Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 46A;
Beschl. (EU) 2020/553 - ABl. L 127 vom 22.04.2020 S. 22A;
Beschl. (EU) 2020/1562 - ABl. L 357 vom 27.10.2020 S. 29)



=> Zur nachfolgenden Fassung

s.: Normenübersicht / Normen zur RL 2014/53

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 3 der Kommission beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 entwarf das ETSI die harmonisierten Normen EN 300.328 V2.2.2 für Datenübertragungsgeräte zum Betrieb im 2,4-GHz-Band, EN 300.698 V2.3.1 für Funktelefonsender und -empfänger für den mobilen Seefunkdienst, EN 303.098 V2.2.1 für maritime Funkgeräte mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen, EN 303.520 V1.2.1 für Funkgeräte für medizinische Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP) und EN 300.674-2-2 V2.2.1 für Transport- und Verkehrstelematik (TTT).

(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 entsprechen.

(5) Die harmonisierten Normen EN 300.328 V2.2.2, EN 303.098 V2.2.1 und EN 300.674-2-2 V2.2.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Es ist daher angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Nach Abschnitt 8.2.3 der harmonisierten Norm EN 300.698 V2.3.1 können Hersteller von der nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/53/EU angegebenen und in den technischen Unterlagen nach Artikel 21 derselben Richtlinie nachgewiesenen maximalen Sendeleistung abweichen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(7) Die harmonisierte Norm EN 303.520 V1.2.1 ermöglicht es den Herstellern, bestimmte Prüfmethoden mit den Prüflaboratorien auszuhandeln. Darüber hinaus ermöglicht sie es den Herstellern, Geräte bei Temperaturen zu testen, die möglicherweise nicht der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Der nach dieser harmonisierten Norm zulässige Verhandlungs- und Auslegungsspielraum kann sich auf den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU auswirken. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8) Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2015) 5376 hat das ETSI folgende harmonisierte Normen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind 4, ersetzt:

EN 300.328 V2.1.1, ersetzt durch EN 300.328 V2.2.2; EN 303.098 V2.1.1, ersetzt durch EN 303.098 V2.2.1; EN 303.520 V1.1.1, ersetzt durch EN 303.520 V1.2.1; EN 300.698 V2.2.1, ersetzt durch EN 300.698 V2.3.1; und EN 300.674-2-2 V2.1.1, ersetzt durch EN 300.674-2-2 V2.2.1.

(9) In der harmonisierten Norm EN 302.065-3 V2.1.1, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist 5, werden Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung ("Trigger-Before-Transmit") nicht beschrieben. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission 6 sind jedoch technische Anforderungen für die Frequenzbänder 3,8-4,2 GHz und 6-8,5 GHz für Fahrzeugzugangssysteme, die eine Störungsminderung mit auslöserbedingter Übertragung verwenden, festgelegt, die ab dem 16. November 2019 anzuwenden sind. Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 sind für Fahrzeugzugangssysteme Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung anzuwenden, deren Leistungsniveau ausreicht, um die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU zu erfüllen. Da sich die harmonisierte Norm EN 302.065-3 V2.1.1 nicht mit Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung befasst, muss darauf hingewiesen werden, dass die Einhaltung dieser harmonisierten Norm die Einhaltung der auf die genannten Techniken bezogenen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 nicht gewährleistet und somit keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU begründet. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10) Die harmonisierte Norm EN 302.752 V1.1.1, deren Referenz mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist 7, wurde 2009 vom ETSI gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angenommen. Als diese harmonisierte Norm mit der Richtlinie 2014/53/EU in Einklang gebracht wurde, stellte das ETSI die damit verbundenen Arbeiten ein, da es der Auffassung war, dass keine Interessen der Interessenträger festgestellt worden seien, keine Auswirkungen zu erwarten seien, wenn keine harmonisierte Norm für aktive Radarzielverstärker verfügbar sei, da kein Interesse der Industrie festgestellt worden sei, und die harmonisierte Norm als überholt betrachtet werden könne und zurückgezogen werden sollte.

(11) Daher müssen die Referenzen der ersetzten Normen, die Referenz der harmonisierten Norm EN 302.065-3 V2.1.1, die mit Einschränkungen veröffentlicht werden sollte, und die Referenz der harmonisierten Norm EN 302.752 V1.1.1, die als überholt angesehen wird, aus dem Amtsblatt der Europäischen Union 9 entfernt werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Normen vorzubereiten, die an die Stelle der bisherigen Normen treten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenzen der zu ersetzenden Normen aufzuschieben. Damit die Hersteller auch Zeit haben, sich auf die Entfernung der Referenz der harmonisierten Norm EN 302.752 V1.1.1 vorzubereiten, ist es erforderlich, die Entfernung der Referenz dieser Norm aufzuschieben.

( 12) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Referenzen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Referenzen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Referenzen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU, die in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Februar 2020

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und an das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

4) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

5) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG (ABl. L 127 vom 16.05.2019 S. 23).

7) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

8) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10).

9) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

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Anhang I20 20a


Nr. Referenz der Norm
1 EN 300.328 V2.2.2

Breitband-Übertragungssysteme; Datenübertragungsgeräte zum Betrieb im 2,4-GHz-Band; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

2 EN 300.674-2-2 V2.2.1

Transport- und Verkehrstelematik (TTT); Übertragungseinrichtungen (500 kbit/s/250 kbit/s) für die Mikrowellen-Nahbereichskommunikation (DSRC) zum Betrieb im Frequenzband von 5.795 MHz bis 5.815 MHz; Teil 2: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen Teil 2-2: Fahrzeugseitige Erfassungsgeräte (OBU)

3 EN 303.098 V2.2.1

Maritime Funkgeräte mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen mittels AIS; harmonisierte Norm für den Zugang zum Frequenzspektrum

4

EN 301.908-1 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

Stand: Beschl. (EU)

5

EN 301.908-3 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: CDMa Direct Spread (UTRa FDD) Basisstationen (BS)

Stand: Beschl. (EU)

6

EN 301.908-14 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 14: Basisstationen (BS) für weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang (E-UTRA)

Stand: Beschl. (EU)

7

EN 301.908-18 V13.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 18: Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS) für E-UTRA, UTRa und GSM/EDGE

Stand: Beschl. (EU)

8. EN 301.908-2 V13.1.1
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2: CDMa Direct Spread (UTRa FDD) Endgeräte (UE)

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

9. ETSI EN 303.213-5-1 V1.1.1
Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 5: harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen für Multilateration-Systeme (MLAT) Unterteil 1: Empfänger und Abfragesender.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

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Anhang II20


Nr. Referenz der Norm
1 EN 300.698 V2.3.1

Funktelefonsender und -empfänger für den mobilen Seefunkdienst zum Betrieb in den VHF-Bändern für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen; harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum und für Funktionen für Rettungsdienste

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn in Abschnitt 8.2.3 dieser harmonisierten Norm der Satz "With the output power switch set at maximum, the carrier power shall be within ±1,5 dB of the rated output power under normal test conditions" (Wenn der Leistungsschalter maximal eingestellt ist, darf die Trägerleistung unter normalen Prüfbedingungen nicht mehr als ±1,5 dB von der Nennausgangsleistung abweichen) angewandt wird.

2 EN 302.065-3 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 3: Anforderungen an UWB-Geräte und -Systeme in Anwendungen für bodengestützte Fahrzeuge

Hinweis: Diese harmonisierte Norm enthält keine technischen Spezifikationen für "Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung". Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 sind jedoch technische Anforderungen für die Frequenzbänder 3,8-4,2 GHz und 6-8,5 GHz für Fahrzeugzugangssysteme, die eine Störungsminderung mit auslöserbedingter Übertragung verwenden, festgelegt, die ab dem 16. November 2019 anzuwenden sind. Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm gewährleistet daher nicht die Einhaltung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 und begründet dementsprechend keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, die sich auf "Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung" beziehen.

3 EN 303.520 V1.2.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte für medizinische Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP), die im Frequenzbereich von 430 MHz bis 440 MHz betrieben werden; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:

  • in Bezug auf Anhang B Abschnitt B.1: "The manufacturer and test laboratory may agree on alternative suitable implementation of human torso simulator, which shall be then fully described in the test report" (der Hersteller und das Prüflabor können sich auf einen alternativen geeigneten Einsatz des menschlichen Rumpfsimulators einigen, der dann vollständig im Prüfbericht beschrieben wird);
  • in Bezug auf Anhang C Abschnitt C.1: "Alternatively, the manufacturer and test laboratory may agree to use a Semi-Anechoic Room, the setup of which shall be then fully described in the test report" (alternativ können Hersteller und Prüflabor die Verwendung eines halbreflexionsfreien Raums vereinbaren, dessen Aufbau dann im Prüfbericht vollständig beschrieben wird).


Hinweis: Die in Anhang B Abschnitt B.2 genannte Temperatur muss die beabsichtigte Verwendung widerspiegeln.

4. EN 301.908-13 V13.1.1
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 13: weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Endgeräte (UE)

Hinweis: Diese harmonisierte Norm enthält keine Leistungsparameter für Antennen und die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet hinsichtlich dieser Parameter keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

5. EN 302.217-2 V3.2.2
Feste Funksysteme: Kennwerte und Anforderungen für Punktzu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Anmerkung 2 zu Abschnitt 4.3.2 dieser harmonisierten Norm angewandt wird.

Hinweis: Bei Funkanlagen, die unter die Abschnitte H.3.4, I.3.4 oder J.3.4 dieser harmonisierten Norm fallen, begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn nicht zum Nachweis der Konformität mit Abschnitt H.3.4, I.3.4 oder J.3.4 dieser harmonisierten Norm die geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

6. EN 303.213-6-1 V3.1.1
Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 6: harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum für dislozierte Rollfeldradarsensoren; Unterteil 1: X-Band Sensoren, die gepulste Signale mit einer Sendeleistung von bis zu 100 kW verwenden
Hinweis: In Bezug auf Abschnitt 4.2.1.5 dieser harmonisierten Norm begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm nicht die Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen nicht wie in Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 dieser harmonisierten Norm ein verjüngter Abschnitt nach WR112/R84 und ein Hohlleiter nach WR90/R100 kombiniert sind. Der Hohlleiter muss über einen durchgängig freien (ungestörten/reinen) Übertragungsweg verfügen und mindestens 20 Mal so lang sein wie die Grenzwellenlänge des Hohlleiters in diesem Betriebsmodus.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

7. EN 303.345-2 V1.1.1
Tonrundfunkempfänger; Teil 2: MW-Tonrundfunkdienst; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

8. EN 303.345-5 V1.1.1
Tonrundfunkempfänger; Teil 5: DRM-Tonrundfunkdienst; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

9. EN 303.364-3 V1.1.1
Ortungs-Primärradar (PSR); harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: Radaranlagen der Flugverkehrskontrolle (FVK) zum Betrieb im Frequenzband von 8.500 MHz bis 10.000 MHz (X-Band)

Hinweis: In Bezug auf Abschnitt 4.2.1.4 dieser harmonisierten Norm begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm nicht die Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen nicht wie in Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 dieser harmonisierten Norm ein verjüngter Abschnitt nach WR112/R84 und ein Wellenleiter nach WR90/R100 kombiniert sind. Der Hohlleiter muss über einen durchgehend freien (ungestörten/reinen) Übertragungsweg verfügen und mindestens 20 Mal so lang sein wie die Grenzwellenlänge des Hohlleiters in diesem Betriebsmodus.

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

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Anhang III 20a


Nr. Referenz der Norm Datum der Entfernung
1 EN 300.328 V2.1.1

Breitband-Übertragungssysteme; Datenübertragungsgeräte zum Betrieb im 2,4-GHz-Band, die Breitband-Modulationstechniken verwenden; harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

6. August 2021
2 EN 300.698 V2.2.1

Funktelefonsender und -empfänger für den mobilen Seefunkdienst zum Betrieb in den VHF-Bändern für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen; harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU enthält

6. August 2021
3 EN 300.674-2-2 V2.1.1

Transport- und Verkehrstelematik (TTT); Übertragungseinrichtungen (500 kbit/s/250 kbit/s) für die Mikrowellen-Nahbereichskommunikation (DSRC) zum Betrieb im Frequenzband von 5.795 MHz bis 5.815 MHz; Teil 2: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 2-2: Fahrzeugseitige Erfassungsgeräte (OBU)

6. August 2021
4 EN 302.065-3 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 3: Anforderungen an UWB Geräte und -Systeme in Anwendungen für bodengestützte Fahrzeuge

6. Februar 2020
5 EN 302.752 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); aktive Radarzielverstärker; harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen enthält

6. Februar 2021
6 EN 303.098 V2.1.1

Maritime Funkgeräte mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen mittels AIS; harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält

6. Februar 2021
7 EN 303.520 V1.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte für medizinische Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP), die im Frequenzbereich von 430 MHz bis 440 MHz betrieben werden; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

6. August 2021
8 EN 301.908-1 V11.1.1

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

Stand: Beschl. (EU)

22. Oktober 2021
9 EN 301.908-3 V11.1.3

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 3: CDMa Direct Spread (UTRa FDD) Basisstationen (BS)

Stand: Beschl. (EU)

22. Oktober 2021
10 EN 301.908-14 V11.1.2

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 14: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Basisstationen (BS)

Stand: Beschl. (EU)

22. Oktober 2021
11 EN 301.908-18 V11.1.2

IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 18: E-UTRA, UTRA, GSM/EDGE Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS)

Stand: Beschl. (EU)

22. Oktober 2021
12. EN 301.908-2 V11.1.2
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 2: CDMa Direct Spread (UTRa FDD) Endgeräte (UE)

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

27. Oktober 2021
13. EN 301.908-13 V11.1.2
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 13: weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Endgeräte (UE)

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

27. Oktober 2021
14. EN 302.217-2 V3.1.1
Feste Funksysteme: Kennwerte und Anforderungen für Punktzu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

27. April 2022
15. EN 303.213-6-1 V2.1.1
Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 6: harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU für dislozierte Rollfeldradarsensoren enthält; Unterteil 1: X-Band Sensoren, die gepulste Signale mit einer Sendeleistung von bis zu 100 kW verwenden

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

27. Oktober 2021
16. EN 303.339 V1.1.1
Direkte Bord-Boden-Breitbandkommunikation; Geräte, die in den Frequenzbändern von 1.900 MHz bis 1.920 MHz und von 5.855 MHz bis 5.875 MHz arbeiten; feste Antennencharakteristiken; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält

Stand: Beschl. (EU) 2020/1562

27. April 2021


ENDE

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