umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (3)
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Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele | Anhang II22 |
1. Forstwirtschaft
1.1. Aufforstung
Beschreibung der Tätigkeit
Schaffung von Waldflächen durch Pflanzung, gezielte Aussaat oder Naturverjüngung auf Flächen, die bis dahin einem anderen Landnutzungszweck dienten oder nicht genutzt wurden. Aufforstung geht einher mit der Umwandlung der Landnutzung von "Nichtwald" in "Wald" gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) für "Aufforstung"1, wobei "Wald" eine Fläche bezeichnet, die der Definition für "Wald" nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für "Wald"2 entspricht. Die Aufforstung kann eine frühere Aufforstung umfassen, solange sie im Zeitraum zwischen der Pflanzung der Bäume und dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Landnutzung als "Wald" anerkannt ist.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Tätigkeiten sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.
Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates4, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 5 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; 5. Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt: (a) Sie erhöht bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten das Maß an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | 1. Aufforstungsplan und anschließender Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1. Für das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gilt ein vor der Aufnahme der Tätigkeit erstellter Aufforstungsplan mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren oder der nach nationalem Recht vorgeschriebenen Mindestlaufzeit, der fortlaufend aktualisiert wird, bis das Gebiet der Definition für "Wald" nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für "Wald" entspricht. Der Aufforstungsplan umfasst alle Elemente, die nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Aufforstung vorgeschrieben sind. 1.2. Vorzugsweise im Aufforstungsplan oder - bei fehlenden Angaben - in einem anderen Dokument werden ausführliche Informationen zu folgenden Punkten bereitgestellt: (a) Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster; 1.3. Bei der Umwandlung des Gebiets zu Wald folgt auf den Aufforstungsplan ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für "Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan" 9. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert. 1.4. Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt: (a) Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; 10 1.5. Die Tätigkeit entspricht den bewährten Aufforstungsverfahren, die im nationalem Recht festgelegt sind, oder, wenn das nationale Recht keine bewährten Aufforstungsverfahren vorsieht, erfüllt eines der folgenden Kriterien: (a) Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014; 1.6. Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 12 geschädigt. 1.7. Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen. 1.8. Der Aufforstungsplan und der anschließende Waldbewirtschaftungsplan oder das anschließende gleichwertige Instrument sehen eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet. 2. Prüfung Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft: (a) den zuständigen nationalen Behörden; Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein. 3. Gruppenbewertung Die Erfüllung der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden: (a) auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets 13 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001; |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.
Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke. Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2019/1021 14, im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren 15 fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen. Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.
Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt. Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe k (Aufforstungsplan) und Nummer 1.4 Buchstabe i (Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges System) enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes: (a) Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten; |
1.2. Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern, einschließlich Wiederaufforstung und natürlicher Waldverjüngung nach einem Extremereignis
Beschreibung der Tätigkeit
Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern gemäß der Definition im nationalen Recht. Ist im nationalen Recht keine solche Definition vorgesehen, bezieht sich der Begriff "Sanierung und Wiederherstellung" auf eine Definition, über die in der von Fachkreisen begutachteten wissenschaftlichen Literatur für bestimmte Länder weitgehende Einigkeit besteht oder auf eine Definition im Einklang mit dem FAO-Konzept der "Waldwiederherstellung" 16 oder auf eine Definition, die mit einer der Definitionen für die "ökologische Wiederherstellung" 17 in Bezug auf Wälder oder der Definition für "Waldsanierung" 18 im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Einklang steht. Die Wirtschaftstätigkeiten umfassen auch forstwirtschaftliche Tätigkeiten entsprechend den Definitionen der FAO für "Wiederaufforstung" 19 und "natürliche Waldverjüngung" 20 nach einem Extremereignis, wobei "Extremereignis" im nationalen Recht definiert ist oder, falls das nationale Recht keine solche Definition enthält, mit der Definition des Weltklimarates für "extremes Wetterereignis" 21 im Einklang steht, oder nach einem Wald- und Flächenbrand gemäß der Definition nach nationalem Recht oder, falls das nationale Recht keine solche Definition enthält, gemäß der Definition des European Glossary for wildfires and forest fires (Europäisches Glossar für Wald- und Flächenbrände) 22.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gehen mit keiner Landnutzungsänderung einher und finden auf degradierten Flächen statt, die der Definition für "Wald" nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für "Wald" 23 entsprechen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.
Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 25, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 26 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; 5. Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt: (a) Sie erhöht bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten das Maß an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | 1. Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1. Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für die ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für "Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan" 29 gilt. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert. 1.2. Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt: (a) Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; 30 1.3. Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt: (a) Die Waldbewirtschaftung entspricht der geltenden nationalen Definition für "nachhaltige Waldbewirtschaftung"; 1.4. Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 33 geschädigt. 1.5. Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen. 1.6. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet. 2. Prüfung Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft: (a) den zuständigen nationalen Behörden; Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein. 3. Gruppenbewertung Die Erfüllung der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden: (a) auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets 34 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001; |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.
Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke. Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2019/1021 35, im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen. Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.
Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt. Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes: (a) Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten; |
1.3. Waldbewirtschaftung
Beschreibung der Tätigkeit
Waldbewirtschaftung gemäß der Definition im nationalen Recht. Ist im nationalen Recht keine solche Definition vorgesehen, bezieht sich der Begriff "Waldbewirtschaftung" auf jede Wirtschaftstätigkeit, die sich aus einem auf einen Wald anwendbaren System ergibt und sich auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes auswirkt. Die Tätigkeit geht mit keiner Landnutzungsänderung einher und findet auf Flächen statt, die der Definition für "Wald" nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für "Wald" 36 entsprechen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.
Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 38, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 39 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; 5. Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt: (a) Sie erhöht bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten das Maß an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | 1. Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1. Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für die ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für "Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan" 42 gilt. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert. 1.2. Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt: (a) Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; 43 1.3. Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt: (a) Die Waldbewirtschaftung entspricht der geltenden nationalen Definition für "nachhaltige Waldbewirtschaftung"; 1.4. Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 46 geschädigt. 1.5. Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen. 1.6. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet. 2. Prüfung Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft: (a) den zuständigen nationalen Behörden; Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein. 3. Gruppenbewertung Die Erfüllung der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden: (a) auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets 47 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001; |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.
Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke. Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2019/1021 48, im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren 49 fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen. Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.
Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt. Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes: (a) Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten; |
1.4. Konservierende Forstwirtschaft
Beschreibung der Tätigkeit
Waldbewirtschaftungstätigkeiten mit dem Ziel, einen oder mehrere Lebensräume oder eine oder mehrere Arten zu erhalten. Konservierende Forstwirtschaft geht mit keiner Änderung der Landnutzungskategorie einher und findet auf Flächen statt, die der Definition für "Wald" nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für "Wald" 50 entsprechen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.
Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 52, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 53 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; 5. Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt: (a) Sie erhöht bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten das Maß an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; oder |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | 1. Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1. Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für die ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für "Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan" 56 gilt. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert. 1.2. Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt: (a) Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; 1.3. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument (a) umfasst ein vorrangiges Bewirtschaftungsziel 57 (Schutz von Boden und Wasser 58, Erhaltung der biologischen Vielfalt 59 oder soziale Dienstleistungen 60 auf der Grundlage der FAO-Definitionen; 1.4. Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt: (a) Die Waldbewirtschaftung steht mit der nationalen Definition für "nachhaltige Waldbewirtschaftung", sofern vorhanden, im Einklang; 1.5. Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 63 geschädigt. 1.6. Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen. 1.7. Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet. 2. Prüfung Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft: (a) den zuständigen nationalen Behörden; Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein. 3. Gruppenbewertung Die Erfüllung der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden: (a) auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets 64 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001; |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Bei der Tätigkeit werden keine Pestizide oder Düngemittel eingesetzt.
Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2019/1021 65, im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren 66 fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen. Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.
Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt. Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes: (a) Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten; |
2. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung
2.1. Wiederherstellung von Feuchtgebieten
Beschreibung der Tätigkeit
"Wiederherstellung von Feuchtgebieten" bezieht sich auf Wirtschaftstätigkeiten, die eine Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen von Feuchtgebieten fördern, sowie Wirtschaftstätigkeiten, die die Funktionen von Feuchtgebieten verbessern, ohne notwendigerweise eine Rückkehr zu den vor der Störung bestehenden Bedingungen zu fördern, wobei der Begriff "Feuchtgebiete" Flächen bezeichnet, die der internationalen Definition für "Feuchtgebiet" 67 oder "Moor" 68 gemäß dem Ramsar-Übereinkommen (Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung) 69, entsprechen. Das betreffende Gebiet steht mit der Definition der Union für "Feuchtgebiete" gemäß der Mitteilung der Kommission über die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten 70 im Einklang.
Für die Wirtschaftstätigkeiten dieser Kategorie gibt es keinen spezifischen NACE-Code im Rahmen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006; sie beziehen sich jedoch auf Klasse 6 der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011.
Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 72, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 73 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; 5. Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt: (a) Sie erhöht bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten das Maß an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | 1. Wiederherstellungsplan
1.1. Das Gebiet fällt unter einen Wiederherstellungsplan, der den Grundsätzen und Richtlinien des Ramsar-Übereinkommens in Bezug auf die Wiederherstellung von Feuchtgebieten entspricht, bis das Gebiet als Feuchtgebiet eingestuft wird und unter einen Bewirtschaftungsplan für Feuchtgebiete gemäß den Richtlinien des Ramsar-Übereinkommens in Bezug auf die Bewirtschaftungsplanung für Ramsar-Gebiete und andere Feuchtgebiete fällt. In Bezug auf Moore folgt der Wiederherstellungsplan den Empfehlungen der einschlägigen Resolutionen zum Ramsar-Übereinkommen, unter anderem der Resolution XIII.13. 1.2. Der Wiederherstellungsplan beinhaltet die sorgfältige Prüfung der lokalen hydrologischen und pedologischen Bedingungen, einschließlich der Dynamik der Bodensättigung und der Veränderung der aeroben und anaeroben Bedingungen. 1.3. Im Wiederherstellungsplan werden alle für die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt. 1.4. Der Wiederherstellungsplan sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet. 2. Prüfung Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft: (a) den zuständigen nationalen Behörden; Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein. Gruppenbewertung Die Erfüllung der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann auf Ebene einer Gruppe von Betrieben überprüft werden, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Der Torfabbau wird minimiert. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Der Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.
Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke. Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2019/1021 76, im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren 77 fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen. Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.
Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt. Der Plan gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts (Wiederherstellungsplan) enthält Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes: (a) Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten; |
3. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
3.1. Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 79, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 80 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
(a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.2. Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff, wobei der Wasserstoff, für dessen Erzeugung die Anlagen hergestellt werden, analog zu dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ansatz die Anforderung einer Einsparung von Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 % [ergibt Lebenszyklus-THG-Emissionen von weniger als 3 t CO2-Äq/t H2] und von 70 % für wasserstoffbasierte synthetische Brennstoffe gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äq/MJ erfüllt.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 84, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 85 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
(a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.3. Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung, Reparatur, Wartung, Nachrüstung 88, Umnutzung und Aufrüstung von CO2-armen Verkehrstechnologien, bei denen es sich um eines der folgenden Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Schiffe handelt:
(a) Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;(b) Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);
(c) Vorrichtungen für die Personenbeförderung im Orts-, Nah- und Straßenverkehr, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
(d) bis zum 31. Dezember 2025: Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 89 mit einer als "CA" (Eindeckfahrzeug), "CB" (Doppeldeckfahrzeug), "CC" (Eindeck-Gelenkfahrzeug) oder "CD" (Doppeldeck-Gelenkfahrzeug) eingestuften Aufbauart 90, die der neuesten EURO-VI-Norm entsprechen, d. h. sowohl den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 als auch den Anforderungen von Änderungsrechtsakten zu dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und noch vor ihrem Anwendungsbeginn sowie der neuesten Stufe der EURO-VI-Norm gemäß Anhang I Anlage 9 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 582/2011, wenn die Bestimmungen für diese Stufe bereits in Kraft, für diesen Fahrzeugtyp jedoch noch nicht anwendbar sind 91. Ist eine solche Norm nicht verfügbar, sind die direkten CO2-Emissionen der Fahrzeuge gleich null;
(e) Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden;
(f) als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 92 mit
- bis zum 31. Dezember 2025: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 von weniger als 50 g CO2/km (emissionsarme und emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge);
- ab dem 1. Januar 2026: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 von null;
(g) Fahrzeuge der Klasse L 93 mit CO2-Abgasemissionen von 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
(h) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie als schwere Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klasse N1, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, bei denen es sich um "emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge" im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1242 handelt;
(i) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 7,5 Tonnen, bei denen es sich um "emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge" im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder um "emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge" im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung handelt;
(j) Fahrgastbinnenschiffe, die
- keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
- bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb ihre Energie zu mindestens 50 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;
(k) Güterbinnenschiffe, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind und die
- keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
- bis zum 31. Dezember 2025: direkte CO2-Abgasemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) verursachen, die nach der Berechnung (bzw. der Schätzung bei neuen Schiffen) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators 94 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen;
(l) See- und Küstenschiffe für die Güterbeförderung sowie Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind und
- keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
- bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;
- bis zum 31. Dezember 2025: direkte CO2-Abgasemissionen verursachen, die gemäß der Berechnung anhand des Energieeffizienz-Kennwertes (Energy Efficiency Design Index, EEDI) 95 der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen, jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schiffe ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt werden, die eine Verlagerung der derzeit auf dem Landweg beförderten Güter auf den Seeweg ermöglichen;
- bis zum 31. Dezember 2025: einen EEDI erreicht haben, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt 96, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen 97 betrieben werden können.
(m) Fahrgastschiffe in der See- und Küstenschifffahrt, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe eingesetzt werden und die
- keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
- bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;
- bis zum 31. Dezember 2025: einen EEDI erreicht haben, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen 98 betrieben werden können.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.29.1, C.30.1, C.30.2, C.30.9, C.33.15 und C.33.17, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 100, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 101 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
(a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Falls anwendbar, enthalten die Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 2000/53/EG kein Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom oder Cadmium. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.4. Herstellung von Batterien
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von wiederaufladbaren Batterien, Batteriesätzen und Akkumulatoren für den Verkehr, die stationäre und dezentrale Energiespeicherung und andere industrielle Anwendungen sowie Herstellung entsprechender Bauteile (Aktivmaterialien für Batterien, Batteriezellen, Gehäuse und elektronische Bauteile), die zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehr, bei der stationären und dezentralen Energiespeicherung und anderen industriellen Anwendungen führen.
Recycling von Altbatterien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes C.27.2 und E.38.3.2 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 105, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 106 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Herstellung von neuen Batterien, Bauteilen und Materialien beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
(a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; Recyclingverfahren erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 12 und Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG, einschließlich der Verwendung der neuesten einschlägigen besten verfügbaren Techniken (BVT) und der Erzielung der für Blei-Säure- und Nickel-Cadmium-Batterien und andere chemische Stoffe festgelegten Effizienzen. Durch diese Verfahren wird ein Höchstmaß an Recycling des enthaltenen Metalls gewährleistet, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist. Anlagen, die Recyclingverfahren durchführen, erfüllen, falls anwendbar, die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Batterien entsprechen den geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union, einschließlich Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, darunter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2006/66/EG. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.5. Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Produkte für die Energieeffizienzausrüstung von Gebäuden und ihrer wichtigsten Bestandteile 109 :
(a) Fenster mit einem U-Wert von höchstens 1,0 W/m2K;(b) Türen mit einem U-Wert von höchstens 1,2 W/m2K;
(c) Außenwandsysteme mit einem U-Wert von höchstens 0,5 W/m2K;
(d) Dachsysteme mit einem U-Wert von höchstens 0,3 W/m2K;
(e) Wärmedämmprodukte mit einem Lambdawert von höchstens 0,06 W/mK;
(f) Haushaltsgeräte, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen fallen;
(g) Lichtquellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;
(h) Raumheizungen und Warmwasserbereitungsanlagen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;
(i) Kälte- und Lüftungssysteme, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;
(j) Anwesenheitserfassung und Tageslichtsteuerung für Beleuchtungssysteme;
(k) Wärmepumpen, die den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 4.16 dieses Anhangs entsprechen;
(l) Fassaden- und Dachelemente mit Sonnenschutz- oder Sonnenregulierungsfunktion, einschließlich solcher, die das Pflanzenwachstum unterstützen;
(m) energieeffiziente Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung für Wohn- und Nichtwohngebäude;
(n) zonierte Thermostate und Geräte für die intelligente Überwachung der wichtigsten Strom- oder Wärmelasten in Wohngebäuden sowie Sensorgeräte;
(o) Produkte für Wärmemessung und Thermostatregelung in Haushalten, die an Fernwärmesysteme angeschlossen sind, für Wohneinheiten, die an Zentralheizungen für ein ganzes Gebäude angeschlossen sind, und für Zentralheizungsanlagen;
(p) Fernwärmetauscher und -übergabestationen, die sich für die Fernwärme-/Fernkälteverteilung gemäß Abschnitt 4.15 dieses Anhangs eignen;
(q) Produkte für die intelligente Überwachung und Regulierung von Heizungsanlagen, sowie Sensorgeräte.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.16.23, C.23.11, C.23.20, C.23.31, C.23.32, C.23.43, C.23.61, C.25.11, C.25.12, C.25.21, C.25.29, C.25.93, C.27.31, C.27.32, C.27.33, C.27.40, C.27.51, C.28.11, C.28.12, C.28.13 und C.28.14, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 111, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 112 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
(a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.6. Herstellung anderer CO2-armer Technologien
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Technologien, die auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren abzielen, sofern diese Technologien nicht unter die Abschnitte 3.1 bis 3.5 dieses Anhangs fallen und im Vergleich zu der am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Produkt nachweisbar erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen erzielen, wobei die Einsparungen gemäß der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder gemäß ISO 14067:2018 115 oder ISO 14064-1:2018 116 berechnet und die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionseinsparungen von einem unabhängigen Dritten überprüft werden.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.22, C.25, C.26, C.27 und C.28, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 118, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 119 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
(a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.7. Herstellung von Zement
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Zementklinker, Zement oder alternativen Bindemitteln.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.23.51 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 123, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 124 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Treibhausgasemissionen 127 der Verfahren zur Zementherstellung betragen
(a) bei Grauzementklinker weniger als 0,816 128 t CO2-Äq/Tonne Grauzementklinker; |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid 130, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen 131. Für die Herstellung von Zement unter Verwendung von gefährlichen Abfällen als alternative Brennstoffe wurden Maßnahmen getroffen, um den sicheren Umgang mit Abfällen zu gewährleisten. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.8. Herstellung von Aluminium
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Aluminium durch Primäraluminiumverfahren (Bauxit) oder von Sekundäraluminium aus Altaluminium.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes C.24.42 und C.24.53 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 133, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 134 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:
(a) Primäraluminium, wenn die Wirtschaftstätigkeit bis 2025 zwei der folgenden und nach 2025 alle folgenden Kriterien 137 erfüllt: |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie 140, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.9. Herstellung von Eisen und Stahl
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Eisen und Stahl.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.24.10, C.24.20, C.24.31, C.24.32, C.24.33, C.24.34, C.24.51 und C.24.52, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 142, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 143 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:
(a) Eisen und Stahl, wenn die Treibhausgasemissionen 146, vermindert um die Emissionsmenge, die gemäß Anhang VII Nummer 10.1.5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/331 der Erzeugung von Restgasen zugewiesen ist, die folgenden, auf die verschiedenen Fertigungsschritte angewandten Werte nicht überschreiten: |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Eisen- und Stahlerzeugung 153, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.10. Herstellung von Wasserstoff
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Wasserstoff oder wasserstoffbasierten synthetischen Brennstoffen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.11 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 155, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 156 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Tätigkeit erfüllt die Anforderung von Einsparungen der Lebenszyklus-THG-Emissionen von 70 % gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 159.
Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 160 oder ISO 14064-1:2018 161 berechnet. Die quantifizierten Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder von einem unabhängigen Dritten überprüft. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) in den BVT-Schlussfolgerungen für die Chloralkaliindustrie 162 und den BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche 163; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.11. Herstellung von Industrieruß
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Industrieruß.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.13 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 166, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 167 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Treibhausgasemissionen 170 der Verfahren zur Herstellung von Industrieruß betragen weniger als 1,615 171 t CO2-Äq/t Produkt. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere" 172; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.12. Herstellung von Soda
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Dinatriumcarbonat (Soda, Sodaasche, Natriumcarbonat, Kohlensäure, Dinatriumsalz).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.13 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 175, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 176 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Treibhausgasemissionen 179 der Verfahren zur Herstellung von Soda betragen weniger als 0,866 180 t CO2-Äq/t Produkt. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere" 181; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.13. Herstellung von Chlor
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Chlor.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.13 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 184, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 185 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Der Stromverbrauch für Elektrolyse und Chlorbehandlung beträgt weniger als 2,45 MWh pro Tonne Chlor.
Die durchschnittlichen direkten Treibhausgasemissionen des für die Chlorproduktion verwendeten Stroms betragen höchstens 270 g CO2-Äq/kWh. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Chloralkali 188; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
3.14. Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von:
(a) chemischen Wertprodukten (CWP):
- Acetylen;
- Ethylen;
- Propylen;
- Butadien.
(b) Aromaten:
- Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der Positionen 2707 und 2902 des Harmonisierten Systems);
- Cyclohexan;
- Benzol;
- Toluol;
- o-Xylol;
- p-Xylol;
- m-Xylol und Xylol-Isomerengemische;
- Ethylbenzol;
- Cumol;
- Biphenyl, Terphenyle, Vinyltoluole, andere cyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Cyclane, Cyclene, Cycloterpene, Benzol, Toluol, Xylole, Styrol, Ethylbenzol, Cumol, Naphthalin, Anthracen;
- Benzol, Toluol und Xylol;
- Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol).
(c) Vinylchlorid;
(d) Styrol;
(e) Ethylenoxid;
(f) Monoethylenglycol;
(g) Adipinsäure.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.14 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 191, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 192 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Treibhausgasemissionen 195 der Verfahren für die Herstellung organischer Chemikalien betragen weniger als:
(a) CWP: [0,851 196 ] t CO2-Äq/t CWP; Wenn die in den Geltungsbereich fallenden organischen Chemikalien ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt werden, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen der fertigen Chemikalie, die ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt wird, niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen der aus fossilen Rohstoffen hergestellten gleichwertigen Chemikalie. Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien in Primärformen verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung organischer Grundchemikalien 202; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.15. Herstellung von wasserfreiem Ammoniak
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von wasserfreiem Ammoniak.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.15 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 205, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 206 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:
(a) Bei der Herstellung von wasserfreiem Ammoniak entstehen Treibhausgasemissionen 209 von weniger als 1,948 210 t CO2-Äq/t wasserfreies Ammoniak; |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel" 211; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.16. Herstellung von Salpetersäure
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Salpetersäure.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.15 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 214, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 215 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Treibhausgasemissionen 218 der Verfahren zur Herstellung von Salpetersäure betragen weniger als 0,184 219 t CO2-Äq/t Salpetersäure. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel" 220; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
3.17. Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nicht vulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.16 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 223, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 224 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Der Kunststoff in Primärformen wird
(a) entweder vollständig durch mechanisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt; Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem (a) im BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren 230; Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4. Energie
4.1. Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugen.
Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der "Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien" gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 233, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 234 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Keine Angabe |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.2. Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP)
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels CSP-Technologie erzeugen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 238, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 239 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.3. Stromerzeugung aus Windkraft
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Windkraft erzeugen.
Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der "Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien" gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 243, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 244 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Im Falle des Baus von Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG - nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern - und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang 247.
Bei Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG - nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt) und 6 (Zustand des Meeresgrunds) zu verhindern oder abzumildern - und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren. |
4.4. Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Meeresenergie erzeugen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 249, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 250 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG - nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern - und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, mit der das am 5. Oktober 2001 angenommene Internationale Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen in Unionsrecht umgesetzt wird. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG - nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zu verhindern oder abzumildern - und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor. |
4.5. Stromerzeugung aus Wasserkraft
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Wasserkraft erzeugen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 254, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 255 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | 1. Die Tätigkeit erfüllt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere alle Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.
2. Für den Betrieb bestehender Wasserkraftwerke, einschließlich Modernisierungsarbeiten zur Steigerung des Potenzials für erneuerbare Energien oder Energiespeicherung, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: 2.1. Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere den Artikeln 4 und 11 der genannten Richtlinie wurden alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern. 2.2. Zu den Maßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern: (a) Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z.B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit); 2.3. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen. 3. Für den Bau neuer Wasserkraftwerke erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: 3.1. Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere Absatz 7 des genannten Artikels wird vor dem Bau eine Folgenabschätzung durchgeführt, um alle potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgebiets sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu bewerten, wobei insbesondere Wanderkorridore, frei fließende Flüsse oder Ökosysteme in der Nähe ungestörter Bedingungen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung basiert auf aktuellen, umfassenden und genauen Daten, einschließlich Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten, die besonders empfindlich auf hydromorphologische Veränderungen reagieren, und zum erwarteten Zustand des Wasserkörpers infolge der neuen Tätigkeiten im Vergleich zum aktuellen Zustand. Es werden insbesondere die kumulierten Auswirkungen dieses neuen Vorhabens mit anderen bestehenden oder geplanten Infrastrukturen im Einzugsgebiet bewertet. 3.2. Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass das Kraftwerk nach Auslegung und Standort sowie durch Abhilfemaßnahmen so konzipiert ist, dass es eine der folgenden Anforderungen erfüllt: (a) Das Kraftwerk verschlechtert oder beeinträchtigt nicht die Erreichung des guten Zustands oder des guten Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist; 3.3. Alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen werden umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern. Zu den Abhilfemaßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern: (a) Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z.B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit); Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen. 3.4. Das Kraftwerk beeinträchtigt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials in keinem der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit dauerhaft. 3.5. Neben den oben genannten Abhilfemaßnahmen werden gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Fragmentierung von Wasserkörpern in derselben Flussgebietseinheit durch das Vorhaben nicht verstärkt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Durchgängigkeit innerhalb derselben Flussgebietseinheit so weit wiederhergestellt wird, dass die Störung der Durchgängigkeit, die das geplante Wasserkraftwerk verursachen kann, ausgeglichen wird. Die Ausgleichsmaßnahmen beginnen vor der Durchführung des Vorhabens. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 258 |
4.6. Stromerzeugung aus geothermischer Energie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus geothermischer Energie erzeugen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 260, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 261 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Für den Betrieb geothermischer Energiesysteme mit hoher Enthalpie sind geeignete Emissionsminderungssysteme vorhanden, um die Erreichung der Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2004/107/EG und der Richtlinie 2008/50/EG nicht zu behindern. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.7. Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen erzeugen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Stromerzeugung aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen (siehe Abschnitt 4.8 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 265, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 266 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen 269, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.8. Stromerzeugung aus Bioenergie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich aus Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen erzeugen, ausgenommen Stromerzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen, denen Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt werden (siehe Abschnitt 4.7 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.11 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 271, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 272 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
2) Klimaschutz | Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Treibhausgaseinsparungen und Effizienz gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 275 fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen 276, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. Bei Anlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, werden Maßnahmen umgesetzt, um die Emissionswerte zu senken, wobei gemäß Artikel 6 Absätze 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 die Ergebnisse des Informationsaustauschs 277 berücksichtigt werden, die von der Kommission veröffentlicht werden. Bei der anaeroben Vergärung organischen Materials erfüllt der anfallende Gärrückstand, sofern er entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung. Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung 278, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.9. Übertragung und Verteilung von Elektrizität
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Übertragungsnetzen, die Elektrizität über das Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz transportieren.
Bau und Betrieb von Verteilernetzen, die Elektrizität über Hochspannungs-, Mittelspannungs- und Niederspannungsverteilernetze transportieren.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.12 und D.35.13, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 280, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 281 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Infrastruktur ist nicht für die Schaffung eines direkten Anschlusses oder den Ausbau eines bestehenden direkten Anschlusses an ein Kraftwerk mit direkten Treibhausgasemissionen von mehr als 270 g CO2-Äq/kWh bestimmt. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Keine Angabe |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Oberirdische Hochspannungsleitungen:
(a) Bei Tätigkeiten auf Baustellen entsprechen die Tätigkeiten den Grundsätzen der IFC-Leitlinien für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit 284. Bei den Tätigkeiten werden keine polychlorierten Biphenyle verwendet. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. 287 |
4.10. Speicherung von Strom
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Anlagen, die Strom speichern und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Strom wieder abgeben. Bei der Tätigkeit sind Pumpspeicherkraftwerke eingeschlossen.
Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der "Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien" gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 289, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 290 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Bei Pumpspeicherkraftwerken, die nicht mit einem Flusskörper verbunden sind, erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Bei Speicherkraftwerken, die mit einem Flusskörper verbunden sind, erfüllt die Tätigkeit die auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen gemäß Abschnitt 4.5 (Stromerzeugung aus Wasserkraft). |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.11. Speicherung von Wärmeenergie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Anlagen, die Wärmeenergie speichern und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Wärmeenergie oder anderer Energievektoren wieder abgeben.
Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der "Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien" gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 294, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 295 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Bei Aquiferwärmespeichern erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer in größtmöglichem Umfang wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder recycelt wird. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.12. Speicherung von Wasserstoff
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Anlagen, die Wasserstoff speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeben.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 299, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 300 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Keine Angabe |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer in größtmöglichem Umfang wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder recycelt wird. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Bei Speichermengen von mehr als fünf Tonnen steht die Tätigkeit mit der Richtlinie 2012/18/EU im Einklang. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.13. Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.21 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 304, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 305 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Treibhausgaseinsparungen und Effizienz gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Bei der Herstellung von Biogas wird auf dem Gärrestspeicher eine gasdichte Abdeckung angebracht.
Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung 308, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Im Falle der anaeroben Vergärung organischen Materials erfüllt der anfallende Gärrückstand, sofern er entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 für Gärrückstände oder 3 für Kompost in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.14. Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase
Beschreibung der Tätigkeit
Umstellung, Umnutzung oder Nachrüstung von Gasnetzen für die Fernleitung und Verteilung erneuerbarer und CO2-armer Gase.
Bau oder Betrieb von Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Wasserstoff und anderen CO2-armen Gasen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.21, F.42.21 und H.49.50, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 310, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 311 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
|
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Durch die Umnutzung werden die Kapazitäten für die Gasfernleitung und -verteilung nicht erhöht.
Durch die Umnutzung wird die Lebensdauer der Netze nicht über ihre vor der Nachrüstung prognostizierte Lebensdauer hinaus verlängert, es sei denn, das Netz ist für Wasserstoff oder andere CO2-arme Gase bestimmt. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Ventilatoren, Kompressoren, Pumpen und sonstige Geräte, die unter die Richtlinie 2009/125/EG fallen, erfüllen gegebenenfalls die Anforderungen der obersten Klasse der Energieverbrauchskennzeichnung, entsprechen den Durchführungsverordnungen zu dieser Richtlinie und stellen die beste verfügbare Technik dar. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.15. Fernwärme-/Fernkälteverteilung
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb von Rohrleitungen und dazugehöriger Infrastrukturen für die Wärme- und Kälteverteilung, die an der Unterstation oder am Wärmetauscher enden.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 315, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 316 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Ventilatoren, Kompressoren, Pumpen und sonstige Geräte, die unter die Richtlinie 2009/125/EG fallen, erfüllen gegebenenfalls die Anforderungen der obersten Klasse der Energieverbrauchskennzeichnung, entsprechen ansonsten den Durchführungsverordnungen dieser Richtlinie und stellen die beste verfügbare Technik dar. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.16. Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen
Beschreibung der Tätigkeit
Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen.
Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der "Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien" gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.30 und F.43.22, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 320, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 321 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer in größtmöglichem Umfang wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder recycelt wird. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Bei Luft-Luft-Wärmepumpen mit einer Nennleistung von höchstens 12 kW liegt der Innenraum- bzw. Außen-Schallleistungspegel unter dem in der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 festgelegten Schwellenwert. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Keine Angabe |
4.17. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb einer Anlage für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 325, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 326 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Keine Angabe |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Keine Angabe |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.18. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 330, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 331 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Für den Betrieb geothermischer Energiesysteme mit hoher Enthalpie sind geeignete Emissionsminderungssysteme vorhanden, um die Erreichung der Luftqualitätsgrenzwerte gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG nicht zu behindern. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
4.19. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen (siehe Abschnitt 4.20. dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
1. Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2. Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt: (a) Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können; Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als (a) bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird; 3. Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 335, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 336 oder Bezahlmodellen Rechnung. 4. Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes: (a) Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
1) Klimaschutz | Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen 339, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
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(Stand: 11.12.2023)
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