Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. LI 410 vom 07.12.2020 S. 13;
Beschl. (GASP) 2021/372 - ABl. LI 71 vom 02.03.2021 S. 6A;
Beschl. (GASP) 2021/481 - ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 25A;
Beschl. (GASP) 2021/2160 - ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 40,ber. 2022 L 35 S. 21;
Beschl. (GASP) 2021/2197 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 17A;
Beschl. (GASP) 2022/2376 - ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 90)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union gründet sich auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und setzt sich für den Schutz dieser Werte ein, die eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung von Frieden und nachhaltiger Sicherheit als Grundpfeiler ihres auswärtigen Handelns spielen.

(2) Die Menschenrechte sind allgemein gültig, unteilbar, miteinander verknüpft, und sie bedingen einander. Die Verantwortung für die Achtung, den Schutz und die Einhaltung der Menschenrechte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen, liegt in erster Linie bei den Staaten. Menschenrechtsverletzungen und -verstöße auf der ganzen Welt geben nach wie vor Anlass zu großer Sorge, auch aufgrund der beträchtlichen Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an Menschenrechtsverletzungen weltweit sowie der Schwere vieler dieser Handlungen. Derartige Handlungen verstoßen gegen die Grundsätze und gefährden die Ziele des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind.

(3) Am 9. Dezember 2019 hat der Rat begrüßt, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") vorbereitende Arbeiten für die Schaffung einer allgemeinen Unionsregelung für restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße eingeleitet hat.

(4) Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. In dieser Hinsicht unterstreicht der Rat die Bedeutung der internationalen Menschenrechtsnormen und ihres Zusammenwirkens mit dem humanitären Völkerrecht bei der Prüfung der Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen nach diesem Beschluss. Der Beschluss lässt die Anwendung anderer bestehender oder künftiger Beschlüsse des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unberührt, mit denen restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in bestimmten Drittländer verhängt werden und gegen Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße vorgegangen wird.

(5) Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV umgesetzt werden und sie werden zu Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV zur Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundsätzen des Völkerrechts beitragen. Die Anwendung derartiger gezielter restriktiver Maßnahmen steht im Einklang mit der Gesamtstrategie der Union in diesem Bereich und stärken die Fähigkeit der Union, die Achtung der Menschenrechte zu fördern.

(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. Der Beschluss gilt für:

  1. Völkermord;
  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:
    1. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
    2. Sklaverei,
    3. außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen,
    4. Verschwindenlassen von Personen,
    5. willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen,
  4. andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:
    1. Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel,
    2. sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
    3. Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
    4. Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
    5. Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z.B.:

  1. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
  2. der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
  3. die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
  4. das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
  5. das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
  6. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
  7. das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
  8. das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
  9. das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  10. das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
  11. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
  12. die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen:

  1. Staatliche Akteure,
  2. andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben,
  3. andere nichtstaatliche Akteure.

(4) Bei der Erstellung oder Änderung der im Anhang enthaltenen Liste hinsichtlich anderer nichtstaatlicher Akteure gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt der Rat insbesondere die folgenden spezifischen Aspekte:

  1. die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 EUV und
  2. die Schwere und/oder die Auswirkungen der Verstöße.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

  1. natürliche Personen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
  2. natürliche Personen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
  3. natürliche Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Beendigung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße sowie der Förderung der Menschenrechte, unmittelbar fördert.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3, 4, 6, 7 oder 8 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.

Artikel 3

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von

  1. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
  3. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die relevante zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, das eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

  1. Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von den Beschlüssen nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 6

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der Artikel 2 und 3 in die Liste.

(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Im Falle von natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 7

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
  2. im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 8

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind,
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 9

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 1021 22

Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Dezember 2023 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 8. Dezember 2023.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang21 21a 21b 21c 22

A. Natürliche Personen21 21a 22

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) Namen Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1. Alexander (Alexandr) Petrovich KALASHNIKOV
(russische Schreibweise)
Position(en): Ehemaliger Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN)
Geburtsdatum: 27.1.1964
Geburtsort: Tatarsk, Region/Oblast Nowosibirsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Alexander Kalashnikov war vom 8. Oktober 2019 bis zum 25. November 2021 Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN). In dieser Funktion beaufsichtigte er sämtliche Tätigkeiten des FSIN. In seiner Eigenschaft als Direktor des FSIN war er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen.
Im Fall Alexej Nawalny, der sich nach einer Vergiftung durch einen toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe (von September 2020 bis Januar 2021) in Deutschland erholte, hat der FSIN am 28. Dezember 2020 gefordert, dass dieser unverzüglich vor einem Bewährungshelfer erscheint, anderenfalls drohe ihm eine Haftstrafe wegen Verletzung einer Bewährungsstrafe nach einer Verurteilung wegen Betrugs. Diese Verurteilung wegen Betrugs war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden. Am 17. Januar 2021 nahmen auf Anordnung von Alexander Kalashnikov Angehörige des FSIN Alexej Nawalny bei dessen Ankunft auf dem Moskauer Flughafen fest.
Die Festnahme von Alexej Nawalny wird mit einem Urteil des Stadtgerichts Chimki begründet, das wiederum auf Ersuchen des FSIN ergangen ist. Bereits Ende Dezember 2020 forderte der FSIN, dass die Bewährungsstrafe Alexej Nawalnys durch ein Gericht in eine Haftstrafe umgewandelt wird. Am 17. Februar 2021 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung der Russischen Föderation an, Alexej Nawalny freizulassen.
2.3.2021
2. Alexander (Alexandr) Ivanovich BASTRYKIN Position(en): Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 27.8.1953

Geburtsort: Pskow, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Bastrykin hat seit Januar 2011 (und kommissarisch von Oktober bis Dezember 2010) die Funktion des Leiters des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation (im Folgenden 'Komitee') inne. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des Komitees. Offiziell hat den Vorsitz des Komitees der russische Präsident inne. In seiner Eigenschaft als Leiter des Komitees ist Alexander Bastrykin für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen.

Alexander Bastrykin ist für breit angelegte und systematische Kampagnen des Komitees zur Unterdrückung der russischen Opposition verantwortlich, die sich gegen deren Mitglieder richten und bei denen gegen diese ermittelt wird. Am 29. Dezember 2020 hat das Komitee Ermittlungen gegen den Oppositionsführer Alexej Nawalny eingeleitet und ihn der Unterschlagung großer Summen beschuldigt. Alexej Nawalny und andere hatten in den 2000er-Jahren Artikel darüber veröffentlicht, dass Alexander Bastrykin Eigentümer des tschechischen Immobilienunternehmens LAW Bohemia ist.

2. März 2021
3. Igor Viktorovich KRASNOV Position(en): Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 24.12.1975

Geburtsort: Archangelsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Krasnov ist seit dem 22. Januar 2020 Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und ist der ehemalige stellvertretende Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation. In seiner Funktion als Generalstaatsanwalt beaufsichtigt er die Staatsanwaltschaften in der Russischen Föderation, die Sonderstaatsanwaltschaften und die militärische Staatsanwaltschaft. In seiner Eigenschaft als Generalstaatsanwalt ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen von Demonstranten, sowie für die weit verbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung.

Vor den Protesten vom 23. Januar 2021 warnte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Personen, die an diesen Protesten teilnehmen, zur Verantwortung gezogen würden. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft gefordert, dass der Föderale Dienst für die Überwachung des Bereichs Kommunikation, Informationstechnologie und Massenkommunikation (Roskomnadzor) den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen, die Informationen über die geplanten Versammlungen von Alexej Nawalnys Unterstützern enthalten, einschränkt. Am 29. Januar 2021 forderte die Generalstaatsanwaltschaft erneut von Roskomnadzor, den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen einzuschränken - dieses Mal im Vorfeld der Proteste der Nawalny-Anhänger vom 30 und 31. Januar 2021. Es wurden Warnungen an Internetfirmen (facebook, TikTok, Twitter, Google, Mail.ru-Gruppe) versandt. Die Generalstaatsanwaltschaft kündigte darüber hinaus an, dass Teilnehmer dieser Demonstrationen strafrechtlich verfolgt würden.

Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Forderung des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN), die Bewährungsstrafe gegen Alexej Nawalny infolge eines Falles mutmaßlichen Betrugs in eine Haftstrafe umzuwandeln. Obwohl seine Verurteilung in diesem Fall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden war, wurde Alexej Nawalny bei seiner Ankunft am Flughafen Moskau am 17. Januar 2021 verhaftet.

2. März 2021
4. Viktor Vasilievich (Vasilyevich) ZOLOTOV Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija)
Geburtsdatum: 27.1.1954
Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen.

Rosgwardija wurde eingesetzt, um die Demonstrationen zur Unterstützung von Nawalny, die am 23. Januar und 21. April 2021 stattfanden, zu unterdrücken, und es wurde berichtet, dass viele der Offiziere von OMON und der Nationalgarde brutal und gewalttätig gegen die Protestierenden vorgingen. Die Sicherheitskräfte gingen gezielt und aggressiv gegen Dutzende von Journalisten vor, so auch gegen die Korrespondentin Kristina Safronowa vom Nachrichtenportal Meduza, die von einem OMON-Offizier geschlagen wurde, und die Journalistin Jelisaweta Kirpanowa von der Zeitung Nowaja Gaseta, die nach einem Schlag mit einem Polizeiknüppel eine blutende Kopfwunde davontrug. Während der Proteste vom 23. Januar 2021 nahmen die Sicherheitskräfte willkürlich mehr als 300 Minderjährige fest.

2.3.2021
5. ZHU Hailun
(chinesische Schreibweise)
Position(en): Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR); Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten (seit dem 19. März 2018). Ehemaliger Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) und ehemaliger stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des XUAR (2016-2019). Ehemaliger stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR, einer regionalen gesetzgebenden Einrichtung (von 2019 bis zum 5. Februar 2021, er war jedoch bis mindestens März 2021 noch aktiv). Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des XUAR. Seit dem 19. März 2018 Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten. 22.3.2021
Geburtsdatum: Januar 1958
Geburtsort: Lianshui, Jiangsu (China)
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Geschlecht: männlich
Als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR (2016-2019) war Zhu Hailun für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hatte er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht und Umsetzung eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms inne. Zhu Hailun wird als 'Architekt' dieses Programms bezeichnet. Aus diesem Grund ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die willkürliche Masseninternierung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten.
Als stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR (von 2019 bis zum 5. Februar 2021) hat Zhu Hailun weiterhin entscheidenden Einfluss im XUAR genommen, wo das gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichtete, groß angelegte Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramm weiterhin durchgeführt wird.
Als stellvertretender Leiter des 13. Volkskongresses des XUAR (von 2019 bis Februar 2021) hat Zhu Hailun weiterhin entscheidenden Einfluss im XUAR genommen, wo das gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichtete, groß angelegte Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramm weiterhin durchgeführt wird.
6. WANG Junzheng
(Chinesische Schreibweise)
Position(en): Parteisekretär der Kommunistischen Partei Chinas im Autonomen Gebiet Tibet; ehemaliger Parteisekretär des Xinjiang Produktions- und Aufbau-Korps (Xinjiang Production and Construction Corps - XPCC) und stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang in China (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR); Politikkommissar des XPCC und Geschäftsführer der China Xinjian Group
Geburtsdatum: Mai 1963
Geburtsort: Linyi, Shandong (China)
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Geschlecht: männlich
Parteisekretär der Kommunistischen Partei Chinas im Autonomen Gebiet Tibet seit Oktober 2021. Ehemaliger Parteisekretär des Xinjiang Produktions- und Aufbau-Korps (XPCC) und stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang in China (XUAR) von April 2020 bis Oktober 2021 sowie von Mai 2020 bis Oktober 2021 Politikkommissar des XPCC. Ehemaliger Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR von Februar 2019 bis September 2020. Wang Junzheng hatte auch andere führende Positionen im XPCC inne.
Das XPCC ist eine staatseigene wirtschaftliche und paramilitärische Organisation im XUAR, die als Verwaltungsbehörde fungiert und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in Xinjiang kontrolliert.
Wang Junzheng war als Parteisekretär und Politikkommissar des XPCC an der Aufsicht über alle durch das XPCC durchgeführten Maßnahmen beteiligt. In dieser Position war er für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die massenhafte willkürliche Internierung und erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie systematische Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit dieser Menschen - beispielsweise im Zuge der Durchführung des gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms des XPCC.
Er war ebenfalls dafür verantwortlich, dass das XPCC Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten systematisch als Zwangsarbeiter, insbesondere auf Baumwollfeldern, einsetzt.
Wang Junzheng war als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des XUAR an der Aufsicht über alle in Xinjiang durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich, einschließlich des genannten, gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten Programms. Als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR von Februar 2019 bis September 2020 war Wang Junzheng für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hatte er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht und Umsetzung des genannten Programms inne.
22.3.2021
7. WANG Mingshan
(chinesische Schreibweise)
Position(en): Mitglied des ständigen Ausschusses des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR) und Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR

Geburtsdatum: Januar 1964

Geburtsort: Wuwei, Gansu (China)

Staatsangehörigkeit: chinesisch

Geschlecht: männlich

Seit September 2020 Mitglied des ständigen Ausschusses des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) und Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR. Ehemaliger Direktor und stellvertretender Parteisekretär des Büros für Öffentliche Sicherheit von Xinjiang (Xinjiang Public Security Bureau - XPSB) von 2017 bis Januar 2021. 22.3.2021
Seit September 2020 ist Wang Mingshan als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hat er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms inne.
Als ehemaliger Direktor und stellvertretender Parteisekretär des XPSB (von 2017 bis Januar 2021) hatte er eine Schlüsselposition im Sicherheitsapparat von Xinjiang inne und war direkt für die Umsetzung des genannten Programms zuständig. Insbesondere hat das XPSB die integrierte Plattform für gemeinsame Operationen (Integrated Joint Operations Platform - IJOP) eingesetzt, ein Big-Data-Programm, das dafür genutzt wird, Millionen Uiguren in der Region Xinjiang zu verfolgen und die als 'potenziell gefährlich' erachteten Personen für die Verbringung in Internierungslager zu kennzeichnen.
In seiner derzeitigen Position und aufgrund seiner früheren Funktionen ist Wang Mingshan für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die willkürliche Masseninternierung und die erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie für systematische Verletzungen ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit
8. CHEN Mingguo
(chinesische Schreibweise)
Position(en): Direktor des Büros für öffentliche Sicherheit von Xinjiang (Xinjiang Public Security Bureau - XPSB) und stellvertretender Vorsitzender der Volksregierung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR)

Geburtsdatum: Oktober 1966

Geburtsort: Yilong, Sichuan (China)

Staatsangehörigkeit: chinesisch

Geschlecht: männlich

Seit Januar 2021 Direktor des Büros für öffentliche Sicherheit von Xinjiang (XPSB) und stellvertretender Vorsitzender der Volksregierung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR). 22.3.2021
Als Direktor des XPSB hat Chen Mingguo eine Schlüsselposition im Sicherheitsapparat von Xinjiang inne und ist direkt an der Umsetzung eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms beteiligt. Insbesondere hat das XPSB die integrierte Plattform für gemeinsame Operationen (Integrated Joint Operations Platform - IJOP) eingesetzt, ein Big-Data-Programm, das dafür genutzt wird, Millionen Uiguren in der Region Xinjiang zu verfolgen und die als 'potenziell gefährlich' erachteten Personen für die Verbringung in Internierungslager zu kennzeichnen. Chen Mingguo ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für willkürliche Inhaftierungen und die erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie für systematische Verletzungen ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit.
9. JONG Kyong-thaek (alias CHO'NG, Kyo'ng-t'aek)
(koreanische Schreibweise)
Position(en): Direktor des allgemeinen Politbüros der koreanischen Volksarmee; ehemaliger Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)
Geburtsdatum: zwischen dem 1.1.1961 und dem 31.12.1963
Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
Geschlecht: männlich
Jong Kyong-thaek ist der Direktor des allgemeinen Politbüros der koreanischen Volksarmee. Von 2017 bis 2022 war er Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Das Ministerium für Staatssicherheit der DVRK ist eine der Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, wobei ein Schwerpunkt auf der Ermittlung und Unterdrückung von Kritik an der Politik, von Einflüssen "subversiver" Informationen aus dem Ausland und von jeglichem anderen Verhalten, das als ernsthafte politische Gefahr für das politische System und die Führung erachtet wird.
Als ehemaliger Minister für Staatssicherheit ist Jong Kyong-thaek für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.
22.3.2021
10. RI Yong Gil (alias RI Yong Gi, RI Yo'ngkil, YI Yo'ng-kil)
(koreanische Schreibweise)
Position(en): Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)
Rang: Vizemarschall
Geburtsdatum: 1955
Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
Geschlecht: männlich
Ri Yong Gil ist Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Von Januar 2021 bis Juni oder Juli 2021 war er Minister für soziale Sicherheit. Zwischen 2018 und Januar 2021 war er Generalstabschef der koreanischen Volksarmee. Am 14. April 2022 wurde er zum Vizemarschall der koreanischen Volksarmee befördert.
Als Verteidigungsminister ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die auch von Mitgliedern des militärischen Sicherheitskommandos und anderer Einheiten der koreanischen Volksarmee begangen wurden.
Das Ministerium für soziale Sicherheit der DVRK (ehemals bekannt als Ministerium für Volkssicherheit oder Ministerium für die öffentliche Sicherheit) und das militärische Sicherheitskommando sind Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, einschließlich der Befragung und Bestrafung von Personen, die "illegal" aus der DVRK flüchten. Das Ministerium für soziale Sicherheit ist über seine Gefängnisbehörde insbesondere für das Betreiben von Straflagern und Arbeitslagern für Kurzinhaftierungen verantwortlich, in denen Gefangene/Inhaftierte vorsätzlichem Aushungern und anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt sind.
Als ehemaliger Minister für soziale Sicherheit ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.
Als ehemaliger Generalstabschef der koreanischen Volksarmee ist Ri Yong Gil auch für die weit verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen, die die koreanische Volksarmee begangen hat, verantwortlich.
22.3.2021
11. - gestrichen -
12. Abderrahim AL-KANI (alias Abdul-Rahim AL-KANI, Abd-al-Rahim AL-KANI, Abdel Rahim KHALIFa Abdel Rahim AL-SHAQAQI)
(arabische Schreibweise)
Position(en): Mitglied der Kanijat-Miliz
Geburtsdatum: 7.9.1997
Staatsangehörigkeit: libysch
Reisepass-Nr.: PH3854LY
Personalausweis-Nr.: 119970331820
Geschlecht: männlich
Abderrahim Al-Kani ist ein wichtiges Mitglied der Kanijat-Miliz und Bruder des Anführers der Kanijat-Miliz, Mohammed Khalifa Al-Khani (im Juli 2021 verstorben). Die Kanijat-Miliz hatte zwischen 2015 und Juni 2020 die Kontrolle über die libysche Stadt Tarhuna.
Abderrahim Al-Kani ist für die interne Sicherheit der Kanijat-Miliz zuständig. In dieser Funktion ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Libyen verantwortlich, insbesondere außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen in Tarhuna zwischen 2015 und Juni 2020.
Abderrahim Al-Kani und die Kanijat-Miliz sind Anfang Juni 2020 aus Tarhuna in den Osten Libyens geflüchtet. Seitdem sind in Tarhuna mehrere Massengräber entdeckt worden, die der Kanijat-Miliz zugeschrieben werden.
22.3.2021
13. Aiub Vakhaevich KATAEV (alias Ayubkhan Vakhaevich KATAEV)
(russische Schreibweise)
Position(en): Ehemaliger Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.
Geburtsdatum: 1.12.1980 oder 1.12.1984
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Bis 2018 Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.
In seiner Funktion als Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in Argun überwachte Aiub Kataev die Tätigkeiten der lokalen Staatssicherheits- und Polizeibehörden. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen. Aiub Kataev und ehemals unter seinem Befehl stehende Kräfte sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Zahlreichen Zeugen zufolge hat Aiub Kataev persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt.
22.3.2021
14. Abuzaid (Abuzayed) Dzhandarovich VISMURADOV
(russische Schreibweise)
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber der Einheit 'Terek' der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien, inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov
Geburtsdatum: 24.12.1975
Ehemaliger Befehlshaber der Einheit 'Terek' der Spezialeinsatzkräfte (SOBR). Seit dem 23. März 2020 stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien. Inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov.
Abuzaid Vismuradov war von März 2012 bis März 2020 Befehlshaber der Einheit 'Terek' der SOBR. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen.
22.3.2021
Geburtsort: Akhmat-Yurt/Khosi-Yurt, ehemalige Tschetscheno-Inguschische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik (ASSR), jetzt Republik Tschetschenien (Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Abuzaid Vismuradov und die vormals unter seinem Befehl stehende Einheit 'Terek' sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Zahlreichen Zeugen zufolge hat Abuzaid Vismuradov persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt. Er ist ein enger Gefährte von Ramzan Kadyrov, Staatschef der Republik Tschetschenien, der seit Jahren eine Kampagne der Unterdrückung gegen seine politischen Gegner führt.
15. Gabriel Moses LOKUJO - Position(en): Hochrangiger Offizier der südsudanesischen Volksverteidigungsarmee (South Sudan People's Defense Forces - SSPDF)

Staatsangehörigkeit: südsudanesisch

Geschlecht: männlich

Generalmajor der südsudanesischen Volksverteidigungsarmee (South Sudan People's Defense Forces - SSPDF).
Gabriel Moses Lokujo ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen im Südsudan, insbesondere außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Im Mai 2020 wurden drei Offiziere der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in Opposition (Sudan People's Liberation Army in Opposition SPLA-IO) auf Generalmajor Lokujos Befehl entführt und hingerichtet.
22.3.2021
Generalmajor Lokujo ist im September 2020 von der SPLA-IO zur SSPDF übergelaufen und ist verantwortlich für die anschließenden Zusammenstöße im und um das Trainingszentrum von Moroto in Zentral-Äquatoria. In der Folge wurden in den letzten drei Monaten des Jahres 2020 mehrere Tote und Verletzte auf beiden Seiten gemeldet, und Zivilpersonen wurden vertrieben, insbesondere im Gebiet Kajo-Keji in Zentral-Äquatoria. Die Streitkräfte von Generalmajor Lokujo sind in dem Gebiet geblieben, wo zahlreiche weitere Zusammenstöße gemeldet wurden und die Sicherheit der Zivilbevölkerung weiterhin gefährdet ist.
16. Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN
(russische Schreibweise)
Position(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group
Dienstgrad: Oberstleutnant (Reserve)
Rufzeichen: Vagner, Wagner, The Nineth
ID Wagner Group: M-0209
Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970
Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Anschrift: Pskov, Russische Föderation
Geschlecht: männlich
Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in verschiedene Länder.
In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Gruppe begangen wurden, unter anderem Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Dies umfasst die Folter eines syrischen Deserteurs bis zu dessen Tod durch vier Mitglieder der Wagner Group im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien. Nach Angaben eines ehemaligen Mitglieds der Wagner Group hat Dimitriy Utkin persönlich angeordnet, den Deserteur bis zum Tod zu foltern und diese Tat zu filmen.
13.12.2021
17. Stanislav Evgenievitch DYCHKO
(russische Schreibweise)
Position(en): Söldner der Wagner Group
Geburtsdatum: 1990
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Stanislav Dychko, ein ehemaliger Mitarbeiter der Polizei von Stawropol, ist ein Söldner der Wagner Group.
Gemeinsam mit drei weiteren Söldnern der Wagner Group war er an der Folter eines syrischen Deserteurs im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien, bis zu dessen Tod beteiligt.
Daher ist er für schwere Menschenrechtsverstöße in Syrien verantwortlich.
13.12.2021
18. Valery (Valeriy) Nikolaevich ZAKHAROV
(russische Schreibweise)
Position(en): Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik
ID Wagner Group: M-5658
Geburtsdatum: 12.1.1970
Geburtsort: Leningrad, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Valery Zakharov, ein ehemaliges Mitglied der russischen Staatssicherheit (FSB), ist Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik. Er nimmt innerhalb der Führungsstruktur der Wagner Group eine Schlüsselposition ein und unterhält enge Verbindungen zu den russischen Behörden.
Aufgrund seiner einflussreichen Position in der Zentralafrikanischen Republik und seiner Führungsrolle innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Wagner Group in der Zentralafrikanischen Republik begangen wurden, unter anderem außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Dies umfasst die Ermordung von drei russischen Journalisten im Jahr 2018, für deren Sicherheit Valery Zakharow verantwortlich war.
13.12.2021

B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen21 21a 22

Name (Transliteration ins lateinische Alphabet) Name Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1. Büro für öffentliche Sicherheit von Xinjiang Production and Construction Corps (Xinjiang Production and Construction Corps Public Security Bureau)
(chinesische Schreibweise)
Anschrift: 106 Guangming Road, Urumqi, Xinjiang Uyghur Autonomous Region (XUAR), China

Telefon: +86.991 598 8114

Das Büro für öffentliche Sicherheit von Xinjiang Production and Construction Corps (XPCC) ist für die Umsetzung der Sicherheitspolitik von XPCC, einschließlich Verwaltung von Internierungslagern, zuständig. XPCC ist eine staatseigene wirtschaftliche und paramilitärische Organisation im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang in China, die als Verwaltungsbehörde fungiert und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in Xinjiang kontrolliert. 22.3.2021
Als für die Sicherheitspolitik bei XPCC zuständige Abteilung ist das Büro für öffentliche Sicherheit von XPCC für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere die massenhafte willkürliche Internierung und erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie systematische Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit dieser Menschen - unter anderem im Zuge der Durchführung des gegen muslimische ethnische Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms von XPCC.

Im Rahmen dieses Programms setzt XPCC Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten, insbesondere auf Baumwollfeldern, als Zwangsarbeiter ein. Als für die Sicherheitspolitik bei XPCC zuständige Abteilung ist das Büro für öffentliche Sicherheit von XPCC für den systematischen Einsatz von Zwangsarbeit verantwortlich.

2. Zentrale Staatsanwaltschaft (Central Public Prosecutor's Office, alias Office of the Prosecutor of the Democratic People's Republic of Korea (DPRK))
(koreanische Schreibweise)
Die Zentrale Staatsanwaltschaft ist eine Behörde, die die Aufsicht über alle Strafprozesse in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) führt, einschließlich Ermittlungen, Vernehmungen, Untersuchungshaft und Gerichtsverfahren. 22.3.2021
Die Behörde dient der Strafverfolgung und Bestrafung von Personen für Handlungen, die der politischen Linie zuwiderlaufen, wobei ihnen grundsätzlich kein faires Verfahren zuteilwird. Da sie die Rechte von Personen in Untersuchungshaft und im Strafvollzug nicht durchsetzt, trägt sie als Behörde außerdem die Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen in gewöhnlichen Haftanstalten und Untersuchungshaftanstalten. Sie arbeitet eng mit dem Ministerium für Staatssicherheit und dem Ministerium für soziale Sicherheit zusammen und ist daher für die schweren Menschenrechtsverletzungen durch den Sicherheitsapparat der DVRK, insbesondere Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, sowie deren Legitimierung verantwortlich.
3. Kaniyat Militia (Kanijat-Miliz), zuvor "7th Brigade, Tarhuna 7th Brigade, Tarhuna Brigade" (7. Brigade), alias "9th Brigade" (9. Brigade), "Al-Kani Militia" (Al-Kani-Miliz), alias "Al-Kaniyat" (Al-Kanijat), alias "Kani Brigade" (Kani-Brigade), alias "Kaniat", alias "Kaniyat", alias "Kanyat"
(arabische Schreibweise)
Die Kanijat-Miliz ist eine libysche bewaffnete Miliz, die zwischen 2015 und 2020 die Kontrolle über die libysche Stadt Tarhuna hatte. Nachdem die Kanijat-Miliz im Juni 2020 in den Osten Libyens geflohen war, sind in Tarhuna Massengräber entdeckt worden, die der Miliz zugeschrieben werden. Die Kanijat-Miliz ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere außergerichtliche Tötungen und Verschwindenlassen von Personen, verantwortlich. 22.3.2021
4. Amt für nationale Sicherheit (National Security Office, alias National Security Agency) der Regierung Eritreas - Leitung: Generalmajor Abraha Kassa Das Amt für nationale Sicherheit der Regierung Eritreas steht unter der Leitung von Generalmajor Abraha Kassa und unter der Aufsicht des Büros des Präsidenten. Es ist in sechs Direktionen unterteilt, die sich ihrerseits in drei Abteilungen gliedern, die jeweils für nachrichtendienstliche Aufgaben, Festnahmen bzw. Vernehmungen zuständig sind. Das Amt für nationale Sicherheit ist für - von seinen Bediensteten begangene - schwere Menschenrechtsverletzungen in Eritrea verantwortlich, insbesondere willkürliche Festnahmen, außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen und Folter. 22.3.2021
5. Wagner Group (alias Vagner Group, PMC Wagner, Liga, League)
(russische Schreibweise)
Die Wagner Group ist eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die 2014 als Nachfolgeorganisation des Slawonischen Korps gegründet wurde. Sie wird von Dimitriy Utkin geleitet und von Yevgeny Prigozhin finanziert. Die Wagner Group finanziert und realisiert ihre Operationen durch die Gründung lokaler Organisationen und mit der Unterstützung der lokalen Regierungen.
Die Wagner Group ist für schwere Menschenrechtsverstöße in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan, Mali und Mosambik verantwortlich, darunter Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
13.12.2021


ENDE

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