Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7887)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 374 vom 10.11.2020 S. 11)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Seit 2005 gilt es als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können.

(3) Das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(4) Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(5) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(6) Deutschland hat kürzlich das Auftreten des HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Zugvögeln und nicht ziehenden Wildvögeln in seinem Hoheitsgebiet bestätigt.

(7) Deutschland hat der Kommission ferner kürzlich einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb im Landkreis Nordfriesland, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(8) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der HPAI eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(10) Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Schutz- und die Überwachungszonen in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses beschrieben und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst: Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Landkreis Nordfriesland
  • Hallig Oland
1.12.2020

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst: Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Landkreis Nordfriesland
  • Gemeinde Galmsbüll
  • Gemeinde Dagebüll
  • Gemeinde Ockholm
  • Hallig Gröde
  • Hallig Langeneß
  • Gemeinde Wyk auf Föhr
  • Gemeinde Wrixum
  • Gemeinde Oevenum
10.12.2020
Landkreis Nordfriesland
  • Hallig Oland
Vom 2.12.2020 bis 10.12.2020
ENDE

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