Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2, ber. L 326 S. 14A;
VO (EU) 2021/1688 - ABl. L 332 vom 21.09.2021 S. 6InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/2130 - ABl. L 432 vom 03.12.2021 S. 19Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/789

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission 2 wird seit Mai 2015 angewandt, um die Union gegen die weitere Ausbreitung und die Einschleppung vonXylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") zu schützen. Dieser Durchführungsbeschluss wurde mehrmals aktualisiert, um wissenschaftliche und fachliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die jeweils verfügbar waren.

(2) Am 15. Mai 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein neues wissenschaftliches Gutachten 3 über die Risiken durch den spezifizierten Schädling für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union unter besonderer Berücksichtigung der potenziellen Ansiedelung, der Ausbreitung über kurze oder lange Entfernungen, der Länge des asymptomatischen Zeitraums und der Auswirkungen des spezifizierten Schädlings sowie eine Aktualisierung der Optionen zur Risikoreduzierung. Am 15. Mai 2019 veröffentlichte die Behörde einen wissenschaftlichen Bericht 4 über die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings an der Pflanze selbst, in dem erneut bestätigt wurde, dass es zurzeit keine Bekämpfungsmaßnahmen gibt, mit denen der spezifizierte Schädling aus einer erkrankten Pflanze auf freiem Feld entfernt werden kann. Am 25. Juni 2019 veröffentlichte die Behörde eine Schädlingserhebungskarte 5 zu dem spezifizierten Schädling mit weiteren Elementen zur Sicherstellung gezielterer Erhebungstätigkeiten. Am 28. April 2020 aktualisierte die Behörde die Datenbank der Pflanzenarten, die weltweit nachweislich durch den spezifizierten Schädling infiziert wurden. 6 Zudem veröffentlichte die Behörde am 8. Juni 2020 die Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa ("Guidelines for statistically sound and risk-based surveys ofXylella fastidiosa") 7, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, das Konfidenzniveau und die vorgegebene angenommene Prävalenz zu erreichen und die innerhalb und außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchzuführenden Erhebungen im Gebiet der Union vorzubereiten.

(3) Die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen, die Ergebnisse der von der Kommission in den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführten Audits und die im Rahmen der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 gewonnenen Erfahrungen lassen darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese Maßnahmen zu aktualisieren, um einen gezielteren Ansatz für die Bekämpfung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sicherzustellen.

(4) Im Interesse der Klarheit sollte die Definition des Begriffs "Wirtspflanzen" alle Pflanzenarten oder -gattungen umfassen, die weltweit nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen werden, während die Definition des Begriffs "spezifizierte Pflanzen" nur diejenigen Wirtspflanzen umfassen sollte, die nachweislich von einer bestimmten Unterart des spezifizierten Schädlings befallen werden. In diesem Zusammenhang und zur Gewährleistung einer gewissen Verhältnismäßigkeit sollten manche Maßnahmen des genannten Beschlusses nur für Wirtspflanzen und manche anderen Maßnahmen nur für spezifizierte Pflanzen gelten.

(5) Um einen besseren Überblick über das Auftreten des spezifizierten Schädlings sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die jährlichen Erhebungen zum Auftreten nach den neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen intensivieren.

(6) Damit der spezifizierte Organismus getilgt und eine weitere Ausbreitung in der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Die Ausdehnung der Pufferzonen sollte dem Risikoniveau und der Ausbreitungsfähigkeit des Vektors angemessen sein.

(7) Bei isoliertem Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von den Pflanzen entfernt werden kann, die erst vor Kurzem eingeführt wurden und die nachweislich befallen sind. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in den betroffenen Gebieten zu dem Ergebnis geführt haben, dass sich der spezifizierte Schädling nicht angesiedelt hat.

(8) In manchen Gebieten der Union ist festzustellen, dass der spezifizierte Schädling nicht mehr getilgt werden kann. Es sollte den betroffenen Mitgliedstaaten daher gestattet werden, anstelle von Tilgungsmaßnahmen in diesen Gebieten Maßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten weniger streng sein als die Tilgungsmaßnahmen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch ein sorgfältiges Erhebungskonzept und umfangreichere Vorsichtsmaßnahmen in den jeweiligen Pufferzonen und im äußeren Bereich der Befallszonen sicherstellen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union zu verhindern.

(9) Um sicherzustellen, dass die befallenen Pflanzen unverzüglich entfernt werden und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union vermieden wird, sollte die Überwachung der abgegrenzten Gebiete jährlich jeweils zum am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr erfolgen. Zudem sollte der Schwerpunkt der Überwachung auch auf Vektoren gelegt werden, die im abgegrenzten Gebiet auftreten, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung durch Vektoren zu ermitteln und die Wirksamkeit der pflanzengesundheitlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu beurteilen, die gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien durchgeführt werden.

(10) Die Erfahrung bestätigt im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass die Vektorbekämpfung zusammen mit der unverzüglichen Entfernung des bakteriellen Inokulums entscheidend für die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die korrekte Durchführung der Pflanzenschutzbehandlungen vor der Entfernung der Pflanzen sowie im Laufe des Jahres gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien sicherstellen. Diese Behandlungen sollten effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren umfassen, wobei nichtchemischen Lösungen möglichst der Vorzug zu geben ist.

(11) Bei Pflanzenarten, die bekanntermaßen für die in einem abgegrenzten Gebiet festgestellte Unterart des spezifizierten Schädlings anfällig sind und die zumindest eine Zeit lang in dem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Befalls durch den spezifizierten Schädling. Daher ist es angemessen, spezielle Anforderungen für die Verbringung innerhalb der Union nur hinsichtlich spezifizierter Pflanzen festzulegen. Ferner ist es angezeigt, für die Verbringung dieser Pflanzen innerhalb der Befallszonen oder von den Befallszonen in die Pufferzonen weniger strenge Anforderungen festzulegen, als dies für die Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten der Fall ist.

(12) Zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz der Pflanzengesundheit sollten in Anbetracht der Art des spezifizierten Schädlings Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem dieser Schädling nicht vorkommt, bei ihrer Einfuhr in die Union ein Pflanzengesundheitszeugnis und eine Erklärung beigefügt werden, der zufolge dieses Land frei von dem spezifizierten Schädling ist.

(13) Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte Wirtspflanzen aus Gebieten in Drittländern, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, sollten für ihre Einfuhr in die Union ähnliche Bedingungen gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten.

(14) Angesichts der neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse sollten Erhebungstätigkeiten, die von Drittländern durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht in ihrem Gebiet oder auf Produktionsflächen auftritt, die für die Ausfuhr in die Union zugelassen sind, ebenfalls intensiviert werden.

(15) Es sollten Regelungen für amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union sowie für die Einführung von Wirtspflanzen aus Drittländern in die Union festgelegt werden. Diese Regelungen sollten verhältnismäßig und wirksam sein und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erfolgen, die am 14. Dezember 2019 in Kraft trat.

(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher aufgehoben werden.

(17) In Bezug auf Erhebungstätigkeiten, die in Bereichen des Gebiets der Union, in denen der Schädling bekanntermaßen nicht auftritt oder in dem eine Ausnahmeregelung für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gilt, sowie in Bereichen oder auf Produktionsflächen in Drittländern durchgeführt werden, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten und Drittländern ausreichend Zeit zu gewähren, um diese Tätigkeiten so zu konzipieren, dass sie die erforderliche statistische Zuverlässigkeit bieten. Die Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Erhebungstätigkeiten sollten daher ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "spezifizierter Schädling"Xylella fastidiosa (Wells et al.) und sämtliche Unterarten;
  2. "Wirtspflanzen" alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;
  3. "spezifizierte Pflanzen" zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang II genannten Gattungen oder Arten, die bekanntermaßen für die spezifischen Unterarten des spezifizierten Schädlings anfällig sind.

Kapitel II
Jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und Notfallpläne

Artikel 2 Erhebungen zum spezifizierten Schädling im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährliche Erhebungen der Wirtspflanzen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durch.

(2) Diese Erhebungen werden von den zuständigen Behörden oder unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt.

(3) Diese Erhebungen werden entsprechend dem Risikoniveau durchgeführt. Sie werden im Freien durchgeführt, unter anderem auf Ackerbauflächen, in Obst- und Weingärten sowie Baumschulen, Gartenmärkten und/oder Handelszentren, in freier Natur und an sonstigen relevanten Orten.

(4) Diese Erhebungen umfassen die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die "Behörde") für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % zu ermitteln.

(5) Die Durchführung dieser Erhebungen erfolgt zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und seiner Vektoren, des Auftretens und der Biologie der Wirtspflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa.

(6) Das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird mithilfe eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests überwacht. Werden in anderen Bereichen als den abgegrenzten Gebieten positive Befunde festgestellt, ist das Auftreten des spezifizierten Schädlings an derselben Pflanzenprobe durch einen weiteren positiven in dem genannten Anhang aufgeführten Test zu bestätigen, der auf andere Teile des Genoms ausgerichtet ist. Diese Tests werden an derselben Pflanzenprobe oder, sofern für den molekularen Bestätigungstest geeignet, an demselben Pflanzenextrakt durchgeführt.

(7) Die Identifizierung der Unterart des spezifizierten Schädlings wird bei jeder Pflanzenart vorgenommen, die in dem betroffenen abgegrenzten Gebiet nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen ist. Sie erfolgt anhand der in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten molekularen Tests.

(8) Die Mitgliedstaaten melden die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Artikel 3 Notfallpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Notfallplan. Dieser Notfallplan enthält die Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich der folgenden Aspekte durchzuführen sind:

  1. Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß den Artikeln 7 bis 11;
  2. Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäß den Artikeln 19 bis 26;
  3. amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union und der Einfuhr der Wirtspflanzen in die Union gemäß den Artikeln 32 und 33.

Jeder Mitgliedstaat aktualisiert, soweit erforderlich, seinen Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres. Notfallpläne, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erstellt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2020 aktualisiert.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Elementen enthält der Notfallplan alle folgenden Elemente:

  1. die bereitzustellenden Mindestressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings;
  2. ausführliche Regelungen über die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und für den Zugang zu Privateigentum.

Kapitel III
Abgegrenzte Gebiete

Artikel 4 Festlegung von abgegrenzten Gebieten

(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, legt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet fest.

Wurde nur das Auftreten einer oder mehrerer bestimmter Unterarten des spezifizierten Schädlings bestätigt, kann der betroffene Mitgliedstaat die Abgrenzung eines Gebiets ausschließlich hinsichtlich dieser Unterarten vornehmen.

Steht die Bestätigung des Auftretens einer Unterart noch aus, nimmt der betroffene Mitgliedstaat eine Abgrenzung dieses Gebiets hinsichtlich des spezifizierten Schädlings und aller seiner möglichen Unterarten vor.

(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.

Die Befallszone hat einen Radius von mindestens 50 m um die von dem spezifizierten Schädling nachweislich befallene Pflanze.

Die Pufferzone hat die folgende Breite:

  1. mindestens 2,5 km im Fall einer Befallszone, die zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 7 bis 11 genannten Tilgungsmaßnahmen festgelegt wurde;
  2. mindestens 5 km im Fall einer Befallszone, die zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 12 bis 17 genannten Eindämmungsmaßnahmen festgelegt wurde.

(3) Die Kommission aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der von den Mitgliedstaaten festgelegten abgegrenzten Gebiete, die nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gemeldet wurden.

Artikel 5 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten

(1) Abweichend von Artikel 4 kann die Breite der Pufferzone um eine Befallszone, die zum Zweck der Tilgung festgelegt wurde, auf nicht weniger als 1 km verringert werden, wenn mit hoher Zuverlässigkeit davon auszugehen ist, dass das ursprüngliche Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht zu seiner Ausbreitung geführt hat, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle spezifizierten Pflanzen in der Befallszone wurden unabhängig von ihrem Gesundheitszustand unverzüglich beprobt und entfernt.
  2. Seit Durchführung der Tilgungsmaßnahmen wurde im Rahmen amtlicher Tests, die mindestens einmal im Laufe des Jahres unter Berücksichtigung der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa durchgeführt wurden, bei keinen weiteren Pflanzen in der Befallszone ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt.
  3. Eine Erhebung wurde mindestens einmal im ersten Jahr nach der Feststellung des spezifizierten Schädlings in einer Zone mit einer Breite von mindestens 2,5 km um die Befallszone durchgeführt, und diese Erhebung hat ergeben, dass in dieser Zone kein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde. Der betroffene Mitgliedstaat beprobt und testet die Wirtspflanzen in dieser Zone. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa und mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Pflanzen ein höheres Risiko als in anderen Teilen dieses Gebiets besteht.
  4. Seit der Durchführung der Tilgungsmaßnahmen wurden bei Testungen, die zweimal während der Flugzeit des Vektors und entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durchgeführt wurden, keine den spezifizierten Schädling tragenden Vektoren in der Befallszone und ihrer direkten Umgebung nachgewiesen. Diese Tests müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass eine natürliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist.

(2) Wenn die Breite der Pufferzone nach Absatz 1 verringert wird, übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Begründung dieser Verringerung.

(3) Abweichend von Artikel 4 kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Schädling vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde oder dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings an einem Ort festgestellt wurde, der vor den Vektoren dieses Schädlings physisch geschützt ist.
  2. Die Ergebnisse der Inspektionstätigkeiten lassen darauf schließen, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden.
  3. Bei Testungen, die in der Nachbarschaft solcher Pflanzen durchgeführt wurden, konnten keine den spezifizierten Schädling tragenden Vektoren nachgewiesen werden.

(4) In dem in Absatz 3 beschriebenen Fall geht der betroffene Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

  1. Er führt in dem Gebiet, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings erstmals bestätigt wurde, mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind und ob weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten.
  2. Er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erhebung, sobald diese vorliegen.

Artikel 6 Aufhebung der abgegrenzten Gebiete

(1) Wird in einem abgegrenzten Gebiet anhand der Erhebungen gemäß Artikel 10 der spezifizierte Schädling über einen Zeitraum von vier Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. In solchen Fällen meldet der betroffene Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in Fällen, in denen er die Pufferzone nach Artikel 5 Absatz 1 auf eine Breite von nicht weniger als 1 km verringert hat, das abgegrenzte Gebiet nach 12 Monaten ab der ursprünglichen Festlegung aufheben, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Als Ergebnis der nach Artikel 5 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen wird mit hoher Zuverlässigkeit geschlossen, dass es sich bei dem ursprünglichen Auftreten des spezifizierten Schädlings um einen Einzelfall handelte und dass es in dem jeweiligen abgegrenzten Gebiet nicht zu einer weiteren Ausbreitung gekommen ist.
  2. Möglichst nah am Zeitpunkt der Aufhebung wurden amtliche Tests in dem abgegrenzten Gebiet durchgeführt, bei denen die Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa berücksichtigt wurde. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

(3) Wird ein abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 2 aufgehoben, werden die spezifizierten Pflanzen in dem ehemals abgegrenzten Gebiet in den folgenden zwei Jahren intensiven Erhebungen unterzogen. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % zu ermitteln.

(4) Wird ein abgegrenztes Gebiet nach 12 Monaten ab seiner ursprünglichen Festlegung aufgehoben, übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Begründung dieser Aufhebung.

Kapitel IV
Tilgungsmaßnahmen

Artikel 7 Entfernung von Pflanzen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich aus der Befallszone:

  1. Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Schädling befallen sind;
  2. Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hinweisen, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht;
  3. Pflanzen, die derselben Art wie die befallene Pflanze angehören, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;
  4. Pflanzen, die anderen Arten als die befallene Pflanze angehören und bei denen in anderen Teilen des abgegrenzten Gebiets ein Befall festgestellt wurde;
  5. andere spezifizierte Pflanzen als die unter den Buchstaben c und d genannten, die nicht unverzüglich einer Beprobung und einem molekularen Test unterzogen wurden und die nicht nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind.

(2) Bei der Entfernung der in Absatz 1 genannten Pflanzen berücksichtigt der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen und organisiert die Entfernung unter Berücksichtigung des Risikos, das von diesen Pflanzen ausgeht.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und d können Mitgliedstaaten beschließen, dass einzelne spezifizierte Pflanzen, die amtlich als Pflanzen von historischem Wert benannt sind, nicht entfernt werden müssen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betroffenen spezifizierten Pflanzen werden einer jährlichen Inspektion, Beprobung und Testung durch einen der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests unterzogen, und es wird bestätigt, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
  2. Die einzelnen spezifizierten Pflanzen oder das betroffene Gebiet werden angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihre Stadien unterzogen. Diese Behandlungen können je nach den lokalen Bedingungen chemische, biologische oder mechanische Methoden umfassen.

Artikel 8 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings

(1) Der betroffene Mitgliedstaat führt in der Befallszone geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien durch. Er führt diese Behandlungen vor und während der Entfernung der Pflanzen gemäß Artikel 7 Absatz 1 durch. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat wendet in der Befallszone und in der Pufferzone landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien an. Er wendet diese Praktiken unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr an. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

Artikel 9 Vernichtung von Pflanzen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Pflanzen oder Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist, entweder an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der Befallszone oder, sofern die Pflanzen oder Pflanzenteile mit einem Netz gegen die Vektoren abgedeckt sind, in der kürzestmöglichen Entfernung von diesem Ort.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat kann je nach Risikoniveau beschließen, die Vernichtung auf die Äste und das Laub zu beschränken und das zugehörige Holz einer Pflanzenschutzbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 zu unterziehen. Das Wurzelsystem dieser Pflanzen wird entweder entfernt oder mittels einer angemessenen Pflanzenschutzbehandlung devitalisiert, um ein Wiederaustreiben zu verhindern.

Artikel 10 Jährliche Überwachung des abgegrenzten Gebiets

In dem gesamten abgegrenzten Gebiet überwacht der betroffene Mitgliedstaat zu den am besten geeigneten Zeitpunkten das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch jährliche Erhebungen nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 und unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa.

In den Befallszonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen, einschließlich der spezifizierten Pflanzen, die nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 entfernt wurden. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,5 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln.

In den Pufferzonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen sowie andere Pflanzen, die Symptome aufweisen, die auf einen möglichen oder vermutlichen Schädlingsbefall hindeuten. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa muss es mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Zonen ein höheres Risiko besteht.

Der betroffene Mitgliedstaat überwacht auch das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Vektoren im abgegrenzten Gebiet, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung durch die Vektoren zu ermitteln und die Wirksamkeit der nach Artikel 8 durchgeführten pflanzengesundheitlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu beurteilen.

Artikel 11 Sonstige relevante Maßnahmen für die Tilgung des spezifizierten Schädlings

(1) Der betroffene Mitgliedstaat ergreift alle sonstigen Maßnahmen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings im Einklang mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 9 9 und zur Anwendung eines integrierten Konzepts im Einklang mit den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 10 beitragen können.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen bei Sonderfällen oder Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere bei solchen betreffend die angemessene Vernichtung aller befallenen Pflanzen oder aller Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls besteht, betreffend die Erreichbarkeit ihres Standorts, betreffend öffentliches oder privates Eigentum oder betreffend die für sie zuständige Person oder Einrichtung.

(3) Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er verfolgt die Wirtspflanzen, die mit dem Befall in Verbindung stehen; dies schließt Pflanzen ein, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. Die Untersuchungsergebnisse werden der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aus denen die betroffenen Pflanzen stammen, sowie den Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet diese Pflanzen verbracht wurden, und den Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie verbracht wurden.

Kapitel V
Eindämmungsmaßnahmen

Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone anstelle von Tilgungsmaßnahmen die in den Artikeln 13 bis 17 genannten Eindämmungsmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 13 Entfernung von Pflanzen in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone

(1) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt alle Pflanzen, bei denen im Zuge der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Überwachung ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde.

Diese Entfernung erfolgt unverzüglich nach der amtlichen Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder, wenn der spezifizierte Schädling außerhalb der Flugzeit des Vektors festgestellt wird, vor der nächsten Flugzeit des Vektors. Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und seiner Vektoren während des Entfernens und nach dem Entfernen zu vermeiden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat zu wissenschaftlichen Zwecken beschließen, Pflanzen, die nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen sind, an Standorten mit Pflanzen von besonderem kulturellen oder sozialen Wert gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b nicht zu entfernen.

Artikel 14 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien an den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Pflanzen vor ihrer Entfernung und im Umkreis der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Pflanzen an. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

(2) In den Gebieten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b wendet der betroffene Mitgliedstaat zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien an. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

Artikel 15 Jährliche Überwachung der in Anhang III aufgeführten Befallszonen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat beprobt und testet wenigstens in den in Absatz 2 genannten Teilen der Befallszone auf einer Fläche mit einem Radius von 50 m um jene Pflanzen, die nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen sind, unverzüglich die folgenden Pflanzen:

  1. alle spezifizierten Pflanzen, die derselben Art spezifizierter Pflanzen angehören wie die Pflanzen, die in demselben abgegrenzten Gebiet nachweislich befallen sind, und
  2. alle anderen Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hindeuten, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht zu den am besten geeigneten Zeitpunkten das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch jährliche Erhebungen unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa. Diese Überwachung wird mindestens in den folgenden Teilen der in Anhang III aufgeführten Befallszone durchgeführt:

  1. innerhalb eines Bereichs von mindestens 5 km um die Grenze zwischen der Befallszone und der Pufferzone;
  2. in der Nähe der Standorte von Pflanzen von besonderem kulturellem und sozialem Wert außerhalb des unter Buchstabe a genannten und vom Mitgliedstaat entsprechend benannten Bereichs.

In diesen Teilen der Befallszone führt der betroffene Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 6 die Beprobung und Testung der Arten von Wirtspflanzen durch, die im abgegrenzten Gebiet nachweislich befallen sind. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,7 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln. Er beprobt und testet auch die Vektorpopulation auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings.

(3) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht im Fall von Inseln, die in ihrer Gesamtheit unter Eindämmungsmaßnahmen fallen und mehr als 5 km vom nächstgelegenen Landgebiet der Union entfernt sind.

(4) In den Pufferzonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen sowie andere Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hindeuten, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa und mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Zonen ein höheres Risiko besteht.

(5) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Vektoren in den in Absatz 2 genannten Teilen der Befallszone und in der Pufferzone, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung durch die Vektoren zu ermitteln und die Wirksamkeit der nach Artikel 14 durchgeführten pflanzengesundheitlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu beurteilen.

Artikel 16 Vernichtung von Pflanzen

(1) Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der in Anhang III aufgeführten Befallszone Pflanzen und Pflanzenteile, die nachweislich durch den spezifizierten Schädling befallen sind, auf eine Art und Weise, dass eine Verbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Vernichtung auf die Äste und das Laub zu beschränken und das zugehörige Holz einer Pflanzenschutzbehandlung nach Artikel 14 Absatz 1 zu unterziehen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass diese Pflanzen kein Risiko für eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings darstellen. Das Wurzelsystem dieser Pflanzen wird entweder entfernt oder mittels einer angemessenen Pflanzenschutzbehandlung devitalisiert, um ein Wiederaustreiben zu verhindern.

Artikel 17 Sonstige relevante Maßnahmen für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings

Der betroffene Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen bei Sonderfällen oder Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere bei solchen betreffend die angemessene Vernichtung aller befallenen Pflanzen oder aller Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls besteht, betreffend die Erreichbarkeit ihres Standorts, betreffend öffentliches oder privates Eigentum oder betreffend die für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

Kapitel VI
Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen

Artikel 18 Genehmigung für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen

Der betroffene Mitgliedstaat darf das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen nur in einem der folgenden Fälle genehmigen:

  1. Die spezifizierten Pflanzen werden auf insektensicheren Produktionsflächen angebaut, die frei von dem spezifizierten Schädling und seinen Vektoren sind.
  2. Die spezifizierten Pflanzen gehören vorzugsweise Sorten an, die als resistent oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Schädling gelten, und werden in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen, aber außerhalb des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs angepflanzt.
  3. Die spezifizierten Pflanzen gehören derselben Art wie Pflanzen an, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren nach Artikel 10 durchgeführten Erhebungstätigkeiten getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind, und sie werden in den zum Zweck der Tilgung festgelegten Befallszonen angepflanzt.

Kapitel VII
Verbringung spezifizierter PFlanzen innerhalb der Union

Artikel 19 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf anerkannten Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche angebaut, die nach Artikel 24 anerkannt wurde, oder sie befanden sich mindestens während der letzten drei Jahre auf einer solchen Fläche.
  2. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurde weder das Auftreten des spezifizierten Schädlings noch das Auftreten seiner Vektoren auf der Fläche festgestellt.
  3. Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
  4. Die spezifizierten Pflanzen werden in geschlossenen Behältern oder Verpackungen durch das abgegrenzte Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebiets transportiert, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Schädling oder einen seiner Vektoren nicht erfolgen kann.
  5. Die spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung mit einem der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 80 % nachgewiesen werden kann.

Artikel 20 Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von der entsprechenden Befallszone in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
  2. Die spezifizierten Pflanzen gehören Pflanzenarten an, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden und die in drei Jahren seit der Festlegung des abgegrenzten Gebiets Erhebungstätigkeiten nach den Artikeln 10 und 15 unterzogen wurden und bei denen nie ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde.
  3. Die unter Buchstabe b genannten Arten spezifizierter Pflanzen wurden in der Datenbank der Kommission für Wirtspflanzen veröffentlicht, bei denen ein Befall in diesem spezifischen abgegrenzten Gebiet bisher nicht festgestellt wurde.
  4. Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
  5. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden durch die zuständige Behörde möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer Inspektion und einem molekularen Test unterzogen, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann.
  6. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Vektoren des spezifizierten Schädlings unterzogen.

Artikel 21 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche kultiviert, die nach Artikel 24 anerkannt wurde.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem transparenten Behälter unter sterilen Bedingungen kultiviert und erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
    1. Sie wurden aus Saatgut gezogen.
    2. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ausschließlich im Gebiet der Union in einem Gebiet angebaut wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
    3. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen erfüllt, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann.
  3. Die spezifizierten Pflanzen werden durch die abgegrenzten Gebiete oder innerhalb der abgegrenzten Gebiete unter sterilen Bedingungen in einem Behälter verbracht, der die Möglichkeit eines Befalls durch den spezifizierten Schädling über seine Vektoren ausschließt.

Artikel 22 Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen

Die Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die zum Anpflanzen bestimmt sind, ausgenommen Saatgut, und die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden und als spezifizierte Pflanzen für dieses abgegrenzte Gebiet gelistet sind, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
  2. Die Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten Wärmebehandlung in einer Einrichtung unterzogen, die durch die zuständige Behörde für diesen Zweck zugelassen wurde und beaufsichtigt wird; bei dieser Wärmebehandlung werden die in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen für 45 Minuten in ein Wasserbad mit einer Temperatur von 50 °C getaucht.

Artikel 23 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen

Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
  2. Die Fläche unterliegt einer jährlichen Beprobung und Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, wobei die Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa berücksichtigt werden.
  3. Die Ergebnisse der jährlichen Inspektion und der Testung einer repräsentativen Stichprobe bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht auftritt.
  4. Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
  5. Die Unternehmer fordern den Empfänger dieser Pflanzen auf, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass diese Pflanzen nicht aus diesen Zonen verbracht werden.

Artikel 24 Anerkennung von Produktionsflächen

(1) Die zuständige Behörde darf eine Produktionsfläche für die Zwecke von Artikel 19 und 21 nur anerkennen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Sie ist nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert.
  2. Sie wurde von der zuständigen Behörde als eine Fläche anerkannt, die physisch gegen den spezifizierten Schädling und seine Vektoren geschützt ist.
  3. Sie wurde durch die zuständige Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden während der jährlichen Inspektionen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Beschädigungen des unter Absatz 1 Buchstabe b genannten physischen Schutzes fest, widerrufen sie unverzüglich die Anerkennung der Fläche und untersagen vorübergehend die Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus den betroffenen abgegrenzten Gebieten und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen.

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste aller gemäß Absatz 1 anerkannten Flächen und aktualisiert diese.

Er übermittelt diese Liste unmittelbar nach der Erstellung oder Aktualisierung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 25 Verbringung spezifizierter Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Union

(1) Spezifizierte Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Sie gehört einem Unternehmer, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist, und unterliegt einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde.
  2. Sie unterliegt einer dem Risikoniveau angemessenen Beprobung und Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, wobei ein in Anhang IV aufgeführter Test angewandt wird und die Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa berücksichtigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, vonCoffea,Lavandula dentata L.,Nerium oleander L.,Olea europaea L.,Polygala myrtifolia L. undPrunus dulcis (Mill.) D.A. Webb nur dann erstmals innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie wurden auf einer Fläche angebaut, die jährlichen Inspektionen durch die zuständige Behörde unterliegt.
  2. diese Fläche unterliegt der Beprobung und der Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zuXylella fastidiosa, wobei ein Stichprobenplan angewandt wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.

Artikel 26 Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial oder von Vorstufenmaterial, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden, innerhalb der Union

Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU der Kommission 11 oder Vorstufenmaterial im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates 12 der ArtenJuglans regia L.,Olea europaea L.,Prunus amygdalus Batsch, P.amygdalus x P.persica, P.armeniaca L., P.avium (L.) L., P.cerasus L., P.domestica L., P.domestica x P.salicina, P.dulcis (Mill.) D.A. Webb, P.persica (L.) Batsch und P.salicina Lindley, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden und zumindest eine Zeit lang außerhalb einer insektensicheren Einrichtung waren, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie sind nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/925 der Kommission 13 zertifiziert.
  2. Sie wurden möglichst kurz vor der Verbringung einer Sichtprüfung, einer Beprobung und einem molekularen Test auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unterzogen, die entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durchgeführt wurden.

Artikel 27 Pflanzenpässe

Die in den Artikeln 19 bis 26 genannten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen - vorbehaltlich der Anforderungen der Artikel 78 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031 - ein Pflanzenpass beigefügt wird.

Für die spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 23 gelten folgende Zusatzbedingungen:

  1. Werden sie lediglich innerhalb der Befallszonen verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk "Befallszone - XYLEFA" einzutragen.
  2. Werden sie innerhalb der Pufferzone oder aus der Pufferzone in die Befallszone verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk "Pufferzone und Befallszone - XYLEFA" einzutragen.

Kapitel VIII
Einfuhr von Wirtspflanzen in die Union

Artikel 28 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, in die Union

Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betroffenen Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass amtliche Inspektionen, Beprobungen und molekulare Tests unter Anwendung eines in Anhang IV aufgeführten Tests, der den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen entspricht, durch die zuständige Behörde ergeben haben, dass der spezifizierte Schädling in dem Land bekanntermaßen nicht auftritt. Es muss unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein landesweites Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % zu ermitteln.
  2. Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben wird, dass der spezifizierte Schädling in dem Land nicht auftritt.
  3. Wirtspflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, und es werden an diesen Pflanzen - je nach Risikoniveau - zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
  4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der ArtenCoffea,Lavandula dentata L.,Nerium oleander L.,Olea europaea L.,Polygala myrtifolia L. undPrunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, wobei an diesen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden und ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
  5. Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.

Artikel 29 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem schädlingsfreien Gebiet eines befallenen Landes in die Union

Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Wirtspflanzen haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der betroffenen nationalen Pflanzenschutzorganisation entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen und auf Grundlage amtlicher Erhebungen mit Beprobung und Testung unter Anwendung eines in Anhang IV aufgelisteten Tests für frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurde. Es muss unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zuXylella fastidiosa mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % zu ermitteln.
  2. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt.
  3. Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem in der Rubrik "Ursprungsort" angegeben ist, dass die betroffenen Wirtspflanzen ausschließlich in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet angebaut wurden, wobei der Name des Gebiets ausdrücklich zu nennen ist.
  4. Wirtspflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, und es werden an diesen Pflanzen - je nach Risikoniveau - zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
  5. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der ArtenCoffea,Lavandula dentata L.,Nerium oleander L.,Olea europaea L.,Polygala myrtifolia L. undPrunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, wobei an diesen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden und ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
  6. Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.

Artikel 30 Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung auf einer schädlingsfreien Produktionsfläche eines befallenen Landes in die Union

(1) Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Wirtspflanzen stammen von einer Produktionsfläche, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde.
  2. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser schädlingsfreien Produktionsflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
  3. Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, aus dem Folgendes hervorgeht:
    1. in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung", dass die Wirtspflanzen über den gesamten Produktionszyklus auf einer oder mehreren Flächen produziert wurden, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde(n), und dass die Wirtspflanzen in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung verbracht wurden, sodass gewährleistet ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Schädling über seine Vektoren möglich ist;
    2. in der Rubrik "Ursprungsort" der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind.
  4. Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.

(2) Wirtspflanzen, die ihren Ursprung in einem Drittland haben, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, und die über den gesamten Produktionszyklus in vitro kultiviert wurden, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Wirtspflanzen erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
    1. Sie wurden aus Saatgut gezogen.
    2. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ausschließlich in einem Gebiet angebaut wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
    3. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die Bedingungen von Artikel 31 erfüllt, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
  2. Die Wirtspflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde.
  3. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser schädlingsfreien Produktionsflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
  4. Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, aus dem Folgendes hervorgeht:
    1. in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung", dass die Wirtspflanzen über den gesamten Produktionszyklus in vitro auf einer oder mehreren Flächen produziert wurden, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde(n), und dass die Wirtspflanzen in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung verbracht wurden, sodass gewährleistet ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Schädling oder einen seiner bekannten Vektoren möglich ist;
    2. in der Rubrik "Ursprungsort" der Name oder Code der Produktionsfläche, die frei von dem Schädling ist.

Artikel 31 Anerkennung von Produktionsflächen als schädlingsfrei

Eine Produktionsfläche darf nur dann als schädlingsfrei anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Produktionsfläche wurde gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als insektensichere Fläche, die frei von dem spezifizierten Schädling und seinen Vektoren ist, befunden.
  2. Die Produktionsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten wird. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
  3. Die Produktionsfläche wird durch die zuständige Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen.
  4. Die Wirtspflanzen mit Ursprung auf der Produktionsfläche wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung unter Anwendung eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einer Zuverlässigkeit von wenigstens 90 % nachgewiesen werden kann.

Stellt die zuständige Behörde bei den jährlichen Inspektionen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Beschädigungen fest, die die insektensicheren Bedingungen der schädlingsfreien Produktionsfläche beeinträchtigen, widerrufen sie unverzüglich die Anerkennung der Fläche und untersagen vorübergehend die Verbringung der Wirtspflanzen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Kapitel IX
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung von spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union und von Wirtspflanzen in die Union

Artikel 32 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

(1) Die Mitgliedstaaten führen systematisch amtliche Kontrollen bei den spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet heraus oder aus einer Befallszone in eine Pufferzone verbracht werden.

(2) Diese Kontrollen werden mindestens an den Orten, einschließlich Straßen, Flughäfen und Häfen, durchgeführt, an denen die Wirtspflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen oder in andere Teile des Gebiets der Union verbracht werden.

(3) Diese Kontrollen umfassen eine Dokumentenkontrolle und eine Nämlichkeitskontrolle der Wirtspflanzen.

(4) Diese Kontrollen werden unabhängig vom erklärten Ursprung der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person bzw. Einrichtung durchgeführt.

(5) Ergeben diese Kontrollen, dass die in den Artikeln 19 bis 23 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort. Dabei sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um während des Entfernens und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

Artikel 33 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union21

(1) Alle Sendungen von Wirtspflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Kontrollstelle in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission festgelegt sind, amtlich kontrolliert.

(2) Im Fall von Wirtspflanzen mit Ursprung in Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, führt die zuständige Behörde eine Inspektion durch, die eine Beprobung und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen umfasst, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht auftritt, wobei ein Stichprobenplan angewandt wird, mit dem nach ISPM Nr. 31 ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Wirtspflanzen, die über den gesamten Produktionszyklus in vitro kultiviert wurden und unter sterilen Bedingungen in transparenten Behältern verbracht werden.

Kapitel X
Kommunikationstätigkeiten

Artikel 34 Sensibilisierungskampagnen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit, Reisenden, professionellen und international tätigen Transportunternehmen Informationen über die von dem spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung für das Gebiet der Union zur Verfügung. Sie veröffentlichen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen auf den entsprechenden Websites der zuständigen Behörde oder auf anderen benannten Websites.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat sensibilisiert die Öffentlichkeit in den abgegrenzten Gebieten für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union. Er stellt sicher, dass die breite Öffentlichkeit, Reisende und einschlägige Unternehmer über die Grenzen des abgegrenzten Gebiets, der Befallszone und der Pufferzone informiert sind. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet einschlägige Unternehmer auch über die Maßnahmen gegen die Vektoren nach den Artikeln 8 und 14.

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 35 Berichterstattung über Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die gegebenenfalls im vergangenen Jahr nach den Artikeln 2, 4, 5, 7 bis 18 und 32 ergriffen wurden, und über die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Muster nach Anhang V übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen Plan mit den Maßnahmen, die gegebenenfalls im Folgejahr nach den Artikeln 2, 4, 5, 7 bis 18 und 32 ergriffen werden. In diesem Plan werden der geplante Zeitrahmen für jede Maßnahme, die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und die zugewiesenen Mittel für alle Maßnahmen festgelegt.

(3) Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die jeweiligen Maßnahmen an und aktualisieren entsprechend den in Absatz 2 genannten Plan. Sie übermitteln diese Aktualisierung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings an den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Orten amtlich festgestellt wird.

Artikel 36 Einhaltung

Soweit es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, heben die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Schädlings bereits erlassen haben, oder sie ändern sie. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen.

Artikel 37 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird aufgehoben.

Artikel 38 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Satz 3, Artikel 28 Buchstabe a Satz 2 und Artikel 29 Buchstabe a Satz 2 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2020

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonXylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom 21.05.2015 S. 36.

3) EFSa Journal 2019, 17(5):5665, S. 200 ff. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5665.

4) EFSa Journal 2019, 17(5):5666, S. 17 ff. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5666.

5) EFSa Supporting publication 2019:EN-1667, S. 53 ff. https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2019.EN-1667.

6) EFSa Journal 2020, 18(4):6114. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6114.

7) EFSa Supporting publication 2020:EN-1873, S. 76 ff. https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2020.EN-1873.

8) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

9) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

10) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.

11) DurchführungsRichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22).

12) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8).

13) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (ABl. L 140 vom 31.05.2017 S. 7).

.

Liste der bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen ("Wirtspflanzen") Anhang I21 21a

Acacia

Acer

Adenocarpus lainzii

Albizia julibrissin Durazz.

Alnus rhombifolia Nutt.

Amaranthus retroflexus L.

Ambrosia

Ampelopsis arborea (L.) Koehne

Ampelopsis brevipedunculata (Maxim.) Trautv.

Ampelopsis cordata Michx.

Anthyllis hermanniae L.

Artemisia

Asparagus acutifolius L.

Athyrium filix-femina

Baccharis

Brassica

Calicotome spinosa (L.) Link

Calicotome villosa (Poiret) Link

Callicarpa americana L.

Callistemon citrinus (Curtis) Skeels

Calluna vulgaris (L.) Hull

Carya

Catharanthus roseus

Celtis occidentalis L.

Cercis canadensis L.

Cercis occidentalis Torr.

Cercis siliquastrum L.

Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene

Chenopodium album L.

Chionanthus

Chitalpa tashkentensis T. S. Elias & Wisura

Cistus

Citrus

Clematis cirrhosa L.

Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash Coffea

Conium maculatum L.

Convolvulus cneorum L.

Coprosma repens A.Rich.

Coronilla

Cyperus eragrostis Lam.

Cytisus

Digitaria

Diospyros kaki L.f.

Diplocyclos palmatus (L.) C.Jeffrey

Dodonaea viscosa (L.) Jacq.

Echium plantagineum

Elaeagnus angustifolia L.

Encelia farinosa A. Gray ex Torr.

Eremophila maculata (Ker Gawler) F. von Müller.

Erigeron

Erodium moschatum (L.) L"Hérit.

Erysimum hybrids

Euphorbia chamaesyce L.

Euphorbia terracina L.

Euryops chrysanthemoides (DC.) B.Nord

Euryops pectinatus (L.) Cass.

Fagus crenata Blume

Fallopia japonica (Houtt.) Ronse Decr.

Fatsia japonica (Thunb.) Decne. & Planch.

Ficus carica L.

Fortunella

Frangula alnus Mill.

Fraxinus

Genista

Ginkgo biloba L.

Gleditsia triacanthos L.

Grevillea juniperina Br.

Hebe

Helianthus

Helichrysum

Heliotropium europaeum L.

Hemerocallis

Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss.) Müll.Arg.

Hibiscus

Humulus scandens (Lour.) Merr.

Ilex aquifolium L.

Ilex vomitoria Sol. ex Aiton

Iva annua L.

Jacaranda mimosifolia D. Don

Juglans

Juniperus ashei J. Buchholz

Koelreuteria bipinnata Franch.

Lagerstroemia

Laurus nobilis L.

Lavandula

Lavatera cretica

Ligustrum lucidum L.

Liquidambar styraciflua L.

Lonicera implexa

Lonicera japonica Thunb.

Lupinus aridorum

Lupinus villlosus

Magnolia grandiflora L.

Mallotus paniculatus (Lam.) Müll.Arg.

Medicago arborea L.

Medicago sativa L.

Metrosideros

Mimosa

Modiola caroliniana (L.) G. Don

Morus

Myoporum insulare R. Br.

Myrtus communis L.

Nandina domestica Murray

Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.

Nerium oleander L.

Olea

Osteospermum ecklonis DC.

Osteospermum fruticosum (L.) Norl.

Parthenocissus quinquefolia (L.) Planch.

Paspalum dilatatum Poir.

Pelargonium

Perovskia abrotanoides

Persea americana Mill.

Phagnalon saxatile (L.) Cass.

Phillyrea angustifolia L.

Phillyrea latifolia L.

Phlomis fruticosa L.

Phoenix

Pinus taeda L.

Pistacia vera L.

Plantago lanceolata L.

Platanus

Pluchea odorata (L.) Cass.

Polygala grandiflora

Polygala myrtifolia L.

Prunus

Psidium

Pteridium aquilinum

Pyrus

Quercus

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

Rhamnus

Rhus

Robinia pseudoacacia L.

Rosa

Rubus

Ruta chalepensis

Salvia mellifera Greene

Salvia officinalis

Salvia rosmarinus

Sambucus

Santolina chamaecyparissus L.

Santolina magonica

Sapindus saponaria L.

Sassafras

Setaria magna Griseb.

Solidago fistulosa Mill.

Solidago virgaurea L.

Sorghum halepense (L.) Pers.

Spartium

Stewartia pseudocamellia

Strelitzia reginae Aiton

Streptocarpus

Symphyotrichum divaricatum (Nutt.) G.L.Nesom

Teucrium capitatum L.

Trifolium repens L.

Ulex

Ulmus

Vaccinium

Vinca

Vitis

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

Westringia glabra R.Br.

Xanthium strumarium L.

.

Liste der bekanntermaßen für bestimmte Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen") Anhang II21 21a

Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterartfastidiosa anfällig sind

Acer

Ambrosia artemisiifolia L.

Calicotome spinosa (L.) Link

Cercis occidentalis Torr.

Cistus monspeliensis L.

Citrus sinensis (L.) Osbeck

Coffea

Erysimum

Genista lucida L.

Juglans regia L.

Lupinus aridorum

Magnolia grandiflora L.

Medicago sativa L.

Metrosideros

Morus

Nerium oleander L.

Pluchea odorata (L.) Cass.

Polygala myrtifolia L.

Prunus

Psidium

Rhamnus alaternus L.

Rubus rigidus Sm.

Rubus ursinus Cham. & Schldl.

Ruta chalepensis

Salvia rosmarinus

Sambucus

Spartium junceum L.

Streptocarpus

Teucrium capitatum L.

Ulmus americana L.

Vaccinium corymbosum

Vinca

Vitis

Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterartmultiplex anfällig sind

Acacia

Acer griseum (Franch.) Pax

Acer pseudoplatanus L.

Acer rubrum L.

Adenocarpus lainzii

Alnus rhombifolia Nutt.

Ambrosia

Ampelopsis cordata Michx.

Anthyllis hermanniae L.

Artemisia

Asparagus acutifolius L.

Athyrium filixfemina

Baccharis halimifolia L.

Calicotome spinosa (L.) Link

Calicotome villosa (Poir.) Link

Callistemon citrinus (Curtis) Skeels

Calluna vulgaris (L.) Hull

Carya

Celtis occidentalis L.

Cercis canadensis L.

Cercis occidentalis Torr.

Cercis siliquastrum L.

Chionanthus

Cistus

Clematis cirrhosa L.

Convolvulus cneorum L.

Coprosma repens A. Rich.

Coronilla

Cytisus

Dodonaea viscosa (L.) Jacq.

Echium plantagineum

Elaeagnus angustifolia L.

Encelia farinosa Gray ex Torr.

Erigeron

Erodium moschatum

Euryops chrysanthemoides (DC.) B.Nord

Euryops pectinatus (L.) Cass.

Fallopia japonica (Houtt.) Ronse Decr.

Ficus carica L.

Frangula alnus Mill.

Fraxinus

Genista

Ginkgo biloba L.

Gleditsia triacanthos L.

Grevillea juniperina Br.

Hebe

Helianthus

Helichrysum

Hibiscus syriacus

Ilex aquifolium L.

Iva annua L.

Koelreuteria bipinnata Franch.

Lagerstroemia

Laurus nobilis L.

Lavandula

Lavatera cretica

Liquidambar styraciflua L.

Lonicera

Lupinus aridorum

Lupinus villosus Willd.

Magnolia grandiflora L.

Medicago arborea L.

Medicago sativa L.

Metrosideros

Myrtus communis L.

Nerium oleander

Olea

Osteospermum ecklonis (DC.) Norl.

Pelargonium

Perovskia abrotanoides

Phagnalon saxatile (L.) Cass.

Phillyrea angustifolia L.

Phillyrea latifolia

Phlomis fruticosa L.

Pistacia vera L.

Plantago lanceolata L.

Platanus

Polygala grandiflora

Polygala myrtifolia L.

Prunus

Pteridium aquilinum

Quercus

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

Rhamnus

Robinia pseudoacacia L.

Rosa

Rubus

Salvia mellifera Greene

Salvia officinalis

Salvia rosmarinus

Sambucus

Santolina chamaecyparissus L.

Santolina magonica

Sapindus saponaria L.

Solidago virgaurea L.

Spartium

Strelitzia reginae Aiton

Ulex

Ulmus

Vaccinium

Vinca

Westringia fruticosa Guerin.

Xanthium strumarium L.

Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterartpauca anfällig sind

Acacia

Amaranthus retroflexus L.

Asparagus acutifolius L.

Catharanthus roseus (L.) G. Don

Chenopodium album L.

Cistus albidus L.

Cistus creticus L.

Citrus

Coffea

Dodonaea viscosa (L.) Jacq.

Eremophila maculata (Ker Gawler) F. von Müller.

Erigeron

Euphorbia chamaesyce L.

Euphorbia terracina L.

Grevillea juniperina Br.

Hebe

Heliotropium europaeum L.

Hibiscus

Laurus nobilis L.

Lavandula

Myoporum insulare Br.

Myrtus communis L.

Nerium oleander L.

Olea europaea L.

Osteospermum fruticosum (L.) Norl.

Pelargonium

Phillyrea latifolia L.

Pistacia vera

Polygala myrtifolia L.

Prunus

Rhamnus alaternus L.

Salvia rosmarinus

Spartium junceum L.

Ulex parviflorus

Vinca minor L.

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

Westringia glabra Br.

.

Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, in denen die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Artikel 13 bis 17 angewandt werden Anhang III

Teil A
Befallszone in Italien

Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:

  1. Die Provinz Lecce
  2. Die Provinz Brindisi
  3. Gemeinden in der Provinz Tarent: Avetrana
    Carosino
    Crispiano
    Faggiano
    Fragagnano
    Grottaglie
    Leporano
    Lizzano
    Manduria
    Martina Franca
    Maruggio
    Monteiasi
    Montemesola
    Monteparano
    Pulsano
    Roccaforzata
    San Giorgio Ionico
    San Marzano di San Giuseppe
    Sava
    Statte
    Taranto
    Torricella

  4. Gemeinde in der Provinz Bari:
    Locorotondo

Teil B
Befallszone in Frankreich

Die Befallszone in Frankreich umfasst folgendes Gebiet:

Region Korsika

Teil C
Befallszone in Spanien

Die Befallszone in Spanien umfasst folgendes Gebiet:

Die Autonome Gemeinschaft Balearen

.

Tests zur Identifizierung von Xylella fastidiosa und ihrer Unterarten Anhang IV21

A. Tests zum Screening und zur Feststellung des Auftretens vonXylella fastidiosa

  1. Realtime-PCR-Tests auf der Grundlage von Harperet al., 2010 (und Erratum 2013) 1;
  2. LAMP-Tests (Loopmediated isothermal amplification) auf der Grundlage von Primern, entwickelt von Harperet al., 2010 (und Erratum 2013) 2;
  3. Realtime-PCR-Tests auf der Grundlage von Ouyanget al., 2013 3;
  4. Konventionelle PCR-Tests auf der Grundlage von Minsavageet al., 1994 4.

B. Molekulartests zur Identifizierung der Unterarten vonXylella fastidiosa

  1. Multi-Locus-Sequenztypisierung (Multi Locus Sequence Typing - MLST) auf der Grundlage von Yuanet al., 2010, zur Bestimmung aller Unterarten 5;
  2. PCR-Tests auf der Grundlage von Hernandez-Martinezet al., 2006, zur Bestimmung der Unterartenfastidiosa"multiplex undsandyi 6;
  3. PCR-Tests auf der Grundlage von Pooler & Hartung, 1995, zur Bestimmung der Unterartpauca 7.

1) DOI: 10.1094/PHYTO-06-10-0168.

2) DOI: 10.1094/PHYTO-06-10-0168.

3) DOI: 10.1371/journal.pone.0081647.

4) DOI:10.1094/Phyto-84-456.

5) DOI: 10.1094/PHYTO-100-6-0601.

6) DOI: 10.1094/PD-90-1382.

7) DOI: 10.1007/BF00294703.

.

Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen Anhang V

Teil A
Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen

1. Geografische Lage des abgegrenzten Gebiets (AG) 2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha) 3. Aktualisierte Größe des AG (in ha) 4. Vorgehen (T/E) 5. Zone (z.B. PZ/BZ) 6. Orte der Erhebung 7. Zeitplan

A. Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+)

B. Umfang der Beprobung

C. Erhebungsergebnisse

23. Anmer-
kungen
8. Zielpopulation 9. Epidemio-
logische Einheiten
10. Detektionsmethode 11. Stichproben-
effektivität
12. Sensitivität der Methode 13. Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen) 14. Anzahl der inspizierten epidemio-
logischen Einheiten
15. Anzahl der Unter-
suchungen
16. Anzahl der Stich-
proben
17. Anzahl der Tests 18. Anzahl anderer Maßnahmen 19. Ergebnisse 20. Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend 21. Erreichtes Konfidenz-
niveau
22. Ange-
nommene Prävalenz
Wirts-
arten
Fläche (in ha oder einer passenderen Einheit) Inspektions-
einheiten
Beschrei-
bung
Ein-
heiten
Sicht-
prüfungen
Testung Andere Methoden Risiko-
faktor
Risiko-
niveau
Anzahl der Orte Relative Risiken Anteil der Wirts-
population
Positiv Negativ Unklar Anzahl Datum
 
 
 

Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Erläutern Sie, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt wurden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:


In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
In den Spalten 2 und 3: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung und jede einschlägige Aktualisierung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung (T), Eindämmung (E). Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. im Umkreis von mindestens 5 km um die PZ, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Orte der Erhebung an, falls nötig auf mehr als einer Zeile. Bitte melden Sie die Erhebungen in Baumschulen stets in einer eigenen Zeile. Falls Sie "andere" wählen, geben Sie bitte an, worum es sich handelt:
  1. im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2. Obstgarten/Weinberg; 1.3. Baumschule; 1.4. Wald;
  2. im Freien (andere): 2.1. Privatgärten; 2.2. öffentliche Orte; 2.3. Schutzgebiet; 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt usw.);
  3. unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus; 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z.B. Gartenfachmarkt usw.).
In Spalte 7: Geben Sie an, in welchem Monat die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie die gewählte Zielpopulation an und übermitteln Sie die entsprechende Liste der erfassten Wirtsarten und Flächen. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Bei landwirtschaftlichen Flächen wird die Größe in der Regel in Hektar angegeben, es kann sich aber auch um Parzellen, Felder, Gewächshäuser usw. handeln. Bitte begründen Sie die in den zugrunde liegenden Annahmen getroffene Auswahl in Spalte 23 ("Anmerkungen"). Geben Sie die in der Ergebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine "Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.
In Spalte 9: Geben Sie die in der Erhebung erfassten epidemiologischen Einheiten samt Beschreibung und Maßeinheit an. Eine "epidemiologische Einheit" bezeichnet eine homogene Fläche, auf der bei einem Auftreten des Schädlings die Wechselwirkung zwischen Schädling, Wirtspflanzen sowie abiotischen und biotischen Faktoren zu dem gleichen epidemiologischen Befund führen würde. Die epidemiologischen Einheiten stellen Unterteilungen der Zielpopulation dar, die in epidemiologischer Hinsicht homogen sind und wenigstens eine Wirtspflanze umfassen. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um NUTS-Regionen, urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die getroffene Auswahl ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.
In Spalte 10: Geben Sie die Methoden an, die in der Erhebung angewandt wurden, auch die Anzahl der Tätigkeiten im Einzelfall. Liegen die Informationen zu einer bestimmten Spalte nicht vor, geben Sie N/V an.
In Spalte 11: Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren bezeichnet sie die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt. Bei Böden bezeichnet sie die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt.
In Spalte 12: "Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ist die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die Sichtprüfung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).
In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
In Spalte B: Machen Sie genaue Angaben zur Erhebung. Liegen die Informationen zu einer bestimmten Spalte nicht vor, geben Sie N/V an. Die in diesen Spalten zu machenden Angaben beziehen sich auf die Informationen in der Spalte 10 "Detektionsmethoden".
In Spalte 19: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund unterschiedlicher Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet-nicht identifiziert, alte Probe usw.) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 20: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Angabe der Meldenummer des Ausbruchs entfällt, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei dem Befund um einen der Fälle nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 21 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
In Spalte 21: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß ISPM 31 an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Inspektionen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
In Spalte 22: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen.

Teil B
Meldebogen für die Ergebnisse der Erhebungen zu Vektorinsekten vonXylella fastidiosa

1. Beschreibung des AG 2. Vor-
gehen
3. Zone 4. Vektor-
arten
5. Sicht-
prüfungen
6. Art der Fallen (oder anderer Methoden des Vektorfangs, z.B. Kescher usw.) 7. Anzahl der Fallen (oder anderer Fang-
methoden)
8. Kontroll-
frequenz bei Fallen (oder ggf. anderen Fang-
methoden)
9. Kontroll-
zeitpunkte bei Fallen (oder ggf. anderen Fang-
methoden)
10. Anzahl der gesammelten Vektor-
proben
11. Anzahl der gefan-
genen Vek-
toren
12. Anzahl der analysier-
ten Vek-
toren
13. Anzahl der analysier-
ten Vektor-
proben
14. Anzahl der positiven Vektor-
proben
15. Anzahl der negativen Vektor-
proben
16. Anzahl der unklaren Vektor-
proben
17. Anmer-
kungen
Name Datum der Fest-
legung
Zeit-
plan
Anzahl
 
 

Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Zu Spalte 1: Geben Sie den Namen des Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
In Spalte 2: Bitte angeben: Tilgung (T), Eindämmung (E). Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 3: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. im Umkreis von mindestens 5 km um Baumschulen usw.).
In Spalte 4: Geben Sie die Liste der Vektorarten des Schädlings aus der ersten Spalte an; fügen sie für jeden Vektor eine eigene Zeile ein.
In Spalte 5: Nur angeben, falls zutreffend.
In Spalte 6: Methode des Vektorfangs angeben. Wurden mehrere Methoden für ein und denselben Vektor angewandt, sind die Daten jeweils in einer eigenen Zeile anzugeben.
In Spalte 7: Geben Sie die Anzahl der Fallen oder anderen Fangmethoden jeweils in einer eigenen Zeile an.
In Spalte 8: Geben Sie an, wann die Fallen oder anderen Fangmethoden kontrolliert wurden (z.B. einmal wöchentlich, einmal monatlich, einmal im Quartal usw.).
In Spalte 9: Geben Sie an, in welchen Monaten des Jahres die Fallen kontrolliert werden.
In Spalte 10: Geben Sie die Anzahl der gesammelten Proben an (eine Probe kann mehrere Vektoren enthalten).
In Spalte 11: Geben Sie die Gesamtzahl der gefangenen Vektoren an. Bitte nur die Anzahl der relevanten Vektoren angeben, nicht der Beifänge.
In Spalte 13: Geben Sie die Anzahl der Vektorproben an, die auf den Schädling untersucht wurden; dies gilt dann, wenn eine Probe aus mehr als einem Vektor besteht.
In Spalte 16: Die Anzahl unklarer Proben, also der Proben, die untersucht wurden, aber aufgrund unterschiedlicher Faktoren (etwa, weil die Nachweisgrenze nicht erreicht wurde usw.) keinen Befund ergaben.


ENDE

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