Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118A;
VO (EU) 2021/606 - ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 65Inkrafttreten Gültig
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/626
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden darin die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 genannten Tiere und Waren in die Union zulässig ist.
(4) Gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen diese Listen nur Drittländer oder Drittlandsgebiete, die geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt haben, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.
(5) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist.
(6) Neben der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit müssen Tiere und Waren aus Drittländern, die in die Union verbracht werden, auch den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vor, dass die Mitgliedstaaten den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union nur gestatten, wenn diese Waren aus einem Drittland oder Gebiet kommen, das für diesen Zweck gelistet ist.
(7) In der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 6 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien und den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 7 zulässig ist.
(8) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden mit Wirkung vom 21. April 2021 mehrere Rechtsakte der Kommission zur Festlegung von Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgehoben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darunter sollten jene Listen, die sich auf die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beziehen, mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(9) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, haben bereits geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Daher ist eine erneute Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen nicht erforderlich.
(10) Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind das Vorhandensein, die Durchführung und gegebenenfalls die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 8 wurde die Liste der Drittländer festgelegt, deren Rückstandskontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.
(11) Bestimmte Länder sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 für Tiere und Waren gelistet, für die sie im Beschluss 2011/163/EU nicht gelistet sind, und sind daher nicht für den Eingang dieser Tiere oder Waren in die Union zugelassen. Da diese Länder die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 nicht erfüllen, sollten diese Länder nicht in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
(12) In Anbetracht der zahlreichen erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(13) Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 und die Durchführungsverordnung (EU) ab dem 21. April 2021 gelten, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.
(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, zulässig ist
Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.
Artikel 4 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern zulässig ist
Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 5 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern zulässig ist
Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang II gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel zulässig ist
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.
Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Federwild, das nicht gerupft und ausgeweidet ist und aus den in Anhang III gelisteten Drittländern kommt, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie per Flugzeug befördert werden.
Artikel 7 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten zulässig ist
Sendungen von Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Eier" gelistet sind.
Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse a gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 10 in Verkehr gebracht werden sollen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern kommen, die in Anhang IV gelistet sind, damit sie den Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 genügen.
Artikel 8 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, zulässig ist
Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 9 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, zulässig ist
Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen zulässig ist, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen
Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VII gelisteten Drittländern kommen.
Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von anderen Tierarten als den Absatz 1 genannten sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.
Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist
Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Tierdarmhüllen" gelistet sind.
Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist
Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von nicht in Aquakultur gehaltenen Kammmuscheln, die vollständig von Eingeweiden und Gonaden getrennt und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist jedoch auch aus Drittländern zugelassen, die nicht in jener Liste aufgeführt sind.
Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist
Sendungen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Dies gilt nicht für Sendungen von Tieren und Waren, die unter Artikel 12 fallen.
Artikel 14 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern zulässig ist
Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang X gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen zulässig ist, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen
Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Milch" gelistet sind.
Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen
Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Milch" gelistet sind.
Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist
Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XI gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen zulässig ist
(1) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(2) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang XIII aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
(3) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(4) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(5) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 19 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist
(1) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.
(2) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I für als Haustiere gehaltene Einhufer und den in Anhang II für wildlebende Einhufer gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(3) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der jeweiligen Art gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.
(4) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.
(5) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.
(6) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 20 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist
(1) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(2) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang XIII gelistet sind.
(3) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.
(4) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.
(5) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.
(6) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist.
Artikel 21 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist
Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den im Beschluss 2011/163/EU für "Honig" gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 22 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zulässig ist
Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:
Artikel 23 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch zulässig ist
Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XIV gelisteten Drittländern kommen.
Artikel 24 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist
Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den in Anhang XV gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden.
Artikel 25 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist
Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikeln 3 bis 24 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:
Artikel 26 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist
Unbeschadet der Listen, die in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten sind, sind Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XVI gelisteten Drittländern kommen.
Die Auflistungsanforderungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Stück lebendes Geflügel, ausgenommen Laufvögel, dessen Bruteiern und Eintagsküken, wenn sie für die Primärproduktion von lebendem Geflügel für den privaten häuslichen Gebrauch oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt sind.
Artikel 27 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.
Artikel 28 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).
4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
5) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten und Teilen davon, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
8) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).
9) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
10) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6).
11) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 1).
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern gemäß Artikel 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Buchstabe b zulässig ist | Anhang I |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
AR | Argentinien | |
AU | Australien | |
BR | Brasilien | |
CA | Kanada | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
CH | Schweiz 1 | |
NZ | Neuseeland | |
UY | Uruguay | |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist | Anhang II21 |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
NA | Namibia | Nur frei lebendes Wild |
ZA | Südafrika | Nur frei lebendes Wild |
Liste der Drittländer, aus denen nicht gerupftes und nicht ausgenommenes Federwild für den menschlichen Verzehr nur dann für den Eingang in die Union zulässig ist, wenn es gemäß Artikel 6 Absatz 2 per Flugzeug befördert wird | Anhang III |
ISO-ländercode | Drittland | Bemerkungen |
AR | Argentinien | |
BR | Brasilien | |
CA | Kanada | |
CL | Chile | |
IL | Israel 1 | |
NZ | Neuseeland | |
TH | Thailand | |
TN | Tunesien | |
US | Vereinigte Staaten | |
1) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse a in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist | Anhang IV |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
CH | Schweiz 1 | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
JP | Japan | |
MK | Nordmazedonien | |
UA | Ukraine | |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist | Anhang V |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
AR | Argentinien | |
AU | Australien | Nur wildlebende Hasenartige |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz 1 | |
CL | Chile | Nur wildlebende Hasenartige |
CN | China | Nur Nutzkaninchen |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
MK | Nordmazedonien | Nur wildlebende Hasenartige |
NZ | Neuseeland | Nur wildlebende Hasenartige |
RS | Serbien | Nur wildlebende Hasenartige |
SG | Singapur 2 | Nur wildlebende Hasenartige |
TN | Tunesien | Nur wildlebende Hasenartige |
UA | Ukraine | Nur Nutzkaninchen |
US | Vereinigte Staaten | |
UY | Uruguay | Nur wildlebende Hasenartige |
ZA | Südafrika | Nur wildlebende Hasenartige |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
2) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird. *) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, gemäß Artikel 9, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 25 Buchstabe f zulässig ist | Anhang VI |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
AU | Australien | |
CA | Kanada | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
GL | Grönland | Nur Farmwild |
NZ | Neuseeland | |
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gemäß Artikel 10 Absatz 1 zulässig ist | Anhang VII |
ISO-Ländercode | Drittland | Als Haustiere gehaltene Einhufer | Nutzkaninchen | Wildlebende Einhufer | Wildlebende Hasenartige (Kaninchen und Hasen) | Wildlebende Landsäugetiere (Ausgenommen Huftiere und Hasenartige) |
AR | Argentinien | A | A | NA | A | NA |
AU | Australien | A | NA | NA | A | A |
BR | Brasilien | A | NA | NA | NA | NA |
CA | Kanada | A | A | NA | A | A |
CH | Schweiz 1 | |||||
CL | Chile | NA | NA | NA | A | NA |
CN | China | NA | A | NA | NA | NA |
GB | Vereinigtes Königreich * | A | A | A | A | A |
GL | Grönland | NA | NA | NA | NA | a (nur Farmwild) |
MK | Nordmazedonien | NA | NA | NA | A | NA |
NZ | Neuseeland | A | NA | NA | A | A |
RS | Serbien | NA | NA | NA | A | NA |
TN | Tunesien | NA | NA | NA | A | NA |
UA | Ukraine | NA | A | NA | NA | NA |
US | Vereinigte Staaten | NA | A | NA | A | NA |
UY | Uruguay | A | NA | NA | A | NA |
ZA | Südafrika | NA | NA | a (nur frei lebendes Wild) | A | NA |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes
A (= unspezifische Behandlung) | Eingang zulässig Es ist keine spezifische Behandlung erforderlich. Das Fleisch solcher Fleischerzeugnisse muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprechen. |
NA | Eingang nicht zulässig |
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist | Anhang VIII |
ISO-Ländercode | Drittland oder Drittlandsgebiet | Bemerkungen |
AU | Australien | |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz 1 | |
CL | Chile | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
GG | Guernsey | Nur aus Wildfang |
GL | Grönland | Nur Wildfang. |
IM | Insel Man | |
JE | Jersey | Nur aus Wildfang |
JM | Jamaika | Nur Meeresschnecken aus Wildfang. |
JP | Japan | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
KR | Südkorea | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
MA | Marokko | Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen von Folgendem begleitet sein: a) einer zusätzlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster MOL-AT in Anhang III Kapitel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 2; und b) den Analyseergebnissen der Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die Muscheln keine durch biologische Analyse nachweisbare Menge von Lähmungen hervorrufenden Toxinen (Paralytic Shellfish Poison - PSP) enthalten. |
NZ | Neuseeland | |
PE | Peru | Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur. |
TH | Thailand | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
TN | Tunesien | |
TR | Türkei | |
US | Vereinigte Staaten | Washington State und Massachusetts |
UY | Uruguay | |
VN | Vietnam | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1). *) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist | Anhang IX21a |
ISO-Ländercode | Drittland oder Drittlandsgebiet | Bemerkungen |
AE | Vereinigte Arabische Emirate | Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind. |
AG | Antigua und Barbuda | Nur lebender Hummer aus Wildfang. |
AL | Albanien | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
AM | Armenien | Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere |
AO | Angola | Nur Wildfang. |
AR | Argentinien | |
AU | Australien | |
AZ | Aserbaidschan | Nur Kaviar aus Wildfang. |
BA | Bosnien und Herzegowina | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
BD | Bangladesch | |
BJ | Benin | Nur Wildfang. |
BN | Brunei | Nur Aquakulturerzeugnisse. |
BQ | Bonaire, St. Eustatius, Saba | Nur Wildfang. |
BR | Brasilien | |
BS | Bahamas | Nur Wildfang. |
BY | Belarus | |
BZ | Belize | Nur Wildfang. |
CA | Kanada | |
CG | Kongo | Nur Wildfang. Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden. |
CH | Schweiz 1 | |
CI | Côte d'Ivoire | Nur Wildfang. |
CL | Chile | |
CN | China | |
CO | Kolumbien | |
CR | Costa Rica | |
CU | Kuba | |
CV | Cabo Verde | Nur Wildfang. |
CW | Curaçao | Nur Wildfang. |
DZ | Algerien | Nur Wildfang. |
EC | Ecuador | |
EG | Ägypten | Nur Wildfang. |
ER | Eritrea | Nur Wildfang. |
FJ | Fidschi | Nur Wildfang. |
FK | Falklandinseln | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
GA | Gabun | Nur Wildfang. |
GB | Vereinigtes Königreich 2 | |
GD | Grenada | Nur Wildfang. |
GE | Georgien | Nur Wildfang. |
GG | Guernsey | Nur Wildfang. |
GH | Ghana | Nur Wildfang. |
GL | Grönland | Nur Wildfang. |
GM | Gambia | Nur Wildfang. |
GN | Guinea | Nur Wildfang. Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. |
GT | Guatemala | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
GY | Guyana | Nur Wildfang. |
HK | Hongkong | Nur Wildfang. |
HN | Honduras | |
ID | Indonesien | |
IL | Israel 3 | |
IM | Insel Man | |
IN | Indien | |
IR | Iran | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
JE | Jersey | Nur Wildfang. |
JM | Jamaika | Nur Wildfang. |
JP | Japan | |
KE | Kenia | |
KI | Kiribati | Nur Wildfang. |
KR | Südkorea | |
KZ | Kasachstan | Nur Wildfang. |
LK | Sri Lanka | |
MA | Marokko | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
MD | Moldau | Nur Kaviar. |
ME | Montenegro | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
MG | Madagaskar | |
MK | Nordmazedonien | |
MM | Myanmar/Birma | |
MR | Mauretanien | Nur Wildfang. |
MU | Mauritius | |
MV | Malediven | Nur Wildfang. |
MX | Mexiko | |
MY | Malaysia | |
MZ | Mosambik | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NA | Namibia | Nur Wildfang. |
NC | Neukaledonien | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NG | Nigeria | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NI | Nicaragua | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NZ | Neuseeland | |
OM | Oman | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
PA | Panama | |
PE | Peru | |
PF | Französisch-Polynesien | Nur Wildfang. |
PG | Papua-Neuguinea | Nur Wildfang. |
PH | Philippinen | |
PM | St. Pierre und Miquelon | Nur Wildfang. |
PK | Pakistan | Nur Wildfang. |
RS | Serbien | |
RU | Russland | Nur Wildfang. |
SA | Saudi-Arabien | |
SB | Salomonen | Nur Wildfang. |
SC | Seychellen | Nur Wildfang. |
SG | Singapur | |
SH | St. Helena (Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.) |
Nur Wildfang. |
Tristan da Cunha (Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.) |
Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang. | |
SN | Senegal | Nur Wildfang. |
SR | Suriname | Nur Wildfang. |
SV | El Salvador | Nur Wildfang. |
SX | Sint Maarten | Nur Wildfang. |
TH | Thailand | |
TN | Tunesien | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
TR | Türkei | |
TW | Taiwan | |
TZ | Tansania | Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
UA | Ukraine | Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
UG | Uganda | |
US | Vereinigte Staaten | |
UY | Uruguay | |
VE | Venezuela | |
VN | Vietnam | |
YE | Jemen | Nur Wildfang. |
ZA | Südafrika | Nur Wildfang. |
ZW | Simbabwe | Nur Wildfang. |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. 3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern gemäß Artikel 14 zulässig ist | Anhang X |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
AU | Australien | |
BA | Bosnien und Herzegowina | |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz 1 | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
GG | Guernsey | |
IM | Insel Man | |
JE | Jersey | |
JP | Japan | |
ME | Montenegro | |
NZ | Neuseeland | |
US | Vereinigte Staaten | |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist | Anhang XI21a |
ISO-Ländercode | Drittland oder Drittlandsgebiet | Bemerkungen |
AL | Albanien | |
AM | Armenien | Nur Schnecken. |
AU | Australien | |
AZ | Aserbaidschan | |
BA | Bosnien und Herzegowina | Nur Schnecken. |
BR | Brasilien | Nur Froschschenkel. |
BY | Belarus | Nur Schnecken. |
CA | Kanada | Nur Schnecken. |
CH | Schweiz 1 | |
CI | Côte d'Ivoire | Nur Schnecken. |
CL | Chile | Nur Schnecken. |
CN | China | |
DZ | Algerien | Nur Schnecken. |
EG | Ägypten | Nur Froschschenkel. |
GB | Vereinigtes Königreich 2 | |
GG | Guernsey | |
GH | Ghana | Nur Schnecken. |
ID | Indonesien | |
IM | Insel Man | |
IN | Indien | Nur Froschschenkel. |
JE | Jersey | |
MA | Marokko | Nur Schnecken. |
MD | Moldau | Nur Schnecken. |
MK | Nordmazedonien | Nur Schnecken. |
NG | Nigeria | Nur Schnecken. |
NZ | Neuseeland | Nur Schnecken. |
PE | Peru | Nur Schnecken. |
RS | Serbien | Nur Schnecken. |
TH | Thailand | Nur Schnecken. |
TN | Tunesien | Nur Schnecken. |
TR | Türkei | |
UA | Ukraine | Nur Schnecken. |
US | Vereinigte Staaten | Nur Schnecken. |
VN | Vietnam | |
ZA | Südafrika | Nur Schnecken. |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Buchstabe a zulässig ist | Anhang XII |
ISO-Ländercode | Drittland oder Drittlandsgebiet | Bemerkungen |
AL | Albanien | |
AR | Argentinien | |
AU | Australien | |
BA | Bosnien und Herzegowina | |
BH | Bahrain | |
BR | Brasilien | |
BW | Botsuana | |
BY | Belarus | |
BZ | Belize | |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz 1 | |
CL | Chile | |
CN | China | |
CO | Kolumbien | |
CR | Costa Rica | |
CU | Kuba | |
DZ | Algerien | |
ET | Äthiopien | |
FK | Falklandinseln | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
GG | Guernsey | |
GL | Grönland | |
GT | Guatemala | |
HK | Hongkong | |
HN | Honduras | |
IL | Israel 2 | |
IM | Insel Man | |
IN | Indien | |
je | Jersey | |
JP | Japan | |
KE | Kenia | |
KR | Südkorea | |
MA | Marokko | |
ME | Montenegro | |
MG | Madagaskar | |
MK | Nordmazedonien | |
MU | Mauritius | |
MX | Mexiko | |
MY | Malaysia | |
NA | Namibia | |
NC | Neukaledonien | |
NI | Nicaragua | |
NZ | Neuseeland | |
PA | Panama | |
PK | Pakistan | |
PY | Paraguay | |
RS | Serbien | |
RU | Russland | |
SG | Singapur | |
SV | El Salvador | |
SZ | Eswatini | |
TH | Thailand | |
TN | Tunesien | |
TR | Türkei | |
TW | Taiwan | |
UA | Ukraine | |
US | Vereinigte Staaten | |
UY | Uruguay | |
ZA | Südafrika | |
ZW | Simbabwe | |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. *) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe c zulässig ist | Anhang XIII |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
AL | Albanien | |
AR | Argentinien | |
AU | Australien | |
BA | Bosnien und Herzegowina | |
BR | Brasilien | |
BW | Botsuana | |
BY | Belarus | |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz 1 | |
CL | Chile | |
CN | China | |
GB | Vereinigtes Königreich * | |
GG | Guernsey | |
GL | Grönland | |
HK | Hongkong | |
IL | Israel 2 | |
IN | Indien | |
JP | Japan | |
KR | Südkorea | |
MD | Moldau | |
ME | Montenegro | |
MG | Madagaskar | |
MY | Malaysia | |
MK | Nordmazedonien | |
MX | Mexiko | |
NA | Namibia | |
NC | Neukaledonien | |
NZ | Neuseeland | |
PM | St. Pierre und Miquelon | |
RS | Serbien | |
RU | Russland | |
SG | Singapur | |
TH | Thailand | |
TN | Tunesien | |
TR | Türkei | |
TW | Taiwan | |
UA | Ukraine | |
US | Vereinigte Staaten | |
UY | Uruguay | |
ZA | Südafrika | |
ZW | Simbabwe | |
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).
2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. *) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch gemäß Artikel 23 zulässig ist | Anhang XIV |
ISO-Ländercode | Drittland | Bemerkungen |
CH | Schweiz | |
BW | Botsuana | |
VN | Vietnam | |
ZA | Südafrika | |
ZW | Simbabwe |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist | Anhang XV21 |
ISO-Ländercode | Drittland oder Drittlandsgebiet | Bemerkungen |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz | |
GB | Vereinigtes Königreich 1 | |
KR | Südkorea | |
TH | Thailand | |
VN | Vietnam | |
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. |
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus sowie von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern gemäß Artikel 26 Absatz 1 zulässig ist | Anhang XVI |
ISO-Ländercode | Drittland | Erzeugnisse, für die das Drittland gelistet ist | |
Gallus gallus | Truthühner | ||
BR | Brasilien | DOC, HEP | - |
CA | Kanada | BPP *, DOC *, HEP | BPP *, DOC, HEP |
CH | Schweiz 1 | ||
GB | Vereinigtes Königreich ** | BPP, DOC, HEP | BPP, DOC, HEP |
GG | Guernsey | BPP | BPP |
IL | Israel 2 | DOC, HEP | DOC, HEP |
US | Vereinigte Staaten | BPP *, DOC, HEP | DOC, HEP |
*) Nur für Zuchtzwecke. BPP: Zucht- oder Nutzgeflügel DOC: Eintagsküken HEP: Bruteier **) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland. 1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132). 2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. |
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 27 Absatz 2 | Anhang XVII |
Verordnung (EU) 2019/626 | Die vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3, 4 und 5 |
Artikel 4 | Artikel 6 und 7 |
Artikel 5 | Artikel 8 und 9 |
Artikel 6 | Artikel 10 |
Artikel 7 | Artikel 11 |
Artikel 8 | Artikel 12 |
Artikel 9 | Artikel 13 |
Artikel 10 | Artikel 15 und 16 |
Artikel 11 | Artikel 17 |
Artikel 12 | Artikel 17 |
Artikel 13 | Artikel 10 |
Artikel 14 | Artikel 18 |
Artikel 15 | Artikel 19 |
Artikel 16 | Artikel 20 |
Artikel 17 | Artikel 21 |
Artikel 18 | Artikel 22 |
Artikel 19 | Artikel 23 |
Artikel 20 | Artikel 24 |
Artikel 21 | Artikel 25 |
Artikel 22 | - |
Artikel 23 | Artikel 27 |
Artikel 24 | - |
Artikel 25 | Artikel 28 |
Anhang I | Anhang VIII |
Anhang II | Anhang IX |
Anhang III | Anhang XI |
Anhang IIIa | Anhang XV |
Anhang IV | - |
ENDE |
(Stand: 23.09.2021)
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