Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146)
(ABl. LI 103 vom 03.04.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zur gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Es gibt inzwischen in allen Mitgliedstaaten COVID-19-Infektionen. Da die Fallzahlen in besorgniserregender Weise ansteigen und es an Mitteln zu Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs mangelt, haben viele Mitgliedstaaten einen nationalen Notstand ausgerufen.
(2) Zwecks Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs haben Italien am 19. März 2020, Frankreich am 21. März 2020, Deutschland und Spanien am 23. März 2020, Österreich, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Kroatien, Litauen, die Niederlande, Polen, Portugal und Slowenien am 24. März 2020, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Ungarn, Irland, Luxemburg, Lettland, Rumänien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich am 25. März 2020, Schweden und Malta am 26. März 2020 um Befreiung eingeführter Gegenstände von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer ersucht.
(3) Diese COVID-19-Pandemie und die dadurch verursachten extremen Herausforderungen stellen eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG dar. Es ist daher zweckmäßig, diejenigen Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 beschriebenen Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und diejenigen Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG beschriebenen Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer (zu befreien.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zur mehrwertsteuer- und zollfreien Einfuhr zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt haben und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Waren für andere Zwecke als zur Bekämpfung der Auswirkungen dieses Ausbruchs verwendet werden.
(5) In Anbetracht der extremen Herausforderungen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 30. Januar 2020 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Juli 2020 gelten. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird die Lage überprüft; gegebenenfalls kann dieser Zeitraum in Absprache mit den Mitgliedstaaten verlängert werden.
(6) Am 26. März 2020 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 der Richtlinie 2009/132/EG angehört
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Gegenstände werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. November 2020 folgende Informationen:
Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Juli 2020 getätigt werden.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. April 2020
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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