Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. LI 410 vom 07.12.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/371 - ABl. LI 71 vom 02.03.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/478 - ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/2151 - ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 1, ber. 2022 L 35 S. 22;
VO (EU) 2021/2195 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 10A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2022/2374 - ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 81)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1,

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen wird. Der Beschluss sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, diese unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, sowie von denjenigen bzw. für diejenigen, die mit den genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen. Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des Beschlusses (GASP) aufgeführt. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der internationalen Menschenrechtsnormen und ihres Zusammenwirkens mit dem humanitären Völkerrecht bei der Prüfung der Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen.

(2) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Verteidigung sowie dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(3) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des des Beschlusses (GASP) 2020/1999 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang I wahrnehmen.

(4) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder einer Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenansprüche,
    5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gilt auch eine Garantie, insbesondere eine finanzielle Garantie oder Gegengarantie sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
    4. Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union (EUV) Anwendung findet, nach Maßgabe der im EUV festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung gilt für:

  1. Völkermord;
  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:
    1. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
    2. Sklaverei,
    3. außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen,
    4. Verschwindenlassen von Personen,
    5. willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen;
  4. andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:
    1. Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel,
    2. sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
    3. Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
    4. Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
    5. Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z.B.:

  1. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
  2. der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
  3. die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
  4. das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
  5. das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
  6. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
  7. das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
  8. das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
  9. das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  10. das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
  11. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
  12. die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(3) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen:

  1. Staatliche Akteure,
  2. andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben,
  3. andere nichtstaatliche Akteure, vorbehaltlich des Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2020/1999.

Artikel 3

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält, wie vom Rat nach des Beschlusses (GASP) 2020/1999 festgelegt,

  1. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind;
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die relevante zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 7

(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 verstößt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 8

(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 11

(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 12

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder einer Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder einer finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 13

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

  1. nach Artikel 3 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 gewährte Ausnahmeregelungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 14

(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 15

(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Im Falle von natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 17

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

  1. was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I;
  2. was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;
  3. was die Kommission betrifft:
    1. die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
    2. die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II aufgeführte Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 19

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.


1) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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Liste der in Artikel 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang I21 21a 21b 21c 22

A. Natürliche Personen21 21a 21b 22

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) Namen Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1. Alexander (Alexandr) Petrovich KALASHNIKOV
(russische Schreibweise)
Position(en): Ehemaliger Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN)
Geburtsdatum: 27.1.1964
Geburtsort: Tatarsk, Region/Oblast Nowosibirsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Alexander Kalashnikov war vom 8. Oktober 2019 bis zum 25. November 2021 Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN). In dieser Funktion beaufsichtigte er sämtliche Tätigkeiten des FSIN. In seiner Eigenschaft als Direktor des FSIN war er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen. 2.3.2021
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Im Fall Alexej Nawalny, der sich nach einer Vergiftung durch einen toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe (von September 2020 bis Januar 2021) in Deutschland erholte, hat der FSIN am 28. Dezember 2020 gefordert, dass dieser unverzüglich vor einem Bewährungshelfer erscheint, anderenfalls drohe ihm eine Haftstrafe wegen Verletzung einer Bewährungsstrafe nach einer Verurteilung wegen Betrugs. Diese Verurteilung wegen Betrugs war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden. Am 17. Januar 2021 nahmen auf Anordnung von Alexander Kalashnikov Angehörige des FSIN Alexej Nawalny bei dessen Ankunft auf dem Moskauer Flughafen fest.
Die Festnahme von Alexej Nawalny wird mit einem Urteil des Stadtgerichts Chimki begründet, das wiederum auf Ersuchen des FSIN ergangen ist. Bereits Ende Dezember 2020 forderte der FSIN, dass die Bewährungsstrafe Alexej Nawalnys durch ein Gericht in eine Haftstrafe umgewandelt wird. Am 17. Februar 2021 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung der Russischen Föderation an, Alexej Nawalny freizulassen.
2. Alexander (Alexandr) Ivanovich BASTRYKIN Position(en): Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 27.8.1953

Geburtsort: Pskow, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Alexander Bastrykin hat seit Januar 2011 (und kommissarisch von Oktober bis Dezember 2010) die Funktion des Leiters des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation (im Folgenden "Komitee") inne. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten des Komitees. Offiziell hat den Vorsitz des Komitees der russische Präsident inne. In seiner Eigenschaft als Leiter des Komitees ist Alexander Bastrykin für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen.

Alexander Bastrykin ist für breit angelegte und systematische Kampagnen des Komitees zur Unterdrückung der russischen Opposition verantwortlich, die sich gegen deren Mitglieder richten und bei denen gegen diese ermittelt wird. Am 29. Dezember 2020 hat das Komitee Ermittlungen gegen den Oppositionsführer Alexej Nawalny eingeleitet und ihn der Unterschlagung großer Summen beschuldigt. Alexej Nawalny und andere hatten in den 2000er Jahren Artikel darüber veröffentlicht, dass Alexander Bastrykin Eigentümer des tschechischen Immobilienunternehmens LAW Bohemia ist.

2. März 2021
3. Igor Viktorovich KRASNOV Position(en): Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation

Geburtsdatum: 24.12.1975

Geburtsort: Archangelsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch

Geschlecht: männlich

Igor Krasnov ist seit dem 22. Januar 2020 Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und ist der ehemalige stellvertretende Leiter des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation. In seiner Funktion als Generalstaatsanwalt beaufsichtigt er die Staatsanwaltschaften in der Russischen Föderation, die Sonderstaatsanwaltschaften und die militärische Staatsanwaltschaft. In seiner Eigenschaft als Generalstaatsanwalt ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen von Demonstranten, sowie für die weit verbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung.

Vor den Protesten vom 23. Januar 2021 warnte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Personen, die an diesen Protesten teilnehmen, zur Verantwortung gezogen würden. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft gefordert, dass der Föderale Dienst für die Überwachung des Bereichs Kommunikation, Informationstechnologie und Massenkommunikation (Roskomnadzor) den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen, die Informationen über die geplanten Versammlungen von Alexej Nawalnys Unterstützern enthalten, einschränkt. Am 29. Januar 2021 forderte die Generalstaatsanwaltschaft erneut von Roskomnadzor, den Zugang zu den Websites und den Konten der Opposition in sozialen Netzen einzuschränken - dieses Mal im Vorfeld der Proteste der Nawalny-Anhänger vom 30. und 31. Januar 2021. Es wurden Warnungen an Internetfirmen (facebook, TikTok, Twitter, Google, Mail.ru-Gruppe) versandt. Die Generalstaatsanwaltschaft kündigte darüber hinaus an, dass Teilnehmer dieser Demonstrationen strafrechtlich verfolgt würden.

Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Forderung des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN), die Bewährungsstrafe gegen Alexej Nawalny infolge eines Falles mutmaßlichen Betrugs in eine Haftstrafe umzuwandeln. Obwohl seine Verurteilung in diesem Fall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2018 für willkürlich und unfair erklärt worden war, wurde Alexej Nawalny bei seiner Ankunft am Flughafen Moskau am 17. Januar 2021 verhaftet.

2. März 2021
4. Viktor Vasilievich (Vasilyevich) ZOLOTOV Position(en): Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija)
Geburtsdatum: 27.1.1954
Geburtsort: Sassowo, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Viktor Zolotov ist seit dem 5. April 2016 Direktor des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgwardija) und somit Oberbefehlshaber der Nationalgarde der Russischen Föderation und Befehlshaber von OMON, der mobilen Sondereinheit von Rosgwardija. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In dieser Funktion beaufsichtigt er sämtliche Tätigkeiten der Einsatzkräfte von Rosgwardija und OMON. In seiner Eigenschaft als Direktor von Rosgwardija ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie systematischer und weit verbreiteter Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, insbesondere durch die brutale Unterdrückung von Protesten und Demonstrationen.

Rosgwardija wurde eingesetzt, um die Demonstrationen zur Unterstützung von Nawalny, die am 23. Januar und 21. April 2021 stattfanden, zu unterdrücken, und es wurde berichtet, dass viele der Offiziere von OMON und der Nationalgarde brutal und gewalttätig gegen die Protestierenden vorgingen. Die Sicherheitskräfte gingen gezielt und aggressiv gegen Dutzende von Journalisten vor, so auch gegen die Korrespondentin Kristina Safronowa vom Nachrichtenportal Meduza, die von einem OMON-Offizier geschlagen wurde, und die Journalistin Jelisaweta Kirpanowa von der Zeitung Nowaja Gaseta, die nach einem Schlag mit einem Polizeiknüppel eine blutende Kopfwunde davontrug. Während der Proteste vom 23. Januar 2021 nahmen die Sicherheitskräfte willkürlich mehr als 300 Minderjährige fest.

2.3.2021
5. ZHU Hailun
(chinesische Schreibweise)
Position(en): Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR); Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten (seit dem 19. März 2018).

Geburtsdatum: Januar 1958
Geburtsort: Lianshui, Jiangsu (China)
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Geschlecht: männlich

Ehemaliger Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) und ehemaliger stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des XUAR (2016-2019). Ehemaliger stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR, einer regionalen gesetzgebenden Einrichtung (von 2019 bis zum 5. Februar 2021, er war jedoch bis mindestens März 2021 noch aktiv). Mitglied des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China (für die Legislaturperiode 2018-2023), Vertreter des XUAR. Seit dem 19. März 2018 Mitglied des Ausschusses des Nationalen Volkskongresses für Überwachungs- und Justizielle Angelegenheiten.

Als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR (2016-2019) war Zhu Hailun für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hatte er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht und Umsetzung eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms inne. Zhu Hailun wird als 'Architekt' dieses Programms bezeichnet. Aus diesem Grund ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die willkürliche Masseninternierung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten.
Als stellvertretender Leiter des ständigen Ausschusses des 13. Volkskongresses des XUAR (von 2019 bis zum 5. Februar 2021) hat Zhu Hailun weiterhin entscheidenden Einfluss im XUAR genommen, wo das gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichtete, groß angelegte Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramm weiterhin durchgeführt wird.

22.3.2021

6. WANG Junzheng
(Chinesische Schreibweise)
Position(en): Parteisekretär der Kommunistischen Partei Chinas im Autonomen Gebiet Tibet; ehemaliger Parteisekretär des Xinjiang Produktions- und Aufbau-Korps (Xinjiang Production and Construction Corps - XPCC) und stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang in China (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR); Politikkommissar des XPCC und Geschäftsführer der China Xinjian Group
Geburtsdatum: Mai 1963
Geburtsort: Linyi, Shandong (China)
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Geschlecht: männlich
Parteisekretär der Kommunistischen Partei Chinas im Autonomen Gebiet Tibet seit Oktober 2021. Ehemaliger Parteisekretär des Xinjiang Produktions- und Aufbau-Korps (XPCC) und stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang in China (XUAR) von April 2020 bis Oktober 2021 sowie von Mai 2020 bis Oktober 2021 Politikkommissar des XPCC. Ehemaliger Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR von Februar 2019 bis September 2020. Wang Junzheng hatte auch andere führende Positionen im XPCC inne.

22.3.2021

Das XPCC ist eine staatseigene wirtschaftliche und paramilitärische Organisation im XUAR, die als Verwaltungsbehörde fungiert und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in Xinjiang kontrolliert.
Wang Junzheng war als Parteisekretär und Politikkommissar des XPCC an der Aufsicht über alle durch das XPCC durchgeführten Maßnahmen beteiligt. In dieser Position war er für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die massenhafte willkürliche Internierung und erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie systematische Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit dieser Menschen - beispielsweise im Zuge der Durchführung des gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms des XPCC.
Er war ebenfalls dafür verantwortlich, dass das XPCC Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten systematisch als Zwangsarbeiter, insbesondere auf Baumwollfeldern, einsetzt.
Wang Junzheng war als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des XUAR an der Aufsicht über alle in Xinjiang durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich, einschließlich des genannten, gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten Programms. Als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR von Februar 2019 bis September 2020 war Wang Junzheng für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hatte er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht und Umsetzung des genannten Programms inne.
7. WANG Mingshan
(Chinesische Schreibweise)
Position(en): Mitglied des ständigen Ausschusses des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR) und Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR

Geburtsdatum: Januar 1964

Geburtsort: Wuwei, Gansu (China)

Staatsangehörigkeit: chinesisch

Geschlecht: männlich

Seit September 2020 Mitglied des ständigen Ausschusses des Parteikomitees des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) und Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR. Ehemaliger Direktor und stellvertretender Parteisekretär des Büros für Öffentliche Sicherheit von Xinjiang (Xinjiang Public Security Bureau - XPSB) von 2017 bis Januar 2021.

22.3.2021

Seit September 2020 ist Wang Mingshan als Sekretär des Ausschusses für Politik und Recht des XUAR für die Wahrung der internen Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung im XUAR verantwortlich. Als solcher hat er eine politische Schlüsselposition bei der Aufsicht eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms inne.
Als ehemaliger Direktor und stellvertretender Parteisekretär des XPSB (von 2017 bis Januar 2021) hatte er eine Schlüsselposition im Sicherheitsapparat von Xinjiang inne und war direkt für die Umsetzung des genannten Programms zuständig. Insbesondere hat das XPSB die integrierte Plattform für gemeinsame Operationen (Integrated Joint Operations Platform - IJOP) eingesetzt, ein Big-Data-Programm, das dafür genutzt wird, Millionen Uiguren in der Region Xinjiang zu verfolgen und die als 'potenziell gefährlich' erachteten Personen für die Verbringung in Internierungslager zu kennzeichnen.

In seiner derzeitigen Position und aufgrund seiner früheren Funktionen ist Wang Mingshan für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für die willkürliche Masseninternierung und die erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie für systematische Verletzungen ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit

8. CHEN Mingguo
(Chinesische Schreibweise)
Position(en): Direktor des Büros für öffentliche Sicherheit von Xinjiang (Xinjiang Public Security Bureau - XPSB) und stellvertretender Vorsitzender der Volksregierung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region - XUAR)

Geburtsdatum: Oktober 1966

Geburtsort: Yilong, Sichuan (China)

Staatsangehörigkeit: chinesisch

Geschlecht: männlich

Seit Januar 2021 Direktor des Büros für öffentliche Sicherheit von Xinjiang (XPSB) und stellvertretender Vorsitzender der Volksregierung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR).

22.3.2021

Als Direktor des XPSB hat Chen Mingguo eine Schlüsselposition im Sicherheitsapparat von Xinjiang inne und ist direkt an der Umsetzung eines gegen Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms beteiligt. Insbesondere hat das XPSB die integrierte Plattform für gemeinsame Operationen (Integrated Joint Operations Platform - IJOP) eingesetzt, ein Big-Data-Programm, das dafür genutzt wird, Millionen Uiguren in der Region Xinjiang zu verfolgen und die als 'potenziell gefährlich' erachteten Personen für die Verbringung in Internierungslager zu kennzeichnen. Chen Mingguo ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere für willkürliche Inhaftierungen und die erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie für systematische Verletzungen ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit.
9. JONG Kyong-thaek (alias CHO'NG, Kyo'ng-t'aek)
(koreanische Schreibweise)
Position(en): Direktor des allgemeinen Politbüros der koreanischen Volksarmee; ehemaliger Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)
Geburtsdatum: zwischen dem 1.1.1961 und dem 31.12.1963
Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
Geschlecht: männlich
Jong Kyong-thaek ist der Direktor des allgemeinen Politbüros der koreanischen Volksarmee. Von 2017 bis 2022 war er Minister für Staatssicherheit der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Das Ministerium für Staatssicherheit der DVRK ist eine der Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, wobei ein Schwerpunkt auf der Ermittlung und Unterdrückung von Kritik an der Politik, von Einflüssen "subversiver" Informationen aus dem Ausland und von jeglichem anderen Verhalten, das als ernsthafte politische Gefahr für das politische System und die Führung erachtet wird.

22.3.2021

Als ehemaliger Minister für Staatssicherheit ist Jong Kyong-thaek für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.
10. RI Yong Gil (alias RI Yong Gi, RI Yo'ng-kil, YI Yo'ng-kil)
(koreanische Schreibweise)
Position(en): Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK)
Geburtsdatum: 1955
Staatsangehörigkeit: Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
Geschlecht: männlich
Ri Yong Gil ist Verteidigungsminister der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK). Von Januar 2021 bis Juni oder Juli 2021 war er Minister für soziale Sicherheit. Zwischen 2018 und Januar 2021 war er Generalstabschef der koreanischen Volksarmee. Am 14. April 2022 wurde er zum Vizemarschall der koreanischen Volksarmee befördert.
Als Verteidigungsminister ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die auch von Mitgliedern des militärischen Sicherheitskommandos und anderer Einheiten der koreanischen Volksarmee begangen wurden.

22.3.2021

Das Ministerium für soziale Sicherheit der DVRK (ehemals bekannt als Ministerium für Volkssicherheit oder Ministerium für die öffentliche Sicherheit) und das militärische Sicherheitskommando sind Institutionen, die maßgeblich für die Umsetzung der repressiven Sicherheitspolitik der DVRK verantwortlich sind, einschließlich der Befragung und Bestrafung von Personen, die "illegal" aus der DVRK flüchten. Das Ministerium für soziale Sicherheit ist über seine Gefängnisbehörde insbesondere für das Betreiben von Straflagern und Arbeitslagern für Kurzinhaftierungen verantwortlich, in denen Gefangene/Inhaftierte vorsätzlichem Aushungern und anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt sind.
Als ehemaliger Minister für soziale Sicherheit ist Ri Yong Gil für schwere Menschenrechtsverletzungen in der DVRK verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen sowie für weitverbreitete Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gegen Frauen.
Als ehemaliger Generalstabschef der koreanischen Volksarmee ist Ri Yong Gil auch für die weit verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen, die die koreanische Volksarmee begangen hat, verantwortlich.
11. - gestrichen -
12. Abderrahim AL-KANI (alias Abdul-Rahim AL-KANI, Abd-al-Rahim AL-KANI, Abdel Rahim KHALIFa Abdel Rahim AL-SHAQAQI)
(arabische Schreibweise)
Position(en): Mitglied der Kanijat-Miliz
Geburtsdatum: 7.9.1997
Staatsangehörigkeit: libysch
Reisepass-Nr.: PH3854LY
Personalausweis-Nr.: 119970331820
Geschlecht: männlich
Abderrahim Al-Kani ist ein wichtiges Mitglied der Kanijat-Miliz und Bruder des Anführers der Kanijat-Miliz, Mohammed Khalifa Al-Khani (im Juli 2021 verstorben). Die Kanijat-Miliz hatte zwischen 2015 und Juni 2020 die Kontrolle über die libysche Stadt Tarhuna.
Abderrahim Al-Kani ist für die interne Sicherheit der Kanijat-Miliz zuständig. In dieser Funktion ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen in Libyen verantwortlich, insbesondere außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen in Tarhuna zwischen 2015 und Juni 2020.

22.3.2021

Abderrahim Al-Kani und die Kanijat-Miliz sind Anfang Juni 2020 aus Tarhuna in den Osten Libyens geflüchtet. Seitdem sind in Tarhuna mehrere Massengräber entdeckt worden, die der Kanijat-Miliz zugeschrieben werden.
13. Aiub Vakhaevich KATAEV (alias Ayubkhan Vakhaevich KATAEV)
(russische Schreibweise)
Position(en): Ehemaliger Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.
Geburtsdatum: 1.12.1980 oder 1.12.1984
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Bis 2018 Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in der Stadt Argun in der Republik Tschetschenien.
In seiner Funktion als Abteilungsleiter des Innenministeriums der Russischen Föderation in Argun überwachte Aiub Kataev die Tätigkeiten der lokalen Staatssicherheits- und Polizeibehörden. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen. Aiub Kataev und ehemals unter seinem Befehl stehende Kräfte sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Zahlreichen Zeugen zufolge hat Aiub Kataev persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt.

22.3.2021

14. Abuzaid (Abuzayed) Dzhandarovich VISMURADOV
(russische Schreibweise)
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber der Einheit 'Terek' der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien, inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov
Geburtsdatum: 24.12.1975
Ehemaliger Befehlshaber der Einheit 'Terek' der Spezialeinsatzkräfte (SOBR). Seit dem 23. März 2020 stellvertretender Ministerpräsident der Republik Tschetschenien. Inoffizieller Leibwächter des Staatschefs der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov.
Abuzaid Vismuradov war von März 2012 bis März 2020 Befehlshaber der Einheit 'Terek' der SOBR. In dieser Position überwachte er persönlich die weit verbreitete und systematische Verfolgung in Tschetschenien, die 2017 begonnen hat. Die Unterdrückung richtet sich gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), Personen, von denen angenommen wird, dass sie zu LGBTI-Gruppen gehören, und andere Personen, die verdächtigt werden, in Opposition gegen den Staatschef der Republik Tschetschenien, Ramzan Kadyrov, zu stehen.

22.3.2021

Geburtsort: Akhmat-Yurt/Khosi-Yurt, ehemalige Tschetscheno-Inguschische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik (ASSR), jetzt Republik Tschetschenien (Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Abuzaid Vismuradov und die vormals unter seinem Befehl stehende Einheit 'Terek' sind für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland verantwortlich, insbesondere Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und außergerichtliche oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Zahlreichen Zeugen zufolge hat Abuzaid Vismuradov persönlich die Folterung von Inhaftierten überwacht und sich daran beteiligt. Er ist ein enger Gefährte von Ramzan Kadyrov, Staatschef der Republik Tschetschenien, der seit Jahren eine Kampagne der Unterdrückung gegen seine politischen Gegner führt.
15. Gabriel Moses LOKUJO - Position(en): Hochrangiger Offizier der südsudanesischen Volksverteidigungsarmee (South Sudan People's Defense Forces - SSPDF)

Staatsangehörigkeit: südsudanesisch

Geschlecht: männlich

Generalmajor der südsudanesischen Volksverteidigungsarmee (South Sudan People's Defense Forces - SSPDF).

Gabriel Moses Lokujo ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen im Südsudan, insbesondere außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.

Im Mai 2020 wurden drei Offiziere der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in Opposition (Sudan People's Liberation Army in Opposition SPLA-IO) auf Generalmajor Lokujos Befehl entführt und hingerichtet.

22.3.2021

Generalmajor Lokujo ist im September 2020 von der SPLA-IO zur SSPDF übergelaufen und ist verantwortlich für die anschließenden Zusammenstöße im und um das Trainingszentrum von Moroto in Zentral-Äquatoria. In der Folge wurden in den letzten drei Monaten des Jahres 2020 mehrere Tote und Verletzte auf beiden Seiten gemeldet, und Zivilpersonen wurden vertrieben, insbesondere im Gebiet Kajo-Keji in Zentral-Äquatoria. Die Streitkräfte von Generalmajor Lokujo sind in dem Gebiet geblieben, wo zahlreiche weitere Zusammenstöße gemeldet wurden und die Sicherheit der Zivilbevölkerung weiterhin gefährdet ist.
16. Dimitriy (Dimitry, Dmitri, Dmitry) Valerievich UTKIN
(russische Schreibweise)
Position(en): Gründer und Kommandeur der Wagner Group
Dienstgrad: Oberstleutnant (Reserve)
Rufzeichen: Vagner, Wagner, The Nineth
ID Wagner Group: M-0209
Geburtsdatum: 1.6.1970 oder 11.6.1970
Geburtsort: Asbest, Oblast Sverdlovsk, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Anschrift: Pskov, Russische Föderation
Geschlecht: männlich
Dimitriy Utkin, ehemaliger Offizier des russischen Militärgeheimdienstes (GRU), ist Gründer der Wagner Group und verantwortlich für die Koordinierung und Planung von Operationen zur Entsendung von Söldnern der Wagner Group in verschiedene Länder.
In seiner Führungsposition innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Gruppe begangen wurden, unter anderem Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Dies umfasst die Folter eines syrischen Deserteurs bis zu dessen Tod durch vier Mitglieder der Wagner Group im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien. Nach Angaben eines ehemaligen Mitglieds der Wagner Group hat Dimitriy Utkin persönlich angeordnet, den Deserteur bis zum Tod zu foltern und diese Tat zu filmen.
13.12.2021
17. Stanislav Evgenievitch DYCHKO
(russische Schreibweise)
Position(en): Söldner der Wagner Group
Geburtsdatum: 1990
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Stanislav Dychko, ein ehemaliger Mitarbeiter der Polizei von Stawropol, ist ein Söldner der Wagner Group.
Gemeinsam mit drei weiteren Söldnern der Wagner Group war er an der Folter eines syrischen Deserteurs im Juni 2017 im Gouvernement Homs, Syrien, bis zu dessen Tod beteiligt.
Daher ist er für schwere Menschenrechtsverstöße in Syrien verantwortlich.
13.12.2021
18. Valery (Valeriy) Nikolaevich ZAKHAROV
(russische Schreibweise)
Position(en): Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik
ID Wagner Group: M-5658
Geburtsdatum: 12.1.1970
Geburtsort: Leningrad, Russische SFSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Valery Zakharov, ein ehemaliges Mitglied der russischen Staatssicherheit (FSB), ist Sicherheitsberater des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik. Er nimmt innerhalb der Führungsstruktur der Wagner Group eine Schlüsselposition ein und unterhält enge Verbindungen zu den russischen Behörden.
Aufgrund seiner einflussreichen Position in der Zentralafrikanischen Republik und seiner Führungsrolle innerhalb der Wagner Group ist er für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich, die von der Wagner Group in der Zentralafrikanischen Republik begangen wurden, unter anderem außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
Dies umfasst die Ermordung von drei russischen Journalisten im Jahr 2018, für deren Sicherheit Valery Zakharow verantwortlich war.
13.12.2021

B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen21 21a 22

Name (Transliteration ins lateinische Alphabet) Name Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste
1. Büro für öffentliche Sicherheit von Xinjiang Production and Construction Corps (Xinjiang Production and Construction Corps Public Security Bureau)
(Chinesische Schreibweise)
Anschrift: 106 Guangming Road, Urumqi, Xinjiang Uyghur Autonomous Region (XUAR), China

Telefon: +86 991 598 8114

Das Büro für öffentliche Sicherheit von Xinjiang Production and Construction Corps (XPCC) ist für die Umsetzung der Sicherheitspolitik von XPCC, einschließlich Verwaltung von Internierungslagern, zuständig. XPCC ist eine staatseigene wirtschaftliche und paramilitärische Organisation im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang in China, die als Verwaltungsbehörde fungiert und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in Xinjiang kontrolliert. 22.3.2021
Als für die Sicherheitspolitik bei XPCC zuständige Abteilung ist das Büro für öffentliche Sicherheit von XPCC für schwere Menschenrechtsverletzungen in China verantwortlich, insbesondere die massenhafte willkürliche Internierung und erniedrigende Behandlung von Uiguren und Angehörigen anderer muslimischer ethnischer Minderheiten sowie systematische Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit dieser Menschen - unter anderem im Zuge der Durchführung des gegen muslimische ethnische Minderheiten gerichteten groß angelegten Überwachungs-, Internierungs- und Indoktrinationsprogramms von XPCC.
Im Rahmen dieses Programms setzt XPCC Uiguren und Angehörige anderer muslimischer ethnischer Minderheiten, insbesondere auf Baumwollfeldern, als Zwangsarbeiter ein. Als für die Sicherheitspolitik bei XPCC zuständige Abteilung ist das Büro für öffentliche Sicherheit von XPCC für den systematischen Einsatz von Zwangsarbeit verantwortlich.
2. Zentrale Staatsanwaltschaft (Central Public Prosecutor's Office, alias Office of the Prosecutor of the Democratic People's Republic of Korea (DPRK))
(Koreanische Schreibweise)
Die Zentrale Staatsanwaltschaft ist eine Behörde, die die Aufsicht über alle Strafprozesse in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) führt, einschließlich Ermittlungen, Vernehmungen, Untersuchungshaft und Gerichtsverfahren. 22.3.2021
Die Behörde dient der Strafverfolgung und Bestrafung von Personen für Handlungen, die der politischen Linie zuwiderlaufen, wobei ihnen grundsätzlich kein faires Verfahren zuteil wird. Da sie die Rechte von Personen in Untersuchungshaft und im Strafvollzug nicht durchsetzt, trägt sie als Behörde außerdem die Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen in gewöhnlichen Haftanstalten und Untersuchungshaftanstalten. Sie arbeitet eng mit dem Ministerium für Staatssicherheit und dem Ministerium für soziale Sicherheit zusammen und ist daher für die schweren Menschenrechtsverletzungen durch den Sicherheitsapparat der DVRK, insbesondere Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, sowie deren Legitimierung verantwortlich.
3. Kaniyat Militia (Kanijat-Miliz), zuvor "7th Brigade, Tarhuna 7th Brigade, Tarhuna Brigade" (7. Brigade), alias "9th Brigade" (9. Brigade), "Al-Kani Militia" (Al-Kani-Miliz), alias "Al-Kaniyat" (Al-Kanijat), alias "Kani Brigade" (Kani-Brigade), alias "Kaniat", alias "Kaniyat", alias "Kanyat"
(Arabische Schreibweise)
Die Kanijat-Miliz ist eine libysche bewaffnete Miliz, die zwischen 2015 und 2020 die Kontrolle über die libysche Stadt Tarhuna hatte. Nachdem die Kanijat-Miliz im Juni 2020 in den Osten Libyens geflohen war, sind in Tarhuna Massengräber entdeckt worden, die der Miliz zugeschrieben werden. Die Kanijat-Miliz ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere außergerichtliche Tötungen und Verschwindenlassen von Personen, verantwortlich. 22.3.2021
4. Amt für nationale Sicherheit (National Security Office, alias National Security Agency) der Regierung Eritreas - Leitung: Generalmajor Abraha Kassa Das Amt für nationale Sicherheit der Regierung Eritreas steht unter der Leitung von Generalmajor Abraha Kassa und unter der Aufsicht des Büros des Präsidenten. Es ist in sechs Direktionen unterteilt, die sich ihrerseits in drei Abteilungen gliedern, die jeweils für nachrichtendienstliche Aufgaben, Festnahmen bzw. Vernehmungen zuständig sind. Das Amt für nationale Sicherheit ist für - von seinen Bediensteten begangene - schwere Menschenrechtsverletzungen in Eritrea verantwortlich, insbesondere willkürliche Festnahmen, außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen und Folter. 22.3.2021
5. Wagner Group (alias Vagner Group, PMC Wagner, Liga, League)
(russische Schreibweise)
Die Wagner Group ist eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die 2014 als Nachfolgeorganisation des Slawonischen Korps gegründet wurde. Sie wird von Dimitriy Utkin geleitet und von Yevgeny Prigozhin finanziert. Die Wagner Group finanziert und realisiert ihre Operationen durch die Gründung lokaler Organisationen und mit der Unterstützung der lokalen Regierungen.
Die Wagner Group ist für schwere Menschenrechtsverstöße in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan, Mali und Mosambik verantwortlich, darunter Folter und außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen.
13.12.2021

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Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang II22

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


ENDE

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