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Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Anhang IX20 21 21a 22 23 s. Art.2 23a


Laufende Nummer 09.4155
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 31. Dezember
1. Januar bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Ex04 01 40: mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT
Ex04 01 50: mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT
0403 10: Joghurt
Ursprung Schweiz
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. CH.1 Warenverkehrsbescheinigung gemäß Anhang V Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Menge in kg 2.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
1.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
KN-Codes Ex04 01 40, ex 0401 50, 0403 10
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4179
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Käse und Quark/topfen
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg 7.200.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
3.600.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
3.600.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
KN-Codes 0406
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.


Laufende Nummer 09.4182

Stand: VO'en (EU) 2023/608; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Ex04051011 und ex 0405 10 19: Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren
Ex04051030: Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren) )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Butter )

Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMa 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 21.230.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes (Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Ex04051011, ex 0405 10 19, ex 0405 10 30 )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
0405 10 )

Kontingentszollsatz 70 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 100 Tonnen. Gemäß Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4195

Stand: VO'en (EU) 2023/608; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Jährliche Menge 25.947.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Ex04051011 und ex 0405 10 19: Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren
Ex04051030: Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren) )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Butter )

Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMa 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
KN-Codes (Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Ex04051011, ex 0405 10 19, ex 0405 1030 )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
0405 10 )

Kontingentszollsatz 70 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Gemäß Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4228
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg 1.250.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
625.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
625.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
KN-Codes 0404 10
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.


Laufende Nummer 09.4229
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
Ursprung Norwegen
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg 3.150.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.575.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.575.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
KN-Codes 0404 10 02
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.


Laufende Nummer 09.4225

Stand: VO (EU) 2023/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Natürliche Butter
Ursprung Island
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 439.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
220.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
219.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 463.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
232.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
231.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 500.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
250.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
250.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 0405 10 11, 0405 10 19
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für Lizenzanträge 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.


Laufende Nummer 09.4226

Stand: VO (EU) 2023/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Skyr
Ursprung Island
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2.492.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.246.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.246.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 3.095.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.548.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.547.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021:
4.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
2.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
2.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes Ex 04061050 (TARIC-Code 0406105010)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

**) Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.


Laufende Nummer 09.4227

Stand: VO (EU) 2023/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Käse, ausgenommen 'Skyr' des TARIC-Codes 0406105010
Ursprung Island
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 31.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
16.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
15.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 38.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
19.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
19.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 50.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
25.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
25.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes Ex 04 06, ausgenommen 'Skyr' des TARIC-Codes 0406105010
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

**) Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.


Laufende Nummer 09.4514

Stand: VO'en (EU) 2023/608; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses (Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Cheddar )

Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMa 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 4.361.000 kg
KN-Codes (Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Ex04069021 )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
0406 90 21 )

Kontingentszollsatz 17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4515

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zur Verarbeitung bestimmter Käse *
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMa 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1.670.000 kg
KN-Codes 0406 90 01
Kontingentszollsatz 17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung
*) Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.


Laufende Nummer 09.4595

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 31. Dezember
1. Januar bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Cheddar
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 14.941.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0406 90 21
Kontingentszollsatz 21 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4600
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Jährliche Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 9.200.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
4.600.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
4.600.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 9.600.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
4.800.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
4.800.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 10.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
5.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
5.000.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 0401, 0402 91, 0402 99, 0403 10 11, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 10 31, 0403 10 33, 0403 10 39, 0403 90 51, 0403 90 53, 0403 90 59, 0403 90 61, 0403 90 63, 0403 90 69
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.


Laufende Nummer 09.4601
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 3.600.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.800.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.800.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 4.300.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
2.150.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
2.150.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 5.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
2.500.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
2.500.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 0402 10, 0402 21, 0402 29, 0403 90 11, 0403 90 13, 0403 90 19, 0403 90 31, 0403 90 33, 0403 90 39, 0404 90 21, 0404 90 23, 0404 90 29, 0404 90 81, 0404 90 83, 0404 90 89
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.


Laufende Nummer 09.4602
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses * Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2.400.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.200.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.200.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2.700.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.350.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.350.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.500.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
1.500.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

KN-Codes 0405 10, 0405 20 90, 0405 90
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 35 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
*) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.


Laufende Nummer 09.4521

Stand: VO (EU) 2022/64

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMa 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis am Bestimmungsort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMa 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1.113.000 kg
KN-Codes Ex04069021
Kontingentszollsatz 17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMa 1 anzugeben.
In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk "nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMa 1 Nr. ...... gültig" einzutragen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4522

Stand: VO (EU) 2022/64

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zur Verarbeitung bestimmter Käse *
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMa 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Bescheinigung IMa 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 150.000 kg
KN-Codes 0406 90 01
Kontingentszollsatz 17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMa 1 anzugeben.
In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk "nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMa 1 Nr. ...... gültig" einzutragen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung
*) Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.

.

Zollkontingente im Schweinefleischsektor Anhang X20 21 21a 23 s. Art.2


Laufende Nummer 09.4038

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:
  • 'entbeinte Kotelettstränge': die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck
  • Schinken und Teile davon
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 12.680 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes Ex02031955, ex 0203 29 55
Kontingentszollsatz 250 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4170

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:
  • 'entbeinte Kotelettstränge': die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck
  • Schinken und Teile davon
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 1.770.000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes Ex02031955, ex 0203 29 55
Kontingentszollsatz 250 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4271
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg 20.000.000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum
KN-Codes 0203 11 10, 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 21 10, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, 0203 29 55, 0203 29 59
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4272
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg 20.000.000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum
KN-Codes 0203 11 10, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 15, 0203 19 59, 0203 21 10, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 15, 0203 29 59
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4282

Stand: VO'en (EU) 2023/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, Schinken, Schultern und Teile davon
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung
Menge in kg 80.548 000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, 0203 29 55, 0203 29 59, 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 6,50 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4282 das Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


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Zollkontingente im Sektor Eier Anhang XI21 21a


Laufende Nummer 09.4275
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg Menge in kg, ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), aufgeteilt auf vier Zollkontingentsteilzeiträume mit je 25 %:
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2.400.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2.700.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3.000.000 kg
KN-Codes 0407 21 00, 0407 29 10, 0407 90 10, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 3502 11 90, 3502 19 90, 3502 20 91, 3502 20 99
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99).


Laufende Nummer 09.4276
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg 3.000.000 kg (ausgedrückt in Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
KN-Codes 0407 21 00, 0407 29 10, 0407 90 10
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.


Laufende Nummer 09.4401

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eiprodukte
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 7.000.000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0408 11 80: 711 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Für den KN-Code 0408 19 81: 310 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Für den KN-Code 0408 19 89: 331 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Für den KN-Code 0408 91 80: 687 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Für den KN-Code 0408 99 80: 176 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen (Schalenei-Äquivalent)
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.


Laufende Nummer 09.4402

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Eieralbumine
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 15.500.000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 3502 11 90, 3502 19 90
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 3502 11 90: 617 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Für den KN-Code 3502 19 90: 83 EUR je 1.000 kg Warengewicht
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Geltungsdauer der Lizenz Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.


.

Zollkontingente im Geflügelsektor Anhang XII20 21 21a 21b 22 22a 23 s. Art.2


Laufende Nummer 09.4067

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geflügelfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 4.054.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 11 10, 0207 11 30, 0207 11 90, 0207 12 10, 0207 12 90
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0207 11 10: 131 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 11 30: 149 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 11 90: 162 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 12 10: 149 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 12 90: 162 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4068

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geflügelfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 8.253.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 13 10, 0207 13 20, 0207 13 30, 0207 13 40, 0207 13 50, 0207 13 60, 0207 13 70, 0207 14 20, 0207 14 30, 0207 14 40, 0207 14 60
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0207 13 10: 512 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 20: 179 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 50: 301 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 60: 231 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 70: 504 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 20: 179 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 60: 231 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4069

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geflügelfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 2.427.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 14 10
Kontingentszollsatz 795 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4070

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geflügelfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 1.781.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 24 10, 0207 24 90, 0207 25 10, 0207 25 90, 0207 26 10, 0207 26 20, 0207 26 30, 0207 26 40, 0207 26 50, 0207 26 60, 0207 26 70, 0207 26 80, 0207 27 30, 0207 27 40, 0207 27 50, 0207 27 60, 0207 27 70
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0207 24 10: 170 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 24 90: 186 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 25 10: 170 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 25 90: 186 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 10: 425 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 20: 205 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 50: 339 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 60: 127 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 70: 230 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 80: 415 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 50: 339 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 60: 127 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 70: 230 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4092
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geflügelfleisch
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren
Teile von Truthühnern, mit Knochen, gefroren
Ursprung Israel
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits vom 1. Juni 2000
Menge in kg 4.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 27 10, 0207 27 30, 0207 27 40, 0207 27 50, 0207 27 60, 0207 27 70
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4169
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geflügelfleisch
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 21.345.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 11 10, 0207 11 30, 0207 11 90, 0207 12 10, 0207 12 90, 0207 13 10, 0207 13 20, 0207 13 30, 0207 13 40, 0207 13 50, 0207 13 60, 0207 13 70, 0207 14 10, 0207 14 20, 0207 14 30, 0207 14 40, 0207 14 50, 0207 14 60, 0207 14 70, 0207 24 10, 0207 24 90, 0207 25 10, 0207 25 90, 0207 26 10, 0207 26 20, 0207 26 30, 0207 26 40, 0207 26 50, 0207 26 60, 0207 26 70, 0207 26 80, 0207 27 10, 0207 27 20, 0207 27 30, 0207 27 40, 0207 27 50, 0207 27 60, 0207 27 70, 0207 27 80
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0207 11 10: 131 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 11 30: 149 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 11 90: 162 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 12 10: 149 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 12 90: 162 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 10: 512 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 20: 179 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 50: 301 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 60: 231 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 13 70: 504 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 10: 795 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 20: 179 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 50: 0 %
Für den KN-Code 0207 14 60: 231 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 14 70: 0 %
Für den KN-Code 0207 24 10: 170 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 24 90: 186 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 25 10: 170 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 25 90: 186 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 10: 425 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 20: 205 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 50: 339 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 60: 127 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 70: 230 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 26 80: 415 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 10: 0 %
Für den KN-Code 0207 27 20: 0 %
Für den KN-Code 0207 27 30: 134 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 40: 93 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 50: 339 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 60: 127 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 70: 230 EUR je 1.000 kg
Für den KN-Code 0207 27 80: 0 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4211

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 129.930.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes Ex02109939
Kontingentszollsatz 15,4 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4212

Stand: VO'en (EU) 2021/1401; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 81.968.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes Ex02109939
Kontingentszollsatz 15,4 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4213

Stand: VO'en (EU) 2022/739; 2022/64; 2021/1401; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 368.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September;
30 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember;
20 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März;
20 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni
KN-Codes Ex02109939
Kontingentszollsatz 15,4 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, Thailand, Argentinien und im Vereinigten Königreich'
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4214

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 52.665.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 19
Kontingentszollsatz 8 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4215

Stand: VO'en (EU) 2021/1401; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 53.866.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 19
Kontingentszollsatz 8 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4216

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 8.471.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 19
Kontingentszollsatz 8 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4217

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Truthühnerfleisch
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 89.950.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 31
Kontingentszollsatz 8,5 %
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4218

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 11.301.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 31
Kontingentszollsatz 8,5 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4251

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 10.969.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 11
Kontingentszollsatz 630 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4252

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 59.699.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 30
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4253

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 163.000 kg
KN-Codes 1602 32 90
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 10 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4254

Stand: VO'en (EU) 2021/1401; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU 2015/2447
Menge in kg 2.435.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 30
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4255

Stand: VO'en (EU) 2021/1401; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 1.940.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 90
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4256

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 8.572.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 39 29
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4257

Stand: VO'en (EU) 2021/1401; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 10.000 kg
KN-Codes 1602 39 21
Kontingentszollsatz 630 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4258

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 300.000 kg
KN-Codes Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT)
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4259

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 278.000 kg
KN-Codes Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT)
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4260

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 1.669.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 30
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, in Thailand und im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4263

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 159.000 kg
KN-Codes 1602 39 29
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4264 - gestrichen -s.Anwendungsbestimmungen

Stand: VO'en (EU) 2023/254; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 0 kg
KN-Codes Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT)
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4265

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Thailand und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 58.000 kg
KN-Codes Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT)
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand und im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4273

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates vom 5. Dezember 2019 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg Zollkontingentszeitraum ab 2021: 70.000.000 kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 11 30
0207 11 90
0207 12
0207 13 10
0207 13 20
0207 13 30
0207 13 50
0207 13 60
0207 13 70
0207 13 99
0207 14 10
0207 14 20
0207 14 30
0207 14 50
0207 14 60
0207 14 70
0207 14 99
0207 24
0207 25
0207 26 10
0207 26 20
0207 26 30
0207 26 50
0207 26 60
0207 26 70
0207 26 80
0207 26 99
0207 27 10
0207 27 20
0207 27 30
0207 27 50
0207 27 60
0207 27 70
0207 27 80
0207 27 99
0207 41 30
0207 41 80
0207 42
0207 44 10
0207 44 21
0207 44 31
0207 44 41
0207 44 51
0207 44 61
0207 44 71
0207 44 81
0207 44 99
0207 45 10
0207 45 21
0207 45 31
0207 45 41
0207 45 51
0207 45 61
0207 45 81
0207 45 99
0207 51 10
0207 51 90
0207 52 90
0207 54 10
0207 54 21
0207 54 31
0207 54 41
0207 54 51
0207 54 61
0207 54 71
0207 54 81
0207 54 99
0207 55 10
0207 55 21
0207 55 31
0207 55 41
0207 55 51
0207 55 61
0207 55 81
0207 55 99
0207 60 05
0207 60 10
ex 0207 60 21 (Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt)
0207 60 31
0207 60 41
0207 60 51
0207 60 61
0207 60 81
0207 60 99
0210 99 39
1602 31
1602 32
1602 39 21
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4274
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg 20.000.000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 12
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 75 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4289

Stand: VO (EU) 2021/1401

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Huhn
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 2.080.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 14 10
0207 14 50
0207 14 70
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4290

Stand: VO'en (EU) 2022/739; 2021/1401

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 456.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September;
30 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember;
20 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März;
20 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni
KN-Codes Ex02 10 99 39
Kontingentszollsatz 15,4 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4410

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Huhn
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 14.479 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50, 0207 14 70
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4411

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Huhn
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 4.432.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50, 0207 14 70
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4412

Stand: VO'en (EU) 2022/64; 2021/1401; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Huhn
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien, Thailand, Argentinien und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 788.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50, 0207 14 70
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien, Thailand, Argentinien und im Vereinigten Königreich'
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4420

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Truthühner
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 4.227.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 27 10, 0207 27 20, 0207 27 80
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4422

Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Truthühner
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 2.121.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 0207 27 10, 0207 27 20, 0207 27 80
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4266
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 "Europäische Union - Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte" im Namen der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen China)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 60.000 kg
KN-Codes 1602 39 29
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China".
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4267
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 "Europäische Union - Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte" im Namen der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen China)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 60.000 kg
KN-Codes 1602 39 85
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China".
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4268

Stand: VO (EU) 2023/254s.Anwendungsbestimmungen

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 "Europäische Union - Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte" im Namen der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung Erga omnes
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 5.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 32 19
Kontingentszollsatz 8 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4269

Stand: VO (EU) 2023/254s.Anwendungsbestimmungen

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 "Europäische Union - Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte" im Namen der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung China
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.
Menge in kg 6.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
KN-Codes 1602 39 29
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4283
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 "Europäische Union - Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte" im Namen der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch
Ursprung China
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.
Menge in kg 600.000 kg
KN-Codes 1602 39 85
Kontingentszollsatz 10,9 %
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 50 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


.

Anhang XIII

Teil A - Sektor: Hunde- und Katzenfutter

Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 71 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hunde- und Katzenfutter [in die Schweiz ausgeführt]
Bestimmungsort Schweiz
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ausfuhrlizenz AGREX oder eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist
Menge in kg 6.000.000 kg
KN-Codes 2309 10 90

Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz Nein
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 7 des Antrags und der Lizenz ist das Bestimmungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung

Teil B - Sektor: Milch

Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Milchpulver, auch gesüßt
Bestimmungsort Dominikanische Republik
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung
Menge in kg 22.400.000 kg
KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29

Nachweis für den Handel Gemäß Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz 3 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung


Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Das sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebende zusätzliche Kontingent
Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind
Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 59 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gemäß dieser Verordnung
Bestimmungsort Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ausfuhrlizenz
Menge in kg Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung
KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

Nachweis für den Handel Ja. Gemäß Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung 2020/760 10 Tonnen
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz 3 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 59 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 58 bis 63 dieser Verordnung


Laufende Nummer Entfällt
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 64 und 71 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Käse
Bestimmungsort Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ausfuhrlizenz
Menge in kg 14.271 831 kg
KN-Codes 0406 10; 0406 20; 0406 30; 0406 40; 0406 90

Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz Nein
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Gemäß Artikel 64 dieser Verordnung
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß den Artikeln 13 und 71 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Gemäß den Artikeln 64 und 71 dieser Verordnung

.

Spezifische sektorbezogene Informationen und Muster Anhang XIV

XIV.1 Getreide

Teil A - Vermerke gemäß Anhang II für die Zollkontingente 09.4120 und 09.4122

Teil B - Vermerke gemäß Anhang II für das Zollkontingent 09.4121

XIV.2 Reis

Muster für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Anhang III

Teil A - Ursprung: Thailand


Teil B - Ursprung: Australien

Teil C - Ursprung: Vereinigte Staaten von Amerika


Teil D - Ursprung: Vietnam21

Certificate of Authenticity

1 Exporter (Name and full address)
CERTIFICATE OF AUTHENTICITY
for export to the European Union
No ORIGINAL
issued by (Name and full address of issuing body)
2 Consignee (Name and full address)
3 country and place of cultivation
4 country of destination in EU
5 Packing 5 kg or less (number of packings)
6 Description of goods 7 Packing between 5 and 20 kg (number of packings)
8 Net weight (kg)
Gross weight (kg)
9 DECLARATION BY EXPORTER The undersigned declares that the information shown above is correct.
Place and date: Signature:
10 CERTIFICATION BY THE ISSUING body
It is hereby certified that the rice described above is one of the varieties of fragrant rice listed in Annex III of Commission Implementing Regulation (EU) No 2020/761 and that the information shown in this certificate is correct.
Place and date: Signature: Stamp:
11 FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE EUROPEAN Union

XIV.3 Zucker

Teil A - Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330

Teil B - Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.432

Teil C - Muster einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 35

XIV.4 Rindfleisch

Teil A - Muster eines Echtheitszeugnisses für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001, 09.4002, 09.4004, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454 und 09.4455

Teil B - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181

Teil C - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4198

Teil D - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4199

Teil E - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4200

Teil F - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4202

Teil G - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4504

Teil H - Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4505

XIV.5 Milch und Milcherzeugnisse23 s. Art.2

Teil A - Einfuhrkontingente mit Bescheinigungen IMa 1

A1 - Muster der Bescheinigung IMa 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514, 09.4515, 09.4521 und 09.452223(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608 ) (Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608)

(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608

)

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
)

A2 - Muster der Bescheinigung IMa 1 Für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182

(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
)

(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
A3 - Konrolle des Gewichts und des Fettgehalts von im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 zum Zollrechtlich freien Verkehr angemeldeter Butter mit Ursprung in Neuseeland

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Anhang XIV.5 Teil A sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  1. "Hersteller": eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Europäische Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 hergestellt wird;
  2. "Charge": die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;
  3. "Partie": eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMa 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 vorgelegt worden ist;
  4. "zuständige Behörden": die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;
  5. "Produktliste": eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMa 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Zudem können die Spezifikation für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Anzahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nenngewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Europäische Union und die Frachtnummer angegeben werden.

Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMa 1

Eine Bescheinigung IMa 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten.

Die Bescheinigung IMa 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:

  1. in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;
  2. in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit "1" beginnenden Nummer der Bescheinigung;
  3. in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;
  4. in Feld 5 "Neuseeland";
  5. in Feld 7:
  6. in Feld 8 das Rohgewicht in kg;
  7. in Feld 9:
  8. in Feld 10: aus Milch oder Rahm;
  9. in Feld 13: mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT;
  10. in Feld 16: "Kontingent für neuseeländische Butter für... [Jahr] gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761";
  11. in Feld 17:
  12. in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle.

Gewichtskontrolle

EU-Kontrollen

Die Kontrolle wird von den zuständigen Behörden an einer Partie durchgeführt.

Die zuständigen Behörden ziehen aus der Partie eine Zufallsstichprobe. Der Stichprobenumfang wird anhand folgender Formel bestimmt:

n =3√(N)

wobei n der Stichprobenumfang und

N die Anzahl der Packstücke der Partie ist.

Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.

Die zuständigen Behörden berechnen das arithmetische Mittel und die Standardabweichung des Eigengewichts für die Stichprobe.

Die zuständige Behörde führt geeignete Kontrollen durch, um die Angaben zum Leergewicht der unmittelbaren Hülle in der Bescheinigung IMa 1 zu überprüfen, was einen Vergleich mit dem Gewicht der in der Europäischen Union verwendeten Kunststoffhüllen beziehungsweise die Überprüfung einer Bescheinigung des Herstellers der für die Partie verwendeten Kunststoffhüllen einschließen kann.

Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung

Die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMa 1 angegebenen Eigengewichts der Packstücke wird mittels folgendem Verfahren überprüft:

Das Verhältnis s/σ wird mit dem Mindestkoeffizienten für einen gegebenen Stichprobenumfang entsprechend der nachstehenden Tabelle verglichen, wobei s die Stichproben-Standardabweichung ist undσ die Standardabweichung des Eigengewichts der auf der Bescheinigung IMa 1 angegebenen Packstücke.

Ist das Verhältnis s/σ kleiner als der zugehörige Mindestkoeffizient in der Referenztabelle, so wird s anstelle vonσ zur Auswertung der erzielten Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem folgenden Abschnitt benutzt.

Mindestkoeffizient1 s/σ für einen gegebenen Stichprobenumfang (n)

n s/σ n s/σ n s/σ
10 2 0,608 21 0,737 32 0,789
11 0,628 22 0,743 33 0,792
12 0,645 23 0,749 34 0,795
13 0,660 24 0,754 35 0,798
14 0,673 25 0,760 36 0,801
15 0,685 26 0,764 37 0,804
16 0,696 27 0,769 38 0,807
17 0,705 28 0,773 39 0,809
18 0,714 29 0,778 40 0,812
19 0,722 30 0,781 41 0,814
20 0,730 31 0,785 42 0,816
43 0,819
1) Die Mindestkoeffizienten wurden mit tabellierten Chi-Quadrat-Werten berechnet (5 % Perzentil: n-1 Freiheitsgrade).

2) Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.

Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

Die zuständigen Behörden vergleichen das an den Proben erzielte Ergebnis mit den Angaben auf der Bescheinigung IMa 1 anhand der Formel

w ≤ W + ((2,32σ)/√n)

Dabei ist

Erfüllt w die Bedingungen der vorstehenden Formel, so ist das auf der Bescheinigung IMa 1 angegebene mittlere Eigengewicht (W) zur Bestimmung des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie heranzuziehen.

Erfüllt w die Bestimmung der vorstehenden Formel nicht, so wird w zum Errechnen des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie verwendet.

Das angemeldete Gewicht wird in Teil 2 von Feld 29 der Einfuhrlizenz eingetragen; die Menge, die das angemeldete Gewicht übersteigt, wird zum für Drittländer (erga omnes) geltenden Zollsatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Kontrolle des Fettgehalts

EU-Kontrollen

Die zuständigen Behörden kontrollieren den Fettgehalt in GHT bei der Hälfte der gemäß dem vorherigen Abschnitt zur Bildung der Stichprobe herangezogenen Packstücke. Der Stichprobenumfang n wird jedoch auf mindestens 5 festgesetzt.

Für die Probenahme ist der Standard 50C/1995 der International Dairy Federation (IDF) anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fettgehalts ist das Verfahren ISO 17189 oder ein Verfahren anzuwenden, das im Rahmen der letzten Fassung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen festgelegt wurde.

Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.

Das Labor, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.

Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

  1. Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit.

  1. Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die entsprechende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMa 1 fallende Partie gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Analyse von Zweitproben gemäß dem folgenden Abschnitt entsprechen den Anforderungen.

Strittige Ergebnisse

Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Labors der zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schicken die zuständigen Behörden versiegelte Zweitproben der von ihrem Labor untersuchten Proben an ein zweites Labor. Dieses zweite Labor muss von einem Mitgliedstaat zur Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.

Das zweite Labor teilt den zuständigen Behörden unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.

Die Ergebnisse des zweiten Labors sind endgültig. ) 

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
A3 - Begriffsbestimmungen und Vorschriften für das Ausfüllen und die Überprüfung der bescheinigungen IMa 1, die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 ausgestellt wurden

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Anhangs XIV.5 Teil A gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'Hersteller': eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 hergestellt wird;
  2. 'Charge': die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;
  3. 'Partie': eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMa 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 vorgelegt worden ist;
  4. 'zuständige Behörden': die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;
  5. 'Produktliste': eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMa 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Zudem können die Spezifikation für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Anzahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nenngewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Union und die Frachtnummer angegeben werden.

Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMa 1

Eine Bescheinigung IMa 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten.

Die Bescheinigung IMa 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:

  1. in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;
  2. in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit '1' beginnenden Nummer der Bescheinigung;
  3. in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;
  4. in Feld 7:
  5. in Feld 8 das Rohgewicht in Kilogramm;
  6. in Feld 9:
  7. in Feld 10: aus Milch oder Rahm;
  8. in Feld 16: 'Kontingent für neuseeländische Butter für... [Jahr] gemäß der Durchführungsverordnung (EU) .../...';
  9. in Feld 17:
  10. in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle. )

(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
A4 - Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMa 1 ganz oder teilweise annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann

Annullierung der Bescheinigung IMa 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMa 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMa 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt werden dürfen.

Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet

Die die Bescheinigung IMa 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMa 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist ein Teil der Menge, für die eine Bescheinigung IMa 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMa 1 "gültig bis 00.00.0000" eingetragen. 3]

Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMa 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMa 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt werden können.

Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMa 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMa 1 von der die Bescheinigung IMa 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMa 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Redaktioneller oder sachlicher Fehler

Wird in einer Bescheinigung IMa 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMa 1 von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMa 1 kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMa 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMa 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMa 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMa 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMa 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.

Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMa 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMa 1 ausgestellt werden kann.

Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMa 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt werden können. )

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
A4 - Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMa 1 ganz oder teilweise annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann

Annullierung der Bescheinigung IMa 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMa 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMa 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt werden dürfen.

Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet

Die die Bescheinigung IMa 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMa 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMa 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMa 1 'gültig bis 00.00.0000' eingetragen.

Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMa 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMa 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt werden können.

Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMa 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMa 1 von der die Bescheinigung IMa 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMa 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Redaktioneller oder sachlicher Fehler

Wird in einer Bescheinigung IMa 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMa 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMa 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMa 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMa 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMa 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMa 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.

Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMa 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMa 1 ausgestellt werden kann.

Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMa 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt werden können. )

A5 - Vorschriften für das Ausfüllen der Bescheinigungen IMa 1

(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMa 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

  1. Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4521:
  2. Für unter den KN-Code ex 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:
  3. Für unter den KN-Code 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608
Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMa 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

  1. Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit der laufenden Nummer 09.4521:
  2. Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit der laufenden Nummer 09.4514:
  3. Für unter den KN-Code ex 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:
  4. Für unter den KN-Code 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

A6 - Bescheinigungen IMa 1 erteilende Stellen
(Gültig bis 18.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608

Drittland KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses Erteilende Stelle
Bezeichnung Ort
Australien 0406 90 01
0406 90 21
Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse
Cheddar
Australian Quarantine Inspection Service
Department of Agriculture, Fisheries and Forestry
PO Box 60
World Trade Centre
Melbourne VIC 3005
Australien
Tel.: (61 3) 92 46 67 10
Fax: (61 3) 92 46 68 00
Neuseeland ex 0405 10 11 Butter Ministry for Primary Industries Pastoral House
25 The Terrace
PO Box 2526
Wellington 6140
Tel. +64 4.894 0100
Fax +64 4.894 0720
www.mpi.govt.nz
ex 0405 10 19 Butter
ex 0405 10 30 Butter
ex 0406 90 01 Zur Verarbeitung bestimmter Käse
ex 0406 90 21 Cheddar

)

(Gültig ab 19.06.2023 gem. VO (EU) 2023/608

Drittland KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses Erteilende Stelle
Bezeichnung Ort
Australien 0406 90 01
0406 90 21
Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse
Cheddar
Australian Quarantine Inspection Service
Department of Agriculture, Fisheries and Forestry
PO Box 60
World Trade Centre
Melbourne, VIC 3005
Australien

Tel. +61 392466710
Fax +61 392466800

Neuseeland 0405 10 Butter Ministry for Primary Industries
Pastoral House
25 The Terrace
PO Box 2526
6140 Wellington

Tel. +64 48940100
Fax +64 48940720
www.mpi.govt.nz

0406 90 01 Zur Verarbeitung bestimmter Käse
0406 90 21 Cheddar

)

Teil B - Ausfuhrkontingente

B1 - Bezeichnungen der von den Vereinigten Staaten eröffneten Kontingente21

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des 'Harmonized Tariff Schedule of the United States' Kontingentsbezeichnung Verfügbare Jahresmenge
Gruppe Nr. Bezeichnung der Gruppe
kg
(1) (2) (3) (4)
16 Not specifically provided for (NSPF) 16-Tokio 835.712
16-Uruguay 3.168.597
17 Blue Mould 17-Uruguay 347.095
18 Cheddar 18-Uruguay 333.480
20 Edam/Gouda 20-Uruguay 1.100.000
21 Italian type 21-Uruguay 2.025.000
22 Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation 22-Tokio 393.006
22-Uruguay 380.000
25 Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation 25-Tokio 4.003.172
25-Uruguay 2.420.000

B2 - Darstellung von gemäß Artikel 59 dieser Verordnung in den Lizenzantrag und die Lizenz aufzunehmenden Informationen (von den Vereinigten Staaten eröffnetes Ausfuhrkontingent für Käse)

Kontingentsbezeichnung gemäß Teil B1 Spalte 3: ...

Bezeichnung der Gruppe gemäß Teil B1 Spalte 2 ...

Grundlage des Kontingents:

Uruguay-Runde: Tokio-Runde:
Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in kg Code des "Harmonised Tariff Schedule of the United States" Name und Anschrift des benannten Einführers
INSGESAMT:

.

Anhang XV


Teil A
Liste gemäß Artikel 44 Absatz 2

Teil B
Erzeugniskategorien gemäß Artikel 16

Erzeugniskategorie KN-Code
110 0102 29 10, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger
120 0102 29 21 und 0102 29 29, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg
130 0102 29 41 und 0102 29 49, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg
140 0102 29 51 bis 0102 29 99, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg
210 0201 10 00 und 0201 20 20
220 0201 20 30
230 0201 20 50
240 0201 20 90
250 0201 30 und 0206 10 95
310 0202 10 und 0202 20 10
320 0202 20 30
330 0202 20 50
340 0202 20 90
350 0202 30 10
360 0202 30 50
370 0202 30 90
380 0206 29 91
410 0210 20 10
420 0210 20 90, 0210 99 51 und 0210 99 90
510 1602 50 10 und 1602 90 61
520 1602 50 31
530 1602 50 95
550 1602 90 69


.

Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikeln 46, 66 und 68 Anhang XVI

Teil A
Umrechnungsfaktoren und Veredelungserzeugnisse für den Sektor Eier

Einfuhrerzeugnisse

Lfd. Nr.

Veredelungserzeugnisse

Aus 100 kg Einfuhrerzeugnisse hergestellte
Mengen an Veredlungserzeugnissen (in kg) 1

KN-Code Beschreibung Code 2 Beschreibung
0407 21 00
0407 29 10
0407 90 10
Eier in der Schale 1 ex 0408 99 80
  1. Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren
86,00
ex 0511 99 85
  1. Schalen
12,00
2 0408 19 81
  1. Eigelb, flüssig oder gefroren
33,00
ex 0408 19 89
ex 3502 19 90
  1. Eieralbumin, flüssig oder gefroren
53,00
ex 0511 99 85
  1. Schalen
12,00
3 0408 91 80
  1. Eier, nicht in der Schale, getrocknet
22,10
ex 0511 99 85
  1. Schalen
12,00
4 0408 11 80
  1. Eigelb, getrocknet
15,40
ex 3502 11 90
  1. Eieralbumin, getrocknet (in Kristallen)
7,40
ex 0511 99 85
  1. Schalen
12,00
5 0408 11 80
  1. Eigelb, getrocknet
15,40
ex 3502 11 90
  1. Eieralbumin, getrocknet (in anderer Form)
6,50
ex 0511 99 85
  1. Schalen
12,00
ex 0408 99 80 Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren 6 0408 91 80 Eier, nicht in der Schale, getrocknet 25,70
0408 19 81 und
ex 0408 19 89
Eigelb, flüssig oder gefroren 7 0408 11 80 Eigelb, getrocknet 46,60
1) Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen.

2) Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.

Teil B
Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des CETa 1 eröffnete Zollkontingente für Rind- und Schweinefleisch

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.4280, 09.4281 und 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

KN-Codes Umrechnungsfaktor
0201 10 00
0201 20 20
0201 20 30
0201 20 50
0201 20 90
0201 30 00
0206 10 95
0202 10 00
0202 20 10
0202 20 30
0202 20 50
0202 20 90
0202 30 10
0202 30 50
0202 30 90
0206 29 91
0210 20 10
0210 20 90
0210 99 51
0210 99 59
0203 12 11
0203 12 19
0203 19 11
0203 19 13
0203 19 15
0203 19 55
0203 19 59
0203 22 11
0203 22 19
0203 29 11
0203 29 13
0203 29 15
0203 29 55
0203 29 59
0210 11 11
0210 11 19
0210 11 31
0210 11 39
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
130 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
130 %
130 %
130 %
100 %
100 %
135 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
120 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
120 %
100 %
100 %
100 %
120 %
120 %

______________

1) Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.01.2017 S. 23).


ENDE

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