Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

(ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ber. L 398 S. 55A;
VO (EU) 2022/1 - ABl. L 3 vom 06.01.2022 S. 1, ber. L 20 S. 282A;
VO (EU) 2022/699 - ABl. LI 130 vom 04.05.2022 S. 1A;
VO (EU) 2023/66 - ABl. L 9 vom 11.01.2023 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 428/2009

Ergänzende Informationen
Empf. (EU) 2021/1700

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 2 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit, der Wirksamkeit und der Effizienz empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2) Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck allen einschlägigen Erwägungen in vollem Umfang Rechnung tragen. Zu den einschlägigen Erwägungen gehören internationale Verpflichtungen und Zusagen, Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger Sanktionen, Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich derjenigen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 3, unter anderem in Bezug auf die Menschenrechte, enthalten sind, sowie Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung. Mit dieser Verordnung zeigt die Union, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen. Bei Gütern für digitale Überwachung sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden.

(3) Mit dieser Verordnung sollen auch die den Ausführern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Verfügung zu stellenden Leitlinien in Bezug auf verantwortungsvolle Verfahren gestärkt werden, ohne jedoch die globale Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder anderer verbundener Wirtschaftszweige oder Forschungseinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, zu beeinträchtigen.

(4) In der Resolution 1540 (2004), die am 28. April 2004 angenommen wurde, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um einzelstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, verwandte Ausrüstungen und Technologie. Auch die einschlägigen internationalen Übereinkommen wie das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen ("Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen" oder CWÜ) und das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen ("Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen" oder BWÜ) fordern solche Kontrollen, welche auch den im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen.

(5) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung sowie des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der jeweiligen Region und der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, eingehalten werden.

(6) In der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 12. Dezember 2003 (MVW-Strategie der EU) wird das Engagement der Union für strenge nationale und international koordinierte Ausfuhrkontrollen hervorgehoben.

(7) Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung oder andere einschlägige Interessenträger leisten einen entscheidenden Beitrag zum übergeordneten Ziel von Handelskontrollen. Damit sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln können, muss als Teil eines internen Programms für rechtskonformes Verhalten ("internal compliance programme" - ICP) die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen, die unter diese Verordnung fallen, im Rahmen von transaktionsbezogenen Screening-Maßnahmen, auch bekannt als Grundsatz der Sorgfaltspflicht, durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind bei der Entwicklung und Umsetzung der ICP insbesondere Größe und Organisationsstruktur des jeweiligen Ausführers zu berücksichtigen.

(8) Um dem Risiko zu begegnen, dass gewisse aus dem Zollgebiet der Union ausgeführte nicht gelistete Güter für digitale Überwachung durch Personen missbraucht werden könnten, die an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts beteiligt oder dafür verantwortlich sind, ist es angezeigt, die Ausfuhr solcher Güter zu kontrollieren. Die damit verbundenen Risiken beziehen sich insbesondere auf Fälle, in denen Güter für digitale Überwachung speziell so konstruiert sind, dass sie das Eindringen in Informations- und Telekommunikationssysteme oder eine entsprechende tiefgreifende Datenpaketanalyse ("deep-packet inspection") ermöglichen, um natürliche Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten, einschließlich biometrischer Daten, aus diesen Systemen verdeckt zu überwachen. Güter, die für eine rein kommerzielle Anwendung verwendet werden, etwa Rechnungsstellung, Marketing, Qualitätsdienste, Nutzerzufriedenheit oder Netzsicherheit, gelten im Allgemeinen als nicht mit derartigen Risiken behaftet.

(9) Im Hinblick auf eine wirksamere Kontrolle der Ausfuhr nicht gelisteter Güter für digitale Überwachung ist es von wesentlicher Bedeutung, die Anwendung von "Catchall-Kontrollen" in diesem Bereich weiter zu harmonisieren. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, derartige Kontrollen zu unterstützen, indem sie untereinander und mit der Kommission Informationen austauschen, insbesondere über technologische Entwicklungen von Gütern für digitale Überwachung, und indem sie bei der Anwendung derartiger Kontrollen Wachsamkeit walten lassen, um einen Austausch auf Unionsebene zu fördern.

(10) Um die Union in die Lage zu versetzen, rasch auf den schwerwiegenden Missbrauch bestehender Technologien oder auf neue Risiken im Zusammenhang mit neu entstehenden Technologien zu reagieren, sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Reaktionen zu koordinieren, wenn ein neues Risiko ermittelt wird. Im Anschluss an diese Koordinierung sollten Initiativen zur Einführung gleichwertiger Kontrollen auf multilateraler Ebene ergriffen werden, um die Reaktion auf das festgestellte Risiko auszuweiten.

(11) Die Übertragung von Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen außerhalb des Zollgebiets der Union sollte ebenfalls kontrolliert werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes für die Ausführer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Transaktionen, etwa Übertragungen in eine Cloud, Allgemein- oder Globalgenehmigungen oder harmonisierte Auslegungen der jeweiligen Bestimmungen vorgesehen werden.

(12) Angesichts der wichtigen Rolle der Zollbehörden bei der Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen sollten die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe soweit wie möglich mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Zollkodex der Union") übereinstimmen.

(13) An der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können verschiedene Personenkategorien beteiligt sein, darunter natürliche Personen wie Dienstleister, Forscher, Berater und Personen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck elektronisch übertragen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich all diese Personen der Risiken bewusst sind, die mit der Ausfuhr und der Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf sensible Güter verbunden sind. Insbesondere wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen sind im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle mit besonderen Herausforderungen konfrontiert, unter anderem im Zusammenhang mit ihrem allgemeinen Engagement für den freien Austausch von Ideen, dem Umstand, dass ihre Forschungsarbeit häufig mit Spitzentechnologien verbunden ist, ihren Organisationsstrukturen und dem internationalen Charakter ihres wissenschaftlichen Austauschs. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten erforderlichenfalls die Wissenschafts- und Forschungsgemeinschaft sensibilisieren und ihnen maßgeschneiderte Leitlinien für die Bewältigung dieser besonderen Herausforderungen zur Verfügung stellen. Im Einklang mit multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen sollte bei der Durchführung von Kontrollen soweit wie möglich ein gemeinsamer Ansatz in Bezug auf bestimmte Bestimmungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf die wissenschaftsbezogenen Ausnahmebereiche für "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und "allgemein zugängliche" Informationen.

(14) Die Definition des Begriffs des "Vermittlers" sollte dahingehend überarbeitet werden, dass auch juristische Personen und Personenvereinigungen erfasst werden, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und Vermittlungstätigkeiten vom Zollgebiet der Union aus erbringen.

(15) Im Vertrag von Lissabon wird präzisiert, dass die Erbringung von technischer Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzüberschreitungen umfasst. Es ist daher angezeigt, eine Definition des Begriffs "technische Unterstützung" einzuführen und zu präzisieren, welche Kontrollen für ihre Erbringung gelten. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von technischer Unterstützung darüber hinaus vereinheitlicht werden.

(16) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte es möglich sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck unter bestimmten Umständen verbieten können, wenn sie aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen den begründeten Verdacht hegen, dass die Güter ganz oder teilweise für die militärische Endverwendung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, oder für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(17) Die Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für Genehmigungen sollten gegebenenfalls vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam angewandt werden. Hierfür muss auch sichergestellt sein, dass in allen Kontrollsituationen eindeutig feststeht, welche Behörde der Mitgliedstaaten zuständig ist. Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung, über die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck und über Genehmigungen für die Verbringung von in Anhang IV aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union sind die nationalen Behörden zuständig.

(18) Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer und im Interesse einer wirksameren Anwendung der Kontrollen sollten Leitlinien für interne Programme für rechtskonformes Verhalten eingeführt werden. In diesen Leitlinien sollte den Unterschieden in Größe, Ressourcen, Tätigkeitsbereichen und anderen Merkmalen und Bedingungen von Ausführern und ihren Tochtergesellschaften, etwa konzerninternen Strukturen und Standards für die Einhaltung der Vorschriften, Rechnung getragen werden, um so einem "Einheitsmodellansatz" vorzubeugen und jeden Ausführer dabei zu unterstützen, seine eigenen Lösungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften und die Wettbewerbsfähigkeit zu finden. Ausführer, die auf Globalgenehmigungen für die Ausfuhr zurückgreifen, sollten ein ICP anwenden, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Umstände, die sie bei der Bearbeitung des vom jeweiligen Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalgenehmigung für die Ausfuhr berücksichtigt hat, für nicht notwendig.

(19) Es sollten zusätzliche allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, und Behörden zu verringern und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Kontrollen der betreffenden Güter mit den entsprechenden Bestimmungszielen sicherzustellen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten Ausführern Leitlinien für die Anwendung von Allgemeingenehmigungen zur Verfügung stellen. Außerdem können die Mitgliedstaaten auch nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren mit geringem Risiko einführen, wenn sie dies für erforderlich erachten. Eine Genehmigung für Großprojekte sollte ebenfalls eingeführt werden, um die Genehmigungsbedingungen an die besonderen Bedürfnisse der Industrie anzupassen.

(20) Die Kommission sollte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren zur Unterstützung der praktischen Anwendung der Kontrollen ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien und/oder Empfehlungen sollte die Kommission dem Informationsbedarf von KMU gebührend Rechnung tragen.

(21) Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche Bestandteile einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung.

(22) Mitgliedstaaten, die nationale Kontrolllisten gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Listen in Kenntnis setzen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung unterrichten, eine Genehmigung für eine Ausfuhr zu verweigern, für die auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste eine Genehmigung erforderlich ist.

(23) Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Sensitivität von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf Entwicklungen in Technologie und Handel rasch reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung zu erlassen. Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang I sollten im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten oder die Union als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und als Mitglieder multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. Wenn die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern und Bestimmungszielen in Anhang II Abschnitte a bis H sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bewertungskriterien berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 5 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(24) Die Kommission sollte die Aktualisierungen des Anhangs I mittels delegierter Rechtsakte in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen.

(25) Die Kommission sollte eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten.

(26) Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erlassen werden. Durch einen angemessenen Informationsaustausch und Konsultationen zu einzelstaatlichen Vorschriften und Beschlüssen sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union wirksam und kohärent angewandt werden.

(27) Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union.

(28) Gemäß Artikel 36 AEUV und gemäß den eingegangenen internationalen Verpflichtungen behalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb des Zollgebiets der Union zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Die Liste der Güter, deren Verbringung innerhalb der Union Kontrollen unterliegt, in Anhang IV sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der zugrunde liegenden internationalen Verpflichtungen und der Entwicklung in Technologie und Handel im Hinblick auf die Bedenklichkeit der Verbringungen überprüft werden. Bei Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, in Anhang IV sollten die Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 36 AEUV berücksichtigt werden.

(29) Am 22. September 1998 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares Material bereitzustellen. Kontrollen der Verbringungen innerhalb der Union sollten es der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Übereinkommen zu erfüllen.

(30) Um eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen zu erreichen, ist es angezeigt, den Umfang der Konsultation und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszuweiten und Instrumente zur Unterstützung der Entwicklung eines gemeinsamen Ausfuhrkontrollnetzwerks in der gesamten Union zu schaffen, etwa elektronische Genehmigungsverfahren, technische Sachverständigengruppen und einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung. Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und andere relevante Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, einschließlich der Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft, soweit angemessen von der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" und den technischen Sachverständigengruppen konsultiert werden.

(31) Auch wenn die Zollbehörden im Einklang mit den Zollvorschriften der Union über ein Risikomanagementsystem bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden austauschen, ist es außerdem angezeigt, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Genehmigungs- und den Zollbehörden sicherzustellen.

(32) Es ist angezeigt, klarzustellen, dass die Verarbeitung und der Austausch von Informationen, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, den geltenden Regeln zum Schutz natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr derartiger Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 7 und (EU) 2018/1725 8 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen sollten.

(33) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen geschützt werden, insbesondere gemäß den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 9 und (EU, Euratom) 2015/444 10 der Kommission und dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden 11. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden.

(34) Die Einbindung des Privatsektors, insbesondere von KMU, und Transparenz sind wesentliche Elemente einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. Es ist daher angezeigt, dafür zu sorgen, dass die Anwendung dieser Verordnung durch erforderlichenfalls ständig weiterentwickelte Leitlinien unterstützt und ein Jahresbericht der Union über die Anwendung der Kontrollen veröffentlicht wird.

(35) Der Jahresbericht der Union über die Anwendung der Kontrollen sollte einschlägige Informationen über die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung der Kontrollen gemäß dieser Verordnung enthalten, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit betreffen könnte oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte und es Anbietern aus Drittländern ermöglichen könnte, von den Mitgliedstaaten getroffene restriktive Entscheidungen über Genehmigungen zu unterlaufen.

(36) Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.

(37) Im Einklang mit der MVW-Strategie der EU sollte jeder Mitgliedstaat wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Es ist ebenfalls angezeigt, Bestimmungen zur Unterstützung einer wirksamen Durchsetzung der Kontrollen einzuführen, unter anderem durch einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung.

(38) Der Zollkodex der Union enthält unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.

(39) Ausfuhrkontrollen tragen zur internationalen Sicherheit bei und wirken sich auf den Handel mit Drittländern aus. Es ist daher angezeigt, den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern auszubauen, um zur Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen und die internationale Sicherheit zu erhöhen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ihren Beitrag zu den Tätigkeiten multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen verstärken. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten diese Regelungen auch dabei unterstützen, effektive Ausfuhrkontrollen als globales Fundament und Modell für international bewährte Verfahren und als wichtiges Instrument zur Gewährleistung von Frieden und Stabilität auf internationaler Ebene zu entwickeln. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf multilateraler Ebene zu gewährleisten, sollten Beiträge geleistet werden, wenn alle Mitgliedstaaten ein neues Risiko im Bereich der Cybersicherheit festgestellt haben.

(40) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12, in dem besondere Regeln für die Kontrolle der Ausfuhren von Gütern für den öffentlich regulierten Dienst (Public Regulated Service, PRS) im Rahmen des Programms Galileo festgelegt werden.

(41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Güter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
  2. " Ausfuhr"
    1. ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union;
    2. eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union; eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union gemäß Nummer 11 des vorliegenden Artikels eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat;
    3. eine passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union; oder
    4. die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird.
  3. " Ausführer"
    1. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt; oder
    2. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen.
      Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer;
    3. wenn die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 13 in ihrem persönlichen Gepäck befinden.
  4. " Ausfuhranmeldung" eine Rechtshandlung, durch die eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Nummer 1 zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;
  5. " Wiederausfuhranmeldung" eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 13 des Zollkodex der Union;
  6. " summarischen Ausgangsanmeldung" eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 10 des Zollkodex der Union;
  7. " Vermittlungstätigkeiten"
    1. die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem Drittland in ein anderes Drittland, oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfeleistungen von dieser Definition ausgeschlossen. Als Hilfsleistung gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;

  8. " Vermittler" jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines Drittlandes erbringt;
  9. " technische Unterstützung" jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Unterstützung kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Unterstützung mittels elektronischer Träger, telefonische Unterstützung sowie jede Form von Unterstützung in verbaler Form ein;
  10. " Erbringer technischer Unterstützung"
    1. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus technische Unterstützung bezüglich des Gebietes eines Drittlandes erbringt;
    2. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und innerhalb des Gebiets eines Drittlandes technische Unterstützung erbringt; oder
    3. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und einer in einem Drittland ansässigen Person, die sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält, technische Unterstützung erbringt;
  11. " Durchfuhr" die Beförderung von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union, wenn:
    1. für diese Güter ein externes Versandverfahren gemäß Artikel 226des Zollkodex der Union angewandt wird und sie durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden;
    2. diese Güter in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;
    3. diese Güter sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden; oder
    4. diese Güter das Zollgebiet der Union an Bord desselben Schiffes oder Flugzeugs, mit dem sie auf dieses Gebiet gelangt sind, ohne vorheriges Abladen wieder verlassen;
  12. " Einzelausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;
  13. " Globalausfuhrgenehmigung" die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann;
  14. " Genehmigung für Großprojekte" die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann;
  15. " allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" eine Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern zur Verfügung steht, die die in Anhang II Abschnitte a bis H aufgeführten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;
  16. " nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung" eine Ausfuhrgenehmigung, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 und Anhang III Abschnitt C festgelegt ist;
  17. " Zollgebiet der Union" das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 des Zollkodex der Union;
  18. " Nicht-Unionsgüter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter, die den Status von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 des Zollkodex der Union haben;
  19. " Waffenembargo" ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
  20. " Güter für digitale Überwachung" Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen;
  21. " internes Programm für rechtskonformes Verhalten" oder "ICP" ("internal compliance programme") laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen;
  22. " im Wesentlichen identischer Vorgang" einen Vorgang, der Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften wie ein anderer Vorgang betrifft und an dem dieselben Endverwender oder Empfänger wie an diesem anderen Vorgang beteiligt sind.

Kapitel II
Anwendungsbereich

Artikel 3

(1) Die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.

(2) Gemäß Artikel 4, 5, 9 oder 10 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:

  1. zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen;
  2. für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde; für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet "militärische Endverwendung":
    1. den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
    2. die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; oder
    3. die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
  3. für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.

(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.

(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.

(6) Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(7) Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten System.

(8) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.

Artikel 5

(1) Die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Ist einem Ausführer aufgrund von im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangten Erkenntnissen bekannt, dass Güter für digitale Überwachung, die der Ausführer ausführen möchte, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind, so unterrichtet der Ausführer die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll. Die Kommission und der Rat stellen den Ausführern Leitlinien gemäß Artikel 26 Absatz 1 zur Verfügung.

(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1, 2 oder 3 eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies unverzüglich seinen Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden mit und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die einschlägigen Informationen zu der jeweiligen Genehmigungspflicht, insbesondere zu den betroffenen Gütern und Einrichtungen, es sei denn, er erachtet es angesichts der Art des Vorgangs oder der Sensibilität der betreffenden Informationen als nicht angezeigt, dies zu tun.

(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und überprüfen sie innerhalb von 30 Arbeitstagen anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien. Sie unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend. In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat die Verlängerung der 30-tägigen Frist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

(6) Teilen alle Mitgliedstaaten einander und der Kommission mit, dass für im Wesentlichen identische Vorgänge eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden sollte, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Informationen über die Güter für digitale Überwachung und gegebenenfalls die Bestimmungsziele, für die Genehmigungspflichten gelten, wie von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck mitgeteilt.

(7) Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Absatz 6 veröffentlichten Informationen mindestens jährlich auf der Grundlage der von der Kommission bereitgestellten einschlägigen Informationen und Analysen. Teilen sich alle Mitgliedstaaten untereinander und der Kommission mit, dass die Veröffentlichung einer Genehmigungspflicht geändert oder erneuert werden sollte, so ändert oder erneuert die Kommission die gemäß Absatz 6 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Informationen unverzüglich entsprechend.

(8) Um eine Prüfung aller geltenden Ablehnungen durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, gelten Artikel 16 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 für Fälle im Zusammenhang mit Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(9) Jeder nach diesem Artikel erforderliche Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen. Ein derartiger Informationsaustausch erfolgt über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.

(10) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, die Aufnahme von nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Gütern in die geeigneten internationalen Nichtverbreitungsregime oder Ausfuhrkontrollregelungen zu unterstützen, um die Kontrollen auszuweiten. Die Kommission legt Analysen der gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 erhobenen einschlägigen Daten vor.

(11) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/479 zu ergreifen.

Artikel 6

(1) Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Möchte ein Vermittler Vermittlungstätigkeiten für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Vermittler die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.

(3) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht in der Liste aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.

(4) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(5) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 7

(1) Die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Güter befinden, jederzeit verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Bevor sie eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot trifft, kann die zuständige Behörde in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Erfolgt die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so kann die zuständige Behörde jedes einzelnen betroffenen Mitgliedstaats die Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet untersagen.

Die zuständige Behörde kann für die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter, die durch das Zollgebiet der Union befördert werden, bestimmt, eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Ist die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, kann die zuständige Behörde die Genehmigungspflicht für folgende Akteure vorschreiben:

  1. den Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union;
  2. den Beförderer im Sinne von Artikel 5 Nummer 40 des Zollkodex der Union; oder
  3. die natürliche Person, die die durchgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im persönlichen Gepäck dieser Person befinden.

(3) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.

(4) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 8

(1) Die Erbringung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(2) Möchte ein Erbringer technischer Unterstützung technische Unterstützung für in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck erbringen, und ist ihm bekannt, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind, so unterrichtet der Erbringer von technischer Unterstützung die zuständige Behörde davon. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob diese technische Unterstützung genehmigungspflichtig sein soll.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

  1. innerhalb des Gebiets eines der in Anhang II Abschnitt a Teil 2 aufgeführten Länder oder in das jeweilige Gebiet oder für eine in einem der in Anhang II Abschnitt a Teil 2 aufgeführten Länder ansässige Person erbracht wird;
  2. in Form einer Weitergabe von allgemein zugänglichen Informationen oder Informationen aus dem Bereich der wissenschaftlichen Grundlagenforschung im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung oder der Nukleartechnologie-Anmerkung in Anhang I erfolgt;
  3. von Behörden oder Dienststellen eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben erbracht wird;
  4. für die Streitkräfte eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird;
  5. für einen Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR-Technologie) in Anhang IV genannt ist; oder
  6. das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

(4) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung von Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweiten.

(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen für die Erbringung technischer Unterstützung eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Erbringer technischer Unterstützung, der technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erbringen möchte, Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(6) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gelten für die in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 9

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an. Handelt es sich bei der Maßnahme um die Erstellung einer nationalen Kontrollliste, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auch über die Beschreibung der kontrollierten Güter.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen, einschließlich aller Änderungen ihrer nationalen Kontrolllisten.

(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Kommission veröffentlicht gesondert, unverzüglich und in allen Amtssprachen der Union eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten. Sobald ein Mitgliedstaat Änderungen seiner nationalen Kontrollliste mitgeteilt hat, veröffentlicht die Kommission unverzüglich und in allen Amtssprachen der Union eine Aktualisierung der Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten.

Artikel 10

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Ausfuhr dieser Güter auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste von Gütern, die dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 erlassen hat und die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 veröffentlicht wurde, eine Genehmigungspflicht vorschreibt und wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, einschließlich der Verhütung terroristischer Handlungen, oder aus Menschenrechtserwägungen bedenklich sind.

(2) Lehnt ein Mitgliedstaat eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung ab, so teilt er diese Entscheidung auch der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(3) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, unterrichtet seine Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden unverzüglich über diese Genehmigungspflicht und teilt gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission einschlägige Informationen insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.

Artikel 11

(1) Die Verbringung innerhalb der Union der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.

(2) Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung:

  1. dem Verbringer oder der zuständigen Behörde bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb des Zollgebiets der Union liegt;
  2. die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4, 5, 9 oder 10 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt; und
  3. die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 des Zollkodex der Union unterzogen werden sollen.

(3) Die Genehmigung für die Verbringung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in dem Mitgliedstaat beantragt, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.

(4) In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.

(5) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2 vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(6) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 beinhaltet keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen des Zollgebiets der Union, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Zollgebiet der Union durchgeführt werden.

(7) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht dazu, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.

(8) Ein Mitgliedstaat kann in seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, innerhalb der Union der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.

(9) In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen Papieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.

Kapitel III
Ausfuhrgenehmigung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung

Artikel 12

(1) Folgende Ausfuhrgenehmigungen werden mit dieser Verordnung geschaffen oder können gemäß dieser Verordnung erteilt werden:

  1. Einzelausfuhrgenehmigungen;
  2. Globalausfuhrgenehmigungen;
  3. nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen;
  4. allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung gemäß Anhang II Abschnitte a bis H.

Die mit dieser Verordnung geschaffenen oder gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Union.

(2) Einzelausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist.

Ist der Ausführer nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, so werden unbeschadet von Artikel 2 Nummer 3 Einzelausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden.

Alle Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt a in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

(3) Einzelausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen sind vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der zuständigen Behörde bis zu zwei Jahre gültig.

Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Großprojekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt; sie beträgt jedoch nicht mehr als vier Jahre, außer in hinreichend begründeten Fällen, die sich aus der Laufzeit des Projekts ergeben.

(4) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Angaben zu ihren Anträgen auf Erteilung von Einzelausfuhrgenehmigungen oder Globalausfuhrgenehmigungen, um diesen vollständige Angaben insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter zukommen zu lassen.

Einzelausfuhrgenehmigungen sind von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig. Die zuständige Behörde kann bestimmte Anträge von der Verpflichtung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung ausnehmen. Globalausfuhrgenehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig sein.

Ausführer, die Globalausfuhrgenehmigungen nutzen, haben über ein ICP zu verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Informationen, die sie bei der Bearbeitung des vom Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung berücksichtigt hat, für nicht notwendig.

Die Melde- und ICP-Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzelgenehmigungen oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

(6) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen:

  1. gelten nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I aufgeführt sind;
  2. werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt; sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der diese Genehmigungen erteilt, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllen; sie werden gemäß den Angaben in A nhang III Abschnitt C ausgestellt;
  3. werden nicht verwendet, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für solche Verwendungszwecke bestimmt sind.

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen können auch für Güter und Bestimmungsorte gelten, die Anhang II Abschnitte a bis H aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht derartige Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(7) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf die Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen verboten wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, stellt fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt.

Artikel 13

(1) Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist. Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht werden sollen, erteilt.

(2) Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter erteilt und geben den Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, den Endverwender und den genauen Standort des Endverwenders unzweideutig an.

In den Genehmigungen für technische Unterstützung werden der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders unzweideutig angegeben.

Die Genehmigungen sind im gesamten Zollgebiet der Union gültig.

(3) Die Vermittler und die Erbringer von technischer Unterstützung übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Dritte, das Bestimmungsland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

(5) Alle Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt B in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 14

(1) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang II Abschnitt a Teil 2 nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder - im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck - für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultiert unverzüglich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der einschlägigen Informationen. Für diese Konsultation wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt. Die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.

Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.

In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, hat er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System mitzuteilen.

Artikel 15

(1) Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt oder eine Durchfuhr gemäß dieser Verordnung verboten wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Erwägungen, darunter:

  1. die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
  2. ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;
  3. Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst werden;
  4. Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung die Implementierung eines ICP durch den Ausführer.

Artikel 16

(1) Die zuständige Behörde kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ablehnen und eine von ihr bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Ablehnung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen abgelehnte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit und wird alle drei Jahre überprüft. Bei der dritten Überprüfung ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, die Gründe für die Beibehaltung der jeweiligen Ablehnung zu erläutern.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 7. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.

(4) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten auch für Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Artikel 13.

(5) Bevor die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung über die Erteilung einer Genehmigung oder über das Verbot einer Durchfuhr befindet, prüft sie alle gemäß dieser Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für einen im Wesentlichen identischen Vorgang verweigert wurde. Dann konsultiert sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die derartige Ablehnungen oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels erlassen haben.

Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie den fraglichen Vorgang als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten. Geht innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten den fraglichen Vorgang nicht als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten.

Sind für die ordnungsgemäße Bewertung des fraglichen Vorgangs weitere Informationen erforderlich, so vereinbaren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Zehntagesfrist. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

Beschließt die zuständige Behörde nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Informationen zur Begründung der Entscheidung.

(6) Alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.

(7) Die Weitergabe von Informationen gemäß diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 23 Absatz 5 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.

Kapitel IV
Änderung der Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bestimmungsziele

Artikel 17

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck in den Anhängen I und IV folgendermaßen zu ändern:

  1. die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen geändert, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind;
  2. betrifft die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II zu ändern, indem - in Absprache mit der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen der einschlägigen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen, etwa Änderungen der Kontrolllisten, sowie der einschlägigen geopolitischen Entwicklungen - Güter aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen oder Bestimmungsziele hinzugefügt oder aus ihm herausgenommen werden. Wird es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 19 auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Artikel 18

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. September 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13 April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 20

Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang IV, bei der es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 36 AEUV, namentlich der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.

Kapitel V
Zollverfahren

Artikel 21

(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die erforderliche Ausfuhrgenehmigung eingeholt worden ist.

(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt oder nicht, die Union von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn:

  1. er Grund zu der Annahme hat, dass
    1. bei Erteilung der Genehmigung einschlägige Informationen nicht berücksichtigt wurden; oder
    2. die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat; oder
  2. ihm einschlägige Informationen im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorliegen.

(4) In den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen konsultiert der in jenem Absatz genannte Mitgliedstaat unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat oder der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergreifen kann, damit die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 ergreifen kann. Wenn diese zuständige Behörde beschließt, die Genehmigung aufrechtzuerhalten oder keine Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu ergreifen, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder wenn innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen ist, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(5) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden entwickeln.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.

(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Kapitel VI
Zusammenarbeit der Verwaltungen, Durchführung und Durchsetzung

Artikel 23

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich

  1. einer Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die befugt sind,
  2. der Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 1.

Die Kommission leitet die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden. Der Informationsaustausch kann Folgendes betreffen:

  1. relevante Daten zu den Genehmigungen, die für jede erteilte Genehmigung vorgelegt werden (z.B. Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen Genehmigungen);
  2. zusätzliche Angaben zur Anwendung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Kriterien, die Anzahl der Akteure mit ICP und, soweit verfügbar, Daten über Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus anderen Mitgliedstaaten;
  3. Angaben zu der Analyse, die den Ergänzungen oder geplanten Ergänzungen der nationalen Kontrolllisten gemäß Artikel 9 zugrunde liegt;
  4. Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch risikobasierte Prüfungen, Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und gegebenenfalls Anzahl der Verstöße, Beschlagnahmen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;
  5. Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

(3) Der Austausch von Daten zu Genehmigungen erfolgt mindestens einmal jährlich im Einklang mit Leitlinien, die von der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" zu erstellen sind, und unter gebührender Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission überprüfen regelmäßig die Durchführung von Artikel 15 auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen und der Analysen dieser Daten. Alle an diesem Austausch Beteiligten wahren die Vertraulichkeit der Gespräche.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 14 und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Informationen gelten entsprechend.

(6) Die Kommission entwickelt im Benehmen mit der nach Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission zu unterstützen. Das System ist, sofern möglich, von der Kommission mit den elektronischen Genehmigungssystemen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, soweit dies zur Erleichterung dieser direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs erforderlich ist. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und Funktionsweise unterrichtet.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Artikel 24

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(2) Die Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" konsultiert Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer sie dies für erforderlich hält.

(3) Die Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrolllisten der Union in Anhang I. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.

(4) Die Kommission unterstützt ein Unionsprogramm zum Aufbau von Genehmigungs- und Durchsetzungskapazitäten, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Schulungsprogramme für Amtsträger der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck".

Artikel 25

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" richtet zur Unterstützung eines Informationsaustauschs und einer direkten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein (im Folgenden "Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung"). Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission, soweit verfügbar, einschlägige Informationen aus, auch über die Anwendung, die Art und die Auswirkungen der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung bewährter Verfahren und zu nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften.

Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch einschlägige Informationen über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden im Hinblick auf risikobasierte Prüfungen, die Aufdeckung und Verfolgung von nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften aus.

Der Informationsaustausch im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung erfolgt vertraulich.

Kapitel VII
Transparenz, Kommunikation, Überwachung, Bewertung

Artikel 26

(1) Die Kommission und der Rat stellen, soweit erforderlich, Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren für Ausführer, Vermittler und Erbringer technischer Unterstützung obliegt den Mitgliedstaaten, in denen sie ansässig oder niedergelassen sind. In diesen Leitlinien und/oder Empfehlungen für bewährte Verfahren wird dem Informationsbedarf von KMU besonders Rechnung getragen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" vor. Dieser Jahresbericht wird veröffentlicht.

Der Jahresbericht enthält Informationen über Genehmigungen (insbesondere Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten) Ablehnungen und Verbote gemäß dieser Verordnung. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Verwaltung (insbesondere über Personal, Maßnahmen in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften (compliance) und Öffentlichkeitsarbeit (outreach), spezifische Instrumente für die Genehmigungserteilung oder Gütereinstufung) und die Durchsetzung von Kontrollen (insbesondere über die Zahl der Verstöße und Sanktionen).

Was Güter für digitale Überwachung betrifft, enthält der Jahresbericht spezifische Informationen über Genehmigungen, insbesondere über die Zahl der eingegangenen Anträge nach Gütern, den ausstellenden Mitgliedstaat und die von diesen Anträgen betroffenen Bestimmungsziele sowie über die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.

Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen werden gemäß den in Absatz 3 genannten Grundsätzen vorgelegt.

Die Kommission und der Rat stellen Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereit, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, wobei den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen gebührend Rechnung getragen wird. Für die im Rahmen dieses Artikels ausgetauschten oder veröffentlichten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken 15.

(4) Zwischen dem 10. September 2026 und dem 10. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Nach dem 10. September 2024 führt die Kommission eine Bewertung des Artikels 5 durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die wichtigsten Ergebnisse.

Kapitel VIII
Kontrollmassnahmen

Artikel 27

(1) Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:

  1. eine Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
  2. die Menge dieser Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
  3. Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
  4. soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler und Erbringer von technischer Unterstützung Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten oder technische Unterstützung, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten oder der technischen Unterstützung waren, zum Zeitraum, in dem solche Tätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zum Bestimmungsziel dieser Güter und Tätigkeiten sowie zu den Ländern, auf die sich die Tätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.

(3) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Die Papiere und Aufzeichnungen zur Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 28

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

  1. Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können;
  2. die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 6 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind oder von Erbringern technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, zu verschaffen.

Kapitel IX
Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 29

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen Informationsaustausch mit Drittländern, um die globale Konvergenz der Kontrollen zu fördern.

Mit den Dialogen können die regelmäßige und gegenseitige Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, sowie der Aufbau von Kapazitäten und die Kontaktaufnahme mit Drittländern unterstützt werden. Die Dialoge können auch dazu beitragen, dass Drittländer effektive Ausfuhrkontrollen einhalten, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen als Vorbild für international bewährte Verfahren entwickelt wurden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln.

Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 30

Diese Verordnung gilt unbeschadet des delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU.

Artikel 31

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird aufgehoben.

Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, 20. Mai 2021

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.

2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

5) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

6) Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 34).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).

10) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

11) ABl. C 202 vom 08.07.2011 S. 13.

12) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 04.11.2011 S. 1).

13) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).

15) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

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Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 3 dieser Verordnung Anhang I22 23

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Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union Anhang II22

Die folgenden Abschnitte zeigen die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union für bestimmte Ausfuhren.

A. Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschliesslich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in A nhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten.

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, verwendet zu werden oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind; oder
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich an einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2) Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 ausgeführt werden.

(3) Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

B. Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, verwendet zu werden, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärgüterlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind; oder
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2) Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.

(3) Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

C. Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

(1) Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer von Anhang I aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Güter, wenn:

  1. die Güter in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften ausgeführt oder in das Herkunftsland wieder ausgeführt werden, oder
  2. die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

(2) Folgende Güter sind ausgeschlossen:

  1. alle in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Güter,
  2. alle in den Gattungen D und E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter,
  3. folgende Güter, die in Anhang I aufgeführt sind:

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer ansässig oder niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz zurück eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.

(2) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
  4. die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; oder
  5. dem Ausführer bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.

(3) Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung haben die Ausführer:

  1. dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats anzugeben, der die Genehmigung erteilt hat, und in der Zollanmeldung zu erklären, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 ausgeführt werden;
  2. den Zollbeamten auf deren Verlangen Nachweise über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorzulegen, dass die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.

(4) Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

(5) Diese Genehmigung umfasst Güter zur "Instandsetzung", zum "Ersatz" und zur "Wartung", einschließlich der gleichzeitigen Verbesserung der ursprünglichen Güter, z.B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.

D. Vorübergehende Ausfuhr Fausstellungen oder Messen

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:

  1. aller in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Güter,
  2. aller in Gattung D jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),
  3. aller in Gattung E jeder Kategoriedes Anhangs I aufgeführten Güter,
  4. folgender Güter, die im vorliegenden Anhang aufgeführt sind:

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Absatz 6 des vorliegenden Teils ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung wird das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechend angewendet.

(3) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
  4. dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z.B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe "CONFIDENTIEL UE/EU VERTRAULICH" gleichwertig oder höher ist;
  5. der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprünglichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden, oder wenn mit einer Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;
  6. die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z.B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;
  7. die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen;
  8. die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, außer wenn dies in dem für eine wirkungsvolle Demonstration notwendigen minimalen Umfang und ohne dass Dritten spezifische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden, erfolgt;
  9. die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;
  10. die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt; oder
  11. der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat.

(4) In der Zollanmeldung erklärt der Ausführer, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.

(5) Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

(6) Für die Zwecke dieser Genehmigung ist "Ausstellung" bzw."Messe" eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.

E. Telekommunikation

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Telekommunikation

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

  1. Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:
    1. Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Unternummern 5A001.b.2., 5A001.c. und 5A001.d. erfasst werden,
    2. Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Ziffer i aufgeführte Güter handelt,
  2. von Unternummer 5E001.a. erfasste Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter Buchstabe a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde,
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedst
    4. im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können (z.B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung ("Lawful Interception Gateways")), verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
  3. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Abschnitts oder in Abschnitt a Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Länder und die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden;
  4. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2) Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden.

(3) Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

F. Chemikalien

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Chemikalien

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

1C350:

  1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8),
  2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3),
  3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6),
  4. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1),
  5. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9),
  6. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2),
  7. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9),
  8. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7),
  9. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3),
  10. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7),
  11. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9),
  12. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
  13. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3),
  14. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3),
  15. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3),
  16. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6),
  17. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7),
  18. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9),
  19. Dimethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2),
  20. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4),
  21. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8),
  22. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3),
  23. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1),
  24. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5),
  25. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0),
  26. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3), 30.
  27. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1),
  28. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1),
  29. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7),
  30. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0),
  31. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3),
  32. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4),
  33. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3),
  34. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2),
  35. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8),
  36. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8),
  37. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8),
  38. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9),
  39. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7),
  40. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4),
  41. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1),
  42. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9),
  43. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6),
  44. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3),
  45. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9),
  46. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
  47. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2),
  48. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9),
  49. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0),
  50. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8),
  51. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1),
  52. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5),
  53. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9),
  54. N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0),
  55. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6),
  56. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7),
  57. Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8),
  58. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6),
  59. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9),
  60. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2),
  61. Diethylamin (CAS-Nr. 109-89-7),
  62. N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5).

1C450.a.: 4.

  1. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5), 5.
  2. Cyanogenchlorid (Chlorcyan) (CAS-Nr. 506-77-4), 6.
  3. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure CAS-Nr. 74-90-8), 7.
  4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2).

1C450.b.:

  1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer Methyl-, Ethyl- oder Propyl- (Normal- oder Iso-) Gruppe,
  2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,
  3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
  4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid,
  5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
  6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9) und N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5),
  7. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
  3. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Abschnitts oder in Abschnitt a Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Länder und die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden; oder
  4. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2) Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.

(3) Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

G. Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

Diese Genehmigung der Union erstreckt sich auf jegliche Technologie und Software, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführte und Technologie und Software im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j.

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren von Software und Technologie nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch jeden Ausführer, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person handelt, an eine Gesellschaft, die sich vollständig im Besitz und unter der Kontrolle des Ausführers befindet (Tochtergesellschaft), oder an eine Gesellschaft, die sich unmittelbar und vollständig im Besitz und unter der Kontrolle derselben Muttergesellschaft wie der Ausführer befindet (Schwestergesellschaft), sofern:

  1. die Muttergesellschaft, die den Ausführer unmittelbar kontrolliert, und die Gesellschaft, die den Ausführer letztlich kontrolliert, in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Land, für das die allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU001 der Union gilt, ansässig oder niedergelassen sind; und
  2. die Muttergesellschaft, die den Ausführer unmittelbar kontrolliert, eine verbindliche Garantie für die Einhaltung der Anforderungen dieser Genehmigung durch die Schwestergesellschaft übernimmt; und

    im Sinne dieser Genehmigung kontrolliert eine Muttergesellschaft eine andere Gesellschaft, wenn sie in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf diese auszuüben;

  3. die ausgeführte Software und Technologie ausschließlich für die gewerbliche Produktentwicklung des Ausführers bzw. der Tochter- oder Schwestergesellschaft und durch ihre Mitarbeiter entsprechend der Vereinbarung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses verwendet wird;und
  4. die ausgeführte Software und Technologie sowie alle daraus resultierenden Produkte unter der vollständigen Kontrolle des Ausführers oder - für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Genehmigung, wenn die Ausfuhr an eine Schwestergesellschaft gerichtet ist - unter der vollständigen Kontrolle der Muttergesellschaft, die die Schwestergesellschaft unmittelbar kontrolliert, verbleiben und nicht mit einer anderen Stelle geteilt werden; und
  5. die ausgeführte Software und Technologie an den Ausführer zurückgegeben und von der Tochter- oder Schwestergesellschaft vollständig gelöscht wird, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist oder wenn die Tochter- oder Schwestergesellschaft von einem anderen Unternehmen erworben wird. Jede daraus resultierende entwickelte Technologie wird ebenfalls an den Ausführer übermittelt und von der Tochter- oder Schwestergesellschaft vollständig gelöscht.

(2) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Software und Technologie, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffende Software oder Technologie ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder bestimmt sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden;
    2. für eine militärische, paramilitärische, polizeiliche, nachrichtendienstliche, überwachende oder sonstige sicherheitsrelevante Endverwendung durch die Regierung oder durch im Auftrag der Regierung handelnde Stellen verwendet zu werden;
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder
    4. im Zusammenhang mit einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffende Software oder Technologie ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt ist;
  3. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffende Software oder Technologie in ein anderes Bestimmungsland als die in Abschnitt a Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Länder und die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden; oder
  4. dem Ausführer bekannt ist, dass es sich bei dem Empfänger oder Endverwender der betreffenden Güter um einen militärischen, paramilitärischen, polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Dienst oder einen anderen staatlichen Sicherheitsdienst handelt oder dass die Güter für Stellen bestimmt sind, die im Auftrag eines der vorgenannten Dienste handeln.

    Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die die Bestimmungen von Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c auf Fälle ausweiten, in denen der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die betreffende Software oder Technologie dazu bestimmt ist, für die in Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c genannten Zwecke verwendet zu werden.

(3) Von jedem Ausführer, der diese Genehmigung zu verwenden beabsichtigt, wird ein "internes Programm für rechtskonformes Verhalten" eingeführt.

(4) Bei einer materiellen Ausfuhr von Software oder Technologie erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 ausgeführt werden.

(5) Der Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem der Ausführer niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet.

Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

(6) Der Ausführer, der diese Genehmigung verwendet, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen vor der ersten Ausfuhr über die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung.

(7) Der Ausführer, der diese Genehmigung verwendet, erstattet der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung. Der Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wird wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende Informationen:

  1. die Beschreibung der Software und Technologie;
  2. soweit verfügbar, Angaben zur Menge und zum Wert der Software und Technologie;
  3. Informationen zu in diese Genehmigung einbezogenen Tochter-, Schwester- und Muttergesellschaften.

Die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

H. Verschlüsselung

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008

(gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung)

Verschlüsselung

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 - Güter

(1) Diese Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

(2) Diese Genehmigung ist nur gültig, wenn die Güter alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Güter verwenden nur veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standards, die von international anerkannten Normungsgremien genehmigt oder erlassen wurden;
  2. die Güter verwenden keine kryptografischen Standards, die speziell für behördliche Verwendung entwickelt wurden (z.B. die kryptografischen Standards, die in Funksystemen für die öffentliche Sicherheit verwendet werden, wie TETRA, TETRAPOL und P25); und
  3. eine etwaige kryptografische Funktionalität der Güter kann nicht vom Benutzer mit einfachen Mitteln geändert werden.

(3) Diese Genehmigung wird nicht verwendet, wenn

  1. dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z.B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die betreffenden Güter von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat für die Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen, die dem "RESTREINT UE/EU RESTRICTED" entsprechen oder darüber hinausgehen, akkreditiert oder anderweitig förmlich zugelassen wurden (oder sich im Prozess der Akkreditierung oder sonstigen förmlichen Zulassung befinden);
  2. dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z.B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die betreffenden Güter von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die dem "RESTREINT UE/EU RESTRICTED" entspricht oder darüber hinausgeht (oder sich im Prozess der Erteilung der Sicherheitskennzeichnung befinden).

Teil 2 - Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach allen Bestimmungszielen, außer:

  1. Bestimmungsziele, die für eine Ausfuhr im Rahmen der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 in Frage kommen,
  2. Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, China (einschließlich Hongkong und Macau), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kongo, Libanon, Libyen, Malaysia, Mali, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Burma, Nordkorea, Oman, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Zimbabwe;
  3. alle Bestimmungsziele, die nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind und gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder gegen die die Union beschränkende Maßnahmen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erlassen hat.

Teil 3 - Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische, paramilitärische, polizeiliche, nachrichtendienstliche, überwachende oder sonstige sicherheitsrelevante Endverwendung durch die Regierung oder durch im Auftrag der Regierung handelnde Stellen verwendet zu werden,
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärgüterlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden, oder
    4. im Zusammenhang mit einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
  3. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland, das nach Teil 2 Buchstabe b oder c dieser Genehmigung ausgeschlossen ist, wiederausgeführt werden;
  4. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
  5. dem Ausführer bekannt ist, dass es sich bei dem Empfänger oder Endverwender der betreffenden Güter um einen militärischen, paramilitärischen, polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Dienst oder einen anderen staatlichen Sicherheitsdienst handelt oder dass die Güter für Stellen bestimmt sind, die im Auftrag eines der vorgenannten Dienste handeln; oder
  6. die Ausfuhr aufgrund eines Eintrags in Anhang I kontrolliert wird, der von dieser Genehmigung nicht erfasst wird.

(2) Wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist, erklären die Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 ausgeführt werden.

(3) Der Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

(4) Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.

(5) Der Ausführer legt auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, technische Daten über jede im Rahmen dieser Genehmigung geplante oder durchgeführte Ausfuhr vor. Wurden solche technischen Daten in Bezug auf ein bestimmtes Gut angefordert und ändern sich die technischen Daten, teilt der Ausführer dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die technischen Daten müssen mindestens die folgenden Angaben zu dem Gut enthalten:

  1. Hersteller,
  2. Produktbezeichnung,
  3. Modellnummer,
  4. Beschreibung des Gutes - eine kurze allgemeine Beschreibung des Gutes, wie sie in einer Produktbroschüre enthalten sein könnte,
  5. falls erforderlich und von der zuständigen Behörde festgelegt, technische Spezifikationen, die Folgendes umfassen:
    1. eine Liste aller relevanten kryptografischen Algorithmen, einschließlich des zugehörigen Schlüsselmanagements, in Bezug auf die Vertraulichkeit von Daten;
    2. eine Liste aller Protokolle, nach denen sich das Gut zu richten hat;
    3. Angabe der Vor- oder Nachbearbeitung von Daten, wie z.B. Komprimierung von Klartext oder Paketierung verschlüsselter Daten;
    4. Einzelheiten zu Programmierschnittstellen, die verwendet werden können, um Zugriff auf die kryptografische Funktionalität des Gutes zu erhalten;
  6. Einstufung zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann dem Ausführer aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagen, diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für ein in Teil 1 genanntes Gut zu verwenden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Inanspruchnahme dieser Bestimmung.

(7) Der registrierte Ausführer erstattet auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die Verwendung dieser Genehmigung Bericht. Auf Verlangen wird der Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende Informationen:

  1. die Ausfuhrkontrolleinstufung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
  2. die Menge und den Wert dieser Güter;
  3. den Namen und die Anschrift des Empfängers;
  4. soweit bekannt, die Endverwendung und den Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
  5. einen Verweis auf die letzte Vorlage technischer Daten für die Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

I. In Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung und in den Abschnitten A, C, D und G des vorliegenden Anhangs genannte Liste

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.


.

Musterformblätter für Genehmigungen Anhang III

A. Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr

(gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung)

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EUROPÄISCHE UNION AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK (Verordnung (EU) 2021/821)
1 1. Ausführer Nr. 2. Antragsnummer 3. Ablaufdatum (soweit zutreffend)
GENEHMIGUNG 4. Ansprechpartner in der Behörde
5. Empfänger 6. Ausstellende Behörde
7. Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer) Nr.
8. Herkunftsland Ländercode
9. Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger) 10. Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden Ländercode
11. Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll Ländercode
1 12. Endbestimmungsland Ländercode
13. Güterbeschreibung 1 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
19. Endverwendung 20. (ggf.) Datum des Vertrags 21. Zollausfuhrverfahren
22. Zusätzliche Angaben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formblatt anzugeben)

Feld für vorgedruckte
Angaben der Mitgliedstaaten

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen
Unterschrift
Ausstellende Behörde
Stempel
Datum
1 a 1. Ausführer 2. Antragsnummer
GENEHMIGUNG
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.
23. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) 26. Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum 27. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht
24. In Zahlen 25. Abgezogener(r)Menge/Wert in Worten
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.

B. Musterformblatt für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung

(gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung)

EUROPÄISCHE UNION ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN/TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Verordnung (EU) 2021/821)
1 1. Vermittler/ Erbringer technischer Unterstützung/ Antragsteller Nr. 2. Antragsnummer 3. Ablaufdatum
(soweit zutreffend)
GENEHMIGUNG 4. Ansprechpartner in der Behörde
5. Ausführer im Ursprungsdrittland (soweit zutreffend) 6. Ausstellende Behörde
7. Empfänger Nr.
8. Mitgliedstaat, in dem der Vermittler / Erbringer technischer Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist Ländercode 1
9. Ursprungsland/Land des Standorts der Güter, für die Vermittlungstätigkeiten erbracht werden Ländercode1
10. Endverwender im Bestimmungsdrittland (falls nicht mit dem Empfänger identisch) 11. Bestimmungsland Ländercode1
12. Beteiligte Dritte, z.B. Agenten (falls zutreffend)
1
13. Beschreibung der Güter / technischen Unterstützung 14. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (falls zutreffend) 15. AL-Nummer (falls zutreffend)
16. Währung und Wert 17. Menge (falls zutreffend)
18. Endverwendung
19. Zusätzliche Angaben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formblatt anzugeben)
Feld für vorgedruckte
Angaben der Mitgliedstaaten
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen
Unterschrift
Ausstellende Behörde
Stempel
Datum
1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10).

C. Einheitliche Angaben für die Veröffentlichung von nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen in den nationalen Amtsblättern

(gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b dieser Verordnung)

  1. Titel der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
  2. Ausstellende Behörde
  3. Gültigkeit für die EU: Hier ist folgender Text zu verwenden:

    "Dies ist eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821. Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 6 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig."

    Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten

  4. Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:

    "Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:"

  5. Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:

    "Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:"

  6. Voraussetzungen und Nebenbestimmungen

.

Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung Anhang IV22

Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I 1. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.

Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.

Teil I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)

Güter der Tarn(Stealth)-Technologie

1C001 Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlen oder eigenleitfähige Polymere.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
1C101 Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für 'Flugkörper' und "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

1D103 "Software", besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103.
1E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D103.
6B008 Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108 Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung

1A007 Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die "energetische Materialien" enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
a. Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung mehrerer von nachstehender Unternummer 1A007b erfasster Explosivstoffdetonatoren;
b. elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
  1. Brückenzünder (EB),
  2. Brückenzünderdraht (EBW),
  3. Slapperzünder,
  4. Folienzünder (EFI).
Anmerkung: Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, zum Beispiel Bleiazid, verwenden.
1C239 Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Gütern, erfasst von Nummer 1C239.
3A229 Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: ...
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
3A232 Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: ...
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
3E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232.
6A001 Akustik, beschränkt auf Folgendes:
6A001a1b Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz;
6. konstruiert, um ... standzuhalten,
6A001a2a2 Hydrofone (Wandler) ... mit ...
6A001a2a3 Hydrofone (Wandler) ... mit ...
6A001a2a6 Hydrofone (Wandler) ... konstruiert für ...
6A001a2b Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen ...
6A001a2c Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.
6A001a2e Flachwasser-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. mit eingebauten Hydrofonen ... oder
  2. Einsatz von Multiplexermodulen ... zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen.
6A001a2f Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.
6D003a "Software" für die "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten.
8A002o3 Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1.000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
b. 'aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme' oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.

Technische Anmerkung:

Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.

8E002a "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (remachining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung - Kryptoanalyse - Kategorie 5 Teil 2

5A004a Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen'.
Anmerkung: Die Unternummer 5A004a schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen' durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden.

Technische Anmerkung:

'Kryptoanalytische Funktionen' sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten.

5D002.a. "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines der folgenden Güter:
3. Ausrüstung wie folgt:
a. Ausrüstung, die von Unternummer 5A004a erfasst wird,
5D002c "Software", die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert:
3. Ausrüstung wie folgt:
a. Ausrüstung, die von Unternummer 5A004a erfasst wird,
5E002a Nur "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der Güter, die von den obigen Unternummern 5A004a, 5D002a3 oder 5D002c3 erfasst werden.

Güter der MTCR-Technologie

7A117 "Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. eine 'CEP' kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.

Technische Anmerkung:

In Nummer 7A117 ist die 'CEP' (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen.

7B001 Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
ANMERKUNG: Nummer 7B001 erfasst nicht Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen der 'Instandhaltungsstufe I' oder der 'Instandhaltungsstufe II'.
7B003 Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung.
7B103 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
7D101 "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird.
7E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird.
7E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird.
9A004 Trägerraketen für "Raumfahrzeuge", geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
Anmerkung 1: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.
9A005 Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.
9A007a Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a. Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;
9A008d Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.
d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der Folgenden:
  1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
  2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/soder
  3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
9A104 Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105a Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a. Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs; ausgenommen Flüssigkeitsapogäumstriebwerke, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mm und
  2. Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar.
9A106c Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
c. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A108c Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
c. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A116 Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
a. Wiedereintrittsfahrzeuge;
b. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder ablativem Material;
c. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
d. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.
9B115 Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B116 Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von o bigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9D101 "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116.
9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird.
9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird.
Anmerkung: Technologie" für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unternummer 1E002f.
9E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird.
9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen.

Ausnahmen:

Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:

  1. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden,
  2. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden,
  3. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Gemeinschaft zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden,
  4. Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung.

Teil II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den Handel innerhalb der Union)

Güter des Chemiewaffenübereinkommens

1C351d4 Ricin
1C351d5 Saxitoxin

Güter der NSG-Technologie

Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:

1B226 Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 ma liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:

a.die stabile Isotope anreichern können,

b. mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.

1B231 Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a. Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium,
b. Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
  1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (- 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;
  2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Wasserstoffisotopen-Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.
1B233 Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a. Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;
b. Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
  1. Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,
  2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
  3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
  4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.
1C012 Materialien, wie folgt:

Technische Anmerkung:

Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.

b) "vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form.

Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.
1C233 Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gewichtsprozent (7,5 Atomprozent).
1C235 Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1.000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden.
1E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Gütern, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235.
3A228 Schaltelemente wie folgt:
a. Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. mit drei oder mehr Elektroden,
  2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
  3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 aund
  4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs;

Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.

b. getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μsund
  2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A;
3A231 Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
a. konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und
b. mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion.
3E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von obiger Nummer 3A228 oder 3A231.
6A203 Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
a. mechanische Drehspiegel-Streakkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer als 0,5 mm/μs,

b. mechanische Drehspiegel-Framingkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1. Framingkameras mit Aufnahmegeschwindigkeiten größer als 225.000 Einzelbilder/s;

Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein.
6A225 Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.
Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).
6A226 Drucksensoren wie folgt:

a. Schock-Druckmessgeräte zum Messen von Drücken über 10 GPa, einschließlich Messgeräten aus Manganin, Ytterbium und Polyvinylidenfluorid (PVDF)/Polyvinyldifluorid (PVF2),

b. Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.

1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.


.

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang V

Verordnung (EG) des Rates Nr. 428/2009 (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 26).

Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 16.05.2012 S. 12).

Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 79).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 der Kommission (ABl. L 371 vom 30.12.2014 S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission (ABl. L 340 vom 24.12.2015 S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission (ABl. L 307 vom 15.11.2016 S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission (ABl. L 334 vom 15.12.2017 S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission (ABl. L 319 vom 14.12.2018 S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission (ABl. L 338 vom 30.12.2019 S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission (ABl. L 421 vom 14.12.2020 S. 1).

Verordnung (EU) 2020/2171 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 432 vom 21.12.2020 S. 4).

.

Entsprechungstabelle Anhang VI


Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Einleitung Artikel 2 Einleitung
Artikel 2 Nummer 1 Artikel 2 Nummer 1
Artikel 2 Nummer 2 Einleitung Artikel 2 Nummer 2 Einleitung
Artikel 2 Nummer 2 Ziffern i und ii Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und b
- Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c
Artikel 2 Nummer 2 Ziffer iii Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Einleitung Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Einleitung
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Ziffer i Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Ziffer ii Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Artikel 2 Nummer 3 Unterabsatz 2 Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c
- Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d
Artikel 2 Nummer 4 Artikel 2 Nummer 4
- Artikel 2 Nummer 5
- Artikel 2 Nummer 6
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 Einleitung Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 1 Einleitung
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 erster Spiegelstrich Artikel 2 Nummer 7
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich Artikel 2 Nummer 7
Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 2 Artikel 2 Nummer 7
Artikel 2 Nummer 6 Artikel 2 Nummer 8
- Artikel 2 Nummern 9 und 10
Artikel 2 Nummer 7 Artikel 2 Nummer 11
Artikel 2 Nummer 8 Artikel 2 Nummer 12
Artikel 2 Nummer 9 Artikel 2 Nummer 15
Artikel 2 Nummer 10 Artikel 2 Nummer 13
- Artikel 2 Nummer 14
Artikel 2 Nummer 11 Artikel 2 Nummer 16
Artikel 2 Nummer 12 Artikel 2 Nummer 17
Artikel 2 Nummer 13 Artikel 2 Nummer 18
- Artikel 2 Nummer 19
- Artikel 2 Nummer 20
- Artikel 2 Nummern 21 und 22
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1, Einleitung und Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 Artikel 2 Absatz 19 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Einleitung
Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und c Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absätze 4 und 5
Artikel 4 Absatz 7 Artikel 4 Absatz 6
- Artikel 4 Absatz 7
Artikel 4 Absatz 8 Artikel 4 Absatz 8
- Artikel 5
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 -
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Artikel 7 Absatz 2 Satz 1
- Artikel 7 Absatz 2 Satz 2
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4
Artikel 7 -
- Artikel 8
Artikel 8 Artikel 9
- Artikel 10
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 12 Absatz 7
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 Artikel 17 und 19
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2
- Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2
- Artikel 12 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
- Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 6
Artikel 9 Absatz 5 -
Artikel 9 Absatz 6 Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 4 und Artikel 23 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 1 um technische Unterstützung erweitert Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 2
- Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4
Artikel 11 Artikel 14
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 -
- Artikel 15 Absatz 2
Artikel 13 Artikel 16
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 5 um technische Unterstützung erweitert
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 4
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a
- -
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 20
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 17 Einleitung und Buchstabe b
- Artikel 17 Absatz 2
Artikel 16 Artikel 21
Artikel 17 Artikel 22
Artikel 18 -
Artikel 19 Absatz 1 -
Artikel 19 Absatz 1 Einleitung Artikel 23 Absatz 2 Einleitung
- Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a
- Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b
- Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e
- Artikel 23 Absatz 3
- Artikel 23 Absatz 4
Artikel 19 Absatz 3 Artikel 23 Absatz 5
Artikel 19 Absatz 4 Artikel 23 Absatz 6
Artikel 19 Absatz 5 Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
Artikel 19 Absatz 6 Artikel 23 Absatz 7
Artikel 20 Absätze 1 bis 3 Artikel 27 Absätze 1 bis 3
Artikel 21 Artikel 28
Artikel 22 Absätze 1 und 2 Artikel 11 Absätze 1 und 2
Artikel 22 Absätze 3 und 4 Artikel 11 Absätze 3 und 4
Artikel 22 Absätze 5 bis 7 Artikel 11 Absätze 5 bis 7
Artikel 22 Absatz 8 Artikel 27 Absatz 4
Artikel 22 Absätze 9 und 10 Artikel 11 Absätze 8 und 9
Artikel 23 Absätze 1 und 2 Artikel 24 Absätze 1 und 2
- Artikel 24 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 3 Artikel 25 Absatz 2
- Artikel 26 Absatz 3
- Artikel 26 Absatz 4
Artikel 23a Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1
Artikel 23a Absätze 2 und 3 Artikel 18 Absätze 2 und 3
- Artikel 18 Absatz 4
Artikel 23a Absätze 4 und 5 Artikel 18 Absätze 5 und 6
Artikel 23b Artikel 19
Artikel 24 Artikel 25 Absatz 1
- Artikel 25 Absatz 2
Artikel 25 Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 25 Absätze 2 und 3 -
Artikel 25 Absatz 4 Artikel 26 Absatz 2
- Artikel 29 Absatz 1
Artikel 25a Artikel 29 Absatz 2
Artikel 26 -
- Artikel 30
Artikel 27 Artikel 31
Artikel 28 Artikel 32
Anhang I Anhang I
- Anhang I
Anhang IIa Anhang II Abschnitt A
Anhang IIb Anhang II Abschnitt B
Anhang IIc Anhang II Abschnitt C
Anhang IId Anhang II Abschnitt D
Anhang IIe Anhang II Abschnitt E
Anhang IIf Anhang II Abschnitt F
- Anhang II Abschnitt G
- Anhang II Abschnitt H
Anhang IIg Anhang II Abschnitt I
Anhang IIIa Anhang III Abschnitt A
Anhang IIIb Anhang III Abschnitt B
Anhang IIIc Anhang III Abschnitt C
Anhang IV Anhang IV
Anhang V Anhang V
Anhang VI Anhang VI


ENDE

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