Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen

(ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24A, ber. 2021 L 84 S. 27, L 137 S. 21;
VO (EU) 2020/1739 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 9InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/254 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 17Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") erlassenen Rechtsakten beruhen, ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 4 aufgehoben werden.

(2) Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente verpflichtet. In einigen Fällen ist für Einfuhren von unter diese Zollkontingente fallenden Erzeugnissen eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) aufgehoben. Es ist angezeigt, diese Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beizubehalten.

(3) Für alle Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte ein jährlicher Zollkontingentszeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten festgelegt werden. In einigen Fällen ist es angezeigt, innerhalb des jährlichen Zollkontingentszeitraums Zollkontingentsteilzeiträume vorzusehen, insbesondere wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

(4) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten die im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragenden Mindest- oder Höchstmengen festgelegt werden.

(5) Zur Vereinfachung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen sollten gemeinsame Bedingungen für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, für die Einfuhrlizenzen gelten, festgelegt werden. Diese Zollkontingente sollten so verwaltet werden, dass die Lizenzen proportional zu den beantragten Gesamtmengen (im Folgenden "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") zugeteilt werden. Es sollten auch Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden, die zusätzlich zu den Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 5 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 6 gelten sollten.

(6) Einige internationale Abkommen sehen ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten vor. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Zuteilung der Lizenzen den Mengen entspricht, die in den von Drittländern ausgestellten Dokumenten angegeben sind. Es ist daher notwendig, für dieses Verwaltungsverfahren spezifische Vorschriften festzulegen. Die Dokumente sollten von einer von dem Drittland anerkannten Behörde ausgestellt werden und bestimmte Bedingungen erfüllen.

(7) Um bei der Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, für Transparenz zu sorgen, sollten die zuständigen Behörden jedem Marktteilnehmer, der ein Interesse am Handel mit dem betreffenden Erzeugnis hat, auf Antrag sachdienliche Informationen übermitteln. Damit die Marktteilnehmer die im Rahmen eines Zollkontingents verfügbaren Mengen beantragen können, sollte die Kommission die Gesamtzollkontingentsmenge, für die Anträge gestellt werden können, sowie die Anfangs- und Enddaten für die Antragstellung veröffentlichen. Auch Ausnahmen von den Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die Lizenzverfahren oder der Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gelten, sollten entsprechend den Grundsätzen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Welthandelsorganisation 7 und dem Ministerbeschluss von Bali 8 veröffentlicht werden.

(8) Es ist notwendig, eine angemessene Sicherheit für die im Rahmen von Zollkontingenten zu erteilenden Lizenzen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus der Union ausgeführt werden.

(9) Um die Verwaltung bestimmter sensibler und stark in Anspruch genommener Zollkontingente sowie bestimmter Zollkontingente, bei denen die Vorschriften in der Vergangenheit umgangen wurden, zu erleichtern, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) ein spezielles elektronisches System eingerichtet. Es sollten Vorschriften für die Verfahren und die Fristen für die Vorlage von Dokumenten und Erklärungen im Rahmen dieses elektronischen Systems festgelegt werden.

(10) Es sollten Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen werden, wenn die Mengen, auf die sich die Lizenzanträge beziehen, die für den betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten.

(11) Es ist notwendig, die Gültigkeitsdauer der im Rahmen der Zollkontingente erteilten Lizenzen festzulegen, um zu bestimmen, wann die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt ist.

(12) Im Interesse bestehender Einführer von Knoblauch, die in der Regel große Mengen Knoblauch einführen, und um sicherzustellen, dass neue Einführer auf dem Markt Fuß fassen können, sollte zwischen traditionellen und neuen Knoblaucheinführern, die Knoblauch mit Ursprung in Argentinien einführen, unterschieden werden. Für diese beiden Kategorien von Einführern sollte eine Begriffsbestimmung vorgesehen werden, und es sollten bestimmte Kriterien für die Antragsteller und die Verwendung der Einfuhrlizenzen festgelegt werden. Um die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch zu vereinfachen, wurden unter anderem die laufenden Nummern der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China und Argentinien) durch neue Nummern ersetzt. Die Änderung der laufenden Nummern sollte keine Auswirkungen auf die Kontinuität dieser Zollkontingente haben, was unter anderem gegebenenfalls die Berechnung der Referenzmenge, insbesondere für die Zwecke der Übergangsbestimmungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760, betrifft. Gleiches gilt für die Einfuhrzollkontingente für Pilze mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China), denen neue laufende Nummern zugewiesen wurden.

(13) Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen. Die von beiden Kategorien von Einführern eingereichten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Argentinien sollten bestimmten Einschränkungen, beispielsweise einer Referenzmenge für traditionelle Einführer, unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann.

(14) Zur Verbesserung der Kontrollen und zur Vermeidung handelsrelevanter Fehler aufgrund unzutreffender Ursprungszeugnisse und anderer Unterlagen sollten das bestehende System von Ursprungszeugnissen für Knoblauch und die Anforderung, dass Knoblauch aus dem Ursprungsdrittland direkt in die Union befördert werden muss, beibehalten werden. Die Liste der Drittländer sollte anhand der zusätzlichen Informationen erweitert werden. Die Ursprungszeugnisse sollten von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 9 ausgestellt werden.

(15) Um die Einhaltung der Bedingungen des Zollkontingents überprüfen zu können, sollte bei Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente für "Babybeef", für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch und für gefrorenes Rindersaumfleisch die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition in dem jeweiligen Abkommen genau entsprechen. Es sollte ein Muster für die Echtheitszeugnisse eingeführt werden, und es sollten detaillierte Vorschriften für die Verwendung von auf der Grundlage dieses Musters ausgestellten Echtheitszeugnissen festgelegt werden.

(16) Die Union kann bestimmen, welche Einführer Käse mit Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen eines bestimmten Kontingents in die Vereinigten Staaten von Amerika einführen dürfen. Damit die Union den Wert des Kontingents maximieren kann, sollte ein Verfahren zur Benennung der Einführer auf der Grundlage der zugeteilten Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehen werden.

(17) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zeitraums für die zollfreie Einfuhr von Mais für Spanien und Portugal sowie von Sorghum für Spanien sollten in Bezug auf den Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen, die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzen für Mais und Sorghum für die betreffenden Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(18) Um einen reibungslosen Übergang zu den Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, um der Verpflichtung nachzukommen, der Welthandelsorganisation die neuen Vorschriften vor ihrer Anwendung mitzuteilen, und um Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die obligatorische Registrierung in einem speziellen elektronischen System einzurichten und über dieses elektronische System für bestimmte überzeichnete Zollkontingente eine Erklärung über die Unabhängigkeit zu übermitteln, ist es angezeigt, das Inkrafttreten dieser Verordnung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:

  1. die Zollkontingentszeiträume;
  2. die Höchstmengen, die beantragt werden können;
  3. die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
  4. die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind;
  5. die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
  6. die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist;
  7. den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen;
  8. die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
  9. die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
  10. den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  11. den Ursprungsnachweis;
  12. die Meldung der Mengen an die Kommission;
  13. die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und der "Inward Monitoring Arrangement"-Bescheinigung (Bescheinigung IMa 1) an die Kommission.

Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.

Artikel 2 Weitere anwendbare Vorschriften

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 11 und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Titel II
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 3 In Anhang I aufgeführte Zollkontingente

(1) Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.

(2) Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:

  1. die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente;
  2. der Erzeugnissektor;
  3. die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr;
  4. das Verwaltungsverfahren;
  5. gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
  6. gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
  7. gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz;
  8. gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.

Artikel 4 Zollkontingentszeitraum

(1) Die Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet (im Folgenden "Zollkontingentszeitraum"). Die Zollkontingentszeiträume können in Teilzeiträume unterteilt werden.

(2) In den Anhängen II bis XIII sind für jedes Zollkontingent die Zollkontingentszeiträume und gegebenenfalls die Teilzeiträume sowie die für den Zollkontingentszeitraum verfügbaren Gesamtmengen aufgeführt.

Artikel 5 Höchstmengen, die beantragt werden können

(1) Die beantragte Menge darf die für den betreffenden Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum insgesamt verfügbare Menge nicht übersteigen.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt als verfügbare Menge die gesamte nicht zugeteilte Menge für den verbleibenden Zollkontingentszeitraum oder Teilzeitraum.

(3) Die verfügbare Menge schließt auch die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht verwendete Menge ein.

Artikel 6 Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Kalendertage des Monats, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorausgeht, und innerhalb der ersten sieben Kalendertage des jeweiligen Monats während des Zollkontingentszeitraums einzureichen; hiervon ausgenommen ist der Monat Dezember, in dem keine Anträge eingereicht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gelten, zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres einzureichen.

(3) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, stellen die Marktteilnehmer, die eine Lizenz beantragen, nur einen zulässigen Antrag pro Monat und Zollkontingent. Im November können die Marktteilnehmer zwei Anträge je Zollkontingent stellen: einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Dezember, und einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Januar. Bei Einfuhrzollkontingenten, die mit in den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und bei Ausfuhrzollkontingenten, die von Drittländern verwaltet werden, gilt Artikel 71 bzw. Artikel 72.

(4) Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig und verfällt die geleistete Sicherheit.

(5) Abweichend von Absatz 3 können Marktteilnehmer in Fällen, in denen ein Zollkontingent verschiedene KN-Codes, verschiedene Ursprungsländer oder unterschiedliche Zollsätze betrifft, einmal pro Monat Anträge für die verschiedenen KN-Codes oder Ursprungsländer oder unterschiedlichen Zollsätze einreichen. Diese Anträge werden gleichzeitig eingereicht. Die Lizenz erteilenden Behörden betrachten sie als einen einzigen Antrag.

Artikel 7 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

(1) Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

  1. In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben:
    1. die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;
    2. der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz ("Kontingentszollsatz") für das jeweilige Erzeugnis;
  2. soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und "Ja" in diesem Feld anzukreuzen;
  3. soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ist "Ja" in diesem Feld anzukreuzen.

(2) Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 1 genannten Angaben in diesem System.

Artikel 8 Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Lizenzanträge, die unvollständig sind oder die Kriterien der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nicht erfüllen, werden für unzulässig erklärt.

(2) Erklärt die Lizenz erteilende Behörde den Lizenzantrag für unzulässig, teilt sie dem Marktteilnehmer ihre Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit des Antrags sowie die Gründe für die Entscheidung schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird der Marktteilnehmer über die Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, das geltende Verfahren und die Einspruchsfristen unterrichtet.

(3) Bei geringfügigen Formfehlern, die nichts an den wesentlichen Angaben des Antrags ändern, wird ein Lizenzantrag nicht für unzulässig erklärt.

(4) Zollagenten oder Zollvertreter des Antragstellers sind nicht berechtigt, Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie dürfen nicht Inhaber von Lizenzen sein, die nach dieser Verordnung erteilt wurden.

Artikel 9 Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit

Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.

Artikel 10 Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen

(1) Mit Ausnahme der Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und mit Ausnahme der Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden, berechnet die Kommission für jedes Zollkontingent einen Zuteilungskoeffizienten. Die Mitgliedstaaten wenden den Koeffizienten auf die Mengen an, für die bei der Kommission jeweils ein Lizenzantrag gemeldet wurde. Der Zuteilungskoeffizient wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren berechnet.

(2) Spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen bei der Kommission gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten für jedes Zollkontingent. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.

(3) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Zuteilungskoeffizient für Lizenzen höchstens 100 % und wird wie folgt berechnet: [(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] % Der Zuteilungskoeffizient ist auf sechs Stellen zu runden. Die Kommission passt den Zuteilungskoeffizienten an, um sicherzustellen, dass die für die Ein- oder Ausfuhrzollkontingente im Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen nicht überschritten werden.

(4) Ist die Kontingentsmenge für einen Teilzeitraum oder im Rahmen des Verfahrens der monatlichen Antragstellung ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums oder des Kontingentsteilzeitraums aus. Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald Mengen im selben Kontingentszeitraum nach Meldung nicht in Anspruch genommener Mengen verfügbar werden. Die Kommission unterrichtet die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten über die Aussetzung, die Aufhebung der Aussetzung und die verfügbare Menge im Rahmen eines Zollkontingents durch entsprechende Veröffentlichung im Internet.

(5) Die Ein- und Ausfuhrlizenzen werden für die Mengen erteilt, die sich durch Multiplikation der Mengen in den Anträgen auf Erteilung der Ein- oder der Ausfuhrlizenzen mit dem Zuteilungskoeffizienten ergeben. Der Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.

(6) Die Mengen, die in einem Teilzeitraum nicht zugeteilt oder nicht verwendet werden, werden auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bestimmt. Diese Mengen werden zu den Mengen hinzugerechnet, die für die Umverteilung innerhalb desselben Ein- oder Ausfuhrkontingentszeitraums zur Verfügung stehen.

(7) Vor Berechnung des Zuteilungskoeffizienten für Zollkontingente, für die eine vorherige obligatorische Registrierung von Marktteilnehmern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlich ist, kann die Kommission die Lizenz erteilende Behörde ersuchen, die LORI-Einträge der Antragsteller zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist bis zum 15. Tag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) des Monats zu stellen, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemeldet haben. Bei Mengen, die bis zum 6. Dezember gemeldet werden, ist diese Anfrage jedoch bis zum 8. Dezember (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) zu stellen. Die Lizenz erteilenden Behörden teilen der Kommission eine E-Mail-Adresse mit, an die die Anfragen gerichtet werden sollten.

(8) Die Lizenz erteilenden Behörden beantworten die in Absatz 7 genannten Anfragen der Kommission vor dem 21. Tag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, innerhalb des auf die Anfrage folgenden Monats.

(9) In Bezug auf Anfragen bis zum 8. Dezember antwortet die Lizenz erteilende Behörde vor dem 7. Januar, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(10) Antwortet die Lizenz erteilende Behörde der Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen, so nimmt die Lizenz erteilende Behörde keinen weiteren Lizenzantrag des betreffenden Marktteilnehmers an.

Artikel 11 Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Dieser Artikel gilt nicht für Lizenzen, die für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente erteilt wurden.

(2) Die Lizenzen werden nur für Anträge erteilt, die der Kommission gemeldet wurden.

(3) Die Lizenzen werden nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission und vor dem Monatsende erteilt.

Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.

(4) Lizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt.

Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.

Artikel 12 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

(1) Die folgenden Felder der Formblätter für die Ein- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

  1. Feld 20 der Einfuhrlizenz enthält die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;
  2. Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält den Wertzollsatz und den spezifischen Zollsatz ("Kontingentszollsatz") für das betreffende Erzeugnis;
  3. soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, enthält Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland und ist "Ja" in diesem Feld anzukreuzen;
  4. in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind und für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Lizenz die Angabe "Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge" 12 enthält;
  5. Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz enthält die Erklärung "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" 13, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums endet.

(2) Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren diese Angaben in dem System.

Artikel 13 Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 14 gilt nicht für die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen für Ein- und Ausfuhrzollkontingente.

(2) Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig:

  1. ab dem ersten Kalendertag des Zollkontingentszeitraums, wenn die Anträge vor dem Kontingentszeitraum gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;
  2. ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe Zollkontingentszeitraums gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;
  3. ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und 30. November des Vorjahres eingereicht wurden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums.

(3) Sofern in Titel III oder Anhang I nichts anderes bestimmt ist und für den Fall, dass der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist, läuft die Gültigkeitsdauer der für einen Teilzeitraum erteilten Lizenzen am letzten Kalendertag des Monats, der auf das Ende dieses Teilzeitraums folgt, ab, jedoch spätestens am Ende des Zollkontingentszeitraums.

(4) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMa 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten.

(5) Lizenzen für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig, mit Ausnahme von zwischen dem 20. Dezember und dem 31. Dezember erteilten Lizenzen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig sind.

(6) Wird die Gültigkeitsdauer einer Ein- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.

Artikel 14 Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr

(1) Die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht ausgeführten Mengen gelten als nicht in Anspruch genommene Mengen.

(2) Der Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie der Nachweis der Ausfuhr und des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union werden gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erbracht.

Artikel 15 Ursprungsnachweis

(1) Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, wird den Zollbehörden der Union zusammen mit einer Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.

(2) In besonderen, in den Anhängen II bis XIII festgelegten Fällen wird der Ursprungsnachweis bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz vorgelegt.

(3) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom Anmelder oder vom Einführer zusätzlich verlangen, den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.

Artikel 16 Meldungen von Mengen an die Kommission

(1) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden:

  1. vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
  2. vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben:

  1. vor dem letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
  2. vor dem 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden;
  3. vor dem 10. Tag des Monats nach der Erteilung von Einfuhrlizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt werden.

Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen mit, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.

(5) Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenzen gemeldet.

(6) Ist der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den letzten Teilzeitraum gemeldet.

(7) Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.

(8) Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt.

(9) Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.

Artikel 17 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigung IMa 1 an die Kommission

(1) Zwischen dem 8. und dem 16. Tag des Monats, der auf das Ende des Zollkontingentszeitraums folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) sowie die Anschrift der Inhaber von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die eine obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls des Übernehmers erfordern, mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Validierung, Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI mit.

(3) Bei Meldung der Validierung eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlichen Daten.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jedwede Änderung, die die Marktteilnehmer an ihren LORI-Einträgen vornehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung:

  1. vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
  2. vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung IMa 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.

(7) Sind in vorliegendem Artikel Fristen und Termine festgelegt, so enden diese Fristen und Termine abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der genannten Verordnung ist.

(8) Die Meldungen an die Kommission im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 15 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 16.

Titel III
Sektorspezifische Vorschriften

Kapitel 1
Getreide

Abschnitt 1
Andere Getreide als Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 18 Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 17 genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG 18 genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates 19 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 19 Qualitätskriterien

Die Qualitätskriterien und Toleranzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission 20 festgelegt. Es gelten die Analysemethoden gemäß Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission 21.

Artikel 20 Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada

Die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 22 festgelegt.

Abschnitt 2
Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 21 Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen

Ab dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null werden Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente für Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden zwischen dem 7. und dem 11. eines jeden Monats, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht.

Artikel 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz

Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen die folgenden Angaben enthalten:

  1. das Ursprungsland ist in Feld 8 anzugeben, und "Ja" in diesem Feld ist anzukreuzen;
  2. eine der in Anhang XIV genannten Angaben wird in Feld 24 eingetragen.

Artikel 23 Meldungen an die Kommission

Ab dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:

  1. bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer;
  2. vor Ende des Monats die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 24 Zuteilungskoeffizient

Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.

Artikel 25 Erteilung der Einfuhrlizenz

Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 23. Tag und dem letzten Tag eines jeden Monats.

Artikel 26 Gültigkeit der Lizenz

Abweichend von Artikel 13 gelten die Lizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf diesen Tag folgt.

Kapitel 2
Reis

Artikel 27 Zollkontingente und Zuteilung der Mengen

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates 23 genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates 24 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.

Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums.

Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen.

Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugewiesen wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf die laufende Nummer 09.4138 übertragen.

Artikel 28 Ausfuhrpapier

Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.

Artikel 29 Angaben in der Lizenz

In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168, ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und "Ja" in diesem Feld anzukreuzen.

Kapitel 3
Zucker

Artikel 30 Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission 25 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates 26 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission 27 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates 28, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 31 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gewicht tel quel" das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
  2. "Raffination" die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

Artikel 32 Gültigkeit von Lizenzen

Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.

Artikel 33 Meldungen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.

Artikel 34 Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker

(1) Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
  2. abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 29 darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden;
  3. die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;
  4. weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der entsprechende Betrag an Einfuhrabgaben für jedes Zehntelgrad der festgestellten Abweichung um 0,14 % vermindert oder gegebenenfalls erhöht;
  5. im Antragsformular und in der Lizenz wird in Feld 20 "zur Raffination bestimmter Zucker" vermerkt.

(2) Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen.

Artikel 35 Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327

Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Einfuhrlizenzanträgen ist das Original der gemäß dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands erteilten Ausfuhrlizenz beizufügen. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen;
  2. in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz ist einer der in Anhang XIV.3 Teil B aufgeführten Vermerke einzutragen.

Kapitel 4
Olivenöl

Artikel 36 Zollkontingente

Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission 30 genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.

Kapitel 5
Obst und Gemüse

Abschnitt 1
Knoblauch

Artikel 37 Zollkontingente

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates 31 genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates 32 genehmigt wurde, und gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates 33 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 38 Traditionelle Einführer und neue Einführer von Knoblauch mit Ursprung in Argentinien

(1) Dieser Artikel gilt nur für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien.

(2) Der Begriff "traditioneller Einführer" bezeichnet einen Einführer, der Folgendes nachweisen kann:

  1. Der Einführer hat in jedem der drei vorangegangenen Zollkontingentszeiträume Lizenzen für Zollkontingente für frischen Knoblauch, KN-Code 0703 20 00, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission 34 oder gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet;
  2. der Einführer hat im Zollkontingentszeitraum vor der Antragstellung mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch aus der Union ausgeführt.

(3) Der Begriff "neuer Einführer" bezeichnet einen anderen als den in Absatz 2 genannten Einführer, der einen der beiden folgenden Nachweise erbringt:

  1. Der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union eingeführt;
  2. der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt.

(4) Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem beliebigen Teilzeitraum Lizenzanträge einreicht, darf 10 % der Gesamtmenge, die den traditionellen und den neuen Einführern gemäß Anhang VI für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung gemeinsam zur Verfügung steht, nicht übersteigen. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5) In Feld 20 des Lizenzantrags muss angegeben werden, ob der Antrag von einem "traditionellen Einführer" oder von einem "neuen Einführer" gestellt wird.

(6) Die für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien verfügbare Menge wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 70 % der Menge wird auf die traditionellen Einführer aufgeteilt;
  2. 30 % der Menge wird auf die neuen Einführer aufgeteilt.

(7) Stellt die Kommission auf der Grundlage der nach dieser Verordnung eingegangenen Meldungen fest, dass nicht für die gesamte Menge gemäß Absatz 6 Anträge eingereicht wurden, so wird die Menge, für die keine Anträge eingereicht wurden, auf die für den nächsten Teilzeitraum für dieselbe Teilmenge verfügbare Menge aufgerechnet.

Artikel 39 Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch

(1) Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es liegt ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vor;
  2. das Erzeugnis wurde direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn

  1. es aus einem Drittland in die Union befördert wird, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Drittlandes zu durchqueren;
  2. sein Transport - mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung - durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und das betreffende Erzeugnis
    1. im jeweiligen Land oder in den jeweiligen Ländern der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt war;
    2. in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern weder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen noch in Verkehr gebracht wurde;
    3. in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zur Frischhaltung unterzogen worden ist.

(3) Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst

  1. ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte; oder
  2. eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit
    1. einer genauen Warenbeschreibung;
    2. dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;
    3. einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;
  3. falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

Artikel 40 Meldungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. Die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 beantragt haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden;
  2. gegebenenfalls die Liste der Marktteilnehmer, die nach nationalem Recht Zusammenschlüsse gebildet haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden.

Abschnitt 2
Pilze

Artikel 41 Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.

Kapitel 6
Rindfleisch

Artikel 42 Zollkontingente und -mengen

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission 35 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates 36 genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EU des Rates 37 genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission 38 genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo 39 andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates 40 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Babybeef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates 41 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates 42 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates 43 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates 44 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.

Artikel 43 Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.4002

(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002.

(2) Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, legt der Einführer der Zollbehörde eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon vor.

(3) Die Echtheitszeugnisse sind nach dem Muster in Anhang XIV zu erstellen.

(4) Die Echtheitszeugnisse werden in einer der Amtssprachen der Union oder des Ausfuhrlandes ausgefüllt.

(5) Die Echtheitszeugnisse werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.

(6) Die Echtheitszeugnisse sind nur gültig, wenn sie von der im Anhang für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde des Ursprungsdrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7) Die Echtheitszeugnisse sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8) Die auf einer Einfuhrlizenz angegebenen Mengen sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.

(9) Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent 09.4002 sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig.

(10) Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. Alle KN-Codes sind in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken und ihre Beschreibung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

Artikel 44 Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1) Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenz muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld "Besondere Vermerke auf der Lizenz" in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.

(2) Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen.

Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Zeugnis nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.

Artikel 45 Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1) Unter den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Umständen leisten die Antragsteller eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Meistbegünstigungszollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die betreffenden Erzeugnisse entspricht.

Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses übermittelt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses erhalten und sich davon überzeugt haben, dass deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.

(3) Der Betrag der zusätzlichen Sicherheit, die nicht freigegeben wurde, verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 46 Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada

(1)Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(2) Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

(3) Zur Berechnung des Nachweises für den Handel und gegebenenfalls der Referenzmenge wird das Gewicht anhand der in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.

(4) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor Beginn jedes Teilzeitraums gemäß Anhang VIII einzureichen.

(5) Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.

(6) Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Datum ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder ab dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.

(8) Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

(9) Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 8 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

Artikel 47 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Echtheitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

(2) Die gemeldeten Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und gegebenenfalls in das Gewichtsäquivalent des entbeinten Erzeugnisses umgerechnet.

(3) Im Sinne dieses Kapitels ist "gefrorenes Fleisch" solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von höchstens -12 °C aufweist.

Kapitel 7
Milch und Milcherzeugnisse

Abschnitt 1
Einfuhrkontingente

Artikel 48 Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse 46, gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG 47 genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates 48 genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG 49 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates 50 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.

Artikel 49 Zollkontingente für Käse aus Neuseeland

(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515.

(2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMa 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

(3) Die Bescheinigungen IMa 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.

Artikel 50 Zollkontingente für Butter aus Neuseeland

(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182.

(2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMa 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

(3) Die in der Beschreibung der Zollkontingente für neuseeländische Butter aufgeführte Angabe "mindestens sechs Wochen alt" bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorgelegt wird.

(4) Auf allen Vermarktungsstufen von Butter mit Ursprung in Neuseeland, die in die Union eingeführt wird, wird der neuseeländische Ursprung auf der Verpackung und auf der entsprechenden Rechnung angegeben. Wird neuseeländische Butter mit Unionsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g vermarktet, so ist der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter nur auf der entsprechenden Rechnung anzugeben.

(5) Die Bescheinigungen IMa 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.

(6) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4195 je Antragsteller nicht mehr als 125 % der Mengen abdecken, die der Antragsteller in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Zollkontingentszeitraum vorausgeht, unter Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat.

(7) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4182 je Antragsteller nicht weniger als 20 Tonnen und nicht mehr als 10 % der für den Zollkontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge abdecken.

(8) Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.

Artikel 51 Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland

(1) Die Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind in Anhang XIV.5 Teil A.3 festgelegt. Die Kontrolle der Anmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union umfasst die in Anhang XIV vorgesehenen Überprüfungen. Entspricht die Zusammensetzung der Butter nicht den Anforderungen, so wird die Zollpräferenz für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Menge abgelehnt. Sobald die Nichtkonformität festgestellt und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 51 festgesetzten Einfuhrzoll. Der Marktteilnehmer kann die Lizenz für die nicht konforme Menge zurückgeben; in diesem Fall meldet die Lizenz erteilende Behörde diese Menge als nicht ausgeschöpft und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der in jedem Quartal gemäß Anhang XIV.5 Teil A.3 durchgeführten Kontrolle bis zum 10. Tag des ersten Monats des folgenden Quartals mit. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Allgemeine Angaben:
    1. Name des Herstellers der Butter;
    2. Nummer der Partie;
    3. Menge der Partie in kg;
    4. Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);
  2. Gewichtskontrolle: Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
  3. Angaben zum Mittelwert:
    1. arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMa 1);
    2. arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
    3. Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);
  4. Angaben zur Standardabweichung:
    1. Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMa 1);
    2. Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
    3. Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);
  5. Kontrolle des Fettgehalts;
  6. Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
  7. Angaben zum Mittelwert:
    1. arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;
    2. Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).

Artikel 52 Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1) Die Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMa 1 angegebene Nettogesamtmenge ab.

Artikel 53 Bescheinigung IMa 1 für Milcherzeugnisse

(1) Die Bescheinigungen IMa 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen.

Jede Bescheinigung IMa 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMa 1 auszustellen.

(2) Die Bescheinigung muss die Gesamtmenge der Erzeugnisse abdecken, die dazu bestimmt sind, das Hoheitsgebiet des Ausstellungslandes zu verlassen.

(3) Bescheinigungen IMa 1 sind ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig. Sie verlieren jedoch nach dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit.

(4) Abweichend von Absatz 3 können ab dem 1. Januar gültige Bescheinigungen IMa 1 ab dem 1. November des Vorjahres ausgestellt werden. Die entsprechenden Einfuhrlizenzanträge können jedoch erst ab dem ersten Tag des Zollkontingentszeitraums gestellt werden.

(5) Die Umstände, unter denen Bescheinigungen IMa 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in Anhang XIV aufgeführt.

(6) Eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMa 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung IMa 1 muss außer in Fällen höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt werden.

Artikel 54 Bescheinigungen IMa 1 erteilende Stellen

(1) Bescheinigungen IMa 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Bescheinigungen IMa 1 sind ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person tragen.

(2) Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie

  1. vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
  2. sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;
  3. sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMa 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung sollte über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem erfolgen;
  4. sich verpflichtet, für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0406, bei denen das Ausfuhrland, das die Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt hat, keinen Zugang zu dem in Artikel 72 Absatz 8 genannten Informationssystem hat, der Kommission bis zum 15. Januar getrennt für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:
    1. die Gesamtzahl der für das vorhergehende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMa 1, die Identifikationsnummer jeder Bescheinigung IMa 1 und die Menge, für die sie gilt;
    2. die Gesamtzahl der für den betreffenden Zollkontingentszeitraum ausgestellten Bescheinigungen IMa 1 und die Gesamtmenge, für die diese Bescheinigungen gelten; und
    3. die Annullierung, Berichtigung oder Änderung dieser Bescheinigungen IMa 1 oder die Ausstellung von Kopien der Bescheinigungen IMa 1 gemäß Anhang XIV sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

(3) Erfüllt eine erteilende Stelle die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht mehr, wird sie aus Anhang XIV gestrichen.

Abschnitt 2
Ausfuhrkontingente

Artikel 55 Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver

(1) Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

(2) Ein Ausfuhrkontingent von 22.400 Tonnen für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 wird den Ausführern der Union zugeteilt.

(3) Der Kontingentszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

(4) Die Ausführer der Union sind Marktteilnehmer, deren Name und EORI-Nummer in der entsprechenden Ausfuhranmeldung vermerkt sind. Sie legen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik für jede Sendung eine bescheinigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung vor.

(5) Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 gestellt werden, die ausschließlich innerhalb der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller erklären schriftlich, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sie verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können die vorgelegten Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

Artikel 56 Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents

(1) Lizenzen, die im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents erteilt wurden, verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.

(2) Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

  1. eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort; oder
  2. ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

  1. In Feld 7 als Bestimmungsland "Dominikanische Republik"; in diesem Feld ist "ja" anzukreuzen;
  2. Feld 20 muss folgende Angaben enthalten.

    "Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

    Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde".

Artikel 57 Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver

(1) Werden Lizenzanträge für Mengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen übersteigen, so berechnet die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten. Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

(2) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigen sie die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Die Sicherheit wird unmittelbar nach Erhalt einer derartigen Meldung freigegeben.

(3) Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code der Erzeugnisse aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.

Artikel 58 Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen werden für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang jedes Zollkontingents und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum sind in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 59 Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen

(1) Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen

  1. des sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;
  2. der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;
  3. der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

(2) Abweichend von Artikel 6 sind die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden zwischen dem 1. und dem 10. September des Jahres zu stellen, das dem Kontingentsjahr vorausgeht, für das Ausfuhrlizenzen erteilt werden. Alle Anträge sind gleichzeitig bei der Lizenz erteilenden Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen.

(3) In Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der achtstellige KN-Code einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.

(4) Die Antragsteller müssen nachweisen, dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

(5) Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben:

  1. die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des "Harmonized Tariff Schedule of the United States of America";
  2. die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem "Harmonized Tariff Schedule of the United States of Amerika";
  3. den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(6) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

  1. in Feld 7 als Bestimmungsland "Vereinigte Staaten von Amerika"; in diesem Feld ist "ja" anzukreuzen;
  2. Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:
    1. "Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika;
    2. Kontingent für das Kalenderjahr xxxx - Artikel 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761;
    3. Kontingentsbezeichnung:...;
    4. gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember xxxx";
  3. Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: "Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406."

(7) Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 angegebene Kontingent einen Lizenzantrag oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in den folgenden Unterabsätzen festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.

Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

(8) Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel a Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat.

(9) Informationen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente werden zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und entsprechend dem Muster in Anhang XIV vorgelegt.

(10) Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung werden Ausfuhrlizenzen bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.

Artikel 60 Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

  1. eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort; oder
  2. ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort.

Artikel 61 Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

(1) Bis zum 18. September jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge für alle Kontingente für Käse, die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurden. Wenn keine Anträge gestellt wurden, ist dies ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:

  1. eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und EORI-Nummer;
  2. die je Antragsteller beantragten Mengen je KN-Code und je Code des "Harmonized Tariff Schedule of the United States of America";
  3. Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jedes Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben.

Artikel 62 Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

(1) Wenn die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent die für das betreffende Jahr verfügbare Menge übersteigen, berechnet und veröffentlicht die Kommission abweichend von Artikel 10 bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten. Gegebenenfalls kann ein Zuteilungskoeffizient von über 100 % angewandt werden.

(2) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die zugeteilte Menge je Antragsteller niedriger als 10 Tonnen je Kontingent wäre, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigt der Antragsteller die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.

(3) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.

(4) Wird durch die beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Die sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Menge wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die zu leistende Sicherheit wird entsprechend erhöht.

(5) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten zusätzlichen Mengen mit, die von den Marktteilnehmern akzeptiert wurden.

Artikel 63 Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

(1) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Namen der benannten Einführer und die zugeteilten Mengen mit.

(2) Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers in Frage steht, der die Förderwürdigkeitsbescheinigung gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel a Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten Regeln des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse einreicht, so kann der Marktteilnehmer durch die Lizenz erteilende Behörde ermächtigt werden, einen anderen auf der USDA-Liste der zugelassenen Einführer aufgeführten Einführer zu benennen und dies gemäß Absatz 1 mitzuteilen.

(3) Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit.

Artikel 64 Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse

(1) Gemäß der Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach Artikel XXIV Absatz 6 sowie einem Briefwechsel dazu, die mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates 52 genehmigt wurden, wird für Ausfuhren von Käse nach Kanada unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Für Ausfuhren von Käse nach Kanada im Rahmen dieses Kontingents ist gemäß Anhang XIII eine Ausfuhrlizenz erforderlich.

(3) Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten unter Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur fallenden und für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können diese Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

  1. in Feld 7 als Bestimmungsland "Kanada"; in diesem Feld ist "ja" anzukreuzen;
  2. in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10, 0406 20, 0406 30 und 0406 40 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90; in Feld 15 höchstens sechs so beschriebene Erzeugnisse;
  3. in Feld 16 den achtstelligen KN-Code sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;
  4. in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;
  5. in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:
    1. "Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 - Kontingent für das Kalenderjahr xxxx";
    2. "Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 - Kontingent für das Kalenderjahr xxxx".
  6. Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;
  7. Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: "Ohne Ausfuhrerstattung".

(5) Bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz legt der Inhaber einer Ausfuhrlizenz der zuständigen kanadischen Behörde das Original der Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz vor.

Kapitel 8
Schweinefleisch

Artikel 65 Zollkontingente

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 66 Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada

(1) Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(2) Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

(3) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor jedem Teilzeitraum gemäß Anhang X dieser Verordnung einzureichen.

(4) Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.

(5) Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.

(7) Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

(8) Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 7 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

Kapitel 9
Eier

Artikel 67 Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 68 Umrechnung des Gewichts

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil a dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrerzeugnisse von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Unionsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.

(2) Die Referenzmenge wird anhand der in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99).

(4) Für die Zwecke von Lizenzanträgen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402 wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.

(5) Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt:

  1. Kilogramm Schalenei-Äquivalent für die laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402;
  2. Kilogramm Erzeugnisgewicht für die laufende Nummer 09.4276.

Kapitel 10
Geflügelfleisch

Artikel 69 Zollkontingente

Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits, die mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates 53 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel, das mit dem Beschluss 2003/917/EG des Rates 54 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, die mit dem Beschluss 2007/360/EG des Rates 55 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, die mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates 56 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.

Kapitel 11
Hunde- und Katzenfutter

Artikel 70 Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90, für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt

(1) Gemäß den im Rahmen der Uruguay-Runde der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen 57, wird für Ausfuhren von Hunde- und Katzenfutter mit Ursprung in der EU in die Schweiz unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls Kontrollen der Konten und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse durch diese Behörden zu akzeptieren. Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, legt er eine entsprechende Erklärung und Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Untermauerung seines Antrags vor.

(3) Abweichend von Artikel 71 Absatz 1 kann die Ausfuhrlizenz AGREX durch eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier ersetzt werden, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist.

Kapitel 12
Gemeinsame Vorschriften für bestimmte in den Kapiteln 6, 7 und 11 aufgeführte Zollkontingente

Artikel 71 Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen

(1) Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gebunden.

(2) Lizenzanträge für diese Zollkontingente sind nur dann zulässig, wenn die in Artikel 64 Absatz 3 und die in Artikel 70 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.

(4) Die Lizenzen werden so schnell wie möglich nach Eingang zulässiger Anträge erteilt.

(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgezeichneten Lizenz.

(6) Ausfuhrlizenzen dürfen nur für eine Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung akzeptiert wird, ist die Lizenz erschöpft.

(7) Artikel 16 gilt nicht für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente.

Artikel 72 Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

(1) Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln:

  1. ein Echtheitszeugnis für den Rindfleischsektor;
  2. eine "Inward Monitoring Arrangement"-Bescheinigung (IMa 1) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.

(3) Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß den Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMa 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMa 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMa 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.

(4) Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMa 1 beigefügt ist.

(5) Je Echtheitszeugnis oder Bescheinigung IMa 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.

(6) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMa 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, aufgerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMa 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.

(7) Die Kommission kann ein Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.

(8) Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse oder eine oder mehrere Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente. Der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und einem Ausfuhrland erfolgt über ein Informationssystem, das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtet wurde. Wenn dies von einem Drittland verlangt wird, kann der Austausch von Dokumenten auch künftig auf herkömmliche Weise erfolgen; in diesem Fall wird die Einfuhrlizenz dem Lizenzinhaber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn das Original des vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments vorliegt.

(9) Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 73 Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.

4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (siehe Seite1 dieses Amtsblatts).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 (EG) Nr. 507/2008 er Kommission (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44).

7) Die multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1a - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 151).

8) Ministerbeschluss von Bali über die Verwaltung der Zollkontingente WT/MIN (13)/39 - WT/L/914 vom 11. Dezember 2013.

9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

10) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).

12) Bild einfügen

13) Bild einfügen

14) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).

15) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).

16) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).

17) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).

18) Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.05.2006 S. 13).

19) Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.06.2007 S. 53).

20) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.07.2010 S. 5).

21) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 71).

22) ABl. L 11 vom 14.01.2017 S. 23.

23) Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.06.1996 S. 1).

24) Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.05.1996 S. 15).

25) Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.03.2004 S. 1).

26) Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 107 vom 28.04.2009 S. 1).

27) Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 14).

28) Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.01.2017 S. 1).

29) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

30) Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.03.1998 S. 1).

31) Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.05.2001 S. 7).

32) Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 154 vom 08.06.2006 S. 22).

33) Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016 S. 7).

34) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.03.2007 S.12).

35) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).

36) Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.06.2008 S. 10).

37) Beschluss 2010/36/EU des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.01.2010 S. 1).

38) Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.04.2010 S. 1).

39) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

40) Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.03.2016 S. 1).

41) Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 02.04.2005 S. 19).

42) Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 52).

43) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.01.2017 S. 1080).

44) Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.07.2017 S. 1).

45) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

46) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse - Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei - Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft - Protokoll 3 über Ursprungsregeln - Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino - Gemeinsame Erklärung (ABl. L 86 vom 20.03.1998 S. 1).

47) Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 04.12.1999 S. 1).

48) Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (ABl. L 327 vom 09.12.2011 S. 1).

49) Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008 S. 1).

50) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017 S. 57).

51) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

52) Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (ABl. L 334 vom 30.12.1995 S. 25).

53) Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.02.1994 S. 1).

54) Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (ABl. L 346 vom 31.12.2003 S. 65).

55) Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.05.2007 S. 10).

56) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.09.2014 S. 1).

57) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).

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Anhang I


Liste der eröffneten Zollkontingente und zu erfüllende Anforderungen
Nummer/Beschreibung des Zollkontingents Sektor Art des Kontingents Verwaltungsmethode Referenzmenge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben? Nachweis für den Handel gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben? Ablaufdatum der Lizenz Vorherige obligatorische Registrierung der Markteilnehmer im elektronischen System gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
09.4123 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4124 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4125 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4131 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4133 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4306 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4307 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4308 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4120 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung Nein
09.4121 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung Nein
09.4122 Getreide Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung Nein
09.4112 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4116 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4117 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4118 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4119 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4127 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4128 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4129 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4130 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4138 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4148 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4149 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4150 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4153 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4154 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4166 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4168 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4317 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4318 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4319 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4320 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4321 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4324 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4325 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4326 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4327 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4329 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4330 Zucker Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4032 Olivenöl Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4099 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4104 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein
09.4285 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4287 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4284 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4286 Obst und Gemüse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4001 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4202 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4003 Rindfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4004 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4181 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4198 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4199 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4200 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4002 Rindfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4270 Rindfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4280 Rindfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4281 Rindfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4450 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4451 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4452 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4453 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4454 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4455 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4504 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4505 Rindfleisch Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4155 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4179 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4182 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4195 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4225 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4226 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4227 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4228 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4229 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4514 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4515 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4521 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4522 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente Nein Nein Nein
09.4595 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4600 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4601 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4602 Milch und Milcherzeugnisse Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnetes Kontingent für Käse Milch und Milcherzeugnisse Ausfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver Milch und Milcherzeugnisse Ausfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
Von Kanada eröffnetes Kontingent für Käse Milch und Milcherzeugnisse Ausfuhr Drittland Nein Nein 31. Dezember Nein
09.4038 Schweinefleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4170 Schweinefleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4271 Schweinefleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4272 Schweinefleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4282 Schweinefleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4275 Eier Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4276 Eier Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4401 Eier Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4402 Eier Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4067 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4068 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4069 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4070 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4092 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4169 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4211 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4212 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4213 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4214 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4215 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4216 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4217 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4218 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4251 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4252 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4253 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4254 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4255 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4256 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4257 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4258 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4259 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4260 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4263 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4264 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4265 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4266 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4267 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Nein Nein
09.4268 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4269 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4273 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4274 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Nein
09.4283 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4410 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4411 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4412 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4420 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4422 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
Hunde- und Katzenfutter für die Schweiz Hunde- und Katzenfutter Ausfuhr Drittland Nein Nein 31. Dezember Nein


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Zollkontingente im Getreidesektor Anhang II20 21


Laufende Nummer 09.4123

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 571.943.000 kg
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 12 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4124
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vorläufig in der EU angewendet wird
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingent von 2017 bis 2023 eröffnet
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Im Einklang mit Artikel 20 dieser Verordnung
Menge in kg Von 2017 bis 2023: 100.000.000 kg
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4125

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 2.285.665.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 12 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4131

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 269.214.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 1005 10 90 und 1005 90 00
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4133

Stand: VO (EU) 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 129.577.000 kg
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 12 EUR je 1.000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4306
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat
Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn
Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis
Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel
Pellets von Weizen
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 980.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 990.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 1.000.000.000 kg
KN-Codes 1001 99 (00), 1101 00 (15-90), 1102 90 (90), 1103 11 (90), 1103 20 (60)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4307
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gerste, andere als zur Aussaat
Mehl von Gerste
Pellets von Gerste
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 310.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 330.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 350.000.000 kg
KN-Codes 1003 90 (00), 1102 90 (10), ex 1103 20 (25)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4308
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais, anderer als zur Aussaat
Mehl von Mais
Grobgrieß und Feingrieß von Mais
Pellets von Mais
Körner von Mais, bearbeitet
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 550.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 600.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 650.000.000 kg
KN-Codes 1005 90 (00), 1102 20 (10-90), 1103 13 (10-90), 1103 20 (40), 1104 23 (40-98)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4120

Stand: VO (EU) 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais nach Spanien
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 2.000.000.000 kg
KN-Codes 1005 90 00
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen;
In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4121

Stand: VO (EU) 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais nach Portugal
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 500.000.000 kg
KN-Codes 1005 90 00
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4122

Stand: VO (EU) 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hirse nach Spanien
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 300.000.000 kg
KN-Codes 1007 90 00
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

.

Zollkontingente im Reissektor Anhang III20 21


Laufende Nummer 09.4112

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 4.682.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
4.682.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4116

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 990.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
990.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4117

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Indien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 1.458.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.458.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4118

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Pakistan
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 1.370.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.370.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4119

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Indien, Pakistan, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 3.041.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
3.041.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4127

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 30. September
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 17.251.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
4.313.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
8.626.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
4.312.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4128

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 30. September
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 17.728.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
8.864.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
4.432.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
4.432.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4129

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 30. September
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 220.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
220.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4130

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 30. September
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 1.532.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
1.532.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4138

Stand: VO (EU) 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg Verbleibende Menge aus den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in vorangegangenen Teilzeiträumen nicht zugeteilt wurden
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4148

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geschälter Reis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 1.416.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
1.416.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 20
Kontingentszollsatz Wertzollsatz von 15 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4149

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bruchreis
Ursprung Thailand
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 48.729.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
34.110.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
14.619.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 40-0
Kontingentszollsatz Zollermäßigung von 30,77 %
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 5 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4150

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bruchreis
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 14.993.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum"
KN-Codes 1006 40 00
Kontingentszollsatz Zollermäßigung von 30,77 %
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 5 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4153

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bruchreis
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 8.434.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 1006 40 00
Kontingentszollsatz Zollermäßigung von 30,77 %
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 5 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4154

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bruchreis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Guyana, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Menge in kg 11.245.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 1006 40 00
Kontingentszollsatz Zollermäßigung von 30,77 %
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 5 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4166

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 30. Juni
1. Juli bis 31. August
1. September bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 22.442.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
7.480.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni
14.962.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August
Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 46 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4168

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. September bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bruchreis
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 26.581.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
26.581.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. September
Übertrag aus dem vorangegangenen Teilzeitraum auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
KN-Codes 1006 40 00
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 5 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

.

Zollkontingente im Zuckersektor Anhang IV20 21


Laufende Nummer 09.4317 - WTO-Zuckerkontingente

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 4.961.000 kg
KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10
Kontingentszollsatz 98 EUR je 1.000 kg
Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4318 - WTO-Zuckerkontingente

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg Zollkontingentszeiträume bis 2023/2024: 308.518.000 kg
Zollkontingentszeiträume ab 2024/2025: 380.555.000 kg
KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10
Kontingentszollsatz 98 EUR je 1.000 kg
Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4319 - WTO-Zuckerkontingente
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Entscheidung 2008/870/EG des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Kuba
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 68.969.000 kg
KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10
Kontingentszollsatz 98 EUR je 1.000 kg
Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4320 - WTO-Zuckerkontingente

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Beschluss 2009/718/EG des Rates vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 260.390.000 kg
KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10
Kontingentszollsatz 98 EUR je 1.000 kg
Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4321 - WTO-Zuckerkontingente

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Beschluss 75/456/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
Ursprung Indien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg 5.841.000 kg
KN-Codes 1701
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4324 - Balkan-Zucker
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Albanien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 1.000.000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4325 - Balkan-Zucker
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Bosnien und Herzegowina
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 13.210.000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4326 - Balkan-Zucker
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Serbien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 181.000.000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4327 - Balkan-Zucker
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
Ursprung Republik Nordmazedonien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 7.000.000 kg
KN-Codes 1701 und 1702
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4329 - WTO-Zuckerkontingente

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg Zollkontingentszeiträume bis 2021/2022: 72.037.000 kg
Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 54.028.000 kg
KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10
Kontingentszollsatz 11 EUR je 1.000 kg
Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


Laufende Nummer 09.4330 - WTO-Zuckerkontingente

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 18.009.000 kg
Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 54.028.000 kg
KN-Codes 1701 13 10 und 1701 14 10
Kontingentszollsatz 54 EUR je 1.000 kg
Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).
Nachweis für den Handel Ja, 25 Tonnen.
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung

.

Zollkontingente im Olivenölsektor Anhang V


Laufende Nummer 09.4032
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Natives Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 20 und 1509 10 80, vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert
Ursprung Vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Menge in kg 56.700.000 kg
KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 20, 1509 10 80
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In den Feldern 7 und 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ausfuhrland bzw. das Ursprungsland anzugeben; in diesen Feldern ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

.

Zollkontingente im Knoblauchsektor Anhang VI20 21


Laufende Nummer 09.4099
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch
Zollkontingentszeitraum 1. Juni bis 31. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juni bis 31. August
1. September bis 30. November
1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar
1. März bis 31. Mai
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 5.744.000 kg, aufgeteilt wie folgt:
4.110.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar
1.634.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai
KN-Codes 0703 20 00
Kontingentszollsatz 9,6 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 60 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe "Neuer Einführer" einzutragen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4104
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch
Zollkontingentszeitraum 1. Juni bis 31. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juni bis 31. August
1. September bis 30. November
1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar
1. März bis 31. Mai
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 13.403.000 kg, aufgeteilt wie folgt:
9.590.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar
3.813.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai
KN-Codes 0703 20 00
Kontingentszollsatz 9,6 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 60 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe "Traditioneller Einführer" einzutragen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja. Gemäß Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4285

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch
Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Juni bis 31. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juni bis 31. August
1. September bis 30. November
1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar
1. März bis 31. Mai
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00
Ursprung China
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 40.556.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
10.423.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August
10.423.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November
9.044.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar
10.666.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai
KN-Codes 0703 20 00
Kontingentszollsatz 9,6 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 60 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4287

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch
Zollkontingentszeitraum 1. Juni bis 31. Mai
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Juni bis 31. August
1. September bis 30. November
1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar
1. März bis 31. Mai
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen China, Argentinien und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.
Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde
Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Ursprungszeugnis für Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam, von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt
Menge in kg 3.711.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
822.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August
1.726.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November
822.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar
341.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai
KN-Codes 0703 20 00
Kontingentszollsatz 9,6 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 60 EUR je 1.000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

.

Zollkontingente im Pilzsektor Anhang VII21


Laufende Nummer 09.4286

Stand: VO (EU) 2021/254

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen China und Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 5.030.000 kg (Abtropfgewicht)
KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0711 51 00: 12 % Wertzollsatz
Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30: 23 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 40 EUR je 1.000 kg (Abtropfgewicht)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4284
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus
Ursprung China
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 30.400.000 kg (Abtropfgewicht)
KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30
Kontingentszollsatz Für den KN-Code 0711 51 00: 12 % Wertzollsatz
Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30: 23 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 40 EUR je 1.000 kg (Abtropfgewicht)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

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Zollkontingente im Rindfleischsektor Anhang VIII20 21


Laufende Nummer 09.4001

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry - Australien
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung.
Menge in kg 1.405.000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen
KN-Codes Ex02023090
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4002

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume 12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von höchstens 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung 'choice' oder 'prime' nach den Normen des 'United States Department of Agriculture' (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in 'Canada A', 'Canada AA', 'Canada AAA', 'Canada Choice' und 'Canada Prime', 'A1', 'A2', 'A3' und 'A4' eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung."
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben.
Ausstellungsbehörden:
Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch
Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency - Government of Canada/Agence Canadienne d'Inspection des Aliments - Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch
Menge in kg 11.481.000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt:
Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwoelftel der Gesamtmenge
KN-Codes Ex 0201, ex 0202, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR.
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4003

Stand: VO'en (EU) 2021/254; 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Gefrorenes Rindfleisch
Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 43.732.000 kg Eigengewicht ohne Knochen
KN-Codes 0202 und 0206 29 91
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Nein
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja. Gemäß Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU)
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen.


Laufende Nummer 09.4004
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo - Argentinien
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 200.000 kg
KN-Codes Ex02013000, ex 0202 30 90
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.


Laufende Nummer 09.4280
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Menge in kg Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt.
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19.580.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24.720.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29.860.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35.000.000 kg
Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
KN-Codes Ex02 01 10 00
Ex02 01 20 20
Ex02 01 20 30
Ex02 01 20 50
Ex02 01 20 90
Ex02 01 30 00
Ex02 06 10 95
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer 09.4281
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Menge in kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 7.500.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 10.000.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 12.500.000 kg
Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 15.000.000 kg
Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
KN-Codes Ex02 02 10 00
Ex02 02 20 10
Ex02 02 20 30
Ex02 02 20 50
Ex02 02 20 90
Ex02 02 30 10
Ex02 02 30 50
Ex02 02 30 90
Ex02 06 29 91
Ex02 10 20 10
Ex02 10 20 90
Ex02 10 99 51
Ex02 10 99 59
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer 09.4270
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume 1. Januar bis 31. März
1. April bis 30. Juni
1. Juli bis 30. September
1. Oktober bis 31. Dezember
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Menge in kg 12.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
KN-Codes 0201 10 00
0201 20 20
0201 20 30
0201 20 50
0201 20 90
0201 30 00
0202 10 00
0202 20 10
0202 20 30
0202 20 50
0202 20 90
0202 30 10
0202 30 50
0202 30 90
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg Eigengewicht
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Ja. Gemäß Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU)
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.


Laufende Nummer 09.4181
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
Ursprung Chile
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile
Teatinos 20 - Oficina 55, Santiago, Chile
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1.650.000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses)
Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100.000 kg
KN-Codes 0201 20, 0201 30 00, 0202 20, 0202 30
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.


Laufende Nummer 09.4198
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2010/36/EU des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien
Ursprung Serbien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien
(siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EU des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien)
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 8.700.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


Laufende Nummer 09.4199
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro
Ursprung Montenegro
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde:
Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro
(siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro)
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 800.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex 01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


Laufende Nummer 09.4200
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef")
Ursprung Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde:
Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 475.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


Laufende Nummer 09.4202
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.
Ursprung Schweiz
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Office fédéral de l'agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell'agricoltura
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1.200.000 kg
KN-Codes Ex02102090
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein


Laufende Nummer 09.4450

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als 'A', 'B', oder 'C', die von Jungochsen und Färsen als 'A' oder 'B' gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos - SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft."
Ursprung Argentinien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo - Argentinien
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 29.389.000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000, ex 0206 10 95
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4451

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: 'Y', 'YS', 'YG', 'YGS', 'YP' und 'YPS' entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5."
Ursprung Australien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry - Australien
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 2.481.000 kg Erzeugnisgewicht
KN-Codes Ex02012090, ex 0201 30 00, ex 0202 20 90, ex 0202 30, ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4452

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen ('novillo') oder Färsen ('vaquillona') nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes - INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als 'I', 'N' oder 'A', Fettgewebeklasse '1', '2' oder '3' gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft."
Ursprung Uruguay
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 5.606.000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000, ex 0206 10 95
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4453

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als 'B', Fettgewebeklasse '2' oder '3' gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft."
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 8.951.000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000, ex 0202 30 90, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4454

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als 'A', 'L', 'P', 'T' oder 'F' eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens 'P' aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2."
Ursprung Neuseeland
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 846.000 kg Erzeugnisgewicht
KN-Codes Ex02012090, ex 0201 30 00, ex 0202 20 90, ex 0202 30, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4455

Stand: VO (EU) 2020/1739

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL
Zollkontingentszeitraum 1. Juli bis 30. Juni
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:
"Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen."
Ursprung Paraguay
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal - Paraguay
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 711.000 kg entbeintes Fleisch
KN-Codes Ex02013000 und ex 0202 30 90
Kontingentszollsatz 20 % Wertzollsatz
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden.


Laufende Nummer 09.4504
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef")
Ursprung Bosnien und Herzegowina
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Menge in kg 1.500.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


Laufende Nummer 09.4505
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef")
Ursprung Republik Nordmazedonien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung
Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, "Lazar Pop-Trajkov 5-7", 1000 Skopje
(siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien)
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIVdieser Verordnung
Menge in kg 1.650.000 kg "Babybeef", ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
KN-Codes Ex 01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50
Kontingentszollsatz 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 12 EUR je 100 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


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