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Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF - Artikel 22 Absatz 5 Anhang I24

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Muster für die Partnerschaftsvereinbarung - Artikel 10 Absatz 6 Anhang II

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Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen - Artikel 15 Absatz 1 Anhang III
Gelten für alle spezifischen Ziele
Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzungen Erfüllungskriterien
Wirksame Mechanismen für die Überwachung des Markts für die Vergabe öffentlicher Aufträge Es bestehen Überwachungsmechanismen, die sämtliche öffentlichen Aufträge und ihre Vergabe im Rahmen der Fonds im Einklang mit den Vergaberechtsvorschriften der Union abdecken. Diese Anforderung beinhaltet Folgendes:
  1. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Zusammenstellung wirksamer und verlässlicher Daten zu Vergabeverfahren über den Unionsschwellenwerten im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 83 und 84 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikeln 99 und 100 der Richtlinie 2014/25/EU.
  2. Vorkehrungen zur Gewährleistung, dass die Daten mindestens folgende Elemente abdecken:
    1. Qualität und Intensität des Wettbewerbs: Name des erfolgreichen Bieters, Anzahl der ursprünglichen Bieter und Auftragswert;
    2. Angaben zum Endpreis nach Abschluss und zur Beteiligung von KMU als direkte Bieter, sofern die nationalen Systeme diese Informationen bieten.
  3. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überwachung und Analyse der Daten durch die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU.
  4. Vorkehrungen, damit die Ergebnisse der Analyse im Einklang mit Artikel 83 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  5. Vorkehrungen zur Gewährleistung, dass sämtliche Informationen zu mutmaßlichen Angebotsabsprachen im Einklang mit Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU an die zuständigen nationalen Stellen weitergeleitet werden.
Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen Die Verwaltungsbehörden verfügen über die Instrumente und Kapazitäten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen:
  1. Für Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen mit einer Rückforderungspflicht.
  2. Durch Zugang zu fachlicher Beratung und Orientierung zu Fragen im Bereich staatliche Beihilfen, die von Sachverständigen für staatliche Beihilfen aus lokalen oder nationalen Stellen erteilt wird.
Wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte Es bestehen wirksame Mechanismen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") sicherzustellen; dies schließt Folgendes ein:
  1. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der aus den Fonds unterstützten Programme und deren Durchführung mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta.
  2. Vorkehrungen zur Berichterstattung an den Begleitausschuss über Fälle von Nichtvereinbarkeit von aus den Fonds unterstützten Vorhaben mit der Charta und über gemäß den Vorkehrungen nach Artikel 69 Absatz 7 eingereichte Beschwerden bezüglich der Charta.
Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates 1 Es besteht ein nationaler Rahmen für die Gewährleistung der Umsetzung des UNCPRD; dies schließt Folgendes ein:
  1. Ziele mit messbaren Zielmarken, Datenerfassung und Überwachungsmechanismen.
  2. Vorkehrungen zur Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitspolitik, die Rechtsvorschriften und die Standards bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme angemessenen Niederschlag finden.
  3. Vorkehrungen zur Berichterstattung an den Begleitausschuss über Fälle von Nichtvereinbarkeit von aus den Fonds unterstützten Vorhaben mit dem UNCRPD und über gemäß den Vorkehrungen nach Artikel 69 Absatz 7 eingereichte Beschwerden bezüglich des UNCRPD.
1) Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.01.2010 S. 35).

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Thematische grundlegende Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds - Artikel 15 Absatz 1 Anhang IV

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Muster für aus dem EFRE (Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum"), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme - Artikel 21 Absatz 3 Anhang V

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Muster für ein Programm für den AMIF, den ISF und das BMVI - Artikel 21 Absatz 3 Anhang VI

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Muster für die Übermittlung von Daten - Artikel 42 Anhang VII

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Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr ausgeht ( Artikel 69 Absatz 10) Anhang VIII

Für jedes Programm auszufüllen, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie, falls zutreffend.

Fonds Regionenkategorie Erwarteter Unionsbeitrag
[laufendes Kalenderjahr] [darauf folgendes Kalenderjahr]
Januar - Oktober November - Dezember Januar - Dezember
EFRE Weniger entwickelte Regionen < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Übergangsregionen < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Stärker entwickelte Regionen < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte 1 < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Interreg < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
ESF+ Weniger entwickelte Regionen < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Übergangsregionen < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Stärker entwickelte Regionen < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte 2 < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
Kohäsionsfonds < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
JTF * < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
EMFAF < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
AMIF < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
ISF < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
BMVI < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" > < type="Cu" input="M" >
*) Beträge enthalten gegebenenfalls die ergänzende aus dem EFRE und dem ESF+ übertragene Förderung.

1) Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.

2) Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.

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Kommunikation und Sichtbarkeit - Artikel 47, 49 und 50 Anhang IX

1. Verwendung und technische Merkmale des Emblems der Union (im Folgenden "Emblem")

1.1. Das Emblem ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobilen Ansicht, anzubringen.

1.2. Der Hinweis "Finanziert von der Europäischen Union" oder "Kofinanziert von der Europäischen Union" muss ausgeschrieben werden und neben dem Emblem stehen.

1.3. In Verbindung mit dem Emblem dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana oder Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig.

1.4. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet.

1.5. Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.

1.6. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

1.7. Das Emblem darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem weitere Logos dargestellt, so muss das Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzuweisen.

1.8. Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder anderen Finanzinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.

1.9. Grafische Standards für das Emblem und Definition der Standardfarben:

A. Sinnbildliche Beschreibung
Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt.

B. Heraldische Beschreibung
Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

C. Geometrische Beschreibung

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

D. Farben
Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne.

E. Vierfarbendruck

Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % "Process Yellow".

PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % "Process Cyan" mit 80 % "Process Magenta".

INTERNET

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

Die Grundsätze der Verwendung des Emblems der Union durch Dritte sind in der Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte festgelegt 1.

2. Mit der in Artikel 49 Absatz 6 genannten Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:

2.1. interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;

2.2. Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

2.3. Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;

2.4. Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (oder Kopien davon) in jeder Form;

2.5. Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;

2.6. Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.

1) ABl. C 271 vom 08.09.2012 S. 5.

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Elemente für Finanzierungsvereinbarungen und Strategiedokumente - Artikel 59 Absätze 1 und 5 Anhang X

1. Erforderliche Elemente der Finanzierungsvereinbarung für gemäß Artikel 59 Absatz 5 eingesetzte Finanzinstrumente:

  1. Anlagestrategie oder -politik einschließlich Umsetzungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endempfänger sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;
  2. Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das umzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der geschätzten Hebelwirkung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a;
  3. angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;
  4. Bestimmungen für die Überwachung der Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Holdingfonds und die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 42 sichergestellt wird;
  5. Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Holdingfonds) gemäß Artikel 82 aufzubewahren sind, und, gegebenenfalls, Anforderungen in Bezug auf die Speicherung separater Aufzeichnungen für die verschiedenen Formen der Unterstützung im Einklang mit Artikel 58 Absatz 6, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad zu gewährleisten;
  6. Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 92 sowie für die Vorausschätzung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische oder separate Rechnungsführung gemäß Artikel 59;
  7. Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Erträgen, die gemäß Artikel 60 erwirtschaftet werden, einschließlich akzeptabler Kassentransaktionen oder kurzfristig verwertbarer Anlagen ("Treasury investments"), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;
  8. Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d;
  9. Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln im Einklang mit Artikel 62 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den Fonds zum Finanzinstrument;
  10. Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Holdingfonds betrifft;
  11. Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten;
  12. Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten;
  13. sonstige Bedingungen für Beiträge aus dem Programm zu dem Finanzinstrument;
  14. Bedingungen zur Gewährleistung, dass die Endempfänger durch vertragliche Vereinbarungen die Anforderung erfüllen, gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c langlebige Tafeln oder Schilder anzubringen, und sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 50 und Anhang IX zur Anerkennung der Unterstützung aus den Fonds;
  15. Bewertung und Auswahl der Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, einschließlich Aufforderungen zur Interessenbekundung oder Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (nur wenn die Finanzinstrumente über einen Holdingfonds organisiert werden).

2. Erforderliche Elemente des Strategiedokuments (bzw. der Strategiedokumente) nach Artikel 59 Absatz 1:

  1. Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;
  2. Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das auszuführende Finanzinstrument, einschließlich der geschätzten Hebelwirkung nach Artikel 58;
  3. Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 60 und 62;
  4. Überwachung und Berichterstattung über den Einsatz des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 42 und Artikel 50 sicherzustellen.

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Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung - Artikel 69 Absatz 1 Anhang XI

Tabelle 1 - Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Betroffene Stellen/Behörden
1 Angemessene Aufgabentrennung und angemessene schriftliche Vereinbarungen für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung der an eine zwischengeschaltete Stelle delegierten Aufgaben Verwaltungsbehörde
2 Angemessene Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Vorhaben Verwaltungsbehörde 1
3 Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die Unterstützung der ausgewählten Vorhaben Verwaltungsbehörde
4 Angemessene Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich angemessener Verfahren für die Überprüfungen, ob die Bedingungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen und für vereinfachte Kostenoptionen erfüllt sind Verwaltungsbehörde
5 Wirksame Systeme zur Gewährleistung, dass alle für den Prüfpfad notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden Verwaltungsbehörde
6 Zuverlässiges elektronisches System (mit Verbindungen zu elektronischen Datenaustauschsystemen mit Begünstigten) für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern Verwaltungsbehörde
7 Wirksame Umsetzung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen Verwaltungsbehörde
8 Angemessene Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung Verwaltungsbehörde
9 Angemessene Verfahren zur Bestätigung, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind Verwaltungsbehörde
10 Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen und der Rechnungslegung und zur Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung Verwaltungsbehörde/für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständige Stelle
11 Angemessene Aufgabentrennung und funktionelle Unabhängigkeit zwischen der Prüfbehörde (und gegebenenfalls allen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, auf die sich die Prüfbehörde verlässt und die sie beaufsichtigt) und den anderen Programmbehörden sowie den Prüfungstätigkeiten, die im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt werden Prüfbehörde
12 Angemessene Systemprüfungen Prüfbehörde
13 Angemessene Vorhabenprüfungen Prüfbehörde
14 Angemessene Prüfungen der Rechnungslegung Prüfbehörde
15 Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts Prüfbehörde

Tabelle 2 - Klassifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre effektive Funktionsweise

Kategorie 1 Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich.
Kategorie 2 Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich.
Kategorie 3 Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich.
Kategorie 4 Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden.
1) Territoriale Behörden oder Stellen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und, falls zutreffend, Lenkungsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Interreg-Verordnung.

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Detaillierte Regelungen und Muster für die Berichterstattung zu Unregelmässigkeiten - Artikel 69 Absätze 2 und 12 Anhang XII

Abschnitt 1
Detaillierte Regelungen für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten

1.1. Meldepflichtige Unregelmäßigkeiten

Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Kommission zu melden:

  1. Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten schriftlichen Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sind, die anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;
  2. Unregelmäßigkeiten, aufgrund derer ein administratives oder gerichtliches Verfahren auf nationaler Ebene eingeleitet wird, mit dem Ziel festzustellen, ob Betrugsdelikte oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 1 für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, vorliegen;
  3. Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen;
  4. eine bestimmte Unregelmäßigkeit oder eine Gruppe von Unregelmäßigkeiten, für die die Kommission nach der ursprünglichen Meldung eines Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen um Informationen an diesen Mitgliedstaat richtet.

1.2. Nicht meldepflichtige Unregelmäßigkeiten

Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind nicht meldepflichtig:

  1. Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 10.000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds; dies gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10.000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird;
  2. Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
  3. Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der mit dem Aufgabenbereich "Rechnungsführung" betrauten Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
  4. Fälle, die von der Verwaltungsbehörde aufgedeckt und korrigiert werden, bevor sie in einen Zahlungsantrag zur Einreichung bei der Kommission aufgenommen werden.

Die Ausnahmen nach Buchstaben c und d des ersten Unterabsatzes der vorliegenden Ziffer gelten nicht für Unregelmäßigkeiten gemäß Abschnitt 1.1. Buchstabe b.

1.3. Bestimmung des meldenden Mitgliedstaats

Der Mitgliedstaat, in dem die unregelmäßigen Ausgaben vom Begünstigten getätigt und bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, ist gemäß Artikel 69 Absatz 2 für die Meldung der Unregelmäßigkeit verantwortlich. Für Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) unterrichtet der meldende Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde des Programms.

1.4. Zeitpunkt der Meldung

Die Mitgliedstaaten melden Unregelmäßigkeiten innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Quartals nach ihrer Feststellung oder sobald zusätzliche Informationen über die gemeldeten Unregelmäßigkeiten verfügbar sind. Ein Mitgliedstaat meldet der Kommission jedoch unverzüglich - unter Angabe anderer betroffener Mitgliedstaaten - aufgedeckte oder möglicherweise aufgetretene Unregelmäßigkeiten, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben könnten.

1.5. Einreichung, Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen

Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Untersuchungen zu wahren, so dürfen lediglich Informationen gemeldet werden, für die eine Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht vorliegt.

Die gemäß diesem Anhang gemeldeten Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, insbesondere um Risikoanalysen durchzuführen und Systeme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

Diese Informationen dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und dürfen nicht anderen als denjenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen.

Abschnitt 2
Muster für die elektronische Berichterstattung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten

Identifizierung Fonds
Mitgliedstaat
Meldende Behörde
Jahr
Laufende Nummer
Programmplanungszeitraum
Referenznummer - national
Informationen zur Abfassung Einleitende Behörde - vollständige Bezeichnung
Sprache des Antrags
Datum der Abfassung
Quartal
Besonderer Antrag Notwendigkeit der Unterrichtung anderer Länder
Mit anderem Fall bzw. anderen Fällen verbundene Person
Status Verfahren
Abschluss des Falls Datum des Abschlusses des Falls
Personenbezogene Daten Identifizierung der betroffenen Personen Juristische Person/natürliche Person
Rechtlicher Status
Ausweis-Nr.
Name des Unternehmens/Familienname
Handelsname/Vorname
Name des Mutterunternehmens/unabhängiges Präfix
Straße
Postleitzahl
Ort
Gebietseinheit, in der die Person angemeldet ist Mitgliedstaat
Entsprechende NUTS-Region
Auf der Grundlage der Haushaltsordnung 2 (Artikel 135 bis 145) gekennzeichnet
Begründung für die Nichtoffenlegung personenbezogener Daten
Beschreibung des Vorhabens CCI-Nr.
Ziel - CCI-Nr.
Gegebenenfalls Regionenkategorie
Ziel (IBW/Interreg)
Programm
Datum des Abschlusses des Programms
Nummer des Kommissionsbeschlusses
Datum des Kommissionsbeschlusses
Politisches Ziel
Priorität
Spezifisches Ziel
Gebietseinheit, in der das Vorhaben durchgeführt wird Mitgliedstaat
Entsprechende NUTS-Region
Zuständige Behörde
Vorhaben - spezifisches Projekt Projekt Projekt
Bezeichnung des Projekts
Nummer des Projekts
Kofinanzierungssatz
Gesamtbetrag der Ausgaben
Gesamtbetrag der unregelmäßigen Ausgaben
Unregelmäßigkeit Informationen, die eine Unregelmäßigkeit vermuten lassen Datum
Quelle
Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde Bestimmungen - Union: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz
Bestimmungen - national: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz
Andere betroffene Staaten Mitgliedstaat(en)
Nichtmitgliedstaat(en)
Spezifische Informationen zur Unregelmäßigkeit Datum des Beginns der Unregelmäßigkeit
Datum der Beendigung der Unregelmäßigkeit
Art der Unregelmäßigkeit - Typologie
Art der Unregelmäßigkeit - Kategorie
Vorgehensweise
Zusätzliche Informationen
Feststellungen der Verwaltung
Klassifizierung der Unregelmäßigkeit
Straftaten gemäß Richtlinie (EU) 2017/1371
Aufdeckung Datum der Aufdeckung (erste amtliche oder gerichtliche Feststellung)
Grund für die Durchführung einer Kontrolle (warum)
Art und/oder Methode der Kontrolle (wie)
Nach der Zahlung bzw. den Zahlungen des öffentlichen Beitrags durchgeführte Kontrolle
Zuständige Behörde
OLAF-Fall OLAF-Nummer - Fundstelle
OLAF-Nummer - Jahr
OLAF-Nummer - Sequenz
Status
Gesamtbeträge Finanzielle Auswirkungen Ausgaben - EU-Beitrag
Ausgaben - nationaler Beitrag
Ausgaben - öffentlicher Beitrag
Ausgaben - privater Beitrag
Ausgaben - insgesamt
Unregelmäßiger Betrag - EU-Beitrag
Unregelmäßiger Betrag - nationaler Beitrag
Unregelmäßiger Betrag - öffentlicher Beitrag
davon nicht gezahlt - EU-Beitrag
davon nicht gezahlt - nationaler Beitrag
davon nicht gezahlt - öffentlichen Beitrag
davon gezahlt - EU-Beitrag
davon gezahlt - nationaler Beitrag
davon gezahlt - öffentlichen Beitrag
Bemerkungen
Strafen Verfahren Verfahren zur Verhängung von Strafen eingeleitet
Verfahrensart
Datum des Beginns des Verfahrens
(Voraussichtliches) Enddatum des Verfahrens
Status des Verfahrens
Strafen Strafen
Strafen - Kategorie
Strafen - Art
Verhängte Strafen
Beträge in Verbindung mit Geldstrafen
Enddatum des Verfahrens
Bemerkungen Bemerkungen Bemerkungen - Meldende Behörde
Anhänge Anhänge
Beschreibung der Anhänge
Antrag auf Annullierung Begründung der Annullierung
Begründung der Ablehnung
1) ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 49.

2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

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Elemente des Prüfpfads - Artikel 69 Absatz 6 Anhang XIII

In Bezug auf den Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, den die Kommission gemäß Artikel 94 erstatten kann, und den Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, den die Kommission gemäß Artikel 95 erstatten kann, sind nur die jeweils in Abschnitt III und Abschnitt IV dargelegten Elemente erforderlich.

I. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Zuschüsse in den Formen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis e:

1. Unterlagen, die die Überprüfung der Anwendung der Eignungskriterien durch die Verwaltungsbehörde ermöglichen, sowie Unterlagen über das allgemeine Auswahlverfahren und die Genehmigung von Vorhaben;
2. ein vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterschriebenes Dokument (Zuschussvereinbarung oder ein gleichwertiges Dokument), das die Bedingungen für die Unterstützung darlegt;
3. Rechnungsführungsunterlagen zu vom Begünstigten eingereichten Zahlungsanträgen, die im elektronischen System der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufgezeichnet wurden;
4. Unterlagen zu Überprüfungen, die die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtverlagerung und Dauerhaftigkeit im Sinne von Artikel 65, Artikel 66 Absatz 2 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe h betreffen;
5. Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde;
6. Unterlagen zum Nachweis der durchgeführten administrativen Kontrollen und, falls zutreffend, der Kontrollen vor Ort durch die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle;
7. Informationen über die durchgeführten Prüfungen;
8. Unterlagen im Zusammenhang mit dem Follow-up der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle, die zum Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen und für Feststellungen aus der Prüfung erstellt wurden;
9. Unterlagen, die die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften belegen;
10. Daten in Bezug auf Output- und Ergebnisindikatoren, die die Abstimmung mit entsprechenden Sollvorgaben und Etappenzielen ermöglichen;
11. Unterlagen im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und Abzüge von diesen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 98 Absatz 6, die die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle/für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständige Stelle vornimmt;
12. für Zuschüsse gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a die Rechnungen (oder gleichwertige Buchungsbelege) und den Nachweis der Zahlung durch den Begünstigten sowie Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten in Bezug auf die Ausgaben, die der Kommission gemeldet werden;
13. für Zuschüsse gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und falls zutreffend Dokumente, die die Methode zur Festlegung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen begründen; die Kostenkategorien, die die Grundlage für die Berechnung bilden; Dokumente zum Nachweis der Kosten, die unter anderen Kostenkategorien geltend gemacht wurden und auf die eine Pauschalfinanzierung angewandt wird; die ausdrückliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde zum Haushaltsentwurf auf dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festlegt sind; Unterlagen über die Bruttopersonalkosten und die Berechnung des Stundensatzes; falls vereinfachte Kostenoptionen basierend auf vorhandenen Methoden verwendet werden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen für ähnliche Arten von Vorgängen eingehalten wurden und die für die gewählte Methode erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

II. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzinstrumente:

1. Unterlagen über die Einrichtung des Finanzinstruments, wie Finanzierungsvereinbarungen usw.;
2. Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritäten zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der einzelnen Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung aus den Fonds generierten Zinsen und sonstigen Erträge sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 60 und 62 hervorgehen;
3. Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfungen;
4. Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Abwicklung des Finanzinstruments;
5. Unterlagen betreffend die Verwaltungskosten und -gebühren;
6. von den Endempfängern mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse;
7. Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzinstruments betrauten Stellen;
8. Erklärungen im Zusammenhang mit "De-minimis"-Beihilfen;
9. im Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch über Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endempfänger;
10. Nachweis, dass die durch das Finanzinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wird;
11. Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzinstrument sowie innerhalb des Finanzinstruments auf allen Ebenen bis hin zum Endempfänger, sowie bei Garantien der Nachweis, dass die zugrunde liegenden Darlehen ausgezahlt wurden;
12. separate Aufzeichnungen oder Rechnungsführungscodes für einen Programmbeitrag oder eine Garantie, der bzw. die durch das Finanzinstrument zugunsten des Endempfängers gezahlt bzw. geleistet wurde.

III. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission gemäß Artikel 94, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:

1. Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den Arten von Vorhaben, die von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen abgedeckt sind, der Definition der damit verbundenen Beträge und Pauschalfinanzierungen sowie den Methoden für die Anpassung der Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms);
2. Unterlagen zum Nachweis der Kostenkategorien und der Beträge, die die Grundlage für die Berechnung bilden, für die die Pauschalfinanzierung gilt;
3. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission;
4. Unterlagen zum Nachweis der Angleichung der Beträge, falls zutreffend;
5. Unterlagen zum Nachweis der Berechnungsmethode, wenn Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Anwendung findet;
6. Unterlagen zur Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, auf die sich die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission basierend auf vereinfachten Kostenoptionen erstreckt;
7. Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Unterstützung für die Begünstigten festlegt;
8. Unterlagen zum Nachweis der gemäß Artikel 94 Absatz 3 Unterabsatz 3 durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen;
9. Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde.

IV. Obligatorische Elemente des Prüfpfads für die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission gemäß Artikel 95, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:

1. Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnissen und die entsprechenden Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms);
2. Unterlagen zur Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, auf die sich die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 erstreckt (nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen);
3. Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Unterstützung für die Begünstigten festlegt;
4. Unterlagen zum Nachweis der gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen;
5. Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde;
6. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen in jeder Phase (im Falle einer Durchführung in Phasen) und bevor die endgültigen Ausgaben an die Kommission gemeldet werden.

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Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Programmbehörden und Begünstigten - Artikel 69 Absatz 8 Anhang XIV

1. Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme

1.1. Die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders im Einklang mit Artikel 69 Absätze 6 und 8, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82.

1.2. Die Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit innerhalb und außerhalb der normalen Bürozeiten (außer während der technischen Wartung).

1.3. Die Gewährleistung, dass das System auf logische, einfache und intuitive Funktionen sowie eine logische, einfache und intuitive Benutzeroberfläche ausgelegt ist.

1.4. Die Verwendung der Funktionen des Systems, mit denen Folgendes bereitgestellt wird:

  1. interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare;
  2. gegebenenfalls automatische Berechnungen;
  3. eingebettete automatische Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen reduzieren;
  4. systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können;
  5. Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann;
  6. Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.

1.5. Die Gewährleistung der Führung von Aufzeichnungen und der Datenspeicherung im System, um sowohl Verwaltungsprüfungen von Zahlungsanträgen der Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 2 als auch andere Prüfungen zu ermöglichen.

2. Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung von Dokumenten und Daten bei jedem Austausch

2.1. Die Gewährleistung, dass eine elektronische Signatur, die einer der drei in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegten Arten von elektronischen Signaturen entspricht, verwendet wird.

2.2. Die Bereitstellung von Speichermöglichkeiten für das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Programmbehörden übermittelt und umgekehrt.

2.3. Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die die automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.

2.4. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und Verordnung (EU) 2016/679.

1) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

2) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

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SFC2021: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission - Artikel 69 Absatz 9 Anhang XV

1. Aufgaben der Kommission

1.1. Die Sicherstellung des Betriebs eines elektronischen Datenaustauschsystems (im Folgenden "SFC2021") für den gesamten offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. SFC2021 enthält mindestens die Informationen, die in den Mustern gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

1.2. Die Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2021:

  1. interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;
  2. automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;
  3. eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen;
  4. vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2021-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können;
  5. Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen;
  6. Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein Programm eingegeben wurden;
  7. Verfügbarkeit einer obligatorischen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig ist.

1.3. Die Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission 1 und dessen Durchführungsvorschriften, im Einklang steht.

1.4. Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich sind.

2. Aufgaben der Mitgliedstaaten

2.1. Die Sicherstellung, dass die gemäß Artikel 71 Absatz 1 angegebenen Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Stellen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Prüfbehörde gemäß Artikel 71 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2021 eingeben.

2.2. Die Sicherstellung der Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als der Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat.

2.3. Die Umsetzung der Trennung der oben genannten Aufgaben durch die automatisch an SFC2021 angebundenen IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle.

2.4. Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich sind und die die folgenden Aufgaben ausführen:

  1. Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;
  2. Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;
  3. Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;
  4. Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;
  5. unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;
  6. Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;
  7. Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats;
  8. Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die Auswirkungen haben auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2021-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Nummer 2.1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

2.5. Die Bereitstellung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725.

2.6. Die Festlegung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2021, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden, die SFC2021 verwenden, gilt, und die Berücksichtigung folgender Aspekte:

  1. im Falle der direkten Nutzung die Berücksichtigung der für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Abschnitt II Nummer 2.4 der vorliegenden Verordnung ausführen;
  2. in dem Fall, dass nationale, regionale oder lokale IT-Systeme über eine technische Schnittstelle gemäß Nummer 2.3 an SFC2021 angebunden werden, die Berücksichtigung der für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2021 durch diese Systeme sichergestellt wird, und die Folgendes umfassen:
    1. physische Sicherheit;
    2. Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;
    3. Kontrolle der Speicherung;
    4. Zugangs- und Kennwortkontrolle;
    5. Überwachung;
    6. Anbindung an SFC2021;
    7. Kommunikationsinfrastruktur;
    8. Management von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    9. Management von Sicherheitsvorfällen.

2.7. Die Bereitstellung des in Nummer 2.6 erwähnten Dokuments auf Anfrage der Kommission.

2.8. Die Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich sind. Sie dienen als Ansprechpartner für die durch die Kommission gemäß Nummer 1.4 benannten Personen.

3. Gemeinsame Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

3.1. Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2021 ermöglicht.

3.2. Die Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung. Dieses gilt als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments.

3.3. Die Sicherstellung, dass amtliche Daten ausschließlich über SFC2021, außer im Falle höherer Gewalt, ausgetauscht werden, und dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2021 eingegeben werden (im Folgenden "strukturierte Daten"), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden, und im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang haben.

Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2021 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2021, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 18. bis zum 26. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die Muster der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind. In diesem Fall gilt als Datum der Einreichung des Dokuments das Datum des Poststempels. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform angegebenen Informationen in SFC2021 ein.

3.4. Die Einhaltung der im SFC2021-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2021 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.

3.5. Die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der Daten, die mittels SFC2021 gespeichert und übertragen werden, festgelegt wurden, und die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit.

3.6. Die jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC2021-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen.

1) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.01.2017 S. 40).

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Muster für die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems - Artikel 69 Absatz 11 Anhang XVI

1. Allgemein

1.1. Angaben übermittelt von:

1.2. Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

1.3. Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Behörden/Stellen hervorgehen)

1.3.1. Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde):

1.3.2. Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei den zwischengeschalteten Stellen)

1.3.3. Für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständige Stelle (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständigen Verwaltungsbehörde oder Programmbehörde)

1.3.4. Angabe, wie der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird

2. Verwaltungsbehörde

2.1. Die Verwaltungsbehörde - Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit ihren Funktionen und Aufgaben nach den Artikeln 72 bis 75

2.1.1. Status der Verwaltungsbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Stelle, der sie angehört

2.1.2. Spezifizierung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben

2.1.3. Falls zutreffend, Spezifizierung je zwischengeschaltete Stelle jeder von der Verwaltungsbehörde übertragenen Funktion und Aufgabe, Benennung der zwischengeschalteten Stellen und Art der Übertragung. Auf die einschlägigen Unterlagen (schriftliche Vereinbarungen) soll verwiesen werden.

2.1.4. Gegebenenfalls Verfahren zur Überwachung der von der Verwaltungsbehörde übertragenen Funktionen und Aufgaben

2.1.5. Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird

2.1.6. Organigramm der Verwaltungsbehörde und Angaben zu ihrer Beziehung zu etwaigen anderen Stellen oder Abteilungen (intern oder extern), die Funktionen und Aufgaben nach den Artikeln 72 bis 75 übernehmen

2.1.7. Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde (einschließlich Informationen über alle geplanten Auslagerungen und deren Ausmaße, falls zutreffend)

3. Für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständige Stelle

3.1. Status und Beschreibung der Organisation und der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben der für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständigen Stelle

3.1.1. Status der für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständigen Stelle (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und gegebenenfalls Stelle, der sie angehört

3.1.2. Beschreibung der Funktionen und Aufgaben der für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" nach Artikel 76 zuständigen Stelle

3.1.3. Beschreibung, wie die Arbeit organisiert wird (Arbeitsabläufe, Verfahren, interne Abteilungen), welche Verfahren und wann diese angewendet werden, wie sie überwacht werden usw.

3.1.4. Angaben zur geplanten Mittelzuweisung im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben im Rahmen der Rechnungsführung

4. Elektronisches System

4.1. Beschreibung des elektronischen Systems bzw. der elektronischen Systeme einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf Folgendes:

4.1.1. Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu allen Vorhaben in digitalisierter Form, falls zutreffend auch zu einzelnen Teilnehmern, und Aufschlüsselung der Indikatordaten, wenn dies in der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist

4.1.2. Sicherstellung, dass Rechnungsführungsunterlagen oder Codes für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert werden und diese Unterlagen oder Codes die erforderlichen Daten zur Aufstellung der Zahlungsanträge und der Rechnungslegung unterstützen

4.1.3. Führung von Rechnungsführungsunterlagen oder separater Rechnungsführungscodes über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und den an die Begünstigten ausgezahlten entsprechenden öffentlichen Beitrag

4.1.4. Aufzeichnung aller während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe b und aller aus der Rechnungslegung abgezogenen Beträge nach Artikel 98 Absatz 6 und der Gründe für diese Herausnahmen und Abzüge

4.1.5. Angabe, ob die Systeme wirksam funktionieren und die genannten Daten zuverlässig an dem Tag aufzeichnen können, an dem diese Beschreibung nach Nummer 1.2 erstellt wird

4.1.6. Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der elektronischen Systeme

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Daten, die für jedes Vorhaben elektronisch aufzuzeichnen und zu speichern sind - Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e Anhang XVII

=> als PDF öffnen

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Muster für die Verwaltungserklärung - Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f Anhang XVIII

Ich/Wir, der/die Unterzeichnete(n) (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in/innen der Verwaltungsbehörde für das Programm (Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.) gebe(n) -

basierend auf der Durchführung des Programms (Bezeichnung des Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs und auf meinem/unserem Urteil und allen mir/uns am Tag der Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Prüfungen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission für das zum 30. Juni ... (Jahr) endende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen,

sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060

hiermit folgende Erklärung ab:

  1. Im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Informationen in der Rechnungslegung ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und genau.
  2. Die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben entsprechen anwendbarem Recht und wurden entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet.

Ich/Wir bestätige(n), dass die im abschließenden Prüfbericht und im abschließenden Kontrollbericht zum Geschäftsjahr festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung angemessen behandelt wurden, und so insbesondere Artikel 98 für die Einreichung der Rechnungslegung entsprechen. Ich/Wir bestätige(n) darüber hinaus, dass die Ausgaben, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen ist, in der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie werden möglicherweise in einen Zahlungsantrag in einem nachfolgenden Geschäftsjahr aufgenommen.

Ich/Wir bestätige(n) ferner die Verlässlichkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt des Programms.

Ich/Wir bestätige(n) außerdem, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese die diesbezüglich festgestellten Risiken berücksichtigen.

Ich/Wir bestätige(n) abschließend, dass meines/unseres Wissens keine das Ansehen betreffende Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms zurückgehalten wurden.

1) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).

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Muster für den jährlichen Bestätigungsvermerk - Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a Anhang XIX

An die Europäische Kommission, Generaldirektion [Name der betreffenden Generaldirektion(en)]

1. Einleitung

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, prüfte

  1. die Rechnungslegung für das am 1. Juli ... [Jahr] beginnende und am 30. Juni ... [Jahr+1] endende Geschäftsjahr, datiert auf den ... [Datum der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung] (im Folgenden "Rechnungslegung"),
  2. die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission betreffend das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in der Rechnungslegung erfasst sind), und
  3. das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, und überprüfte die Verwaltungserklärung in Bezug auf das Programm [Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden "Programm"),

um im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a einen Bestätigungsvermerk auszustellen.

2. Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

[Name der Verwaltungsbehörde], genannt als Verwaltungsbehörde des Programms, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 72 bis 75 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

Außerdem ist die [Name der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der für den Aufgabenbereich "Rechnungsführung" zuständigen Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung zu bestätigen, wie in Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 (und der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , 3 gefordert.

Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 dafür zuständig zu bestätigen, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.

3. Zuständigkeiten der Prüfbehörde

Wie in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung erfasst sind, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert.

Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.

Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und entsprachen den international anerkannten Prüfungsstandards. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Nichteinhaltung. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt 4 "Einschränkung des Umfangs" genannt sind.

Die Zusammenfassungen der wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 übermittelt.

4. Einschränkung des Umfangs

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:

  1. ...
  2. ...
  3. ...

[Hinweis: Angabe jedweder Einschränkung des Umfangs der Prüfung, z.B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und Schätzung - nachstehend unter "Eingeschränkter Bestätigungsvermerk" - der Beträge der Ausgaben und des Beitrags der Unterstützung aus den Fonds, die betroffen sind, sowie Einschätzung der Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk. Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.]

5. Bestätigungsvermerk

Entweder

(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

  1. Rechnungslegung
    • Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild.
  2. Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben
    • Die verbuchten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig. 4
  3. Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
    • Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

Oder

(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf .... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben).

  1. Rechnungslegung
    • Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild [gilt die Einschränkung für die Rechnungslegung, so wird folgender Wortlaut angefügt:
    • ]; ausgenommen sind folgende wesentliche Punkte: ...
  2. Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben
    • Die in der Rechnungslegung bescheinigten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig [gilt die Einschränkung für die Rechnungslegung, so wird folgender Wortlaut angefügt:
    • ]; ausgenommen sind folgende Punkte: ...
  3. Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
    • Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß [gilt die Einschränkung für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Wortlaut angefügt:
    • ]; ausgenommen sind folgende Punkte 5 : ...

Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf ... (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben).

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine/sind [nicht Zutreffendes bitte streichen] Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.

[Sind bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder

(Negativer Bestätigungsvermerk)

Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:

  1. Die Rechnungslegung vermittelt ein/vermittelt kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und/oder
  2. die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig und/oder
  3. das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Punkten:

Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:

[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden 7 ].

Datum:

Unterschrift:

_______

1) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).

2) Verordnung (EU) vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 94).

3) Bei Interreg-Programmen einzufügen.

4) Mit Ausnahme der Interreg-Programme, die in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der Interreg-Verordnung vorgesehen.

5) Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, der/die den Anforderungen nicht entsprach(en) und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierte(n), es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.

6) Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, der/die den Anforderungen nicht entsprach(en) und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierte(n), es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.

7) Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.

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Muster für den jährlichen Kontrollbericht - Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b Anhang XX

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Muster für den jährlichen Prüfbericht - Artikel 81 Absatz 5 Anhang XXI

1. Einleitung

1.1. Angabe der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an der Erstellung des Berichts beteiligt war.

1.2. Bezugszeitraum (z.B. 1. Juli N-1 bis 30. Juni N).

1.3. Angaben zu dem (den) Finanzinstrument(en)/dem (den) Mandat(en) und dem (den) Programm(en), das (die) Gegenstand des Prüfberichts ist (sind). Angabe der Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Bericht bezieht (im Folgenden "Finanzierungsvereinbarung").

2. Prüfung der von der EIB/des EIF oder anderen internationalen Finanzinstitutionen eingesetzten internen Kontrollsysteme.

Ergebnisse der externen Prüfung des internen Kontrollsystems der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen (im Folgenden "IFI"), an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, bei der Einrichtung und Wirksamkeit dieses internen Kontrollsystems bewertet werden und die mindestens die folgenden Elemente abdeckt:

2.1. Auftragsannahmeverfahren.

2.2. Verfahren für die Beurteilung und Auswahl von Finanzmittlern: formale und qualitative Bewertung.

2.3. Verfahren für die Genehmigung von Transaktionen mit Finanzmittlern und Unterzeichnung entsprechender Finanzierungsvereinbarungen.

2.4. Verfahren zur Überwachung von Finanzmittlern im Zusammenhang mit:

2.4.1. Berichterstattung der Finanzmittler;

2.4.2. Führen von Aufzeichnungen;

2.4.3. Auszahlungen an Endbegünstigte;

2.4.4. Förderfähigkeit der Endbegünstigten;

2.4.5. Verwaltungsgebühren und Kosten, die von den Finanzmittlern in Rechnung gestellt werden;

2.4.6. Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation;

2.4.7. Umsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die Finanzmittler;

2.4.8. Differenzierte Behandlung von Investoren, sofern relevant;

2.4.9. Einhaltung des geltenden Unionsrechts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung.

2.5. Systeme für die Bearbeitung der von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen.

2.6. Systeme für die Berechnung und Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Verwaltungskosten und -gebühren.

2.7. Systeme für die Bearbeitung der Zahlungen an Finanzmittler.

2.8. Systeme für die Bearbeitung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den Fonds erwirtschafteten Erträgen.

Zu den Nummern 2.1., 2.2. und 2.3 sind im Anschluss an die Vorlage des ersten jährlichen Prüfberichts lediglich Angaben zu Aktualisierungen oder Änderungen der bestehenden Verfahren oder Vorkehrungen erforderlich.

2.9. Zusätzlich zu den unter den Nummern 2.1. bis 2.8. genannten Elementen sind in den jährlichen Prüfbericht in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr folgende Elemente aufzunehmen:

2.9.1. Differenzierte Behandlung von Investoren;

2.9.2. Erreichtes Multiplikatorverhältnis im Vergleich zum in den Garantievereinbarungen für Finanzinstrumente, die Garantien enthalten, vereinbarten Multiplikatorverhältnis;

2.9.3. Verwendung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den Fonds erwirtschafteten Erträgen nach Artikel 60;

2.9.4. Verwendung von zurück an Finanzinstrumente geflossenen Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ende des Förderzeitraums und Vorkehrungen für die Verwendung dieser Mittel nach Ablauf des Förderzeitraums nach Artikeln 62.

3. Prüfungsschlussfolgerungen

3.1. Schlussfolgerung zu der Frage, ob die externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichende Gewähr für Einrichtung und Wirksamkeit des von der EIB oder anderen IFI, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingerichteten internen Kontrollsystems in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften im Sinne der unter Abschnitt 2 genannten Elemente bieten kann.

3.2. Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus der durchgeführten Prüftätigkeit ergeben.

Die Nummern 3.1 und 3.2 sollen sich auf die Ergebnisse der in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeit stützen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten der Mitgliedstaaten oder der Union, die im Zusammenhang mit derselben Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, und/oder demselben Auftrag für Finanzinstrumente durchgeführt werden.

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Muster für die Prüfstrategie - Artikel 78 Anhang XXII

1. Einleitung

  1. Angabe des Programms/der Programme (Bezeichnung(en) und CCI-Nr(n). 1, der Fonds und des Zeitraums, auf die sich die Prüfstrategie erstreckt.
  2. Angabe der für die Erstellung, Überwachung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen Stelle, die zu diesem Dokument beigetragen hat.
  3. Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und Angabe der Stelle, bei der sie angesiedelt ist.
  4. Verweis auf Aufgabenbeschreibung, Prüfcharta oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), die die Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und sonstiger Stellen enthalten, welche unter Federführung der Prüfbehörde Prüfungen durchführen.
  5. Bestätigung der Prüfbehörde, dass die die Prüfungen durchführenden Stellen über die notwendige funktionale und organisatorische Unabhängigkeit verfügen.

2. Risikobewertung

  1. Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode und
  2. interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3. Methodik

3.1. Überblick

  1. Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde bei ihrer Prüfungstätigkeit anwenden wird.
  2. Angaben dazu, wie die Prüfbehörde bei Programmen mit standardmäßigem Verwaltungs- und Kontrollsystem und bei Programmen mit verbesserten angemessenen Regelungen Gewähr erlangt (Beschreibung der wichtigsten Elemente - Prüfungsarten und deren Umfang).
  3. Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung einzureichen sind, mit den notwendigen Ausnahmen für Interreg-Programme basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung festgelegt.
  4. Verweis auf die Prüfhandbücher oder -verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfungstätigkeiten, einschließlich der Kategorisierung und Behandlung der Fehler, die bei der Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung bei der Kommission einzureichen ist, festgestellt wurden.
  5. Für Interreg-Programme Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf die Vorhabenprüfungen bei der von der Kommission zu ziehenden gemeinsamen Interreg-Stichprobe nach Artikel 49 der Interreg-Verordnung sicherstellen möchte.
  6. Für Interreg-Programme können nach Artikel 49 der Interreg-Verordnung zusätzliche Prüfungstätigkeiten erforderlich sein (Verweis auf spezifische diesbezügliche Prüfvorkehrungen und auf das Follow-up dieser zusätzlichen Prüfungstätigkeit).

3.2. Prüfungen zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen/Strukturen und der relevanten Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Die Liste umfasst alle Stellen, die in den letzten zwölf Monaten benannt wurden.

Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, die die Prüfbehörde mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragt hat.

Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche oder Stellen konzentrieren, wie:

  1. Qualität und Quantität der administrativen und vor Ort durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen im Hinblick auf anwendbares Recht wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen oder auf umweltpolitische Anforderungen;
  2. Qualität der Projektauswahl und der Verwaltungsüberprüfungen auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der zwischengeschalteten Stelle;
  3. Einrichtung und Einsatz von Finanzinstrumenten auf Ebene der die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen;
  4. Funktionsweise und Sicherheit der elektronischen Systeme sowie deren Anbindung an das elektronische Datenaustauschsystem der Kommission;
  5. Zuverlässigkeit der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Daten zu Sollvorgaben und Etappenzielen und den Fortschritten des Programms beim Erreichen seiner Ziele;
  6. Finanzkorrekturen (und Abzüge aus der Rechnungslegung);
  7. Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung.

3.3. Vorhabenprüfungen

3.3.1. Für alle Programme außer Interreg-Programmen

  1. Beschreibung der im Einklang mit Artikel 79 anzuwendenden Stichprobenmethodik (sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung und Behandlung der festgestellten Fehler, einschließlich Betrugsverdachts) (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten).
  2. Für Jahre, in denen der Mitgliedstaat sich für mindestens ein Programm für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 entscheidet, wird eine eigene Beschreibung vorgeschlagen.

3.3.2. Für Interreg-Programme

  1. Beschreibung der im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Interreg-Verordnung anzuwendenden Behandlung der Feststellungen und Fehler sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die von der Kommission jedes Jahr zu ziehende gemeinsame Interreg-Stichprobe (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten).
  2. Für Jahre, in denen die gemeinsame Stichprobe für Vorhabenprüfungen bei Interreg-Programmen keine Vorhaben oder Stichprobeneinheiten der in Rede stehenden Programme umfasst, und wenn die Prüfbehörde ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 10 der Interreg-Verordnung durchführt, wird eine eigene Beschreibung vorgeschlagen.

Im Fall des in Buchstabe b genannten Stichprobenverfahrens werden die von der Prüfbehörde anzuwendende Stichprobenmethodik sowie andere bestehende spezifische Verfahren bei Vorhabenprüfungen beschrieben, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung und Behandlung der festgestellten Fehler usw.

3.4. Prüfung der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.5. Überprüfung der Verwaltungserklärung

Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Tätigkeiten bei der Überprüfung der Feststellungen in der von der Verwaltungsbehörde erstellten Verwaltungserklärung für den Bestätigungsvermerk.

4. Geplante Prüfungstätigkeit

  1. Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre sowie eine Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfungstätigkeit zusammenhängen.
  2. Indikativer Zeitplan der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen, in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre:
    Zu prüfende Behörden/ Stellen oder spezifische Themen-
    bereiche
    CCI-Nr. Bezeichnung des Programms Für die Prüfung zuständige Stelle Ergebnis der Risikobe-
    wertung
    20xx Ziel und Umfang der Prüfung 20xx Ziel und Umfang der Prüfung 20xx Ziel und Umfang der Prüfung
     
     
     
     
     

5. Ressourcen

  1. Organigramm der Prüfbehörde.
  2. Angabe der geplanten Ressourcenzuweisungen in Bezug auf das gegenwärtige und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre (einschließlich Angaben zu jedweder vorgesehenen Auslagerung und deren Umfang, falls zutreffend).
1) Angabe der Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für mehrere Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird.

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Muster für Zahlungsanträge - Artikel 91 Absatz 3 Anhang XXIII

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Muster für die Rechnungslegung - Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a Anhang XXIV

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Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen: Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen und Hochrechnungen - Artikel 104 Absatz 1 Anhang XXV

1. Elemente für die Anwendung von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen

Wenn eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Hochrechnungen durchgeführt wird, werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.

2. Elemente, die bei der Anwendung einer Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen zu berücksichtigen sind

  1. Schweregrad des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;
  2. Häufigkeit und Ausmaß des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel;
  3. Ausmaß der finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt.

3. Die Höhe der Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird wie folgt ermittelt:

  1. Wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;
  2. wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;
  3. wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht vollständig oder so schlecht oder so selten funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;
  4. wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines nicht unerheblichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.

Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Geschäftsjahr Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.

Ist die Höhe des Pauschalsatzes nach Berücksichtigung der in Abschnitt 2 aufgeführten Elemente unverhältnismäßig, so kann der Berichtigungssatz herabgesetzt werden.

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Methode für die Zuweisung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat - Artikel 109 Absatz 2 Anhang XXVI

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" förderfähig sind - Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a

1. Die Zuweisung für jeden einzelnen Mitgliedstaat ergibt sich aus der Summe der Mittel, die den einzelnen förderfähigen Regionen dieses Mitgliedstaats zugewiesen werden, wobei die Berechnung in folgenden Schritten erfolgt:

  1. Ermittlung eines absoluten Betrags pro Jahr (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;
  2. Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um die Finanzausstattung für diese Region festzulegen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um den relativen Wohlstand - gemessen in KKS - des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 widerzuspiegeln, und beträgt:
    1. für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,85 %;
    2. für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,25 %;
    3. für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 0,75 %;
  3. zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 570 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
  4. zu dem nach Buchstabe c errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 570 EUR pro arbeitsloser junger Person (Altersgruppe 15-24) für die Zahl der jungen Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Quote der Jugendarbeitslosigkeit aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
  5. zu dem nach Buchstabe d errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 270 EUR pro Person (Altersgruppe 25-64) für die Zahl der Personen in dieser Region ergibt, die abgezogen werden müsste, um die durchschnittliche Quote von Personen mit niedrigem Bildungsstand (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) aller weniger entwickelten Regionen der EU zu erreichen;
  6. zu dem nach Buchstabe e errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;
  7. zu dem nach Buchstabe f errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in diesen Regionen ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" förderfähig sind - Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b

2. Die Zuweisung für jeden einzelnen Mitgliedstaat ergibt sich aus der Summe der Mittel, die den einzelnen förderfähigen Regionen dieses Mitgliedstaats zugewiesen werden, wobei die Berechnung in folgenden Schritten erfolgt:

  1. Ermittlung der minimalen und der maximalen theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion. Die Mindesthöhe der Beihilfemittel wird auf der Grundlage der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 15,2 EUR pro Kopf und Jahr, festgelegt. Für die Berechnung der Höchstbeihilfe wird eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 zugrunde gelegt; die Berechnung erfolgt nach der in Nummer 1 Buchstaben a und b festgelegten Methode. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 60 % berücksichtigt;
  2. Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;
  3. zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 560 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
  4. zu dem nach Buchstabe c errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 560 EUR pro arbeitsloser junger Person (Alter 15 bis 24 Jahre) für die Zahl der jungen Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Quote der Jugendarbeitslosigkeit aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
  5. zu dem nach Buchstabe d errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 250 EUR pro Person (Alter 25 bis 64 Jahre) für die Zahl der Personen in dieser Region ergibt, die abgezogen werden müsste, um die durchschnittliche Quote von Personen mit niedrigem Bildungsstand (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) aller weniger entwickelten Regionen der EU zu erreichen;
  6. zu dem nach Buchstabe e errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;
  7. zu dem nach Buchstabe f errechneten Betrag wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" förderfähig sind - Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c

3. Die gesamte ursprüngliche theoretische Finanzausstattung berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 15,2 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.

4. Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:

  1. Gesamtbevölkerung der Region (Gewichtung: 20 %);
  2. Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-2-Ebene mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 12,5 %);
  3. Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um die durchschnittliche Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 20 %);
  4. Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um die durchschnittliche Quote der tertiären Bildungsabschlüsse (für die Altersgruppe der 30- bis 34-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 22,5 %);
  5. Zahl, um die die Zahl der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um die durchschnittliche Quote der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 15 %);
  6. Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKS) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufweisen würde wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %);
  7. Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %).

5. Zu den nach Nummer 4 errechneten Beträgen pro NUTS-2-Region wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde.

6. Zu den nach Nummer 5 errechneten Beträgen pro NUTS-2-Region wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten - Artikel 108 Absatz 3

7. Die Finanzausstattung berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 62,9 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an dieser theoretischen Finanzausstattung, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:

  1. Berechnung des arithmetischen Mittels des Bevölkerungs- und des Flächenanteils eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung und an der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr, was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht, so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;
  2. Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in KKS gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2015-2017 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.

Für jeden förderfähigen Mitgliedsstaat darf der Anteil des Kohäsionsfonds nicht höher als ein Drittel der Gesamtmittelzuweisung abzüglich der Mittelzuweisung für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) nach Anwendung der Nummern 10 bis 16 sein. Diese Anpassung erhöht alle anderen aus den Nummern 1 bis 6 resultierenden Übertragungen proportional.

Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) - Artikel 12

8. Die Zuweisung von Mitteln an die einzelnen Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage errechnet sich als gewichtete Summe der auf Grundlage der folgenden Kriterien berechneten Anteile, die wie folgt gewichtet sind:

  1. Gesamtbevölkerung aller Grenzregionen der NUTS-3-Ebene und anderer Regionen der NUTS-3-Ebene, von denen mindestens die Hälfte der regionalen Bevölkerung höchstens 25 Kilometer von einer Grenze entfernt lebt (Gewichtung: 45,8 %);
  2. Bevölkerung, die höchstens 25 Kilometer von einer Grenze entfernt lebt (Gewichtung: 30,5 %);
  3. Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten (Gewichtung: 20 %);
  4. Gesamtbevölkerung der Gebiete in äußerster Randlage (Gewichtung: 3,7 %).

Der Anteil des grenzüberschreitenden Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien a und b. Der Anteil des transnationalen Bestandteils entspricht der Gewichtung des Kriteriums c. Der Anteil der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage entspricht der Gewichtung des Kriteriums d.

Methode für die Mittelzuweisung für zusätzliche Förderungen für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen - Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e

9. Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 40 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die NUTS-2-Regionen in äußerster Randlage und die nördlichen NUTS-2-Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.

Höchst- und Mindestbeträge der Übertragung aus den Fonds, die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion fördern

10. Um dazu beizutragen, dass die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten konzentriert und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten verringert werden, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf einen Prozentsatz des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt, der sich wie folgt errechnet:

  1. für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKS) im Zeitraum 2015-2017 unter 55 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,3 % des BIP;
  2. für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKS) im Zeitraum 2015-2017 bei oder über 68 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,5 % des BIP;
  3. für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKS) im Zeitraum 2015-2017 bei oder über 55 % und unter 68 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt: Der Prozentsatz wird durch lineare Interpolation zwischen 2,3 % und 1,5 % ihres BIP ermittelt, was zu einer proportionalen Verringerung des Deckelungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr für die BIP-Projektionen der Kommission und bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)) an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird.

11. Die unter Nummer 10 beschriebenen Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat 107 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 übersteigen. Die Anpassung wird proportional auf alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)) an den betreffenden Mitgliedstaat angewendet, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird.

12. Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat entspricht 76 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, in dem mindestens ein Drittel der Bevölkerung in Regionen der NUTS-2-Ebene mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-27 lebt, entspricht 85 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) ausgeklammert werden.

13. Die Höchstgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKS) bei mindestens 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht 80 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die Höchstgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKS) bei oder über 110 % und unter 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht 90 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisung im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) ausgeklammert wird. Verfügt ein Mitgliedstaat über Übergangsregionen, für die Nummer 16 gilt, so werden 25 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel für die stärker entwickelten Regionen auf die Zuweisung für die Übergangsregionen dieses Mitgliedstaats übertragen.

Zusätzliche Bestimmungen

14. Für alle Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden, aber deren Pro-Kopf-BIP über 75 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht die Mindesthöhe der jährlichen Förderung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum", wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 berechnet wurde.

15. Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte.

16. Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat für seine Übergangsregionen, die bereits 2014-2020 Übergangsregionen waren, entspricht mindestens 65 % der gesamten Mittelzuweisung für diese Regionen im Zeitraum 2014-2020 in diesem Mitgliedstaat.

17. Ungeachtet der Nummern 10 bis 13 kommen zusätzliche Zuweisungen gemäß den Nummern 18 bis 23 zur Anwendung.

18. Ein Gesamtbetrag in Höhe von 120.000.000 EUR wird dem PEACE-PLUS-Programm zugewiesen, wenn es Frieden und Versöhnung sowie die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Norden und Süden unterstützt. Außerdem wird dem PEACE-PLUS-Programm ein Betrag von mindestens 60.000.000 EUR aus der Zuweisung an Irland im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) zugewiesen.

19. Ist die Bevölkerung eines Mitgliedstaats zwischen den Zeiträumen 2007-2009 und 2016-2018 um mehr als 1 % pro Jahr im Durchschnitt zurückgegangen, so erhält dieser Mitgliedstaat eine zusätzliche Mittelzuweisung, die dem Gesamtrückgang seiner Bevölkerung zwischen diesen beiden Zeiträumen, multipliziert mit 500 EUR, entspricht. Diese zusätzliche Mittelzuweisung wird gegebenenfalls weniger entwickelten Regionen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen.

20. Die weniger entwickelten Regionen der Mitgliedstaaten, die erstmals im Programmplanungszeitraum 2014-2020 Unterstützung aus den Fonds erhalten haben, erhalten eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 400.000.000 EUR.

21. Um den Herausforderungen gerecht zu werden, die sich aus der Lage der Inselmitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Teile der Union ergeben, erhalten Malta und Zypern für die Strukturfonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von jeweils 100.000.000 EUR. Die nördlichen Gebiete Finnlands mit geringer Bevölkerungsdichte erhalten zusätzlich zu dem in Nummer 9 genannten Betrag eine Mittelzuweisung in Höhe von 100.000 000 EUR.

22. Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in einigen Mitgliedstaaten werden aus den Fonds die folgenden zusätzlichen Mittelzuweisungen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" bereitgestellt:

  1. 200.000.000 EUR für Belgien für die Übergangsregionen,
  2. 200.000.000 EUR für Bulgarien für die weniger entwickelten Regionen,
  3. 1.550.000.000 EUR für Tschechien im Rahmen des Kohäsionsfonds,
  4. 100.000.000 EUR für Zypern im Rahmen der Strukturfonds,
  5. 50.000.000 EUR für Estland im Rahmen der Strukturfonds,
  6. 650.000.000 EUR für Deutschland für die Übergangsregionen, die unter Nummer 61 fallen,
  7. 50.000.000 EUR für Malta im Rahmen der Strukturfonds,
  8. 600.000.000 EUR für Polen für die weniger entwickelten Regionen,
  9. 300.000.000 EUR für Portugal für die Übergangsregionen,
  10. 350.000.000 EUR für Slowenien für die stärker entwickelten Regionen.

23. Weitere 100 Mio. EUR dienen der Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie vervollständigen die Zuweisungen von Mitteln durch die Mitgliedstaaten nach den in Nummer 8 Buchstaben a und b genannten gewichteten Kriterien.

ENDE

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