Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 38)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 entwickelt die Kommission eine elektronische Schnittstelle (im Folgenden "Schnittstelle"), um die Übermittlung von Daten zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ermöglichen. Dieses Informations- und Kommunikationssystem wird als Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden: ICSMS) bezeichnet. Die Schnittstelle soll die Kommunikation zwischen den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden im Hinblick auf die Kontrolle von Produkten, die gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 in die Union gelangen, erleichtern. Ihre Verwendung ist gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung freiwillig.
(2) Um die Vorbereitung der elektronischen Systeme und den kohärenten Informationsaustausch zu erleichtern, müssen die Standarddatensätze festgelegt werden, die in der vorgeschriebenen Form und Weise über die Schnittstelle zu übermitteln sind. Diese Datensätze sollten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 hinsichtlich der Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, widerspiegeln. Sie sollten jedoch flexibel genug sein, damit die Mitgliedstaaten alle relevanten Fälle unter Verwendung der für den jeweiligen Fall geeigneten Daten oder Datenfelder bearbeiten können.
(3) Um den Verwaltungsaufwand für die Zollbehörden zu begrenzen, sollten die von den nationalen Zollsystemen an das ICSMS übermittelten Daten, soweit möglich, in diesen Systemen leicht abrufbar sein. Die Überprüfung der Konformität eines Produkts durch die Marktüberwachungsbehörden macht es jedoch erforderlich, dass zusätzliche Datenelemente in die nationalen Zollsysteme eingegeben werden.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Schnittstelle nutzen, sollten sie besonderen Verfahrensvorschriften unterliegen, um das reibungslose Funktionieren der elektronischen Systeme zu gewährleisten.
(5) Wenn die Anwendung dieser Richtlinie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, so sollte diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates, durchgeführt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten einige Spezifikationen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Diese Spezifikationen sollten künftig mit denen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in Einklang stehen, für die die Kommission am 28. Oktober 2020 4 einen Vorschlag vorgelegt hat. Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten können daher vor dem Hintergrund des künftigen Rechtsrahmens für die Single-Window-Umgebung für den Zoll der EU überprüft werden.
(6) Die über die Schnittstelle übermittelten Daten sollten vertraulich sein und nicht länger auf der Schnittstelle verbleiben, als für ihre Übermittlung erforderlich ist.
(7) Gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 sollte die Schnittstelle innerhalb von vier Jahren nach Annahme der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Einrichtung elektronischer Systeme ist eine komplexe technische Aufgabe, bei der die Mitgliedstaaten und die Kommission sowohl Geld als auch Zeit investieren müssen. Die Entwicklung der Schnittstelle wird voraussichtlich vier Jahre dauern. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher so lange verschoben werden, bis die Schnittstelle verfügbar ist.
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. Oktober 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Zu übermittelnde Daten
(1) Für die Zwecke der Meldung an die Marktüberwachungsbehörden über die Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen:
(2) Bitten die Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Zollbehörden, die Aussetzung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechtzuerhalten, setzen sie die Zollbehörden über ihre Zustimmung zu einer solchen Überlassung in Kenntnis oder fordern sie die Zollbehörden auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, so müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen:
(3) Für die Zwecke eines Ersuchens der Marktüberwachungsbehörden auf Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Antwort der Zollbehörden werden die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten übermittelt.
Artikel 3 Verfahren
(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Schnittstelle, so verbinden die Zollbehörden die nationalen Zollsysteme mit dieser Schnittstelle, prüfen die Verbindung und stellen sicher, dass die Interoperabilität der Systeme mit dieser Schnittstelle gewahrt bleibt.
(2) Erfolgen Meldungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über das ICSMS und die Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung, so gelten folgende Bestimmungen:
(3) Reagieren die Marktüberwachungsbehörden nicht innerhalb der in Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Frist auf die Meldung, so übermittelt das ICSMS den nationalen Zollsystemen über die Schnittstelle eine automatische Nachricht, aus der hervorgeht, dass das Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine solche Überlassung erfüllt sind.
Artikel 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im Rahmen der Schnittstelle nur zu folgenden Zwecken erfolgen:
(2) Im Rahmen der Schnittstelle dürfen personenbezogene Daten nur in Bezug auf folgende Kategorien von betroffenen Personen verarbeitet werden:
(3) Im Rahmen der Schnittstelle dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden:
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Infrastruktur durchgeführt, die sich in der Union befindet.
Artikel 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit für die Schnittstelle
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Schnittstelle ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Kommission schließt mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung, um die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festzulegen und den Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 nachzukommen.
(3) Die gemeinsam Verantwortlichen stellen sicher, dass sie
Artikel 6 Vertraulichkeit der Daten
Die im Einklang mit dieser Verordnung über die Schnittstelle übermittelten Daten verbleiben nicht länger als für ihre Übermittlung erforderlich an der Schnittstelle und werden von der Kommission während der Übermittlung vertraulich behandelt. Diese Daten dürfen nur für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden.
Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2021
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, COM(2020) 673 final.
Daten nach Artikel 2 Absatz 1 | Anhang I |
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten umfassen die Gruppen und Elemente gemäß den Abschnitten 1 und 2.
1. Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung, sofern diese verfügbar sind
Angaben zu den Produkten
Angaben zu den Wirtschaftsbeteiligten
Ursprung und Bestimmung der Produkte
Verwaltungsinformationen
Bestehen die in diesem Abschnitt aufgeführten Datenelemente aus numerischen oder alphanumerischen Codes, die von den Zollbehörden üblicherweise verwendet werden, so wird die Schnittstelle so eingerichtet, dass sie von den Zollsystemen abgerufen und die von diesen Codes erfassten relevanten Textinformationen an das ICSMS übermittelt werden können.
2. Zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme einzugeben sind
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1121 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Festlegung der Details der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität vorzulegen sind (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 37).
Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a | Anhang II |
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten umfassen folgende Elemente:
Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b | Anhang III |
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Daten umfassen folgende Elemente:
Daten nach Artikel 2 Absatz 3 | Anhang IV |
Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten umfassen folgende Elemente:
ENDE |
(Stand: 12.09.2024)
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