Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 107)


=> Zur nachfolgenden Fassung

s.a.:Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10d Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten ein Modernisierungsfonds für den Zeitraum von 2021 bis 2030 angelegt. Wie in den Mitteilungen der Kommission "Der europäische Grüne Deal" 2 und "Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal" 3 festgestellt wird, soll mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds durch die Unterstützung eines ökologischen und sozial gerechten Übergangs ein Betrag dazu geleistet werden, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen.

(2) Für die Arbeit des Modernisierungsfonds sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden, um die reibungslose Aufteilung der Finanzmittel aus dem Fonds unter den begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, insbesondere durch die Schaffung von Verfahren für die Einreichung und Bewertung von Investitionsvorschlägen und für die Auszahlung von Einkünften des Fonds.

(3) Um die Vereinbarkeit der Finanzierung im Rahmen des Modernisierungsfonds mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten, wenn eine Investition geplant ist, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt und nicht unter eine bestehende genehmigte oder freigestellte Beihilferegelung oder einen Einzelbeschluss fällt. Die Bewertung der von dem Modernisierungsfonds abgedeckten Investitionen sollte mit der beihilferechtlichen Prüfung abgestimmt werden, und bei den Modalitäten für die Einreichung von Investitionsvorschlägen sollten die Modalitäten für die Übermittlung von Anmeldungen staatlicher Beihilfen berücksichtigt werden. Die beihilferechtliche Genehmigung sollte eine Bedingung für die Auszahlung der Einkünfte des Fonds sein.

(4) Im Rahmen des "europäischen Grünen Deals" sind gebietsspezifische Pläne für einen gerechten Übergang als Eckpfeiler des Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgesehen. Zielt eine von dem Modernisierungsfonds abgedeckte Investition auf die Durchführung eines gebietsspezifischen Plans für einen gerechten Übergang im begünstigten Mitgliedstaat ab, so sollte dieser Mitgliedstaat Angaben über den erwarteten Beitrag der Investition zu diesem Plan machen, um dafür zu sorgen, dass dieser den Zielen des Plans entspricht und sie ergänzt.

(5) Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds (im Folgenden "Investitionsausschuss") regelmäßig über geplante Investitionen in Kenntnis setzen, um die Planung von Auszahlungen und die Verwaltung der Mittel aus dem Fonds zu erleichtern. Derlei Angaben sollten jedoch für die begünstigten Mitgliedstaaten nicht bindend sein, wenn sie in der Folge weitere Investitionsvorschläge einreichen.

(6) Für die Auszahlung der Einkünfte des Fonds sollte ein vereinfachtes Verfahren gelten, wenn die Investitionen in die in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Schwerpunktbereiche fließen ("vorrangige Investitionen"). Nicht vorrangige Investitionen sollten einer umfassenden Bewertung bezüglich ihrer technischen und finanziellen Machbarkeit und ihres Mehrwerts im Hinblick auf die Ziele des Fonds unterzogen werden.

(7) Gemäß Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind mindestens 70 % der Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds vorrangigen Investitionen zuzuteilen. Um eine gerechte Aufteilung der Finanzmittel auf alle begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte diese Anforderung für den Anteil jedes begünstigten Mitgliedstaats am Fonds gelten.

(8) Die Finanzierung von Investitionen über den Modernisierungsfonds sollte von der Verfügbarkeit der dem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel und dem Anteil der Mittel für vorrangige Investitionen abhängen. Damit eine genaue Überwachung der Mittelzuweisung unter Gewährleistung eines effizienten Verfahrens für die Auszahlung möglich ist, sollten die Bewertung der Investitionsvorschläge durch die EIB oder gegebenenfalls durch den Investitionsausschuss und die Auszahlung der Mittel durch die Kommission in halbjährlichen Zyklen erfolgen.

(9) Bei den Verfahren für die Arbeit des Modernisierungsfonds sollten die Besonderheiten der von den begünstigten Mitgliedstaaten vorgelegten Regelungen berücksichtigt werden. Wenn die EIB eine Regelung als vorrangige Investition bestätigt, oder gegebenenfalls der Investitionsausschuss die Finanzierung der Regelung in einem nicht vorrangigen Bereich empfiehlt, und die Kommission die erste Auszahlung der Mittel für die Regelung beschlossen hat, sollte der begünstigte Mitgliedstaat für eine etwaige weitere Auszahlung einen neuen Vorschlag einreichen. Bei solchen weiteren Auszahlungen sollte die Bestätigung durch die EIB oder gegebenenfalls die Empfehlung durch den Investitionsausschuss allein in der Überprüfung der Verfügbarkeit der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel und, bei Regelungen, die als nicht vorrangige Investitionen angesehen werden, der Einhaltung der Schwellen der zulässigen Unterstützung gemäß Artikel 10d Absatz 2 und Artikel 10d Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestehen. Zudem sollten für die jährliche Berichterstattung über Regelungen der begünstigten Mitgliedstaaten vereinfachte Vorschriften gelten.

(10) Für eingestellte Investitionen sollten keine weiteren Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds bereitgestellt werden. Für eingestellte Investitionen bereits ausgezahlte Beträge, die noch nicht für diese Investitionen eingesetzt wurden, sollten für die Finanzierung anderer Investitionen zur Verfügung gestellt werden.

(11) Für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Investitionsausschusses sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden.

(12) Gemäß Artikel 10d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ist die EIB für die Verwaltung der Einkünfte des Fonds zuständig. Dafür sollte die EIB Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte ausarbeiten, mit denen zu den Zielen der Richtlinie beigetragen wird und in denen die internen Vorschriften der EIB berücksichtigt werden. Die EIB soll zudem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds wahrnehmen. Die spezifischen Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt werden. Der Kostendeckungsmechanismus der EIB sollte diesen Aufgaben entsprechen und auch der Anzahl und der Komplexität der von den jeweiligen begünstigten Mitgliedstaaten eingereichten Investitionsvorschläge sowie der Unterscheidung zwischen Vorschlägen für vorrangige und nicht vorrangige Investitionen Rechnung tragen.

(13) Entscheiden Mitgliedstaaten, die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate zur Finanzierung ihrer Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds zu verwenden, so könnten diese Ausgaben als Kosten für die Verwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe i der Richtlinie 2003/87/EG gelten und damit möglicherweise auf das Ziel angerechnet werden, 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung für klimabezogene Zwecke zu nutzen.

(14) Damit der Kommission vollständige und aktuelle Informationen über den Fortschritt bei einzelnen Investitionen sowie der allgemeinen Umsetzung des Modernisierungsfonds zur Verfügung stehen, sollten klare Überwachungs- und Berichterstattungsregelungen festgelegt werden.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds im Hinblick auf Folgendes festgelegt:

  1. Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung von Investitionen,
  2. Bewertung von vorrangigen und nicht vorrangigen Investitionen,
  3. Verwaltung, Auszahlung und Zahlung der Mittel des Modernisierungsfonds,
  4. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Investitionsausschusses des Modernisierungsfonds (im Folgenden "Investitionsausschuss"),
  5. Überwachung, Berichterstattung, Bewertung und Prüfung,
  6. Information und Transparenz.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "begünstigter Mitgliedstaat" einen in Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Mitgliedstaat;

2. "nicht vorrangige Investition" eine Investition, die in keinen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;

3. "nicht vorrangiges kleinmaßstäbliches Projekt" eine nicht vorrangige Investition, für die staatliche Beihilfen gewährt werden, deren Gesamtbetrag die Voraussetzungen für Deminimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission 4 erfüllt;

4. "vorrangige Investition" eine Investition, die in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;

5. "Regelung" einen Investitionsvorschlag, der die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Die Prioritäten der Regelung sind in sich schlüssig und entsprechen den Zielen des Modernisierungsfonds, und die Projekte im Rahmen der Regelung sind so gestaltet, dass diese entweder als vorrangige oder als nicht vorrangige Investition eingestuft werden kann,
  2. sie hat eine Laufzeit von über einem Jahr,
  3. ihr Geltungsbereich ist national oder regional und
  4. sie zielt darauf ab, mehr als eine öffentliche oder private Person oder Stelle zu unterstützen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Regelung verantwortlich ist.

Kapitel II
Finanzierung von Investitionen

Artikel 3 Übersicht über Investitionen

(1) Jeder begünstigte Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Investitionsausschuss jedes Jahr spätestens zum 30. November eine Übersicht über die Investitionen, zu denen er in den folgenden zwei Kalenderjahren Investitionsvorschläge einzureichen plant, sowie aktuelle Angaben zu Investitionen, die in einer vorangegangenen Übersicht genannt wurden.

(2) In der in Absatz 1 genannten Übersicht macht der begünstigte Mitgliedstaat zu jeder geplanten Investition folgende Angaben:

  1. Name des Projektträgers oder der die Regelung verwaltenden Behörde (im Folgenden "Verwaltungsbehörde"),
  2. genauer Ort der Investition oder räumlicher Geltungsbereich der Regelung,
  3. Schätzung der Gesamtkosten der Investition,
  4. Investitionsbereich und Kurzbeschreibung der Investition,
  5. gegebenenfalls Status einer etwaigen beihilferechtlichen Prüfung der Investition und
  6. Schätzung der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds und Umriss der geplanten Finanzierungsvorschläge.

(3) Die Angaben aus der Übersicht sind für den begünstigten Mitgliedstaat bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen gemäß Artikel 4 nicht bindend.

Artikel 4 Einreichung von Investitionsvorschlägen

(1) Begünstigte Mitgliedstaaten können während des Kalenderjahrs jederzeit Vorschläge bei der EIB und dem Investitionsausschuss einreichen.

Bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen übermitteln die begünstigten Mitgliedstaaten die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Der begünstigte Mitgliedstaat gibt an, ob der Vorschlag eine vorrangige oder eine nicht vorrangige Investition betrifft.

(2) Betrifft eine Investition eine Regelung, so reicht der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 ein und gibt den als erste Auszahlung für die Regelung beantragten Betrag an.

Hat die Kommission die erste Auszahlung für die Regelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über die Regelung erforderlich.

(3) Reicht der begünstigte Mitgliedstaat mehrere Investitionsvorschläge zur Bewertung im gleichen halbjährlichen Auszahlungszyklus ein, so gibt er für die Bewertung der vorrangigen und der nicht vorrangigen Investitionen jeweils eine Rangfolge an. Gibt der Mitgliedstaat keine Rangfolge an, so bewertet die EIB oder gegebenenfalls der Investitionsausschuss die Vorschläge in der Reihenfolge der Einreichungsdaten.

(4) Ein Vorschlag zu einem nicht vorrangigen kleinmaßstäblichen Projekt kann nur als Teil einer Regelung eingereicht werden.

(5) Der begünstigte Mitgliedstaat beantragt aus den Mitteln des Modernisierungsfonds keine Finanzierung von Investitionskosten, die aus einem anderen Unions- oder nationalen Instrument finanziert werden.

Artikel 5 Verfügbare Mittel

(1) Vier Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses unterrichtet die EIB den begünstigten Mitgliedstaat, den Investitionsausschuss und die Kommission über die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung stehen ("Feststellung der verfügbaren Mittel").

(2) Die Feststellung der verfügbaren Mittel enthält folgende Angaben:

  1. den Betrag bei der EIB, abzüglich etwaiger bereits ausgezahlter, jedoch noch nicht gemäß Artikel 9 an den Mitgliedstaat gezahlter Beträge und etwaiger der EIB entstehenden Kosten, die in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Vereinbarung aufgeführt sind, und
  2. etwaige Beträge, die für eingestellte Investitionen ausgezahlt wurden und die dem begünstigten Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel im Einklang mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 erhöhen.

(3) Die Feststellung der verfügbaren Mittel wird am letzten Tag des Kalendermonats, der dem Datum der Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorausgeht, abgeschlossen.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der begünstigte Mitgliedstaat die EIB um Informationen über den zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der EIB vorhandenen, für diesen Mitgliedstaat vorgesehenen Betrag ersuchen.

Artikel 6 Bestätigung vorrangiger Investitionen

(1) Von den begünstigten Mitgliedstaaten als vorrangige Investitionen eingereichte Investitionsvorschläge werden von der EIB im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet, sofern sie mindestens sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht werden.

Werden sie weniger als sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens sechs Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.

Werden sie weniger als sechs Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.

(2) Die EIB kann bei dem begünstigten Mitgliedstaat sämtliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Bewertung der Investition für nötig befindet, vorausgesetzt, dass diese Informationen oder Unterlagen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die EIB fordert die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an. Reicht der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen oder Unterlagen weniger als sechs Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses ein, so kann die EIB die Bewertung des Vorschlags in den nächsten halbjährlichen Auszahlungszyklus verschieben.

(3) Ist die EIB der Auffassung, dass der Vorschlag eine nicht vorrangige Investition betrifft, so setzt die EIB den begünstigten Mitgliedstaat spätestens vier Wochen nach der Einreichung des Vorschlags davon in Kenntnis und gibt die Gründe für diese Entscheidung an. In diesem Fall wird der Vorschlag gemäß den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Fristen bewertet.

(4) Sind Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder die Anforderungen aus dieser Verordnung bei dem Vorschlag nicht erfüllt, so sendet die EIB den Vorschlag innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Vorschlags an den begünstigten Mitgliedstaat zurück und gibt die Gründe für diese Entscheidung an. Die EIB unterrichtet umgehend den Investitionsausschuss.

(5) Die Bewertung des Vorschlags umfasst die Überprüfung der Kosten der vorgeschlagenen Investition, es sei denn, die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Unterstützung wurde im Rahmen des entsprechenden Beihilfeverfahrens bereits von der Kommission überprüft.

(6) Die EIB bewertet den Vorschlag im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

(7) Die EIB kann den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt und in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie genannten Bereiche fällt.
  2. Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger auszuzahlender Beträge für Investitionen, die bereits gemäß Absatz 9 dieses Artikels bestätigt wurden, ausreichend Mittel zur Verfügung.
  3. Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
  4. Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.
  5. Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.

(8) Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine durch die EIB vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 bestätigte Regelung, so beschränkt sich die Bewertung des Vorschlags durch die EIB auf die Überprüfung der verfügbaren Mittel im Einklang mit Absatz 7 Buchstabe b, solange sich an der Regelung nichts geändert hat.

(9) Die EIB entscheidet spätestens zwei Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses über die Bestätigung des Vorschlags als vorrangige Investition.

Die EIB setzt den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis.

(10) Spätestens eine Woche vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses setzt die EIB den Ausschuss über die Investitionsvorschläge jedes begünstigten Mitgliedstaats, die gemäß Absatz 9 als vorrangige Investitionen bestätigt wurden, und die für jede Investition auszuzahlenden Beträge in Kenntnis.

Artikel 7 Empfehlungen für nicht vorrangige Investitionen

(1) Von den begünstigten Mitgliedstaaten als nicht vorrangige Investitionen eingereichte Investitionsvorschläge werden vom Investitionsausschuss im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet, sofern sie mindestens zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht werden.

Werden sie weniger als zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens zehn Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.

Werden sie weniger als zehn Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.

(2) Spätestens zwei Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses schließt die EIB eine technische und finanzielle Due-Diligence-Prüfung des Vorschlags ab, die auch die Bewertung der erwarteten Emissionsreduktionen umfasst.

(3) Die EIB kann bei dem begünstigten Mitgliedstaat sämtliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Durchführung der technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung für nötig befindet, vorausgesetzt, dass diese Informationen oder Unterlagen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die EIB fordert die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an. Reicht der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen oder Unterlagen weniger als zehn Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses ein, so kann die EIB den Abschluss der technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung in den nächsten halbjährlichen Auszahlungszyklus verschieben.

(4) Die finanzielle Due-Diligence-Prüfung durch die EIB umfasst die Überprüfung der Kosten der vorgeschlagenen Investition, es sei denn, die Verhältnismäßigkeit des erhaltenen Beihilfebetrags wurde im Rahmen des entsprechenden Beihilfeverfahrens bereits von der Kommission überprüft.

(5) Die EIB führt die Due-Diligence-Prüfung im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durch.

(6) Die Due-Diligence-Prüfung durch die EIB geht mit einer Stellungnahme des Vertreters der EIB bezüglich der Unterstützung der Finanzierung des Investitionsvorschlags einher. Die EIB übermittelt die Due-Diligence-Prüfung umgehend dem Investitionsausschuss.

(7) Der Investitionsausschuss kann eine Empfehlung zur Finanzierung des Investitionsvorschlags aus dem Modernisierungsfonds abgeben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
  2. Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger Beträge, die laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 und auf Grundlage der bereits gemäß Absatz 9 abgegebenen Empfehlungen auszuzahlen sind, ausreichend Mittel zur Verfügung.
  3. Der Anteil der Mittel, die vorrangigen Investitionen zugeteilt wurden, beträgt mindestens 70 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Gesamtmittel, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:
  4. Die Finanzierung steht im Einklang mit Artikel 10d Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.
  5. Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
  6. Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.
  7. Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.

(8) Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine durch den Investitionsausschuss vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 für die Finanzierung empfohlene Regelung, so ist für den Vorschlag keine Due-Diligence-Prüfung durch die EIB erforderlich, und die Bewertung des Vorschlags durch den Ausschuss beschränkt sich auf die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 7 Buchstaben b, c und d, solange sich an der Regelung nichts geändert hat.

(9) Der Investitionsausschuss gibt auf der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung eine Empfehlung zu dem Investitionsvorschlag ab, in der der Betrag der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, die Gründe für seine Entscheidung und gegebenenfalls Vorschläge für geeignete Finanzierungsinstrumente angegeben werden.

(10) Empfiehlt der Investitionsausschuss die Finanzierung der Investition nicht, so gibt er die Gründe für diese Entscheidung an. In diesem Fall wird die Investition nicht aus dem Modernisierungsfonds unterstützt. Der betreffende Mitgliedstaat kann den Investitionsvorschlag anhand der Feststellungen des Investitionsausschusses überarbeiten und in einem nachfolgenden halbjährlichen Auszahlungszyklus einen neuen Investitionsvorschlag einreichen.

Artikel 8 Auszahlungsbeschluss der Kommission

(1) Nach der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Sitzung erlässt die Kommission unverzüglich den in Artikel 10d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beschluss, in dem für jede von der EIB als vorrangig bestätigte oder vom Investitionsausschuss zur Finanzierung empfohlene Investition angegeben wird, welcher Betrag an Mitteln aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt werden soll (im Folgenden "Auszahlungsbeschluss").

In einem Beschluss über die Auszahlung von Mitteln aus dem Modernisierungsfonds für eine Regelung wird, je nachdem, der Betrag der ersten oder einer weiteren Auszahlung angegeben.

(2) Die Kommission teilt den betreffenden begünstigten Mitgliedstaaten den Auszahlungsbeschluss mit und setzt die EIB und den Investitionsausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 9 Zahlungen

Die EIB übermittelt dem begünstigten Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Auszahlungsbeschlusses den entsprechenden Betrag der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds.

Artikel 10 Eingestellte Investitionen

(1) Sofern einschlägige Unterlagen vom begünstigten Mitgliedstaat in dem in Artikel 13 genannten Jahresbericht vorlegt werden, gilt eine Investition in einem der folgenden Fälle als eingestellt:

  1. Der Projektträger oder die Verwaltungsbehörde hat die Investition über einen Zeitraum von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht finanziert.
  2. Der Projektträger hat den für die Investition ausgezahlten Betrag an Einkünften des Modernisierungsfonds innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des entsprechenden Auszahlungsbeschlusses der Kommission nicht vollständig ausgegeben.

Buchstabe b gilt nicht für Regelungen.

(2) Mit dem gemäß Artikel 8 erlassenen Beschluss ändert die Kommission den für die eingestellte Investition bereits ausgezahlten Betrag durch Abzug aller von dem Mitgliedstaat noch nicht an den Projektträger oder die Verwaltungsbehörde gezahlten Beträge. Solche nicht gezahlten Beträge erhöhen die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung stehen, und werden mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 verrechnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission vor dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, an dem die Feststellung der verfügbaren Mittel abgeschlossen wird, über die Einstellung einer Investition in Kenntnis setzen und eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels beantragen. Dieser Antrag kann sich sowohl auf Beträge beziehen, die noch nicht an den Projektträger oder die Verwaltungsbehörde gezahlt wurden, als auch auf Beträge, die bereits an den Projektträger oder die Verwaltungsbehörde gezahlt, später jedoch vom begünstigten Mitgliedstaat wieder eingezogen wurden. Als Nachweis für die Begründetheit des Antrags legt der begünstigte Mitgliedstaat die einschlägigen Unterlagen vor. Absatz 2 dieses Artikels gilt für die Änderung des Auszahlungsbeschlusses, die Erhöhung der dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und die Verrechnung des an den Fonds zurückgezahlten Betrags mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den Mitgliedstaat.

Artikel 11 Arbeitsweise des Investitionsausschusses

(1) Der Investitionsausschuss tritt zweimal im Jahr zusammen, spätestens zum 15. Juli und zum 15. Dezember. Das Sekretariat des Investitionsausschusses teilt den Mitgliedstaaten die Sitzungstermine mit, sobald diese feststehen.

(2) Sofern der Ausschuss keine Empfehlung nach Artikel 10d Absatz 7 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG abgibt, ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten, alle Vertreter der nicht begünstigten Mitgliedstaaten sowie die Vertreter der Kommission und der EIB anwesend sind.

(3) Die nicht begünstigten Mitgliedstaaten wählen aus dem Kreis sämtlicher Kandidaten drei Vertreter in den Investitionsausschuss. Jeder nicht begünstigte Mitgliedstaat darf einen Kandidaten vorschlagen. Gewählt sind die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Erhalten zwei oder mehr Kandidaten dieselbe Stimmenzahl und wären damit mehr als drei Kandidaten gewählt, so wird die Wahl mit sämtlichen Kandidaten bis auf denjenigen bzw. diejenigen mit der höchsten beziehungsweise höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl fortgesetzt.

(4) Die Mitglieder des Investitionsausschusses dürfen an Wirtschaftszweigen, die für eine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds infrage kommen, sei es direkt oder indirekt, kein finanzielles oder anderes Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte oder objektiv als solches wahrgenommen werden könnte. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Investitionsausschuss geben sie eine Interessenerklärung ab, die sie bei jeder relevanten Änderung aktualisieren.

(5) Die EIB unterstützt den Investitionsausschuss (das Sekretariat) bei der Verwaltung und Logistik, unter anderem durch Unterstützung beim Betrieb einer Website für den Modernisierungsfonds.

(6) Auf Vorschlag der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich der Investitionsausschuss eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Verfahren für Folgendes festgelegt werden:

  1. Ernennung von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihrer Stellvertreter,
  2. Organisation der Sitzungen des Investitionsausschusses und
  3. detaillierte Bestimmungen bezüglich Interessenkonflikten, einschließlich eines Musters für die Interessenerklärung.

(7) Die Mitglieder des Investitionsausschusses erhalten keine Vergütung oder Kostenerstattung für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des Ausschusses.

Artikel 12 Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und Vereinbarung mit der EIB

(1) Die EIB arbeitet unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG und der internen Vorschriften der EIB Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte aus, um die Einkünfte des Modernisierungsfonds zu verwalten.

(2) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten schließt die Kommission eine Vereinbarung mit der EIB über die spezifischen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds wahrnimmt. Diese Bedingungen gelten für folgende Aufgaben:

  1. Versteigerung und Monetarisierung von Zertifikaten für den Modernisierungsfonds, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 6,
  2. Verwaltung der Einkünfte des Modernisierungsfonds,
  3. Bestätigung der Vorschläge für vorrangige Investitionen gemäß Artikel 6 und Durchführung der Due-Diligence-Prüfung von Vorschlägen für nicht vorrangige Investitionen gemäß Artikel 7,
  4. Bereitstellung des Sekretariats für den Investitionsausschuss, einschließlich des Betriebs einer Website für den Modernisierungsfonds und
  5. Erstellung von Entwürfen für Berichte des Investitionsausschusses gemäß Artikel 14.

(3) In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung wird der Mechanismus für die Deckung der Kosten festgelegt, die der EIB durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Im Hinblick auf die Bestätigung von vorrangigen Investitionen und die Due-Diligence-Prüfung bei nicht vorrangigen Investitionen trägt der Kostendeckungsmechanismus der Anzahl und Komplexität der von jedem begünstigten Mitgliedstaat eingereichten Investitionsvorschläge Rechnung. Die Kosten, die der EIB durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, werden aus den in Artikel 5 Artikel 2 Buchstabe a genannten, jedem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fonds-Mitteln finanziert. Die EIB erstattet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Vereinbarung und die damit verbundenen Kosten Bericht.

Kapitel III
Überwachung, Berichterstattung, Bewertung und Prüfung

Artikel 13 Überwachung und Berichterstattung durch die begünstigten Mitgliedstaaten

(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten überwachen die Durchführung der aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen. Spätestens zum 30. April legen die begünstigten Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das Vorjahr vor, der die in Anhang II genannten Angaben enthält.

(2) Dem in Absatz 1 genannten Jahresbericht wird Folgendes beigefügt:

  1. einschlägige Unterlagen über die Finanzierung von Investitionen aus dem Modernisierungsfonds im Vorjahr und
  2. der Jahresabschluss für jede Investition oder, wenn es sich um eine Regelung handelt, der Jahresabschluss mit aggregierten Daten zu den Ausgaben für die Regelung im Vorjahr.

Artikel 14 Berichterstattung durch den Investitionsausschuss

(1) Der in Artikel 10d Absatz 11 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Jahresbericht des Investitionsausschusses enthält die folgenden Angaben:

  1. die Anzahl der eingegangenen Investitionsvorschläge unter Angabe des Investitionsbereichs,
  2. die Anzahl der abgegebenen Empfehlungen und eine Zusammenfassung der Feststellungen zu jeder Empfehlung,
  3. eine Übersicht über die wichtigsten Feststellungen zu den Investitionen, die in Folge der von der EIB durchgeführten technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung vorgeschlagen wurden, und
  4. die praktischen Erfahrungen mit verfahrenstechnischen Aspekten der Abgabe der Empfehlungen.

(2) Der Investitionsausschuss nimmt auf Grundlage eines von der EIB ausgearbeiteten Entwurfs den endgültigen Jahresbericht für das Vorjahr spätestens zum 15. März an und legt ihn der Kommission umgehend vor.

Artikel 15 Überprüfung und Bewertung des Fonds

(1) Die in Artikel 10d Absatz 11 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Überprüfung durch die Kommission deckt die folgenden Bereiche ab:

  1. die Bestätigung vorrangiger Investitionen durch die EIB,
  2. die Bewertung nicht vorrangiger Investitionen durch den Investitionsausschuss,
  3. die Finanzierung und Überwachung von Investitionen durch die begünstigten Mitgliedstaaten und
  4. etwaige relevante verfahrenstechnische Aspekte der Umsetzung des Modernisierungsfonds.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung macht die Kommission gegebenenfalls einschlägige Vorschläge.

(2) Bei Beendigung der Umsetzung des Modernisierungsfonds führt die Kommission eine abschließende Bewertung der Umsetzung des Modernisierungsfonds durch. Die Kommission bewertet insbesondere die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 10d Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Ziele des Fonds.

(3) Die Kommission macht die Ergebnisse der Überprüfung und der Bewertung der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 16 Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen des Fonds

(1) Die EIB erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die Jahresrechnungen des Modernisierungsfonds, wobei sie den gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Jahresabschlüssen Rechnung trägt. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

(2) Die EIB legt der Kommission die folgenden Abschlüsse vor:

  1. spätestens zum 31. März die ungeprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr und
  2. spätestens zum 30. April die geprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechnungen und Jahresabschlüsse werden nach den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS) erstellt.

(4) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind befugt, auf Grundlage von Dokumenten und Kontrollen vor Ort Prüfungen aller Projektträger und Verwaltungsbehörden sowie der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer durchzuführen, für die sie Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds bereitgestellt haben.

(5) Die begünstigten Mitgliedstaaten, die Projektträger und Verwaltungsbehörden und die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel aus dem Modernisierungsfonds erhalten haben, halten für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Zahlung für ein Projekt oder eine Regelung sämtliche Belege und Informationen bezüglich der getätigten Zahlung oder Ausgaben für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bereit.

(6) Die begünstigten Mitgliedstaaten gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen des Modernisierungsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Rückforderungen werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der begünstigten Mitgliedstaaten durchgeführt.

Für etwaige eingezogene Beträge beantragt der begünstigte Mitgliedstaat eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Information, Kommunikation und Publizität

(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten machen auf den Websites ihrer entsprechenden Verwaltungsstellen Informationen über die im Rahmen dieser Verordnung geförderten Investitionen der Öffentlichkeit zugänglich, um sie über die Rolle und die Ziele des Modernisierungsfonds zu unterrichten. Diese Informationen enthalten einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Modernisierungsfonds erhaltene Unterstützung.

(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endbegünstigten des Modernisierungsfonds verschiedenen Zielgruppen, etwa den Medien und der Öffentlichkeit, schlüssige, relevante und gezielte Informationen über die erhaltene Unterstützung zukommen lassen.

(3) Die Bezeichnung Modernisierungsfonds wird für sämtliche Kommunikationsmaßnahmen verwendet, unter anderem auf Anschlagtafeln an strategischen, für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stellen.

(4) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission führen Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen zur Unterstützung durch den Modernisierungsfonds und zu den erzielten Ergebnissen durch. Derlei Maßnahmen erleichtern den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds.

Artikel 18 Transparenz

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgt das Sekretariat des Investitionsausschusses dafür, dass die folgenden Informationen auf der Website des Modernisierungsfonds veröffentlicht werden:

  1. Namen von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihre Zugehörigkeit,
  2. Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Investitionsausschusses,
  3. Bestätigungen der EIB in Bezug auf vorrangige Investitionen,
  4. Empfehlungen des Investitionsausschusses in Bezug auf nicht vorrangige Investitionen,
  5. Auszahlungsbeschlüsse der Kommission,
  6. von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 vorgelegte Jahresberichte,
  7. vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 14 vorgelegte Jahresberichte und
  8. Überprüfung und Bewertung des Modernisierungsfonds durch die Kommission gemäß Artikel 15.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EIB legen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen, die in Dokumenten, Informationen oder sonstigem von ihnen oder Dritten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds eingereichtem Material enthalten sind.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2020

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final) vom 11. Dezember 2019.

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final) vom 14. Januar 2020.

4) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1).

.

Angaben zu Investitionsvorschlägen für die Einreichung bei der EIB und dem Investitionsausschuss Anhang I

1. Bei allen Investitionsvorschlägen

1.1. Investitionsbereich nach Artikel 10d Absatz 1 bzw. 2 der Richtlinie 2003/87/EG

1.2. Allgemeine Beschreibung der Investition unter Angabe von Zielen, Endbegünstigtem/n, (ggf.) Technologie, (ggf.) Kapazitäten und geschätzter Dauer

1.3. Begründung für die Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, einschließlich Bestätigung, dass die Investition Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt

1.4. Angabe der aus dem Modernisierungsfonds zu deckenden Kosten

1.5. Beschreibung des/der eingesetzten Unterstützungsinstruments/e

1.6. Aus dem Modernisierungsfonds beantragter Finanzierungsbetrag

1.7. Beitrag/Beiträge aus anderen Unions- und nationalen Instrumenten

1.8. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV), ggf. mit folgenden Angaben:

  1. Verweis auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme
  2. Nummer, unter der die freigestellte Maßnahme registriert wurde (vom in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten elektronischen Anmeldesystem der Kommission zugewiesene Beihilfenummer)
  3. planmäßiges Datum der Anmeldung der Beihilfemaßnahme bei der Kommission

1.9. Erklärung des Mitgliedstaats über die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Rechts

1.10. Erwarteter Beitrag der Investition zu einem gebietsspezifischen Plan für den gerechten Übergang, sofern die Investition auf die Durchführung eines solchen Plans abzielt

2. Zusätzliche Angaben bei Regelungen

2.1. Name der Verwaltungsbehörde

2.2. Ggf. Angabe, ob der Vorschlag eine bestehende Regelung betrifft

2.3. Gesamtumfang der Regelung

3. Zusätzliche Angaben bei Vorschlägen, die keine Regelungen sind

3.1. Name des Projektträgers

3.2. Ort des Projekts

3.3. Gesamtinvestitionskosten

3.4. Entwicklungsphase des Projekts (Machbarkeit bis Betrieb)

3.5. Aufstellung der vorgeschriebenen eingeholten oder noch einzuholenden Genehmigungen

4. Zusätzliche Angaben bei nicht vorrangigen Vorschlägen

4.1. Quantitative Daten zur Bau- und Betriebsphase, einschließlich Beitrag des Vorschlags zu den Zielen des Modernisierungsfonds, des Unionsrahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und des Übereinkommens von Paris

4.2. Zertifizierte Finanzprognose, einschließlich geplanter Finanzbeitrag aus privaten Quellen

4.3. Beschreibung etwaiger weiterer gezielter Leistungsindikatoren, falls von der EIB gefordert

4.4. Weitere einschlägige Angaben zu Projektträger, Investition, allgemeinen Marktbedingungen und Umweltaspekten

.

Vom begünstigten Mitgliedstaat im Jahresbericht an die Kommission zu übermittelnde Angaben Anhang II

1. Übersicht über die Investitionen

1.1. Anzahl der bislang aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen

1.2. Anzahl der laufenden, der abgeschlossenen und der eingestellten Investitionen

1.3. Gesamtverhältnis der Finanzierung von vorrangigen Investitionen zur Finanzierung von nicht vorrangigen Investitionen, sofern vorhanden, im begünstigten Mitgliedstaat

2. Angaben zu den einzelnen Investitionen

2.1. Insgesamt bewirkte Investition (Gesamtinvestitionskosten)

2.2. Daten und Beträge der Zahlungen aus dem Modernisierungsfonds an den Projektträger oder die Verwaltungsbehörde

2.3. Beträge, die der begünstigte Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds erhalten, aber noch nicht an den Projektträger oder die Verwaltungsbehörde gezahlt hat

2.4. Etwaige Beträge, die der begünstigte Mitgliedstaat von dem Projektträger oder der Verwaltungsbehörde eingezogen hat, einschließlich Daten der Einziehung

2.5. Bewertung des Mehrwerts der Investition bezogen auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung des Energiesystems, einschließlich folgender Angaben:

  1. eingesparte Energie in MWh
  2. zum Ende der Investitionsdauer erwartete kumulierte Einsparungen in MWh
  3. eingesparte Treibhausgasemissionen in tCO2
  4. zum Ende der Investitionsdauer erwartete kumulierte Einsparungen in tCO2
  5. gegebenenfalls geschaffene zusätzliche Kapazitäten für Energie aus erneuerbaren Quellen
  6. erreichte Mittelmobilisierung (investierter Gesamtbetrag im Verhältnis zum Beitrag aus dem Modernisierungsfonds)

2.6. Erwarteter Beitrag der Investition zu einem gebietsspezifischen Plan für den gerechten Übergang, sofern die Investition auf die Durchführung eines solchen Plans abzielt

2.7. Bei Regelungen Angabe der Daten in aggregierter Form

3. Zusätzliche Angaben zu Investitionen, die keine Regelungen betreffen

3.1. Seit dem letzten Jahresbericht erreichte Etappenziele

3.2. Voraussichtliche Betriebsaufnahme

3.3. Festgestellte oder erwartete Durchführungsverzögerungen

3.4. Festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition

4. Zusätzliche Angaben zu nicht vorrangigen Investitionen

4.1. Bestätigung der Kofinanzierung aus privaten Quellen

ENDE

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