Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ber. 2022 L 156 S. 163)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe jener Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union umzusetzen. Es sollten Vorschriften für die Präsentation des Inhalts dieser GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die sich insbesondere auf die Anforderungen der bis 115 jener Verordnung stützen.

(2) Damit die Kommission den Inhalt der GAP-Strategiepläne kohärent und vollständig bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche, in der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht vorgeschriebene und keiner Genehmigung gemäß den und jener Verordnung unterliegende Anhänge aufzunehmen.

(3) Gemäß Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Es ist erforderlich, Vorschriften für den Betrieb dieses Systems und insbesondere für die Aufteilung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Vorschriften sollten für die Informationen gelten, die gemäß der Verordnung (EU) oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu übermitteln sind.

(4) Da die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Präsentation der Elemente der GAP-Strategiepläne und für die Übermittlung dieser Pläne benötigen, wenn sie diese bei der Kommission zur Genehmigung einreichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Inhalt des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten präsentieren den Inhalt des GAP-Strategieplans gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/2115, wie in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Zusätzliche Anhänge des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen in gesonderten Anhängen ihres GAP-Strategieplans weitere Informationen übermitteln.

Die Genehmigung des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 10 jener Verordnung finden auf diese zusätzlichen Anhänge keine Anwendung.

Artikel 3 Elektronisches System für den sicheren Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten nehmen den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung SFC2021 vor, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Abweichend von Absatz 1 werden Informationen im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem auf der Grundlage von Absatz 4 jener Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt zu übermitteln sind, im Einklang mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 2 über das von der Kommission gemäß jener Durchführungsverordnung zur Verfügung gestellte IT-System übermittelt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).

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Präsentation des Inhalts des GAP-Strategieplans Anhang I

1.Erklärung zur Strategie

In der Übersicht über den GAP-Strategieplan wird dargelegt, was mit der GAP im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erreicht werden soll. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten erwarteten Ergebnisse und Interventionen (einschließlich relevanter Elemente der grünen Architektur) unter Berücksichtigung der festgestellten Bedarfe, und es werden die wichtigsten Entscheidungen über die Mittelzuweisung zusammengefasst. Dabei wird aufgezeigt, wie diese Aspekte zusammenhängen. Es kann knapp dargelegt werden, wie die wichtigsten Elemente in den Empfehlungen der Kommission für den GAP-Strategieplan berücksichtigt wurden.

2. Bewertung der Bedarfe, Interventionsstrategie, Kontextindikatoren und Plan mit Zielwerten

2.1. Bewertung der Bedarfe

Für jedes spezifische Ziel gemäß Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält dieser Unterabschnitt des GAP-Strategieplans Folgendes:

  1. Zusammenfassung der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (im Folgenden "SWOT-Analyse") in vier Teilen (Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken);
  2. Ermittlung und Beschreibung jedes Bedarfs, unabhängig davon, ob mit den Interventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans auf ihn eingegangen wird. Dies umfasst Folgendes:
    1. eine Beschreibung des Bedarfs, gegebenenfalls einschließlich der Arten der betroffenen Regionen oder Gebiete;
    2. den Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Bedarf und einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
    3. für das spezifische Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 eine Bewertung dieser Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine wirksamere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, sowie eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf das Risikomanagement;
    4. für Bedarfe im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 eine Erläuterung, wie die einschlägigen Zielwerte und andere Elemente der nationalen Umwelt- und Klimapläne, die sich aus den in jener Verordnung genannten Rechtsakten ergeben, berücksichtigt wurden. Aus der Beschreibung muss klar hervorgehen, welche Bedarfe mit welchen der einschlägigen Zielwerte oder nationalen Umwelt- und Klimapläne im Zusammenhang stehen.

In diesem Unterabschnitt wird auf Ebene des GAP-Strategieplans Folgendes festgelegt:

  1. Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen sowie der angewandten Methode und Kriterien;
  2. gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird;
  3. gegebenenfalls eine Bewertung der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, wie Gebiete in äußerster Randlage, Berggebiete und Inselgebiete.

2.2. Interventionsstrategie

Dieser Unterabschnitt enthält für jedes spezifische Ziel gemäß Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 Folgendes:

  1. eine Beschreibung der Interventionsstrategie, in der erläutert wird, wie mit der Kombination von Interventionen und anderen wesentlichen Elementen des GAP-Strategieplans auf die Bedarfe, einschließlich räumlicher Aspekte, eingegangen werden soll, wie die Interventionen unmittelbar und signifikant zu dem spezifischen Ziel beitragen und wie sie mit anderen einschlägigen Instrumenten außerhalb des GAP-Strategieplans kombiniert werden;
  2. den/die ausgewählten Ergebnisindikator(en) auf der Grundlage der Bewertung der Bedarfe, einschließlich einer Begründung der für den gesamten GAP-Strategieplan relevanten Zielwerte und damit verbundenen Etappenziele, auf der Grundlage der Liste in der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Verbindungen zwischen Ergebnisindikatoren und Zielen müssen sowohl mit der Bewertung der Bedarfe als auch mit der Interventionslogik im Einklang stehen und den Verbindungen zwischen Interventionen und Ergebnisindikatoren Rechnung tragen.

    Die Mitgliedstaaten legen für den gesamten Zeitraum des GAP-Strategieplans einen Zielwert je Ergebnisindikator fest.

    Ist der Zielwert ein Quotient, geben die Mitgliedstaaten den Zähler und den Nenner an. Die Zielwerte und die Werte der jährlichen Etappenziele müssen auf die Bedarfe sowie auf die Werte der geplanten Outputs der Interventionen im Zusammenhang mit den entsprechenden Ergebnisindikatoren abgestimmt und mit diesen vereinbar sein und gegebenenfalls die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 einschließen;

  3. eine Erläuterung, aus der hervorgeht, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;
  4. eine Begründung dafür, dass die Mittelzuweisungen für die Interventionen angemessen sind, um die festgelegten Zielwerte zu erreichen, und dass sie mit dem Finanzplan im Einklang stehen;
  5. gegebenenfalls eine Begründung des Einsatzes von InvestEU und seines Beitrags zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurden.

    Dieser Unterabschnitt enthält auch eine Erläuterung des nationalen Beitrags zum Erreichen der in der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten Unionsziele für 2030, damit die Kommission die Kohärenz und den Beitrag des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans zu den Umwelt- und Klimavorschriften und -verpflichtungen der Union und insbesondere zu den einschlägigen Unionszielen bewerten kann. Die Mitgliedstaaten können weitere Informationen in einen zusätzlichen Anhang des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 2 dieser Verordnung aufnehmen.

2.3. Kontextindikatoren

Dieser Unterabschnitt enthält für die in der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgelisteten Kontextindikatoren, die als Nenner von Ergebnisindikatoren dienen, den Ausgangswert und das Ausgangsjahr unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten.

2.4. Plan mit Zielwerten

Dieser Unterabschnitt enthält in einer zusammenfassenden Tabelle für jeden Ergebnisindikator, der gemäß Unterabschnitt 2.2 Buchstabe b für die Interventionslogik ausgewählt wurde, den Zielwert und die jährlichen Etappenziele.

3. Kohärenz der Strategie

Dieser Abschnitt enthält für jeden Unterabschnitt einen Überblick über Synergien und Komplementaritäten, die sich aus einer Kombination von Interventionen und Bedingungen ergeben, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind.

Dieser Abschnitt enthält folgende Unterabschnitte:

3.1.Überblick über die Umwelt- und Klimaarchitektur

In diesem Unterabschnitt wird Folgendes beschrieben:

  1. der Gesamtbeitrag der Konditionalität zu den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen;
  2. die Komplementarität zwischen den einschlägigen Ausgangsbedingungen gemäß Absatz 5 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115, der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, mit denen auf die umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Absatz 1 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung eingegangen wird;
  3. die Art und Weise, wie die ehrgeizigeren umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erreicht werden sollen;
  4. die Art und Weise, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur zu den langfristigen nationalen Zielwerten beiträgt, die in den Rechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und wie diese Architektur mit diesen Zielwerten vereinbar ist;
  5. für jeden der GLÖZ-Standards die Vorgehensweise zur Umsetzung des Unionsstandards, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und - falls erforderlich - eine Beschreibung, wie das Bewirtschaftungsverfahren zum Erreichen des Hauptziels des GLÖZ-Standards beiträgt.

    Diese Beschreibung enthält die folgenden Informationen:

    1. für GLÖZ 1: eine Zusammenfassung der Verpflichtungen im Betrieb wie Genehmigung und Umstellung und andere Vorschriften für den Fall, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche unter den Referenzanteil sinkt, die räumliche Ebene (nationale, regionale, subregionale Ebene, Betriebsebene) für die Berechnung des Referenzanteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, den Wert des Referenzanteils auf den anwendbaren Ebenen sowie eine Erläuterung seiner Berechnung;
    2. für GLÖZ 2:
      • die wichtigsten Arten landwirtschaftlicher Flächen in den ermittelten und ausgewiesenen Torf- und Feuchtgebieten;
      • die Anforderungen, die für die verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Flächen gelten, um kohlenstoffreiche Böden zu schützen;
      • das Anfangsjahr der Geltung des GLÖZ-Standards; soll der GLÖZ-Standard erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gelten, so ist diese zeitliche Verschiebung auf der Grundlage der Bedarfe und der Planung in Bezug auf das Verwaltungssystem gemäß Fußnote 1 zu GLÖZ 2 in der Verordnung (EU) 2021/2115 zu begründen;
      • soll dieser GLÖZ-Standard erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gelten, so sind die Art der landwirtschaftlichen Flächen in dem ausgewiesenen Gebiet und die Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren spätestens in der von der Kommission vor dem ersten Geltungsjahr des GLÖZ-Standards gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigten Änderung des GAP-Strategieplans anzugeben;
    3. für GLÖZ 3: Angabe der Bedingungen für die Ausnahme aus pflanzengesundheitlichen Gründen;
    4. für GLÖZ 4:
      • die Mindestbreite der Pufferstreifen und gegebenenfalls Angabe - im räumlichen Geltungsbereich - der Wasserläufe, die durch Anwendung dieses Standards geschützt werden sollen;
      • Erläuterung der spezifischen örtlichen Umstände, wenn die Mitgliedstaaten die Mindestbreite der Pufferstreifen in Gebieten mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben anpassen;
    5. für GLÖZ 5: eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der Hangneigung und gegebenenfalls der erosionsgefährdeten Gebiete;
    6. für GLÖZ 6:
      • eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der sensibelsten Zeiten und der Art der Bodenbedeckung;
      • wenn die Mitgliedstaaten Fußnote 1 zu GLÖZ 6 in der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, Erläuterung der besonderen Bedingungen in den betreffenden Regionen;
    7. für GLÖZ 7:
      • eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der Fruchtwechselverfahren und der Definition von Kulturen und Nebenkulturen;
      • die Kategorie der betroffenen Landwirte, einschließlich der angewandten Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115;
      • wenn die Mitgliedstaaten gemäß Fußnote 2 zu GLÖZ 7 in der Verordnung (EU) 2021/2115 in spezifischen Regionen ihres Hoheitsgebiets Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, eine Erläuterung des Beitrags dieser Verfahren zur Erhaltung des Bodenpotenzials im Einklang mit den Zielen des GLÖZ-Standards auf der Grundlage der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlichklimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen sowie eine Begründung der getroffenen Entscheidung;
    8. für GLÖZ 8:
      • eine Erläuterung der von den Mitgliedstaaten gewählten Optionen für den Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands, insbesondere wenn nicht alle drei in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Optionen anwendbar sind;
      • spezifischer Anteil/spezifische Anteile des dem Standard unterliegenden Ackerlandes;
      • Angabe von Landschaftselementen und nichtproduktiven Flächen aus der folgenden indikativen Liste: brachliegende Flächen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Pufferstreifen, Gräben, Wasserläufe, kleine Teiche, kleine Feuchtgebiete, Steinmauern, Steinhaufen, Terrassen, Kulturobjekte, Sonstiges;
      • für jede Art von Landschaftselementen und nichtproduktiven Flächen, die von den Mitgliedstaaten aus der indikativen Liste gemäß dem zweiten Gedankenstrich ausgewählt werden, gegebenenfalls Angabe der Mindestgröße und der Gewichtungs- oder Umrechnungsfaktoren, anhand deren der Mindestanteil von Landschaftselementen und nichtproduktiven Flächen an Ackerland entsprechend ihrem Beitrag zum Biodiversitätsziel berechnet wird;
      • Angaben zur Kategorie der betroffenen Landwirte, einschließlich der angewandten Ausnahmen gemäß der Fußnote 1 zu GLÖZ 8 in der Verordnung (EU) 2021/2115;
      • die Liste von Landschaftselementen, auf die sich der Standard für die Erhaltung von Landschaftselementen bezieht;
      • gegebenenfalls die Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten;
    9. für GLÖZ 9: Elemente für die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland und die entsprechende indikative Hektarzahl;
  6. wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 zusätzliche GLÖZ-Standards zu denjenigen festlegen, die in für die Hauptziele dieses Anhangs festgelegt sind, Erläuterung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und Beschreibung, wie der Standard zum Erreichen des Ziels beiträgt;
  7. gegebenenfalls Erläuterung des Beitrags der GAP zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten zugunsten landwirtschaftlicher Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.

3.2.Überblick über die einschlägigen Interventionen und Bedingungen für Junglandwirte

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und gegebenenfalls eine Erläuterung des Beitrags der GAP zur transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten und Frauen in ländlichen Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

3.3. Überblick über die Beziehung zwischen der gekoppelten Einkommensstützung und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.

3.4.Überblick über das Ziel einer gerechteren Verteilung und einer effektiveren und effizienteren Ausrichtung der Einkommensstützung

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115.

3.5.Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115. Darüber hinaus enthält die nach Sektoren aufgeschlüsselte Übersicht gegebenenfalls die Komplementarität mit den Elementen der Konditionalität.

3.6.Überblick über die Interventionen, die zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen

In diesem Unterabschnitt wird die Kombination von Interventionen erläutert, gegebenenfalls einschließlich der Option gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115, die zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen sollen.

3.7. Zusammenspiel zwischen nationalen und regionalen Interventionen und Elementen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

  1. gegebenenfalls eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds;
  2. wenn Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt werden, Erläuterung, wie die Interventionsstrategie die Kohärenz und Übereinstimmung dieser Elemente mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans gewährleistet.

3.8. Übersicht über den Beitrag zum Ziel der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gemäß Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115.

3.9. Erklärung dazu, wie die Interventionen und Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, zu einer Vereinfachung im Sinne der Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen

Erläutert werden insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der GAP durch Technologien und Daten, die zur Vereinfachung der Verwaltung und Durchführung der GAP beitragen, sowie durch die Vereinfachung der Konzeption der Interventionen im GAP-Strategieplan.

4. Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind

4.1. Definitionen und Mindestanforderungen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a) landwirtschaftliche Tätigkeit

In Bezug auf die Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Erzeugung" übermitteln die Mitgliedstaaten nur Informationen, wenn sie die Definition gegenüber Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ändern.

Die Definition des Begriffs "Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen" wird für alle Arten landwirtschaftlicher Flächen (Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland) festgelegt. Legen die Mitgliedstaaten gesonderte Anforderungen für brachliegende Flächen fest, so ist dies anzugeben;

b) landwirtschaftliche Fläche

Gegebenenfalls sind ergänzende Elemente zur Definition in der Verordnung (EU) vorzulegen.

Insbesondere sind gegebenenfalls Angaben zu folgenden Elementen zu machen:

  1. Elemente von Agrarforstsystemen, wenn ein solches auf der landwirtschaftlichen Fläche eingerichtet oder aufrechterhalten wird, wobei diese Elemente für jede Art landwirtschaftlicher Fläche (Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland) anzugeben sind;
  2. die Definition des Begriffs "Baumschulen";
  3. die Definition des Begriffs "Niederwald mit Kurzumtrieb", die mindestens den Erntezyklus, die Liste der Arten oder Kategorien von Pflanzen und die Pflanzdichte umfasst;
  4. für Dauergrünland eine Beschreibung jedes einzelnen für die Definition verwendeten Elements, wie z.B. Bodenbearbeitung, Pflügen, Neuansaat mit verschiedenen Gräserarten oder etablierte lokale Praktiken;

c) förderfähige Hektarfläche

Gegebenenfalls sind ergänzende Elemente zur Definition in der Verordnung (EU) vorzulegen, insbesondere gegebenenfalls die folgenden Elemente:

  1. Kriterien für die Feststellung des Vorherrschens der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Flächen auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;
  2. Kriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächen dem Landwirt zur Verfügung stehen;
  3. Zeitraum, in dem eine Fläche der Definition von "förderfähige Hektarfläche" entsprechen muss;
  4. wenn Flächen nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die Rechtfertigung einer solchen Entscheidung aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes;
  5. wenn Landschaftselemente, die nicht im Rahmen eines GLÖZ geschützt sind, einbezogen werden können, eine Beschreibung dieser Elemente, wie ihre maximale Größe und der maximale Anteil der Parzelle, den diese Landschaftselemente gegebenenfalls einnehmen können;
  6. wenn auf Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen festgesetzte Verringerungskoeffizienten angewandt werden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen, eine Beschreibung der Grundsätze, die den Verringerungskoeffizienten zugrunde liegen;
  7. wenn beschlossen wird, die Förderfähigkeit zuvor förderfähiger Flächen, die der Definition des Begriffs "förderfähige Hektarfläche" gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht mehr entsprechen, aufgrund der Umsetzung nationaler Regelungen aufrechtzuerhalten, eine Beschreibung dieser nationalen Regelungen, einschließlich folgender Elemente:

d) aktiver Landwirt

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "aktiver Landwirt" ist Folgendes anzugeben:

  1. Kriterien zur Ermittlung der Landwirte, die ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben;
  2. wenn als ergänzendes Instrument eine Negativliste nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wird, eine Beschreibung dieser Liste;
  3. gegebenenfalls Höhe und Begründung eines Betrags an Direktzahlungen (höchstens 5.000 EUR), bei dem Landwirte in jedem Fall als "aktive Landwirte" gelten;

e) Junglandwirt

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Junglandwirt" ist Folgendes anzugeben:

  1. das Höchstalter;
  2. die vom "Leiter des Betriebs" zu erfüllenden Voraussetzungen;
  3. die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen;

f) neuer Landwirt

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "neuer Landwirt" ist Folgendes anzugeben:

  1. die von einem erstmaligen "Leiter des Betriebs" zu erfüllenden Voraussetzungen;
  2. die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen;

g) Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

In Bezug auf die Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen sind eine Beschreibung und Begründung des Schwellenwerts/der Schwellenwerte vorzulegen; diese Schwellenwerte werden gegebenenfalls in Hektar mit zwei Dezimalstellen und/oder in Euro mit zwei Dezimalstellen angegeben;

h) ländliche Gebiete

Die Definition(en) des Begriffs "ländliche Gebiete" und die Anwendbarkeit im gesamten GAP-Strategieplan sind anzugeben;

i) weitere Begriffsbestimmungen für den GAP-Strategieplan

Werden im GAP-Strategieplan weitere für Direktzahlungen, die Entwicklung des ländlichen Raums oder sektorspezifische Unterstützung geltende Begriffsbestimmungen verwendet, so sind diese zu beschreiben, einschließlich einer Beschreibung des spezifischen Geltungsbereichs.

4.2. Elemente im Zusammenhang mit Interventionen in Form von Direktzahlungen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a) Territorialisierung

Gegebenenfalls eine Beschreibung jeder Gruppe von Gebieten, einschließlich einer Erläuterung der vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen;

b) Zahlungsansprüche

In Bezug auf die Beschreibung des Systems der Zahlungsansprüche und der Funktionsweise der Reserve gegebenenfalls Angabe des ersten Jahres ohne Ansprüche, wenn das schrittweise Auslaufen von Zahlungsansprüchen geplant ist;

c) System der internen Konvergenz

Für jede Gruppe von Gebieten gegebenenfalls - sofern nicht ab dem ersten Jahr ein Pauschalsatz angewandt wird - eine Beschreibung der Methode der internen Konvergenz, einschließlich der folgenden Elemente:

  1. Zieljahr für den Höchstwert der Zahlungsansprüche und Obergrenze für den Wert einzelbetrieblicher Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;
  2. Konvergenzschritte gemäß Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;
  3. gegebenenfalls der im Zieljahr erreichte Pauschalwert gemäß Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;
  4. Zieljahr für den Mindestprozentsatz der Konvergenz und Mindesteinheitswert als Prozentsatz des geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für das Zieljahr gemäß Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;
  5. Finanzierung der Konvergenz gemäß Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115;
  6. gegebenenfalls Beschreibung der Kürzung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nur eines Teils der Zahlungsansprüche, der den geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag überschreitet;
  7. gegebenenfalls Prozentsatz der maximalen Verringerung des Einheitswerts des Anspruchs gemäß Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115;

d) Funktionsweise der Reserve

Für jede Gruppe von Gebieten ist gegebenenfalls die Funktionsweise der Reserve zu erläutern, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

  1. Beschreibung des Systems zur Bildung der Reserve;
  2. Beschreibung der verschiedenen Kategorien anspruchsberechtigter Landwirte, ihr entsprechender Zugang zur Reserve, Zuweisung neuer Zahlungsansprüche oder Erhöhung des Wertes bestehender Zahlungsansprüche und ihre Rangfolge;
  3. Vorschriften für die Auffüllung der Reserve mit finanziellen Mitteln;
  4. Vorschriften für das Erlöschen von Zahlungsansprüchen und deren Rückführung in die Reserve;

e) Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen

Gegebenenfalls Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen;

f) Kürzung von Direktzahlungen

Gegebenenfalls eine Beschreibung der Kürzung der Zahlungen und der Deckelung, einschließlich insbesondere folgender Angaben:

  1. Tranchen, Kürzungsprozentsätze und deren Erläuterung;
  2. gegebenenfalls die Methode zum Abzug von Arbeitskosten;
  3. geschätztes Aufkommen aus der Kürzung der Direktzahlungen und der Deckelung für jedes Jahr und dessen geplante Verwendung;

g) Anwendung von Schwellenwerten oder Obergrenzen auf Ebene von Mitgliedern juristischer Personen, Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen oder auf Ebene von Vereinigungen verbundener Einheiten

Die Beschlüsse und die dazugehörigen Begründungen von Schwellenwerten oder Obergrenzen, die gegebenenfalls gemäß Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2115 für alle Interventionskategorien auf Ebene der Mitglieder juristischer Personen, von Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen oder auf Ebene von Vereinigungen verbundener juristischer Einheiten festgelegt wurden, unter Angabe der betroffenen Interventionen;

h) Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Umsetzung von der Verordnung (EU) 2021/2115, einschließlich des Beschlusses über den dafür zu verwendenden Prozentsatz der Direktzahlungen.

4.3. Technische Hilfe

Dieser Unterabschnitt zur Beschreibung der Inanspruchnahme von technischer Hilfe umfasst insbesondere Folgendes:

  1. ihre Ziele;
  2. ihren Geltungsbereich und die indikative Planung der Tätigkeiten;
  3. die Begünstigten der technischen Hilfe;
  4. den zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe zu verwendenden Prozentsatz der Gesamtbeteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an dem GAP-Strategieplan als einzigen Prozentsatz für den Zeitraum des GAP-Strategieplans, mit zwei Dezimalstellen.

4.4. GAP-Netz

Dieser Unterabschnitt zur Beschreibung des GAP-Netzes umfasst insbesondere Folgendes:

  1. einen zusammenfassenden Überblick und die Ziele des nationalen GAP-Netzes, einschließlich einer Beschreibung der Tätigkeiten zur Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) und des Wissensflusses innerhalb des AKIS und der Vernetzung lokaler Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER/von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung;
  2. Struktur, Verwaltung und Betrieb des nationalen GAP-Netzes, einschließlich Angabe, ob das Netz Komponenten auf regionaler Ebene umfasst; den indikativen Anteil der dem Netz zugewiesenen Mittel für technische Hilfe, die indikativen Haushaltsmittel für den Zeitraum und den indikativen Zeitplan für die Einrichtung des nationalen GAP-Netzes.

4.5. Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union

Dieser Unterabschnitt enthält einen Überblick über die Koordinierung, die Abgrenzung und die Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union, einschließlich einer Beschreibung der Gesamtkohärenz der Unterstützung in ländlichen Gebieten, die aus Unionsfonds bereitgestellt wird, wobei deutlich gemacht wird, wie ihre Verwendung optimiert wird, und die Abgrenzungs- und Koordinierungsmechanismen erläutert werden.

4.6. Finanzierungsinstrumente

Dieser Unterabschnitt enthält gegebenenfalls eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente sowie eine Begründung für ihren Einsatz, einschließlich folgender Angaben:

  1. Art der Durchführung, einschließlich Verwaltung;
  2. potenzieller Fondsmanager;
  3. Art der angebotenen Finanzprodukte (Darlehen, Garantien, Eigenkapital);
  4. Vorteile, die das Finanzierungsinstrument den Endempfängern bietet;
  5. gegebenenfalls räumliche Abdeckung;
  6. andere technische Vorschriften, die allen Interventionen gemein sind, z.B. Kombinationsaspekte.

4.7. Gemeinsame Elemente von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder von Interventionen in bestimmten Sektoren

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

  1. die Wahl des auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Satzes der ELER-Beteiligung entsprechend den Arten von Regionen gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie des Satzes für bestimmte Interventionskategorien gemäß Absatz 3 der genannten Verordnung;
  2. gegebenenfalls eine allgemeine Liste der nicht förderfähigen Investitionen zusätzlich zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Investitionen;
  3. gegebenenfalls sonstige Elemente, die für die Durchführung mehrerer Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder von Interventionen in bestimmten Sektoren relevant sind und die nicht in der Beschreibung der Interventionen enthalten sind.

5. Beschreibung der Interventionen

Dieser Abschnitt zu den Interventionen, die in der in der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Strategie festgelegt sind, einschließlich der auf regionaler Ebene festgelegten Interventionen, enthält folgende Angaben:

  1. Bezeichnung der Intervention:
    1. Interventionskategorie, zu der die Intervention gehört;
    2. gegebenenfalls abgedeckter Sektor;
    3. für die Intervention verwendeter einziger Outputindikator sowie gegebenenfalls die verwendeten Einheiten;
    4. Angabe, ob die gesamte Intervention in vollem Umfang zu den Mindestmittelzuweisungen gemäß den , und der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt;
    5. räumlicher Geltungsbereich und gegebenenfalls Angabe, ob die Intervention auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf nationaler Ebene mit regionalen Elementen durchgeführt wird oder ob es sich um eine transnationale Intervention handelt;
  2. Beitrag zur Strategie:
    1. Bezug zu den Bedarfen, auf die mit der Intervention eingegangen wird, aus der Liste der bei der Bewertung der Bedarfe gemäß Unterabschnitt 2.1 festgestellten Bedarfe;
    2. das entsprechende spezifische Ziel/die entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu dem/denen die Intervention unmittelbare und signifikante Verbindungen aufweist; und gegebenenfalls bei Interventionen in bestimmten Sektoren das einschlägige sektorspezifische Ziel/die einschlägigen sektorspezifischen Ziele gemäß den und der genannten Verordnung;
    3. der entsprechende Ergebnisindikator/die entsprechenden Ergebnisindikatoren, zu dem/denen die Intervention unmittelbar und signifikant beiträgt;
  3. Beschreibung und Fördervoraussetzungen:
    1. spezifische Ausgestaltung, Anforderungen und Fördervoraussetzungen der Intervention, gegebenenfalls einschließlich folgender Elemente:
      • Beschreibung des Ziels und allgemeine Beschreibung der Intervention, einschließlich Zielausrichtung, Auswahlgrundsätze, Verbindungen zu einschlägigen Rechtsvorschriften und anderen Interventionen;
      • Beschreibung der förderfähigen Begünstigten und der förderfähigen Fläche sowie der entsprechenden Förderfähigkeitskriterien oder, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, der allgemeinen Kategorien von Endempfängern;
      • Beschreibung der Verpflichtungen oder der Art(en) von Vorhaben, die für eine Unterstützung in Betracht kommen;
      • gegebenenfalls Beschreibung sonstiger Verpflichtungen der Begünstigten;
    2. bei nationalen Interventionen mit regionalen Elementen spezifische regionale Fördervoraussetzungen, die die gemeinsamen ergänzen, sofern dies geplant ist;
    3. gegebenenfalls Angabe aller relevanten Ausgangselemente im Rahmen von GLÖZ und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Angabe der einschlägigen verpflichtenden nationalen Standards. Es ist zu erläutern, inwiefern die von den Begünstigten zu erfüllenden Verpflichtungen über die obligatorischen Anforderungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b, c und d, Absatz 3 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen;
  4. Finanzinformationen:
    1. bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gegebenenfalls für jede Region der anwendbare Satz/die anwendbaren Sätze der ELER-Beteiligung für die Intervention;
    2. bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und bei Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl gemäß Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe, ob die Intervention vollständig oder teilweise Ausgaben umfasst, die aus Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2022 übertragen wurden;
    3. bei Interventionen, die zu dem in der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und in deren Anhang XII festgesetzten Mindestbetrag beitragen, der Teil der Mittelzuweisung für die Intervention(en), der auf die in jenem Anhang genannten Beträge angerechnet wird;
  5. Unterstützung für Begünstigte:
    1. für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter das IVKS fallen, die Form(en) der Unterstützung (Finanzhilfe oder Finanzierungsinstrument);
    2. je nach Interventionskategorie folgende Angaben:
      • für Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl
        • Zahlung zusätzlich zur Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 oder
        • Zahlung zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der infolge der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und mögliche Einbeziehung von Transaktionskosten;
      • für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter das IVKS fallen: Erstattung entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen;
      • für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter das IVKS fallen: Ausgleichszahlungen, einmalige Zahlungen, Pauschalbeträge und mögliche Einbeziehung von Transaktionskosten;
    3. gegebenenfalls die Spanne der verschiedenen Unterstützungssätze und die Spanne der Unterstützungshöhe je nach Zielausrichtung der Intervention;
    4. wenn Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt werden, einen Verweis auf die in einem Anhang des GAP-Strategieplans bereitzustellende bescheinigte Methode zur Berechnung der Unterstützungsbeträge und gegebenenfalls Angabe, ob ein vollständiger oder ein teilweiser Ausgleich gewährt wird;
    5. die geplanten Einheitsbeträge, einschließlich:
      • Code und Bezeichnung des Einheitsbetrags;
      • Art des Einheitsbetrags (einheitlich oder durchschnittlich);
      • gegebenenfalls der entsprechende Beteiligungssatz/die entsprechenden Beteiligungssätze;
      • gegebenenfalls den Ergebnisindikator/die Ergebnisindikatoren, zu dem/denen der geplante Einheitsbetrag einen unmittelbaren und signifikanten Bezug hat, aus den für die gesamte Intervention ausgewählten Ergebnisindikatoren;
      • wenn die Intervention beide Formen der Unterstützung umfasst, d. h. Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente, Angabe der Form der Unterstützung, für die dieser Einheitsbetrag gilt;
      • gegebenenfalls Angabe, ob der geplante Einheitsbetrag Ausgaben entspricht, die aus einem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Zeitraums 2014-2022 übertragen wurden;
      • bei Anwendung der Territorialisierung gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe der Gruppe von Gebieten, für die dieser Einheitsbetrag gilt;
      • falls der für die Intervention gewählte Outputindikator in verschiedenen Maßeinheiten ausgedrückt werden kann, Angabe der diesem Einheitsbetrag entsprechenden Maßeinheit;
      • den jährlichen geplanten Wert dieses Einheitsbetrags;
      • eine Erläuterung des Werts, gegebenenfalls einschließlich der Unterschiede bei den Höchst- und Mindestwerten. Eine solche Erläuterung ist nicht erforderlich für einheitliche Einheitsbeträge, die Zahlungen entsprechen, die auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt werden und für die eine bescheinigte Methode gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegt wird;
    6. eine Tabelle mit den jährlichen geplanten Einheitsbeträgen und den jährlichen geplanten Outputs sowie gegebenenfalls den geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträgen. Die geplanten Outputs umfassen gegebenenfalls zusätzliche nationale Finanzierungen. Die Tabelle enthält auch die jährliche indikative voraussichtliche Höhe der Zahlungen für die Intervention und gegebenenfalls die Aufschlüsselung für übertragene Ausgaben oder für Finanzierungsinstrumente. Sollen die Zahlungen für Outputs einer Intervention über mehrere Jahre geleistet werden, entsprechen die geplanten jährlichen Outputs - zur Vermeidung von Mehrfachzählungen während des Zeitraums - nur der Zahl der Outputs, für die nach der indikativen Planung in dem betreffenden Haushaltsjahr die erste Zahlung geleistet werden soll;
    7. Informationen über die beihilferechtliche Würdigung, insbesondere Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt, und Angabe der Art des Beihilfeinstruments, das für die Genehmigung der Beihilfe verwendet werden soll;
  6. zusätzliche Angaben zu bestimmten Interventionskategorien:
    1. in Bezug auf Interventionen in Form von Direktzahlungen:
      • für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 spezifische Informationen und Erläuterungen zur Zahlung für Kleinerzeuger, einschließlich Höchstbetrag und Art der Zahlung (Pauschalbetrag oder Hektarbetrag);
      • für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 spezifische Informationen und Erläuterungen, einschließlich Förderfähigkeit, Höchstzahl von Hektar, für die die Stützung gezahlt wird, Spannen und Gruppen von Gebieten;
      • für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 spezifische Informationen und Erläuterungen zu folgenden Punkten
        • für die Definition des Begriffs "Neugründung" geltende Bedingungen;
        • Art und Dauer der Stützung;
        • gegebenenfalls Höchstzahl von Hektar, für die die Stützung gezahlt wird;
        • Angabe, ob Kontinuität mit der Vorgängerregelung angewandt wird;
      • bei Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl Angabe der Maßnahmenbereiche gemäß Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115, die von der Intervention abgedeckt werden; Angabe, ob die Regelungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem neue obligatorische Anforderungen für den Betrieb obligatorisch werden, zu deren Einhaltung beitragen;
      • für jede Intervention im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115
        • Informationen zu den Interventionen für Eiweißpflanzen;
        • Begründungen für die betroffenen Sektoren, die Schwierigkeit(en), mit der/denen sie konfrontiert sind, ihre Bedeutung, das Ziel der Intervention (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Qualität oder Nachhaltigkeit) und Angabe, wie mit diesem Ziel auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG eingegangen werden und die Kohärenz mit der genannten Richtlinie gewährleistet werden soll, gegebenenfalls Messeinheit für Seidenraupen und Satz für die Umrechnung in Stückzahl;
    2. in Bezug auf Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
      • bei Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
        • Beschreibung der Art des förderfähigen Gebiets;
        • Angabe der Art der Verpflichtungen (ergebnisbasiert, bewirtschaftungsbasiert oder hybrid) und des Durchführungsmechanismus;
        • Angabe der Laufzeit der Verträge;
        • Angabe, ob die Intervention für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem neue obligatorische Anforderungen für den Betrieb obligatorisch werden, zu deren Einhaltung beiträgt;
      • bei Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 für jede Kategorie von Gebieten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 einen Link zur nationalen Liste der ausgewiesenen lokalen Verwaltungseinheiten und zur Karte der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen 6;
      • bei Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe der Art des förderfähigen Gebiets;
      • bei Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 die Liste der im Geltungsbereich der Intervention nicht förderfähigen Investitionen, sofern diese nicht bereits in Unterabschnitt 4.7 Buchstabe b aufgeführt sind, und bei Interventionen im Forstsektor die Größe von Betrieben, bei denen die Unterstützung an die Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument geknüpft ist;
      • bei Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe, ob die Investition zu einer Vergrößerung der bewässerten Fläche führt, und
        • bei Investitionen in die Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen Angabe des bzw. der geforderten Wassereinsparpotenziale, ausgedrückt in Prozent;
        • bei Investitionen in die Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen, die sich auf Wasserkörper mit einem niedriger als gut eingestuften Zustand auswirken, Angabe, welche Anforderung(en) für eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs, ausgedrückt in Prozent, gilt/gelten;
      • bei Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
        • Angabe des Schwellenwerts, der eine Entschädigung auslöst;
        • Angabe der Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;
        • Beschreibung der einzelnen gedeckten Verluste sowie der geplanten Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation;
      • bei LEADER-Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
        • Beschreibung des erwarteten Mehrwerts des LEADER-Konzepts und der Anwendung seiner Grundsätze;
        • Angabe, ob Unterstützung aus mehr als einem der Fonds gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 geplant ist und welcher Fonds federführend ist;
  7. Einhaltung der WTO-Regeln, einschließlich:
    1. bei in der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Interventionen Angabe des Absatzes von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (Green Box), dessen Bedingungen die Intervention erfüllt;
    2. mögliche Option für die gekoppelte Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115: Angabe, dass die Intervention die Bedingungen des Artikels 6.5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (Blue Box) erfüllt;
    3. Erläuterung, inwiefern die Intervention gemäß Ziffer i oder ii den Kriterien der Green Box bzw. der Blue Box entspricht;
    4. bei Interventionen gemäß Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Einhaltung der im Erläuternden Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT 8 festgesetzten Obergrenzen der WTO-Liste der EU für Ölsaaten: Angabe, ob die Intervention eine oder mehrere der unter den Erläuternden Vermerk fallenden Kulturen (d. h. Sojabohnen, Rapssamen, Sonnenblumenkerne, ausgenommen Sonnenblumenkerne mit niedrigem Ölwert ("confectionary sunflower seed")) betrifft, und wenn ja, Angabe der geplanten Stützungsfläche je relevantem Antragsjahr.

6. Finanzplan

Dieser Abschnitt umfasst Folgendes:

6.1.Übersichtstabelle

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Elemente gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Mitgliedstaaten, die von der in der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung von Mittelzuweisungen zwischen den Fonds Gebrauch machen möchten, übermitteln diese Informationen für jedes Jahr des Zeitraums des GAP-Plans, für das sie diese Flexibilität in Anspruch nehmen möchten. Die Mitgliedstaaten können ihren Beschluss im Jahr 2025 in Bezug auf ihre Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2027 überprüfen.

Anhand der in der Übersichtstabelle enthaltenen Informationen muss überprüfbar sein, ob die zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestausgaben gemäß den , , , und der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Mittelzuweisungen ordnungsgemäß reserviert wurden.

Diese Informationen dienen als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Obergrenzen, die sich aus dem Abzug der Beträge ergeben, die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestausgaben gemäß den , , , und der Verordnung (EU) 2021/2115 reserviert wurden (umgekehrte Obergrenzen).

Die Mindest- und Höchstbeträge gemäß den bis 98 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden stets auf der Grundlage der Finanzrahmen der Mitgliedstaaten gemäß den , und der Verordnung (EU) 2021/2115 nach etwaigen Übertragungen berechnet.

Beschließen die Mitgliedstaaten jedoch, Mittel für InvestEU, LIFE und/oder Erasmus bereitzustellen, so werden die jeweiligen jährlichen Beträge in der Übersichtstabelle angegeben. der Verordnung (EU) 2021/2115 wird nicht geändert, und alle Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzuweisungen werden anhand der Beträge in der genannten Verordnung überprüft, aus denen diese spezifischen Zuweisungen nicht ausgeschlossen sind.

Da die Anforderung einer Mindestmittelzuweisung für Junglandwirte sowohl aus dem EGFL als auch aus dem ELER erfüllt werden kann, geben die Mitgliedstaaten, die beschließen, einen höheren Betrag als den in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Mindestbetrag zuzuweisen, die Beträge an, die im Rahmen der einzelnen Fonds verwendet werden müssen, um die vorgeschriebene Mindestzuweisung zu erreichen. Dies dient als Grundlage für die Berechnung der umgekehrten Obergrenzen.

6.2. Detaillierte Finanzinformationen, Aufschlüsselung nach Interventionen und Planung der Outputs

Der detaillierte Finanzplan gemäß Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält einen Überblick über die indikative voraussichtliche Höhe der Zahlungen im Rahmen der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten während des Durchführungszeitraums des GAP-Strategieplans sowie Angaben zu den ELER-Kofinanzierungssätzen.

7. Verwaltungssysteme und Koordinierungssysteme

7.1. Bestimmung der Verwaltungseinrichtungen, der Verwaltungsbehörde(n) und anderer Stellen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

  1. für jede Art von Einrichtung (zuständige Behörde(n), Verwaltungsbehörde(n), Zahlstelle(n), gegebenenfalls Koordinierungsstelle sowie bescheinigende Stelle(n)) Angabe des/der Fonds, für den/die sie zuständig sind, sowie Name(n) und Kontaktangaben der zuständigen Person(en).
    Die gleichen Informationen werden für andere Einrichtungen wie den Begleitausschuss/die Begleitausschüsse, (gegebenenfalls) nachgeordnete und zwischengeschaltete Stellen sowie für die einschlägigen Koordinierungsstrukturen für das AKIS, den für den GAP-Plan zuständigen Kommunikationsbeauftragten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/1060 und für das GAP-Netz bereitgestellt. Die Rolle der nachgeordneten und zwischengeschalteten Stelle(n) wird ebenfalls spezifiziert;
  2. eine Kurzbeschreibung der Einrichtung und Organisation der zuständigen Behörde;
  3. wenn der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten an regionale Behörden delegiert wird, eine Beschreibung der Verwaltungsmodalitäten für den Einsatz des Finanzierungsinstruments (Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Zahlstelle wie Auswahl des Begünstigten, Berichterstattung, Zahlungen, Kontrolle).

7.2. Beschreibung der Überwachungs- und Berichterstattungssysteme

Kurzbeschreibung der Überwachungs- und Berichterstattungssysteme, die eingerichtet wurden, um die für die Bewertung der Leistung des GAP-Strategieplans erforderlichen Informationen zu erfassen, aufzubewahren, zu verwalten und zu melden, einschließlich des für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Berichterstattungssystems.

7.3. Informationen zu den Kontrollsystemen und zu den Sanktionen

a) IVKS

Die Informationen zum IVKS umfassen:

  1. Spezifizierung des Anwendungsbereichs, insbesondere Angabe, ob es für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Konditionalität eingesetzt wird;
  2. eine Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Parzelle", gegebenenfalls einschließlich des Begriffs "landwirtschaftliche Flächen";
  3. Bestätigung, dass das IVKS ab dem 1. Januar 2023 eingesetzt wird und dass die Anforderungen gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erfüllt sind;
  4. Informationen über das System/die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2116;
  5. Angabe, ob ein automatisches Antragssystem verwendet wird;
  6. eine Beschreibung des Kontroll- und Sanktionssystems/der Kontroll- und Sanktionssysteme, in der insbesondere erläutert wird, ob das System systematische Kontrollen umfasst, die auch auf Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko ausgerichtet sind, und wie das Kontrollniveau ein wirksames Risikomanagement gemäß Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gewährleistet. In Bezug auf Sanktionen sind die Sanktionen zu erläutern, die für Verstöße gegen die im GAP-Strategieplan festgelegten Förderfähigkeitskriterien für Interventionen vorgesehen sind. Werden für verschiedene Interventionen unterschiedliche Kontrollen und Sanktionssysteme angewandt, sind Angaben zu jedem einzelnen System zu machen.

Sofern vom Mitgliedstaat als wichtig erachtet, können zusätzliche Informationen zum System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, zum geodatenbasierten und tierbezogenen Antragssystem und zum Flächenüberwachungssystem übermittelt werden.

b) Kontroll- und Sanktionssystem für nicht unter das IVKS fallende Interventionen

Für EGFL- und ELER-Interventionen, die nicht unter das IVKS fallen, umfassen die Informationen Folgendes:

  1. eine Kurzbeschreibung des Sanktionssystems im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung;
  2. eine Kurzbeschreibung des Kontrollsystems/der Kontrollsysteme, gegebenenfalls einschließlich der Besonderheiten in Bezug auf Finanzierungsinstrumente;
  3. kurze Erläuterung, wie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistet wird.

c) Kontroll- und Sanktionssystem für die Konditionalität

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Kontrollsystems für die Konditionalität;
  2. Angaben zu den Arten von Kontrollen für jede GAB und jeden GLÖZ;
  3. eine Beschreibung des Sanktionssystems;
  4. die Definition und Anwendung der Grundsätze der Wiederholung und der Vorsätzlichkeit;
  5. Angabe, ob ein vereinfachtes Kontrollsystem für Kleinerzeuger angewendet wird;
  6. Angaben zu den für die Prüfung der Konditionalitätsstandards und der Grundanforderungen an die Betriebsführung zuständigen Kontrollstellen.

d) Soziale Konditionalität

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Kontrollsystems für die soziale Konditionalität;
  2. eine Beschreibung des Sanktionssystems für die soziale Konditionalität.

    Soll die soziale Konditionalität erst ab dem Jahr 2024 oder 2025 gelten, so ist die Beschreibung gemäß den Ziffern i und ii spätestens in der von der Kommission vor dem ersten Geltungsjahr der sozialen Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigten Änderung des GAP-Strategieplans vorzulegen.

8. Modernisierung: AKIS und Digitalisierung

8.1. Allgemeine Organisationsstruktur des AKIS

In diesem Unterabschnitt wird der allgemeine strategische Ansatz für das AKIS auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Bewertung der Bedarfe erläutert; dabei wird dargelegt, wie die Interventionen und Maßnahmen zusammenwirken werden, um zu dem Querschnittsziel gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 beizutragen.

8.2. Beschreibung des Zusammenwirkens von Beratungsdiensten, Forschung, GAP-Netzen und Interventionen im Rahmen des AKIS

In diesem Unterabschnitt wird erläutert, wie die Zusammenarbeit von Beratern, Forschern und GAP-Netzen organisiert wird. Es ist anzugeben, ob die geplanten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Maßnahmen oder Instrumenten innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs des GAP-Strategieplans kombiniert werden.

8.3. Beschreibung der Organisation der landwirtschaftlichen Berater

In diesem Unterabschnitt wird erläutert, wie die Beratung organisiert wird, wobei alle Berater einbezogen und alle in Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Elemente berücksichtigt werden; dabei sind auch die Anforderungen an die Unparteilichkeit gemäß Absatz 3 der genannten Verordnung zu beachten.

8.4. Beschreibung der Art und Weise, wie Innovationsförderung geleistet wird

In diesem Unterabschnitt wird erläutert, wie die Innovationsförderung und der Wissensfluss innerhalb des AKIS organisiert werden.

8.5. Digitalisierungsstrategie

In diesem Unterabschnitt wird der strategische Ansatz zur Förderung der Digitalisierung erläutert, einschließlich einer Beschreibung, wie die Maßnahmen im Rahmen der Digitalisierungsstrategie darauf ausgerichtet sind, eine digitale Kluft zwischen Regionen, Arten von Unternehmen und Bevölkerungsgruppen zu vermeiden oder zu verringern.

9. Anhänge des GAP-Strategieplans

9.1.Anhang I - Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10

Der in Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang I des GAP-Strategieplans enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung und die wichtigsten Empfehlungen aus der Ex-ante-Evaluierung und der SUP.

Entsprechend den Elementen des GAP-Strategieplans, die im Rahmen dieser Ex-ante-Evaluierung zu bewerten sind, werden die Empfehlungen wie folgt kategorisiert:

Es ist klar anzugeben, wie die Empfehlungen umgesetzt wurden, oder zu begründen, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

Es sind Links zu der vollständigen Ex-ante-Evaluierung und den SUP-Berichten anzugeben.

9.2. Anhang II - SWOT-Analyse der aktuellen Situation in dem unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiet

Der in Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang II des GAP-Strategieplans enthält in einer SWOT-Analyse die in dieser Bestimmung für jedes Ziel gemäß Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Elemente. Die SWOT-Analyse gliedert sich nach den folgenden vier Schlüsselelementen: Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken, wobei die Quellen für die verwendeten Daten außer den Kontextindikatoren anzugeben sind.

9.3. Anhang III - Anhörung der Partner

Der in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang III des GAP-Strategieplans enthält die Ergebnisse der Anhörung der Partner und insbesondere der einschlägigen Behörden der regionalen und lokalen Ebene sowie eine kurze Beschreibung, wie die Anhörung durchgeführt wurde.

9.4. Anhang IV - Interventionen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Der in Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang IV des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:

Fördervoraussetzungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit der SWOT-Analyse/Bewertung der Bedarfe sowie mit anderen Interventionen, insbesondere:
  • objektive Kriterien, anhand deren landwirtschaftliche Flächen und Sorten für den Baumwollanbau zugelassen werden;
  • zugelassene Sorten;
  • Mindestpflanzendichte und Begründung.
Text
Komplementarität der Intervention für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle mit den anderen Interventionen des GAP-Strategieplans. Text

9.5. Anhang V - Zusätzliche nationale Finanzierung

In dem in Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Anhang V des GAP-Strategieplans sind für jede Intervention zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt wird, folgende Angaben zu machen:

Artikel in Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115, nach dem die Finanzierung gewährt wird Text
Nationale Rechtsgrundlage für die Gewährung der Finanzierung Text
Intervention im GAP-Strategieplan, für die die Finanzierung gewährt wird Text
Gesamthöhe der Finanzierung (in Euro) Zahl
Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) J/N
Komplementarität:
  1. höhere Zahl von Begünstigten;
  2. höhere Beihilfeintensität;
  3. Finanzierung bestimmter Vorhaben im Rahmen der Intervention.
Bitte geben Sie Zutreffendes an und machen Sie gegebenenfalls weitere Angaben.
Fällt unter Artikel 42 AEUV J/N (falls NEIN, geben Sie bitte das Instrument zur Genehmigung staatlicher Beihilfen an)

In Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse sind für die nationale finanzielle Hilfe gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 folgende Angaben zu machen:

Geschätzter jährlicher Betrag der nationalen finanziellen Hilfe für den Sektor Obst und Gemüse je betroffene Region und Gesamtbetrag für den Mitgliedstaat. Text

9.6. Anhang VI - nationale Übergangsbeihilfe (falls zutreffend)

Der in Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang VI des GAP-Strategieplans enthält gegebenenfalls für jede einzelne nationale Übergangsbeihilfe je Sektor die in dieser Bestimmung festgelegten Elemente.

a) jährlicher sektorspezifischer Finanzrahmen für jeden Sektor, dem nationale Übergangsbeihilfe gewährt wird

Sektor

sektorspezifischer Finanzrahmen (in Euro)

2023 2024 2025 2026 2027
Vom Mitgliedstaat auszufüllen ...
... ...

b) gegebenenfalls für jeden Sektor Höchstsatz der Unterstützung je Einheit für jedes Jahr des Zeitraums, unter Einhaltung des Höchstsatzes je Einheit

Sektor Satz je Einheit
Vom Mitgliedstaat auszufüllen
...

c) gegebenenfalls Angaben zu dem im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 geänderten Referenzzeitraum

Sektor Angaben zum geänderten Referenzzeitraum
...

d) Kurzbeschreibung der Komplementarität der nationalen Übergangsbeihilfe mit den Interventionen des GAP-Strategieplans.

1) Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 53).

2) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.05.2021 S. 1).

3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

6) Karte aller gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesenen Gebiete.

7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).

8) ABl. L 147 vom 18.06.1993 S. 26.

9)Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187).

10) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

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Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf SFC2021 Anhang II

1. Zuständigkeiten der Kommission

1.1. Gewährleistung des Betriebs eines elektronischen Systems für den offiziellen und sicheren Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission, nachstehend "SFC2021" genannt. SFC2021 enthält mindestens die Informationen, die in den gemäß der Verordnung (EU) erstellten Mustern angegeben sind.

1.2. Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2021:

  1. interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;
  2. automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;
  3. eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu prüfen;
  4. vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2021-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können;
  5. Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen;
  6. Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein Programm eingegeben wurden;
  7. Verfügbarkeit einer obligatorischen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, die in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig ist.

1.3. Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission 2 im Einklang steht.

1.4. Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich ist/sind.

2. Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

2.1. Sicherstellung, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtungen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2021 eingeben.

2.2. Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als die Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat.

2.3. Vorkehrungen für die Trennung zwischen den Aufgaben gemäß den Punkten 2.1 und 2.2 durch die automatisch an SFC2021 angebundenen Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle.

2.4. Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich ist/sind und die die folgenden Aufgaben ausführt/ausführen:

  1. Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;
  2. Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;
  3. Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;
  4. Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;
  5. unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;
  6. Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;
  7. Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats;
  8. Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die Auswirkungen haben auf die Fähigkeit der Behörden oder der SFC2021-Benutzer des Mitgliedstaats, ihre Aufgaben gemäß Punkt 2.1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

2.5. Vorkehrungen für die Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie des Geschäftsgeheimnisses juristischer Einheiten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG 3 und den Verordnungen (EU) 2016/679 4 und (EU) 2018/1725 5 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2.6. Umsetzung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2021, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden, die SFC2021 verwenden, gilt, und Berücksichtigung folgender Aspekte:

  1. im Falle der direkten Nutzung Berücksichtigung der für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Punkt 2.4 ausführen;
  2. im Falle, dass nationale, regionale oder lokale IT-Systeme über eine technische Schnittstelle als Teil der Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle gemäß Punkt 2.3 an SFC2021 angebunden werden, Berücksichtigung der für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2021 durch diese Systeme sichergestellt wird und die Folgendes umfassen:
    1. physische Sicherheit;
    2. Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;
    3. Speicherkontrolle;
    4. Zugangs- und Kennwortkontrolle;
    5. Überwachung;
    6. Anbindung an SFC2021;
    7. Kommunikationsinfrastruktur;
    8. Management von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    9. Management von Sicherheitsvorfällen.

2.7. Bereitstellung des Dokuments/der Dokumente mit den in Punkt 2.6 genannten Maßnahmen auf Anfrage der Kommission.

2.8. Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist/sind und als Ansprechstelle für die durch die Kommission gemäß Punkt 1.4 benannte(n) Person(en) dient/dienen.

3. Gemeinsame Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten

3.1. Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2021 ermöglicht.

3.2. Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung, das als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments gilt.

3.3. Sicherstellung, dass amtliche Daten über SFC2021 (außer im Falle höherer Gewalt) ausgetauscht werden, dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2021 eingegeben werden ("strukturierte Daten"), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden und dass im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang gegenüber nichtstrukturierten Daten haben.

Im Falle höherer Gewalt, bei einer Störung von SFC2021 oder bei Ausfall der Verbindung mit SFC2021 kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform übermittelten Informationen in SFC2021 ein.

3.4. Gewährleistung der Einhaltung der im SFC2021-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2021 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der technischen Schnittstelle als Teil der Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle gemäß Punkt 2.3.

3.5. Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der mittels SFC2021 gespeicherten und übertragenen Daten festgelegt wurden, und Gewährleistung ihrer Wirksamkeit.

3.6. Jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC2021-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen.

1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

2) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.01.2017 S. 40).

3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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