Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke

(ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 26, ber. 2022 L 29 S. 49)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/83/EWG sind die Bedingungen dargelegt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Alkoholbesteuerung gewährleisten sollen.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates 2 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze - die nur für Bier und Ethylalkohol galten, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt wurden - erweitert, sodass die anderen alkoholischen Getränke, die kleine unabhängige Erzeuger in kleinen Mengen herstellen, ebenfalls erfasst sind. Gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung (im Folgenden "Bescheinigung") ausstellen, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß sie insgesamt haben und dass sie die in der Richtlinie 92/83/EWG genannten Kriterien erfüllen. Um die Anerkennung des Status der Erzeuger als kleine unabhängige Erzeuger in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist für die Bescheinigung ein gemeinsames Formular zu verwenden.

(3) Die Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger durch den Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger ansässig ist, ist wünschenswert. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst gestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch des Systems zu vermeiden.

(4) Um die Anerkennung des Status der kleinen unabhängigen Erzeuger zu erleichtern, sollte gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 3 auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger verwiesen werden.

(5) Um klarzustellen, welche Nachweise im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst zu verwenden sind, müssen die Angaben festgelegt werden, die in das Verwaltungsdokument und in das vereinfachte Begleitdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG aufzunehmen sind.

(6) Die Anwendung dieser Verordnung sollte bis zum 1. Januar 2022 aufgeschoben werden, damit sie an die Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1151 angepasst werden kann.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger

Die Form der Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG (im Folgenden die "Bescheinigung") ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG

Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG sind in das Verwaltungsdokument gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 4 folgende Angaben aufzunehmen:

  1. in Feld 17 l: "Das genannte Erzeugnis wurde hergestellt von", gefolgt von einem der folgenden Vermerke:
    1. "einer kleinen unabhängigen Brauerei, die Inhaberin einer Bescheinigung ist";
    2. "einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger, der Inhaber einer Bescheinigung ist";
    3. "einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier, der Inhaber einer Bescheinigung ist";
    4. "einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Inhaber einer Bescheinigung ist";
    5. "einer kleinen unabhängigen Brennerei, die Inhaberin einer Bescheinigung ist";
  2. in Feld 18 e: Dokumentenart der Bescheinigung;
  3. in Feld 18 f: Laufende Nummer der Bescheinigung.

Artikel 3 Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG

(1) Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG sind in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission 5 die laufende Nummer der Bescheinigung und die Bezeichnung "Bescheinigung für" anzugeben, gefolgt von einem der folgenden Vermerke:

  1. "eine kleine unabhängige Brauerei";
  2. "einen kleinen unabhängigen Weinerzeuger";
  3. "einen kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier";
  4. "einen kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen";
  5. "eine kleine unabhängige Brennerei".

(2) Umfasst die Beförderung von Waren verschiedene alkoholische Getränke und soll die ermäßigte Verbrauchsteuer nur auf bestimmte Getränke angewendet werden, so ist die Warenbeschreibung der alkoholischen Getränke, die von dem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurden, in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 anzugeben.

Artikel 4 Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst

Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG und gestatten die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausstellung von Bescheinigungen, so sind der Status des Erzeugers und sein Jahresausstoß im Verwaltungsdokument gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Artikel 5 Anforderungen an das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG durch die Erzeuger selbst

(1) Für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17 l des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wie folgt angegeben: " Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von", gefolgt von einem der folgenden Vermerke:

  1. "einer kleinen unabhängigen Brauerei";
  2. "einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger";
  3. "einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier";
  4. "einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen";
  5. "einer kleinen unabhängigen Brennerei".

(2) Ist der Versender der alkoholischen Getränke nicht der kleine unabhängige Erzeuger, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, so ist in Feld 17 l auch die Nummer im System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 6 ("Verbrauchsteuernummer") oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ("USt-IDNr") des Erzeugers anzugeben.

Die Verbrauchsteuernummer ist die für Verbrauchsteuerzwecke vergebene Nummer, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zugeteilt wurde. Die USt-IDNr gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 7 wird nur angegeben, wenn der kleine unabhängige Erzeuger keine Verbrauchsteuernummer hat.

(3) Die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers ist in Feld 17 n des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. Die Menge ist in Hektolitern anzugeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.

Artikel 6 Anforderungen an das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG durch die Erzeuger selbst

Für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG sind in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 folgende Angaben zu machen:

  1. der Status des kleinen unabhängigen Erzeugers, und zwar wie folgt: " Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von", gefolgt von einem der folgenden Vermerke:
    1. "einer kleinen unabhängigen Brauerei";
    2. "einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger";
    3. "einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier";
    4. "einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen";
    5. "einer kleinen unabhängigen Brennerei";
  2. der Jahresausstoß in Hektolitern, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Hektolitern reinen Alkohols anzugeben ist;
  3. die Verbrauchsteuernummer oder USt-IDNr des kleinen unabhängigen Erzeugers, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn der Versender der alkoholischen Getränke nicht der Erzeuger ist;
  4. die Warenbeschreibung der alkoholischen Getränke, die von dem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurden, wenn die Beförderung von Waren verschiedene alkoholische Getränke umfasst und die ermäßigte Verbrauchsteuer nur auf bestimmte Getränke angewandt werden soll.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

1) ABl. L 316 vom 31.10.1992 S. 21.

2) Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 256 vom 05.08.2020 S. 1).

3) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

4) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24).

5) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992 S. 17).

6) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1).

7) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

.

Anhang

Europäische Union

Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke:

(Richtlinie 92/83/EWG des Rates - Artikel 23a)

Laufende Nummer:
1. IDENTIFIZIERUNG DES KLEINEN UNABHÄNGIGEN ERZEUGERS
Bezeichnung/Name
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Mitgliedstaat der Niederlassung
Verbrauchsteuernummer/USt-IDNr
2. BESCHREIBUNG DER ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE, FÜR DIE DIE VERBRAUCHSTEUERBESCHEINIGUNG BEANTRAGT WIRD


Art der alkoholischen Getränke

Beschreibung

Jahresausstoß
3. IDENTIFIZIERUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Bezeichnung
Dienststellenschlüsselnummer (falls zutreffend)
Anschrift
Telefonnummer
E-Mail-Adresse

4. BESTÄTIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Die unterzeichnete nationale Behörde bestätigt Folgendes:

  • den in Feld 2 genannten Jahresausstoß des in Feld 1 genannten kleinen unabhängigen Erzeugers;
  • dass der in Feld 1 genannte kleine unabhängige Erzeuger die Kriterien in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 bzw. Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG erfüllt.
Name und Stellung des Unterzeichnenden
Ort, Datum Stempel (falls zutreffend) Unterschrift

Erläuterungen

1. Diese Bescheinigung dient als Beleg für die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf alkoholische Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 23a der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt werden. Demnach wird für jeden kleinen unabhängigen Erzeuger eine Bescheinigung pro Jahr ausgestellt, die sich auf alle Arten von hergestellten alkoholischen Getränken bezieht.
2. Das Formblatt, auf dem die Bescheinigung ausgestellt wird, hat das Format 210 × 297 mm. Wird das Formblatt gedruckt, so ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier zu verwenden.
3. Die Bescheinigung ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Die Bescheinigung ist in einer Sprache auszufüllen, die von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in dem der kleine unabhängige Erzeuger niedergelassen ist. Unter "anerkannte Sprache" ist eine Sprache zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat des kleinen unabhängigen Erzeugers amtlich in Gebrauch ist, oder jede andere Amtssprache der Union, die dieser Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.
4. Ist die Bescheinigung in einer Sprache abgefasst, die vom Bestimmungsmitgliedstaat nicht anerkannt ist, so fügt der Empfänger der Bescheinigung auf Verlangen der Behörden dieses Mitgliedstaats bei deren Vorlage eine Übersetzung bei. Dieser Mitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen von der Verpflichtung zur Beifügung einer Übersetzung entbinden.
5. Die laufende Nummer besteht aus 14 Zeichen. Sie beginnt mit der zweistelligen Nummer des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, gefolgt von einer Kennung des Mitgliedstaats mit einem zweistelligen Buchstabencode für das ausstellende Land gemäß Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009, gefolgt von einer eindeutigen Kennung aus einer 10-stelligen alphanumerischen nationalen Kombination, die von dem Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger niedergelassen ist, vergeben wird. Beispiel für eine laufende Nummer: 22ES01ABCD234E.
6. In Feld 1 der Bescheinigung sind die für die Identifizierung des kleinen unabhängigen Erzeugers erforderlichen Daten, einschließlich der Verbrauchsteuernummer, anzugeben. Nur wenn der kleine unabhängige Erzeuger keine Verbrauchsteuernummer besitzt, ist die USt-IDNr anzugeben.
7. In Feld 2 der Bescheinigung gibt die zuständige Behörde die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers an, für den die Bescheinigung beantragt wird, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
  1. Die Art des alkoholischen Getränks wird nach der Richtlinie 92/83/EWG gemäß der folgenden Liste angegeben:
    1. Bier;
    2. Wein;
    3. gegorene Getränke außer Wein und Bier;
    4. Zwischenerzeugnisse;
    5. Ethylalkohol;
  2. die Beschreibung des Erzeugnisses kann vorgelegt werden. Werden die Zwischenerzeugnisse und andere gegorene Getränke beschrieben, so sollte dies im Einklang mit Artikel 13a Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18a Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG erfolgen;
  3. die Menge des alkoholischen Getränks wird in Hektolitern angegeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.
8. In Feld 3 der Bescheinigung sind die für die Identifizierung der zuständigen Behörde erforderlichen Daten anzugeben, gegebenenfalls einschließlich der Dienststellenschlüsselnummer gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009.
9. Die zuständigen Behörden können von der Verpflichtung zum Abstempeln der ausgestellten Bescheinigung absehen, wenn sie auf anderem Wege, z.B. durch elektronische Signatur, beglaubigt wird.
ENDE

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