Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2182 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß dieser Verordnung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8977)
(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 55)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3,
nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "Übereinkommen") wird mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Nach dieser Verordnung teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr aller Chemikalien mit, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent procedure, PIC-Verfahren) unterliegen.
(2) Auf ihrer neunten Tagung vom 29. April bis 10. Mai 2019 in Genf ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übereingekommen, bestimmte Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen und sie so dem PIC-Verfahren zu unterstellen. Am 16. September 2019 wurde der Kommission für jede dieser Chemikalien ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt, zusammen mit einem Antrag auf Entscheidung über die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie.
(3) Phorat wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phorat als Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phorat als Bestandteil von Biozidprodukten sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ebenfalls verboten. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Phorat in die Union erteilt werden.
(4) Hexabromcyclododecan wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verboten. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Hexabromcyclododecan in die Union erteilt werden.
(5) Handelsüblicher Pentabromdiphenylether (einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether), handelsüblicher Octabromdiphenylether (einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether) sowie Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle wurden auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Industriechemikalien in das PIC-Verfahren aufgenommen. Einfuhrentscheidungen über diese Chemikalien wurden mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angenommen.
(6) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von handelsüblichem Pentabromdiphenylether (einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether) und handelsüblichem Octabromdiphenylether (einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether) sind vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 verboten. Daher sollte die Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen nur dann für die künftige Einfuhr von Pentabromdiphenylether und handelsüblichem Octabromdiphenylether in die Union erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonaten, Perfluoroctansulfonamiden und Perfluoroctansulfonylen (PFOS) sind vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 verboten. Daher sollte die Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von PFOS in die Union nur dann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Da die durch die Verordnung (EU) 2019/1021 herbeigeführten regulatorischen Entwicklungen in der Union nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses vom 15. Mai 2014 stattgefunden haben, sollte der Beschluss entsprechend geändert werden
- beschliesst:
Die Einfuhrentscheidungen für Phorat und Hexabromcyclododecan sind in Anhang I aufgeführt.
Anhang II des Durchführungsbeschlusses vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erhält die Fassung von Anhang II des vorliegenden Beschlusses.
Brüssel, den 18. Dezember 2020
2) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45).
6) ABl. C 152 vom 20.05.2014 S. 2.
Einfuhrentscheidung für Phorat | Anhang I |
Einfuhrentscheidung für handelsüblichen Pentabromdiphenylether | Anhang II |
ENDE |
(Stand: 02.09.2021)
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