Entscheidung 2021/1332 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 32/21/COL vom 21. April 2021 zur Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status "Nichtimpfung" sowie von Tilgungsprogrammen Norwegens und Islands oder von bestimmten Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission

(ABl. L 290 vom 12.08.2021 S. 5, ber. L 318 S. 3)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1;

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit 1 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2016/429") in der durch Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 davon und die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 280,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen 2 (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/687"), angepasst durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens, insbesondere durch Artikel 112,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13h des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen 3 (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/689"), angepasst durch Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 und die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens, insbesondere durch Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wurden mit Wirkung vom 17. April 2021 in die Anhänge des EWR-Abkommens aufgenommen. Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 angegebenen Geltungsbeginn gelten diese Verordnungen ab dem 21. April 2021.

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist die Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status "Nichtimpfung" sowie von Tilgungsprogrammen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR-Staaten") oder von Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführte Seuchen für eine oder mehrere relevante Tierarten ("Status") vorgesehen.

Artikel 280 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Übergangsmaßnahmen für den Status "seuchenfrei" oder den Status "Nichtimpfungsstatus" ("Status"), die vor Anwendung der genannten Verordnung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG 4, 91/68/EWG 5 und 2006/88/EG 6 des Rates oder der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 7 (im Folgenden die "einschlägige frühere Richtlinie") genehmigt wurden. Diese werden nachstehend als "bestehende Statuswerte" bezeichnet.

Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ergänzt Artikel 280 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, indem festgelegt wird, dass die bestehenden Statuswerte nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als genehmigt gelten, wenn der einschlägige bestehende Statuswert vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung genehmigt wurde.

Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Behörde") hat eine Reihe von Entscheidungen zur Genehmigung des Status Norwegens und Islands oder bestimmter Gebiete in diesen Mitgliedstaaten erlassen im Einklang mit der einschlägigen früheren Richtlinie vor der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (im Folgenden "frühere Statusentscheidungen").

Zu den früheren Statusentscheidungen zählen Entscheidungen, die die Behörde nach dem EWR-Recht vor der einschlägigen früheren Richtlinie erlassen hat und bei denen die Genehmigungskriterien nach diesen Rechtsvorschriften den Genehmigungskriterien der vorherigen Richtlinie entsprachen. Diese bestehenden Statuswerte betreffen folgende gelistete Seuchen:

Gemäß Artikel 280 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gelten solche bestehenden Statuswerte gemäß den genannten Verordnungen als genehmigt. Im Interesse der Klarheit werden mit dieser Entscheidung die früheren Statusentscheidungen aufgehoben und in ihrem Anhang der Status aufgeführt, der als genehmigt gilt.

Norwegen und Island können bei der Behörde die Genehmigung des Status "seuchenfrei" oder "Nichtimpfung" und der Tilgungsprogramme für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für eine oder mehrere der relevanten Tierarten, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen oder Kompartimente beantragen, sofern die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllt sind. Die Behörde kann Anträge der EWR-EFTA-Staaten auf den Status "seuchenfrei" oder "Nichtimpfung" oder für Tilgungsprogramme vorbehaltlich etwaiger Änderungen genehmigen, wenn die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind.

Gemäß Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 266 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Behörde verpflichtet, dem EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz (im Folgenden "Ausschuss") Entscheidungsentwürfe zur Genehmigung des Status "seuchenfrei" und "Nichtimpfung" oder zur Genehmigung von Tilgungsprogrammen Norwegens und Islands oder für bestimmte Zonen oder Kompartimente in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen (im Folgenden "Genehmigungsentscheidung") vorzulegen. Der Ausschuss ist der zuständige Ausschuss der gemäß der Entscheidung des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2012/SC vom 26. Oktober 2012 zur Unterstützung der Behörde bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe benannt wurde.

Der Ausschuss ist gehalten, zu jedem Entwurf einer Genehmigungsentscheidung gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3/2012/SC des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten vom 26. Oktober 2012 Stellung zu nehmen. Wird der Entwurf der Genehmigungsentscheidung vom Ausschuss gebilligt, so wird der entsprechende Anhang dieser Entscheidung um Folgendes ergänzt: genehmigter neuer Status "seuchenfrei" und "Nichtimpfung" oder Tilgungsprogramme.

Die Behörde hat bereits die Entscheidungen Nr. 67/95/COL, Nr. 300/08/COL und Nr. 265/12/COL zur Genehmigung der von Norwegen vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Aviären Influenza bzw. der gelisteten exotischen Krankheiten bei Wassertieren erlassen. Die Rechtsakte, die die Genehmigung der jeweiligen Notfallpläne erfordern und auf denen diese Entscheidungen beruhen, d. h. die Richtlinien 90/423/EWG 8, 2005/94/EG 9 und 2006/88/EG 10 des Rates wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 und im Falle der Richtlinie 2005/94/EG durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 aufgehoben. Im Falle von Artikel 43 und 44 der Verordnung (EU) 2016/429 über Notfallpläne sind die EWR-Staaten weder dazu verpflichtet, Notfallpläne zur Genehmigung vorzulegen, noch Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Notfallplänen vorzusehen, die vor der Anwendung dieser Verordnung genehmigt wurden. Aus Gründen der Klarheit werden mit dieser Entscheidung die Entscheidungen Nr. 67/95/COL, Nr. 300/08/COL und Nr. 265/12/COL aufgehoben

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Status "seuchenfrei" und "Nichtimpfung" sowie die Tilgungsprogramme Norwegens und Islands oder für Zonen oder Kompartimenten in diesen Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt wurden, sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Die früheren Entscheidungen der Behörde in diesem Bereich, die in der vierten und letzten Spalte der Tabellen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, werden aufgehoben.

Artikel 3

Die Entscheidungen Nr. 67/95/COL, Nr. 300/08/COL und Nr. 265/12/COL werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an Norwegen und Island gerichtet.

Artikel 6

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 21. April 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1. Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 179/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.

2) ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 67. Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 3/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.

3) ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211. Aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Entscheidung Nr. 4/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.

4) Zuvor in Anhang I Kapitel I Teil 4.1 Nummer 1 des EWR-Abkommens genannter Rechtsakt. Abkommen, Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens.

5) Zuvor in Nummer 2 des Abschnitts 4.1 des Kapitels I von Anhang I des EWR-Abkommens genannter Rechtsakt, Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19) in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung.

6) Zuvor in Nummer 8a des Teils 3.1 und in Ziffer 4a des Teils 8.1 des Kapitels I von Anhang I des EWR-Abkommens genannter Rechtsakt, Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14) in der durch sektorale Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung.

7) Zuvor in Nummer 4a des Teils 4.1 des Kapitels I von Anhang I des EWR-Abkommens genannter Rechtsakt, Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74) in der durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung.

8) Zuvor in Nummer 2 des Teils 3.1 von Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens genannter Rechtsakt, Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 13) in der durch sektorale Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung.

9) Zuvor in Nummer 5a des Teils 3.1 des Kapitels I von Anhang I des EWR-Abkommens genannter Rechtsakt, Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16) in der durch sektorale Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung.

10) Insbesondere Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates, Artikel 62 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates und Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG.

.

Status "seuchenfrei" und "Nichtimpfung" sowie Tilgungsprogramme Norwegens und Islands oder von Zonen oder Kompartimenten davon, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt wurden Anhang

In Norwegen:

Status "seuchenfrei" oder "Nichtimpfung " Fläche: Gesamtes Gebiet oder gesamte Zone Rechtsgrundlage Nummer früherer oder neuer Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 28/07/COL vom 19. Februar 2007 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektion mit Brucella melitensis in Schaf- und Ziegenpopulationen Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 029/21/COL vom 13. April 2021 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis- Komplex ( M. bovis, M. caprae und M. Tuberculosis) (MTBC) Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 28/07/COL vom 19. Februar 2007
(Frühere Entscheidung aufgehoben)
Enzootische Leukose der Rinder (EBL) Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 28/07/COL vom 19. Februar 2007
(Frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) /Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 159/10/COL vom 21. April 2010 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 160/10/COL vom 21. April 2010 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 221/96/COL vom 4. Dezember 1996 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektion mit Marteilia refringens Zone: Gesamte Küstenlinie Norwegens mit Ausnahme des Sperrgebiets in der Gemeinde Bømlo im Bezirk Hordaland in Südnorwegen, das in § 2 der norwegischen Verordnungen über das Kontrollgebiet zur Bekämpfung der Krankheit Marteiliose bei Weichtieren, Gemeinde Bømlo, Hordaland (FOR-2017-09-08-1377) besonders beschrieben ist. Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 18/18/COL vom 9. Februar 2018 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infection mit Bonamia ostreae Zone: Gesamte Küstenlinie Norwegens mit Ausnahme der Provinz Aust-Agder in Südnorwegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe k der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 18/18/COL vom 9. Februar 2018 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) Gesamtes Gebiet mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik und der Flüsse dazwischen und das betreffende Küstengebiet (Zone) Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 264/12/COL vom 5. Juli 2012 (frühere Entscheidung aufgehoben)
Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) Gesamtes Gebiet mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik und der Flüsse dazwischen und das betreffende Küstengebiet (Zone) Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 264/12/COL vom 5. Juli 2012 (frühere Entscheidung aufgehoben)


Tilgungsprogramm Fläche: Gesamtes Gebiet, gesamte Zone oder gesamtes Kompartiment Rechtsgrundlage Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde
Derzeit keine Eintragungen

In Island:

Status "seuchenfrei" oder "Nichtimpfung" Fläche: Gesamtes Gebiet oder gesamte Zone Rechtsgrundlage Nummer früherer oder neuer Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) Gesamtes Gebiet Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 227/04/COL vom 9. September 2004 und Nr. 36/16/COL vom 9. Februar 2016 (vorherige Entscheidung aufgehoben)


Tilgungsprogramm Fläche: Gesamtes Gebiet, gesamte Zone oder gesamtes Kompartiment Rechtsgrundlage Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde
Derzeit keine Eintragungen


ENDE

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