Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 161)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 3 wurden eine erste Reihe detaillierter Bestimmungen für den harmonisierten Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) sowie technische Mindestanforderungen an UAS festgelegt.
(2) Aus der steigenden Anzahl an UAS, die in den Luftraum einfliegen, und der zunehmenden Komplexität des UAS-Betriebs außerhalb direkter Sicht (BVLOS), der anfänglich in nur geringer Höhe stattfand, ergeben sich Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die Umwelt.
(3) In bestimmten Bereichen, z.B. vor allem in solchen, in denen eine große Anzahl gleichzeitig betriebener UAS erwartet wird, oder in Bereichen, in denen UAS neben bemannten Luftfahrzeugen betrieben werden, erfordert die sichere und effiziente Integration von UAS in den Luftraum die Einführung zusätzlicher spezifischer Vorschriften und Verfahren für deren Flugbetrieb und für die an diesem Flugbetrieb beteiligten Organisationen sowie ein hohes Maß an Automatisierung und Digitalisierung.
(4) Legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geografische UAS-Gebiete aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt fest, können sie für den Betrieb bestimmter oder aller UAS besondere Bedingungen auferlegen oder nur solchen UAS den Zugang gestatten, die über bestimmte technische Merkmale verfügen.
(5) Für den UAS-Betrieb in bestimmten geografischen UAS-Gebieten, die für die Zwecke dieser Verordnung als U-Space-Luftraum bezeichnet werden sollten, müssen Mindestanforderungen festgelegt werden. UAS-Betreiber sollten nur dann Zugang zu diesem U-Space-Luftraum erhalten, wenn sie bestimmte Dienste ("U-Space-Dienste") nutzen, die ein sicheres Management einer großen Anzahl von UAS-Flugbetrieben unter Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
(6) Für den sicheren Flugbetrieb in diesem Luftraum sollten für UAS-Betreiber und Anbieter von U-Space-Diensten Mindestanforderungen an die Ausrüstung und Leistung der UAS und für die im U-Space-Luftraum erbrachten Dienste gelten.
(7) Die für den Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum geltenden Vorschriften und Verfahren sollten der Art und dem Risiko des Flugbetriebs angemessen sein.
(8) Da insbesondere der Flugbetrieb unbemannter Luftfahrzeuge in direkter Sicht (VLOS) mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g ein geringes Risiko darstellt, sollten UAS-Betreiber nicht verpflichtet werden, für diesen Flugbetrieb die Anforderungen an den Betrieb im U-Space-Luftraum einzuhalten. Ebenso sollte der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen autorisierter Vereine und Vereinigungen angesichts seiner guten Sicherheitsbilanz wie bisher fortgesetzt werden können, d. h. ohne die Anforderungen an den Betrieb im U-Space-Luftraum erfüllen zu müssen.
(9) Für den sicheren und effizienten UAS-Betrieb, aber auch im Sinne der Dienstleistungsfreiheit in der Union in Bezug auf UAS-Dienste und Anbieter von U-Space-Diensten sollten harmonisierte Vorschriften für den UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum, standardisierte Dienste für UAS-Betreiber sowie Methoden für die Konnektivität zwischen Anbietern der gemeinsamen Informationsdienste, Anbietern von U-Space-Diensten, Anbietern von Flugverkehrsdiensten und UAS-Betreibern festgelegt werden.
(10) Zur Gewährleistung der Sicherheit des UAS-Betriebs in diesem U-Space-Luftraum sollten die Mitgliedstaaten - gestützt auf eine Risikobewertung - den U-Space Luftraum sowie die Anforderungen an diesen U-Space-Luftraum, darunter auch zusätzliche U-Space-Dienste festlegen.
(11) Für den Fall, dass Mitgliedstaaten einen grenzübergreifenden U-Space-Luftraum einrichten, sollten Mindestanforderungen für die Koordinierung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt werden, um die Sicherheit des UAS-Betriebs in diesem U-Space-Luftraum zu gewährleisten.
(12) Damit UAS neben bemannten Luftfahrzeugen sicher betrieben werden können, werden besondere Koordinierungsverfahren und Fernmeldeeinrichtungen zwischen den betreffenden Flugverkehrsdienststellen, Anbietern von U-Space-Diensten und UAS-Betreibern benötigt. Diese Koordinierungsverfahren und Fernmeldeeinrichtungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 4 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 5 geänderten Fassung festgelegt.
(13) Wenngleich der militärische Flugbetrieb und der Betrieb von Staatsluftfahrzeugen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, muss für eine sichere Trennung der Luftfahrzeuge im U-Space-Luftraum gesorgt werden. Für die sichere und effiziente Durchführung solcher Flugbetriebe sollten daher die Mitgliedstaaten statische und dynamische Beschränkungen des U-Space-Luftraums festlegen können.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für jeden U-Space-Luftraum, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, gemeinsame Informationsdienste bereitgestellt werden, damit UAS-Betreiber diskriminierungsfreien Zugang zum U-Space-Luftraum und zu den U-Space-Diensten haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste exklusiv einen einzigen Anbieter zu benennen, der diese Dienste für alle oder einen Teil der unter ihre Zuständigkeit fallenden U-Space-Lufträume erbringt.
(15) Die Bereitstellung gemeinsamer Informationsdienste für Anbieter von U-Space-Diensten sollte rechtzeitig erfolgen und den in dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(16) In dieser Verordnung sollten Anforderungen an gemeinsame interoperable sowie offene Kommunikationsprotokolle zwischen Behörden, Diensteanbietern und UAS-Betreibern sowie Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz der ausgetauschten Informationen festgelegt werden, die für einen sicheren und interoperablen Betrieb im U-Space-Luftraum erforderlich sind.
(17) UAS-Betreiber sollten im U-Space-Luftraum nur dann tätig sein, wenn sie die U-Space-Dienste nutzen, die für einen sicheren, effizienten und interoperablen Betrieb unerlässlich sind. Anbieter von U-Space-Diensten sollten mindestens die folgenden obligatorischen U-Space-Dienste anbieten: einen Netz-Identifizierungsdienst, einen Geo-Sensibilisierungsdienst, einen UAS-Fluggenehmigungsdienst und einen Verkehrsinformationsdienst.
(18) Ein Netz-Identifizierungsdienst sollte Daten zur Identität der UAS-Betreiber sowie zum Ort und zur Kursführung von UAS im Normalbetrieb und in Contingency-Situationen liefern sowie relevante Informationen an andere Nutzer des U-Space-Luftraums weitergeben.
(19) Ein Geo-Sensibilisierungsdienst sollte UAS-Betreibern Informationen über die neuesten Luftraumbeschränkungen und die im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste bereitgestellten Informationen über die geografischen UAS-Gebiete zur Verfügung stellen. Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollten bei der Festlegung geografischer UAS-Gebiete die Anforderungen an die Sicherheit sowie den Schutz der Privatsphäre und der Umwelt berücksichtigt werden.
(20) Ein UAS-Fluggenehmigungsdienst sollte sicherstellen, dass sich der genehmigte UAS-Betrieb räumlich und zeitlich nicht mit anderen gemeldeten UAS-Fluggenehmigungen innerhalb desselben Abschnitts des U-Space-Luftraums überschneidet.
(21) Ein Verkehrsinformationsdienst sollte UAS-Betreiber auf andere etwaige Flugbewegungen in der Nähe ihrer UAS aufmerksam machen.
(22) Damit unbemannte und bemannte Luftfahrzeuge im U-Space-Luftraum nebeneinander sicher betrieben werden können, werden Vorschriften benötigt, die dafür sorgen, dass eine effektive Signalgebung mittels Überwachungstechnologien auf bemannte Luftfahrzeuge, die sich dort aufhalten, aufmerksam macht. Diese Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 6 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 7 geänderten Fassung festgelegt.
(23) Mit Blick auf den sicheren Betrieb in einem bestimmten U-Space-Luftraum sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikobewertung weitere U-Space-Dienste, wie einen Wetterinformationsdienst und einen Dienst zur Konformitätsüberwachung, verpflichtend vorschreiben können.
(24) Ein Wetterinformationsdienst sollte UAS-Betreiber während der Flugplanungs- und Ausführungsphasen unterstützen und die Leistung sonstiger U-Space-Dienste im U-Space-Luftraum verbessern.
(25) Ein Dienst zur Konformitätsüberwachung sollte in Echtzeit eine Nichtkonformität mit der erteilten Fluggenehmigung melden und die UAS-Betreiber von der Abweichung informieren.
(26) Um die Bereitstellung sicherer und hochwertiger U-Space-Dienste zu gewährleisten, legt diese Verordnung ein gemeinsames System für die Zulassung von Anbietern von U-Space-Diensten und, sofern von den Mitgliedstaaten benannt, des einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste, sowie eine Reihe von Vorschriften für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der geltenden Anforderungen fest.
(27) Die Aufgaben der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 benannten zuständigen Behörden sollten klar definiert werden.
(28) Diese Verordnung sollte nicht für den Flugbetrieb von Luftfahrzeugen gelten, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats oder im Auftrag einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle Einsätze des Militärs, des Zolls oder der Polizei, Such- und Rettungseinsätze, Einsätze zur Brandbekämpfung, für die Grenzkontrolle oder der Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten und Dienste im öffentlichen Interesse durchführen, es sei denn, der Mitgliedstaat hat nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 beschlossen, Vorschriften über unbemannte Luftfahrzeuge auf einige oder alle dieser Tätigkeiten anzuwenden.
(29) Das Sicherheitsmanagement gewährleistet die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanter Schwachstellen, die sich auf die Sicherheit auswirken. Daher sollten Anbieter von U-Space-Diensten und einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste Managementsysteme ordnungsgemäß einrichten, um den sicheren Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum zu gewährleisten.
(30) Die Anbieter von U-Space-Diensten und die einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste sollten ein Aufzeichnungssystem einrichten, das eine angemessene Aufbewahrung der Aufzeichnungen und eine zuverlässige Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten ermöglicht und insbesondere alle Elemente ihrer Managementsysteme abdeckt.
(31) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anpassen können, bevor diese Verordnung Anwendung findet.
(32) Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 01/2020 8 vorgelegt.
(33) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Grundsätze und allgemeine Anforderungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für den sicheren Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum, für die sichere Integration von UAS in das Luftfahrtsystem und für die Erbringung von U-Space-Diensten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt innerhalb der von den Mitgliedstaaten als U-Space-Luftraum festgelegten geografischen UAS-Gebiete für
(3) Diese Verordnung gilt nicht
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
U-SPACE-Luftraum und gemeinsame Informationsdienste
Artikel 3 U-Space-Luftraum
(1) Weisen Mitgliedstaaten einen U-Space-Luftraum aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt aus, muss hierfür eine Bewertung des Luftraumrisikos durchgeführt werden.
(2) Für den gesamten UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum gelten mindestens die folgenden obligatorischen U-Space-Dienste:
(3) Für jeden U-Space-Luftraum können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos zusätzliche, aus den in den Artikeln 12 und 13 genannten Diensten ausgewählte U-Space-Dienste vorschreiben.
(4) Für jeden U-Space-Luftraum legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos und anhand der in Anhang I genannten Kriterien Folgendes fest:
(5) Sofern dies für die Anwendung dieser Verordnung notwendig ist, gewähren die Mitgliedstaaten den Anbietern von U-Space-Diensten Zugang zu den einschlägigen Daten im Hinblick auf
(6) Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen über den U-Space-Luftraum nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/947 sowie über ihren Flugberatungsdienst zur Verfügung.
(7) Beschließen die Mitgliedstaaten, einen grenzüberschreitenden U-Space-Luftraum einzurichten, so entscheiden sie gemeinsam über
Artikel 4 Dynamische Rekonfigurierung des Luftraums
Weist ein Mitgliedstaat innerhalb des kontrollierten Luftraums einen U-Space-Luftraum aus, muss er sicherstellen, dass bemannte Luftfahrzeuge für die Flugverkehrskontrolldienste erbracht werden, und UAS durch die dynamische Rekonfigurierung des Luftraums innerhalb dieses U-Space-Luftraums nach Punkt ATS.TR.237 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) geänderten Fassung getrennt bleiben.
Artikel 5 Gemeinsame Informationsdienste
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste die folgenden Daten jedes U-Space-Luftraums zur Verfügung:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die relevanten Betriebsdaten nach Punkt ATS.OR.127 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) geänderten Fassung, und die Daten, die sich aus der dynamischen Rekonfigurierung des Luftraums nach Punkt ATS.TR.237 der genannten Verordnung ergeben, im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste für jeden U-Space-Luftraum zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen für jeden U-Space-Luftraum, in dem sie ihre Dienste im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste anbieten, die Geschäftsbedingungen ihrer Dienste zur Verfügung stellen.
(4) Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen
(5) Der Zugang zu gemeinsamen Informationsdiensten wird den zuständigen Behörden, Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Anbietern von U-Space-Diensten und UAS-Betreibern diskriminierungsfrei und mit denselben Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz gewährt.
(6) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste exklusiv einen einzigen Anbieter zu benennen, der diese Dienste für alle oder einen Teil der unter ihre Zuständigkeit fallenden U-Space-Lufträume erbringt. In diesem Fall müssen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen dem einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste zur Verfügung gestellt werden, der sie dann gemäß Absatz 5 weitergibt.
(7) Ein solcher einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste muss die in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen und nach Kapitel V dieser Verordnung zugelassen sein.
(8) Ein Mitgliedstaat, der einen einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste benennt, unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung in Bezug auf die Zulassung dieses Anbieters. Die Agentur nimmt die Informationen über alle von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz notifizierten Entscheidungen in die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank auf.
Kapitel III
Allgemeine Anforderungen an UAS-Betreiber und Anbieter von U-SPACE-Diensten
Artikel 6 UAS-Betreiber
(1) Beim Flugbetrieb im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber
(2) UAS-Betreiber können U-Space-Dienste für sich selbst erbringen. In diesem Fall gelten sie für die Zwecke dieser Verordnung als Anbieter von U-Space-Diensten.
(3) Vor der Aufnahme des Betriebs im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfüllen, indem sie gegebenenfalls über eine Betriebsgenehmigung oder ein von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ausgestelltes Betreiberzeugnis verfügen, und die von einem Mitgliedstaat in einem geografischen UAS-Gebiet festgelegten Betriebsbeschränkungen einhalten.
(4) Vor jedem einzelnen Flug muss der UAS-Betreiber bei seinem Anbieter von U-Space-Diensten über den in Artikel 10 genannten UAS-Fluggenehmigungsdienst eine UAS-Fluggenehmigung nach Anhang IV beantragen.
(5) Sobald das UAS startklar ist, muss der UAS-Betreiber beim Anbieter der U-Space-Dienste die UAS-Fluggenehmigung aktivieren lassen. Nach Erhalt der Bestätigung der Aktivierung der UAS-Fluggenehmigung durch den Anbieter der U-Space-Dienste ist der UAS-Betreiber berechtigt, den UAS-Flug zu starten.
(6) UAS-Betreiber müssen die UAS-Fluggenehmigung, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schwellenwerte für die Abweichung von der Genehmigung, sowie alle diesbezüglichen Änderungen einhalten. Der Anbieter von U-Space-Diensten kann Änderungen der Genehmigung während jeder Flugphase vornehmen, über die er die UAS-Betreiber informieren muss.
(7) Können UAS-Betreiber die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schwellenwerte für die Abweichung von der UAS-Fluggenehmigung nicht einhalten, müssen sie eine neue UAS-Fluggenehmigung beantragen.
(8) UAS-Betreiber müssen Contingency-Maßnahmen und -Verfahren vorsehen. Sie müssen ihre Contingency-Maßnahmen und -Verfahren den Anbietern von U-Space-Diensten zur Verfügung stellen.
Artikel 7 Anbieter von U-Space-Diensten
(1) U-Space-Dienste müssen von juristischen Personen erbracht werden, die über eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten nach Kapitel V verfügen.
(2) Anbieter von U-Space-Diensten sind dafür zuständig, UAS-Betreibern in allen Betriebsphasen in dem betreffenden U-Space-Luftraum die U-Space-Dienste nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten Vereinbarungen treffen, um eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten sowie den Austausch einschlägiger Betriebsdaten und -informationen nach Anhang V zu gewährleisten.
(4) Die Anbieter von U-Space-Diensten behandeln Flugverkehrsdaten ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Störung, anwendungs- oder dienstunabhängig und zwar unabhängig vom Absender oder Empfänger dieser Daten, von ihrem Inhalt oder dem Endgerät.
(5) Anbieter von U-Space-Diensten müssen
(6) Anbieter von U-Space-Diensten müssen der zuständigen Behörde Folgendes melden:
Kapitel IV
U-SPACE-Dienste
Artikel 8 Netzidentifizierungsdienst
(1) Der Netzidentifizierungsdienst muss die kontinuierliche Verarbeitung der Fernidentifikation des UAS während der gesamten Flugdauer ermöglichen und den in Absatz 4 genannten autorisierten Nutzern die Fernidentifikation des UAS in aggregierter Form zur Verfügung stellen.
(2) Der Netzidentifizierungsdienst muss es den autorisierten Nutzern ermöglichen, Nachrichten mit folgendem Inhalt zu empfangen:
(3) Die von den Netzidentifizierungsdiensten bereitgestellten Informationen müssen in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.
(4) Als autorisierte Nutzer gelten
Artikel 9 Geo-Sensibilisierungsdienste
(1) Den UAS-Betreibern muss ein Geo-Sensibilisierungsdienst erbracht werden, der folgende Informationen umfasst:
(2) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen die Geo-Sensibilisierungsdaten so rechtzeitig senden, dass UAS-Betreiber auf Contingency- und Notfallsituationen reagieren können, und den Aktualisierungszeitpunkt zusammen mit einer Versionsnummer oder einer gültigen Zeit oder beides angeben.
Artikel 10 UAS-Fluggenehmigungsdienst
(1) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen UAS-Betreibern über einen UAS-Fluggenehmigungsdienst die UAS-Fluggenehmigung für jeden einzelnen Flug erteilen und darin die Bedingungen für diesen Flug festgelegen.
(2) Erhalten Anbieter von U-Space-Diensten von einem UAS-Betreiber einen Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung, müssen sie
(3) Bei der Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung müssen die Anbieter von U-Space-Diensten die gegebenenfalls vom Wetterinformationsdienst nach Artikel 12 bereitgestellten Wetterinformationen nutzen.
(4) Ist es Anbietern von U-Space-Diensten nicht möglich, eine antragsgemäße UAS-Fluggenehmigung zu erteilen, können sie dem UAS-Betreiber eine alternative UAS-Fluggenehmigung vorschlagen.
(5) Sobald Anbieter von U-Space-Diensten einen Antrag auf Aktivierung einer UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 6 Absatz 5 erhalten, bestätigen sie die Aktivierung der UAS-Fluggenehmigung ohne ungerechtfertigte Verzögerung.
(6) Anbieter von U-Space-Diensten müssen geeignete Vorkehrungen für den Fall treffen, dass sich Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen, die von UAS-Betreibern bei verschiedenen Anbietern von U-Space-Diensten eingereicht wurden, widersprechen.
(7) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen Luftraumbeschränkungen des U-Space und vorübergehende Begrenzungen des Luftraums berücksichtigen.
(8) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen müssen Anbieter von U-Space-Diensten UAS im besonderen Flugbetrieb nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Vorrang einräumen.
(9) Haben zwei Anträge auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung dieselbe Priorität, werden sie nach dem Windhundverfahren bearbeitet.
(10) Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen bestehende Fluggenehmigungen laufend im Hinblick auf neue dynamische Beschränkungen oder Begrenzungen des Luftraums, auf Informationen der zuständigen Flugverkehrsdienststellen über den bemannten Luftfahrzeugverkehr, insbesondere in Bezug auf solche bemannte Luftfahrzeuge überprüfen, die sich bekanntermaßen oder mutmaßlich in einer Notlage, beispielsweise durch widerrechtliche Eingriffe, befinden, und Genehmigungen erforderlichenfalls den Umständen entsprechend aktualisieren oder zurücknehmen.
(11) Anbieter von U-Space-Diensten müssen für jede UAS-Fluggenehmigung eine eindeutige Genehmigungsnummer vergeben. Anhand dieser Nummer müssen sich der genehmigte Flug, der UAS-Betreiber und der Anbieter des U-Space-Dienstes, der die UAS-Fluggenehmigung erteilt hat, identifizieren lassen.
Artikel 11 Verkehrsinformationsdienst
(1) Ein dem UAS-Betreiber bereitgestellter Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über jeden anderen erkennbaren Flugverkehr umfassen, der sich möglicherweise in der Nähe der Position oder der beabsichtigten Flugstrecke des UAS-Flugs befindet.
(2) Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über bemannte Luftfahrzeuge und den UAS-Verkehr umfassen, die von anderen Anbietern von U-Space-Diensten und einschlägigen Flugverkehrsdienststellen geteilt werden.
(3) Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über sonstigen bekannten Flugverkehr bereitstellen und muss
(4) Sobald UAS-Betreiber die Verkehrsinformationsdienste vom Anbieter von U-Space-Diensten erhalten haben, müssen sie die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung jedes Kollisionsrisikos ergreifen.
Artikel 12 Wetterinformationsdienst
(1) Bei der Bereitstellung eines Wetterinformationsdienstes müssen die Anbieter von U-Space-Diensten
(2) Der Wetterinformationsdienst muss mindestens Folgendes umfassen:
(3) Anbieter von U-Space-Diensten müssen aktuelle und zuverlässige Wetterinformationen für den UAS-Betrieb bereitstellen.
Artikel 13 Konformitätsüberwachungsdienst
(1) Ein Konformitätsüberwachungsdienst muss es den UAS-Betreibern ermöglichen zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 und die Bedingungen der UAS-Fluggenehmigung erfüllen. Hierzu muss dieser Dienst den UAS-Betreiber warnen, wenn die Schwellenwerte für die Abweichung von der Fluggenehmigung überschritten werden und wenn die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Stellt der Konformitätsüberwachungsdienst eine Abweichung von der Fluggenehmigung fest, muss der Anbieter der U-Space-Dienste die anderen in der Nähe des betreffenden UAS befindlichen UAS-Betreiber, andere Anbieter von U-Space-Diensten, die Dienste im selben Luftraum anbieten, sowie die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen warnen, die den Erhalt der Warnung bestätigen müssen.
Kapitel V
Zulassung von Anbietern von U-SPACE-Diensten und einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste
Artikel 14 Beantragung einer Zulassung
(1) Anbieter von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste müssen Inhaber einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihres Hauptgeschäftssitzes ausgestellten Zulassung sein.
(2) Anbieter von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben oder dort niedergelassen oder ansässig sind, müssen eine Zulassung bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") beantragen.
(3) Die Zulassung des Anbieters von U-Space-Diensten muss nach Anhang VI erteilt werden.
(4) Die Zulassung des einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste muss nach Anhang VII erteilt werden.
(5) In der Zulassung ist festgelegt, zur Erbringung welcher Dienste der Inhaber der Zulassung berechtigt ist.
(6) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten oder als einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste oder auf Änderung einer bestehenden Zulassung muss in der von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der Agentur festgelegten Form und Weise eingereicht werden.
Artikel 15 Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
(1) Anbietern von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden Zulassungen erteilt, wenn sie nachweisen können, dass
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 müssen die Anbieter von U-Space-Diensten über einen Notfallmanagementplan zur Unterstützung eines UAS-Betreibers, der sich in einer Notsituation befindet, und über einen Kommunikationsplan zur Unterrichtung der Betroffenen verfügen.
Artikel 16 Gültigkeit der Zulassung
(1) Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste bleibt so lange gültig, wie der Inhaber der Zulassung die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(2) Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste verliert dann ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber der Zulassung
(3) Die zuständige Behörde bzw. die Agentur bewertet die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der ihrer Verantwortung unterliegenden Anbieter von U-Space-Diensten oder einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.
(4) Die zuständige Behörde bzw. die Agentur kann auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung nach Absatz 3 dem Zulassungsinhaber besondere Bedingungen auferlegen oder die Zulassung ändern, aussetzen, einschränken oder widerrufen.
Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 17 Fähigkeiten der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden müssen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 18 erforderlichen technischen und operativen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen sie
(2) Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen oder einzuleiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anbieter von U-Space-Diensten und die ihrer Aufsicht unterstehenden einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 18 Aufgaben der zuständigen Behörden
Die benannten zuständigen Behörden müssen
Artikel 19 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. April 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an Anbieter, die Flugverkehrsmanagementdienste/Flugsicherungsdienste und sonstige Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements in dem im kontrollierten Luftraum ausgewiesenen U-Space-Luftraum erbringen (siehe Seite 184 dieses Amtsblatts).
6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).
7) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb der bemannten Luftfahrt im U-Space-Luftraum (siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).
8) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
Kriterien für die Festlegung der Fähigkeiten, Leistungsanforderungen, Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4 | Anhang I |
A. Kriterien für die Festlegung der UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen
Bei der Festlegung der UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:
B. Kriterien für die Festlegung der Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste
Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:
C. Kriterien für die Festlegung von Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen
Bei der Festlegung der Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:
1. Betriebsbedingungen
2. Luftraumbeschränkungen
Veröffentlichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten gemeinsamen Informationen | Anhang II |
Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c | Anhang III |
A. Um die Anforderungen an die Datenqualität zu erfüllen, stellen die Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten und die Anbieter von U-Space-Diensten sicher, dass
B. Zum Schutz der Daten müssen die Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten und die Anbieter von U-Space-Diensten
Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 6 Absatz 4 | Anhang IV |
Der Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Austausch relevanter Betriebsdaten und -informationen zwischen Anbietern von U-Space-Diensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 | Anhang V |
LOGO der EASa bzw. der nationalen Luftfahrtbehörde (NAA) | Anhang VI |
Zulassung für Anbieter von U-Space-Diensten nach Artikel 14 Absatz 3
ZULASSUNG FÜR ANBIETER VON U-SPACE-DIENSTEN
[ZULASSUNGSNUMMER/AUSGABE Nr.]
Gemäß der Verordnung (EU) .../... (und der Verordnung (EU) .../...) der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen erteilt die [zuständige Behörde] hiermit
[NAME DES ANBIETERS VON U-SPACE-DIENSTEN]
[ANSCHRIFT DES ANBIETERS VON U-SPACE-DIENSTEN]
die Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten, der berechtigt ist, seine Dienste im Umfang der beigefügten Bedingungen zu erbringen.
BEDINGUNGEN:
Diese Zulassung beschränkt sich auf die Bedingungen und den Umfang der Diensteerbringung wie in den beigefügten Bedingungen aufgeführt.
Diese Zulassung ist solange gültig, wie der zugelassene Anbieter von U-Space-Diensten die Bestimmungen der Verordnung (EU) .../... der Kommission sowie sonstiger einschlägiger Verordnungen und Verfahren erfüllt, die gegebenenfalls in den Unterlagen des Anbieters von U-Space-Diensten gemäß der Verordnung (EU) .../... der Kommission, Teil-.... festgelegt sind.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt diese Zulassung gültig, solange sie nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
BEDINGUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON U-SPACE-DIENSTEN
und erteilt ihm die Rechte zur Erbringung folgender U-Space-Dienste unter den folgenden Bedingungen und Beschränkungen:
(Unzutreffendes streichen)
Dienste | Art des Dienstes | Bedingungen | Beschränkungen |
U-Space-Dienste | Netzidentifizierungsdienst | ||
Geo-Sensibilisierungsdienst | |||
UAS-Fluggenehmigungsdienst | |||
Verkehrsinformationsdienst | |||
Wetterinformationsdienst | |||
Konformitätsüberwachungsdienst | |||
Sonstige (vom Mitgliedstaat festzulegen) |
LOGO der EASa oder der nationalen Behörde (NAA) | Anhang VII |
Zulassung für einzige Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten nach Artikel 14 Absatz 3
ZULASSUNG FÜR EINZIGE ANBIETER GEMEINSAMER INFORMATIONSDIENSTE
[ZULASSUNGSNUMMER/AUSGABE Nr.]
Gemäß der Verordnung (EU) .../... (und der Verordnung (EU) .../...) der Kommission erteilt die [zuständige Behörde] hiermit
[NAME DES EINZIGEN ANBIETERS VON GEMEINSAMEN INFORMATIONSDIENSTEN]
[ANSCHRIFT DES EINZIGEN ANBIETERS VON GEMEINSAMEN INFORMATIONSDIENSTEN]
die Zulassung als einziger Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten.
Diese Zulassung ist solange gültig, wie der zugelassene einzige Anbieter von gemeinsamen Informationsdiensten die Bestimmungen der Verordnung (EU) .../... der Kommission sowie sonstiger einschlägiger Verordnungen und Verfahren erfüllt, die gegebenenfalls in den Unterlagen des einzigen Anbieters von gemeinsamen Informationsdiensten gemäß der Verordnung (EU) .../... der Kommission, Teil-... festgelegt sind.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt diese Zulassung gültig, solange sie nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
ATS-Luftraumklassen und U-Space-Dienste | Anlage |
Zweck dieser Anlage ist es, übersichtlich aufzuzeigen, welche U-Space-Dienste in welcher Luftraumklasse erbracht werden. Sie enthält daher keine Spezifikationen, die nicht bereits in dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 genannt werden. Die von Flugverkehrsdienststellen erbrachten Flugverkehrsdienste und die Anforderungen an Flüge nach Instrumentenflugregeln und Sichtflugregeln, die in der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt und in deren Anlage 4 zusammengefasst sind, bleiben davon unberührt.
Klasse | Art des Flugs | Zulässig im U-Space-Luftraum | Durch Anbieter von U-Space-Diensten erbrachte Dienste im U-Space-Luftraum |
A | nur IFR | Nicht ohne dynamische Rekonfigurierung des Luftraums | |
UAS 1 | Ja | UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS |
|
B, C und D | IFR und VFR | Nicht ohne dynamische Rekonfigurierung des Luftraums | |
UAS1 | Ja | UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS |
|
E | IFR | Nicht ohne dynamische Rekonfigurierung des Luftraums | |
VFR | Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten | n. z. | |
UAS1 | Ja | UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS und VFR |
|
F | IFR | Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten | n. z. |
VFR | Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten | n. z. | |
UAS1 | Ja | UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS, IFR und VFR |
|
G | IFR | Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten | n. z. |
VFR | Ja, vorbehaltlich einer gemeinsamen Position mit Anbietern von U-Space-Diensten | n. z. | |
UAS1 | Ja | UAS-Fluggenehmigung Verkehrsinformationen über UAS, IFR und VFR |
|
1) Außer UAS, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden. |
ENDE |
(Stand: 08.02.2023)
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