Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren

(ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4A;
VO (EU) 2021/254 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 17Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2021/760 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 25Inkrafttreten AnwendungA;
VO (EU) 2021/1401 - ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 1Inkrafttreten Anwendung ÜbergangsbestimmungenA;
VO (EU) 2022/64 - ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 6Inkrafttreten Anwendung ÜbergangsbestimmungenA;
VO (EU) 2023/608 - ABl. L 80 vom 20.03.2023 S. 31Inkrafttreten AnwendungA;
VO (EU) 2023/1142 - ABl. L 151 vom 12.06.2023 S. 5Inkrafttreten Übergangsbestimmungen)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Rechtsakten beruhen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 3 aufgehoben werden, ersetzen.

(2) Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente nach dem Windhundverfahren verpflichtet. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) aufgehoben. Es ist angebracht, diese Vorschriften beizubehalten und gleichzeitig veraltete Bestimmungen zu ersetzen und die Verwaltung der Zollkontingente zu straffen.

(3) Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und der Transparenz ist es angebracht, alle Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission 4, der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission 6 wurden bestimmte Zollkontingente, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen verwaltet werden, und andere Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, eröffnet und verwaltet. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 7 aufgehoben, mit der neue Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, erlassen wurden. Um zu gewährleisten, dass auch die Zollkontingente, die gemäß den aufgehobenen Verordnungen nach dem Windhundverfahren verwaltet wurden, weiter genutzt werden können, müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission 8, die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission 9, die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission 10, die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission 11, die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission 12, die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission 13, die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission 14, die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission 15 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission 16 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission 17 mit Vorschriften für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Diese Zollkontingente sollten offen bleiben und ihr Verwaltungsverfahren sollte angepasst werden. Die Anwendung des Windhundverfahrens hat sich in mehreren Landwirtschaftssektoren für Zollkontingente bewährt, die nicht als sensibel gelten und für die nur begrenzte Nachfrage besteht. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung sollten die betreffenden Einfuhrkontingente künftig nach diesem Verfahren verwaltet werden.

(6) Die Zollkontingente im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen sollten gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 18 verwaltet werden, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhundverfahren) verwendet werden, geregelt ist.

(7) Um bei bestimmten Zollkontingenten zu gewährleisten, dass sich die Einfuhren gleichmäßig im Zeitablauf verteilen, ist es angebracht, den jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume aufzuteilen.

(8) Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass bestimmte Anforderungen an die Verwendung oder die Qualität der eingeführten Erzeugnisse erfüllt werden. Die Einfuhr zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz im Rahmen von Kontingenten sollte daher davon abhängig gemacht werden, dass der Einführer einen Nachweis über die Verwendung oder die Qualität der Erzeugnisse erbringt oder eine Sicherheit geleistet wird, die der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem Vertragszollsatz (Meistbegünstigungszollsatz) entspricht. Gegebenenfalls sollte für die Verarbeitung der Erzeugnisse eine angemessene Frist eingeräumt werden.

(9) Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass im Falle höherer Gewalt - etwa einer Pandemie - bei den Dokumentationspflichten eine gewisse Flexibilität besteht.

(10) Das Vereinigte Königreich hat die Union am 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, mit dem ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Nach dem genannten Abkommen kann das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr um eine Verlängerung dieses Übergangszeitraums über das Jahr 2020 hinaus ersuchen. Nach der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 sind ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates 20 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet, die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) 2019/216 aufgeführten Nutzungsanteil der EU-27 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufzuteilen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die neuen EU-27-Mengen, die sich aus der Aufteilung gemäß der Verordnung (EU) 2019/216 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission 21 ergeben, enthalten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Geltungsbereich und gemeinsame Vorschriften

Artikel 1 Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, insbesondere in Bezug auf:

  1. das Verwaltungsverfahren;
  2. gegebenenfalls die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume;
  3. die Anforderungen an die Verarbeitung, die Endverwendung und die Qualität, die bestimmte Erzeugnisse erfüllen müssen, um im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden zu können;
  4. die Verfahren für die Leistung der Sicherheit für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe c und der Betrag dieser Sicherheit;
  5. gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente.

Zudem enthält diese Verordnung besondere Vorschriften für die Verwaltung einiger dieser Zollkontingente.

Artikel 2 Verwaltung von Zollkontingenten21

(1) Die in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden von der Union in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

(2) Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0142, 09.0143, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.

Artikel 3 Zollkontingentsteilzeiträume

(1) Wird ein Zollkontingentszeitraum gemäß Anhang I in Teilzeiträume unterteilt, schließt die für einen Teilzeitraum verfügbare Zollkontingentsmenge die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge ein. Bei Ablauf eines Zollkontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.

(2) Wird ein Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt, endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum - mit Ausnahme des letzten - am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums.

Artikel 4 Erforderliche Dokumente21

(1) Ist nach Anhang I ein Ursprungsnachweis erforderlich, legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Union zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein besonderes Dokument vor. Die erforderlichen Dokumente sind für jedes Zollkontingent in Anhang I aufgeführt.

(2) Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen.

(3) Wird das Zollkontingent als Zollpräferenzmaßnahme gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 festgelegt, wird der Ursprungsnachweis nach den Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung ausgestellt oder ausgefertigt.

(4) Sind weitere Dokumente erforderlich, müssen diese den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.

(5) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.

Artikel 5 Elektronische Dokumente

Erkennt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats an, dass das erforderliche amtliche Dokument aufgrund höherer Gewalt nicht verfügbar ist,

  1. kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) zur Verfügung stellen, sofern diese Kopie per E-Mail von einer Mailbox der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gesendet wird;
  2. kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der das erforderliche amtliche Dokument übermittelt werden muss, vom Wirtschaftsbeteiligten eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) akzeptieren, sofern dieser eine schriftliche Verpflichtung des Wirtschaftsbeteiligten beigefügt ist, das Originaldokument so bald wie möglich vorzulegen.

Die im ersten Absatz genannten flexibleren Anforderungen entbinden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Sie müssen sich in ausreichendem Maße der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente vergewissern.

Artikel 6 Kontrollen in Drittländern

Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, erforderlichenfalls Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen oder Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen amtlichen Dokumenten, die den Zollbehörden der Union zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorzulegen sind, erfüllt sind. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands durchgeführt.

Kapitel II
Sektorspezifische Vorschriften

Abschnitt 1
Getreide

Artikel 7 Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124, 09.0131, 09.0126, 09.0127, 09.0128, 09.0129 und 09.013021

(1) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 gelten für die Zwecke der Begriffsbestimmung "andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln" Süßkartoffeln als im Sinne des KN-Codes 0714 20 10 zum menschlichen Verzehr bestimmt, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollförmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr frisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen von 28 kg oder weniger aufgemacht sind.

(2) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0126, 09.0127, 09.0128 und 09.0129 gelten Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 00 als andere Erzeugnisse als Pellets aus Mehlen und Grieß des KN-Codes 0714 10 00.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0130 gelten Erzeugnisse der KN-Codes ex 0714 10 00, ex 0714 30 00, ex 0714 40 00, ex 0714 50 00 und ex 0714 90 20 als zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.

Artikel 8 Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " Beschädigte Körner" sind Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;
  2. " gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität" sind Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

Artikel 9 Qualitätsanforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

(1) Gerste kann im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;
  2. beschädigte Körner: höchstens 1 %;
  3. Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;
  4. gesunde Körner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.

(2) Als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäß Absatz 1 ist eins der folgenden Dokumente vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder
  2. eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.

(3) Nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegt Gerste der zollamtlichen Überwachung, um sicherzustellen, dass

  1. sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird und
  2. aus diesem Malz innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.

(4) Die Beträge, die vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten sind, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 3 erfüllt wird, sind in Anhang I festgesetzt.

(5) Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass

  1. die anhand der Konformitätsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt;
  2. die Verarbeitungspflicht gemäß Absatz 3 innerhalb der festgelegten Frist erfüllt wurde.

(6) Die vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, wie in Anhang II Teil A dargelegt, werden nach dem in den Artikeln 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei mindestens 3 % der im betreffenden Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnissen Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten erhalten auf dem am besten geeigneten Wege eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden.

Artikel 10 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0689 und 09.0779

(1) Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 23, das mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates 24 geschlossen wurde, gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits 25, das mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates 26 geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

(2) Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0779 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen 27, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates 28 geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Artikel 11 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075

(1) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit die Qualität der im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075 eingeführten Erzeugnisse gewährleistet ist, ist in Anhang I festgesetzt. Zusätzlich müssen die Zollbehörden eine spezifische Sicherheit verlangen, die der Differenz zwischen dem Höchstzollsatz und dem Kontingentszollsatz auf verschiedene Weizenqualitäten am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht, es sei denn, dieser Anmeldung ist eine vom FGIS der Vereinigten Staaten von Amerika oder von der CGC (Canadian Grain Commission) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission 29 beigefügt.

(2) Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0074 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73 % beträgt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.

(3) Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0075 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen in Anhang I erfüllt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.

(4) Ergeben die Analysen gemäß den Absätzen 2 und 3, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen nicht erfüllt, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission Anwendung. Zusätzlich zum Nichtzugang zu dem Zollkontingent wird gemäß Anhang I dieser Verordnung ein Betrag von 5 EUR je 1.000 kg einbehalten.

Abschnitt 2
Reis

Artikel 12 Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0139

(1) Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, wird in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden.

(2) Im Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten an.

(3) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(4) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, wird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

(5) Der zuständigen Behörde ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist ein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, um weitere 2 % gekürzt.

Artikel 13 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.016921

(1) Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.

(2) Das Muster für das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist in Anhang II Teil B enthalten.

(3) Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.

(4) Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(5) Die zuständige Behörde Bangladeschs fügt einen der in Anhang III aufgeführten Einträge unter "Bemerkungen" in das Ursprungszeugnis ein.

(6) Liegt die vom Ausfuhrland erhobene Steuer unter dem in Anhang I festgesetzten ermäßigten Zollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.

(7) Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission 30 umgerechnet.

Abschnitt 3
Obst und Gemüse; Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 14 Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

(1) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0025 gelten "Süßorangen hoher Qualität" als Orangen, die in ihren Sortenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0027 gelten unter dem Namen "Minneolas" bekannte Kreuzungen von Zitrusfrüchten als Zitrusfrüchte der Sorte Minneola (Citrus paradisi Macf. CV Duncan und Citrus reticulata Blanco CV Dancy).

(3) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0033 gilt "Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger" als Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 g pro cm3 oder weniger beläuft.

Artikel 15 Echtheitsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

(1) Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss der Wirtschaftsbeteiligte den zuständigen Behörden eine Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teile C, D und E vorlegen, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen.

(2) Für Orangensaftkonzentrate kann die Echtheitsbescheinigung jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muss und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, dass die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Im Anschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege, damit diese ihre Zolldienststellen entsprechend anweisen können.

Abschnitt 4
Wein

Artikel 16 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572

(1) Die Zollbefreiung für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572 gilt unter der Bedingung, dass für die eingeführten Weine keine Ausfuhrsubventionen gewährt wurden.

(2) Den Zollbehörden der Union ist ein Dokument V I 1 oder ein TeildokumenFt V I 2 vorzulegen, das gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 31 ausgestellt wurde.

(3) Gemäß Protokoll Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits 32, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission 33 geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgesetzt, wenn Serbien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(4) Auf Ersuchen einer der in Absatz 3 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 durch Übertragung von Mengen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1527 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1526 anzupassen.

(5) Gemäß dem Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke 34 (im Folgenden "Zusatzprotokoll über Wein"), das mit dem Beschluss 2001/916/EG des Rates 35 geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt, wenn Nordmazedonien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(6) Ungeachtet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gelten für Weineinfuhren im Rahmen der Unionszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits 36, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission 37 gebilligt wurde.

(7) Auf Ersuchen einer der in Absatz 6 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 durch Übertragung von Mengen über 6.000 hl von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1559 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1558 anzupassen.

(8) Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits 38, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates 39 geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 ausgesetzt, wenn das Kosovo 40 für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.

(9) Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 muss in dem Dokument V I 1 wie folgt angegeben sein, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt ist: "Für die in dieser Bescheinigung genannten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrsubventionen gewährt."

Abschnitt 5
Rindfleisch

Artikel 17 Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.016421

Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code ex 0202 20 30 anzugeben; die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes ex 0202 30 10, ex 0202 30 50, ex 0202 30 90 und ex 0206 29 91 anzugeben.

Artikel 18 Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.016421

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als "A-Erzeugnis" im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 ein Verarbeitungserzeugnis der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31 oder 1602 50 95, das kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthält. Das Erzeugnis darf ein Verhältnis Kollagen/Eiweiß von nicht mehr als 0,45 aufweisen und muss mindestens 20 GHT mageres Fleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Nettogesamtgewichts ausmachen müssen. Für die Zwecke dieses Absatzes

  1. gilt als Kollagengehalt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Hydroxyprolingehalt, der nach ISO 3496-1994 bestimmt wird;
  2. wird der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission 41 bestimmt.
  3. umfassen Schlachtnebenerzeugnisse Folgendes: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse;
  4. ist das Erzeugnis einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, sodass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als "B-Erzeugnis" im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3:2 aufweist.

Artikel 19 Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.016421

(1) Die Mengen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt. Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge zu dem vorgeschriebenen Enderzeugnis gemäß Artikel 18 verarbeitet werden.

(3) Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

(4) Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.

(5) Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15 % und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.

(6) Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % der Sicherheit zurückgezahlt.

(7) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 20 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142, 09.0143 und 09.014622

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 als "gefrorenes Saumfleisch" Saumfleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist.

(2) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

(3) Saumfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0143 eingeführt wird, darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn ihm eine von Argentinien ausgestellte Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil F beigefügt ist.

(4) Eine Echtheitsbescheinigung kann nur für eine Einfuhranmeldung verwendet werden.

(5) Echtheitsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union oder Argentiniens ausgefüllt und mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.

(6) Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Echtheitsbescheinigungen gelten als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(7) Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 6 muss

  1. als solche von Argentinien anerkannt sein;
  2. sich verpflichten, die Angaben in der Echtheitsbescheinigung zu prüfen;
  3. sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle zur Bewertung der Angaben in der Echtheitsbescheinigung zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Name der für die Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde Argentiniens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(9) Echtheitsbescheinigungen gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

(10) Für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0146 eingeführten Erzeugnisse gelten die Ursprungsregeln gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 42, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission 43 geschlossen wurde.

Artikel 21 Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0113

(1) Der Kontingentszollsatz gilt unter der Bedingung, dass die Tiere mindestens 120 Tage in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen.

(2) Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mastpflicht erfüllt wird.

(3) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Mastpflicht gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(4) Zusätzlich zu Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 3 freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass die Jungrinder

  1. in dem Betrieb oder den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;
  2. nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
  3. vor Ablauf des in Buchstabe b genannten Zeitraums aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Artikel 22 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115

(1) Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden, als "nicht zum Schlachten" bestimmt. Im Falle höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 in Betracht zu kommen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  1. für Stiere: Abstammungsnachweis;
  2. für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

(3) Für die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

(4) Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass das Schlachtverbot gemäß Absatz 3 befolgt wird, ist in Anhang I festgesetzt.

(5) Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn den zuständigen Zollbehörden ein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Tiere

  1. vor Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder
  2. vor Ablauf dieses Zeitraums aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Artikel 23 Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1) Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird als Hauptkontingent mit vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.

(2) Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit den laufenden Nummern 09.2201 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 anzugeben.

Artikel 24 Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.220322

(1) Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet in der Union eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist;"
  2. "Färsen und Ochsen" sind "Rinder" im Sinne von Anhang II Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die den Kategorien E bzw. C gemäß Anhang IV Teil A.II der genannten Verordnung entsprechen.

(2) Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch kann im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet;
  2. die Färsen und Ochsen, die gemäß Buchstabe a gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht;
  3. die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss unter anderem eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels umfassen;
  4. die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 etikettiert werden.
    Die Angaben auf dem Etikett gemäß Buchstabe d können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.

Artikel 25 Echtheitsbescheinigungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1) Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 ist den Zollbehörden der Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang II Teil G zu erstellen.

(3) Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt.

(4) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

(5) Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der ausstellenden Behörde trägt.

(6) Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaiger Kopien ersetzt werden.

(7) Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

Artikel 26 Ausstellende Behörden in Drittländern in Bezug auf Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

(1) Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 25 muss

  1. als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;
  2. sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2) Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

  1. Name(n) und Anschrift(en) der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 25 anerkannten Behörde(n), soweit möglich mit E-Mail-Adresse und Website;
  2. ein Muster der von der bzw. den ausstellenden Behörde(n) verwendeten Stempel;
  3. die Verfahren und Kriterien, nach denen die ausstellende Behörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt sind.

Artikel 27 Veröffentlichung der Namen der ausstellenden Behörden in Drittländern für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203

Sind die Anforderungen gemäß Artikel 26 erfüllt, veröffentlicht die Kommission den Namen der betreffenden ausstellenden Behörde(n) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Abschnitt 6
Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 28 Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0151

(1) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 gilt im Sinne der Begriffsbestimmung "zur Schmelzkäseherstellung bestimmter Käse" als "Schmelzkäse" ein Erzeugnis des KN-Codes 0406 30.

(2) Erzeugnisse, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.

Artikel 29 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.016021

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 10 anzugeben; das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 90 anzugeben.

Abschnitt 7
Schweinefleisch

Artikel 30 Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0118

Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0118 umfasst Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 Fleisch der Muskelnmusculus major psoas undmusculus minor psoas, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

Abschnitt 8
Schaf- und Ziegenfleisch

Artikel 31 Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

(1) Im Rahmen der Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor gelten "Zicklein" als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

(2) Zur Berechnung des "Schlachtkörperäquivalents" wird das Nettogewicht mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

  1. entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67;
  2. entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
  3. nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00;
  4. lebende Tiere: 0,47.

(3) Im Falle eines Zollkontingents, das Teil eines Präferenzabkommens ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein.

(4) Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die im Rahmen eines Präferenzabkommens und im Rahmen eines nichtpräferenziellen Abkommens eröffnet wurden, zusammengefasst, muss den Zollbehörden der Union der in dem einschlägigen Abkommen vorgesehene Ursprungsnachweis zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(5) Im Falle von Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, muss den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestellten Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein:

  1. Name des Absenders;
  2. Art des Erzeugnisses und KN-Code;
  3. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
  4. laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente;
  5. Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß Anhang I.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 32 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2020

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.

3) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

4) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001 S. 29).

5) Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.05.2009 S. 13).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 08.12.2011 S. 6).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (ABl. L 342 vom 30.12.2003 S. 7).

9) Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 408 vom 30.12.2006 S. 20).

10) Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.05.2007 S. 19).

11) Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 05.06.2007 S. 3).

12) Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007 S. 40).

13) Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007 S. 47).

14) Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (ABl. L 125 vom 09.05.2008 S. 7).

15) Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (Neufassung) (ABl. L 202 vom 31.07.2008 S. 28).

16) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (ABl. L 148 vom 08.06.2012 S. 1).

17) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 19.12.2012 S. 39).

18) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

19) Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 08.02.2019 S. 1).

20) Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (ABl. L 5 vom 08.01.2000 S. 1).

21) Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte (ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 4).

22) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

23) ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 4.

24) Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 3).

25) ABl. L 53 vom 22.02.1997 S. 2.

26) Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.02.1997 S. 1).

27) ABl. L 171 vom 27.06.1973 S. 2.

28) Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 171 vom 27.06.1973 S. 1).

29) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.07.2010 S. 5).

30) Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 56).

31) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).

32) ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 16.

33) Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 14).

34) ABl. L 342 vom 27.12.2001 S. 9.

35) Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001 S. 6).

36) ABl. L 84 vom 20.03.2004 S. 13.

37) Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.03.2004 S. 1).

38) ABl. L 71 vom 16.03.2016 S. 3.

39) Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.03.2016 S. 1).

40) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

41) Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 über das Verfahren zur Bestimmung des Fleischgehalts von zubereitetem oder haltbar gemachtem Rindfleisch der Tarifstelle ex 16.02 B III b) 1) des Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2184/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 01.08.1986 S. 39).

42) ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132.

43) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).

44) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).

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Anhang I21 21a 21b 22 23 23a

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" sind der KN-Code, die TARIC-Codes (falls vorhanden) und die dazugehörige Warenbezeichnung zusammen für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

Zollkontingente im Getreidesektor

Laufende Nummer 09.6703
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 1, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates 2 (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Hafer:
1004
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 4.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0138

Stand: VO"en (EU) 2021/1401; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide 3, geschlossen mit dem Beschluss 2003/253/EG des Rates 4
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide 5, geschlossen mit dem Beschluss 2003/254/EG des Rates 6
Warenbezeichnung und KN-Codes Gerste:
1003 10 00
1003 90 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 307.105.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 16 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6707
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Grobgrieß und Feingrieß von Gerste:
ex 1103 19 20 (siehe TARIC-Codes)

Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste):
1103 19 90

Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste):
1103 20 90

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:
1104 19 10

Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken:
1104 19 50

Getreidekörner von Gerste, gequetscht:
1104 19 61

Getreidekörner von Gerste, als Flocken:
1104 19 69

Getreidekörner, bearbeitet (z.B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Hafer, Roggen und Mais:
1104 29 04
1104 29 05
1104 29 08
ex 1104 29 17 (siehe TARIC-Codes)
ex 1104 29 30 (siehe TARIC-Codes)
1104 29 51
1104 29 59
1104 29 81
1104 29 89

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
1104 30

TARIC-Codes 1103 19 20 10
1104 29 17 90
1104 29 30 90
Ursprung Ukraine
Menge 7.800.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6708
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Malz, auch geröstet:
1107

Kleber von Weizen, auch getrocknet:
1109

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 7.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6709
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Weizenstärke:
1108 11

Maisstärke:
1108 12

Kartoffelstärke:
1108 13

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 10.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6711
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausgenommen Reis):
2302 10
2302 30
2302 40 10
2302 40 90

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT:
2303 10 11

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 22.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6719
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Chemisch reine Fructose:
1702 50

Chemisch reine Maltose:
1702 90 10

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:
ex 1704 90 99 (siehe TARIC-Codes)

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr:
1806 10 30
1806 10 90

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:
ex 1806 20 95 (siehe TARIC-Codes)

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:
ex 1901 90 99 (siehe TARIC-Codes)

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate:
2101 12 98
2101 20 98

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol:
3302 10 29

TARIC-Codes 1704 90 99 91
1704 90 99 99
1806 20 95 92
1806 20 95 99
1901 90 99 36
Ursprung Ukraine
Menge 3.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0090
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 7, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates 8
Warenbezeichnung und KN-Codes Maiskleber:
ex 2303 10 11 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2303 10 11 10
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Menge 10.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis
Kontingentszollsatz 16 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0124
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL 9
Warenbezeichnung und KN-Codes Andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln:
0714 20 90

Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

TARIC-Codes -
Ursprung China
Menge 252.641.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0125
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Abkommen in Form eines Briefwechsels über Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand nach Artikel XXIII des GATT 10, geschlossen mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates 11
Warenbezeichnung und KN-Codes Stärke von Maniok:
1108 14 00
TARIC-Codes -
Ursprung Thailand
Menge 10.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


" Laufende Nummer 09.0126

Stand: VO (EU) 2022/64

Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union 51, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates 52.
Warenbezeichnung und KN-Codes Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:
ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung
0714 30 00
0714 40 00
0714 50 00
0714 90 20
TARIC-Codes 0714100010
0714100099
Ursprung Indonesien
Menge 165.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bedingungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0127
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:
ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung
0714 30 00
0714 40 00
0714 50 00
0714 90 20
TARIC-Codes 0714 10 00 10
0714 10 00 99
Ursprung China
Menge 275.805.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0128

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:
ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung
0714 30 00
0714 40 00
0714 50 00
0714 90 20
TARIC-Codes 0714 10 00 10
0714 10 00 99
Ursprung Drittländer, die Mitglied der WTO sind (außer China, Thailand, Indonesien und Vereinigtes Königreich)
Menge 124.552.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0129
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:
ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes) im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung
0714 30 00
0714 40 00
0714 50 00
0714 90 20
TARIC-Codes 0714 10 00 10
0714 10 00 99
Ursprung Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind
Menge 30.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0130
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Maniok, Yamswurzeln (Dioscorea spp.), Taro (Colocasia spp.), Yautia (Xanthosoma spp.), Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt:
ex 0714 10 00 (siehe TARIC-Codes)
ex 0714 30 00 (siehe TARIC-Codes)
ex 0714 40 00 (siehe TARIC-Codes)
ex 0714 50 00 (siehe TARIC-Codes)
ex 0714 90 20 (siehe TARIC-Codes)

Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

TARIC-Codes 0714 10 00 10
0714 30 00 10
0714 40 00 10
0714 50 00 10
0714 90 20 10
Ursprung Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind
Menge 1.691.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0131

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln:
0714 20 90

Im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung

TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer China und Vereinigtes Königreich)
Menge 4.985.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt
Laufende Nummer 09.0132

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Stärke von Maniok:
1108 14 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 8.290.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt
Laufende Nummer 09.0135

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Stärke von Maniok:
1108 14 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz abzüglich 100 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.2903

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche 12
Warenbezeichnung und KN-Codes Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr:
ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT:
ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes 2309 90 31 11
2309 90 31 14
2309 90 41 41
2309 90 41 49
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 100.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.2905

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche 13
Warenbezeichnung und KN-Codes Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr:
ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT:
ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes 2309 90 31 11
2309 90 31 14
2309 90 31 17
2309 90 31 19
2309 90 41 41
2309 90 41 49
2309 90 41 51
2309 90 41 59
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 20.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0071

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):
1008 21 00
1008 29 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 888.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 7 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0072

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Kleie und andere Rückstände von Weizen und von anderem Getreide als Mais und Reis:
2302 30 10
2302 30 90
2302 40 10
2302 40 90
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 458.068.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für die KN-Codes 2302 30 10 und 2302 40 10 : 30,60 EUR je 1.000 kg
Für die KN-Codes 2302 30 90 und 2302 40 90 : 62,25 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0073

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
2309 90 31
2309 90 41
2309 90 51
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 2.800.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 7 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0074

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Hartweizen mit einem Gehalt an glasigen Körnern von 73 % oder mehr:
ex 1001 19 00 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 1001 19 00 12
1001 19 00 18
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 50.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit 5 EUR je 1.000 kg
Falls zutreffend eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 11 dieser Verordnung
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0075

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Teil A. Warenbezeichnung, KN-Codes und Qualitätskriterien
Warenbezeichnung und KN-Codes Hartweizen und Weichweizen mit einer Mindestqualität, die den nachstehenden Qualitätskriterien entspricht
ex 1001 19 00 (siehe TARIC-Codes)
ex 1001 99 00 (siehe TARIC-Codes)
Qualitätskriterien

Weizenart

Hartweizen Weichweizen

KN-Code 1001 19 00

KN-Code 1001 99 00

Spezifisches Gewicht in kg/hl, mindestens 80 78
Körner ohne glasiges Aussehen höchstens 20,0 % -
Nicht einwandfreies Grundgetreide, davon höchstens 10,0 % höchstens 10,0 %
  • Bruchkorn und/oder Schmachtkorn
höchstens 7,0 % höchstens 7,0 %
  • Schädlingsfraß
höchstens 2,0 % höchstens 2,0 %
  • fusariumbefallene und/oder fleckige Körner
höchstens 5,0 % -
  • Auswuchs
höchstens 0,5 % höchstens 0,5 %
  • Schwarzbesatz
höchstens 1,0 % höchstens 1,0 %
Fallzeit nach Hagberg mindestens 250 mindestens 230
Eiweißgehalt (bei 13,5 % Feuchtigkeit) - Mindestens 14,6 %
Teil B. TARIC-Codes, Ursprung, Menge, Zollkontingentszeitraum, Zollkontingentsteilzeiträume, Ursprungsnachweis, Kontingentszollsatz, Sicherheit und besondere Bestimmungen
TARIC-Codes 1001 19 00 12
1001 99 00 13
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 300.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit 5 EUR je 1.000 kg
Falls zutreffend eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 11 dieser Verordnung
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0076

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 14, geschlossen mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates 15

Warenbezeichnung und KN-Codes Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt:
ex 1003 90 00 (siehe TARIC-Codes)

"Beschädigte Körner" und "gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität" im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung

TARIC-Codes 1003 90 00 20
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 20.789.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 8 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit 85 EUR je 1.000 kg
Wenn Braugerstesendungen eine vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 9 dieser Verordnung beigefügt ist: 10 EUR je 1.000 kg
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 9 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0779
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 16, geschlossen mit dem Beschluss 95/582/EG des Rates 17
Warenbezeichnung und KN-Codes Fischfutter:
ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2309 90 31 30
Ursprung Norwegen
Menge 1.177.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Ursprungsnachweis gemäß Artikel 10 dieser Verordnung
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 10 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0689
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits 18, geschlossen mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates 19

Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer vom 27. Juli 2020 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits [2020/1162] 20

Warenbezeichnung und KN-Codes Fischfutter:
ex 2309 90 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 2309 90 31 (siehe TARIC-Codes)
ex 2309 90 41 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2309 90 10 21
2309 90 10 81
2309 90 31 30
2309 90 41 20
Ursprung Färöer
Menge 20.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Ursprungsnachweis gemäß Artikel 10 dieser Verordnung
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0089

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
2309 10 13
2309 10 15
2309 10 19
2309 10 33
2309 10 39
2309 10 51
2309 10 53
2309 10 59
2309 10 70
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 1.732.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 7 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0070

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
2309 90 31
2309 90 41
2309 90 51
2309 90 96
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 2.700.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 7 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0043

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Warenbezeichnung und KN-Codes Anders bearbeiteter Hafer:
1104 22 95
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 231.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor

Laufende Nummer 09.6705
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
1702 30
1702 40

Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
1702 60

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 20.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6706
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt:
2106 90 30

Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt:
2106 90 55

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup):
2106 90 59

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Laufende Nummer 09.6718
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Zuckermais:
0710 40
0711 90 30
2001 90 30
2004 90 10
2005 80
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 1.500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Reissektor

Laufende Nummer 09.0083

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Rohreis (Paddy-Reis):
1006 10
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 7.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 15 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0139

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Bruchreis für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00:
ex 1006 40 00 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 1006 40 00 10
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 1.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Betrag in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes für Bruchreis des TARIC-Codes 1006 40 00 10
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0140
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Bruchreis:
1006 40
TARIC-Codes -
Ursprung Guyana
Menge 10.308 000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Ermäßigung um 30,77 % gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz von 65 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0141 - Geschälter Reis

09.0165 - Rohreis (Paddy-Reis)

09.0166 - Geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig)

09.0167 - Geschliffener Reis (rundkörnig)

09.0168 - Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig)

09.0169 - Halbgeschliffener Reis (rundkörnig)

Stand: VO (EU) 2021/760

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Geschälter Reis:
1006 20
Rohreis (Paddy-Reis):
1006 10 30
1006 10 50
1006 10 71
1006 10 79
Geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig):
1006 30 63
1006 30 65
1006 30 67
1006 30 94
1006 30 96
1006 30 98
Geschliffener Reis (rundkörnig):
1006 30 61
1006 30 92
Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig):
1006 30 23
1006 30 25
1006 30 27
1006 30 44
1006 30 46
1006 30 48
Halbgeschliffener Reis (rundkörnig):
1006 30 21
1006 30 42
TARIC-Codes -
Ursprung Bangladesch
Menge Entspricht 4.000 000 kg geschältem Reis
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Ursprungszeugnis gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Kontingentszollsatz Für die KN-Codes 1006 10 30, 1006 10 50, 1006 10 71 und 1006 10 79 : die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;
für den KN-Code 1006 20 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR;
für den KN-Code 1006 30 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 16,78 EUR, abzüglich weiterer 50 % und weiterer 6,52 EUR.
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Zollkontingent im Zuckersektor

Laufende Nummer 09.6704
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
1701 12

Anderer Zucker außer Rohzucker:
1701 91
1701 99

Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:
1702 20 10

Feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT:
1702 90 30

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 50

Zucker und Melassen, karamellisiert:
1702 90 71
1702 90 75
1702 90 79

Inulinsirup:
1702 90 80

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 95

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 20.070.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor

Laufende Nummer 09.6800
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 21, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates 22
Warenbezeichnung und KN-Codes Tomaten, frisch oder gekühlt:
0702 00 00
TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6801
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Knoblauch, frisch oder gekühlt:
0703 20 00
TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 220.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6802
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Tafeltrauben, frisch:
0806 10 10
TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 20.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6803
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet, vom 16. September bis 15. Dezember):
0808 10 80
TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 40.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6804
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Pflaumen, frisch:
0809 40 05
TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 15.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6806
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Kirschen (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln), frisch:
0809 29 00
TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 1.500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6820
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits 23, geschlossen mit dem Beschluss 2014/494/EU des Rates 24
Warenbezeichnung und KN-Codes Knoblauch, frisch oder gekühlt:
0703 20 00
TARIC-Codes -
Ursprung Georgien
Menge 220.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6702
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Knoblauch, frisch oder gekühlt:
0703 20 00
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0056

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt:
0706 10 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 1.244.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 7 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0057

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Peperoni, frisch oder gekühlt:
0709 60 10
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 500.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 1,5 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0041

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln:
0802 11 90
0802 12 90
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 86.223.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 2 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0039

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum):
0805 50 10
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 8.156.000 kg
Zollkontingentszeitraum 15. Januar bis 14. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0058

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Aprikosen/Marillen, frisch:
0809 10 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 74.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. August bis 31. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 10 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0094

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Tomaten, frisch oder gekühlt:
0702 00 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 472.000 kg
Zollkontingentszeitraum 15. Mai bis 31. Oktober
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 12 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0059

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Gurken, frisch oder gekühlt:
0707 00 05
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 647.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. November bis 15. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 2,5 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0060

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Tafeltrauben, frisch:
ex 0806 10 10 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0806 10 10 90
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 885.000 kg
Zollkontingentszeitraum 21. Juli bis 31. Oktober
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 9 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0061

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Äpfel, frisch:
0808 10 80
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 666.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. April bis 31. Juli
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0062

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Birnen, frisch:
0808 30 90
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 810.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. August bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 5 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0063

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Aprikosen/Marillen, frisch:
0809 10 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 1.387.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juni bis 31. Juli
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 10 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0040

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch:
0809 29 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 151.000 kg
Zollkontingentszeitraum 21. Mai bis 15. Juli
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 4 % Wertzollsatz (sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen spezifischen Zollsätze)
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0025

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Süßorangen hoher Qualität, frisch:
ex 0805 10 22 (siehe TARIC-Codes)
ex 0805 10 24 (siehe TARIC-Codes)
ex 0805 10 28 (siehe TARIC-Codes)

"Süßorangen hoher Qualität" im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

TARIC-Codes 0805 10 22 10
0805 10 24 10
0805 10 28 10
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 20.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Februar bis 30. April
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 10 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0027

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas":
ex 0805 29 00 (siehe TARIC-Codes)
ex 0805 29 00 (siehe TARIC-Codes)

"Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen "Minneolas"" im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

TARIC-Codes 0805 29 00 21
0805 29 00 29
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 14.931.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Februar bis 30. April
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 2 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung

Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse

Laufende Nummer 09.0033

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Orangensaft, konzentriert, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen von zwei Litern oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend:
ex 2009 11 99 (siehe TARIC-Codes)

"Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger" im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung

TARIC-Codes 2009 11 99 11
2009 11 99 19
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 1.500.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 13 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0092

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht:
2008 20 11
2008 20 19
2008 20 31
2008 20 39
2008 20 71
2008 30 11
2008 30 19
2008 30 31
2008 30 39
2008 30 79
2008 40 11
2008 40 19
2008 40 21
2008 40 29
2008 40 31
2008 40 39
2008 50 11
2008 50 19
2008 50 31
2008 50 39
2008 50 51
2008 50 59
2008 50 71
2008 60 11
2008 60 19
2008 60 31
2008 60 39
2008 60 60
2008 70 11
2008 70 19
2008 70 31
2008 70 39
2008 70 51
2008 70 59
2008 80 11
2008 80 19
2008 80 31
2008 80 39
2008 80 70
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 2.820.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0093

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Fruchtsäfte:
2009 11 11
2009 11 19
2009 19 11
2009 19 19
2009 29 11
2009 29 19
2009 39 11
2009 39 19
2009 49 11
2009 49 19
2009 79 11
2009 79 19
2009 81 11
2009 81 19
2009 89 11
2009 89 19
2009 89 34
2009 89 35
2009 89 36
2009 89 38
2009 90 11
2009 90 19
2009 90 21
2009 90 29
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 6.551.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0035

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Getrocknete Zwiebeln, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 20 00
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 9.770.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 10 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6712
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
2003 10

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6713
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 51
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6714
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
2002
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 10.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Wein

" Laufende Nummer 09.0067
Spezifische Rechtsgrundlage Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Stand: VO(EU) 2021/1401

Warenbezeichnung und KN-Codes Traubensaft und Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft und/oder von nicht in den Weinsektor fallenden Erzeugnissen wie nichtalkoholischen Getränken, Konfitüren und Soßen:
ex 2009 61 90 (siehe TARIC-Codes)
ex 2009 69 11 (siehe TARIC-Codes)
ex 2009 69 19 (siehe TARIC-Codes)
ex 2009 69 51 (siehe TARIC-Codes)
ex 2009 69 90 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2009619010
2009691111
2009691119
2009691910
2009695110
2009699020
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 2.525.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. September bis 31. August
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Die für jeden KN-Code angegebenen Wertzollsätze sowie - für die Erzeugnisse des KN-Codes 2009 69 11 - der im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union vorgesehene spezifische, in Euro/kg ausgedrückte Zollsatz:
Für den KN-Code ex 2009 61 90 : 22,4 % Wertzollsatz
Für den KN-Code ex 2009 69 11 : 40 % Wertzollsatz zuzüglich 20,6 EUR je 100 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 2009 69 19 : 40 % Wertzollsatz
Für den KN-Code ex 2009 69 51 : 22,4 % Wertzollsatz
Für den KN-Code ex 2009 69 90 : 22,4 % Wertzollsatz
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem für Drittländer (erga omnes) geltenden Zollsatz
Besondere Bedingungen Die Verarbeitung des Traubensafts und Traubenmosts muss innerhalb von sechs Monaten nach Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.


Laufende Nummer 09.6715
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:
2009 61 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:
2009 69 11

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger je 100 kg Eigengewicht:
2009 69 71
2009 69 79
2009 69 90

Apfelsaft:
2009 71
2009 79

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 20.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Weinsektor

Laufende Nummer 09.1526
Spezifische Rechtsgrundlage Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission
Warenbezeichnung und KN-Codes Qualitätsschaumwein; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:
2204 10 93
2204 10 94
2204 10 96
2204 10 98
2204 21 06
2204 21 07
2204 21 08
2204 21 09
ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)
ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 95
ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 97
ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2204 21 93 19
2204 21 93 29
2204 21 93 31
2204 21 93 41
2204 21 93 51
2204 21 94 19
2204 21 94 29
2204 21 94 31
2204 21 94 41
2204 21 94 51
2204 21 96 11
2204 21 96 21
2204 21 96 31
2204 21 96 41
2204 21 96 51
2204 21 98 11
2204 21 98 21
2204 21 98 31
2204 21 98 41
2204 21 98 51
Ursprung Serbien
Menge 55.000 hl
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.1527
Spezifische Rechtsgrundlage Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2013/490/EU
Warenbezeichnung und KN-Codes Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu zwei Litern:
2204 22 10
2204 22 93
ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 22 95
ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 2297
ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 10
2204 29 93
ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 95
ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 97
ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2204 22 94 11
2204 22 94 21
2204 22 94 31
2204 22 94 41
2204 22 94 51
2204 22 96 11
2204 22 96 21
2204 22 96 31
2204 22 96 41
2204 22 96 51
2204 22 98 11
2204 22 98 21
2204 22 98 31
2204 22 98 41
2204 22 98 51
2204 29 94 11
2204 29 94 21
2204 29 94 31
2204 29 94 41
2204 29 94 51
2204 29 96 11
2204 29 96 21
2204 29 96 31
2204 29 96 41
2204 29 96 51
2204 29 98 11
2204 29 98 21
2204 29 98 31
2204 29 98 41
2204 29 98 51
Ursprung Serbien
Menge 12.300 hl
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.1558
Spezifische Rechtsgrundlage Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Qualitätsschaumwein; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:
2204 10 93
2204 10 94
2204 10 96
2204 10 98
2204 21 06
2204 21 07
2204 21 08
2204 21 09
ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)
ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 95
ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 97
ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2204 21 93 19
2204 21 93 29
2204 21 93 31
2204 21 93 41
2204 21 93 51
2204 21 94 19
2204 21 94 29
2204 21 94 31
2204 21 94 41
2204 21 94 51
2204 21 96 11
2204 21 96 21
2204 21 96 31
2204 21 96 41
2204 21 96 51
2204 21 98 11
2204 21 98 21
2204 21 98 31
2204 21 98 41
2204 21 98 51
Ursprung Nordmazedonien
Menge Jahr 2014: 91.000 hl
Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6.000 hl erhöht.
Jahr 2021: 133.000 hl
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß dem Protokoll bezüglich der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Abkommens
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.1559
Spezifische Rechtsgrundlage Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission
Warenbezeichnung und KN-Codes Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu zwei Litern:
2204 22 10
2204 22 93
ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 22 95
ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 22 97
ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 10
2204 29 93
ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 95
ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 97
ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2204 22 94 11
2204 22 94 21
2204 22 94 31
2204 22 94 41
2204 22 94 51
2204 22 96 11
2204 22 96 21
2204 22 96 31
2204 22 96 41
2204 22 96 51
2204 22 98 11
2204 22 98 21
2204 22 98 31
2204 22 98 41
2204 22 98 51
2204 29 94 11
2204 29 94 21
2204 29 94 31
2204 29 94 41
2204 29 94 51
2204 29 96 11
2204 29 96 21
2204 29 96 31
2204 29 96 41
2204 29 96 51
2204 29 98 11
2204 29 98 21
2204 29 98 31
2204 29 98 41
2204 29 98 51
Ursprung Nordmazedonien
Menge Jahr 2014: 389.000 hl
Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6.000 hl verringert.
Jahr 2021: 347.000 hl
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.1570
Spezifische Rechtsgrundlage Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Wein aus frischen Weintrauben:
2204 21 06
2204 21 07
2204 21 08
2204 21 09
ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)
ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 95
ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 97
ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)
2204 22 10
2204 22 93
ex 2204 22 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 22 95
ex 2204 22 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 22 97
ex 2204 22 98 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 10
2204 29 93
ex 2204 29 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 95
ex 2204 29 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 29 97
ex 2204 29 98 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2204 21 93 19
2204 21 93 29
2204 21 93 31
2204 21 93 41
2204 21 93 51
2204 21 94 19
2204 21 94 29
2204 21 94 31
2204 21 94 41
2204 21 94 51
2204 21 96 11
2204 21 96 21
2204 21 96 31
2204 21 96 41
2204 21 96 51
2204 21 98 11
2204 21 98 21
2204 21 98 31
2204 21 98 41
2204 21 98 51
2204 22 94 11
2204 22 94 21
2204 22 94 31
2204 22 94 41
2204 22 94 51
2204 22 96 11
2204 22 96 21
2204 22 96 31
2204 22 96 41
2204 22 96 51
2204 22 98 11
2204 22 98 21
2204 22 98 31
2204 22 98 41
2204 22 98 51
2204 29 94 11
2204 29 94 21
2204 29 94 31
2204 29 94 41
2204 29 94 51
2204 29 96 11
2204 29 96 21
2204 29 96 31
2204 29 96 41
2204 29 96 51
2204 29 98 11
2204 29 98 21
2204 29 98 31
2204 29 98 41
2204 29 98 51
Ursprung Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)
Menge 40.000 hl
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.1572
Spezifische Rechtsgrundlage Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Qualitätsschaumwein; Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger:
2204 10 93
2204 10 94
2204 10 96
2204 10 98
2204 21 06
2204 21 07
2204 21 08
2204 21 09
ex 2204 21 93 (siehe TARIC-Codes)
ex 2204 21 94 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 95
ex 2204 21 96 (siehe TARIC-Codes)
2204 21 97
ex 2204 21 98 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 2204 21 93 19
2204 21 93 29
2204 21 93 31
2204 21 93 41
2204 21 93 51
2204 21 94 19
2204 21 94 29
2204 21 94 31
2204 21 94 41
2204 21 94 51
2204 21 96 11
2204 21 96 21
2204 21 96 31
2204 21 96 41
2204 21 96 51
2204 21 98 11
2204 21 98 21
2204 21 98 31
2204 21 98 41
2204 21 98 51
Ursprung Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)
Menge 10.000 hl
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 16 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.6805
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 18 EUR je 100 kg Eigengewicht:
2009 61 10

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 22 EUR je 100 kg Eigengewicht:
2009 69 19

Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 18 EUR je 100 kg Eigengewicht
2009 69 51
2009 69 59

TARIC-Codes -
Ursprung Moldau
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Rindfleischsektor

Laufende Nummer 09.0142

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Gefrorenes Rindersaumfleisch:
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

Im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung

TARIC-Codes 0206 29 91 11
0206 29 91 15
0206 29 91 41
0206 29 91 42
0206 29 91 44
0206 29 91 45
Ursprung Alle Drittländer (außer Argentinien und Vereinigtes Königreich)
Menge 800.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 4 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0143
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Gefrorenes Rindersaumfleisch:
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)

Im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung

TARIC-Codes 0206 29 91 11
0206 29 91 15
0206 29 91 41
0206 29 91 42
0206 29 91 44
0206 29 91 45
Ursprung Argentinien
Menge 700.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Echtheitsbescheinigung
Kontingentszollsatz 4 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0144 - gestrichen -

Stand: VO"en (EU) 2021/760; 2021/254


Laufende Nummer 09.0161 - Teilkontingent von 09.0144

Stand: VO"en (EU) 2021/760; (EU) 2021/254


Laufende Nummer 09.0162 - Teilkontingent von 09.0144

Stand: VO"en (EU) 2021/760; 2021/254


Laufende Nummer 09.0161 - mit Knochen
09.0162 - ohne Knochen

Stand: VO"en (EU) 2021/1401; 2021/760

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union 1, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates 2
Warenbezeichnung und KN-Codes Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen:
ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)
,A-Erzeugnisse" im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.
TARIC-Codes 0202203081
0202203082
0202301081
0202301082
0202305081
0202305082
0202309041
0202309042
0202309070
0206299133
0206299135
0206299151
0206299159
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 15.443.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 15 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 1.414 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2.211 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2.211 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3.041 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3.041 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Besondere Bestimmungen Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung
1) ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 54.

2) Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 52).


Laufende Nummer 09.0145 - gestrichen -

Stand: VO"en (EU) 2021/760; 2021/254


Laufende Nummer 09.0163 - Teilkontingent von 09.0145

Stand: VO"en (EU) 2021/760; 2021/254


Laufende Nummer 09.0164 - Teilkontingent von 09.0145

Stand: VO"en (EU) 2021/760; 2021/254


Laufende Nummer 09.0163 - mit Knochen
09.0164 - ohne Knochen

Stand: VO"en (EU) 2021/1401; 2021/760; 2021/760

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen:
ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)
,B-Erzeugnisse" im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung.
TARIC-Codes 0202203083
0202203084
0202301083
0202301084
0202305083
0202305084
0202309043
0202309044
0202309075
0206299137
0206299138
0206299161
0206299169
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 4.233.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 15 % + 994,5 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 15 % +1.554,3 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 15 % +1.554,3 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 15 % +2.138,4 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 15 % +2.138,4 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 420 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Besondere Bestimmungen Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung )


Laufende Nummer 09.0146
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 27, geschlossen mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission 28
Warenbezeichnung und KN-Codes Lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg:
0102 29 41
0102 29 49
0102 29 51
0102 29 59
0102 29 61
0102 29 69
0102 29 91
0102 29 99
ex 0102 39 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 90 91 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0102 39 10 10
0102 90 91 10
Ursprung Schweiz
Menge 4.600 lebende Rinder
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 20 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0113

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union 29, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates 30

Warenbezeichnung und KN-Codes Zur Mast bestimmte männliche Jungrinder:
ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0102 29 10 10
0102 29 29 10
0102 29 49 10
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 24.070 Tiere
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 16 % Wertzollsatz zuzüglich 582 EUR je 1.000 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Für den KN-Code 0102 29 10 : 28 EUR je Tier
Für den KN-Code 0102 29 29 : 56 EUR je Tier
Für den KN-Code 0102 29 49 : 105 EUR je Tier
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 21 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0114

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten bestimmt, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer:
ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 59 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 69 (siehe TARIC-Codes)

"Nicht zum Schlachten bestimmt" im Sinne von Artikel 22 dieser Verordnung.

TARIC-Codes 0102 29 10 20
0102 29 10 40
0102 29 29 20
0102 29 29 40
0102 29 49 20
0102 29 49 40
0102 29 59 11
0102 29 59 19
0102 29 59 31
0102 29 59 39
0102 29 69 10
0102 29 69 30
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 710 Tiere
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 6 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem Kontingentszollsatz.
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0115

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten bestimmt, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger:
ex 0102 29 10 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 29 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 49 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 59 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 69 (siehe TARIC-Codes)
ex 0102 29 99 (siehe TARIC-Codes)

"Nicht zum Schlachten bestimmt" im Sinne von Artikel 22 dieser Verordnung.

TARIC-Codes 0102 29 10 30
0102 29 10 40
0102 29 10 50
0102 29 29 30
0102 29 29 40
0102 29 29 50
0102 29 49 30
0102 29 49 40
0102 29 49 50
0102 29 59 21
0102 29 59 29
0102 29 59 31
0102 29 59 39
0102 29 69 20
0102 29 69 30
0102 29 99 21
0102 29 99 29
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 711 Tiere
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 4 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem Kontingentszollsatz.
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2201
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch 31
Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) 32, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates 33
Warenbezeichnung und KN-Codes Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:
ex 0201 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0201 10 00 29
0201 20 20 29
0201 20 30 29
0201 20 50 29
0201 20 90 15
0201 30 00 39
0202 10 00 15
0202 20 10 15
0202 20 30 15
0202 20 50 15
0202 20 90 15
0202 30 10 15
0202 30 50 15
0202 30 90 15
0206 10 95 15
0206 29 91 15
0206 29 91 29
Ursprung Liste der in Betracht kommenden Länder, die gemäß Artikel 27 dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird
Menge 45.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2202 - Teilkontingent von 09.2201
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch
Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:
ex 0201 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0201 10 00 29
0201 20 20 29
0201 20 30 29
0201 20 50 29
0201 20 90 15
0201 30 00 39
0202 10 00 15
0202 20 10 15
0202 20 30 15
0202 20 50 15
0202 20 90 15
0202 30 10 15
0202 30 50 15
0202 30 90 15
0206 10 95 15
0206 29 91 15
0206 29 91 29
Ursprung Liste der in Betracht kommenden Länder, die gemäß Artikel 27 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird (außer die Vereinigten Staaten von Amerika)
Menge Vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 202220.800 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
5.500 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
4.900 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 202318.400 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
4.900 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
4.300 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 202416.000 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
4.300 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
3.700 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 202513.600 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
3.700 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
3.100 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 202611.200 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
3.100 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
2.500 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Ab dem 1. Juli 202610.000 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für jeden Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2202 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2203 - Teilkontingent von 09.2201
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch
Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung erfüllt:
ex 0201 (siehe TARIC-Codes)
ex 0202 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 10 95 (siehe TARIC-Codes)
ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0201 10 00 29
0201 20 20 29
0201 20 30 29
0201 20 50 29
0201 20 90 15
0201 30 00 39
0202 10 00 15
0202 20 10 15
0202 20 30 15
0202 20 50 15
0202 20 90 15
0202 30 10 15
0202 30 50 15
0202 30 90 15
0206 10 95 15
0206 29 91 15
0206 29 91 29
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Menge Vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 202224.200 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
5.750 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
6.350 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 202326.600 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
6.350 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
6.950 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 202429.000 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
6.950 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
7.550 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 202531.400 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
7.550 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
8.150 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 202633.800 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
8.150 000 kg für die Teilzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember;
8.750 000 kg für die Teilzeiträume 1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

Ab dem 1. Juli 202635.000 000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für jeden Teilzeitraum

Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2203 wird gemäß Artikel 23 dieser Verordnung als Teilkontingent des Hauptkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet.

Gemäß den Artikeln 23 bis 27 dieser Verordnung

Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Laufende Nummer 09.6716
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, aromatisiert, mit Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 51
0403 10 53
0403 10 59
0403 10 91
0403 10 93
0403 10 99
0403 90 71
0403 90 73
0403 90 79
0403 90 91
0403 90 93
0403 90 99
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht

62.917.000 kg

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6717
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT
0405 20 10
0405 20 30
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 250.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0147

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2023/608; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Magermilchpulver:
0402 10 19
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 62.917.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 47,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0148

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr:
ex 0406 10 30 (siehe TARIC-Codes)
ex 0406 10 50 (siehe TARIC-Codes)
ex 0406 10 80 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 0406 10 30 10
0406 10 50 30
0406 10 80 10
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 5.360.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 13 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0149

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schmelzkäse aus Emmentaler:
ex 0406 30 10 (siehe TARIC-Codes)

Emmentaler:
0406 90 13

TARIC-Codes 0406 30 10 10
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 18.438.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für den KN-Code ex 0406 30 10 : 71,90 EUR je 100 kg Eigengewicht
Für den KN-Code 0406 90 13 : 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0150

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schmelzkäse aus Greyerzer:
ex 0406 30 10 (siehe TARIC-Codes)

Greyerzer, Sbrinz:
0406 90 15

TARIC-Codes 0406 30 10 20
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 5.413.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für den KN-Code ex 0406 30 10 : 71,90 EUR je 100 kg Eigengewicht
Für den KN-Code 0406 90 15 : 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0151

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Zur Schmerzkäseherstellung bestimmter Käse:
0406 90 01

"Schmelzkäse" im Sinne von Artikel 28 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 11.741.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 83,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Gemäß Artikel 28 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0152

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Teil A. Warenbezeichnung, KN-Codes und Kontingentszollsatz
Warenbezeichnung KN Codes Kontingentszollsatz
Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnummer 09.0148 ex 0406 10 30
ex 0406 10 50
ex 0406 10 80
Für die KN-Codes ex 0406 10 30 und ex 0406 10 50:
92,60 EUR je 100 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0406 10 80:
106,40 EUR je 100 kg Eigengewicht
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform 0406 20 00 94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Andere Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 0406 30 31
0406 30 39
0406 30 90
Für den KN-Code 0406 30 31:
69 EUR je 100 kg Eigengewicht
Für den KN-Code 0406 30 39:
71,90 EUR je 100 kg
Für den KN-Code 0406 30 90:
102,90 EUR je 100 kg Eigengewicht
Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti 0406 40 10
0406 40 50
0406 40 90
70,40 EUR je 100 kg Eigengewicht
Bergkäse und Appenzeller 0406 90 17 85,80 EUR je 100 kg Eigengewicht
Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d"Or und Tête de Moine 0406 90 18 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Edamer 0406 90 23 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Tilsiter 0406 90 25 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Kashkaval 0406 90 29 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Kefalo-Tyri 0406 90 35 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Finlandia 0406 90 37 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Jarlsberg 0406 90 39 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell 0406 90 50 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Pecorino ex 0406 90 63 94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht
andere 0406 90 69 94,10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Provolone 0406 90 73 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Maasdamer 0406 90 74 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Caciocavallo ex 0406 90 75 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Danbo, fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø ex 0406 90 76 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gouda 0406 90 78 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin ex 0406 90 79 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey ex 0406 90 81 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Camembert 0406 90 82 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Brie 0406 90 84 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT 0406 90 86 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT 0406 90 89 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT 0406 90 92 75,50 EUR je 100 kg Eigengewicht
Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT 0406 90 93 92,60 EUR je 100 kg Eigengewicht
Andere Käse mit einem Fettgehalt von mehr als 40 GHT 0406 90 99 106,40 EUR je 100 kg Eigengewicht
Teil B. TARIC-Codes, Ursprung, Menge, Zollkontingentszeitraum, Zollkontingentsteilzeiträume, Ursprungsnachweis, Sicherheit und besondere Bestimmungen
TARIC-Codes 0406 10 30 90
0406 10 50 90
0406 10 80 80
0406 90 63 10
0406 90 75 10
0406 90 76 90
0406 90 79 10
0406 90 81 90
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 19.525.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0153 - gestrichen -

Stand: VO"en (EU) 2021/760; 2021/254


Laufende Nummer 09.0159 - Butter
09.0160 - Andere

Stand: VO"en (EU) 2021/760; (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:

0405 10
0405 90

TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 11.360.000 kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5.680 000 kg je Teilzeitraum
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 31. Dezember
1. Januar bis 30. Juni
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen für den KN-Code 0405 90 : 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter.
Gemäß Artikel 29 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.0243
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union 34
Warenbezeichnung und KN-Codes Kashkaval:
0406 90 29

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell:
0406 90 50

Tulum Peyniri aus Schaf- oder Büffelmilch in Kunststoff- oder sonstigen Einzelverpackungen von weniger als 10 kg:
ex 0406 90 86 (siehe TARIC-Codes)
ex 0406 90 89 (siehe TARIC-Codes)
ex 0406 90 92 (siehe TARIC-Codes)

TARIC-Codes 0406 90 86 20
0406 90 89 10
0406 90 92 10
Ursprung Türkei
Menge 2.300.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse 35
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Schweinefleischsektor

Laufende Nummer 09.0118

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Filet, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0203 19 55 (siehe TARIC-Codes)
ex 0203 29 55 (siehe TARIC-Codes)

"Filet" im Sinne von Artikel 30 dieser Verordnung.

TARIC-Codes 0203 19 55 10
0203 29 55 91
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 3.780.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 300 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0119

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren:
0203 19 13
0203 29 15
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 7.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0120

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Rohwürste, getrocknet oder streichfähig:
1601 00 91

Sonstige:
1601 00 99

TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 164.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 1601 00 91 : 747 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1601 00 99 : 502 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0121

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
1602 41 10
1602 42 10
1602 49 11
1602 49 13
1602 49 15
1602 49 19
1602 49 30
1602 49 50
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 6.161.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 1602 41 10 : 784 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 42 10 : 646 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 49 11 : 784 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 49 13 : 646 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 49 15 : 646 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 49 19 : 428 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 49 30 : 375 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 1602 49 50 : 271 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0122

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren:
0203 11 10
0203 21 10
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 15.067.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 268 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0123

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen, ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht. Die KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 umfassen Schinken und Teile davon.
0203 12 11
0203 12 19
0203 19 11
0203 19 13
0203 19 15
ex 0203 19 55 (siehe TARIC-Codes)
0203 19 59
0203 22 11
0203 22 19
0203 29 11
0203 29 13
0203 29 15
ex 0203 29 55 (siehe TARIC-Codes)
0203 29 59
TARIC-Codes 0203 19 55 15
0203 19 55 25
0203 19 55 30
0203 19 55 90
0203 29 55 20
0203 29 55 30
0203 29 55 92
0203 29 55 99
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 4.786.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0203 12 11 : 389 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 12 19 : 300 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 19 11 : 300 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 19 13 : 434 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 19 15 : 233 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code ex 0203 19 55 : 434 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 19 59 : 434 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 22 11 : 389 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 22 19 : 300 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 29 11 : 300 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 29 13 : 434 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 29 15 : 233 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code ex 0203 29 55 : 434 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0203 29 59 : 434 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0831
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 36, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates 37
Warenbezeichnung und KN-Codes Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
0203
TARIC-Codes -
Ursprung Island
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0832
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 38, geschlossen mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates 39
Warenbezeichnung und KN-Codes Würste:
ex 1601 00 10 (siehe TARIC-Codes)
1601 00 91
ex 1601 00 99 (siehe TARIC-Codes)
TARIC-Codes 1601 00 10 11
1601 00 10 15
1601 00 10 91
1601 00 10 95
1601 00 99 11
1601 00 99 91
Ursprung Island
Menge 100.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

Laufende Nummer 09.6700
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke vom Schaf, andere Teile mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile sowie Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden):
0204 22 50
0204 22 90

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt
0204 23

Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper sowie Vorderteile oder halbe Vorderteile):
0204 42 30
0204 42 50
0204 42 90

Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren
0204 43 10

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren
0204 43 90

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.250.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.2101 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2102 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.2011 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Stand: VO (EU) 2021/1401

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Argentinien
Menge 19.090.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2105 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2106 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.2012 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Stand: VO (EU) 2022/64

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Australien
Menge 5.851.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2109 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2110 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.2013 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Stand: VO (EU) 2023/608

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union 40, geschlossen mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates 41

Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Neuseeland
Menge 125.769.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2111 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2112 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.2014 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Uruguay
Menge 4.759.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2115 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2116 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.1922 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits 42, geschlossen mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates 43 (im Folgenden das "Abkommen")

Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Chile
Menge Jahr 2021: 8.228.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Die Menge wird jährlich um 200.000 kg angehoben.
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Im Einklang mit Anhang III Titel V des Abkommens
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2125 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2126 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.0693 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Grönland
Menge 48.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2129 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2130 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.0690 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper
Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Färöer
Menge 20.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Ursprungsnachweis gemäß Anlage I Artikel 15 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Protokoll 3 Artikel 1 des Abkommens
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2131 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2132 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.0227 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper
Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union 44
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Türkei
Menge 200.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2171 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2175 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.2015 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Alle WTO-Mitglieder (außer Argentinien, Australien, Neuseeland, Uruguay, Chile, Grönland, Island und Vereinigtes Königreich)
Menge 200.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2178 - Entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch
09.2179 - Entbeintes Hammel-/Schaffleisch und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch)
09.2016 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates
Warenbezeichnung und KN-Codes Schaf- und Ziegenfleisch:
0204

"Zicklein" im Sinne von Artikel 31 dieser Verordnung.

TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 178.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.2181 - Lebende Tiere
09.2019 - Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Schafe und Ziegen, lebend:
0104 10 30
0104 10 80
0104 20 90
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 92.000 kg Schlachtkörperäquivalent
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 10 % Wertzollsatz
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Im Einklang mit Artikel 31 dieser Verordnung

Zollkontingente im Sektor Eier

Laufende Nummer 09.0154

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Eier von Hausgeflügel, zum Verzehr bestimmt:
0407 21 00
0407 29 10
0407 90 10
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 114.669.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 152 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch

Laufende Nummer 09.0155
Spezifische Rechtsgrundlage Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits 45, geschlossen mit dem Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission 46
Warenbezeichnung und KN-Codes Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren:
0207 42
0207 52

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt:
0207 44
0207 54

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren:
0207 45
0207 55

TARIC-Codes -
Ursprung Israel
Menge 560.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Siehe Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0156

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch 47, geschlossen mit dem Beschluss 2007/360/EG 48

Warenbezeichnung und KN-Codes Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch:
1602 32 11
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Brasilien und Vereinigtes Königreich)
Menge 236.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 630 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0157

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, geschlossen mit dem Beschluss 2007/360/EG

Warenbezeichnung und KN-Codes Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch:
1602 32 90
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)
Menge 260.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 10,9 %
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0158

Stand: VO (EU) 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits 49, geschlossen mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates 50
Warenbezeichnung und KN-Codes Truthuhn:
0207 27 10
0207 27 20
0207 27 80
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Brasilien und Vereinigtes Königreich)
Menge 597.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 149.250 kg je Teilzeitraum
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März;
1. April bis 30. Juni;
1. Juli bis 30. September;
1. Oktober bis 31. Dezember
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.0244
Spezifische Rechtsgrundlage Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse
Warenbezeichnung und KN-Codes Geflügelfleischerzeugnisse:
0207 25 10
0207 25 90
0207 27 30
0207 27 40
0207 27 50
0207 27 60
0207 27 70
TARIC-Codes -
Ursprung Türkei
Menge 1.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1.000 kg
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Laufende Nummer 09.6723
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Ethylalkohol, unvergällt:
2207 10
2208 90 91
2208 90 99

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 20

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 100.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse

Laufende Nummer 09.6701
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Natürlicher Honig:
0409
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 6.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Sektor für andere Erzeugnisse als die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse

Laufende Nummer 09.0055

Stand: VO"en (EU) 2023/1142; 2021/254

Spezifische Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Warenbezeichnung und KN-Codes Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. Juni:
0701 90 50
TARIC-Codes -
Ursprung Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich)
Menge 4.295.000 kg
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 15. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Entfällt
Kontingentszollsatz 3 %
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt

Zollkontingente im Sektor der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Laufende Nummer 09.6710
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken):
3505 10 10
3505 10 90

Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr
3505 20 30
3505 20 50
3505 20 90

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6720
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
1903

Bulgur-Weizen:
1904 30

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6721
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes "Chocolatemilkcrumb" genannte Zubereitungen:
1806 20 70

Andere Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 80

Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von 2 GHT oder mehr:
2202 99 99

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6722
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 90 98
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6724
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:
2402 10

Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend:
2402 20 90

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.500.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6725
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Mannitol:
2905 43

D-Glucitol (Sorbit):
2905 44

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
3824 60

TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 100.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


Laufende Nummer 09.6726
Spezifische Rechtsgrundlage Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das "Abkommen")
Warenbezeichnung und KN-Codes Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3809 10 10
3809 10 30
3809 10 50
3809 10 90
TARIC-Codes -
Ursprung Ukraine
Menge 2.000.000 kg Eigengewicht
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Entfällt
Ursprungsnachweis Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen
Kontingentszollsatz 0 EUR
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit Entfällt
Besondere Bestimmungen Entfällt


1) ABl. L 161 vom 29.05.2014 S. 3.

2) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.09.2014 S. 1).

3) ABl. L 95 vom 11.04.2003 S. 38.

4) Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (ABl. L 95 vom 11.04.2003 S. 36).

5) ABl. L 95 vom 11.04.2003 S. 41.

6) 2003/254/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide (ABl. L 95 vom 11.04.2003 S. 40).

7) ABl. L 124 vom 11.05.2006 S. 15.

8) Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.05.2006 S. 13).

9) ABl. L 146 vom 20.06.1996 S. 1.

10) ABl. L 122 vom 22.05.1996 S. 16.

11) Beschluss des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.05.1996 S. 15).

12) ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1.

13) ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1.

14) ABl. L 169 vom 29.06.2007 S. 55.

15) 2007/444/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.06.2007 S. 53).

16) ABl. L 327 vom 30.12.1995 S. 21.

17) Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1995 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 327 vom 30.12.1995 S. 17).

18) ABl. L 53 vom 22.02.1997 S. 2.

19) Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.02.1997 S. 1).

20) ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 36.

21) ABl. L 260 vom 30.08.2014 S. 4.

22) Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.08.2014 S. 1).

23) ABl. L 261 vom 30.08.2014 S. 4.

24) Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.08.2014 S. 1).

25) ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 54.

26) Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 52).

27) ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132.

28) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).

29) ABl. L 124 vom 11.05.2006 S. 15.

30) Beschluss des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.05.2006 S. 13).

31) ABl. L 182 vom 15.07.2009 S. 1.

32) ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 3.

33) Beschluss (EU) 2019/2073 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union 2014) (ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 1).

34) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 23.

35) ABl. L 86 vom 20.03.1998 S. 1.

36) ABl. L 274 vom 24.10.2017 S. 58.

37) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017 S. 57).

38) ABl. L 61 vom 28.02.2007 S. 29.

39) Beschluss 2007/138/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 61 vom 28.02.2007 S. 28).

40) ABl. L 317 vom 30.11.2011 S. 3.

41) Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 317 vom 30.11.2011 S. 2).

42) ABl. L 352 vom 30.12.2002 S. 3.

43) Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 02.04.2005 S. 19).

44) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 23.

45) ABl. L 147 vom 21.06.2000 S. 3.

46) Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.06.2000 S. 1).

47) ABl. L 138 vom 30.05.2007 S. 12 und ABl. L 138 vom 30.05.2007 S. 13.

48) Beschluss des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.05.2007 S. 10).

49) ABl. L 47 vom 18.02.1994 S. 1.

50) Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.02.1994 S. 1).

51) ABl. L 260 vom 21.07.2021 S. 3.

52) Beschluss (EU) 2021/1197 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 260 vom 21.07.2021 S. 1).

.

Muster der Bescheinigungen Anhang II21

A. Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076

Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt

B. Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.016921

Muster des von Bangladesch ausgestellten Ursprungszeugnisses

C. Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0025

Muster der Echtheitsbescheinigung

D. Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0027

Muster der Echtheitsbescheinigung

E. Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0033

Muster der Echtheitsbescheinigung

F. Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0143

Muster der von Argentinien ausgestellten Echtheitsbescheinigung

G. Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203

Muster der Echtheitsbescheinigung

.

Vermerke gemäß Artikel 13 Anhang III


.

Zuständige Behörden gemäß Artikel 15 Anhang IV


Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033

Zuständige Behörden

ENDE

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