Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/1225 - ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 58Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *
VO'en (EG) 912/2004, (EG) 364/2008, (EG) 192/2009, (EG) 250/2009, (EG) 251/2009, (EG) 834/2009, (EU) 275/2010, (EU) 1097/2010 und (EU) 995/2012 zum 01.01.2021
Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2021/1003
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken geschaffen.
(2) Der Rahmen für europäische Unternehmensregister für statistische Zwecke stellt ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.
(3) Für die Erstellung von Unternehmensstatistiken müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit Daten erstellt werden können, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.
(4) Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte für die europäische Unternehmensstatistik gelten. Er sollte soweit wie möglich unter Berücksichtigung des berechtigten Nutzerbedarfs, der Datenverfügbarkeit sowie der Auswirkungen auf Kosten und Aufwand umgesetzt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Zielen bestimmter Unternehmensstatistiken steht.
(5) Zur Festlegung der Datenanforderungen müssen die industriellen Hauptgruppen (MIGS) und andere besondere Aggregate der NACE-Codes definiert werden.
(6) Für Unternehmensstatistiken müssen die Hauptvariablen und Konzepte definiert werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.
(7) Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, müssen die Datenanforderungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vereinfacht werden, wobei der Größe und der Bedeutung der Wirtschaft der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(8) Für die Daten zum Thema "Internationaler Warenverkehr" und den Handel nach Unternehmensmerkmalen sowie für den Bereich "Konjunkturelle Unternehmensstatistik" müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden.
(9) Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft stellt die derzeitige Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken vor Herausforderungen. Durch die Erfassung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen bildet der Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister die Grundlage für die Verbesserung vieler Statistiken im Zusammenhang mit der Globalisierung. Einige dieser Statistiken decken die gesamte Wirtschaft ab, weshalb ein Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige abdecken muss.
(10) Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Marktkonzentrationen zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität nationaler statistischer Unternehmensregister. Diese Informationen können verwendet werden, um das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Unternehmensgruppendaten können für Erhebungen über die Gruppe herangezogen werden und können den Beantwortungsaufwand verringern.
(11) Das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und für die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zurück an die nationalen statistischen Stellen müssen festgelegt werden.
(12) Ein Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank sollte dazu beitragen, die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zu gewährleisten. Daher müssen das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung derartiger vertraulicher Daten an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank festgelegt werden.
(13) Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union geregelt. Die auszutauschenden statistischen Datenelemente sowie die Liste der statistischen Datenelemente, die für bestimmte Waren oder Warenbewegungen auszutauschen sind, müssen genauer festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Die Bedingungen für eine solche Vereinfachung müssen festgelegt werden.
(14) Damit eine einheitliche Durchführung des Datenaustauschs gewährleistet ist, müssen die Einzelheiten für die Erhebung und Aufbereitung sowie die Einzelheiten für die Anwendung des Mindestabdeckungsgrads von 95 % festgelegt werden. Damit die nationale statistische Stelle des Einfuhrlandes die ausgetauschten statistischen Informationen für die Erstellung von Statistiken über Wareneinfuhren innerhalb der Union verwenden kann, müssen auch Metadaten ausgetauscht werden. Damit eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, müssen die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Daten über Warenausfuhren innerhalb der Union bei der Erstellung von Statistiken relevant sind, sowie ein Zeitplan für die Übermittlung der statistischen Informationen und der einschlägigen Metadaten festgelegt werden. Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für den Austausch vertraulicher Daten müssen festgelegt werden.
(15) Die Anwendung einheitlicher Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten und Metadaten für die unter die Verordnung (EU) 2019/2152 fallenden Statistiken trägt erheblich zur Integration von Geschäftsprozessen in europäische Unternehmensstatistiken bei.
(16) Die internationale Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) zu statistischen und technischen Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten bietet Standards für den Austausch und die Verbreitung amtlicher Statistiken. Daher sollten die im Einklang mit SDMX ausgearbeiteten erforderlichen Datenstrukturdefinitionen gegebenenfalls verwendet werden.
(17) Die Kommission (Eurostat) sollte auf der Website der Kommission (Eurostat) Unterlagen zu den Datenstrukturen, auch zu den SDMX-Datenstrukturdefinitionen, sowie Leitlinien für deren Umsetzung, insbesondere in Bezug auf das zu verwendende technische Format, zur Verfügung stellen.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten Standardmetadaten und Qualitätsberichte für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitstellen. Daher müssen die Modalitäten und die Periodizität dieser Berichte festgelegt werden.
(19) Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten jene folgender Rechtsakte ersetzen: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission 3, Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission 4, Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission 5, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission 6, Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission 7, Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission 8, Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission 9, Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission 10, Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission 11, Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission 12, Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission 13, Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission 14, Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission 15, Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission 16, Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission 17, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission 18 und Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission 19 . Die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Datenanforderungen
Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2 Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate
Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 3 Vereinfachungen
Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 4 Technische Definitionen
(1) Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 5 Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen
Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 6 Definitionen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen
Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 7 Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich "konjunkturelle Unternehmensstatistik"
Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich "konjunkturelle Unternehmensstatistik", auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.
Artikel 8 Mit den Einzelthemen verknüpfte Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 9 Technische Spezifikationen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister
Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.
Artikel 10 Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten
(1) Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.
(3) Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.
Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.
(7) Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 11 Berichte über Qualität und Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.
(3) In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
(4) Für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(5) Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.
(6) Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität - auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen - zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
Artikel 12 Aufhebung
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.
(5) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2020
1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.03.2001 S. 11).
4) Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 71).
5) Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004 S. 3).
6) Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (ABl. L 281 vom 12.10.2006 S. 15).
7) Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (ABl. L 155 vom 15.06.2007 S. 7).
8) Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.04.2008 S. 14).
9) Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.05.2008 S. 5).
10) Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.03.2009 S. 14).
11) Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.03.2009 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.03.2009 S. 170).
13) Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.09.2009 S. 3).
14) Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 03.02.2010 S. 4).
15) Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.02.2010 S. 1).
16) Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 01.04.2010 S. 1).
17) Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010 S. 1).
18) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012 S. 18).
19) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012 S. 7).
Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente | Anhang I |
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Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate | Anhang II |
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Vereinfachungen | Anhang III |
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Definitionen der Konzepte und der Variablen | Anhang IV |
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Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen | Anhang V21 |
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Technische Spezifikationen für europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen | Anhang VI |
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Änderung der Gewichtungen und des Basisjahrs und Übergangsregelungen für den Bereich "Konjunkturelle Unternehmensstatistiken" | Anhang VII |
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Variablen zu den Einzelthemen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister | Anhang VIII |
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Bestimmungen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister | Anhang IX |
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ENDE |
(Stand: 06.08.2021)
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