Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2704)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166;
Beschl. (EU) 2021/688 - ABl. L 143 vom 27.04.2021 S. 44;
Beschl. (EU) 2021/766 - ABl. LI 165 vom 11.05.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/846 - ABl. L 187 vom 27.05.2021 S. 2;
Beschl. (EU) 2021/906 - ABl. LI 199 vom 07.06.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/989 - ABl. L 218 vom 18.06.2021 S. 41;
Beschl. (EU) 2021/1084 - ABl. L 235 vom 02.07.2021 S. 14;
Beschl. (EU) 2021/1146 - ABl. LI 247 vom 13.07.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/1186 - ABl. L 257 vom 19.07.2021 S. 5;
Beschl. (EU) 2021/1307 - ABl. L 285 vom 09.08.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/1395 - ABl. L 300 vom 24.08.2021 S. 70;
Beschl. (EU) 2021/1454 - ABl. L 316 vom 07.09.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/1485 - ABl. L 328 vom 16.09.2021 S. 4;
Beschl. (EU) 2021/1766 - ABl. L 358 vom 08.10.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2021/1872 - ABl. L 379 vom 26.10.2021 S. 53;
Beschl. (EU) 2021/1908 - ABl. L 390 vom 04.11.2021 S. 39;
Beschl. (EU) 2021/1982 - ABl. L 403 vom 15.11.2021 S. 1A;
Beschl. (EU) 2021/2100 - ABl. L 428 vom 30.11.2021 S. 3;
Beschl. (EU) 2021/2186 - ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 110;
Beschl. (EU) 2021/2310 - ABl. LI 461 vom 27.12.2021 S. 1;
Beschl. (EU) 2022/53 - ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 44;
Beschl. (EU) 2022/106 - ABl. L 18 vom 27.01.2022 S. 11;
Beschl. (EU) 2022/145 - ABl. L 24 vom 03.02.2022 S. 6A;
Beschl. (EU) 2022/198 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 56;
Beschl. (EU) 2022/257 - ABl. L 42 vom 23.02.2022 S. 9;
Beschl. (EU) 2022/349 - ABl. L 64 vom 02.03.2022 S. 60;
Beschl. (EU) 2022/417 - ABl. L 85 vom 14.03.2022 S. 42)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union und bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 2 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 sieht vor, dass die genannte Richtlinie sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte ab dem 21. April 2021 nicht mehr gelten.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4, der bis zum 20. April 2021 gilt, werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die von den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abzugrenzen sind. Diese Zonen und die Dauer der dort geltenden Beschränkungen sind im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) C(2021) 2605 5, aufgeführt. Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Polen, Schweden und Tschechien sind derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 in der kürzlich geänderten Fassung aufgeführt. Außerdem muss der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 nach Ablauf seiner Geltungsdauer am 20. April 2021 ersetzt werden.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) C(2021) 2605 hat Ungarn der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Komitat Hajdú-Bihar gemeldet.

(5) Der Herd des neuen Ausbruchs in Ungarn liegt außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) C(2021) 2605, aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen Ausbruch herum.

(6) In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI wird in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung angeführt, fällt daher in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 6 gelistete Seuchen der Kategorien a bis E definiert und im Anhang der genannten Verordnung wird die HPAI als Seuche der Kategorien A, D und E gelistet.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 ergänzt die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. Die genannte Delegierte Verordnung sieht bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der HPAI, die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des von der Seuche betroffenen Mitgliedstaats (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird. Die Verordnung (EU) 2016/429, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gelten alle ab dem 21. April 2021.

(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der HPAI eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(9) Daher sollten die Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(10) Die Kommission hat diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt sind, in denen ein Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.

(11) Da der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffene neue Rechtsrahmen für die HPAI und die gemäß der genannten Rahmenverordnung erlassenen Rechtsakte ab dem 21. April 2021 gelten, sollte auch dieser Beschluss ab diesem Datum gelten. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union und in benachbarten Drittländern in Bezug auf die HPAI sollte dieser Beschluss zudem bis zum 30. September 2021 gelten.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 121

Mit diesem Beschluss werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind; zudem wird die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen geregelt.

Mit diesem Beschluss werden auch die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen auf Unionsebene festgelegt.

Artikel 2

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil A des Anhangs dieses Beschlusses für die Schutzzonen festgelegt wurde.

Artikel 3

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses für die Überwachungszonen festgelegt wurde.

Artikel 3a21

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten weiteren Sperrzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil C des Anhangs dieses Beschlusses als weitere Sperrzonen definiert sind;
  2. die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten aufrechterhalten werden.

Artikel 421

Dieser Beschluss gilt vom 21. April 2021 bis zum 30. September 2022.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144).

5) Durchführungsbeschluss (EU) C(2021) 2605 der Kommission vom 12.04.2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 1.

6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen. (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

.

Anhang21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 21p 21q 21r 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f

Teil A

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Teil B

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Teil C

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ENDE

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