Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt zum 21.04.2021 VO (EU) 2019/626

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden darin die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 genannten Tiere und Waren in die Union zulässig ist.

(4) Gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen diese Listen nur Drittländer oder Drittlandsgebiete, die geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt haben, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist.

(6) Neben der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit müssen Tiere und Waren aus Drittländern, die in die Union verbracht werden, auch den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vor, dass die Mitgliedstaaten den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union nur gestatten, wenn diese Waren aus einem Drittland oder Gebiet kommen, das für diesen Zweck gelistet ist.

(7) In der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 6 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien und den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 7 zulässig ist.

(8) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden mit Wirkung vom 21. April 2021 mehrere Rechtsakte der Kommission zur Festlegung von Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgehoben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darunter sollten jene Listen, die sich auf die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beziehen, mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(9) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, haben bereits geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Daher ist eine erneute Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen nicht erforderlich.

(10) Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind das Vorhandensein, die Durchführung und gegebenenfalls die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 8 wurde die Liste der Drittländer festgelegt, deren Rückstandskontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

(11) Bestimmte Länder sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 für Tiere und Waren gelistet, für die sie im Beschluss 2011/163/EU nicht gelistet sind, und sind daher nicht für den Eingang dieser Tiere oder Waren in die Union zugelassen. Da diese Länder die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 nicht erfüllen, sollten diese Länder nicht in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12) In Anbetracht der zahlreichen erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(13) Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 und die Durchführungsverordnung (EU) ab dem 21. April 2021 gelten, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " frisches Fleisch" bezeichnet frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. " Fleischzubereitungen" bezeichnet Fleischzubereitungen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  3. " als Haustiere gehaltene Einhufer" bezeichnet Tiere der Arten Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen;
  4. " wildlebende Einhufer" bezeichnet Tiere der Untergattung Hippotigris;
  5. " Nebenprodukte der Schlachtung" bezeichnet Nebenprodukte der Schlachtung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  6. " Fleisch" bezeichnet Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  7. " Hackfleisch/Faschiertes" bezeichnet Hackfleisch/Faschiertes im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  8. " Geflügel" bezeichnet Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  9. " wildlebende Hasenartige" bezeichnet Kaninchen und Hasen, die nicht von Menschen gehalten werden;
  10. " frei lebendes Wild" bezeichnet Wild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  11. " Farmwild" bezeichnet Farmwild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  12. " Eier" bezeichnet Eier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  13. " Eiprodukte" bezeichnet Eiprodukte im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  14. " Fleischerzeugnisse" bezeichnet Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  15. " bearbeitete Mägen, Blasen und Därme" bezeichnet bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  16. " Tierdarmhüllen" bezeichnet Tierdarmhüllen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  17. " ausgelassene tierische Fette" bezeichnet ausgelassene tierische Fette im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  18. " Grieben" bezeichnet Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  19. " Muscheln" bezeichnet Muscheln im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  20. " Fischereierzeugnisse" bezeichnet Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  21. " Rohmilch" bezeichnet Rohmilch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  22. " Milcherzeugnisse" bezeichnet Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  23. " Kolostrum" bezeichnet Kolostrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  24. " Erzeugnisse auf Kolostrumbasis" bezeichnet Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  25. " Froschschenkel" bezeichnet Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie alle anderen Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae;
  26. " Schnecken" bezeichnet Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familie Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae;
  27. " Gelatine" bezeichnet Gelatine im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  28. " Kollagen" bezeichnet Kollagen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  29. " Honig" bezeichnet Honig im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;
  30. " Bienenzuchterzeugnisse" bezeichnet Bienenzuchterzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
  31. " Reptilienfleisch" bezeichnet Reptilienfleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  32. " Insekten" bezeichnet Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  33. " Eintagsküken" bezeichnet Eintagsküken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  34. " Bruteier" bezeichnet Bruteier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2016/429;
  35. " Zuchtgeflügel" bezeichnet Zuchtgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  36. " Nutzgeflügel" bezeichnet Nutzgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  37. " zur Schlachtung bestimmte Tiere" bezeichnet zur Schlachtung bestimmte Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Artikel 4 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 5 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang II gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel zulässig ist

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Federwild, das nicht gerupft und ausgeweidet ist und aus den in Anhang III gelisteten Drittländern kommt, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie per Flugzeug befördert werden.

Artikel 7 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten zulässig ist

Sendungen von Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Eier" gelistet sind.

Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse a gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 10 in Verkehr gebracht werden sollen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern kommen, die in Anhang IV gelistet sind, damit sie den Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 genügen.

Artikel 8 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 9 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen zulässig ist, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VII gelisteten Drittländern kommen.

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von anderen Tierarten als den Absatz 1 genannten sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist

Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Tierdarmhüllen" gelistet sind.

Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist

Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von nicht in Aquakultur gehaltenen Kammmuscheln, die vollständig von Eingeweiden und Gonaden getrennt und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist jedoch auch aus Drittländern zugelassen, die nicht in jener Liste aufgeführt sind.

Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

Sendungen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Dies gilt nicht für Sendungen von Tieren und Waren, die unter Artikel 12 fallen.

Artikel 14 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern zulässig ist

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang X gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen zulässig ist, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Milch" gelistet sind.

Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen

Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die im Beschluss 2011/163/EU für "Milch" gelistet sind.

Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist

Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XI gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(2) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang XIII aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(3) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(4) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(5) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 19 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.

(2) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I für als Haustiere gehaltene Einhufer und den in Anhang II für wildlebende Einhufer gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(3) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der jeweiligen Art gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.

(4) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.

(5) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.

(6) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 20 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(2) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang XIII gelistet sind.

(3) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.

(4) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.

(5) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

(6) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist.

Artikel 21 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den im Beschluss 2011/163/EU für "Honig" gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 22 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zulässig ist

Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

  1. im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Huftieren gewonnen werden, aus allen in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  2. im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen werden, aus allen in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  3. im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Geflügel gewonnen werden, aus allen in Anhang XIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten.

Artikel 23 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch zulässig ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XIV gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 24 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist

Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den in Anhang XV gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden.

Artikel 25 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikeln 3 bis 24 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

  1. falls sie aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, ausgenommen als Haustiere gehaltene Einhufer, gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind;
  2. falls sie aus als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Drittländern;
  3. falls sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Geflügel in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind;
  4. falls sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  5. falls sie aus Hasenartigen gewonnen wurden, aus den in Anhang V gelisteten Drittländern;
  6. falls sie aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden, aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern;
  7. falls sie aus mehr als einer Art gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für jede Art, aus der die Erzeugnisse gewonnen wurden, gemäß den Buchstaben a bis e gelistet sind.

Artikel 26 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist

Unbeschadet der Listen, die in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten sind, sind Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XVI gelisteten Drittländern kommen.

Die Auflistungsanforderungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Stück lebendes Geflügel, ausgenommen Laufvögel, dessen Bruteiern und Eintagsküken, wenn sie für die Primärproduktion von lebendem Geflügel für den privaten häuslichen Gebrauch oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt sind.

Artikel 27 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Artikel 28 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021


1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).

4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

5) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten und Teilen davon, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

8) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

9) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

10) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6).

11) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 1).

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern gemäß Artikel 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Buchstabe b zulässig ist Anhang I


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
AR Argentinien
AU Australien
BR Brasilien
CA Kanada
CH Schweiz 1
NZ Neuseeland
UY Uruguay
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist Anhang II


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
ZA Südafrika Nur frei lebendes Wild

.

Liste der Drittländer, aus denen nicht gerupftes und nicht ausgenommenes Federwild für den menschlichen Verzehr nur dann für den Eingang in die Union zulässig ist, wenn es gemäß Artikel 6 Absatz 2 per Flugzeug befördert wird Anhang III


ISO-ländercode Drittland Bemerkungen
AR Argentinien
BR Brasilien
CA Kanada
CL Chile
IL Israel 1
NZ Neuseeland
TH Thailand
TN Tunesien
US Vereinigte Staaten
1) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse a in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist Anhang IV


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
CH Schweiz 1
JP Japan
MK Nordmazedonien
UA Ukraine
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist Anhang V


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
AR Argentinien
AU Australien Nur wildlebende Hasenartige
CA Kanada
CH Schweiz 1
CL Chile Nur wildlebende Hasenartige
CN China Nur Nutzkaninchen
MK Nordmazedonien Nur wildlebende Hasenartige
NZ Neuseeland Nur wildlebende Hasenartige
RS Serbien Nur wildlebende Hasenartige
SG Singapur 2 Nur wildlebende Hasenartige
TN Tunesien Nur wildlebende Hasenartige
UA Ukraine Nur Nutzkaninchen
US Vereinigte Staaten
UY Uruguay Nur wildlebende Hasenartige
ZA Südafrika Nur wildlebende Hasenartige
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, gemäß Artikel 9, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 25 Buchstabe f zulässig ist Anhang VI


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
AU Australien
CA Kanada
GL Grönland Nur Farmwild
NZ Neuseeland


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gemäß Artikel 10 Absatz 1 zulässig ist Anhang VII


ISO-Ländercode Drittland Als Haustiere gehaltene Einhufer Nutzkaninchen Wildlebende Einhufer Wildlebende Hasenartige (Kaninchen und Hasen) Wildlebende Landsäugetiere (Ausgenommen Huftiere und Hasenartige)
AR Argentinien A A NA A NA
AU Australien A NA NA A A
BR Brasilien A NA NA NA NA
CA Kanada A A NA A A
CH Schweiz 1
CL Chile NA NA NA A NA
CN China NA A NA NA NA
GL Grönland NA NA NA NA a (nur Farmwild)
MK Nordmazedonien NA NA NA A NA
NZ Neuseeland A NA NA A A
RS Serbien NA NA NA A NA
TN Tunesien NA NA NA A NA
UA Ukraine NA A NA NA NA
US Vereinigte Staaten NA A NA A NA
UY Uruguay A NA NA A NA
ZA Südafrika NA NA a (nur frei lebendes Wild) A NA
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes

A (= unspezifische Behandlung) Eingang zulässig Es ist keine spezifische Behandlung erforderlich. Das Fleisch solcher Fleischerzeugnisse muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprechen.
NA Eingang nicht zulässig

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist Anhang VIII


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AU Australien
CA Kanada
CH Schweiz 1
CL Chile
GL Grönland Nur Wildfang.
JM Jamaika Nur Meeresschnecken aus Wildfang.
JP Japan Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KR Südkorea Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MA Marokko Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen von Folgendem begleitet sein: a) einer zusätzlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster MOL-AT in Anhang III Kapitel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 2; und b) den Analyseergebnissen der Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die Muscheln keine durch biologische Analyse nachweisbare Menge von Lähmungen hervorrufenden Toxinen (Paralytic Shellfish Poison - PSP) enthalten.
NZ Neuseeland
PE Peru Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur.
TH Thailand Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TN Tunesien
TR Türkei
US Vereinigte Staaten Washington State und Massachusetts
UY Uruguay
VN Vietnam Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1)

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist Anhang IX


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AE Vereinigte Arabische Emirate Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für den Eingang solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind.
AG Antigua und Barbuda Nur lebender Hummer aus Wildfang.
AL Albanien Aquakultur: Nur Flossenfische.
AM Armenien Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere
AO Angola Nur Wildfang.
AR Argentinien
AU Australien
AZ Aserbaidschan Nur Kaviar aus Wildfang.
BA Bosnien und Herzegowina Aquakultur: Nur Flossenfische.
BD Bangladesch
BJ Benin Nur Wildfang.
BN Brunei Nur Aquakulturerzeugnisse.
BQ Bonaire, St. Eustatius, Saba Nur Wildfang.
BR Brasilien
BS Bahamas Nur Wildfang.
BY Belarus Nur Wildfang.
BZ Belize Nur Wildfang.
CA Kanada
CG Kongo Nur Fischereierzeugnisse aus Wildfang, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.
CH Schweiz 1
CI Côte d'Ivoire Nur Wildfang.
CL Chile
CN China
CO Kolumbien
CR Costa Rica
CU Kuba
CV Cabo Verde Nur Wildfang.
CW Curaçao Nur Wildfang.
DZ Algerien Nur Wildfang.
EC Ecuador
EG Ägypten Nur Wildfang.
ER Eritrea Nur Wildfang.
FJ Fidschi Nur Wildfang.
FK Falklandinseln
GA Gabun Nur Wildfang.
GD Grenada Nur Wildfang.
GE Georgien Nur Wildfang.
GH Ghana Nur Wildfang.
GL Grönland Nur Wildfang.
GM Gambia Nur Wildfang.
GN Guinea Nur Wildfang. Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.
GT Guatemala
GY Guyana Nur Wildfang.
HK Hongkong Nur Wildfang.
HN Honduras
ID Indonesien
IL Israel 2
IN Indien
IR Iran Aquakultur: nur Krebstiere.
JM Jamaika Nur Wildfang.
JP Japan
KE Kenia
KI Kiribati Nur Wildfang.
KR Südkorea
KZ Kasachstan Nur Wildfang.
LK Sri Lanka
MA Marokko
MD Moldau Nur Kaviar.
ME Montenegro
MG Madagaskar
MK Nordmazedonien
MM Myanmar/Birma
MR Mauretanien Nur Wildfang.
MU Mauritius
MV Malediven Nur Wildfang.
MX Mexiko
MY Malaysia
MZ Mosambik
NA Namibia Nur Wildfang.
NC Neukaledonien Aquakultur: nur Krebstiere.
NG Nigeria Nur Wildfang.
NI Nicaragua
NZ Neuseeland
OM Oman Nur Wildfang.
PA Panama
PE Peru
PF Französisch-Polynesien Nur Wildfang.
PG Papua-Neuguinea Nur Wildfang.
PH Philippinen
PM St. Pierre und Miquelon Nur Wildfang.
PK Pakistan Nur Wildfang.
RS Serbien
RU Russland Nur Wildfang.
SA Saudi-Arabien
SB Salomonen Nur Wildfang.
SC Seychellen Nur Wildfang.
SG Singapur
SH St. Helena
(Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.)
Nur Wildfang.
Tristan da Cunha
(Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.)
Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.
SN Senegal Nur Wildfang.
SR Suriname Nur Wildfang.
SV El Salvador Nur Wildfang.
SX Sint Maarten Nur Wildfang.
TH Thailand
TN Tunesien Aquakultur: Nur Flossenfische.
TR Türkei
TW Taiwan
TZ Tansania
UA Ukraine
UG Uganda
US Vereinigte Staaten
UY Uruguay
VE Venezuela
VN Vietnam
YE Jemen Nur Wildfang.
Südafrika Nur Wildfang.
ZW Simbabwe Nur Wildfang.
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern gemäß Artikel 14 zulässig ist Anhang X


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
AU Australien
BA Bosnien und Herzegowina
CA Kanada
CH Schweiz 1
JP Japan
ME Montenegro
NZ Neuseeland
US Vereinigte Staaten
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist Anhang XI


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AL Albanien
AU Australien
BA Bosnien und Herzegowina Nur Schnecken.
BR Brasilien Nur Froschschenkel.
BY Belarus Nur Schnecken.
CA Kanada Nur Schnecken.
CH Schweiz 1
CI Côte d'Ivoire Nur Schnecken.
CL Chile Nur Schnecken.
CN China
DZ Algerien Nur Schnecken.
EG Ägypten Nur Froschschenkel.
GH Ghana Nur Schnecken.
ID Indonesien
IN Indien Nur Froschschenkel.
MA Marokko Nur Schnecken.
MD Moldau Nur Schnecken.
MK Nordmazedonien Nur Schnecken.
NG Nigeria Nur Schnecken.
NZ Neuseeland Nur Schnecken.
PE Peru Nur Schnecken.
RS Serbien Nur Schnecken.
TH Thailand Nur Schnecken.
TN Tunesien Nur Schnecken.
TR Türkei
UA Ukraine Nur Schnecken.
US Vereinigte Staaten Nur Schnecken.
VN Vietnam
ZA Südafrika Nur Schnecken.
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Buchstabe a zulässig ist Anhang XII


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AL Albanien
AR Argentinien
AU Australien
BA Bosnien und Herzegowina
BH Bahrain
BR Brasilien
BW Botsuana
BY Belarus
BZ Belize
CA Kanada
CH Schweiz 1
CL Chile
CN China
CO Kolumbien
CR Costa Rica
CU Kuba
DZ Algerien
ET Äthiopien
FK Falklandinseln
GL Grönland
GT Guatemala
HK Hongkong
HN Honduras
IL Israel 2
IN Indien
JP Japan
KE Kenia
KR Südkorea
MA Marokko
ME Montenegro
MG Madagaskar
MK Nordmazedonien
MU Mauritius
MX Mexiko
MY Malaysia
NA Namibia
NC Neukaledonien
NI Nicaragua
NZ Neuseeland
PA Panama
PK Pakistan
PY Paraguay
RS Serbien
RU Russland
SG Singapur
SV El Salvador
SZ Eswatini
TH Thailand
TN Tunesien
TR Türkei
TW Taiwan
UA Ukraine
US Vereinigte Staaten
UY Uruguay
ZA Südafrika
ZW Simbabwe
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe c zulässig ist Anhang XIII


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
AL Albanien
AR Argentinien
AU Australien
BA Bosnien und Herzegowina
BR Brasilien
BW Botsuana
BY Belarus
CA Kanada
CH Schweiz 1
CL Chile
CN China
GL Grönland
HK Hongkong
IL Israel 2
IN Indien
JP Japan
KR Südkorea
MD Moldau
ME Montenegro
MG Madagaskar
MY Malaysia
MK Nordmazedonien
MX Mexiko
NA Namibia
NC Neukaledonien
NZ Neuseeland
PM St. Pierre und Miquelon
RS Serbien
RU Russland
SG Singapur
TH Thailand
TN Tunesien
TR Türkei
TW Taiwan
UA Ukraine
US Vereinigte Staaten
UY Uruguay
ZA Südafrika
ZW Simbabwe
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch gemäß Artikel 23 zulässig ist Anhang XIV


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
CH Schweiz
BW Botsuana
VN Vietnam
ZA Südafrika
ZW Simbabwe


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Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist Anhang XV


ISO-Ländercode Drittland Bemerkungen
CA Kanada
CH Schweiz
KR Südkorea
TH Thailand
VN Vietnam


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus sowie von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern gemäß Artikel 26 Absatz 1 zulässig ist Anhang XVI


ISO-Ländercode Drittland Erzeugnisse, für die das Drittland gelistet ist
Gallus gallus Truthühner
BR Brasilien DOC, HEP -
CA Kanada BPP *, DOC *, HEP BPP *, DOC, HEP
CH Schweiz 1
IL Israel 2 DOC, HEP DOC, HEP
US Vereinigte Staaten BPP *, DOC, HEP DOC, HEP
*) Nur für Zuchtzwecke.
BPP: Zucht- oder Nutzgeflügel
DOC: Eintagsküken
HEP: Bruteier

1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 27 Absatz 2 Anhang XVII


Verordnung (EU) 2019/626 Die vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3, 4 und 5
Artikel 4 Artikel 6 und 7
Artikel 5 Artikel 8 und 9
Artikel 6 Artikel 10
Artikel 7 Artikel 11
Artikel 8 Artikel 12
Artikel 9 Artikel 13
Artikel 10 Artikel 15 und 16
Artikel 11 Artikel 17
Artikel 12 Artikel 17
Artikel 13 Artikel 10
Artikel 14 Artikel 18
Artikel 15 Artikel 19
Artikel 16 Artikel 20
Artikel 17 Artikel 21
Artikel 18 Artikel 22
Artikel 19 Artikel 23
Artikel 20 Artikel 24
Artikel 21 Artikel 25
Artikel 22 -
Artikel 23 Artikel 27
Artikel 24 -
Artikel 25 Artikel 28
Anhang I Anhang VIII
Anhang II Anhang IX
Anhang III Anhang XI
Anhang IIIa Anhang XV
Anhang IV -


ENDE

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