Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78A;
VO (EU) 2021/1008 - ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 12Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen ("gelistete Seuchen") festgelegt, und Artikel 9 der genannten Verordnung regelt, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Zudem sieht die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. Ferner sieht sie vor, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" oder den Status der Nichtimpfung von Mitgliedstaatenoder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 teilt gelistete Seuchen in die Seuchenkategorien a bis E ein und sieht vor, dass die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Vorschriften für Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B oder der Kategorie C festgelegt werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten folgende Seuchen als gelistete Seuchen: Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis undB. suis, Infektionen mit demMycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Enzootische Leukose der Rinder (EBL), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), Bovine Virus Diarrhoe (BVD), Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), Befall mitVarroa spp., Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, Infektionen mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV), Infektionen mitMarteilia refringens, Infektionen mitBonamia exitiosa, Infektionen mitBonamia ostreae und Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV). Alle diese gelisteten Seuchen fallen unter die Definition von Seuchen der Kategorien A, B oder C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und sind ordnungsgemäß in der Tabelle im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 ergänzt die Vorschriften über Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. Insbesondere werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten und die Anforderungen für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt.

(5) Gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 gilt für Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm für Seuchen der Kategorie C genehmigt wurde, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung über ein gemäß der genannten Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen. Auf diese Beschränkung sollte daher in den entsprechenden Anhängen der vorliegenden Verordnung hingewiesen werden.

(6) Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Vorschriften für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Status "seuchenfrei" oder genehmigter Tilgungs- und Überwachungsprogramme von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten für bestimmte gelistete Seuchen, die durch gemäß den Richtlinien 64/432/EWG 4, 91/68/EWG 5, 92/65/EWG 6, 2005/94/EG 7, 2006/88/EG 8 oder 2009/158/EG 9 des Rates erlassene Rechtsakte der Kommission genehmigt wurden. Darüber hinaus werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Artikel 84 und 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ergänzt, in denen Übergangsmaßnahmen für einen bestehenden Status "seuchenfrei" und bestehende genehmigte Tilgungs- und Überwachungsprogramme in Bezug auf diese gelisteten Seuchen festgelegt sind.

(7) Im Interesse der Vereinfachung und Transparenz sollten durch die vorliegende Verordnung die Listen der bestehenden seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente sowie der bestehenden genehmigten Tilgungs- und Überwachungsprogramme in den Rechtsakten der Kommission, die gemäß den in Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien erlassen wurden, und in bestimmten Richtlinien gemäß den Artikeln 84 und 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durch die Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(8) Für bestimmte gelistete Seuchen legt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 erstmals Vorschriften für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten fest, weshalb Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 für diese Fälle nicht gilt. Dies betrifft Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) oder Infektionen mitBonamia exitiosa. Mehrere Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Anträge auf Gewährung des Status "seuchenfrei" für diese gelisteten Seuchen gestellt. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die Kriterien in Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in denen Vorschriften für die Gewährung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaatenoder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt sind. Daher sollte diesen Mitgliedstaaten oder den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten der Status "seuchenfrei" gewährt werden, und sie sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(9) Für bestimmte gelistete Seuchen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Vorschriften für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt, die nicht unter Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 fallen. Dies betrifft Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis undB. suis, Infektionen mit demMycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), die Enzootische Leukose der Rinder (EBL), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) oder Infektionen mitBonamia exitiosa. Mehrere Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Anträge auf Genehmigung der Tilgungsprogramme für diese gelisteten Seuchen eingereicht. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die Kriterien von Teil II Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in denen die für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Land- und Wassertierseuchen der Kategorien B und C einzuhaltenden Vorschriften festgelegt sind. Daher sollten diese Tilgungsprogramme genehmigt und die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(10) Für bestimmte gelistete Seuchen sind noch keine Anträge von Mitgliedstaaten auf Gewährung des Status "seuchenfrei" oder auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen bei der Kommission eingegangen oder ihre Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. Nach deren Eingang bzw. nach Abschluss der Bewertung können die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(11) Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat vor Kurzem bei der Kommission die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis undB. suis für eine Zone beantragt. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass der Antrag den Kriterien von Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entspricht, in dem Vorschriften für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen festgelegt sind. Daher sollte dieser Zone der Status "seuchenfrei" gewährt werden, und sie sollte ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12) In Bezug auf die Aviäre Influenza regelt die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erlassene Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission 10 die Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies durch die Mitgliedstaaten. Die Liste der zugelassenen Kompartimente ist öffentlich einsehbar, und auf der Website der Kommission gibt es Links zu den Informations-Websites der Mitgliedstaaten. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 sollte der Status "seuchenfrei" von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 in Bezug auf die Aviäre Influenza zugelassen sind, aufrechterhalten werden und sie sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(13) In der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission 11 sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten mit tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreiem Status gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführt. Diese Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(14) In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission 12 sind die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannten Mitgliedstaaten und Gebiete aufgeführt. Diese Mitgliedstaaten und Gebiete sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(15) Im Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission 13 sind die Mitgliedstaaten oder ihre Gebiete aufgeführt, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG als frei von Varroose anerkannt sind. Diese Mitgliedstaaten oder ihre Gebiete sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(16) Mit den Entscheidungen 94/963/EG 14 und 95/98/EG 15 der Kommission wurde der Status Finnlands und Schwedens als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone gemäß der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Diese Mitgliedstaaten sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(17) In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission 16 werden die Regionen von Mitgliedstaaten mit dem Status "IBR-frei" und die Regionen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten IBR-Tilgungsprogramm gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführt. Die Regionen mit dem Status "IBR-frei" sollten ordnungsgemäß in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt werden, während die Regionen mit genehmigten IBR-Tilgungsprogrammen diese gemäß der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollten.

(18) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 17 sind die als frei von der Aujeszkyschen Krankheit befundenen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten sowie die Regionen aufgelistet, die über ein genehmigtes Programm zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG verfügen. Die als frei von der Aujeszkyschen Krankheit befundenen Mitgliedstaaten oder ihre Regionen sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, während die Regionen mit genehmigten Programmen zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit diese gemäß der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden sollten.

(19) In der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission 18 sind die Mitgliedstaaten sowie bestimmte Zonen und Kompartimente mit dem Status "seuchenfrei" oder genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen in Bezug auf gelistete Wassertierkrankheiten gemäß der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Der Status "seuchenfrei" dieser Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente sollte ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, während die genehmigten Programme gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden sollten.

(20) In Bezug auf gelistete Wassertierseuchen gibt es bestimmte seuchenfreie Zonen und Kompartimente sowie genehmigte Überwachungsprogramme, die nicht in der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt sind, über die es aber gemäß der Richtlinie 2006/88/EG auf den Informations-Websites der Mitgliedstaaten öffentlich zugängliche Informationen gibt. Diese Zonen und Kompartimente sollten den Status "seuchenfrei" behalten, während die Programme gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werden sollten. Aktuelle Informationen über die Betriebe, die in diesen seuchenfreien Zonen und Kompartimenten liegen oder die unter diese Programme fallen, sind auf der gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 19 eingerichteten und gepflegten öffentlich zugänglichen Internetseite aufgeführt.

(21) Da die Listen in den Entscheidungen 93/52/EWG, 94/963/EG, 95/98/EG, 2003/467/EG, 2004/558/EG, 2008/185/EG und 2009/177/EG, in der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 und im Durchführungsbeschluss 2013/503/EU durch die Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(22) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland), sofern es für Nordirland relevant ist, in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt werden.

(23) Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(24) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung bestimmter Mitgliedstaaten 20 oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt.

(2) In den Anhängen dieser Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Status "seuchenfrei" oder deren Tilgungsprogramme gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 als genehmigt gelten, als auch jene, deren Status "seuchenfrei" und deren Tilgungsprogramme mit der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß genehmigt werden und die ebenfalls ordnungsgemäß in den Anhängen aufgeführt werden.

(3) In den Anhängen dieser Verordnung ist Folgendes aufgeführt:

  1. die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit genehmigten obligatorischen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie B und optionalen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C,
  2. die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Status "seuchenfrei" und Status der Nichtimpfung,
  3. die Kompartimente von Mitgliedstaaten mit anerkanntem Status "seuchenfrei".

Artikel 2 Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis undB. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis undB. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 2 aufgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis undB. suis sind in Anhang I Teil II aufgeführt.

Artikel 3 Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit demMycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis,M. caprae undM. tuberculosis) (MTBC) sind in Anhang II Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC sind in Anhang II Teil II aufgeführt.

Artikel 4 Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) sind in Anhang III Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV sind in Anhang III Teil II aufgeführt.

Artikel 5 Enzootische Leukose der Rinder (EBL)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder (EBL) sind in Anhang IV Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für EBL sind in Anhang IV Teil II aufgeführt.

Artikel 6 Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind in Anhang V Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für IBR/IPV sind in Anhang V Teil II aufgeführt.

Artikel 7 Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) sind in Anhang VI Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV sind in Anhang VI Teil II aufgeführt.

Artikel 8 Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) sind in Anhang VII Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BVD sind in Anhang VII Teil II aufgeführt.

Artikel 9 Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV)

(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) sind in Anhang VIII Teil I aufgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV sind in Anhang VIII Teil II aufgeführt.

Artikel 10 Befall mit Varroa spp.

Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf einen Befall mitVarroa spp. sind in Anhang IX aufgeführt.

Artikel 11 Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 12 Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)

Kompartimente der Mitgliedstaaten, die frei von HPAI sind, sind in Anhang XI aufgeführt.

Artikel 13 Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

(1) In Anhang XII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 14 Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

(1) In Anhang XIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 15 Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV)

(1) In Anhang XIV Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV) besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XIV Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 16 Infektion mit Marteilia refringens

(1) In Anhang XV Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitMarteilia refringens besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitMarteilia refringens besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitMarteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XV Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mitMarteilia refringens gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mitMarteilia refringens gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mitMarteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 17 Infektion mit Bonamia exitiosa

(1) In Anhang XVI Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBonamia exitiosa besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBonamia exitiosa besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XVI Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mitBonamia exitiosa gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mitBonamia exitiosa gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mitBonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 18 Infektion mit Bonamia ostreae

(1) In Anhang XVII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBonamia ostreae besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBonamia ostreae besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XVII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mitBonamia ostreae gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mitBonamia ostreae gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mitBonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 19 Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

(1) In Anhang XVIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV) besitzt,
  2. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und
  3. Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XVIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

  1. Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,
  2. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und
  3. Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

Artikel 20 Aufhebung

Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

4) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).

5) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19).

6) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

7) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

8) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14).

9) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).

10) Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.07.2009 S. 16).

11) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 74).

12) Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.01.1993 S. 14).

13) Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013 S. 38).

14) Entscheidung 94/963/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung des Status Finnlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (ABl. L 371 vom 31.12.1994 S. 29).

15) Entscheidung 95/98/EG der Kommission vom 13. März 1995 zur Festlegung des Status Schwedens als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (ABl. L 75 vom 04.04.1995 S. 28).

16) Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.07.2004 S. 20).

17) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).

18) Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 07.03.2009 S. 15).

19) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345).

20) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis Anhang I21

Teil I
Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
21

Kapitel 1
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen
21

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Autonome Gemeinschaft Andalusien
Autonome Gemeinschaft Aragonien
Autonome Gemeinschaft Asturien
Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln
Autonome Gemeinschaft Kantabrien
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León
Autonome Gemeinschaft Katalonien
Autonome Gemeinschaft Extremadura: Provinz Badajoz
Autonome Gemeinschaft Galicien
Autonome Gemeinschaft La Rioja
Autonome Gemeinschaft Madrid
Autonome Gemeinschaft Murcia
Autonome Gemeinschaft Navarra
Autonome Gemeinschaft Baskenland
Autonome Gemeinschaft Valencia
Frankreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Kroatien Gesamtes Hoheitsgebiet

Stand: VO (EU) 2021/1008

Italien Region Abruzzen: Provinz Pescara
Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel
Region Emilia-Romagna
Region Friaul-Julisch Venetien
Region Latium
Region Ligurien
Region Lombardei
Region Marken
Region Molise: Provinz Campobasso
Region Piemont
Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce
Region Sardinien
Region Toskana
Region Trentino-Südtirol
Region Umbrien
Region Aostatal
Region Venetien
Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Malta Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal Region Algarve: alle Bezirke
Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, São Jorge, Santa Maria, Terceira
Region Centro: Bezirke Aveiro, Viseu, Guarda, Coimbra, Leiria, Castelo Branco

Stand: VO (EU) 2021/1008

Rumänien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Kapitel 2
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
Frankreich Region Auvergne-Rhône-Alpes
Region Bourgogne-Franche-Comté
Region Bretagne,
Region Centre-Val de Loire
Region Korsika
Region Grand Est
Region Hautsde-France
Region Île-de-France
Region Normandie
Region Nouvelle-Aquitaine
Region Okzitanien
Region Pays de la Loire
Region Provence-Alpes-Côte d'Azur
Italien Region Abruzzen
Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza
Region Kampanien: Provinz Benevento
Region Emilia-Romagna
Region Friaul-Julisch Venetien
Region Latium
Region Ligurien
Region Lombardei
Region Marken
Region Molise
Region Piemont
Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi und Taranto
Region Sardinien
Region Toskana
Region Trentino-Südtirol
Region Umbrien
Region Aostatal
Region Venetien
Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal Autonome Region Azoren
Rumänien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Derzeit keine.

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Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC) Anhang II

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf MTBC

Mitgliedstaat Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln
Autonome Gemeinschaft Galicien: Provinz Pontevedra
Frankreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Italien Region Abruzzen: Provinz Pescara
Region Basilikata: Provinz Matera
Region Emilia-Romagna
Region Friaul-Julisch Venetien
Region Latium: Provinzen Frosinone, Rieti, Viterbo
Region Ligurien
Region Lombardei
Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino
Region Molise
Region Piemont
Region Sardinien: Metropolitanstadt Cagliari, Provinz Oristano, Provinz Sud Sardegna
Region Toskana
Region Trentino-Südtirol
Region Umbrien
Region Aostatal
Region Venetien
Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal Region Algarve: alle Bezirke (distritos)
Autonome Region Azoren, ausgenommen Insel São Miguel
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC

Derzeit keine.

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Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV) Anhang III

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit RABV

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Bulgarien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Griechenland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Gesamtes Gebiet der Halbinsel
Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln
Frankreich Region Auvergne-Rhône-Alpes
Region Bourgogne-Franche-Comté
Region Bretagne,
Region Centre-Val de Loire
Region Korsika
Region Grand Est
Region Hauts-de-France
Region Île-de-France
Region Normandie
Region Nouvelle-Aquitaine
Region Okzitanien
Region Pays de la Loire
Region Provence-Alpes-Côte d'Azur
Region Guadeloupe
Region La Réunion
Region Martinique
Region Mayotte
Kroatien Gesamtes Hoheitsgebiet
Italien Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
Malta Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise (powiaty)
Woiwodschaft Kujawsko-pomorskie: alle Landkreise
Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlaskie: Lubartowski, Lubelski, m. Lublin, Łęczyński, Łukowski, Opolski, Parczewski, Puławski, Radzyński, Rycki, Świdnicki
Woiwodschaft Lebus (Lubuskie): alle Landkreise
Woiwodschaft Łódzkie: alle Landkreise
Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise
Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Mazowieckie: Ciechanowski, Gostyniński, Lipski, Makowski, Mławski, Ostrołęcki, m. Ostrołęka, Płocki, m. Płock, Płoński, Przasnyski, Przysuski, Radomski, m.Radom, Sierpecki, Sochaczewski, Szydłowiecki, Zwoleński, Żuromiński, Żyrardowski
Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Podlaskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise;
Woiwodschaft Świętokrzyskie: alle Landkreise;
Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise;
Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise;
Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise
Portugal Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV

Derzeit keine.

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Enzootische Leukose der Rinder (EBL) Anhang IV

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf EBL

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
Frankreich Region Auvergne-Rhône-Alpes
Region Bourgogne-Franche-Comté
Region Bretagne,
Region Centre-Val de Loire
Region Korsika
Region Grand Est
Region Hauts-de-France
Region Île-de-France
Region Normandie
Region Nouvelle-Aquitaine
Region Okzitanien
Region Pays de la Loire
Region Provence-Alpes-Côte d'Azur
Region Guadeloupe
Region Guyane
Region Martinique
Region Mayotte
Italien Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal Region Algarve: alle Bezirke (distritos)
Region Alentejo: alle Bezirke
Region Centro: alle Bezirke
Region Lisboa e Vale do Tejo: alle Bezirke
Region Norte: Bezirke Braga, Bragança, Viana do Castelo, Vila Real
Autonome Region Azoren
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für EBL

Derzeit keine.

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Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) Anhang V

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf IBR/IPV

Mitgliedstaat Gebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Italien Region Aostatal
Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IBR/IPV

Mitgliedstaat Gebiet Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021
Frankreich Region Auvergne-Rhône-Alpes
Region Bourgogne-Franche-Comté
Region Bretagne,
Region Centre-Val de Loire
Region Grand Est
Region Hauts-de-France
Region Île-de-France
Region Normandie
Region Nouvelle-Aquitaine
Region Okzitanien
Region Pays de la Loire
Region Provence-Alpes-Côte d'Azur
21. April 2021
Italien Region Friaul-Julisch Venetien
Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient
21. April 2021
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021

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Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) Anhang VI

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit ADV

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Frankreich Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines
Italien Region Friaul-Julisch Venetien
Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Folgende Landkreise (powiaty) in der Woiwodschaft Podlaskie: Augustowski, Białostocki, Białystok, Bielski, Hajnowski, Moniecki, Sejneński, Siemiatycki, Sokólski, Suwalski, Suwałki
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV

Mitgliedstaat Gebiet Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021
Italien Region Abruzzen
Region Apulien
Region Basilikata
Region Kalabrien
Region Kampanien
Region Emilia-Romagna
Region Latium
Region Ligurien
Region Lombardei
Region Marken
Region Molise
Region Piemont
Region Sizilien
Region Trentino-Südtirol: Autonome Provinz Trient
Region Toskana
Region Aostatal
Region Umbrien
Region Venetien
21. April 2021
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021
Polen Woiwodschaft Dolnośląskie: alle Landkreise (powiaty)
Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Lubelskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Lubuskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Łódzkie: alle Landkreise
Woiwodschaft Małopolskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Mazowieckie: alle Landkreise
Woiwodschaft Opolskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Podkarpackie: alle Landkreise
Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlaskie: Grajewski, Kolneński, Łomżyński, Łomża, Wysokomazowiecki, Zambrowski
Woiwodschaft Pomorskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Śląskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Świętokrzyskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Warmińsko-mazurskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Wielkopolskie: alle Landkreise
Woiwodschaft Zachodniopomorskie: alle Landkreise
21. April 2021
Portugal Gesamtes Gebiet der Halbinsel 21. April 2021

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Bovine Virus Diarrhoe (BVD) Anhang VII

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD

Derzeit keine.

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD

Derzeit keine.

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Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) Anhang VIII21

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit BTV
21

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Bundesland Baden-Württemberg
  • Landkreis Lörrach
  • Landkreis Waldshut
  • Landkreis Konstanz
  • Landkreis Tuttlingen
  • Landkreis Sigmaringen
  • Bodenseekreis
  • Landkreis Ravensburg
  • Landkreis Biberach
  • Alb-Donau-Kreis
  • Stadtkreis Ulm
  • Landkreis Göppingen
  • Landkreis Heidenheim
  • Ostalbkreis
  • Landkreis Schwäbisch Hall
  • Main-Tauber-Kreis
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Esslingen: Altbach, Altdorf, Baltmannsweiler, Bempflingen, Beuren, Bissingen a.d.Teck, Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Großbettlingen, Hochdorf, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Kohlberg, Lichtenwald, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Reichenbach a.d. Fils, Unterensingen, Weilheim a.d.Teck, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Lenningen
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Rems-Murr-Kreis: Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald, Großerlach, Kaisersbach, Murrhardt, Plüderhausen, Rudersberg, Schorndorf, Sulzbach a.d. Murr, Urbach, Weissach im Tal, Welzheim, Winterbach, Berglen, Remshalden
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Hohenlohekreis: Dörzbach, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Neuenstein, Niedernhall, Waldenburg, Weißbach
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Neckar-Odenwald-Kreis: Hardheim, Höpfingen, Rosenberg, Ravenstein
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: Auggen, Badenweiler, Feldberg, Friedenweiler, Lenzkirch, Löffingen, Müllheim, Schluchsee, Sulzburg
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis: Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Hüfingen, Tuningen, Brigachtal
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Reutlingen: Dettingen a.d. Erms, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hülben, Mehrstetten, Metzingen, Münsingen, Pfronstetten, Pfullingen, Riederich, Trochtelfingen, Bad Urach, Zwiefalten, Gutsbez. Münsingen, Römerstein, Engstingen, Hohenstein, Sonnenbühl, Lichtenstein, Sankt Johann
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Zollernalbkreis: Bitz, Burladingen, Hausen am Tann, Jungingen, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Straßberg, Winterlingen, Albstadt
    Bundesland Bayern
    Bundesland Berlin
    Bundesland Brandenburg
    Bundesland Bremen
    Bundesland Hamburg
    Bundesland Hessen:
  • Die folgenden Gemeinden im Lahn-Dill-Kreis: Dietzhölztal, Eschenburg, Siegbach, Mittenaar, Hohenahr, Bischoffen, Lahnau
  • Die folgenden Gemeinden im Landkreis Gießen: Stadt Allendorf, Biebertal, Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg, Wettenberg
  • Die folgenden Gemeinden im Main-Kinzig-Kreis: Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal,Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Gutsbezirk Spessart, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Neuberg, Nidderau, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach
  • Die folgenden Gemeinden im Wetteraukreis: Altenstadt, Bad Nauheim, Büdingen, Echzell, Florstadt, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ortenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt
  • Landkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Landkreis Kassel
  • Landkreis Fulda
  • Landkreis Waldeck-Frankenberg
  • Schwalm-Eder-Kreis
  • Stadt Kassel
  • Vogelsbergkreis
  • Werra-Meißner-Kreis
  • Landkreis Marburg Biedenkopf

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland Niedersachsen
Bundesland Nordrhein-Westfalen:

  • Landkreis Borken,
  • Landkreis Coesfeld,
  • Ennepe-Ruhr-Kreis
  • Landkreis Gütersloh,
  • Stadt Hagen
  • Landkreis Herford,
  • Hochsauerlandkreis
  • Landkreis Höxter,
  • Die folgenden Städte und Gemeinden im Landkreis Kleve: Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Issum, Kalkar, Kerken, Kevelaer, Kleve, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Uedem, Weeze
  • Landkreis Lippe,
  • Märkischer Kreis
  • Die folgenden Gemeinden im Landkreis Mettmann: Heiligenhaus, Velbert, Wülfrath
  • Landkreis Minden-Lübbecke,
  • Die folgenden Gemeinden im Oberbergischen Kreis: Bergneustadt, Radevormwald
  • Landkreis Olpe
  • Landkreis Paderborn,
  • Landkreis Recklinghausen,
  • Die folgenden Gemeinden im Landkreis Siegen-Wittgenstein: Netphen, Kreuztal, Hilchenbach, Erndtebrüch, Bad Laasphe, Bad Berleburg
  • Landkreis Soest,
  • Landkreis Steinfurt,
  • Landkreis Unna,
  • Landkreis Warendorf,
  • Landkreis Wesel,
  • Stadt Bielefeld,
  • Stadt Bochum,
  • Stadt Bottrop,
  • Stadt Dortmund,
  • Stadt Duisburg,
  • Stadt Essen,
  • Stadt Gelsenkirchen,
  • Stadt Hamm,
  • Stadt Herne,
  • Stadt Mülheim an der Ruhr,
  • Stadt Münster (Westfalen),
  • Stadt Oberhausen

Bundesland Sachsen
Bundesland Sachsen-Anhalt
Bundesland Schleswig-Holstein
Bundesland Thüringen

Stand: VO (EU) 2021/1008

Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Autonome Gemeinschaft Andalusien:
Provinz Almería
Die folgenden Regionen der Provinz Córdoba: Baena, Guadajoz y Campiña Este, Hinojosa del Duque (Pedroches II), Lucena (Subbética), Montilla (Campiña Sur), Montoro (Alto del Guadalquivir), Peñarroya-Pueblonuevo (Valle del Guadiato), Pozoblanco (Pedroches I), Villanueva de Córdoba (Pedroches III)
Die folgenden Regionen der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)
Die folgenden Regionen der Provinz Huelva: Aracena (Sierra Oriental) und Cortegana (Sierra Occidental)
Provinz Jaén
Die folgend Region der Provinz Sevilla: Cazalla de la Sierra (Sierra Norte)
Autonome Gemeinschaft Aragonien
Die folgenden Regionen der Provinz Huesca: Binéfar, Fraga, Grañén, Monzón, Sariñena, Tamarite de Litera und Bujaraloz; die folgenden Gemeinden in Ayerbe: Agüero, Ayerbe, Biscarrués, Loarre, Loscorrales, Lupiñén-Ortilla und La Sotonera; die folgenden Gemeinden in Barbastro: Azara, Azlor, Barbastro, Barbuñales, Berbegal, Castejón del Puente, Castillazuelo, Estada, Estadilla, El Grado, Hoz y Costean, Ilche, Laluenga, Laperdiguera, Lascellas-Ponzano, Olvena, Peralta de Alcofea, Peraltilla, Pozán de Vero, Salas Altas, Salas Bajas, Santa María de Dulcis und Torres de Alcanadre; die folgenden Gemeinden in Castejón de Sos: Benasque, Bisauri, Bonansa, Laspaúles und Montanuy; die folgenden Gemeinden in Graus: Arén, Benabarre, Beranuy, Capella, Castigaleu, Estopiñán del Castillo, Graus, Isábena, Lascuarre, Monesma y Cajigar, Perarrúa, La Puebla de Castro, Puente de Montañana, Santaliestra y San Quílez, Secastilla, Sopeira, Tolva, Torre La Ribera, Valle de Lierp und Viacamp y Litera; die folgenden Gemeinden in Huesca: Albero Alto, Alcalá de Gurrea, Alcalá del Obispo, Alerre, Almudévar, Angüés, Antillón, Argavieso, Banastás, Blecua y Torres, Chimillas, Gurrea de Gállego, Huesca, Monflorite-Lascasas, Novales, Pertusa, Piracés, Quicena, Salillas, Sesa, Tierz, Tramaced und Vicién
Provinz Teruel
Die folgenden Regionen der Provinz Saragossa: Alagón, La Almunia de Doña Godina, Ariza, Belchite, Borja, Bujaraloz, Calatayud, Cariñena, Caspe, Daroca, Ejea de los caballeros, Épila, Fraga, Illueca, Quinto, Sos del Rey Católico, Tarazona, Tauste, Zaragoza und Zuera; die folgenden Gemeinden in der Region Ayerbe: Murillo de Gállego und Santa Eulalia de Gállego
Autonome Gemeinschaft Asturien
Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln
Autonome Gemeinschaft Kantabrien;
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León
Autonome Gemeinschaft Katalonien
Autonome Gemeinschaft Extremadura
Autonome Gemeinschaft Galicien
Autonome Gemeinschaft La Rioja
Autonome Gemeinschaft Madrid
Autonome Gemeinschaft Murcia
Die folgenden Regionen der Autonomen Gemeinschaft Navarra: Regionen Tafalla und Tudela; die folgenden Gemeinden in der Region Estella: Abáigar, Aberin, Aguilar de Codés, Allo, Ancín/Antzin, Aras, Los Arcos, Arellano, Armañanzas, Arróniz, Ayegui/Aiegi, Azuelo, Barbarin, Bargota, El Busto, Cabredo, Desojo, Dicastillo, Espronceda, Estella-Lizarra, Etayo, Genevilla, Igúzquiza, Lana, Lapoblación, Lazagurría, Legaria, Lerín, Luquin, Marañón, Mendavia, Mendaza, Metauten, Mirafuentes, Morentín, Mues, Murieta, Nazar, Oco, Olejua, Oteiza, Piedramillera, Sansol, Sesma, Sorlada, Torralba del Río, Torres del Río, Viana, Villamayor de Monjardín, Villatuerta und Zuñiga; die folgenden Gemeinden in der Region Sangüesa: Aibar/Oibar, Cáseda, Eslava, Ezprogui, Gallipienzo/Galipentzu, Javier, Leache/Leatxe, Lerga, Liédena, Petilla de Aragón, Sada, Sangüesa/Zangoza und Yesa.
Autonome Gemeinschaft Baskenland
Die folgenden Gemeinden der Provinz Álava: Agurain/Salvatierra, Alegría-Dulantzi, Amurrio, Añana, Armiñón, Arraia-Maeztu, Arratzua-Ubarrundia, Artziniega, Asparrena, Ayala/Aiara, Baños de Ebro/Mañueta, Barrundia, Berantevilla, Bernedo, Campezo/Kanpezu, Elburgo/Burgelu, Elciego, Elvillar/Bilar, Erriberabeitia, Erriberagoitia/Ribera Alta, Harana/Valle de Arana, Iruña Oka/Iruña de Oca, Iruraiz-Gauna, Kripan, Kuartango, Labastida/Bastida, Lagrán, Laguardia, Lanciego/Lantziego, Lantarón, Lapuebla de Labarca, Laudio/Llodio, Legutio, Leza, Moreda de Álava/Moreda Araba, Navaridas, Okondo, Oyón-Oion, Peñacerrada-Urizaharra, Samaniego, San Millán/Donemiliaga, Urkabustaiz, Valdegovia/Gaubea, Villabuena de Álava/Eskuernaga, Vitoria-Gasteiz, Yécora/Iekora, Zalduondo, Zambrana, Zigoitia und Zuia.
Autonome Gemeinschaft Valencia
Italien Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Region Aostatal
Region Friaul-Julisch Venetien

Stand: VO (EU) 2021/1008

Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet

Stand: VO (EU) 2021/1008

Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal Gesamtes Hoheitsgebiet außer Region Algarve

Stand: VO (EU) 2021/1008

Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

Derzeit keine.

.

Befall mit Varroa spp. Anhang IX

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp.

Mitgliedstaat Gebiet
Portugal Insel Corvo
Insel Graciosa
Insel São Jorge
Insel Santa Maria
Insel São Miguel
Insel Terceira
Finnland Insel Åland

.

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit Anhang X

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten ohne Impfung mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Mitgliedstaat Gebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet

.

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) Kompartimente, die frei von HPAI sind Anhang XI


Mitgliedstaat Name
Frankreich Kompartiment ISa Bretagne, bestehend aus den Betrieben mit den Codes EDE 22080055, 22277180, 22203429, 22059174 und 22295000.
Kompartiment SASSO Sabres, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 40246082.
Kompartiment SASSO Soulitré, bestehend aus dem Betrieb mit dem Code EDE 72341105.
Niederlande Verbeek's Poultry International B.V. mit der Zulassungsnummer 1122.
Institut de Sélection Animale B.V mit der Zulassungsnummer 2338.
Cobb Europe B.V. mit der Zulassungsnummer 2951.

.

Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) Anhang XII

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat1 Gebiet
Dänemark Gesamtes Festlandsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern Gesamtes Festlandsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinz Åland
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat Gebiet Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021

.

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) Anhang XIII21

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird21

Mitgliedstaat1 Gebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Wassereinzugsgebiet Rohden Å, Sneum Å, Vidå, Lindenborg Å und Århus Å

Stand: VO (EU) 2021/1008

Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern Gesamtes Festlandsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:
  • das Küstenkompartiment in Ii, Kuivaniemi
  • das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 11,466 Kilometern um die WGS84-Koordinaten 60,013565060° Breite und 20,317617393° Länge liegen
  • die Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Saarijärvi-Gebiet und 4.41 Pielinen-Gebiet

Stand: VO (EU) 2021/1008

Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat Gebiet Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021

.

Infektion mit dem Deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletierter ISAV) Anhang XIV

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat 1 Gebiet
Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
Bulgarien Gesamtes Hoheitsgebiet
Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Griechenland Gesamtes Hoheitsgebiet
Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
Frankreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Kroatien Gesamtes Hoheitsgebiet
Italien Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
Lettland Gesamtes Hoheitsgebiet
Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
Malta Gesamtes Hoheitsgebiet
Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
Polen Gesamtes Hoheitsgebiet
Portugal Gesamtes Hoheitsgebiet
Rumänien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt,

und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.

.

Infektion mit Marteilia refringens Anhang XV

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat1 Gebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Belfast Lough und Dundrum Bay
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.

.

Infektion mit Bonamia exitiosa Anhang XVI

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat Gebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.

.

Infektion mit Bonamia ostreae Anhang XVII

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Mitgliedstaat1 Gebiet
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von: Cork Harbour; Galway Bay; Ballinakill Harbour; Clew Bay; Achill Sound; Loughmore, Blacksod Bay; Lough Foyle; Lough Swilly und Kilkieran Bay.
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von: Lough Foyle und Strangford Lough.
1) Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.

.

Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit (WSSV) Anhang XVIII

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzt,

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und

Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und

Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Derzeit keine.


ENDE

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