Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 221)



=> Zur nachfolgenden Fassung

s.a.:Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Betreibern, die hierfür in Betracht kommen, werden im Handelszeitraum 2021 bis 2030 Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand unionsweit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 2 festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2019 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für die fünf Jahre des Bezugszeitraums (2014-2018) Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 enthält.

(3) Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, übermittelten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen und die relevanten Daten für die einzelnen Anlagen unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage. Die Mitgliedstaaten legten außerdem einen Methodikbericht zur Erläuterung des von ihren Behörden angewandten Datenerhebungsverfahrens vor.

(4) Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.

(5) Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der zwischen Januar und April 2020 veröffentlichten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

(6) Die Kohärenzkontrollen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wurden für jeden Mitgliedstaat und jede Anlage getrennt und im Vergleich zu anderen Anlagen desselben Sektors durchgeführt. Im Rahmen dieser umfassenden Bewertung analysierte die Kommission die Kohärenz der Daten selbst sowie deren Kohärenz mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung für die Phase 4 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331. Um die korrekte Benchmark anzuwenden, prüfte die Kommission, ob die Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, sowie die Gliederung der Anlagen in Anlagenteile und die Anlagengrenzen. Da die Daten für die Berechnung der angepassten Benchmarkwerte verwendet werden, legte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der Emissionen zu den einzelnen Anlagenteilen. Darüber hinaus analysierte die Kommission eingehend die Daten zur Berechnung der historischen Aktivitätsraten von Anlagen im Bezugszeitraum, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Zuteilungen haben. Zudem prüfte die Kommission, ob die Aufnahme von Anlagen in das Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stand.

(7) Darüber hinaus wurden die Daten für bestimmte Anlagen, die sich auf die Berechnung der überarbeiteten Benchmarkwerte auswirkten, sowie für bestimmte Anlagen auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten eingehend analysiert. Die spezifischen Bewertungen beruhten auf einer Risikobewertungsanalyse, bei der mehrere Kriterien, unter anderem die Emissionsintensität für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark, berücksichtigt wurden.

(8) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Kontrollen nahm die Kommission eine eingehende Bewertung der Anlagen vor, bei denen potenzielle Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten wurden um weitere Klarstellungen in Bezug auf diese Anlagen gebeten.

(9) In Anbetracht der Ergebnisse dieser Konformitätsbewertung wurden die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens - mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Fälle - als mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar erachtet. Die in die nationalen Umsetzungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten einbezogenen Anlagen kommen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht, und es wurden - mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Unstimmigkeiten - keine Unvereinbarkeiten mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten festgestellt.

(10) Im Lichte der Ergebnisse der Bewertung sind jedoch einige Aspekte der von Finnland und Schweden vorgelegten nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht mit den Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vereinbar.

(11) Finnland und Schweden schlugen die Einbeziehung von 51 Anlagen vor, die ausschließlich Biomasse nutzen. Einige dieser Anlagen unterlagen im Zeitraum 2004-2007 einer Klausel für die einseitige Einbeziehung dieser Anlagen (Optin-Klausel), die von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG genehmigt wurde. Allerdings wurden danach Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, im Einklang mit einer neuen Bestimmung in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen. Mit dieser mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in die EU-EHS-Richtlinie aufgenommenen und seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmung wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt, der auch für frühere Optin-Klauseln gilt. Daher ist die Einbeziehung der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(12) Schweden schlug die Einbeziehung einer Anlage vor, deren Emissionen aus einem Kalkofen stammen, in dem Kalkschlamm, ein Rückstand aus der Rückgewinnung der Kochchemikalien in Zellstofffabriken, gebrannt wird. Das Verfahren der Rückgewinnung von Kalk aus Kalkschlamm fällt unter die für Kurzfaser-/Langfaser-Sulfatzellstoff festgelegten Systemgrenzen. Somit führt die betreffende Anlage ein Zwischenprodukt ein, das unter eine Produkt-Benchmark fällt. Da Emissionen gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 nicht doppelt gezählt werden sollten, sind die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlage abzulehnen.

(13) Schweden schlug vor, für die Herstellung von Eisenerzpellets in drei Anlagen andere Anlagenteile mit Benchmark als in Phase 3 der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu verwenden. Der Vorschlag Schwedens bestand darin, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu nutzen, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet wurden. Die Benchmark für Eisenerzsinter ist jedoch in Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt, und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen sind auf die Sinterproduktion zugeschnitten und umfassen keine Eisenerzpellets. Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert darüber hinaus eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4, sieht aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vor. Die für die Herstellung von Eisenerzpellets vorgelegten Daten, die auf einem Anlagenteil für Eisenerzsinter beruhen, sind daher abzulehnen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten für diese Anlagen werden abgelehnt.

(2) Die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Anlage, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen eingetragen ist, werden abgelehnt.

(3) Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt.

(4) Es werden keine Einwände erhoben, falls ein Mitgliedstaat die Daten bezüglich der Gliederung in Anlagenteile ändert, die für in den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 und in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Anlagen in seinem Hoheitsgebiet vor der Festlegung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 eingereicht wurden.

(5) Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 erst dann festlegen, wenn annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.

Artikel 2

Mit Ausnahme der in Artikel 1 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2021

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8).

3) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63).

.

Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen Anhang I

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

FI000000000000645 FI000000000207696
SE000000000000031
SE000000000000086
SE000000000000169
SE000000000000211
SE000000000000320
SE000000000000523
SE000000000000583
SE000000000000686
SE000000000000789
SE000000000000845
SE000000000205887
SE000000000209930
SE000000000000779
SE000000000000064
SE000000000000088
SE000000000000186
SE000000000000249
SE000000000000324
SE000000000000543
SE000000000000629
SE000000000000687
SE000000000000798
SE000000000000847
SE000000000206192
SE000000000211058
SE000000000000073
SE000000000000099
SE000000000000199
SE000000000000261
SE000000000000382
SE000000000000547
SE000000000000659
SE000000000000705
SE000000000000830
SE000000000202297
SE000000000208282
SE000000000000153
SE000000000000074
SE000000000000102
SE000000000000205
SE000000000000319
SE000000000000468
SE000000000000565
SE000000000000681
SE000000000000785
SE000000000000838
SE000000000205800
SE000000000209062
SE000000000000231

.

Anlage, in der für die Kalkherstellung ein Zwischenprodukt genutzt wird Anhang II

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

SE000000000000419

.

Anlagen mit einer Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter anstelle von Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks Anhang III

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

SE000000000000497 SE000000000000498 SE000000000000499


ENDE

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