierten Ausgaben stützen sich auf GAP-Strategiepläne, in denen verschiedene Interventionskategorien und spezifische Beitragssätze aufgeführt sind. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten diese Ausgaben überwacht und auf dieser Grundlage in den Büchern erfasst werden, sodass alle Vorhaben nach GAP-Strategieplan, Interventionskategorien und spezifischen Beitragssätzen identifiziert werden können. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Zusammenhang zwischen den getätigten Ausgaben und den zugewiesenen Finanzmitteln überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die von den Zahlstellen zu berücksichtigenden Elemente festgelegt werden. Insbesondere sollten die Zahlstellen in den Büchern eindeutig die Herkunft der öffentlichen Mittel und Unionsmittel im Zusammenhang mit der getätigten Finanzierung angeben. Außerdem sollten die von den Begünstigten einzuziehenden und die bereits eingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Vorhaben ausgewiesen werden.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 bereit, bevor die Kommission diese Ausgaben in Form von monatlichen Erstattungen der getätigten Ausgaben finanziert. Alternativ erhalten die Mitgliedstaaten für die ELER-Ausgaben eine Vorschusszahlung, die zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 abzurechnen ist. Um eine reibungslose Verwaltung der Finanzströme zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen sammeln, die für die Erstattung in Form von monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen zum Nachweis der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der getätigten Ausgaben erforderlich sind, und sie parallel zur Ausführung der Ausgaben und Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten bzw. sie der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Informationen in Zeitabständen übermitteln, die den Verwaltungsmodalitäten des jeweiligen Fonds entsprechen. Die Übermittlung von Informationen in solchen Zeitabständen sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, der Kommission die vollständigen zur ordnungsgemäßen Überwachung der Ausgaben gesammelten Informationen zwecks Überprüfung zur Verfügung zu halten.
(10) Die allgemeinen Verpflichtungen der Zahlstellen in Bezug auf die Buchführung beziehen sich auf Angaben, die für die Verwaltung der Unionsmittel und ihre Kontrolle erforderlich sind. Diese Verpflichtungen umfassen aber keine Anforderungen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben und der Angaben, die der Kommission für den Erhalt einer solchen Erstattung zu übermitteln sind. Daher sollte präzisiert werden, welche Informationen und Angaben über die von den Fonds zu finanzierenden Ausgaben der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen vorzulegen sind. Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich für die Buchführung der Fonds sowie für die betreffenden Zahlungen verwenden können. Deshalb sollten alle zur Verfügung zu stellenden oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschenden Informationen elektronisch übermittelt werden.
(11) Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 sind der Kommission bei Interventionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit aus den Fonds finanzierten Vorhaben innerhalb der gesetzten Fristen zusammen mit den erforderlichen Informationen Ausgabenerklärungen zu übermitteln, die auch als Zahlungsanträge gelten. Damit die Mitgliedstaaten, die zugelassenen Koordinierungsstellen und die Zahlstellen diese Ausgabenerklärungen nach einheitlichen Vorschriften erstellen und die Kommission die Zahlungsanträge berücksichtigen kann, ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Ausgaben zulasten des EGFL bzw. des ELER übernommen werden können. Diese Voraussetzungen sollten die Vorschriften für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen, insbesondere der zweckgebundenen Einnahmen und etwaiger Korrekturen, und für die materielle Erklärung einschließen.
(12) Liegt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL übermittelten Ausgabenerklärungen der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bewilligt werden könnten, bei mehr als 75 % der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so muss die Kommission diese Beträge kürzen. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist diese Kürzung auf der Grundlage der übermittelten Ausgabenerklärungen anteilig auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL um einen Prozentsatz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen gekürzt werden und dass der in einem Monat nicht verwendete Restbetrag im Rahmen der folgenden monatlichen Zahlungen durch Kommissionsbeschlüsse neu zugewiesen wird.
(13) Nach Genehmigung der monatlichen Zahlungen sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die Finanzmittel für die Deckung der aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben nach praktischen Modalitäten und Bedingungen bereitstellen, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Informationen und der von der Kommission eingerichteten Informationssysteme festzulegen sind.
(14) Eine Voraussetzung für die Erstattung der von den Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention getätigten Ausgaben ist, dass die Zahlstellen in ihre Ausgabenerklärungen die Werte und Beträge aufnehmen, die in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung folgt. Um einen reibungslosen Ablauf des Erstattungsverfahrens zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wie die zur Berechnung der Kosten und Ausgaben erforderlichen Informationen der Kommission mitzuteilen sind.
(15) Gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss es anhand der Buchführung über die öffentlichen Interventionsbestände nicht nur möglich sein, den Betrag der ausgezahlten Unionsfinanzierung zu bestimmen, sondern auch der Entwicklung der öffentlichen Lagerbestände nachzugehen. Zu diesem Zweck sollten die Zahlstellen verpflichtet werden, eine gesonderte Bestandsbuchführung und Finanzbuchführung zu erstellen, die die erforderlichen Angaben umfassen, um die Entwicklung der Bestände zu verfolgen bzw. die Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Intervention zu gewährleisten.
(16) In Bezug auf die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung müssen die Zahlstellen die Mengen, die Werte und bestimmte Durchschnittswerte verbuchen. Es gibt jedoch Umstände, unter denen bestimmte Vorhaben und Ausgaben nicht oder nach bestimmten Vorschriften verbucht werden sollten. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten diese Umstände spezifiziert werden, gegebenenfalls einschließlich der Art und Weise, in der die Vorhaben und Ausgaben zu verbuchen sind.
(17) Der Zeitpunkt der Verbuchung der verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt von der Art der Vorhaben ab, auf die sie sich beziehen, und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. In diesem Zusammenhang muss in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt werden, welche Posten zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Interventionsmaßnahme stattfindet, und welche Sonderfälle zu berücksichtigen sind.
(18) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Schätzungen der vom ELER im Verlauf eines Agrar-Haushaltsjahres noch zu finanzierenden Beträge sowie Schätzungen der Finanzierungsanträge für das folgende Haushaltsjahr übermitteln. Damit die Kommission ihre Verpflichtungen erfüllen kann, müssen ihr diese Informationen rechtzeitig und in jedem Fall zweimal jährlich spätestens am 31. Januar und am 31. August eines Jahres zugehen.
(19) Gemäß Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die Fristen für die Erstellung der Ausgabenerklärungen im Rahmen des ELER festzulegen. In Anbetracht der speziellen Buchführungsvorschriften für den ELER, der Gewährung von Vorschüssen und der Finanzierung der Interventionen, der Maßnahmen und der technischen Hilfe nach Kalenderjahren ist vorzusehen, dass diese Ausgaben in Zeitabständen geltend gemacht werden, die diesen Besonderheiten Rechnung tragen.
(20) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung eines GAP-Strategieplans alle ELER-Zahlungen melden, die sie vor dessen Genehmigung in eigener Verantwortung an die Begünstigten geleistet haben. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch im Falle einer Änderung eines GAP-Strategieplans. Zu Verbuchungszwecken muss klargestellt werden, dass die Erklärung über die Ausgaben, die von den Zahlstellen vor der Genehmigung oder der Änderung eines GAP-Strategieplans getätigt wurden, den entsprechenden Erklärungszeiträumen entsprechen sollte. Außerdem sollten alle Ausgaben, die von Zahlstellen in dem Zeitraum getätigt werden, in dem ein GAP-Strategieplan genehmigt oder geändert wird, zu dem Termin geltend gemacht werden, der für den entsprechenden Zeitraum festgelegt ist. Ferner sollte klargestellt werden, dass diese Vorschrift im Falle von Änderungen des GAP-Strategieplans nicht für Anpassungen der Finanzpläne gelten sollte.
(21) Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 darf die in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 vorgesehene Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden. Daher sollte festgelegt werden, dass die Ausgaben in dem Haushaltsjahr geltend zu machen sind, in dem die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt sind und in dem die Zahlstelle die Zahlungen getätigt hat.
(22) Mit dieser Verordnung sollte festgelegt werden, wie die Unionsbeteiligung berechnet wird, die für die geltend gemachten Ausgaben auf der Grundlage eines Beteiligungssatzes oder eines Pauschalsatzes zu leisten ist. Es sollte klargestellt werden, dass die einschlägige Bestimmung für die im Finanzplan aufgeführten Zahlungen im Zusammenhang mit dem ELER im Rahmen des GAP-Strategieplans gilt, insbesondere für die ELER-Ausgaben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 und für bestimmte förderfähige Ausgabenarten gemäß den Artikeln 155 und 157 der Verordnung (EU) 2021/2115, die auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes und im Falle der technischen Hilfe als Pauschalsatz geleistet werden.
(23) Der Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer Form. Um diese Art des Informationsaustauschs in Bezug auf die Fonds zu verbessern und zur Regel zu machen, wurden entsprechende Informationssysteme entwickelt. Diese Systeme sollten weiterhin verwendet und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Ausschuss für die Agrarfonds weiter implementiert werden.
(24) Die Voraussetzungen für die Verarbeitung der Informationen über diese Informationssysteme sowie Form und Inhalt der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermittelnden Unterlagen müssen angesichts der Weiterentwicklung der geltenden Vorschriften oder Verwaltungsanforderungen häufig angepasst werden. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und gleichzeitig die betreffenden Informationssysteme zügig einsetzen zu können, sollten für Form und Inhalt der Unterlagen standardisierte Muster und Protokolle festgelegt werden, die nach entsprechender Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds von der Kommission angepasst und aktualisiert werden sollten.
(25) Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die Mitgliedstaaten über ihre Zahlstellen für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben der Fonds zuständig. Die Daten über finanzielle Vorgänge sollten daher unter der Verantwortung der Zahlstellen von den Zahlstellen selbst oder von den Einrichtungen, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die zugelassene Koordinierungsstelle gemeldet bzw. in den Informationssystemen eingegeben und aktualisiert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission die Bankverbindung oder die Nummer des Kontos/der Konten in dem von der Kommission bereitgestellten Format mitteilen.
(26) Die elektronischen Signaturen oder Genehmigungen, die im Verfahren für die Ausgabenerklärung und die Verwaltungserklärung verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 entsprechen. Deshalb ist eine Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderungen erforderlich.
(27) Es sollten detaillierte Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt werden, da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten die Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für ihre Umsetzung klar angeben. Die Kommission sollte ein Muster bereitstellen, um den Mitgliedstaaten eine Hilfestellung bezüglich der erwarteten Struktur der Aktionspläne zu geben. Dieses Muster sollte für den elektronischen Austausch verwendet werden, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten zu erleichtern. In dem besonderen Fall von Aktionsplänen infolge von Mängeln, die im Rahmen der Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 68, 69 und 70 der genannten Verordnung festgestellt wurden, sollten die zur Abstellung der Mängel bereits unternommenen Anstrengungen berücksichtigt werden.
(28) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die Mitgliedstaaten über ihre Zahlstellen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zuzüglich Zinsen zuständig. Um eine wirksame und ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sollten Vorschriften für die Verrechnung festgelegt werden. Unbeschadet nationaler Deminimis-Beträge für die Nichteinziehung können die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen, auf unterschiedliche Weise nachkommen. Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Durchsetzungsmaßnahmen besteht eine wirksame und kosteneffiziente Verfahrensweise zur Einziehung von Forderungen darin, die ausstehenden Beträge, sobald die Forderung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, von künftigen Zahlungen an den Schuldner in Abzug zu bringen. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet sein, diese Methode zur Einziehung von Forderungen anzuwenden. Gemeinsame Bedingungen für ihre Anwendung sollten festgelegt werden.
(29) Es sollten Durchführungsvorschriften für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116, den Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung und das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung festgelegt werden, darunter auch solche für einen Mechanismus, mit dem die betreffenden Beträge von einer der folgenden Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten abgezogen bzw. zu dieser hinzugefügt werden können.
(30) In Bezug auf das Rechnungsabschlussverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen der Inhalt der von den Zahlstellen vorzulegenden Jahresrechnungen präzisiert und ein Termin für die Übermittlung dieser Rechnungen sowie anderer wichtiger Unterlagen an die Kommission festgelegt werden. Außerdem ist festzulegen, wie lange die Zahlstellen die Belege über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten müssen.
(31) Um sicherzustellen, dass der Beschluss über den Leistungsabschluss innerhalb der in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Frist erlassen wird, sollten konkrete Fristen für den Informationsaustausch festgelegt werden, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Darüber hinaus sollten im Rahmen des Leistungsabschlussverfahrens die Mitgliedstaaten das Recht haben, etwaige Differenzen zu begründen, und die für eine Kürzung der Ausgaben erforderlichen Informationen ordnungsgemäß bewertet werden.
(32) Um sicherzustellen, dass das Konformitätsverfahren im Normalfall innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird, sollten konkrete Fristen für die einzelnen Stufen des Verfahrens festgelegt werden, die die Kommission und die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Die Kommission sollte jedoch diese Fristen verlängern können, wenn es aufgrund der Komplexität des betreffenden Falls erforderlich ist. Das Konformitätsverfahren sollte den Mitgliedstaaten das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren einräumen und eine ordnungsgemäße Prüfung der Informationen vorsehen, die für die Bewertung des Risikos für die Fonds erforderlich sind.
(33) Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten ein von der Kommission zur Verfügung gestelltes gemeinsames Instrument zur Datenauswertung verwenden können, um ihre Kontrollen der GAP-Ausgaben, auch hinsichtlich der Identifizierung von Gruppen, zu ergänzen und zu verstärken.
(34) Darüber hinaus sollten Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Prüfung von Geschäftsvorgängen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, die Häufigkeit und den Zeitplan der Prüfungen, die gegenseitige Amtshilfe sowie den Inhalt von Prüfplänen und Prüfberichten.
(35) Die Delegierte Verordnung (EU) enthält Vorschriften zur Ergänzung des Rechtsrahmens für Sicherheiten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit, die für Sicherheiten geltenden Bedingungen sowie Vorschriften für die Leistung, die Freigabe und den Verfall einer Sicherheit. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten, sollten Bestimmungen zur Form und zu den Verfahren für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit sowie zum Informationsaustausch und zu den in diesem Zusammenhang erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden.
(36) Gemäß Titel V Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 über Transparenz müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr die Begünstigten der Fonds und u. a. die Beträge, die jeder Begünstigte aus jedem der Fonds erhalten hat, veröffentlichen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit Artikel 98 der genannten Verordnung sollte die Form dieser Veröffentlichung festgelegt werden. Diese Veröffentlichung sollte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der angestrebten Transparenzziele erforderlich ist.
(37) Gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Beträge der Zahlungen veröffentlicht werden, die der Begünstigte für jedes aus den Fonds finanzierte Vorhaben erhalten hat. Um mehr Transparenz zu erreichen und größere Empfänger von Unionsmitteln identifizieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten außerdem den Gesamtbetrag der Zahlungen für jeden Begünstigten veröffentlichen.
(38) Um zu mehr Transparenz bezüglich der Verteilung der Fondsmittel beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten Informationen erheben und veröffentlichen, durch die Unternehmensgruppen gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 identifiziert werden können.
(39) Gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Informationen auf einer Website in einem offenen maschinenlesbaren Format veröffentlicht. Bei diesen Formaten kann es sich um CVS und XLXS handeln. Um für gemeinsame Standards zu sorgen und den Zugang zu den veröffentlichten Informationen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches Tabellenformat verwenden, in dem Daten zu allen Begünstigten dargestellt werden. Durch eine Web-Suchfunktion sollte gewährleistet werden, dass die Informationen über die Begünstigten für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.
(40) Gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten gegebenenfalls die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060. Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Form von Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen und gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, sowie bei den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 9 und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gelten das Anfangs- und Enddatum als nicht relevant, da diese Vorhaben über das gesamte Jahr laufen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Informationen nicht zu veröffentlichen.
(41) Zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sieht Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor, dass die Mitgliedstaaten die Namen der Begünstigten nicht veröffentlichen, wenn diese einen Betrag von höchstens 1.250 EUR erhalten. Zur Bereitstellung von Informationen über das betreffende Vorhaben sollte der Mitgliedstaat stattdessen einen Code verwenden. Aus demselben Grund sollte der Mitgliedstaat in den Fällen, in denen ein kleiner Begünstigter, der in einer Gemeinde mit einer begrenzten Zahl von Begünstigten ansässig oder registriert ist, identifiziert werden könnte, bei der Veröffentlichung stattdessen die nächstgrößere Verwaltungseinheit angeben, zu der diese Gemeinde gehört.
(42) Damit den geltenden Datenschutzanforderungen Genüge getan wird, sollten die Begünstigten von Fondsmitteln im Voraus über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden. Die Unterrichtung der Begünstigten sollte in den Antragsformularen für die Beihilfegewährung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, erfolgen.
(43) Um den Zugang der Öffentlichkeit zu den veröffentlichten Daten zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 spezielle Websites einrichten. Da die Organisationsstrukturen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollte auf nationaler Ebene entschieden werden, welche Stelle für die Einrichtung und Pflege dieser Website und für die Veröffentlichung der Daten zuständig ist. Die Kommission sollte eine Website mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten einrichten.
(44) Die Union ist verpflichtet, der Welthandelsorganisation (WTO) bestimmte Notifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft 11 zu übermitteln, wie in Nummer 4 des WTO-Dokuments G/AG/2 vom 30. Juni 1995 näher ausgeführt wird. Um diesen Anforderungen nachzukommen, sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten bestimmte Informationen verlangen, insbesondere Informationen über die interne Stützung.
(45) Um für die Mitgliedstaaten die Mitteilungspflichten zu verringern und die Mitteilungen zu vereinfachen, die im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten für die Notifikationen zur internen Stützung durch die Union an die WTO erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Beträge für Ausgaben, die aus nationalen Quellen getätigt wurden, zeitgleich mit den Jahresrechnungen vorlegen.
(46) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgehoben werden. Die Artikel 21 bis 24 und 27 bis 34 der genannten Verordnung sollten weiterhin für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme gelten, und Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte weiterhin für Zahlungen für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 gelten. Darüber hinaus sollten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 weiterhin für bestimmte Angaben gelten, die in die Jahresrechnungen aufzunehmen sind.
(47) Die vorliegende Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2021/2116 gelten. Um für eine kontinuierliche Berichterstattung innerhalb desselben Haushaltsjahres zu sorgen, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für von den Mitgliedstaaten getätigte Ausgaben und bei diesen eingegangene zweckgebundene Einnahmen jedoch ab dem 16. Oktober 2022 gelten.
(48) Um eine einheitliche Behandlung laufender Konformitätsverfahren zu gewährleisten, sollten die Fristen gemäß dieser Verordnung nicht für Verfahren gelten, für die die Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vor dem 1. Januar 2024 versandt wird.
(49) Da Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 über Transparenz für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen gilt, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf diese Zahlungen Anwendung finden.
(50) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Zahlstellen und andere Einrichtungen
Artikel 1 Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die verantwortlich ist für
(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder - nach Überprüfung - über den Entzug der Zulassung der Zahlstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.
(3) Die zuständige Behörde benennt ein Prüfungsorgan, das vor Erteilung einer Zulassung eine Prüfung (Zulassungsprüfung) vornimmt. Das Prüfungsorgan ist eine Prüfbehörde, eine sonstige öffentliche oder private Einrichtung oder eine organisatorische Einheit einer Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Kapazitäten für die Durchführung von Prüfungen verfügt. Das Prüfungsorgan muss von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig sein.
(4) Die vom Prüfungsorgan durchzuführende Prüfung (Zulassungsprüfung) bezieht sich insbesondere auf
Das Prüfungsorgan erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüftätigkeiten und deren Ergebnisse, mit einer Bewertung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt. Der Bericht wird der zuständigen Behörde übermittelt, die die Ergebnisse bewertet und den Zulassungsbescheid ausstellt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt.
(5) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Zahlstelle mit, welche konkreten Voraussetzungen sie erfüllen muss, damit die Zulassung erteilt werden kann.
Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung dieser konkreten Voraussetzungen erforderlich sind, kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monate betragen darf. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
(6) Die Informationen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle übermittelt und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben den Fonds angelastet werden. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:
(7) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.
Artikel 2 Überprüfung und Entzug der Zulassung von Zahlstellen
(1) Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der Bescheinigungen und Berichte, die die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte bescheinigende Stelle erstellt, eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus, für die sie zuständig ist, und gewährleistet die Weiterbehandlung aller festgestellten Mängel.
Die zuständige Behörde berichtet der Kommission alle drei Jahre schriftlich über ihre Aufsicht über die Zahlstellen und über die Überwachung von deren Tätigkeiten. Der Bericht muss eine Überprüfung, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen, sowie eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln enthalten. Die zuständige Behörde bestätigt, ob eine Zahlstelle, für die sie zuständig ist, die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten errichten ein System, das gewährleistet, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.
(3) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eines oder mehrere der Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, abgestellt werden müssen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans.
(5) Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.
(6) Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 zu erstellen, oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, die Mängel im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu verfolgen.
Artikel 3 Verfahren für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zuständig ist (im Folgenden die "zuständige Behörde").
(2) Die zuständige Behörde benennt die Koordinierungsstelle und entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder - nach Überprüfung - über den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle. Diese Prüfung der Zulassungskriterien wird von der zuständigen Behörde vorgenommen und stützt sich auf eine Prüfung durch ein Prüfungsorgan. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Erteilung bzw. den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.
(3) Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 fungiert in ihrem Aufgabenbereich bei allen die Fonds betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission.
(4) Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den nationalen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Buchführung oder in technischen Bereichen verfügen.
(6) Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten elektronischen Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.
(7) Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 erfolgt umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor den Fonds Ausgaben angelastet werden, für die sie verantwortlich ist. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:
(8) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Koordinierungsstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Koordinierungsstelle mit, welche Anforderungen erfüllt werden müssen.
Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung der Zulassungskriterien erforderlich sind, kann die Zulassung
Die Zulassung wird entzogen, wenn die Zulassungskriterien nicht erfüllt wurden und die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Koordinierungsstelle ihren Aufgaben nicht nachkommen kann.
Artikel 4 Verwaltungserklärung
(1) Die Verwaltungserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann.
Die Verwaltungserklärungen werden nach den Mustern in den Anhängen I und II dieser Verordnung erstellt und können durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.
(2) Die Verwaltungserklärungen stützen sich auf eine wirksame ganzjährige Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Artikel 5 Bescheinigung
(1) Die zuständige Behörde benennt die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine bescheinigende Stelle, so kann dieser Mitgliedstaat auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung zuständig ist.
(2) Die bescheinigende Stelle organisiert ihre Arbeit in wirksamer und effizienter Weise und führt ihre Prüfungen innerhalb eines geeigneten zeitlichen Rahmens durch, wobei sie die Art und den Zeitpunkt der Geschäftsvorgänge für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt.
(3) Die von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegende Stellungnahme wird jährlich erstellt.
Diese Stellungnahme stützt sich auf die gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Prüftätigkeiten.
(4) Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Der Bericht bezieht sich auch auf die Aufgaben, die der Zahlstelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 übertragen wurden. In dem Bericht wird für den Zeitraum, auf den er sich bezieht, angegeben, ob
Der Bericht muss Informationen enthalten über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die überprüften Systeme, die Wesentlichkeitsschwelle und gegebenenfalls das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und Empfehlungen für Verbesserungen sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat.
Artikel 6 Prüfgrundsätze
(1) Die Bescheinigungsprüfung wird nach international anerkannten Prüfstandards durchgeführt.
(2) Die bescheinigende Stelle arbeitet eine Prüfstrategie aus, in der Umfang, Zeitplan und Ausrichtung der Bescheinigungsprüfung, die Prüfverfahren und die Stichprobenmethodik festgelegt sind, wobei zwischen Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 zu unterscheiden ist. Für jedes geprüfte Haushaltsjahr wird ein Prüfplan auf der Grundlage des geschätzten Prüfungsrisikos aufgestellt. Die bescheinigende Stelle stellt der Kommission auf Verlangen die Prüfstrategie und den Prüfplan zur Verfügung.
(3) Das angemessene Maß an Prüfungssicherheit, das durch die Prüfung erlangt werden soll, muss in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungssysteme, die Richtigkeit der Leistungsberichterstattung, die wirklichkeitsgetreue Abbildung in den Jahresrechnungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge für die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 sowie für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, erlangt werden.
Dies geschieht durch Systemprüfungen und Übereinstimmungsprüfungen in Bezug auf das Funktionieren des Verwaltungssystems und durch die Prüfung der Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit sowie durch analytische Verfahren für das System der Leistungsberichterstattung.
Bei der Prüfung der Jahresrechnungen werden vertiefte Prüfungen der Ausgaben durchgeführt, einschließlich einer Detailprüfung. Die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge gemäß Unterabsatz 1 umfasst auch Überprüfungen vor Ort.
(4) Die Kommission erstellt Leitlinien, die insbesondere Folgendes umfassen:
Artikel 7 Prüfverfahren
(1) Die für die Bescheinigungsprüfung relevanten Prüfverfahren werden in der Prüfstrategie gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.
(2) Damit die Prüfziele erreicht werden und die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 abgegeben werden kann, müssen die Prüfschritte Systemprüfungen, gegebenenfalls vertiefte Prüfungen und die Überprüfung der Abgleiche von Finanz- und Verwaltungserklärungen umfassen.
(3) Bei der Prüfung der Verwaltungssysteme führt die bescheinigende Stelle Systemprüfungen durch, die auch Übereinstimmungsprüfungen und die Überprüfung allgemeiner IT-Kontrollen und Anwendungskontrollen umfassen können, um die Systemkonzeption und -umsetzung zu überprüfen.
(4) Die vertiefte Prüfung der Ausgaben umfasst die Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge auf der Ebene der Endbegünstigten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 sowie auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Zu diesem Zweck kann die bescheinigende Stelle die Zahlstelle bei deren Vor-Ort-Kontrollen der zweiten Ebene begleiten. Die bescheinigende Stelle darf die Zahlstelle bei deren ersten Vor-Ort-Kontrollen nicht begleiten, ausgenommen in Fällen, in denen eine Nachprüfung der von der Zahlstelle durchgeführten ersten Kontrolle physisch unmöglich wäre.
(5) Bei der Prüfung des Systems der Leistungsberichterstattung prüft die bescheinigende Stelle Aufzeichnungen und Datenbanken, um festzustellen, ob die Output- und Ergebnisindikatoren korrekt gemeldet werden und den von der Union finanzierten Ausgaben bzw. den Zielen der Intervention entsprechen. Die bescheinigende Stelle überprüft und bestätigt Begründungen für Differenzen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag, der dem gemeldeten Outputindikator entspricht. Zur Arbeit der bescheinigenden Stelle gehört auch, die Berechnung der Indikatoren zu überprüfen.
(6) Die bescheinigende Stelle kann sich zur Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit auf die Prüfungsergebnisse der externen Prüfer der Stellen stützen, die Finanzierungsinstrumente einsetzen, und auf dieser Grundlage beschließen, ihre eigene Prüftätigkeit einzuschränken.
Bei Garantiefonds darf die bescheinigende Stelle Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn mindestens eine der folgenden Situationen eintritt:
Der Mitgliedstaat legt fest, wie der Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente gemäß dem Muster in Anhang III sichergestellt wird und nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt bzw. die entsprechenden Ergebnisse erzielt wurden.
(7) Die Europäische Investitionsbank (EIB) oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die Finanzierungsinstrumente einsetzen, übermitteln den Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Kalenderjahres den jährlichen Prüfbericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, der von den externen Prüfern dieser Institutionen erstellt wurde und die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente abdeckt.
(8) In den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 4 nennt die Kommission weitere Bedingungen und gibt, soweit erforderlich, weitere Anleitungen für die Ausgestaltung der Prüfverfahren, die Stichprobenintegration sowie die Planung und Durchführung der vor Ort durchzuführenden Nachprüfungen von Geschäftsvorgängen.
Kapitel II
Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8 Buchführung der Zahlstellen
(1) Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Verwendung der für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden.
Die Buchführung muss es ermöglichen, zwischen den Finanzdaten der Fonds zu unterscheiden und diese Daten getrennt zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen über die getätigten Ausgaben und die eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung. Die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen jedoch in der Lage sein, die entsprechenden Daten in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.
(3) Für den ELER richtet jede Zahlstelle eine Buchführung ein, die es ermöglicht, alle Vorhaben im Rahmen jedes Plans und jeder Intervention zu identifizieren. Diese Buchführung muss insbesondere Folgendes enthalten:
Abschnitt 2
Buchführung des EGFL
Artikel 9 Erstellung der Ausgabenerklärung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der einem Begünstigten im Rahmen des EGFL zu gewährenden Zahlung im Rahmen der Kontrollsysteme gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 fest.
(2) Bei den getätigten Ausgaben, die gegenüber dem EGFL geltend gemacht werden, werden die im Rahmen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen verhängten Sanktionen berücksichtigt.
(3) Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, dient für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Programme für die Regionen in äußerster Randlage der Union und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 als Grundlage für die Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Anwendung der Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116.
(4) Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in dem besonderen Fall der Direktzahlungen und der in Absatz 3 genannten Programme der Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 und 3 ergibt, ist der an die Kommission zu meldende Betrag.
(5) Anhand der gegenüber dem EGFL geltend gemachten Ausgaben werden dann die im Unionsrecht festgelegten finanziellen Obergrenzen überprüft.
(6) Der Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2 und 3 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116.
(7) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten für die Beihilfeanträge für ein bestimmtes Jahr Vorschüsse für Direktzahlungen ohne Anwendung des Anpassungssatzes für die Finanzdisziplin gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 zahlen. Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz für die Finanzdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr angewendet.
Artikel 10 Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
(1) Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2021/2116 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Weg spätestens am Siebten jedes Monats die in den Artikeln 11 und 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen und Unterlagen über die Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, insbesondere die im Einklang mit Absatz 2 erstellte Ausgabenerklärung.
Die Mitteilung über die vom 1. bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 25. Oktober zu übermitteln.
Alle relevanten Informationen werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
(2) Die Ausgabenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes umfassen:
Reichen die in Unterabsatz 1 Ziffer iii genannten Schätzungen für die folgenden drei Monate bis in das folgende Haushaltsjahr, so ist nur der Gesamtbetrag pro Monat anzugeben;
(3) Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzdaten werden in Euro angegeben.
Artikel 11 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 12 müssen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen entsprechen.
Diese Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen werden im EGFL-Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr verbucht.
Abweichend davon gilt jedoch:
(2) Bei den Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle angelastet bzw. diesem gutgeschrieben werden. Bei Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einer Finanzinstitution oder dem Begünstigten übermittelt hat. Jede Zahlstelle wendet während des gesamten Haushaltsjahres dieselbe Methode an.
(3) Nicht ausgeführte Zahlungsanordnungen sowie Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.
(4) Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt
Artikel 12 Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärungen betreffend die öffentliche Lagerhaltung
(1) Für die Erstellung der Ausgabenerklärungen betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Vorhaben zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.
(2) Die Ausgabenerklärungen müssen die Werte und Beträge enthalten, die gemäß den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission 14 bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Vorhaben folgt.
Abweichend davon gilt jedoch:
Artikel 13 Zahlungsbeschluss der Kommission
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 übermittelten Daten beschließt und tätigt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 unbeschadet der Korrekturen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 der genannten Verordnung vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 39 bis 42 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.
(2) Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der EGFL-Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Mittel für das laufende Haushaltsjahr gewährt. Die Kommission berücksichtigt bei Beschlüssen über spätere Erstattungen den den Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag.
Artikel 14 Bereitstellung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten
Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf dem von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichteten Konto bereit.
Ist der von der Kommission für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 festgesetzte Betrag für einen Mitgliedstaat insgesamt oder für eine bestimmte Haushaltslinie negativ, so kann die effektive Verrechnung in den Folgemonaten vorgenommen werden.
Artikel 15 Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die Zahlstellen übermitteln der Kommission
(2) Für die Mitteilungen und den Informationsaustausch sowie zur Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die öffentliche Intervention werden die einschlägigen Informationssysteme gemäß Artikel 25 verwendet.
Artikel 16 Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung
(1) Die Bestandsbuchführung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten enthalten:
(2) Die Finanzbuchführung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss Folgendes enthalten:
Artikel 17 Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die in Artikel 16 genannten Posten werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.
(2) Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen folgenden Vorschriften:
(3) Der Ausschuss für die Agrarfonds wird über die Korrekturen unterrichtet, die die Kommission im Hinblick auf die in Artikel 16 genannten Posten für das laufende Haushaltsjahr vornimmt. Sie können den Mitgliedstaaten mit einem Beschluss über eine monatliche Zahlung oder, falls dies nicht erfolgt ist, mit dem Beschluss über den Rechnungsabschluss mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in dem genannten Beschluss vorgesehenen Bedingungen verbucht.
Artikel 18 Zeitpunkte der Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der öffentlichen Intervention durchgeführt wird, anhand des Wechselkurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.
In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Zeitpunkte:
(2) Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.
In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Zeitpunkte:
Artikel 19 Im Rahmen der öffentlichen Intervention finanzierter Betrag
(1) Der im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu finanzierende Betrag wird anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erstellt und geführt werden und denen die einzelnen Ausgaben- und Einnahmenposten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben bzw. angelastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.
(2) Die Zahlstellen oder gegebenenfalls die Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster bis zu dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tag die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und bis zu dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Tag die Buchführungsunterlagen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen.
Artikel 20 Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die Finanzierung aus dem EGFL im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente unter Abzug etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen ermittelt, in dem von der Kommission eingerichteten Informationssystem validiert und von der Zahlstelle in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung übernommen wurden.
(2) Die gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung entsprechen, werden gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.
Abschnitt 3
Buchführung des ELER
Artikel 21 Bedarfsvorausschätzung
Für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der aus dem ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Schätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.
Diese Vorausschätzungen und diese aktualisierte Schätzung werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
Artikel 22 Ausgabenerklärungen
(1) Die Zahlstellen melden Ausgaben und eingezogene Beträge für jede Interventionskategorie zur Entwicklung des ländlichen Raums und für technische Hilfe im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jeden Referenzzeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unter Verwendung des Musters, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
Für jeden GAP-Strategieplan geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung mindestens Folgendes an:
Bei den getätigten Ausgaben, die gegenüber dem ELER geltend gemacht werden, werden die im Rahmen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen verhängten Sanktionen berücksichtigt.
(2) Nachdem die Kommission einen GAP-Strategieplan genehmigt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2116 ihre Ausgabenerklärungen bis zu folgenden Terminen:
Wird der GAP-Strategieplan in einem Mitgliedstaat von mehr als einer Zahlstelle durchgeführt, so stellt die Koordinierungsstelle sicher, dass die Ausgabenerklärungen am selben Tag übermittelt werden.
Alle Zahlungen, die die Zahlstellen im Einklang mit Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende des letzten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor Genehmigung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung an die Begünstigten geleistet haben, erfolgen jedoch unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Plans gemeldet. Für den entsprechenden Zeitraum eingezogene Beträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und e sind ebenfalls in dieser Erklärung zu melden. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115, ausgenommen Änderungen von Finanzplänen gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
Für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden die Ausgaben in dem Haushaltsjahr geltend gemacht, in dem die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt sind und in dem die Zahlstelle die Zahlungen getätigt hat.
Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzdaten werden in Euro angegeben.
Artikel 23 Berechnung des zu zahlenden Betrags
(1) Die Unionsbeteiligung für die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115, wird in dem Finanzplan aufgeführt, der am ersten Tag des Referenzzeitraums gilt, und in Bezug auf die GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung wie folgt berechnet:
Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Korrekturen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.
(2) Liegt die Summe der für den GAP-Strategieplan geleisteten Unionsbeteiligung über der Beteiligung für eine Interventionskategorie im Rahmen des ELER, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 auf den für diese Interventionskategorie vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen angepassten Finanzplan vorgelegt hat, der von der Kommission genehmigt wurde.
Artikel 24 Automatische Aufhebung von Mittelbindungen
Legt ein Mitgliedstaat den überarbeiteten Finanzplan gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die betreffende Änderung des GAP-Strategieplans nicht bis zum 30. Juni vor, so kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig, indem sie den Beschluss zur Genehmigung des GAP-Strategieplans des Mitgliedstaats spätestens am 30. September ändert.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Fonds
Artikel 25 Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen
(1) Die Kommission bestimmt die Informationssysteme, über die der elektronische Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen erfolgt, und legt die erforderlichen Vorschriften für deren Anwendung fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.
(2) Die Informationssysteme gemäß Absatz 1 müssen insbesondere Folgendes verarbeiten können:
(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten über Informationssysteme Muster für Form und Inhalt der Unterlagen gemäß den Artikeln 10, 18, 19, 21, 22, 23 und 32 zur Verfügung.
Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.
(4) Die in Absatz 1 genannten Informationssysteme können die zur Datenspeicherung und zur Verwaltung der Konten der Fonds durch die Kommission erforderlichen Tools umfassen.
(5) Die Daten über finanzielle Vorgänge werden unter der Verantwortung der Zahlstellen entweder von den Zahlstellen selbst oder von Einrichtungen, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zugelassene Koordinierungsstelle gemeldet bzw. in den Informationssystemen gemäß Absatz 1 eingegeben bzw. aktualisiert.
(6) Erfordern gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelte Unterlagen oder ein Verfahren in einer oder mehreren seiner Phasen die Unterzeichnung oder Genehmigung durch eine befugte Person in den Informationssystemen, so erfolgt diese vorgeschriebene elektronische Signatur oder Genehmigung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(7) Die elektronischen und digitalisierten Unterlagen werden während des gesamten Zeitraums gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 aufbewahrt.
(8) Beim Ausfall von Informationssystemen oder Verbindungsproblemen kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.
Artikel 26 Voraussetzungen für die Erstattung von Ausgaben aus den Fonds
(1) Die Ausgabenerklärungen für die Fonds werden in Form strukturierter Daten von zugelassenen Zahlstellen oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unter Verwendung des Musters eingegeben, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
(2) EGFL- und ELER-Ausgaben sowie zweckgebundene Einnahmen des ELER, die für einen bestimmten Zeitraum gemeldet werden, können Korrekturen von Daten beinhalten, die für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldet wurden.
(3) EGFL- und ELER-Ausgaben sowie zweckgebundene Einnahmen, die im betreffenden Haushaltsjahr zu verbuchen sind, aber nicht in den monatlichen Erklärungen bzw. den Zwischenerklärungen enthalten sind, können nur in den Jahresrechnungen korrigiert werden, die der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln sind.
(4) Die Kommission zahlt die Unionsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.
(5) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos/der Konten in dem von der Kommission bereitgestellten Format mit.
Artikel 27 Aussetzung von Zahlungen
Die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen und die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der Zwischenzahlungen tragen der gemäß Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 derselben Verordnung beschlossenen Aussetzung von Zahlungen Rechnung.
Artikel 28 Aktionspläne für die mehrjährige Leistungsüberwachung
(1) Nach Bewertung der vom Mitgliedstaat im Rahmen der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission einen Aktionsplan vor. In diesem Aktionsplan schlägt der Mitgliedstaat konkrete Abhilfemaßnahmen zur Abstellung der Mängel und zur Ermittlung der Interventionen vor, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, insbesondere was Abweichungen von Etappenzielen betrifft, die zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt wurden. Die Abhilfemaßnahmen sind so detailliert zu beschreiben, dass die Kommission beurteilen kann, ob der Aktionsplan geeignet ist, die Mängel abzustellen, und schließen gegebenenfalls die Maßnahmen ein, durch die die Leistung der betreffenden Interventionen verbessert werden soll.
(2) Für jede der Maßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach dem Beginn der Umsetzung des Aktionsplans enden darf. Damit der voraussichtliche Zeitrahmen für die Durchführung des Aktionsplans überprüft werden kann, legt der Mitgliedstaat für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Fortschrittsindikatoren fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.
(3) Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor.
(4) Nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums teilt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten schriftlich mit, ob der Aktionsplan nach ihrer Auffassung ausreicht, um die Mängel zu beheben, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne und berichten unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters zum Zeitpunkt der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Aktionspläne. Das Muster muss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
Artikel 29 Aktionspläne im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen
(1) Der Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission den Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor. In diesem Aktionsplan schlägt der betreffende Mitgliedstaat konkrete Maßnahmen zur Behebung jedes von der Kommission benannten gravierenden Mangels vor. Die Abhilfemaßnahmen sind angemessen zu beschreiben, damit die Kommission bewerten kann, ob der Aktionsplan zur Abstellung der Mängel ausreicht.
(2) Für jede der Maßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach dem Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans enden darf. Damit die Fortschrittsindikatoren überprüft werden können, legt der Mitgliedstaat für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Etappenziele fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten.
(3) Gegebenenfalls teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aktionsplans schriftlich ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan mit und fordert ihn auf, den Plan zu ändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission weitere Erläuterungen oder einen aktualisierten Aktionsplan vor. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(4) Nach dem Austausch gemäß Absatz 3 und spätestens zwei Monate nach Erhalt der letzten Mitteilung des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Bewertung. Im Falle einer positiven Bewertung gilt der Eingang dieser Bewertung bei dem Mitgliedstaat als Datum des Beginns der Umsetzung des Aktionsplans. Der betreffende Mitgliedstaat kann unabhängig vom Datum des Umsetzungsbeginns früher mit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beginnen. Im Falle einer negativen Bewertung aufgrund eines offensichtlich unzureichenden Aktionsplans unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(5) Werden bei der Umsetzung des Aktionsplans keine ausreichenden Fortschritte erzielt oder wurde der Aktionsplan nicht entsprechend der schriftlichen Aufforderung der Kommission vorgelegt, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht, gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Zahlungen auszusetzen.
(6) Bei wiederkehrenden gravierenden Mängeln, die in den Qualitätsbewertungsberichten gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung, wenn im zweiten Jahr in Folge dieselben Mängel festgestellt werden, ohne dass eine Verbesserung der Situation zu verzeichnen ist.
(7) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne und berichten unter Verwendung des von der Kommission zur Verfügung gestellten Musters über die Fortschritte bei deren Umsetzung. Das Muster muss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
Kapitel III
Rechnungsabschluss
Abschnitt 1
Einziehung von Forderungen
Artikel 30 Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, durch das gewährleistet wird, dass den Begünstigten für infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen rechtsgrundlos gezahlte Beträge eine Einziehungsanordnung zugeht, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Zahlstelle oder gegebenenfalls die für die Einziehung zuständige Stelle einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument erhalten hat, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Durch das System muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Beträge zum Zeitpunkt der Einziehungsanordnung im Debitorenbuch der Zahlstelle erfasst werden.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen über ein System verfügen, durch das gewährleistet wird, dass die Einziehungsverfahren, einschließlich der Berechnung von Zinsen im Einklang mit den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, sowie die Verrechnung und Eintreibung rechtsgrundlos gezahlter Beträge rechtzeitig eingeleitet und weiterverfolgt werden. Die Weiterverfolgung einer Forderung gemäß dem anwendbaren nationalen Einziehungsverfahren muss sichergestellt und die eingezogenen Beträge müssen rechtzeitig an die Fonds zurückerstattet werden.
(3) Eine zugunsten der Fonds bestehende Forderung wird nur korrigiert, wenn amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt wird, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Abschreibung einer Forderung und die Entscheidung, die Einziehung einer Forderung nicht weiterzuverfolgen, entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften ordnungsgemäß begründen.
Artikel 31 Einziehung durch Verrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Durchsetzungsmaßnahmen verrechnen die Mitgliedstaaten alle Beträge, die infolge einer bestehenden Unregelmäßigkeit, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlt wurden, mit etwaigen künftigen Zahlungen zugunsten dieses Begünstigten, die von der für die Einziehung der Forderung zuständigen Zahlstelle zu leisten sind.
Abschnitt 2
Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss
Artikel 32 Inhalt der Jahresrechnungen
(1) Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen Folgendes enthalten:
(2) Der gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzulegende jährliche Leistungsbericht wird auf der Grundlage der Jahresrechnungen erstellt.
Artikel 33 Übermittlung von Informationen
(1) Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission
Der Mitgliedstaat legt auf Verlangen der Kommission für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 die vollständigen Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten vor, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden. Form und Inhalt der Buchführungsdaten werden von der Kommission genauer festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden der Kommission spätestens am 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Unterlagen werden entsprechend dem von der Kommission gemäß Artikel 25 festgelegten Format und unter den dort festgelegten Bedingungen in elektronischer Form übermittelt.
Diese Unterlagen werden mit einer vorgeschriebenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen.
(3) Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.
Artikel 34 Aufbewahrung von Buchführungsdaten
(1) Die Belege über die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und die betreffenden zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 abschließt, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(2) Die Belege über die aus dem ELER finanzierten Ausgaben und die betreffenden zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(3) Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig von dem Begünstigten eingezogen und den Fonds gutgeschrieben werden, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(4) Die Belege für die Outputs, die den im Rahmen des EGFL gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und im Rahmen des ELER gemeldeten Ausgaben entsprechen, werden nach dem Jahr, in dem die abschließenden Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeldet werden, noch mindestens drei Jahre zur Verfügung der Kommission gehalten.
(5) Im Falle eines Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem dieses Verfahren abgeschlossen wurde, oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist, nach dem Jahr, in dem dieses Verfahren abgeschlossen ist, noch mindestens ein Jahr zur Verfügung der Kommission gehalten.
(6) Die Belege gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind in Papierform und/oder in elektronischer Form zur Verfügung der Kommission zu halten.
Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Unterlagen in nationalen Gerichtsverfahren als Belege für die betreffenden Geschäftsvorgänge zugelassen ist.
Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Einklang stehen.
Artikel 35 Rechnungsabschluss
(1) Im Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten der Fonds anerkannten Ausgabenbeträge sowie etwaige Kürzungen und Aussetzungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt.
Für den ELER enthält der im Beschluss über den Rechnungsabschluss festgelegte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch Wiederzuweisung wiederverwendet werden können.
(2) Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Beschlusses über den Rechnungsabschluss von den Mitgliedstaaten einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Beschluss über den Rechnungsabschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.
Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Beschlusses über den Rechnungsabschluss von den Mitgliedstaaten einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen.
Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.
(3) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.
(4) Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchführen will.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Artikel 36 Leistungsabschluss
(1) Bei der Festlegung, um welche Beträge die Unionsfinanzierung zu kürzen ist, wenn sich herausstellt, dass den Ausgaben kein entsprechender Output im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie in Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 gegenübersteht, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und Feststellungen der bescheinigenden Stelle und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, sofern diese Informationen innerhalb der von der Kommission im Rahmen des Verfahrens für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel bereitgestellt werden.
(2) Gelangt die Kommission aufgrund der von dem Mitgliedstaat vorgelegten jährlichen Abschlussunterlagen zu der Auffassung, dass den Ausgaben kein entsprechender Output gegenübersteht, und wird keine hinreichende Begründung dafür vorgelegt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen unter Angabe der ermittelten Differenz mit. In der Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen werden.
Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb einer in der Mitteilung festzusetzenden Frist, die mindestens 30 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung betragen muss. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere
Die Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 kann auf elektronischem Weg erfolgen.
(3) Die Kommission erlässt nach Bewertung der Begründungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls einen Beschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116, um die Unionsfinanzierung um die Ausgaben zu kürzen, denen für das betreffende Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenübersteht.
(4) Für den EGFL nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 getätigten Ausgaben entsprechend verringert.
(5) Für den ELER nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, entsprechend verringert.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Artikel 37 Konformitätsverfahren
(1) Um festzulegen, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt dabei die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, sofern diese Informationen innerhalb der von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist um im Einklang mit dem vorliegenden Artikel bereitgestellt werden. Bei Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung berücksichtigt die Kommission auch die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierten Anträge und des Flächenüberwachungssystems.
(2) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der Finanzkorrektur, die nach ihrer Auffassung in der entsprechenden Phase des Verfahrens den Feststellungen entspricht. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. In der Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen werden.
Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere
In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Als Begründung kann die Bewertung angeführt werden, die die bescheinigende Stelle zur Berechnung des Mitgliedstaats abgegeben hat. Der betreffende Antrag ist vor Fristablauf an die Kommission zu richten.
Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die Mitteilung mit.
(3) Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.
Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben bewertet. In der Mitteilung muss auf Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen werden.
Teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, dass keine bilaterale Besprechung erforderlich ist, läuft die Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission.
(4) Hat der Mitgliedstaat das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 43 in Anspruch genommen, so übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen innerhalb von sechs Monaten nach
(5) Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 innerhalb der jeweiligen Fristen müssen der Kommission alle für die betreffende Stufe des Verfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Informationen fehlen, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß den genannten Absätzen jederzeit
In diesem Fall beginnen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 erneut ab dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Informationen bei der Kommission bzw. ab dem letzten Tag des zusätzlichen Prüfbesuchs.
Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in vorliegendem Absatz ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.
(6) Bei der Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben können die vom Mitgliedstaat nach der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 übermittelten Informationen nur berücksichtigt werden, wenn
(7) Die Kommission erlässt nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann aufeinanderfolgende Konformitätsverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.
(8) Für den EGFL nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 getätigten Ausgaben entsprechend verringert.
Für den ELER nimmt die Kommission die Kürzungen der Unionsfinanzierung vor, indem sie die Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Ausgabenerklärung vorlegt, entsprechend verringert.
Auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds kann die Kommission jedoch einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem ein anderer Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen festgesetzt oder die Erstattung der Beträge in maximal drei Tranchen gestattet wird, wenn dies aufgrund des Umfangs der in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthaltenen Kürzungen gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat legt der Kommission den Antrag auf Erstattung in Tranchen spätestens fünf Tage nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds zu dem Beschluss gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung vor.
(9) Für Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 22, der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates 23 und dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Ausführung von nach dem 1. Mai 2025 erlassenen Beschlüssen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses aufgeschoben wird (im Folgenden "Aufschubbeschluss").
Mit dem Aufschubbeschluss wird genehmigt, dass die Kürzungen nach Ablauf des Aufschubs in drei Jahrestranchen vorgenommen werden. Entspricht der unter den Aufschubbeschluss fallende Gesamtbetrag mehr als 0,02 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, kann die Kommission die Erstattung in bis zu fünf Jahrestranchen gestatten.
Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beschließen, die Dauer des Aufschubs gemäß Unterabsatz 1 einmalig um höchstens zwölf Monate zu verlängern.
Der Mitgliedstaat, dem ein Aufschub gewährt wird, muss sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit Fristen und klaren Fortschrittsindikatoren abgestellt werden. In folgenden Fällen ändert die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub oder hebt ihn auf:
(10) Die Durchführungsbeschlüsse gemäß den Absätzen 8 und 9 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassen.
(11) In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 2 bis 5 verlängern.
(12) Die in vorliegendem Artikel genannten Mitteilungen können auf elektronischem Weg erfolgen.
(13) Die Absätze 1 bis 11 gelten entsprechend auch für zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Artikel 38 Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Konformitätsuntersuchung
(1) Die Kommission kann beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass die mögliche Finanzkorrektur aufgrund des durch eine Untersuchung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgestellten Verstoßes weniger als 50.000 EUR und weniger als 2 % der entsprechenden Ausgaben oder der einzuziehenden Beträge ausmacht.
(2) Kürzt die Kommission gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 die monatlichen Zahlungen, kann sie beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.
Artikel 39 Schlichtungsstelle
Für die Zwecke des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
Artikel 40 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums, oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen.
Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.
(2) Der/Die Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt.
Das Mandat kann jeweils nur um ein Jahr verlängert werden, nachdem der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wurde. Ist der/die künftige Vorsitzende bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines/ihres ersten Mandats als Vorsitzende(r) jedoch drei Jahre.
Die Namen des/der Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kosten werden nach den für Kommissionsbedienstete geltenden Vorschriften erstattet.
(4) Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der/die Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.
(5) Das Mandat von Mitgliedern, die die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder aus irgendeinem Grund für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden.
In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das betreffende Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist.
Wird das Mandat des/der Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für die restliche Zeit, für die der/die Vorsitzende ernannt war, dessen/deren Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.
Artikel 41 Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben unabhängig, wobei sie Weisungen von der Kommission, einer Regierung oder Organisation weder entgegennehmen noch erbitten.
Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.
(2) Unbeschadet des Artikels 287 AEUV dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.
Artikel 42 Arbeit der Schlichtungsstelle
(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom/von der Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied den Vorsitz.
Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.
(2) Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.
Die Berichte werden vom/von der Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.
Artikel 43 Schlichtungsverfahren
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.
(2) Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.
(3) Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Unionsfinanzierung ausschließen will,
Außerdem kann der/die Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage zur Anwendung der Unionsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.
(4) Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich ausschließlich auf die Unterlagen stützt, die der Kommission zum Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 zur Verfügung standen, und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt.
Hält es der Mitgliedstaat jedoch für notwendig, in seinem Schlichtungsantrag Informationen vorzulegen, die der Kommission noch nicht übermittelt wurden, so kann die Schlichtungsstelle die Kommission auffordern, diese neuen Informationen zu prüfen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 6 erfüllt sind. Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Versendung des Berichts gemäß Artikel 39 Buchstabe c zu übermitteln.
(5) Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.
(6) In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 39 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde und ob die Schlichtungsstelle die Kommission auffordert, neue Informationen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 2 zu prüfen.
(7) Der Bericht geht an
(8) Umfassen die Fristen gemäß Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.
Kapitel IV
Kontrollen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44 Zur Identifizierung der Begünstigten zu erhebende Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten in den Beihilfe- und Zahlungsanträgen die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, gegebenenfalls einschließlich der Angabe der Gruppe gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 24, der sie ab einem bestimmten, von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt angehören. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können zur Ziehung der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 herangezogen werden. Insbesondere können die Informationen genutzt werden, um zu kontrollieren, dass keine Vorschriften umgangen werden, wie in Artikel 62 der genannten Verordnung festgelegt.
(2) Die Informationen zur Identifizierung von Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachträglich veröffentlicht.
Artikel 45 Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung
(1) Um das in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte, von der Kommission für die Kontrollen gemäß Artikel 60 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellende Instrument zur Datenauswertung auf freiwilliger Basis nutzen zu können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
(2) Beschließt der Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung gesammelten Informationen zur Ziehung der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen, so können die Informationen mit diesem Instrument zur Datenauswertung überprüft werden.
Abschnitt 2
Prüfung von Geschäftsvorgängen
Artikel 46 Prüfung durch die Mitgliedstaaten
(1) Von der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten systematischen Prüfung der Geschäftsunterlagen von Unternehmen wird in jedem Prüfungszeitraum gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine Zahl von Unternehmen erfasst, die mindestens der Hälfte der Unternehmen entspricht, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorausgegangen ist, über 150.000 EUR lagen.
(2) Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Verpflichtungen die zu prüfenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen aus, bei denen dies praktikabel ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Risikoanalyse als Teil des Prüfplans gemäß Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(3) Bei Maßnahmen, für die eine Risikoanalyse nach Ansicht des Mitgliedstaats nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL Zahlungen von mehr als 350.000 EUR erhalten und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 geprüft wurden, auf jeden Fall geprüft werden.
(4) Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Artikel 47 Gegenseitige Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten richten ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2116 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein in demselben Artikel genanntes Unternehmen niedergelassen ist. Dieses Ersuchen muss alle Angaben enthalten, die der Empfängermitgliedstaat benötigt, um das Unternehmen zu identifizieren und seinen Prüfpflichten nachzukommen. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 77 der genannten Verordnung verantwortlich.
Artikel 48 Jährliche Prüfpläne und Prüfberichte
(1) Der Prüfplan und der Bericht gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden unter Verwendung der Muster in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Die gemäß dem vorliegenden Artikel bereitzustellenden Informationen werden in elektronischer Form übermittelt.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die Prüfergebnisse.
Kapitel V
Sicherheiten
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Informationstechnologie, höhere Gewalt
Artikel 49 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob das Wort "Sicherheit" verwendet wird oder nicht.
Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die zur Sicherstellung der Zahlung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 geleistet werden.
Artikel 50 Elektronische Verwaltung
Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können in Informationssystemen erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die betreffenden Systeme nach amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen, die für solche Systeme geeignet sind, verwaltet werden.
Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen den Informationssystemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser Informationssysteme zuständigen Behörde (im Folgenden die "ausstellende Behörde") oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt.
Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.
Artikel 51 Fristen bei Fällen höherer Gewalt
(1) Dieser Artikel gilt, wenn in einer Verordnung auf ihn Bezug genommen wird.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung als Fall höherer Gewalt ist nicht zulässig, wenn er bei der zuständigen Behörde später als 30 Kalendertage nach dem Datum, an dem der Marktteilnehmer von der zuständigen Behörde über die festgestellte Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung im Sinne von Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 unterrichtet wurde, nach Ablauf der Frist für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Absatz 3 der genannten Verordnung oder nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Absatz 4 der genannten Verordnung eingeht.
(3) Die Marktteilnehmer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 181 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verpflichtung vollständig erfüllt werden musste, die Umstände nachweisen, die sie als Fall höherer Gewalt betrachten. Können die Marktteilnehmer den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist liefern, obwohl sie mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, so kann ihnen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen anerkannten Fälle höherer Gewalt mit und übermitteln sachdienliche Angaben zu jedem Fall.
Abschnitt 2
Formen von Sicherheiten
Artikel 52 Formen
(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden
(2) Die zuständige Behörde kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von
(3) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.
Artikel 53 Verkehrsfähige Sicherheit
(1) Eine gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % des Werts der zu leistenden Sicherheit haben.
(2) Eine zuständige Behörde kann eine Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c nur dann akzeptieren, wenn sich der Sicherheitsleistende schriftlich verpflichtet, entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % des Werts der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.
(3) Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
(4) Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
(5) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachweisen.
Artikel 54 Ersetzung und Zuweisung
(1) Jede Form einer Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.
Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn
(2) Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer ausstehender Verpflichtungen dient.
(3) Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Saldo der globalen Sicherheit festgehalten werden.
Abschnitt 3
Freigabe und Verfall
Artikel 55 Teilweise Freigabe
Ist in den spezifischen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Behörde selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der teilweisen Freigaben begrenzen und deren jeweilige Mindestsumme festsetzen.
Die zuständige Behörde kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.
Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.
Artikel 56 Verfall
(1) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu zahlen.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so
Die zuständige Behörde kann jede Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung an die betreffende Person und ohne Einhaltung einer Frist dem entsprechenden Konto gutschreiben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
(3) Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag den Fonds bereits gutgeschrieben und muss der Betrag aufgrund des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach nationalem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zulasten der Fonds, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen des Mitgliedstaats aufgrund von Versäumnissen oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.
Abschnitt 4
Informationen
Artikel 57 Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen
(1) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Jahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 56 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung. Diese Informationen werden für alle verfallenen Sicherheiten mit einem Betrag von mehr als 1.000 EUR und für alle Unionsvorschriften, die die Leistung einer Sicherheit vorschreiben, aufbewahrt. Die Informationen müssen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung:
Kapitel VI
Transparenz
Artikel 58 Form und Art der Darstellung
(1) Die Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, f bis l der Verordnung (EU) 2021/1060 werden in offenen maschinenlesbaren Formaten wie CSV oder XLXS veröffentlicht und müssen die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, einschließlich des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen Vorhabencodes enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 in Bezug auf die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69, Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 nicht zu veröffentlichen.
(3) Die Informationen müssen über eine Web-Suchfunktion zugänglich sein, über die der Nutzer Begünstigte entweder anhand des Namens, der Gruppe von Begünstigten, der Gemeinde, der erhaltenen Beträge, der Vorhaben oder einer Kombination aus diesen Daten ermitteln und alle entsprechenden Informationen als einen einzigen Datensatz extrahieren kann.
(4) Die Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder einer der drei Arbeitssprachen der Kommission bereitgestellt.
(5) Die Informationen nach Absatz 1 werden in Euro angegeben. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, weisen die Beträge in zwei getrennten Tabellen in offenen maschinenlesbaren Formaten sowohl in Euro als auch in ihrer Landeswährung aus.
(6) Für die Landeswährungen gilt der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 angegebene Wechselkurs.
(7) Die Informationen gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 werden in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das mindestens die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen enthalten muss.
Artikel 59 Veröffentlichung von Begünstigten bei geringfügigen Beträgen
(1) Beläuft sich der Beihilfebetrag, den ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf höchstens 1.250 EUR, wird dieser Begünstigte in Form eines Codes angegeben. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.
(2) Könnte anhand der Informationen über Begünstigte gemäß Absatz 1 aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde ansässig oder registriert sind, eine natürliche Person als Begünstigter identifiziert werden, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/1060 die nächstgrößere Verwaltungseinheit, zu der die betreffende Gemeinde gehört.
Artikel 60 Datum der Veröffentlichung
Die Informationen gemäß dem vorliegenden Kapitel werden bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht.
Artikel 61 Informationen über Begünstigte
Die Informationen über Begünstigte gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in den Formularen zur Beantragung von Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, übermittelt.
Artikel 62 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 verlinkt ist. Die Kommission stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Website zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.
Kapitel VII
Daten für die WTO-Notifikationen zur internen Stützung
Artikel 63 Daten und Übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zeitgleich mit den Jahresrechnungen Daten über die aus nationalen Quellen gezahlten Beträge für alle Ausgaben im Zusammenhang mit den Fonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c.
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten müssen dieselbe Struktur aufweisen wie die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c zu übermittelnden Daten. Diese Informationen werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 64 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Abweichend davon gilt jedoch:
Artikel 65 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Abweichend davon gilt jedoch:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2021
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).
4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (Siehe Seite 131 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
8) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).
9) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 23).
10) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41).
11) ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 22.
12) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).
13) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 56).
14) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 1).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 71).
16) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
17) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).
18) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262).
19) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1).
20) Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 36).
21) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).
22) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.02.2002 S. 1).
23) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.05.2010 S. 1).
24) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
25) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
Verwaltungserklärung der Zahlstelle gemäß Artikel 4 | Anhang I |
Ich, der/die Unterzeichnete, ..., Leiter/in der Zahlstelle ..., lege hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr vom 16.10.xxxx bis zum 15.10.xxxx+1 vor.
Ich erkläre aufgrund meiner eigenen Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:
Die verbuchten Ausgaben wurden für den vorgesehenen Zweck, wie in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, verwendet.
Darüber hinaus bestätige ich, dass wirksame und verhältnismäßige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergriffen wurden, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen.
Diese Gewähr unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten:
Abschließend bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.
Unterschrift
Verwaltungserklärung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 4 | Anhang II |
Ich, der/die Unterzeichnete, ..., Leiter/in der Koordinierungsstelle ..., lege hiermit den jährlichen Leistungsbericht für ......... (Mitgliedstaat) und das Haushaltsjahr vom 16.10.xxxx bis zum 15.10.xxxx+1 vor.
Ich erkläre aufgrund meiner eigenen Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit der bescheinigenden Stelle gehören, Folgendes:
Diese Gewähr unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten:
Abschließend bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.
Unterschrift
Elemente des Prüfpfads für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 7 Absatz 6 | Anhang III |
Muster für den jährlichen Prüfbericht über Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 7 Absatz 7 | Anhang IV |
1. Einleitung
1.1. Angabe der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an der Erstellung des Berichts beteiligt war
1.2. Referenzzeitraum (16. Oktober N-1 bis 15. Oktober N)
1.3 Angabe der Finanzierungsinstrumente/Aufträge und GAP-Strategiepläne, die Gegenstand des Prüfberichts sind Angabe der Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Bericht bezieht (im Folgenden die "Finanzierungsvereinbarung")
2. Prüfung der internen Kontrollsysteme der EIB/EIF oder anderer internationaler Finanzinstitutionen
Ergebnisse der externen Prüfung des internen Kontrollsystems der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen (IFI), an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, bei der der Aufbau und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems bewertet werden und die mindestens die folgenden Elemente abdeckt:
2.1 Verfahren zur Auftragsannahme2.2. Verfahren für die Beurteilung und Auswahl von Finanzmittlern: formale und qualitative Bewertung
2.3 Verfahren für die Genehmigung von Geschäftsvorgängen mit Finanzmittlern und Unterzeichnung entsprechender Finanzierungsvereinbarungen
2.4 Verfahren zur Überwachung von Finanzmittlern im Zusammenhang mit:
2.4.1 Berichterstattung der Finanzmittler2.4.2 Führen von Aufzeichnungen
2.4.3 Auszahlungen an Endempfänger
2.4.4 Förderfähigkeit der Endempfänger
2.4.5 Verwaltungsgebühren und -kosten, die von den Finanzmittlern in Rechnung gestellt werden
2.4.6 Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation
2.4.7 Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und für die Kumulierung von Beihilfen durch die Finanzmittler
2.4.8 Differenzierte Behandlung von Investoren, sofern relevant
2.4.9 Einhaltung des geltenden Unionsrechts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung
2.5 Systeme für die Bearbeitung der von der Zahlstelle erhaltenen Zahlungen
2.6 Systeme für die Berechnung und Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Verwaltungskosten und -gebühren
2.7 Systeme für die Bearbeitung von Zahlungen an Finanzmittler
2.8 Systeme für die Bearbeitung von Zinsen und sonstigen durch die Unterstützung aus dem GAP-Strategieplan/den GAP-Strategieplänen für Finanzierungsinstrumente erwirtschafteten Erträgen
2.9 Zusätzlich zu den unter den Nummern 2.1 bis 2.8 genannten Elementen sind in den jährlichen Prüfbericht für das letzte Geschäftsjahr folgende Elemente aufzunehmen:
2.9.1 Anwendung einer differenzierten Behandlung von Investoren2.9.2 Erreichtes Multiplikatorverhältnis im Vergleich zu dem Multiplikatorverhältnis, das in den Garantievereinbarungen für Finanzierungsinstrumente, die Garantien enthalten, vereinbart wurde
2.9.3 Verwendung von Zinsen und sonstigen auf die Unterstützung aus dem GAP-Strategieplan für Finanzierungsinstrumente zurückzuführenden Erträgen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060
2.9.4 Verwendung von an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlten Mitteln, die auf die Unterstützung aus dem ELER zurückzuführen sind, bis zum Ende des Förderzeitraums und Vorkehrungen für die Verwendung dieser Mittel nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/1060
Zu den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 sind nach Vorlage des ersten jährlichen Prüfberichts lediglich Angaben zu Aktualisierungen oder Änderungen der bestehenden Verfahren oder Vorkehrungen erforderlich.
3. Schlussfolgerungen
3.1. Schlussfolgerung zu der Frage, ob die externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass der Aufbau und die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme der EIB oder anderer IFI, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, den geltenden Vorschriften im Sinne der unter Abschnitt 2 genannten Elemente entspricht
3.2. Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus der durchgeführten Prüftätigkeit ergeben
Die Nummern 3.1 und 3.2 müssen sich auf die Ergebnisse der in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeit stützen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten auf nationaler oder Unionsebene, die im Zusammenhang mit derselben Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, und/oder demselben Auftrag für Finanzinstrumente durchgeführt werden.
Mustertabelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f betreffend Unregelmäßigkeiten Anhang V Die Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Tabelle übermittelt:
a b c d e f g h i j Zahl-
stelleFonds Währungs-
einheitSaldo 15. Oktober N-1 "Neue Fälle" insgesamt (Haushalts-
jahr N)"Korrekturen" insgesamt (Haushalts-
jahr N)"Zinsen" insgesamt (Haushalts-
jahr N)"Einziehungen" insgesamt (Haushalts-
jahr N)"Unein-
bringliche Beträge" insgesamt (Jahr N)Betrag, für den die Einziehung läuft (Saldo 15. Oktober N)
Prüfplan gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 48 der vorliegenden Verordnung Anhang VI Vorgeschlagener Prüfplan für den Prüfungszeitraum ...
Teil 1. Verfahren und Risikoanalyse
1.1. Auswahlverfahren
Hier ist das Verfahren zu beschreiben, nach dem die einer Prüfung zu unterziehenden Unternehmen ausgewählt werden.
Darüber hinaus sind eindeutige Angaben zur Anwendung der Risikoanalyse und dazu zu machen, ob diese durch eine zufallsgestützte und/oder manuelle Auswahl ergänzt wird.
Des Weiteren ist zu erläutern, wie die verschiedenen Sektoren/Maßnahmen und Regionen bei der Auswahl der Unternehmen berücksichtigt werden.
1.2. Risikofaktoren, Risikowerte und Gewichtung
Wird eine Risikoanalyse vorgenommen, so sind Informationen über alle berücksichtigten Risikofaktoren und die diesen anschließend beigemessenen möglichen Risikowerte vorzulegen. Diese Informationen sind in die nachstehenden Tabellen aufzunehmen.
Gegebenenfalls ist das Verfahren für die Gewichtung der Risikofaktoren zu beschreiben.
Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte für alle in die Risikoanalyse einbezogenen Sektoren/Maßnahmen Gewichtung der Risikofaktoren Risikofaktoren Risikowerte Beschreibung Werte
Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei ... (Sektor/Maßnahme) Gewichtung der Risikofaktoren Risikofaktoren Risikowerte Beschreibung Werte Gegebenenfalls sind zusätzliche Felder für Risikofaktoren und Risikowerte für Sektoren/Maßnahmen hinzuzufügen.
1.3. Ergebnisse des Auswahlverfahrens
Es sind Informationen darüber vorzulegen, wie die Ergebnisse der Risikoanalyse und die angenommenen Verfahren zur Aufnahme von Unternehmen in den endgültigen Prüfplan geführt haben.
Von einer Prüfung ausgenommene Sektoren/Maßnahmen sind eindeutig zu bezeichnen und die Gründe hierfür anzuführen.
Wurden Unternehmen ausgewählt, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen unter 40.000 EUR lagen, ist dies zu begründen.
Teil 2. Prüfplan
2.1.Überblick über die Auswahl
Berechnung der Mindestzahl von Unternehmen: A) Zahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen im EGFL-Haushaltsjahr ... über 150.000 EUR lagen B) Mindestzahl (1/2 von A) Grundgesamtheit, aus der die Auswahl erfolgt: C) Gesamtzahl D) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen über 350.000 EUR lagen E) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen bei höchstens 350.000 EUR, jedoch nicht unter 40.000 EUR lagen F) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen unter 40.000 EUR lagen Für eine Prüfung vorgeschlagene Unternehmen: G) Gesamtzahl H) Gesamtzahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse* I) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen über 350.000 EUR lagen J) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen bei höchstens 350.000 EUR, jedoch nicht unter 40.000 EUR lagen K) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen unter 40.000 EUR lagen Anmerkung zur Tabelle:
* In diese Kategorie fallen nur Unternehmen, die im Rahmen einer Risikoanalyse ausgewählt wurden, nicht aber Unternehmen, die durch eine zufallsgestützte und/oder manuelle Auswahl ohne Risikoanalyse in den Prüfplan aufgenommen wurden. 2.2. Auswahl von zu prüfenden Unternehmen
A) EGFL-Haushalts-
posten Nr.B) EGFL-Haushalts-
artikelC) Gesamtausgaben (in EUR) nach EGFL-Haushalts-
linienD) Gesamtausgaben (in EUR) nach EGFL-Haushalts-
linien für Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen über 40.000 EUR lagenE) Gesamtausgaben (in EUR) nach EGFL-Haushalts-
linien für Unternehmen, die Teil des Prüfplans sindF) Zahl der Unternehmen nach EGFL-Haushalts-
linien, die Teil des Prüfplans sindInsgesamt: Anmerkung zur Tabelle:
Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.
Prüfbericht gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 48 der vorliegenden Verordnung Anhang VII Bericht für den Prüfungszeitraum ...
1. Überblick über die Prüfungen
A) Gesamtzahl der zu prüfenden Unternehmen B) Gesamtzahl der geprüften Unternehmen C) Gesamtzahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen D) Gesamtzahl der noch nicht geprüften Unternehmen 2. Überblick über die Prüfungen (nach Haushaltsartikel oder Haushaltspostennummer)
A) EGFL-Haushalts-
posten Nr.B) EGFL-Haushalts-
artikelC) Gesamtaus-
gaben im Zusammenhang mit zur Prüfung ausgewählten Unternehmen
(in EUR) (C=E+F+G)Geprüfte Unternehmen
F) In Prüfung befindliche Unternehmen - Gesamtaus-
gaben im Zusammenhang mit diesen Unternehmen
(in EUR)G) Nicht geprüfte Unternehmen - Gesamtaus-
gaben im Zusammenhang mit diesen Unternehmen
(in EUR)D) Tatsächlich geprüfte Ausgaben
(in EUR)*E) Gesamtaus-
gaben im Zusammenhang mit diesen Unternehmen
(in EUR)Insgesamt: Anmerkungen zur Tabelle:
* Bezieht sich nur auf die Ausgaben in den tatsächlich geprüften Rechnungen (d. h. diejenigen, die für die Überprüfung und/oder den Abgleich ausgewählt wurden).
Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.3. Festgestellte potenzielle Unregelmäßigkeiten
A) EGFL-Haushalts-
artikelB) EGFL-Haushalts-
posten Nr.C) Kenn-
nummer des betreffenden UnternehmensD) Beschreibung und Art jeder festgestellten potenziellen Unregel-
mäßigkeitE) Zahl der festgestellten potenziellen Unregel-
mäßigkeitenF) Geschätzter Wert der potenziellen Unregel-
mäßigkeitenG) OLAF-Kenn-
nummer(n) (IMS-Melde-
nummern)H) Prüfungs-
zeitraum, in dem die Prüfung stattfinden soll/sollte*Insgesamt: Anmerkungen zur Tabelle: * Für vorangegangene Prüfungszeiträume nur Prüfungen, die in früheren Berichten nicht enthalten sind.
Für jedes Unternehmen, bei dem eine oder mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt wurde(n), ist eine eigene Zeile zu nutzen.
Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.4. Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit vorangegangenen Prüfplänen
Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit vorangegangenen Prüfplänen A) Zahl der Unternehmen B) Betroffene Ausgaben C) Tatsächlich geprüfte Ausgaben im Zusammenhang mit Unternehmen* 4.1. Unternehmen, die im vorangegangenen Bericht als in Prüfung befindlich gemeldet wurden (4.1. = 4.2.+4.3.) x 4.2. Unternehmen unter 4.1., bei denen die Prüfungen abgeschlossen sind 4.3. Unternehmen unter 4.1., bei denen die Prüfungen noch laufen x 4.4. Unternehmen, für die im vorangegangenen Bericht gemeldet wurde, dass die Prüfungen noch nicht begonnen haben (4.4. = 4.5.+4.6.+4.7.) x 4.5. Unternehmen unter 4.4., bei denen die Prüfungen abgeschlossen sind 4.6. Unternehmen unter 4.4., bei denen die Prüfungen noch laufen x 4.7. Unternehmen unter 4.4., bei denen die Prüfungen noch nicht begonnen haben x Anmerkungen zur Tabelle: * Bezieht sich nur auf die tatsächlich geprüften Ausgaben in den Rechnungen (d. h. diejenigen, die für die Überprüfung und/oder den Abgleich ausgewählt wurden).
5. Gegenseitige Amtshilfe
Hier ist eine Übersicht über gemäß Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 gestellte und erhaltene Amtshilfeersuchen vorzulegen.
Informationen über die versandten Ersuchen und die eingegangenen Antworten sind in die nachstehenden Tabellen aufzunehmen:
A) Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gerichtet wurde B) Datum des Ersuchens C) Datum der Antwort und Zusammenfassung der Ergebnisse Anmerkung zur Tabelle:
Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.6. Ressourcen
Hier ist das für die Prüfungen eingesetztes Personal, ausgedrückt in Personenjahren und aufgeschlüsselt nach Kontrollstellen und gegebenenfalls Regionen, anzugeben.
7. Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge
Zu übermitteln sind Informationen über sämtliche bei der Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten.
Gegebenenfalls sind Vorschläge für eine verbesserte Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 zu machen.
Informationen zum Zwecke der Transparenz gemäß Artikel 58 Anhang VIII
Name des Begünstigten/ Rechtsträgers/ Verbands Nachname des Begünstigten Wenn Teil einer Gruppe, Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikations-
nummerGemeinde Code der Maßnahme/ der Interventions-
kategorie/ des Sektors gemäß Anhang IXSpezifisches Ziel 1 Anfangs-
datum 2End-
datum 3Betrag je Vorhaben im Rahmen des EGFL EGFL- Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Betrag je Vorhaben im Rahmen des ELER ELER- Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Betrag je Vorhaben im Rahmen der Kofinan-
zierungKofinan-
zierter Gesamtbetrag für diesen BegünstigtenSumme des ELER- Betrags und des kofinan-
zierten BetragsEU-Gesamt-
betrag für diesen Begünstigten50 70 40 110 120 Code A 20 Code B 40 25 Code C 30 Code D 30 15 1) Das spezifische Ziel des Vorhabens muss einem oder mehreren der Ziele entsprechen, die in den einschlägigen Unionsvorschriften für das betreffende Vorhaben gemäß Anhang IX festgelegt sind. So muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen und mit dem GAP-Plan des Mitgliedstaats im Einklang stehen. Darüber hinaus muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 den Zielen gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechen (weitere Orientierungshilfen für die Mitgliedstaaten finden sich im "Technical Handbook on the Monitoring and Evaluation Framework of the Common Agricultural Policy 2014-2020"). 2) Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sind das Anfangs- und Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.
3) Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sind das Anfangs- und Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.
Maßnahme/Interventionskategorie/Sektor gemäß Artikel 58 Anhang IX
Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors Bezeichnung der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors Zweck der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115. 1. Entkoppelte Einkommensstützung I.1 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Bei der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Krisenfestigkeit in der gesamten Union zu fördern, um die Ernährungssicherheit zu verbessern. I.2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, die Verteilung der Direktzahlungen zu verbessern, indem die Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe umverteilt wird. I.3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Agrarsektor zu modernisieren, indem junge Menschen gewonnen werden und für eine bessere Entwicklung ihrer Unternehmen gesorgt wird. I.4 Regelungen für Klima und Umwelt Bei den Öko-Regelungen handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung. Ziel ist es, die Einkommensstützung auf Landbewirtschaftungsmethoden auszurichten, die der Umwelt, dem Klima und dem Tierwohl förderlich sind. I.5 Zahlungen an Kleinerzeuger Bei den Zahlungen an Kleinerzeuger handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern. 2. Gekoppelte Direktzahlungen I.6 Gekoppelte Einkommensstützung Bei der gekoppelten Einkommensstützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an eine bestimmte Erzeugung gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen zu steigern, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden. I.7 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Baumwollerzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist. Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 II.1 Basisprämienregelung (Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5) Bei der Basisprämienregelung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die auf der Grundlage von den Landwirten zugewiesenen Zahlungsansprüchen gewährt wird. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft. II.2 Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Artikel 36) Bei der einheitlichen Flächenzahlung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar förderfähige Fläche gewährt wird, die ein Landwirt anmeldet. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft. II.3 Umverteilungsprämie (Titel III Kapitel 2) Bei der Umverteilungsprämie handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, kleinere Betriebe zu fördern, indem ihnen für die ersten im Rahmen der Basisprämie angemeldeten Hektarflächen zusätzliche Unterstützung gewährt wird. II.4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Titel III Kapitel 3) Bei der Ökologisierung handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar gewährt wird. Ziel ist es, drei dem Klima und der Umwelt förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden: Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen. II.5 Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (Titel III Kapitel 4) Bei der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen handelt es sich um eine flächenbezogene entkoppelte Zahlung, die Landwirten zusätzlich zur Basisprämie gewährt wird. Ziel ist es, Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen zu unterstützen. II.6 Zahlung für Junglandwirte (Titel III Kapitel 5) Bei der Zahlung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Aufbau und die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor zu fördern, was für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union entscheidend ist. II.7 Fakultative gekoppelte Stützung (Titel IV Kapitel 1) Bei der fakultativen gekoppelten Stützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an bestimmte Erzeugungen gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in bestimmten Sektoren zu steigern, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden. II.8 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle (Titel IV Kapitel 2) Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Erzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist. II.9 Kleinerzeugerregelung (Titel V) Bei der Kleinerzeugerregelung handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern. II.10 Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1 Ziel dieser Direktzahlungen ist es, die Unterstützung von der pflanzlichen und tierischen Erzeugung zu entkoppeln, um die Einkommensstützung der Landwirte zu verbessern. Vorhaben in Form von Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 III.1 Im Sektor Obst und Gemüse (Artikel 49 bis 53) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Obst und Gemüse zu fördern. Dies erfolgt durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen. III.2 Im Bienenzuchtsektor (Artikel 54, 55 und 56) Ziel ist es, die Imker zu unterstützen und die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von Bienenzuchterzeugnissen zu fördern. III.3 Im Weinsektor (Artikel 57 bis 60) Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des Weinsektors zu fördern. Die Mitgliedstaaten führen die Programme im Rahmen ihres Strategieplans auf nationaler Ebene durch, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Begünstigte sind Weinbauern sowie Weinhersteller und Weinhändler bzw. deren Verbände/Organisationen. Die Vorhaben müssen von den Mitgliedstaaten genehmigt werden und können eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren haben. III.4 Im Sektor Hopfen (Artikel 61 und 62) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Hopfen zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen. III.5 Im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Artikel 63, 64 und 65) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen. III.6 In den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in den Sektoren, die die in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Erzeugnisse abdecken (Artikel 66, 67 und 68) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in den betreffenden Sektoren zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sowie durch von den Mitgliedstaaten vorübergehend anerkannte Erzeugergruppierungen, die operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen oder Erzeugergruppierungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen. Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 IV.1 Öffentliche Intervention Fallen die Marktpreise für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse unter einen bestimmten zuvor festgesetzten Wert, können die Behörden der Mitgliedstaaten zur Stabilisierung des Marktes eingreifen und überschüssige Bestände aufkaufen, die dann so lange eingelagert werden können, bis die Marktpreise wieder steigen. Zu veröffentlichen sind die Einrichtungen, die von der Beihilfe profitieren, also die Einrichtungen, denen das Erzeugnis abgekauft wurde. IV.2 Beihilfe für die private Lagerhaltung Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Erzeuger bestimmter Erzeugnisse bei den Kosten für die private Lagerhaltung vorübergehend zu unterstützen. IV.3 Schulobst- und -gemüseprogramm, Schulmilchprogramm Ziel dieser Beihilfe ist es, die Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden Schulen zu unterstützen, um ihren Verzehr von Obst und Gemüse sowie ihren Milchkonsum zu erhöhen und ihre Ernährungsgewohnheiten zu verbessern. IV.5 Außergewöhnliche Maßnahmen Ziel der außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß Artikel 219 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1 und Artikel 221 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es, die Agrarmärkte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 zu stützen. IV.6 Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse (Kapitel II Abschnitt 3) Die Erzeuger erhalten Anreize, sich einer Erzeugerorganisation anzuschließen. Diese erhalten Beihilfen für die Umsetzung operationeller Programme auf der Grundlage einer nationalen Strategie. Ziel der gewährten Beihilfen ist es auch, krisenbedingte Einkommensschwankungen abzumildern. Es gibt Beihilfen für Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement im Rahmen operationeller Programme; hierzu zählen Rücknahmen, Ernte vor der Reife bzw. Nichternte, Instrumente zur Absatzförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildung, Ernteversicherung, Hilfe bei der Absicherung von Bankdarlehen und Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit (Stabilisierungsfonds im Besitz der Landwirte). IV.7 Unterstützung im Weinsektor (Kapitel II Abschnitt 4) Ziel der verschiedenen gewährten Beihilfen ist es, das Marktgleichgewicht sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinen aus der Union zu steigern: Beihilfen für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandmärkten und für Informationsmaßnahmen zu verantwortungsvollem Weinkonsum und dem Unionssystem der g. U./g. g. A.; Kofinanzierung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, für Investitionen in Weinkellereien und Vermarktungseinrichtungen sowie für Innovation; Unterstützung für grüne Weinlese, Fonds auf Gegenseitigkeit, Ernteversicherung und Destillation von Nebenerzeugnissen. IV.8 Unterstützung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Kapitel II Abschnitt 2) Unterstützung für dreijährige Arbeitsprogramme, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind: Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven; Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung; Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität; Verbreitung von Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen. IV.9 Beihilfe im Bienenzuchtsektor (Kapitel II Abschnitt 5) Ziel der gewährten Beihilfe ist es, diesen Sektor durch Imkereiprogramme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen zu unterstützen. IV.10 Beihilfe im Hopfensektor (Kapitel II Abschnitt 6) Beihilfe zur Unterstützung von Erzeugerorganisationen im Hopfensektor. Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115 V.1 Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste im Zusammenhang mit freiwilligen Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen zu entschädigen, die über die verpflichtenden Standards hinausgehen und zu den spezifischen Zielen der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl. V.2 Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet, z.B. in Berggebieten, zu entschädigen. V.3 Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit bestimmten gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zu entschädigen, die aufgrund der Anforderungen bei der Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien (Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder - bei landwirtschaftlichen Flächen - der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entstehen. V.4 Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Investitionen in Bewässerung, zu unterstützen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beitragen. V.5 Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum Ziel der gewährten Beihilfe ist es, die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten sowie unter bestimmten Bedingungen Existenzgründungen im ländlichen Raum zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen. V.6 Risikomanagementinstrumente Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Risikomanagementinstrumente zu fördern, die Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen. V.7 Zusammenarbeit Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Zusammenarbeit zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen, insbesondere um
(a) Vorhaben von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft vorzubereiten und durchzuführen; (b) LEADER vorzubereiten und durchzuführen; (c) auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen; (d) Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen; (e) Strategien für intelligente Dörfer vorzubereiten und durchzuführen; (f) sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern. V.8 Wissensaustausch und Verbreitung von Information Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen zu unterstützen, die zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen zur Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, sowie im Bereich Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie zum Wissensaustausch und zur Verbreitung von Information umfassen. Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 VI.1 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14) Diese Maßnahme betrifft Schulungen und andere Arten von Aktivitäten wie Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten, Informationsmaßnahmen sowie kurzzeitige Austausch- und Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ziel ist es, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft und im Lebensmittelsektor tätig sind, sowie von Landbewirtschaftern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in ländlichen Gebieten auszubauen. VI.2 Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste (Artikel 15) Ziel dieser Maßnahme ist es, durch den Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten und deren Inanspruchnahme die nachhaltige Bewirtschaftung und die wirtschaftliche und ökologische Leistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und KMU in ländlichen Gebieten zu verbessern. Auch die Ausbildung von Beratern wird dadurch gefördert. VI.3 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16) Ziel dieser Maßnahme ist es, alle neuen Teilnehmer an auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen sowie an freiwilligen Qualitätsregelungen zu unterstützen. Die Förderung kann auch Kosten von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen decken, mit denen das Bewusstsein der Verbraucher für das Bestehen und die Spezifikationen von Erzeugnissen geschärft werden soll, die im Rahmen der auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen erzeugt werden. VI.4 Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17) Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind. VI.5 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen (Artikel 18) Ziel dieser Maßnahme ist es, Landwirte dabei zu unterstützen, Naturkatastrophen und anderen Katastrophenereignissen vorzubeugen oder das geschädigte landwirtschaftliche Potenzial nach der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wiederherzustellen, um die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts solcher Ereignisse zu erhalten. VI.6 Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19) Ziel dieser Maßnahme ist es, Aufbau und Entwicklung neuer wirtschaftlich tragfähiger Aktivitäten zu fördern, z.B. neue, von Junglandwirten geführte landwirtschaftliche Betriebe, neue Unternehmen in ländlichen Gebieten oder Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Unterstützung erhalten auch neue oder bestehende Unternehmen für Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten, die für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sind, sowie alle Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten diversifizieren. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Landwirte Unterstützung, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen. VI.7 Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20) Ziel dieser Maßnahme ist es, Interventionen zur Ankurbelung des Wachstums und zur Förderung der ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete zu unterstützen, insbesondere durch den Ausbau der lokalen Infrastruktur (einschließlich Breitband, erneuerbarer Energien und sozialer Infrastruktur) und lokaler Basisdienstleistungen sowie durch Dorferneuerung und Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes. Unterstützt werden außerdem die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Anlagen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern. VI.8 Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21; Artikel 22 bis 26) Ziel dieser Maßnahme ist es, Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten, in den Schutz von Wäldern, in Innovationen im Bereich der Forstwirtschaft, in Techniken der Forstwirtschaft und in forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern, um das Wachstumspotenzial ländlicher Gebiete zu stärken. VI.9 Aufforstung und Anlage von Wäldern (Artikel 22) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen zu fördern. VI.10 Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen (Artikel 23) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Einrichtung von Agrarforstsystemen und Verfahren zu unterstützen, bei denen auf einer Fläche mehrjährige Holzgewächse bewusst mit Anbaukulturen und/oder Tieren kombiniert werden. VI.11 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen (Artikel 24) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Schäden vorzubeugen und forstwirtschaftliches Potenzial nach Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, sowie bei Gefahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel wiederherzustellen (Säuberung und Wiederbepflanzung). VI.12 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel 25) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zu fördern, die den ökologischen Wert von Wäldern verbessern, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung durch Wälder erleichtern, Ökosystemleistungen erbringen und den öffentlichen Wert von Wäldern steigern. Hierbei gilt es, die Erhöhung des ökologischen Werts von Wäldern sicherzustellen. VI.13 Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 26) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Unterstützung für Investitionen in Maschinen und/oder Ausrüstung für die Gewinnung, das Schneiden, die Mobilisierung und die Verarbeitung von Holz vor dessen industriellem Sägen zu gewähren. Hauptziel dieser Teilmaßnahme ist es, den wirtschaftlichen Wert von Wäldern zu erhöhen. VI.14 Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27) Ziel dieser Maßnahme ist es, die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen - insbesondere in den ersten Jahren, in denen zusätzliche Kosten anfallen - zu fördern, um den Herausforderungen des Marktes gemeinsam zu begegnen und die Verhandlungsmacht hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung, auch in lokalen Märkten, zu stärken. VI.15 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28) Ziel dieser Maßnahme ist es, Landbewirtschafter dazu zu bewegen, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden, die zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der natürlichen Ressourcen sowie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen. Unter diese Maßnahme fallen nicht nur für die Umwelt förderliche Verbesserungen der landwirtschaftlichen Praxis, sondern auch die Beibehaltung bestehender umweltverträglicher Methoden. VI.16 Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29) Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einführung und/oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gezielt zu unterstützen, um Landwirte dazu zu bewegen, sich an solchen Regelungen zu beteiligen und damit der gesellschaftlichen Forderung nach einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft zu entsprechen. VI.17 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30) Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigten eine Ausgleichsleistung für besondere Benachteiligungen zu gewähren, die ihnen aufgrund von spezifischen verpflichtenden Anforderungen in den betreffenden Gebieten entstehen und die sich aus der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2000/60/EG im Vergleich zu Land- und Forstwirten in anderen Gebieten ergeben, die von diesen Benachteiligungen nicht betroffen sind. VI.18 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31) Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigte zu unterstützen, die aufgrund der Lage ihres Betriebs in Berggebieten oder anderen aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen erheblich benachteiligten Gebieten besondere Nachteile haben. VI.19 Tierschutz (Artikel 33) Ziel dieser Maßnahme ist es, Landwirte finanziell zu unterstützen, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen. VI.20 Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34) Ziel dieser Maßnahme ist es, einerseits eine nachhaltige Bewirtschaftung und Verbesserung von Wäldern und bewaldeten Flächen, einschließlich der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Wasser- und Bodenressourcen sowie der Bekämpfung des Klimawandels, zu fördern und andererseits die forstgenetischen Ressourcen zu erhalten, was Tätigkeiten wie die Entwicklung verschiedener Arten von Waldpflanzen zur Anpassung an besondere örtliche Bedingungen einschließt. VI.21 Zusammenarbeit (Artikel 35) Ziel dieser Maßnahme ist es, Formen der Zusammenarbeit zu fördern, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sind und die insbesondere Folgendes (nicht erschöpfende Aufzählung) zum Gegenstand haben: Pilotprojekte; neue Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor; Tourismusdienstleistungen; kurze Versorgungsketten und lokale Märkte; gemeinsame Projekte/Verfahren im Hinblick auf die Umwelt/den Klimawandel; Projekte zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse; lokale Entwicklungsstrategien außerhalb von LEADER; Waldbewirtschaftungspläne; Diversifizierung hin zu einer "sozialen Landwirtschaft". VI.22 Risikomanagement (Artikel 36) Diese Maßnahme stellt ein neues Instrumentarium für das Risikomanagement dar und erweitert die bisherigen Möglichkeiten zur Förderung von Versicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit aus den nationalen Mitteln für Direktzahlungen, um Landwirten zu helfen, die wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt sind. Mit der Maßnahme wird auch ein Instrument zur Einkommensstabilisierung eingeführt, durch das Landwirte entschädigt werden, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. VI.22a Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind (Artikel 39b) Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten aufgrund der Covid-19-Krise eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren. VI.23 Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien (Artikel 40) Ziel dieser Maßnahme ist es, Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien in Betracht kommen, eine zusätzliche Zahlung im Rahmen der zweiten Säule zu gewähren. VI.24 Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Ziel dieser Maßnahme ist es, LEADER als ein Instrument für die integrierte territoriale Entwicklung auf lokaler Ebene beizubehalten, das unmittelbar zu einer ausgewogenen territorialen Entwicklung ländlicher Gebiete, einem der allgemeinen Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, beiträgt. VI.25 Technische Hilfe (Artikel 51 bis 54) Ziel dieser Maßnahme ist es, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, technische Hilfe zur Unterstützung von Maßnahmen zu gewähren, mit denen die administrativen Kapazitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung der ESI-Fonds gefördert werden. Solche Maßnahmen können die Erstellung, Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie diesbezügliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrollen und Prüfungen betreffen. VII.1 Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Bei POSEI-Maßnahmen handelt es sich um spezifische Programme in der Landwirtschaft, die darauf abzielen, die Zwänge der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV zu berücksichtigen. Sie umfassen zwei Hauptkomponenten: die besondere Versorgungsregelung und die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung. Durch die besondere Versorgungsregelung sollen die Mehrkosten für die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen abgefangen werden, die aufgrund der Abgelegenheit dieser Regionen anfallen (Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union und Befreiung von Erzeugnissen aus Drittländern von den Einfuhrzöllen) und durch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung soll die Entwicklung des örtlichen Agrarsektors gefördert werden (Direktzahlungen und marktbezogene Maßnahmen). Im Rahmen von POSEI können auch Pflanzenschutzprogramme finanziert werden. VIII.1 Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 Die Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ist mit dem POSEI-Programm vergleichbar, beruht aber auf einer anderen Rechtsgrundlage im AEUV und hat einen geringeren Umfang. Sie umfasst sowohl die besondere Versorgungsregelung (allerdings auf Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union beschränkt) als auch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Form von zusätzlichen Zahlungen für speziell definierte lokale Erzeugnisse. IX.1 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Die in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, können nach den Bedingungen der genannten Verordnung ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Diese Maßnahmen werden in Form von Informations- und Absatzförderungsprogrammen durchgeführt. 1) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009 S. 16). 2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7)
4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).
ENDE
(Stand: 26.04.2023)
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