Durchführungsbeschluss (EU) 2022/75 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Festlegung der Liste der Interreg-Programmgebiete, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen und Interreg-Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 109)
(ABl. L 12 vom 19.01.2022 S. 164)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
nach Anhörung des mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 2 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung ("EFRE") unterstützt das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in bestimmten Regionen der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik ("Regionen der NUTS-3-Ebene") im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik ("Regionen der NUTS-2-Ebene") im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Diese Regionen müssen daher in Listen aufgeführt werden.
(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 werden externe grenzübergreifende Interreg-Programme als "Interreg-A-IPA-III-CBC-Programme" (im Folgenden "IPa III CBC") oder als "Interreg-A-NEXT-Programme" (im Folgenden "NDICI CBC") aufgeführt.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059 sind Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, ebenfalls in der Liste der Interreg-Programmgebiete zu nennen.
(4) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 muss es sich bei den aus dem EFRE im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit zu unterstützenden Regionen um Regionen der Union der NUTS-2-Ebene oder, falls keine NUTS-Klassifikation vorliegt, entsprechende Gebiete handeln. Sie können Gebiete in äußerster Randlage umfassen, die sich auf größere transnationale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien. Die transnationale Zusammenarbeit kann auch Regionen der NUTS-2-Ebene oder - in Ermangelung einer NUTS-Klassifikation - entsprechende Gebiete in Island, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, in Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie die Faröer, überseeische Gebiete oder Länder (ÜLG) und Regionen von Partnerländern im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe III ("IPa III") oder des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt ("NDICI") umfassen.
(5) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, aus dem EFRE unterstützt. Die Programme für interregionale Zusammenarbeit können auch das gesamte Gebiet oder Teilgebiete von Drittländern, Partnerländern im Rahmen von IPa III oder NDICI und sonstigen Gebieten oder ÜLG umfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln unterstützt werden. Daher ist es nicht erforderlich, das Programmgebiet für interregionale Zusammenarbeit festzulegen.
(6) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1059 werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Gebieten in äußerster Randlage alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Regionen aus dem EFRE unterstützt. Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete von aus dem NDICI unterstützten Partnerländern oder aus dem Programm für überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden "ÜLGP") unterstützte ÜLG oder beides umfassen.
(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 sollten in der Liste der Regionen für grenzübergreifende Zusammenarbeit auch diejenigen Regionen der Union der NUTS-3-Ebene aufgeführt werden, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen. Die NUTS-3-Regionen für die Programmgebiete der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit sollten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission 4, aufgeführt werden. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 basieren die für die EFRE-Mittelzuweisungen berücksichtigten Regionen der NUTS-3-Ebene jedoch auf der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission 5 geänderten Fassung.
(8) Daher müssen die nach Aktionsbereichen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Listen der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete erstellt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Programmgebiete, die aus dem EFRE im Rahmen des Aktionsbereichs "Grenzübergreifende Zusammenarbeit" des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützt werden sollen, einschließlich im Rahmen der auch aus IPa III und NDICI unterstützten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und einschließlich der Regionen von Drittländern oder Partnerländern oder Gebieten außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, sind in Anhang I aufgeführt.
Die Programmgebiete, die aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen des Aktionsbereichs "Transnationale Zusammenarbeit" des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützt werden sollen, einschließlich der Regionen von Drittländern oder Partnerländern oder Gebieten außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, sind in Anhang II aufgeführt.
Die Programmgebiete, einschließlich der aus dem NDICI unterstützten Partnerländer oder Teilgebieten davon und/oder der aus dem ÜLGP unterstützten ÜLG, die im Rahmen des Aktionsbereichs "Gebiete in äußerster Randlage" des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem EFRE unterstützt werden sollen, sind in Anhang III aufgeführt.
Die Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen, sind in Anhang IV aufgeführt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Januar 2022
2) ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159.
3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016 S. 1).
Liste der im Rahmen des Aktionsbereichs a zu unterstützenden Interreg-Programmbereiche | Anhang |
=> als PDF öffnen
Liste der im Rahmen des Aktionsbereichs B zu unterstützenden Interreg-Programmbereiche | Anhang II |
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Liste der im Rahmen des Aktionsbereichs D zu unterstützenden Interreg-Programmbereiche | Anhang III |
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Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen | Anhang IV |
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ENDE |
(Stand: 17.08.2023)
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