Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ber. 2022 L 68 S. 21A, ber. L 140 S. 61;
VO (EU) 2022/760 - ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 13Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1235/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, wenn dieses Produkt den Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion oder den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines Drittlands nach Artikel 48 der genannten Verordnung entspricht, das gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 anerkannt wurde, oder wenn es von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert wurde, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde.

(2) Damit die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 überprüfen können, sollte für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes nach Durchführung der entsprechenden Überprüfungen der Sendungen ausgestellt wird. Diese Überprüfungen sollten stets eine Dokumentenprüfung und je nach Risiko eine Warenuntersuchung der Sendung umfassen.

(3) Es müssen Vorschriften für den Inhalt der Kontrollbescheinigung, die Art und Weise ihrer Ausstellung und die für ihre Ausstellung verwendeten technischen Mittel festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch die Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilkontrollbescheinigung abdecken.

(4) Die amtlichen Kontrollen, denen zum Inverkehrbringen in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, um die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen, sind Teil der amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durchgeführt werden.

(5) Es sind zusätzliche Vorschriften festzulegen, um die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, vor deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu präzisieren. Diese Vorschriften sollten auch für Erzeugnisse gelten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 4 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(6) Es sollten spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen von Sendungen festgelegt werden, die besonderen Zollverfahren unterliegen.

(7) Darüber hinaus sollten die Pflichten der die Kontrollbescheinigung ausstellenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen für Fälle festgelegt werden, in denen das Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 5 nicht verfügbar ist.

(8) Zudem müssen Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen zuständige Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen in Drittländern nach der Meldung des Verdachts eines Verstoßes oder eines festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848, der bei der Überprüfung der Sendung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auftrat bzw. festgestellt wurde, eine Untersuchung durchführen müssen.

(9) Die Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels in TRACES für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung in Drittländern und für das Versehen dieser Bescheinigung und von Teilbescheinigungen mit dem Sichtvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist vor dem 1. Juli 2022 unter Umständen noch nicht möglich. Daher müssen bis zum 30. Juni 2022 geltende Übergangsbestimmungen für die Verwendung handschriftlich unterzeichneter Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform als Alternative zur Verwendung elektronischer, mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehener Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen festgelegt werden.

(10) Derzeit sind in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 6 Vorschriften über die Kontrollbescheinigung und die Teilkontrollbescheinigung für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt. Da die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 7 Vorschriften für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgehoben werden.

(11) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die in Drittländern erfolgende Überprüfung von Sendungen von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die Ausstellung der Kontrollbescheinigung,
  2. amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und
  3. die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Sendung" eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden;
  2. " Grenzkontrollstelle" eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625;
  3. " Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" einen Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an dem im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, durchgeführt werden;
  4. " Kontrollstelle" eine andere Kontrollstelle als eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625;
  5. " Dokumentenprüfung" eine Dokumentenprüfung im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625;
  6. " Nämlichkeitskontrolle" eine Nämlichkeitskontrolle im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/625;
  7. " Warenuntersuchung" eine Warenuntersuchung im Sinne von Artikel 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2017/625;
  8. " qualifiziertes elektronisches Siegel" ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.

Artikel 3 Überprüfung im Drittland

(1) Die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft die Sendung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 9.

(2) Für die Zwecke der Artikel 48 und 57 der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Sendung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der als gleichwertig anerkannten Produktionsnormen und Kontrollmaßnahmen. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls - auf der Grundlage einer Risikobewertung - Warenuntersuchungen, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(3) Für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um

  1. eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848, die für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland anerkannt wurde, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, oder
  2. eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, benannt wurde.

(4) Die Überprüfung gemäß Absatz 2 wird durchgeführt

  1. von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder
  2. wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung durchführt.

(5) Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 2 wird Folgendes überprüft:

  1. die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten;
  2. die Übereinstimmung des Volumens der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse mit den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;
  3. die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse;
  4. bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten dieser Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder von einem gemäß Artikel 47 oder 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden, oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden.

Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der den Unternehmern ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, der Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Geschäftspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.

Artikel 4 Ausstellung der Kontrollbescheinigung

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Sendung gemäß Artikel 3 überprüft hat, stellt für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 aus, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(2) Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, stellt sie die Kontrollbescheinigung für Sendungen, die Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 enthalten, erst aus, wenn sie im Besitz der vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit ist und die Ergebnisse der Analysen der aus der Sendung entnommenen Proben gemäß Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung erhalten und bewertet hat.

Artikel 5 Format der Kontrollbescheinigung und Verwendung von TRACES

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt im Trade Control and Expert System (TRACES) die Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang aus und füllt die Felder 1 bis 18 der Bescheinigung aus.

(2) Bei der Ausstellung der Kontrollbescheinigung lädt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle Belege in TRACES hoch, darunter:

  1. gegebenenfalls die Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden;
  2. die Geschäfts- und Beförderungspapiere wie das Konnossement, die Rechnungen und die Verpackungsliste sowie, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurde, den gemäß Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erstellten Reiseplan.

(3) Die Kontrollbescheinigung wird in TRACES ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel.

Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht verfügbar, werden die Angaben über die Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben gemäß den Feldern 16 und 17 sowie die in Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall vor ihrer Überprüfung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 in die Kontrollbescheinigung aufgenommen oder aktualisiert.

(4) Die Kontrollbescheinigung wird abgefasst

  1. in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen;
  2. in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst werden und erforderlichenfalls eine beglaubigte Übersetzung beigelegt wird.

Artikel 6 Amtliche Kontrollen von Sendungen

(1) Die zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nimmt an Sendungen folgende amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 vor:

  1. Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen,
  2. nach dem Zufallsprinzip durchgeführte Nämlichkeitskontrollen und
  3. Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848 abhängt.

Die Dokumentenprüfungen umfassen die Prüfung der Kontrollbescheinigung, aller sonstigen Belege gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls der Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden.

Erfordert eine Kontrollbescheinigung Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, so kann die zuständige Behörde akzeptieren, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausgestellt hat, die Angaben in TRACES aktualisiert, indem sie das Dokument nach dem in TRACES verfügbaren Verfahren ersetzt, ohne dass die Angaben in der ursprünglichen Bescheinigung, die die Identifizierung der Sendung, ihre Rückverfolgbarkeit und die Garantien betreffen, geändert werden.

(2) Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde systematische Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen und prüft die Unterlagen gemäß Absatz 6 der genannten Verordnung. Die zuständige Behörde legt ein repräsentatives, für die Kategorie, Menge und Verpackung des Erzeugnisses geeignetes Stichprobenverfahren fest.

(3) Nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 trifft die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung. Die Entscheidung über die Sendung wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang eingetragen und enthält eine der folgenden Angaben:

  1. Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
  2. Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
  3. Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
  4. Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
  5. Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Die zuständige Behörde versieht die Kontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(4) Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gilt Folgendes:

  1. Absatz 3 gilt zusätzlich zu den Vorschriften für die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 und an Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 10 sowie den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden;
  3. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 an Kontrollstellen durchgeführt werden.

(5) Die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über Sendungen bezieht sich auf eine der Angaben gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Hat der Einführer durch Ausfüllen von Feld 23 der Kontrollbescheinigung die Überführung in ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beantragt, so ist in der Entscheidung über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 das anwendbare Zollverfahren anzugeben.

Die in der Kontrollbescheinigung vermerkte Entscheidung, dass die Sendung oder ein Teil davon nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wird der zuständigen Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, unverzüglich in TRACES mitgeteilt.

Ergibt die im GGED gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung, dass die Sendung nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht, wird die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in TRACES entsprechend unterrichtet, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird. Darüber hinaus stellt jede zuständige Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, der zuständigen Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, in TRACES alle relevanten Informationen wie etwa die Ergebnisse von Laboranalysen zur Verfügung, damit die Kontrollbescheinigung gegebenenfalls aktualisiert wird.

(6) Wird nur ein Teil einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die Sendung vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt. Der Einführer füllt für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aus und übermittelt diese in TRACES. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(7) Bei Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 4 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung, in der angegeben ist, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) , deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Artikel 7 Besondere Zollverfahren

(1) Wird eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 256 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 übergeführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes unterzogen, so überprüft die zuständige Behörde die Sendung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, bevor die erste Aufbereitung erfolgt. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder die aktive Veredelung angemeldet wurden, wird vom Einführer in Feld 23 der Kontrollbescheinigung angegeben.

Die Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 1 sind auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:

  1. Verpackung oder Änderung der Verpackung oder
  2. Anbringung, Entfernung und Änderung von Etiketten, die die Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion betreffen.

(2) Nach den Aufbereitungen gemäß Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde die Sendung und versieht die Kontrollbescheinigung vor der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 mit einem Sichtvermerk.

(3) Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Sendung nach der Überprüfung der Kontrollbescheinigung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 6 unter zollamtlicher Überwachung in mehrere Partien aufgeteilt werden. Der Einführer füllt für jede aus der Aufteilung resultierende Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aus und übermittelt diese in TRACES.

(4) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(5) Die Aufbereitung und Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 3 erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/848.

Artikel 8 Notfallregelungen für TRACES bei Nichtverfügbarkeit und im Falle höherer Gewalt

(1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 ausstellen, halten eine ausfüllbare Vorlage dieser Bescheinigung nach dem Muster im Anhang sowie aller gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Unterlagen, die in TRACES hochgeladen werden können, bereit.

(2) Ist TRACES oder eine seiner Funktionen länger als 24 Stunden kontinuierlich nicht verfügbar, so können seine Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage gemäß Absatz 1 in Papierform oder elektronischer Form verwenden.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Absatz 1 versieht jede ausgestellte Bescheinigung mit einer Referenz und führt ein Register der ausgestellten Bescheinigungen in chronologischer Reihenfolge, um die Übereinstimmung mit der alphanumerischen Referenz zu gewährleisten, die von TRACES, sobald dieses wieder funktioniert, vergeben wird.

Werden Kontrollbescheinigungen in Papierform verwendet, so werden diese durch nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen ungültig.

(3) Sobald TRACES oder seine Funktionen wieder verfügbar sind, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die Kontrollbescheinigung elektronisch zu erstellen und die Unterlagen gemäß Absatz 1 hochzuladen.

(4) Gemäß Absatz 2 erstellte Bescheinigungen und Unterlagen werden mit dem Vermerk "während eines Systemausfalls erstellt" versehen.

(5) Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen die Kommission unverzüglich über ein solches Ereignis, und die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen tragen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende dieses Ereignisses alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.

(6) Artikel 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Bescheinigungen und Unterlagen.

Artikel 9 Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) , deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Artikel 10 Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen

(1) Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch. Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle antwortet der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat (meldender Mitgliedstaat), innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung, unterrichtet sie über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangten Informationen anhand der Vorlage in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zur Verfügung.

(2) Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stellt alle weiteren Informationen zur Verfügung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf zusätzliche getroffene Maßnahmen angefordert werden.

Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer oder Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, sowie der für sie zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen.

(3) Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, so gilt Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform22

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie trägt in Feld 18 die handschriftliche Unterschrift der befugten Person der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt, sowie den amtlichen Stempel;
  2. sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(1a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. Juni 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. Juni 2022 Folgendes:

  1. Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 in Papierform ausgestellt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen;
  2. wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen werden.
  3. Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1a in TRACES in elektronischer Form erstellt und übermittelt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen.

(3) Die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden vergewissern sich in jeder Phase der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und gegebenenfalls des Versehens mit dem Sichtvermerk, dass die Angaben in der Kontrollbescheinigung in Papierform mit den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung übereinstimmen.

Werden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung oder die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Überprüfung der Sendung und des Versehens der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk nur die in TRACES eingetragenen Angaben.

(4) Die Kontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt die Bescheinigung in Papierform an den Einführer zurück.

(5) Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie wird auf dem Papier in Feld 12 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde versehen;
  2. sie trägt in Feld 13 die handschriftliche Unterschrift des Empfängers der Partie.

Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gibt diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform an die Person zurück, die sie vorgelegt hat.

Artikel 12 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird aufgehoben.

Die genannte Verordnung gilt jedoch weiterhin für die Zwecke des Ausfüllens und des Versehens mit dem Sichtvermerk von noch offenen, vor dem 1. Januar 2022 ausgestellten Kontrollbescheinigungen und von noch offenen, vom Einführer vor dem 1. Januar 2022 vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen sowie für die Zwecke der Erklärung des ersten Empfängers oder des Empfängers in der Kontrollbescheinigung oder der Teilkontrollbescheinigung.

Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).

6) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).

7) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).

8) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

9) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.09.2021 S. 7).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64).

11) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

.

Anhang

Teil I
Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen in die Europäische Union

1. Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
2. Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 1:
[ ] Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)
[ ] Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)
[ ] Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder
[ ] Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)
3. Referenznummer der Kontrollbescheinigung 4. Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses
5. Ausführer 6. Unternehmer, der das Erzeugnis kauft oder verkauft, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben
7. Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 8. Ursprungsland
9. Ausfuhrland 10. Grenzkontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
11. Bestimmungsland 12. Einführer
13. Beschreibung der Erzeugnisse
Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl KN-Code Handelsbezeichnung Kategorie Packstücke Losnummer Nettogewicht
14. Nummer des Behältnisses 15. Nummer des Verschlusses (Siegels) 16. Gesamtbruttogewicht
17. Transportmittel

Verkehrsträger

Kennzeichen

Internationales Beförderungspapier

18. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt
Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen ausgestellt wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 2 in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 der Kommission) oder der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission 3 in Bezug auf die Gleichwertigkeit (Artikel 47, 48 oder 57 der Verordnung (EU) 2018/848) vorgeschrieben sind, und dass die oben genannten Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen.
Datum
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
19. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
20. Vorabinformation
Datum Uhrzeit
21. Zur Verbringung nach 22. Angaben zum anderen Ort der Kontrolle
23. Besondere Zollverfahren
Zolllager [ ] Aktive Veredelung [ ]
Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers:
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert
[ ] Überprüfung der Sendung vor dem/den besonderen Zollverfahren

Weitere Angaben

Behörde und Mitgliedstaat

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren

24. Erster Empfänger in der Europäischen Union
25. Kontrolle durch die zuständige Behörde
Dokumentenprüfungen
[ ] Zufriedenstellend
[ ] Nicht zufriedenstellend


Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt

[ ] Ja
[ ] Nein


Behörde und Mitgliedstaat

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

26. Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem anderen Ort der Kontrolle 27. Angaben zum anderen Ort der Kontrolle
[ ] Ja [ ] Nein
28. Transportmittel von der Grenzkontrollstelle zum anderen Ort der Kontrolle
29. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
Nämlichkeitskontrolle
[ ] Zufriedenstellend
[ ] Nicht zufriedenstellend


Warenuntersuchungen

[ ] Zufriedenstellend
[ ] Nicht zufriedenstellend
Laborprüfung
[ ] Ja [ ] Nein
Prüfungsergebnis [ ] Zufriedenstellend [ ] Nicht zufriedenstellend
30. Entscheidung der zuständigen Behörde
[ ] Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
[ ] Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
[ ] Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
[ ] Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
[ ] Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Weitere Angaben

Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

31. Erklärung des ersten Empfängers
Hiermit wird bestätigt, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Erzeugnisse
[ ] mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang stehen;
[ ] mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Einklang stehen.
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Datum

Teil II
Hinweise zum Ausfüllen des Musters der Kontrollbescheinigung

Die Felder 1 bis 18 sind von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland auszufüllen.

Feld 1: Name, Anschrift und Code der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes nach Artikel 47 oder 48 der genannten Verordnung benannt wurde. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle füllt auch die Felder 2 bis 18 aus.

Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Bestimmung auszuwählen.

Feld 3: Vom elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) automatisch vergebene Nummer der Bescheinigung.

Feld 4: Name und Anschrift des/der Unternehmer(s), der/die die Erzeugnisse in dem in Feld 8 genannten Drittland erzeugt oder verarbeitet hat/haben.

Feld 5: Name und Anschrift des Unternehmers, der die Erzeugnisse aus dem in Feld 9 genannten Land ausführt. Der Ausführer ist der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 der in Feld 13 genannten Erzeugnisse ausführt und die Erzeugnisse in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 versiegelt.

Feld 6: Geben Sie gegebenenfalls Namen und Anschrift eines oder mehrerer Unternehmer(s) an, der/die das Erzeugnis kauft/kaufen oder verkauft/verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben.

Feld 7: Name und Anschrift der Kontrollstelle(n) oder -behörde(n) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bei der Erzeugung oder Verarbeitung in dem in Feld 8 genannten Land.

Feld 8: Ursprungsland ist/sind das Land/die Länder, in dem/denen das Erzeugnis erzeugt/angebaut oder verarbeitet wurde.

Feld 9: Ausfuhrland ist das Land, in dem das Erzeugnis dem letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 unterzogen und in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen versiegelt wurde.

Feld 10: Für Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union anzugeben, an der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission 4 durchgeführt werden.

Für Sendungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission 5 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code des betreffenden Orts der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anzugeben, an dem die amtlichen Kontrollen gemäß A rtikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden.

Die Angaben in diesem Feld können vom Einführer oder seinem Vertreter vor der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Bedarf geändert werden.

Feld 11: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union.

Feld 12: Für den Einführer gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission 6, der die Sendung persönlich oder durch einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorstellt, Angabe von Name, Anschrift und Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 7.

Feld 13: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich

Feld 14: Nummer des Behältnisses: fakultativ.

Feld 15: Nummer des Verschlusses (Siegels): fakultativ.

Feld 16: Gesamtbruttogewicht, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg, Liter usw.).

Feld 17: Verwendete Transportmittel vom Ursprungsland bis zur Ankunft des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an der/dem die Sendung überprüft und die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen wird.

Verkehrsträger: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, Sonstiges.

Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Fähren ist sowohl die Bezeichnung der Fährverbindung als auch das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs anzugeben.

Feld 18: Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt. Bitte wählen Sie die entsprechende Delegierte Verordnung der Kommission aus. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person und der Stempel sind nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in Papierform ausgestellt werden.

Feld 19: Name, Anschrift und EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers im Sinne von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307. Dieses Feld ist von dem in Feld 12 angegebenen Einführer auszufüllen, wenn dieser Einführer nicht der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ist.

Feld 20: Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen und amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft an der Grenzkontrollstelle an.

Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der genannten Verordnung an.

Feld 21: Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen, um zu beantragen, dass die Erzeugnisse für weitere amtliche Kontrollen zu einem anderen Ort der Kontrolle in der Union verbracht werden, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 22: Geben Sie den Namen des anderen Orts der Kontrolle in dem Mitgliedstaat an, zu dem die Erzeugnisse zum Zweck der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für solche Kontrollen ausgewählt wurde. Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 23: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde und vom Einführer auszufüllen.

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen.

Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

Feld 24: Name und Anschrift des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Dieses Feld ist vom Einführer auszufüllen.

Feld 25: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde nach Durchführung der Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auszufüllen. Werden die Dokumentenprüfungen mit "nicht zufriedenstellend" bewertet, so ist Feld 30 auszufüllen.

Die zuständige Behörde muss angeben, ob die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde.

Die Unterschrift der bevollmächtigten Person/das qualifizierte elektronische Siegel ist nur erforderlich, wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine andere als die in Feld 30 angegebene Behörde handelt. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

Feld 26: Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde und die Sendung für weitere amtliche Kontrollen zu dem anderen Ort der Kontrolle verbracht werden kann. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 27: Im Falle der Verbringung zu einem anderen Ort der Kontrolle sind der Name der Kontrollstelle in dem Mitgliedstaat, zu der die Waren zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, sowie deren Kontaktdaten und der für den anderen Ort der Kontrolle von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code anzugeben. Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 28: Siehe Hinweise zu Feld 17. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht wird.

Feld 29: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde auszufüllen, wenn die Erzeugnisse für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurden.

Feld 30: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde gegebenenfalls nach der Aufbereitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und in allen Fällen nach der Überprüfung der Sendung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung auszufüllen.

Die zuständige Behörde muss die geeignete Option auswählen und gegebenenfalls weitere Angaben hinzufügen, die sie für relevant erachtet. Wurde die Option "Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden" oder "Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden" ausgewählt, so sind unter "Zusätzliche Angaben" die relevanten Angaben zu machen.

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Wird die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an diesem Ort der Kontrolle auszufüllen.

Unter "Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" ist der Name der zuständigen Behörde anzugeben.

Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

Feld 31: Dieses Feld ist bei der Annahme der Erzeugnisse nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom ersten Empfänger auszufüllen, indem nach Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird.

Die handschriftliche Unterschrift des ersten Empfängers ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.


1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

2) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.09.2021 S. 7).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.08.2021 S. 20).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13).

5) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 5).

6) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461vom 27.12.2021 S. 30).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

8) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 24).


ENDE

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