Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 57 *)
Neufassung (ber.) - ErsetztVO (EU) 2021/1153 - (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 1316/2013 und 283/2014
Ergänzende Informationen |
VO"en (EU) 2022/2202; 2022/342; |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 194,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum zu gelangen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und langfristige Dekarbonisierungsverpflichtungen zu erfüllen, braucht die Union moderne, multimodale und leistungsstarke Infrastrukturen in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales, die zur Verbindung und zur Integration der Union und aller ihrer Inseln und Regionen - einschließlich ihrer abgelegenen Regionen, Regionen in äußerster Randlage, Randregionen, Bergregionen und dünn besiedelten Regionen - beitragen. Diese Verbindungen sollten es ermöglichen, den freien Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzüberschreitende Verbindungen erleichtern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.
(2) Die Fazilität "Connecting Europe" (CEF) soll Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Sektor erzeugen sowie gleichzeitig die Rechtssicherheit steigern und den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. Die CEF sollte es ermöglichen, Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales optimal zu nutzen, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu steigern und die Durchführungskosten möglichst gering zu halten.
(3) Die CEF sollte ferner einen Beitrag zu den Maßnahmen der Union gegen den Klimawandel leisten sowie ökologisch und sozial nachhaltige Projekte, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unterstützen. Insbesondere sollte die CEF einen größeren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris 4 (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele für 2030 und des langfristigen Dekarbonisierungsziels leisten.
(4) Im Rahmen der CEF sollte ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet und für eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht sowie dem nationalen Recht gesorgt werden.
(5) Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll die vorliegende Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz systematisch einzubeziehen und zur Erfüllung des allgemeinen Ziels führen, mindestens 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel, 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 und 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele in den Jahren 2026 und 2027 bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Durch ihre Maßnahmen sollte die CEF einen Beitrag in Höhe von 60 % ihrer Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, wobei unter anderem die folgenden Koeffizienten zugrunde gelegt werden: i) 100 % für Ausgaben für Eisenbahninfrastruktur, Ladeinfrastruktur, alternative und nachhaltige Kraftstoffe, umweltfreundlichen Stadtverkehr, Stromübertragung, Stromspeicherung, intelligente Stromnetze, CO2-Transport und erneuerbare Energien; ii) 40 % für Binnenschifffahrt und multimodalen Verkehr sowie Gasinfrastruktur, sofern dadurch eine verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energieträger Wasserstoff oder Biomethan ermöglicht wird. Die angewandten detaillierten Koeffizienten zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben sollten gegebenenfalls den Koeffizienten in Anhang I der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates 5 entsprechen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der CEF ermittelt und im Zuge der entsprechenden Bewertungen und Überprüfungen erneut bewertet. Um zu verhindern, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und um zu gewährleisten, dass die von dem Projekt verursachten Kosten der Treibhausgasemissionen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einbezogen werden, sollten Projekte, die im Rahmen der CEF gefördert werden, gegebenenfalls einem Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen werden, das den Leitlinien entspricht, die von der Kommission in Abstimmung mit den für andere Unionsprogramme entwickelten Leitlinien aufgestellt werden sollten.
(6) Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Gleichstellung der Geschlechter, gleiche Rechte und Chancen für alle sowie die systematische Einbeziehung dieser Ziele in alle Politikbereiche sollten während der gesamten Bewertung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der CEF berücksichtigt und gefördert werden.
(7) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten über die Verwendung von Unionsmitteln zur Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ergriffen werden, sollten die nach der genannten Richtlinie getätigten Ausgaben zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen verfolgt werden.
(8) Ein wichtiges Ziel der CEF besteht darin, größere Synergien und Komplementarität zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erzielen. Dazu sollte die CEF die Möglichkeit vorsehen, Arbeitsprogramme für besondere Förderbereiche wie beispielsweise die vernetzte und automatisierte Mobilität oder nachhaltige alternative Kraftstoffe aufzustellen. Digitale Kommunikation zu ermöglichen, könnte ein fester Bestandteil eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse im Bereich Energie und Verkehr sein. Darüber hinaus sollte die CEF die Möglichkeit zulassen, innerhalb jedes Sektors bestimmte Synergieelemente aus einem anderen Sektor als förderfähig zu betrachten, sofern sich dadurch der sozioökonomische Nutzen der Investition erhöht. Die Gewährungskriterien für die Auswahl der Maßnahmen sowie eine höhere Kofinanzierung sollten Anreize für Synergien zwischen den Sektoren bieten.
(9) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 werden Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (im Folgenden "TEN-V-Leitlinien") festgelegt, in denen die Infrastrukturen des TEN-V angegeben, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen aufgeführt und Maßnahmen für die Verwirklichung des TEN-V festgelegt sind. Insbesondere sehen die TEN-V-Leitlinien bis 2030 die Fertigstellung des Kernnetzes durch die Schaffung neuer Infrastrukturen und die umfassende Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen vor, die zur Sicherstellung der Kontinuität des Netzes erforderlich sind.
(10) Um für eine Anbindung in der gesamten Union zu sorgen, sollten Maßnahmen, die zur Entwicklung von durch die CEF finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor beitragen, auf der Komplementarität aller Verkehrsträger aufbauen, um effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze bereitzustellen. Dies sollte auch Straßen in den Mitgliedstaaten einschließen, in denen noch erheblicher Investitionsbedarf bezüglich der Fertigstellung des TEN-V-Kernstraßennetzes besteht.
(11) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 (im Folgenden "Haushaltsordnung") kann eine Finanzhilfe für eine bereits begonnene Maßnahme gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandenen Kosten sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Damit jegliche Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es, für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des MFR 2021-2027 möglich sein, bereits ab dem 1. Januar 2021 entstandene Kosten für die nach der vorliegenden Verordnung geförderten Maßnahmen als förderfähig zu erachten, auch wenn diese vor der Finanzhilfeantragsstellung entstanden sind.
(12) Zur Erfüllung der in den TEN-V-Leitlinien festgelegten Ziele müssen die laufenden TEN-V-Projekte sowie die grenzüberschreitenden Verbindungen und die fehlenden Verbindungen vorrangig gefördert werden, und es muss gegebenenfalls sichergestellt werden, dass die geförderten Maßnahmen mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 erstellten Korridor-Arbeitsplänen und mit der Entwicklung des Gesamtnetzes in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Interoperabilität im Einklang stehen.
(13) Insbesondere erfordert die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegte durchgehende Ausrüstung mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) im Kernnetz bis 2030, die Unterstützung auf Unionsebene aufzustocken und Anreize für die Beteiligung privater Investoren zu bieten.
(14) Darüber hinaus ist die Anbindung von Flughäfen an das TEN-V-Kernnetz eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes und für die Gewährleistung einer effektiven Intermodalität. Daher sollten solche Anbindungen Priorität erhalten, soweit sie noch nicht vorhanden sind.
(15) Für die Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen ist hinsichtlich Planung und Durchführung ein hohes Maß an Integration erforderlich. Ohne dass eines der folgenden Beispiele Vorrang hätte, könnte diese Integration durch die Gründung einer einzigen Projektgesellschaft, eine gemeinsame Leitungsstruktur, ein Gemeinschaftsunternehmen, einen bilateralen Rechtsrahmen, einen Rahmen auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 oder eine andere Form der Zusammenarbeit nachgewiesen werden. Die Schaffung integrierter Verwaltungsstrukturen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, sollte gefördert werden, auch durch einen höheren Kofinanzierungssatz.
(16) Durch die Straffung der derzeit in Entwicklung befindlichen Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des TEN-V sollte eine effizientere Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Verkehr unterstützt werden.
(17) Um den zunehmenden Verkehrsflüssen und der Entwicklung des TEN-V Rechnung zu tragen, sollte die Streckenführung der Kernnetzkorridore und ihrer vorermittelten Abschnitte angepasst werden. Solche Anpassungen der Kernnetzkorridore sollten die Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 nicht beeinträchtigen, die Abdeckung der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten mit Korridoren verbessern und verhältnismäßig sein, um die Kohärenz und Effizienz bei der Entwicklung und Koordinierung der Korridore zu wahren. Aus diesem Grund sollten die Kernnetzkorridore nicht um mehr als 15 % verlängert werden. Zu gegebener Zeit sollten bei der Streckenführung der Kernnetzkorridore die Ergebnisse der in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vorgesehenen Überprüfung der Verwirklichung des Kernnetzes berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollten regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen im TEN-V, die stillgelegt oder abgebaut wurden, sowie andere Veränderungen im Gesamtnetz und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union berücksichtigt werden.
(18) Es ist notwendig, öffentliche und private Investitionen in alle Verkehrsträger zugunsten einer intelligenten, interoperablen, nachhaltigen, multimodalen, inklusiven, barrierefreien, sicheren und geschützten Mobilität in der gesamten Union voranzutreiben. In ihrer Mitteilung vom 31. Mai 2017 mit dem Titel "Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle" stellte die Kommission ein umfangreiches Paket von Initiativen vor, die darauf abzielen, den Verkehr sicherer zu machen, intelligente Mautsysteme zu fördern, die CO2-Emissionen, die Luftverschmutzung und die Staubildung zu verringern, eine vernetzte und autonome Mobilität zu fördern und angemessene Arbeitsbedingungen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Initiativen sollten von der Union - soweit dies zweckmäßig ist - im Rahmen der CEF finanziell unterstützt werden.
(19) In den TEN-V-Leitlinien ist in Bezug auf neue Technologien und Innovation bestimmt, dass das TEN-V eine Dekarbonisierung bei allen Verkehrsträgern ermöglichen soll, indem die Energieeffizienz und die Verwendung alternativer Kraftstoffe unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität gefördert werden. Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 hat einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger in der Union geschaffen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen so weit wie möglich zu verringern und die Umwelt- und Klimaauswirkungen des Verkehrs zu mindern. Die genannte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, dafür zu sorgen, dass bis zum 31. Dezember 2025 öffentlich zugängliche Ladestationen oder öffentlich zugängliche Tankstellen zur Verfügung gestellt werden. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. November 2017 mit dem Titel "Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt" dargelegt hat, ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Förderung der emissionsarmen Mobilität erforderlich, das auch finanzielle Unterstützung einschließt, wenn die Marktbedingungen keine ausreichenden Anreize bieten.
(20) Im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung vom 17. Mai 2018 mit dem Titel "Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" hob die Kommission hervor, dass automatisierte Fahrzeuge und fortgeschrittene Konnektivitätssysteme dazu führen werden, dass Fahrzeuge sicherer werden, leichter geteilt werden können und für alle Bürger, einschließlich derjenigen, die wie ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise von den heutigen Mobilitätsdiensten abgeschnitten sind, auch zugänglicher werden. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission auch einen "Strategischen Aktionsplan der EU zur Straßenverkehrssicherheit" und die Änderung der Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vor.
(21) Um den Abschluss von Verkehrsprojekten in weniger entwickelten Teilen des Netzes zu verbessern, sollte eine Zuweisung aus dem durch die Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geregelten Kohäsionsfonds auf die CEF übertragen werden, um Verkehrsprojekte in jenen Mitgliedstaaten zu finanzieren, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen. In einer Anfangsphase sollten bei der Zuweisung an förderfähige Projekte für 70 % der übertragenen Mittel die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds eingehalten werden. Die verbleibenden 30 % der übertragenen Mittel sollten auf wettbewerblicher Grundlage für die größtmögliche Anzahl an Projekten in jenen Mitgliedstaaten zugewiesen werden, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, wobei grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen Priorität haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten gleichbehandelt werden, und den aus dauerhaften geografischen Schwachstellen resultierenden Nachteilen sollte gebührend Rechnung getragen werden. Die Kommission sollte Mitgliedstaaten, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, bei ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer angemessenen Anzahl förderfähiger Projekte unterstützen, insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazität der betreffenden öffentlichen Verwaltungen.
(22) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020 ist der Europäische Rat übereingekommen, dass im breiteren Kontext des MFR 2021-2027 ein Betrag von 1.384.000.000 EUR (zu Preisen von 2018) aus der CEF für die Fertigstellung fehlender wichtiger grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen Kohäsionsländern verwendet werden soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen, und dass für diesen Betrag die Kofinanzierungsregeln für die Mittelübertragung vom Kohäsionsfonds auf die CEF gelten müssen.
(23) Im Anschluss an die Gemeinsame Mitteilung vom 10. November 2017 mit dem Titel "Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern" wurde in der Gemeinsamen Mitteilung vom 28. März 2018 über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität herausgestellt, dass die Verkehrsinfrastrukturpolitik eine klare Chance bietet, die Synergien zwischen dem Verteidigungsbedarf und dem TEN-V zu stärken, wobei das übergeordnete Ziel ist, die militärische Mobilität in der gesamten Union unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit und des potenziellen Nutzens für den Katastrophenschutz zu verbessern. Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität prüfte und bestätigte der Rat im Jahr 2018 die militärischen Anforderungen in Bezug auf die Verkehrsinfrastruktur und ermittelten die Dienststellen der Kommission im Jahr 2019, welche Teile des TEN-V für eine Doppelnutzung geeignet sind und welche bestehenden Infrastrukturen modernisiert werden müssen. Die Unionsförderung für Projekte mit Doppelnutzung sollte im Rahmen der CEF auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen erfolgen, wobei die geltenden Anforderungen, die im Aktionsplan zur militärischen Mobilität festgelegt werden, und jeder weiteren indikativen Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem genannten Aktionsplan festgelegt werden, berücksichtigt werden.
(24) In den TEN-V-Leitlinien wird anerkannt, dass das Gesamtnetz die Erreichbarkeit und Anbindung aller Inseln und Regionen in der Union, auch der abgelegenen Gebiete und der Gebiete in äußerster Randlage, sicherstellt. In ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel "Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU" hob die Kommission ferner die besonderen Verkehrs- und Energiebedürfnisse sowie digitalen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit einer angemessenen Unionsförderung zur Deckung dieses Bedarfs - auch im Rahmen der CEF durch Anwendung von Kofinanzierungssätzen bis höchstens 70 % - hervor.
(25) Angesichts der erheblichen Investitionen, die für Fortschritte bei der Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 (schätzungsweise 350 Mrd. EUR im Zeitraum 2021-2027) und des TEN-V-Gesamtnetzes bis 2050 sowie für die städtische Dekarbonisierung und Digitalisierung (schätzungsweise 700 Mrd. EUR im Zeitraum 2021-2027) nötig sind, ist es geboten, die verschiedenen Finanzierungsprogramme und Instrumente der Union so effizient wie möglich einzusetzen und so mit den von der Union geförderten Investitionen den größtmöglichen Mehrwert zu erzielen. Erreicht werden könnte dies durch einen gestrafften Investitionsprozess, der die Sichtbarkeit der Verkehrsprojektplanung und die Kohärenz zwischen den einschlägigen Unionsprogrammen, insbesondere der CEF, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem Programm "InvestEU", verstärken würde. Dabei sollten - soweit zutreffend - insbesondere die grundlegenden Voraussetzungen berücksichtigt werden, die in Anhang IV der Verordnung (EU) im Einzelnen festgelegt sind.
(26) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die umgesetzt werden müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen, sie bestimmt Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Verwirklichung dieser Prioritäten erforderlich sind, und legt Maßnahmen bezüglich der Erteilung von Genehmigungen, der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder Vereinfachung der Projektdurchführung fest, einschließlich Förderfähigkeitskriterien für eine finanzielle Unterstützung solcher Projekte durch die Union. Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit der genannten Verordnung wird weiterhin dem Grundsatz "energy efficiency first" folgen, indem Projekte anhand von Energiebedarfsszenarien bewertet werden, die vollständig mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang stehen.
(27) In der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 wird unterstrichen, dass es notwendig ist, einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der die verstärkte Nutzung von Unionsmitteln ermöglicht, wobei ausdrücklich auf Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien verwiesen wird.
(28) Wenngleich die Fertigstellung der Netzinfrastruktur weiterhin Priorität hat, um die Entwicklung erneuerbarer Energien zu verwirklichen, spiegeln die Einbindung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien und die Entwicklung eines intelligenten und effizienten Energiesystems, das Speicher- und Laststeuerungslösungen zur Aufrechterhaltung des Netzgleichgewichts umfasst, den im Rahmen des Pakets "Saubere Energie für alle Europäer" beschlossenen Ansatz wider, nach dem eine gemeinsame Verantwortung für die Erreichung eines ehrgeizigen Ziels für den Einsatz erneuerbarer Energien im Jahr 2030 besteht, und tragen sie dem veränderten politischen Kontext mit ehrgeizigen langfristigen Dekarbonisierungszielen Rechnung, wobei ein gerechter und angemessener Übergang sicherzustellen ist.
(29) Innovative Infrastrukturtechnologien, die den Übergang zu emissionsarmen Energie- und Mobilitätssystemen ermöglichen und die Versorgungssicherheit bei gleichzeitiger Ausrichtung auf eine größere Unabhängigkeit in der Energieversorgung der Union erhöhen, sind angesichts der Dekarbonisierungsagenda der Union unverzichtbar. So betonte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 mit dem Titel "Stärkung der europäischen Energienetze" insbesondere, dass angesichts einer bis 2030 zur Hälfte aus erneuerbaren Energiequellen erfolgenden Stromerzeugung die Elektrizität eine zunehmende Rolle dabei spielen wird, die Dekarbonisierung von bisher von fossilen Brennstoffen dominierten Sektoren wie Verkehr, Industrie, Heizung und Kühlung voranzutreiben, und dass dementsprechend der Schwerpunkt der transeuropäischen Energieinfrastrukturpolitik auf Investitionen in Stromverbindungsleitungen, Stromspeicher, intelligente Netze und in die Gasinfrastruktur liegen muss. Im Hinblick auf die Dekarbonisierungsziele der Union, die Binnenmarktintegration und die Versorgungssicherheit sollten Technologien und Projekte, die zum Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft beitragen, gebührend berücksichtigt werden und Priorität haben. Die Kommission wird sich bemühen, die Zahl der im Rahmen der CEF zu fördernden Projekte für grenzüberschreitende intelligente Netze und eine innovative Speicherung sowie den CO2-Transport zu erhöhen.
(30) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien haben den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energie in der Union und die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union, gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Jahr 2030 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 32 % zu erreichen, zu ermöglichen, und haben einen Beitrag zur strategischen Akzeptanz innovativer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien zu leisten. Beispiele für förderfähige Technologien umfassen: die Gewinnung erneuerbarer Energie durch On- und Offshore-Windkraftanlagen, Solarenergie, nachhaltige Biomasse, Meeresenergie, Erdwärme oder Kombinationen davon; ihre Anbindung an das Netz und zusätzliche Komponenten wie Speicher- oder Umwandlungsanlagen. Förderfähige Maßnahmen sind nicht auf den Elektrizitätssektor beschränkt und können andere Energieträger und eine etwaige Kopplung mit Sektoren wie Heizung und Kühlung, "Strom zu Gas", Speicherung und Verkehr umfassen. Diese Auflistung ist nicht erschöpfend, damit die Flexibilität im Hinblick auf technologische Fortschritte und Entwicklungen gewahrt bleibt. Solche Projekte erfordern nicht unbedingt eine physische Verbindung zwischen den kooperierenden Mitgliedstaaten. Diese Projekte können im Hoheitsgebiet lediglich eines der beteiligten Mitgliedstaaten angesiedelt sein, sofern die allgemeinen Kriterien nach Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(31) Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien und der Marktakzeptanz von Projekten sollte die Kommission die Entwicklung von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien erleichtern. Im Energiesektor sollten die für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorgesehenen ungenutzten Mittel bei fehlender ausreichender Marktakzeptanz von derartigen Projekten dazu verwendet werden, die Ziele der transeuropäischen Energienetze für Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu verwirklichen, bevor eine mögliche Verwendung für den mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energien in Betracht gezogen wird.
(32) Es ist erforderlich, Projekte im Zusammenhang mit intelligenten Stromnetzen zu unterstützen, die die Erzeugung, Verteilung oder den Verbrauch von Strom unter Einsatz eines Echtzeit-Systemmanagements miteinander verbinden und grenzüberschreitende Energieströme beeinflussen. Die Unterstützung solcher Projekte durch die CEF sollte auch der zentralen Rolle der intelligenten Netze bei der Energiewende Rechnung tragen und dazu beitragen, Finanzierungslücken zu überbrücken, die derzeit Investitionen zugunsten der groß angelegten Nutzung der Technologie der intelligenten Netze behindern.
(33) Im Zusammenhang mit der Unterstützung durch die Union sollte grenzüberschreitenden Energie-Verbundnetzen besondere Beachtung zukommen, einschließlich derjenigen, die erforderlich sind, um die in der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten Ziele der Stromverbundvorgabe von 10 % bis 2020 und von 15 % bis 2030 zu erreichen. Die Einrichtung von Stromverbindungsleitungen ist ein wesentliches Element, um durch die verstärkte Einbindung erneuerbarer Energie in das Netz eine Integration der Märkte zu bewirken und die Isolation von Energiemärkten zu beenden und dadurch Nutzen aus deren unterschiedlichen Nachfrage- und Lieferportfolios sowie aus Offshore-Windnetzen und intelligenten Netzen zu ziehen und alle Länder in einen liquiden und wettbewerbsfähigen Energiemarkt zu integrieren.
(34) Die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts hängt von den zugrunde liegenden digitalen Vernetzungsinfrastrukturen ab. Die Digitalisierung der Industrie der Union und die Modernisierung in Sektoren wie Verkehr, Energie, Gesundheitswesen und öffentliche Verwaltung hängen von einem universellen Zugang zu verlässlichen und erschwinglichen Netzen mit hoher und sehr hoher Kapazität ab. Die digitale Netzanbindung ist zu einem der entscheidenden Faktoren für die Überwindung wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Klüfte geworden, der die Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Diversifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt. Der Interventionsbereich der CEF auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen sollte angepasst werden, um deren zunehmender Bedeutung für die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt Rechnung zu tragen. Deshalb ist es notwendig, die digitalen Vernetzungsinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse, die zur Erfüllung der Ziele der Union im Hinblick auf den digitalen Binnenmarkt erforderlich sind, festzulegen und die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 aufzuheben.
(35) In ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" (im Folgenden "Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft") legt die Kommission strategische Ziele für das Jahr 2025 im Hinblick auf die Optimierung der Investitionen in digitale Vernetzungsinfrastrukturen fest. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 zielt unter anderem darauf ab, ein ordnungspolitisches Umfeld zu schaffen, das Anreize für private Investitionen in digitale Anbindungsnetze bietet. Dennoch liegt auf der Hand, dass in vielen Gebieten in der gesamten Union aufgrund verschiedener Faktoren wie Abgelegenheit, territorialer oder geografischer Besonderheiten und geringer Bevölkerungsdichte sowie verschiedener sozioökonomischer Faktoren der Netzausbau weiterhin kommerziell nicht tragfähig ist und ihm daher dringend größere Aufmerksamkeit zukommen muss. Die CEF sollte daher angepasst werden, damit sie einen Beitrag zur Verwirklichung derjenigen in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft festgelegten strategischen Ziele leistet, mit denen zu einer zwischen ländlichem und städtischem Raum ausgewogenen Entwicklung beigetragen werden soll, und die Förderung des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch andere Programme, insbesondere den EFRE, den Kohäsionsfonds und das Programm "InvestEU", ergänzt.
(36) Zwar sind alle digitalen Anbindungsnetze, die mit dem Internet verbunden sind, naturgemäß transeuropäisch, was vor allem auf die Funktionsweise der von ihnen ermöglichten Anwendungen und Dienste zurückzuführen ist, im Rahmen der CEF sollten allerdings vorrangig Maßnahmen unterstützt werden, die eine möglichst große Wirkung auf den digitalen Binnenmarkt erwarten lassen - u. a. wegen ihrer Übereinstimmung mit den in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft genannten Zielen - sowie auf den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft, wobei ein festgestelltes Marktversagen und festgestellte Umsetzungshindernisse zu berücksichtigen sind.
(37) Schulen, Universitäten, Bibliotheken, lokale, regionale oder nationale Verwaltungen, Hauptanbieter öffentlicher Dienste, Krankenhäuser und Gesundheitszentren, Verkehrsknoten und stark von der Digitalisierung geprägte Unternehmen sind Einrichtungen und Orte, die wichtige sozioökonomische Entwicklungen in den Gebieten, in denen sie sich befinden, einschließlich ländlicher und dünn besiedelter Gebiete, beeinflussen können. Solche sozioökonomischen Schwerpunkte müssen als Vorreiter der Gigabit-Anbindung vorangehen, um Haushalten, Unternehmen und Kommunen in der Union Zugang zu den für sie besten Diensten und Anwendungen zu ermöglichen. Durch die CEF sollte die Anbindung dieser sozioökonomischen Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner und zur Gigabit-Anbindung fähiger Anbindungen gefördert werden, um in den entsprechenden Bereichen möglichst große positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt zu erzielen, auch durch die Schaffung einer größeren Nutzernachfrage nach Netzanbindung und nach Diensten.
(38) Nicht angebundene Gebiete in allen Teilen der Union stellen Engpässe und ein ungenutztes Potenzial für den digitalen Binnenmarkt dar. In den meisten ländlichen und abgelegenen Gebieten kann eine hochwertige Internetanbindung eine wesentliche Rolle dabei spielen, der digitalen Kluft, Isolation und Abwanderung durch Verringerung der Kosten der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen entgegenzuwirken, und die Randlage teilweise auszugleichen. Eine hochwertige Internetanbindung ist eine Voraussetzung für neue wirtschaftliche Möglichkeiten wie die Präzisionslandwirtschaft oder die Entwicklung einer Bioökonomie in ländlichen Gebieten. Durch die CEF sollte dazu beigetragen werden, dass alle Haushalte in der Union - in ländlichen wie in städtischen Gebieten - mit sehr hoher Kapazität fest oder drahtlos an das Internet angebunden werden, wobei der Schwerpunkt jeweils dort liegen sollte, wo ein gewisses Marktversagen zu beobachten ist, das mithilfe von Finanzhilfen mit geringer Intensität behoben werden kann. Mit den durch die CEF unterstützen Maßnahmen sollte ein Höchstmaß an Synergien erzielt werden, wobei dem Grad der Konzentration sozioökonomischer Schwerpunkte in einem bestimmten Gebiet und der Höhe der für eine Versorgung erforderlichen Finanzierung gebührend Beachtung geschenkt werden sollte. Darüber hinaus sollte im Rahmen der CEF eine umfassende Versorgung der Haushalte und Gebiete angestrebt werden, da es unwirtschaftlich ist, Lücken in einem bereits versorgten Gebiet im Nachhinein zu schließen.
(39) Aufbauend auf dem Erfolg der Initiative "WiFi4EU" sollte durch die CEF zudem weiterhin die Bereitstellung einer kostenlosen, sicheren und hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens unterstützt werden, zu denen auch in öffentlichem Auftrag tätige Einrichtungen zählen wie z.B. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste, aber auch öffentlich zugängliche Orte im Freien, um die digitale Zielvorstellung der Union in den Kommunen zu fördern.
(40) Die digitale Infrastruktur ist ein wichtiges Sprungbrett für Innovation. Um maximale Wirkung zu entfalten, sollte die Finanzierung der digitalen Infrastruktur den Schwerpunkt der CEF bilden. Einzelne digitale Dienste und Anwendungen, wie etwa diejenigen, die verschiedene Distributed-Ledger-Technologien umfassen oder bei denen künstliche Intelligenz genutzt wird, sollten deshalb nicht in den Anwendungsbereich der CEF fallen und stattdessen gegebenenfalls im Rahmen anderer Instrumente, wie etwa des durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 eingerichteten Programms "Digitales Europa", berücksichtigt werden. Es ist auch wichtig, möglichst große Synergien zwischen unterschiedlichen Programmen zu erzielen.
(41) Damit die erwarteten digitalen Dienste der nächsten Generation, z.B. die Dienste des "Internets der Dinge", und digitale Anwendungen, von denen beträchtliche Vorteile für verschiedene Wirtschaftssektoren und die Gesellschaft insgesamt erhofft werden, wirtschaftlich tragfähig sein können, wird eine lückenlose grenzüberschreitende Abdeckung mit 5G-Systemen erforderlich sein, sodass Nutzer und Objekte auch unterwegs miteinander verbunden bleiben können. Nach wie vor ist jedoch unklar, wie die Kosten der 5G-Einführung auf diese Sektoren aufgeteilt werden könnten, und auch die Risiken der gewerblichen Einführung gelten in einigen wichtigen Gebieten als sehr hoch. In der ersten Phase der Einführung neuer Anwendungen der vernetzten Mobilität werden Straßenkorridore und Bahnverbindungen von großer Bedeutung sein, weshalb sie im Hinblick auf eine Förderung im Rahmen der CEF als wichtige grenzüberschreitende Projekte betrachtet werden.
(42) Der Aufbau elektronischer Backbone-Kommunikationsnetze, wozu auch Seekabel gehören, die europäische Gebiete mit Drittländern auf anderen Kontinenten verbinden oder europäische Inseln, Gebiete in äußerster Randlage oder überseeische Länder und Gebiete - auch über Hoheitsgewässer der Union und die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten - anbinden, ist notwendig, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten, die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen und zum territorialen Zusammenhalt beizutragen. Häufig sind solche Projekte jedoch ohne öffentliche Unterstützung kommerziell nicht tragfähig. Darüber hinaus sollte eine Unterstützung verfügbar sein, um die europäischen Ressourcen von Hochleistungsrechnern durch adäquate Terabit-Verbindungen zu ergänzen.
(43) Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastrukturen beitragen, sollten die für das jeweilige Projekt beste verfügbare und am besten geeignete Technik einsetzen, die optimale Ausgewogenheit zwischen dem neuesten Stand der Technik in Bezug auf Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität und Kosteneffizienz bietet. Solchen Einsätzen sollte unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien durch Arbeitsprogramme Priorität eingeräumt werden. Die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität kann auch passive Infrastrukturen umfassen, um den größtmöglichen sozioökonomischen und ökologischen Nutzen zu erreichen. Schließlich sollten bei der Festlegung der Prioritäten für Maßnahmen auch die potenziellen positiven Folgewirkungen auf die Netzanbindung berücksichtigt werden, wenn z.B. ein verwirklichtes Projekt die Rentabilitätsaussichten für einen künftigen Netzausbau verbessern könnte, der zu einer erweiterten Versorgung von Gebieten und Bevölkerungen in Gegenden führt, die bisher nicht angebunden sind.
(44) Die Union hat ihre eigene satellitengestützte Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungstechnik (PNT - die Programme Galileo und EGNOS) und ihr eigenes Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm (Copernicus) entwickelt. Die Programme Galileo und EGNOS und das Programm Copernicus bieten hochentwickelte Dienste an, die öffentlichen und privaten Nutzern große wirtschaftliche Vorteile bringen. Daher sollte jede im Rahmen der CEF finanzierte Verkehrs-, Energie- oder Digitalinfrastruktur, die PNT- oder Erdbeobachtungsdienste nutzt, technisch mit diesen Programmen kompatibel sein.
(45) Die positiven Ergebnisse der 2017 im Rahmen des laufenden Programms eingeleiteten ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mischfinanzierungsprojekte bestätigten die Bedeutung und den Mehrwert der Verwendung von Finanzhilfen der Union für Mischfinanzierungen mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften. Mischfinanzierungen sollten dazu beitragen, private Investitionen anzuziehen und die Wirkung des Gesamtfinanzbeitrags des öffentlichen Sektors im Einklang mit den Zielen des Programms "InvestEU" zu maximieren. Durch die CEF sollten daher auch weiterhin Maßnahmen unterstützt werden, die durch eine Kombination von Finanzhilfen der Union mit anderen Finanzierungsquellen finanziert werden können.
(46) Im Verkehrssektor sollten die Beträge für Mischfinanzierungen 10 % des Betrags aus der Rubrik 1 Cluster 2 des MFR 2021-2027 nicht übersteigen. Es sollte möglich sein, Mischfinanzierungen zum Beispiel auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der intelligenten, interoperablen, nachhaltigen, inklusiven, barrierefreien, sicheren und geschützten Mobilität anzuwenden.
(47) Darüber hinaus sollen die mit der CEF verfolgten politischen Ziele auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des Programms "InvestEU" angegangen werden. Die CEF-Maßnahmen sollten eingesetzt werden, um durch den Ausgleich von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen Investitionen in verhältnismäßiger Weise anzukurbeln, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen, insbesondere im Falle von Maßnahmen, die nicht wirtschaftlich tragfähig sind, jedoch einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.
(48) Um die integrierte Entwicklung des Innovationszyklus zu fördern, muss sichergestellt werden, dass sich die innovativen Lösungen, die im Zusammenhang mit den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation entwickelt werden, und die innovativen Lösungen, die mit Unterstützung der CEF erreicht werden, gegenseitig ergänzen. Hierzu muss durch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 eingerichteten Programm "Horizont Europa" gewährleistet werden, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales innerhalb der Union im Zuge des strategischen Planungsprozesses von "Horizont Europa" ermittelt und festgelegt wird. Außerdem muss durch Synergien mit "Horizont Europa" gewährleistet werden, dass die CEF die groß angelegte Einführung und Verbreitung innovativer Technologien und Lösungen in den Sektoren Verkehr, Energie und digitale Infrastruktur, insbesondere solcher, die aus "Horizont Europa" hervorgehen, unterstützt. Darüber hinaus muss durch Synergien mit "Horizont Europa" gewährleistet werden, dass der Daten- und Informationsaustausch zwischen "Horizont Europa" und der CEF erleichtert wird, indem beispielsweise Technologien aus "Horizont Europa" herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und mithilfe der CEF weiter ausgebaut werden könnten.
(49) Die Laufzeit der CEF sollte sich nach der Laufzeit des MFR richten. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Finanzausstattung für den gesamten Zeitraum 2021-2027 festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel 19 bilden soll.
(50) Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen, in dem die nationalen Reformprioritäten ermittelt und deren Umsetzung überwacht wird. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um vorrangige Investitionsprojekte, die mit nationalen oder Unionsmitteln, oder beidem, gefördert werden sollen, festzulegen und zu koordinieren. Ferner sollten sie dazu dienen, die Unionsmittel in kohärenter Weise einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf vor allem aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion, dem Programm "InvestEU" und der CEF gewährt wird, zu maximieren. Die finanzielle Unterstützung sollte außerdem in einer Weise verwendet werden, die - soweit zutreffend - mit den Energie- und Klimaplänen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang steht.
(51) Auf die vorliegende Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.
(52) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß der vorliegenden Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei dieser Auswahl sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(53) Rechtsträger mit Sitz in der Union sollten soweit möglich auf Grundlage der Gegenseitigkeit an gleichwertigen Programmen von Drittländern, die an der CEF teilnehmen, teilnehmen können.
(54) Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 20 (im Folgenden "EWR-Abkommen") eingerichteten Zusammenarbeit an Unionsprogrammen teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(55) Die Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Um den Besonderheiten der im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung in den unter die CEF fallenden Sektoren sicherzustellen, müssen zusätzliche Angaben zu den Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien gemacht werden. Die Auswahl der Projekte und ihrer Finanzierung sollten nur den in der vorliegenden Verordnung und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen unterliegen. Unbeschadet der Haushaltsordnung sollten in den Arbeitsprogrammen vereinfachte Verfahren vorgesehen werden können.
(56) Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden die Auswahl- und Gewährungskriterien in den Arbeitsprogrammen festgelegt. Im Verkehrssektor sollten bei der Bewertung von Qualität und Relevanz eines Projekts auch die erwarteten Auswirkungen des Projekts auf die europäische Vernetzung berücksichtigt werden; ferner sollte berücksichtigt werden, inwiefern das Projekt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und welche Strategie hinsichtlich künftiger Wartungsanforderungen verfolgt wird.
(57) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 22, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 23 und (EU) 2017/1939 24 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und - im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten - der EUSta die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(58) Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates 26 können in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der CEF und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(59) Die Union sollte sich nach den Zusagen, die in der Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2018 mit dem Titel "Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan" erteilt wurden, auch um Kohärenz und Synergien mit den Unionsprogrammen für das auswärtige Handeln, einschließlich der Heranführungshilfe, bemühen.
(60) Nehmen Drittländer oder in Drittländern niedergelassene Einrichtungen an Maßnahmen teil, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder zu grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen, so sollte eine finanzielle Unterstützung nur dann gewährt werden, wenn sie für die Verwirklichung der Ziele dieser Projekte unerlässlich ist. Was grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien anbelangt, so sollte die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland (einschließlich der Energiegemeinschaft) die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer physischen Verbindung zur Union erfüllen.
(61) In ihrer Mitteilung vom 3. Oktober 2017 mit dem Titel "Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa" weist die Kommission darauf hin, dass die Union der offenste Markt der Welt für die öffentliche Auftragsvergabe ist, Unternehmen der Union aber in anderen Ländern nicht immer ein entsprechender Marktzugang gewährt wird. Die Begünstigten der CEF sollten daher die im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 27 bestehenden Möglichkeiten der strategischen Beschaffung in vollem Umfang nutzen.
(62) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 28 sollte die CEF auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen, wie etwa hinsichtlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der CEF in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte Bewertungen durchführen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele der CEF zu bewerten, und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Ergebnisse mitteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen.
(63) Es sollten transparente, verantwortliche und angemessene Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen ergriffen und geeignete messbare Indikatoren verwendet werden, um die Fortschritte der CEF im Hinblick auf die Erreichung der allgemeinen und der spezifischen Ziele, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten. Mit diesen Maßnahmen sollte auch sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der CEF Anerkennung finden. Dieses System der Leistungsberichterstattung sollte sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der CEF und ihrer Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und dass diese Daten und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Um einschlägige Daten für die CEF erheben zu können, ist es notwendig, für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festzulegen.
(64) Die CEF sollte durch Arbeitsprogramme umgesetzt werden. Die Kommission sollte bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme verabschieden, die einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum enthalten sollten.
(65) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Regeln, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien aufzuteilen ist, im Hinblick auf die Festlegung, falls erforderlich, der infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung und des Bewertungsverfahrens für Maßnahmen, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen, im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen sowie im Hinblick auf die Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ausgeübt werden.
(66) Um erforderlichenfalls die zur Überwachung der CEF verwendeten Indikatoren, die indikativen Prozentsätze der für jedes spezifische Ziel im Verkehrssektor zugewiesenen Haushaltsmittel und die Festlegung der Verkehrskernnetzkorridore anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Teile I, II und III des Anhangs der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(67) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales sowie die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(68) Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 sollten daher aufgehoben werden. Allerdings sollte Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, durch den der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 bezüglich der Liste der Güterverkehrskorridore geändert wurde, seine Wirkung behalten.
(69) Um die Kontinuität der Unterstützung in den betreffenden Politikbereichen zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn der Laufzeit des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Fazilität "Connecting Europe" (im Folgenden "CEF") für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 geschaffen.
Mit dieser Verordnung werden die Ziele der CEF, ihre Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Ziele
(1) Die allgemeinen Ziele der CEF bestehen darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren und zu vollenden sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei zugleich die langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen und die Ziele der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Zugangs zum Binnenmarkt und Integration des Binnenmarkts zu berücksichtigen, wobei es insbesondere um die Erleichterung von Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales geht.
( 2) Die spezifischen Ziele der CEF sind:
Artikel 4 Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 33.710.000.000 EUR 32 zu jeweiligen Preisen.
Im Einklang mit dem Ziel der Union, Klimaschutzmaßnahmen systematisch in die sektorspezifischen politischen Strategien und die Fonds der Union einzubeziehen, werden im Rahmen der Maßnahmen der CEF 60 % ihrer Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen eingesetzt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
(3) Die Kommission darf von dem in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Betrag nicht abweichen.
(4) Bis zu 1 % des in Absatz 1 genannten Betrags kann zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe bei der Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien verwendet werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung und für betriebliche IT-Systeme. Dieser Betrag kann auch zur Finanzierung flankierender Maßnahmen zur Unterstützung der Projektvorbereitung verwendet werden, insbesondere für an die Projektträger gerichtete Beratungsdienste in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten, um sie bei der Strukturierung ihrer Projektfinanzierung zu unterstützen.
(5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährlichen Tranchen über zwei oder mehr Jahre erfolgen.
(6) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität, für einen begrenzten Zeitraum Kosten für Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützt werden, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig erachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
(7) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c verwendet.
(8) 30 % der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden auf wettbewerblicher Grundlage unverzüglich allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt, wobei die Förderung einer größtmöglichen Zahl an grenzüberschreitenden Verbindungen und fehlenden Verbindungen Priorität hat. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds in einer Höhe von 70 % der übertragenen Mittel eingehalten. Die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der vorliegenden Verordnung zur Verfügung gestellt.
(9) Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.
(10) Bis zum 31. Dezember 2025 darf der Gesamtbetrag, der von den Mitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii für Maßnahmen in einem im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, 170 % des Anteils des Mitgliedstaats an dem aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Betrag nicht übersteigen.
(11) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.
Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.
Darüber hinaus muss den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, besondere Beachtung und Unterstützung zukommen.
(12) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag wird nicht zur Finanzierung von sektorübergreifenden Arbeitsprogrammen oder von Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet.
(13) Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) auf die CEF übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(14) Unbeschadet des Absatzes 13 des vorliegenden Artikels können im Digitalsektor die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung zugewiesenen Mittel auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf die CEF übertragen werden, auch um die Finanzierung förderfähiger Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten zu ergänzen, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und unbeschadet der Regeln für staatliche Beihilfen. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 5 Mit der CEF assoziierte Drittländer
(1) Folgende Drittländer können an der CEF teilnehmen:
Die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 dürfen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländer und in diesen Ländern niedergelassene Einrichtungen keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten, es sei denn, dies ist für die Verwirklichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines Projekts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unerlässlich und erfolgt unter den Bedingungen, die in den in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen sind.
Artikel 6 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Die CEF wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung durch Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Im Rahmen der CEF können Mittel in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen von Finanzhilfen und Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der CEF kann auch ein Beitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 und mit Titel X der Haushaltsordnung geleistet werden. Der Unionsbeitrag zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Verkehrssektor darf 10 % des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. Im Verkehrssektor können Mischfinanzierungsmaßnahmen für Maßnahmen in Bezug auf intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3) Die Kommission darf die Befugnis zur Durchführung eines Teils der CEF gemäß Artikel 69 der Haushaltsordnung auf Exekutivagenturen übertragen, um die Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung der CEF in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu erfüllen.
(4) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus dürfen das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
Artikel 7 Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
(1) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarktes und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei. Diese Projekte sind Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Projekte genügen den Zielen, den allgemeinen Kriterien und dem in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26, in denen sie unbeschadet der Gewährungskriterien gemäß Artikel 14 spezifische Auswahlkriterien sowie Einzelheiten zum Verfahren für die Auswahl der Projekte festlegt. Die Kommission veröffentlicht die Methoden für die Bewertung des Beitrags des Projekts zu den allgemeinen Kriterien und für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Teil IV des Anhangs.
(3) Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.
(4) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien kommen für eine Unionsfinanzierung für Arbeiten in Betracht, wenn sie folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:
(5) Der Betrag der Finanzhilfe für Arbeiten
(6) Die CEF bietet die Möglichkeit einer Finanzierung, die mit dem Regulierungsrahmen für den Einsatz von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 abgestimmt ist, sowie die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999.
(7) Die Kommission bewertet regelmäßig die Inanspruchnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Bezug auf den Referenzbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung. Nach dieser Bewertung werden bei fehlender ausreichender Marktaufnahme von Mitteln für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien die für diese Projekte vorgesehenen ungenutzten Mittel zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die transeuropäischen Energienetze für förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verwendet; ab 2024 dürfen diese Mittel ferner zur Kofinanzierung des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verwendet werden.
(8) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem spezifische Regeln festgelegt werden, wie die Kofinanzierung bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zwischen der CEF und dem Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzuteilen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8 Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur
(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur sind Projekte, die einen wichtigen Beitrag zu den strategischen Konnektivitätszielen der Union leisten und/oder die Netzinfrastruktur bereitstellen, die den digitalen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft sowie den digitalen Binnenmarkt der Union unterstützt.
(2) Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur erfüllen die nachstehenden Kriterien:
(3) Studien zur Entwicklung und Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Vernetzungsinfrastruktur kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht.
(4) Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 14 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt:
Kapitel II
Förderfähigkeit
Artikel 9 Förderfähige Maßnahmen
(1) Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen und dabei den langfristigen Dekarbonisierungsverpflichtungen gerecht werden, kommen für eine Förderung in Betracht. Dazu gehören Studien, Arbeiten und sonstige flankierende Maßnahmen, die für die Verwaltung und Durchführung der CEF und der sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Studien sind nur förderfähig, wenn sie sich auf im Rahmen der CEF förderfähige Projekte beziehen.
(2) Im Verkehrssektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:
(3) Im Energiesektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:
(4) Im Digitalsektor kann nur für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden:
Artikel 10 Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales
(1) Maßnahmen, die gleichzeitig zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele in mindestens zwei Sektoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union nach der vorliegenden Verordnung und für einen höheren Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 15 in Betracht. Solche Maßnahmen werden im Rahmen von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die sich auf mindestens zwei Sektoren beziehen und besondere Gewährungskriterien vorsehen, und sie werden aus Haushaltsbeiträgen der betreffenden Sektoren finanziert.
(2) Innerhalb jedes der Sektoren Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen Synergieelemente in Bezug auf einen der anderen Sektoren umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Artikel 11 Förderfähige Einrichtungen
(1) Was Einrichtungen anbelangt, so gelten die Förderfähigkeitskriterien des vorliegenden Artikels zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Folgende Einrichtungen sind förderfähig:
(3) Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
(4) In den Arbeitsprogrammen kann vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in mit der CEF assoziierten Drittländern im Sinne von Artikel 5 und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber direkt oder indirekt von Drittländern oder Drittstaatsangehörigen oder in Drittländern niedergelassenen Einrichtungen kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf jene Einrichtungen beschränkt, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten und direkt oder indirekt von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
(5) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit der CEF assoziiert ist, können ausnahmsweise im Rahmen der CEF förderfähig sein, wenn dies zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales oder eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien unerlässlich ist.
(6) Für eine Förderung in Betracht kommen nur Vorschläge, die eingereicht wurden von:
Ist der betreffende Mitgliedstaat mit einer Einreichung eines Vorschlags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden, so teilt er dies mit.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Vorschläge für ein spezifisches Arbeitsprogramm oder für spezifische Kategorien von Anwendungen ohne seine Zustimmung eingereicht werden können. In einem solchen Fall wird dies auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kenntlich gemacht.
Artikel 12 Spezifische Förderfähigkeitsbestimmungen für Maßnahmen zur Anpassung des TEN-V an eine Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken
(1) Für Maßnahmen, mit denen zur Anpassung des Kern- oder Gesamtnetzes des TEN-V gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 an eine Doppelnutzung der Infrastruktur zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beigetragen wird, gelten die folgenden zusätzlichen Förderfähigkeitsregeln:
(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem erforderlichenfalls die infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit Doppelnutzung sowie das Bewertungsverfahren für Maßnahmen festgelegt werden, die mit Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur mit Doppelnutzung zusammenhängen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Nach der gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Zwischenbewertung der CEF kann die Kommission der Haushaltsbehörde vorschlagen, nicht gebundene Geldbeträge von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zu übertragen.
Kapitel III
Finanzhilfen
Artikel 13 Finanzhilfen
Finanzhilfen im Rahmen der CEF werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Artikel 14 Gewährungskriterien
(1) Transparente Gewährungskriterien werden in den in Artikel 20 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei - soweit zutreffend - lediglich folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
(2) Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird gegebenenfalls die Widerstandsfähigkeit gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien wird - wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen - sichergestellt, dass, soweit PNT in den im Rahmen der CEF geförderten Maßnahmen PNT verwendet wird, diese technisch mit den Programmen Galilei und EGNOS sowie mit dem Programm Copernicus kompatibel ist.
(4) Bei Maßnahmen im Verkehrssektor wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der Gewährungskriterien gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vereinbar sind und der beratenden Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 45 Absatz 8 der genannten Verordnung Rechnung tragen. Bei der Bewertung muss auch berücksichtigt werden, ob bei der Durchführung von durch die CEF finanzierten Maßnahmen die Gefahr besteht, dass der Güter- oder Personenverkehr in dem von dem Projekt betroffenen Abschnitt der Strecke unterbrochen wird, und ob dieses Risiko abgemildert worden ist.
(5) Bei Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen die Gewährungskriterien den in Artikel 7 Absatz 4 festgelegten Bedingungen Rechnung tragen.
(6) Bei Maßnahmen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Netzanbindung müssen die in den Arbeitsprogrammen und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Gewährungskriterien den in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Kriterien Rechnung tragen.
Artikel 15 Kofinanzierungssätze
(1) Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Für Studien, die mit den aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträgen gefördert werden, gelten die Höchstsätze für die Kofinanzierung, die nach Absatz 2 Buchstabe c auf den Kohäsionsfonds anwendbar sind.
(2) Für Arbeiten im Verkehrssektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:
(3) Für Arbeiten im Energiesektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung:
(4) Für Arbeiten im Digitalsektor gelten folgende Höchstsätze für die Kofinanzierung: bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Die Kofinanzierungssätze können wie folgt angehoben werden:
Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen können, wenn sie mithilfe von Finanzhilfen von geringem Wert durchgeführt werden, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung über finanzielle Unterstützung der Union bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.
(5) Für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. Darüber hinaus kann der für diese Maßnahmen geltende Kofinanzierungssatz um 10 % erhöht werden.
(6) In jedem der Sektoren Verkehr, Energie und Digitales gilt für Arbeiten, die in Gebieten in äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer höchstmöglicher Kofinanzierungssatz von 70 %.
Artikel 16 Förderfähige Kosten
Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten:
Artikel 17 Kombination von Finanzhilfen mit anderen Finanzierungsquellen
(1) Finanzhilfen können in Kombination mit Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder nationaler Förderbanken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen, sowie privater Finanzinstitute und privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden.
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.
Artikel 18 Herabsetzung oder Einstellung der Finanzhilfe
(1) Der Betrag einer Finanzhilfe kann, außer in hinreichend begründeten Fällen, aus den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen sowie aus folgenden Gründen herabgesetzt werden:
(2) Die Finanzhilfevereinbarung kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen geändert oder eingestellt werden.
(3) Bevor ein Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung einer Finanzhilfe gefasst wird, wird der Fall umfassend geprüft, und die betreffenden Begünstigten erhalten die Gelegenheit, ihre Bemerkungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu unterbreiten.
(4) Verfügbare Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden auf andere Arbeitsprogramme verteilt, die im Rahmen der entsprechenden Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 vorgeschlagen wurden.
Artikel 19 Kumulative und alternative Finanzierung
(1) Für Maßnahmen, für die ein Beitrag aus der CEF bereitgestellt wurde, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, bereitgestellt werden, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
(2) Mit dem Exzellenzsiegel werden Maßnahmen ausgezeichnet, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
Es ist möglich, dass Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 ausgezeichnet wurden, ohne weitere Bewertung mit Mitteln aus dem EFRE gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) oder aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern die Maßnahmen den Zielen des betreffenden Programms und den Bestimmungen des betreffenden Fonds entsprechen.
Kapitel IV
Programmplanung, Überwachung, Bewertung und Kontrolle
Artikel 20 Arbeitsprogramme
(1) Die CEF wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(2) Um Transparenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten und die Qualität der Projekte zu verbessern, verabschiedet die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 die ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme. Diese ersten mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten einen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Jahre der CEF, die Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den gesamten Programmplanungszeitraum.
(3) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Bei der Annahme von Arbeitsprogrammen im Energiesektor schenkt die Kommission Vorhaben von gemeinsamem Interesse und damit verbundenen Maßnahmen, die auf eine weitere Integration des Energiebinnenmarkts, die Beendigung der Isolation im Energiesektor und die Beseitigung von Engpässen im Stromverbund abstellen, besondere Beachtung, wobei ein spezieller Schwerpunkt auf Projekten liegt, die zur Erreichung der Verbundvorgabe von mindestens 10 % bis 2020 und 15 % bis 2030 beitragen, sowie auf Projekten, die einen Beitrag zur Synchronisierung von Stromnetzen mit den Netzen der Union leisten.
(5) Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte das Auswahlverfahren gegebenenfalls wie folgt in zwei Phasen organisieren:
Artikel 21 Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union
(1) Nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms nach Artikel 20 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Projekte oder Teilprojekte gewährt wird, sowie die Durchführungsbedingungen und -methoden festgelegt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Während der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen unterrichtet die Kommission die Begünstigten und die betreffenden Mitgliedstaaten über Änderungen der Finanzhilfebeträge und die ausgezahlten endgültigen Beträge.
(3) Die Begünstigten übermitteln die in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Berichte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten. Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Zugang zu den Berichten über Maßnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.
Artikel 22 Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte der CEF zur Erreichung ihrer in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Teil I des Anhangs aufgeführt.
(2) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte der CEF zur Erreichung von deren Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil I des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse der CEF für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte, einschließlich der Verfolgung klimabezogener Ausgaben, geeignet sind und dass sie effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(4) Die Kommission verbessert die spezielle Website, indem sie eine Karte mit den in Durchführung befindlichen Projekten zusammen mit relevanten Informationen - darunter Folgenabschätzungen sowie Betrag, Begünstigter, durchführende Stelle und Sachstand des Projekts - in Echtzeit veröffentlicht. Die Kommission legt ferner alle zwei Jahre Fortschrittsberichte vor. Diese Fortschrittsberichte enthalten Informationen zur Durchführung der CEF im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen nach Artikel 3, wobei dargelegt wird, ob die Durchführung in den verschiedenen Sektoren planmäßig verläuft, ob die gesamte Mittelbindung im Einklang mit dem zugewiesenen Gesamtbetrag steht, ob die laufenden Projekte in ausreichendem Maße fertiggestellt wurden und ob sie noch immer realisierbar sind und ihr Abschluss noch immer erstrebenswert ist.
Artikel 23 Bewertung
(1) Bewertungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Eine Zwischenbewertung der CEF erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung der CEF vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung.
(3) Am Ende der Durchführung der CEF, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung der CEF vor.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 24 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom CEF-Koordinierungsausschuss unterstützt, der je nach zu behandelndem Thema in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammentreten kann. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 25 Delegierte Rechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie
(2) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 27 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die CEF, die gemäß der CEF durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der CEF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(3) Transparenz und eine öffentliche Konsultation werden im Einklang mit dem anwendbaren Recht der Union und dem nationalen Recht sichergestellt.
Artikel 28 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses an der CEF teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 29 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 werden aufgehoben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 lässt die vorliegende Verordnung die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeleitet werden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(3) Die Finanzausstattung der CEF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der CEF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 eingeführt wurden.
(4) Falls erforderlich können im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.
2) ABl. C 461 vom 21.12.2018 S. 173.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.04.2021 S. 884) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 276 vom 09.07.2021 S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.
5) Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
6) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1).
8) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
9) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1).
10) Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008 S. 59).
11) Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60).
12) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
13) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
14) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
15) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.03.2014 S. 14).
16) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36).
17) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.05.2021 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont Europa" sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 1).
19) ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 28.
20) ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3.
21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
22) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).
23) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
24) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
25) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29).
26) Beschluss (EU) 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 344 vom 19.12.2013 S. 1).
27) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).
28) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
29) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
30) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 129).
31) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 22).
32) Die Finanzausstattung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 zu konstanten Preisen von 2018 beträgt 29.896.000.000 EUR, die sich wie folgt aufteilen: a) Verkehr: 22.884.000.000 EUR, davon i) 11.384.000.000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 "Europäische strategische Investitionen" des MFR 2021-2027; ii) 10.000.000.000 EUR als Übertrag aus dem Kohäsionsfonds; iii) 1.500.000.000 EUR aus Rubrik 5 Cluster 13 "Verteidigung"; b) Energie: 5.180.000.000 EUR; c) Digital: 1.832.000.000 EUR.
33) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26. März 2021, S. 30).
Anhang |
Teil I
Indikatoren
Die CEF wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele der CEF verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:
Sektoren | Spezifische Ziele | Schlüsselindikatoren |
Verkehr | Effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität | Zahl der grenzüberschreitenden Verbindungen und der fehlenden Verbindungen, auf die sich die CEF-Unterstützung bezieht (einschließlich Maßnahmen für städtische Knoten, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Verbindungen mit Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Kernnetzes und des Gesamtnetzes des TEN-V) |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs, insbesondere durch die Einführung von ERTMS, RIS, ITS, VTMIS/e-Maritime-Diensten und SESAR | ||
Zahl der mit CEF-Unterstützung aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit des Verkehrssystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms beitragen | ||
Anpassung zwecks Doppelnutzung von Verkehrsinfrastruktur | Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Anforderungen einer Doppelnutzung angepasst sind | |
Energie | Beitrag zur Verbundfähigkeit und Integration der Märkte | Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse |
Versorgungssicherheit | Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Gewährleistung eines widerstandsfähigen Gasnetzes | |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für die intelligentere Gestaltung und Digitalisierung der Energienetze und die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten | ||
Nachhaltige Entwicklung durch Ermöglichung der Dekarbonisierung | Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte, die einen größeren Anteil erneuerbarer Energien in den Energiesystemen ermöglichen | |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen | ||
Digitales | Beitrag zum Auf- und Ausbau digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in der gesamten Union | Neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für sozioökonomische Schwerpunkte und Internetanbindungen mit sehr hoher Qualität für Kommunen |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die eine 5G-Netzabdeckung entlang wichtiger Verkehrswege ermöglichen | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglichen | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Energie- und Verkehrssektors beitragen |
Teil II
Indikative Prozentsätze für den Verkehrssektor
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:
Bei den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen sollten 85 % der Haushaltsmittel für Maßnahmen in den Kernnetzen und 15 % für Maßnahmen zum Gesamtnetz zugewiesen werden.
Teil III
Verkehrskernnetzkorridore und grenzüberschreitende Verbindungen des Gesamtnetzes
1. Kernnetzkorridore und indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen
Kernnetzkorridor "Atlantik" | ||
Strecke | Gijón - León - Valladolid a Coruña - Vigo - Orense - León Zaragoza - Pamplona/Logroño - Bilbao Tenerife/Gran Canaria - Huelva/Sanlúcar de Barrameda - Sevilla - Córdoba Algeciras - Bobadilla - Madrid Sines/Lisboa - Madrid - Valladolid Lisboa - Aveiro - Leixões/Porto - Duero (Fluss) Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork - Le Havre - Rouen - Paris Aveiro - Valladolid - Vitoria-Gasteiz - Bergara - Bilbao/Bordeaux - Toulouse/Tours - Paris - Metz - Mannheim/Strasbourg Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork - Saint Nazaire - Nantes - Tours - Dijon |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Évora - Merida | Eisenbahn |
Vitoria-Gasteiz - San Sebastián - Bayonne - Bordeaux | ||
Aveiro - Salamanca | ||
Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro) | Binnenwasserstraßen | |
Fehlende Verbindungen | Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen | Eisenbahn |
Kernnetzkorridor "Ostsee - Adria" | ||
Strecke | Gdynia - Gdańsk - Katowice/Sławków Gdańsk - Warszawa - Katowice/Kraków Katowice - Ostrava - Brno - Wien Szczecin/Świnoujście - Poznań- Wrocław - Ostrava Katowice - Bielsko-Biała -Žilina - Bratislava - Wien Wien - Graz - Villach - Udine - Trieste Udine - Venezia - Padova - Bologna - Ravenna - Ancona Graz - Maribor -Ljubljana - Koper/Trieste |
|
Grenzüberschreitende
Verbindungen |
Katowice/Opole - Ostrava - Brno Katowice -Žilina Bratislava - Wien Graz - Maribor Venezia - Trieste - Divača - Ljubljana |
Eisenbahn |
Katowice -Žilina Brno - Wien |
Straße | |
Fehlende Verbindungen | Gloggnitz - Mürzzuschlag: Semmering-Basistunnel Graz - Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel Koper - Divača |
Eisenbahn |
Kernnetzkorridor "Mittelmeer" | ||
Strecke | Algeciras - Bobadilla - Madrid - Zaragoza - Tarragona Madrid - Valencia - Sagunto - Teruel - Zaragoza Sevilla - Bobadilla - Murcia Cartagena - Murcia - Valencia - Tarragona/Palma de Mallorca - Barcelona Tarragona - Barcelona - Perpignan - Narbonne - Toulouse/Marseille - Genova/Lyon - La Spezia/Torino - Novara - Milano - Bologna/Verona - Padova - Venezia - Ravenna/Trieste/Koper - Ljubljana - Budapest Ljubljana/Rijeka - Zagreb - Budapest - Grenze UA |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Barcelona - Perpignan | Eisenbahn |
Lyon - Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken | ||
Nice - Ventimiglia | ||
Venezia - Trieste - Divača - Ljubljana | ||
Ljubljana - Zagreb | ||
Zagreb - Budapest | ||
Budapest - Miskolc - Grenze UA | ||
Lendava - Letenye | Straße | |
Vásárosnamény - Grenze UA | ||
Fehlende Verbindungen | Almería - Murcia | Eisenbahn |
Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen | ||
Perpignan - Montpellier | ||
Koper - Divača | ||
Rijeka - Zagreb | ||
Milano - Cremona - Mantova - Porto Levante/Venezia - Ravenna/Trieste | Binnenwasserstraßen | |
Kernnetzkorridor "Nordsee - Ostsee" | ||
Strecke | Luleå - Helsinki - Tallinn - Rīga Ventspils - Rīga Rīga - Kaunas Klaipġda - Kaunas - Vilnius Kaunas - Warszawa Grenze BY - Warszawa -Łódz/Poznań - Frankfurt (Oder) - Berlin - Hamburg - Kiel Łódz - Katowice/Wrocław Grenze Ua - Rzeszów - Katowice - Wrocław - Falkenberg - Magdeburg Szczecin/Zwinoujście - Berlin - Magdeburg - Braunschweig - Hannover Hannover - Bremen - Bremerhaven/Wilhelmshaven Hannover - Osnabrück - Hengelo - Almelo - Deventer - Utrecht Utrecht - Amsterdam Utrecht - Rotterdam - Antwerpen Hannover/Osnabrück - Köln - Antwerpen |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Tallinn - Rīga - Kaunas - Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke | Eisenbahn |
Świnoujście/Szczecin - Berlin | Eisenbahn und Binnenwasserstraßen | |
Via-Baltica-Korridor EE-LV-LT-PL | Straße | |
Fehlende Verbindungen | Kaunas - Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke | Eisenbahn |
Warszawa/Idzikowice - Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe | ||
Nord-Ostsee-Kanal | Binnenwasserstraßen | |
Berlin - Magdeburg - Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle | ||
Rhein, Waal | ||
Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal | ||
Kernnetzkorridor "Nordsee - Mittelmeer" | ||
Strecke | Grenze UK - Baile Átha Cliath oder Dublin - Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Corcaigh oder Cork Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork - Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam Grenze UK - Lille - Brussel oder Bruxelles Amsterdam - Rotterdam - Antwerpen - Brussel oder Bruxelles - Luxembourg Luxembourg - Metz - Dijon - Mâcon - Lyon - Marseille Luxembourg - Metz - Strasbourg - basel Antwerpen/Zeebrugge - Gent - Calais/Dunkerque/Lille - Paris- Rouen - Le Havre |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Brussel oder Bruxelles - Luxembourg - Strasbourg | Eisenbahn |
Terneuzen - Gent | Binnenwasserstraßen | |
Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete | ||
Rhein-Schelde-Korridor | ||
Fehlende Verbindungen | Albertkanaal/Canal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals | Binnenwasserstraßen |
Kernnetzkorridor "Orient/Östliches Mittelmeer" | ||
Strecke | Hamburg - Berlin Rostock - Berlin - Dresden Bremerhaven/Wilhelmshaven - Magdeburg - Dresden Dresden - Ústí nad Labem - Mělník/Praha - Lysá nad Labem/Poříčany - Kolín Kolín - Pardubice - Brno - Wien/Bratislava - Budapest - Arad - Timişoara - Craiova - Calafat - Vidin - Sofia Sofia - Grenze RS/Grenze NMK Sofia - Plovdiv - Burgas/Grenze TR Grenze TR - Alexandroupoli - Kavala - Thessaloniki - Ioannina - Kakavia/Igoumenitsa Grenze NMK - Thessaloniki Sofia - Thessaloniki - Athina - Piraeus/Ikonio - Irakleio - Lemesos (Vasiliko) - Lefkosia/Larnaka Athina - Patra/Igoumenitsa |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Dresden - Praha/Kolín | Eisenbahn |
Wien/Bratislava - Budapest | ||
Békéscsaba - Arad - Timişoara | ||
Craiova - Calafat - Vidin - Sofia - Thessaloniki | ||
Sofia - Grenze RS/Grenze NMK | ||
Grenze TR - Alexandroupouli | ||
Grenze NMK - Thessaloniki | ||
Ioannina - Kakavia (Grenze AL) | Straße | |
Drobeta Turnu Severin/Craiova - Vidin - Montana | ||
Sofia - Grenze RS | ||
Hamburg - Dresden - Praha - Pardubice | Binnenwasserstraßen | |
Fehlende Verbindungen | Igoumenitsa - Ioannina Praha - Brno Thessaloniki - Kavala - Alexandroupoli Timişoara - Craiova |
Eisenbahn |
Kernnetzkorridor "Rhein - Alpen" | ||
Strecke | Genova - Milano - Lugano - basel Genova - Novara - Brig - Bern - basel - Karlsruhe - Mannheim - Mainz - Koblenz - Köln Köln - Düsseldorf - Duisburg - Nijmegen/Arnhem - Utrecht - Amsterdam Nijmegen - Rotterdam - Vlissingen Köln - Liège - Brussel oder Bruxelles - Gent Liège - Antwerpen - Gent - Zeebrugge |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Zevenaar - Emmerich - Oberhausen | Eisenbahn |
Karlsruhe - basel | ||
Milano/Novara - Grenze CH | ||
basel - Antwerpen/Rotterdam - Amsterdam | Binnenwasserstraßen | |
Fehlende Verbindungen | Genova - Tortona/Novi Ligure | Eisenbahn |
Zeebrugge - Gent | ||
Kernnetzkorridor "Rhein - Donau" | ||
Strecke | Strasbourg - Stuttgart - München - Wels/Linz Strasbourg - Mannheim - Frankfurt am Main - Würzburg - Nürnberg - Regensburg - Passau - Wels/Linz München/Nürnberg - Praha - Ostrava/Přerov -Žilina - - Grenze UA Wels/Linz - Wien - Bratislava - Budapest - Vukovar Wien/Bratislava - Budapest - Arad - Moravita/Braşov/Craiova - Bucureşti - Giurgiu/Constanta - Sulina |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | München - Praha | Eisenbahn |
Nürnberg - PlzeČ | ||
München - Mühldorf - Freilassing - Salzburg | ||
Strasbourg - Kehl - Appenweier | ||
Hranice -Žilina | ||
- Grenze UA | ||
Wien - Bratislava/Budapest | ||
Bratislava - Budapest | ||
Békéscsaba - Arad - Timişara - Grenze RS | ||
Bucureşti - Giurgiu - Rousse | ||
Donau (Kehlheim - Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete | Binnenwasserstraßen | |
Zlín -Žilina | Straße | |
Timişoara - Grenze RS | ||
Fehlende Verbindungen | Stuttgart - Ulm | Eisenbahn |
Salzburg - Linz | ||
Craiova - Bucureşti | ||
Arad - Sighişoara - Braşov - Predeal | ||
Kernnetzkorridor "Skandinavien - Mittelmeer" | ||
Strecke | Grenze RU - Hamina/Kotka - Helsinki - Turku/Naantali - Stockholm - Örebro (Hallsberg)/Linköping - Malmö Narvik/Oulu - Luleå - Umeå - Stockholm/Örebro (Hallsberg) Oslo - Göteborg - Malmö - Trelleborg Malmö - København - Fredericia - Aarhus - Aalborg - Hirtshals/Frederikshavn København - Kolding/Lübeck - Hamburg - Hannover Bremerhaven - Bremen - Hannover - Nürnberg Rostock - Berlin - Halle/Leipzig - Erfurt - München Nürnberg - München - Innsbruck - Verona - Bologna - Ancona/Firenze Livorno/La Spezia - Firenze - Roma - Napoli - Bari - Taranto - Valletta/Marsaxlokk Cagliari - Napoli - Gioia Tauro - Palermo/Augusta - Valletta/Marsaxlokk |
|
Grenzüberschreitende Verbindungen | Grenze RU - Helsinki | Eisenbahn |
København - Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung | ||
München - Wörgl - Innsbruck - Fortezza - Bolzano - Trento - Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken | ||
Göteborg - Oslo | ||
København - Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung | Eisenbahn/Straße |
2. Indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen des Gesamtnetzes
Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte:
Baile Átha Cliath oder Dublin/Letterkenny - Grenze UK | Straße |
Pau - Huesca | Eisenbahn |
Lyon - Grenze CH | Eisenbahn |
Athus - Mont-Saint-Martin | Eisenbahn |
Breda - Venlo - Viersen - Duisburg | Eisenbahn |
Antwerpen - Duisburg | Eisenbahn |
Mons - Valenciennes | Eisenbahn |
Gent - Terneuzen | Eisenbahn |
Heerlen - Aachen | Eisenbahn |
Groningen - Bremen | Eisenbahn |
Stuttgart - Grenze CH | Eisenbahn |
Gallarate/Sesto Calende - Grenze CH | Eisenbahn |
Berlin - Rzepin/Horka - Wrocław | Eisenbahn |
Praha - Linz | Eisenbahn |
Villach - Ljubljana | Eisenbahn |
Pivka - Rijeka | Eisenbahn |
Plzeń -České Budějovice - Wien | Eisenbahn |
Wien - Győr | Eisenbahn |
Graz - Celldömölk - Győr | Eisenbahn |
Neumarkt-Kallham - Mühldorf | Eisenbahn |
Bernsteinkorridor PL-SK-HU | Eisenbahn |
Via-Carpathia-Korridor Grenze BY/UA-PL-SK-HU-RO | Straße |
Focşani - Grenze MD | Straße |
Budapest - Osijek - Svilaj (Grenze BA) | Straße |
Faro - Huelva | Eisenbahn |
Porto - Vigo | Eisenbahn |
Giurgiu - Varna | Eisenbahn |
Svilengrad - Pithio | Eisenbahn |
3. Bestandteile des Gesamtnetzes in Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben.
Teil IV
Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
1. Ziel grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien fördern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Planung, Entwicklung und kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen und erleichtern ihre Integration durch Energiespeicheranlagen mit dem Ziel, zur Verwirklichung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie der Union beizutragen.
2. Allgemeine Kriterien
Um als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht zu kommen, muss ein Projekt alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3. Kosten-Nutzen-Analyse
4. Verfahren
Die Kommission sorgt dafür, dass Projektträger mindestens einmal jährlich den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragen können.
Teil V
Digitale Vernetzungsinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse
1. Gigabit-Anbindung, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner Konnektivität für soziökonomische Schwerpunkte.
Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Funktion der sozioökonomischen Schwerpunkte, der Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung für Haushalte. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Priorität erhalten Maßnahmen, die zur Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, für folgende Bereiche beitragen:
2. Drahtlose Internetanbindung in Kommunen
Maßnahmen zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, müssen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Finanzielle Unterstützung der Union steht öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verfügung, die im Einklang mit dem nationalen Recht durch die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.
Geförderte Maßnahmen dürfen sich nicht mit bestehenden kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Eigenschaften (einschließlich Qualität) in demselben öffentlichen Raum überschneiden.
Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Soweit zutreffend wird die Koordinierung und Kohärenz mit den durch die CEF unterstützten Maßnahmen gewährleistet, die den Anschluss sozioökonomischer Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität fördern und deren Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, ermöglichen können.
3. Indikative Liste der förderfähigen 5G-Korridore und grenzüberschreitenden Backbone-Verbindungen
Im Einklang mit den von der Kommission dargelegten Zielen der Gigabit-Gesellschaft, wonach sichergestellt werden soll, dass wichtige Landverkehrswege bis 2025 lückenlos von 5G-Netzen abgedeckt werden, beinhalten die Maßnahmen zum Aufbau einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c in einem ersten Schritt Maßnahmen für Versuche für vernetzte und automatisierte Mobilität (connected and automated mobility - CAM) in den grenzüberschreitenden Abschnitten und in einem zweiten Schritt Maßnahmen für eine breiter angelegte CAM-Einführung in größeren Abschnitten entlang den Korridoren, wie in der nachstehenden Tabelle (indikative Liste) angegeben. Die TEN-V-Korridore dienen hierzu als Grundlage, doch die 5G-Einführung ist nicht unbedingt auf diese Korridore beschränkt 3.
Darüber hinaus werden auch Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern, auch mit Seekabeln zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Union und Drittländern oder zur Anbindung der europäischen Inseln gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d, unterstützt, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen.
Kernnetzkorridor "Atlantik" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | Porto - Vigo |
Merida - Évora | |
Paris - Amsterdam - Frankfurt am Main | |
Aveiro - Salamanca | |
San Sebastián - Biarritz | |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Metz - Paris - Bordeaux - Bilbao - Vigo - Porto - Lisboa |
Bilbao - Madrid - Lisboa | |
Madrid - Merida - Sevilla - Tarifa | |
Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln | Açores/Madeira - Lisboa |
Kernnetzkorridor "Ostsee - Adria" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Gdańsk - Warszawa - Brno - Wien - Graz - Ljubljana - Koper/Trieste |
Kernnetzkorridor "Mittelmeer" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Budapest - Zagreb - Ljubljana -Rijeka - Split - Dubrovnik |
Ljubljana - Zagreb - Slavonski Brod - Bajakovo (Grenze zu RS) | |
Slavonski Brod - Ðakovo - Osijek | |
Montpellier - Narbonne - Perpignan - Barcelona - Valencia - Málaga - Tarifa mit einer Erweiterung nach Narbonne - Toulouse | |
Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln | Seekabelnetze Lisboa - Marseille - Milano |
Kernnetzkorridor "Nordsee - Ostsee" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | Warszawa - Kaunas - Vilnius |
Kaunas - Klaipġda | |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Tallinn - Rīga - Kaunas - Grenze LT/PL - Warszawa |
Grenze BY/LT - Vilnius - Kaunas - Klaipġda | |
Via Carpathia: Klaipġda - Kaunas - Ełk - Białystok - Lublin - Rzeszów - Barwinek - |
|
Kernnetzkorridor "Nordsee - Mittelmeer" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | Metz - Merzig - Luxembourg |
Rotterdam - Antwerpen - Eindhoven | |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Amsterdam - Rotterdam - Breda - Lille - Paris |
Brussel/Bruxelles - Metz - basel | |
Mulhouse - Lyon - Marseille | |
Kernnetzkorridor "Orient/Östliches Mittelmeer" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | Sofia - Thessaloniki - Beograd |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Berlin - Praha - Brno - Bratislava - Timişoara - Sofia - Grenze TR |
Bratislava - | |
Sofia - Thessaloniki - Athina | |
Kernnetzkorridor "Rhein - Alpen" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | Bologna - Innsbruck - München (Brenner-Korridor) |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Rotterdam - Oberhausen - Frankfurt am Main |
basel - Milano - Genua | |
Kernnetzkorridor "Rhein - Donau" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Frankfurt am Main - Passau - Wien - Bratislava - Budapest - Osijek - Vukovar - Bucureşti - Constanta |
Bucureşti - Iasi | |
Karlsruhe - München - Salzburg - Wels | |
Frankfurt am Main - Strasbourg | |
Kernnetzkorridor "Skandinavien - Mittelmeer" | |
Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche | Oulu - Tromsø Oslo - Stockholm - Helsinki |
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung | Turku - Helsinki -RU Grenze |
Oslo - Malmö - Købnhavn- Hamburg - Würzburg - Nürnberg - München - Rosenheim - Verona - Bologna - Napoli - Catania - Palermo | |
Stockholm - Malmö | |
Neapel - Bari - Taranto | |
Aarhus - Esbjerg - Padborg |
2) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1).
3) Die kursiv gedruckten Abschnitte liegen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, gehören aber zu den 5G-Korridoren.
ENDE |
(Stand: 12.07.2024)
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