Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 344)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31;
Beschl. (EU) 2020/114 - (ABl. L 21 vom 27.01.2020 S. 20;
Beschl. (EU) 2020/134 - ABl. L 27 vom 31.01.2020 S. 27;
Beschl. (EU) 2020/175 - ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 23;
Beschl. (EU) 2020/210 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 77;
Beschl. (EU) 2020/240 - ABl. L 48 vom 21.02.2020 S. 12;
Beschl. (EU) 2020/281 - ABl. L 59 vom 28.02.2020 S. 13,
Beschl. (EU) 2020/384 - ABl. L 72 vom 09.03.2020 S. 5;
Beschl. (EU) 2020/406 - ABl. L 80 vom 17.03.2020 S. 8;
Beschl. (EU) 2020/454 - ABl. L 95 vom 30.03.2020 S. 8;
Beschl. (EU) 2020/504 - ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 17;
Beschl. (EU) 2020/529 - ABl. L 118 vom 16.04.2020 S. 29;
Beschl. (EU) 2020/549 - ABl. L 123 vom 21.04.2020 S. 1;
Beschl. (EU) 2020/574 - ABl. L 132 vom 27.04.2020 S. 23;
Beschl. (EU) 2020/604 - ABl. L 139 vom 04.05.2020 S. 67;
Beschl. (EU) 2020/627 - ABl. L 146 vom 08.05.2020 S. 4;
Beschl. (EU) 2020/661 - ABl. L 155 vom 18.05.2020 S. 20;
Beschl. (EU) 2020/711 - ABl. L 166 vom 28.05.2020 S. 5)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absätze 3 und 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Vögeln verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten sehr hohe Sterblichkeitsraten zur Folge hat. Diese Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Mitgliedstaat besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des von dem Ausbruch betroffenen Mitgliedstaats zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(5) Im Dezember 2019 und im Januar 2020 haben Polen, die Slowakei, Ungarn und Rumänien (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6) Polen hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in den Powiaten Lubartowski, Ostrowski, Krasnostawski, Mysliborski und Kolski gemeldet.

(7) Die Slowakei hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in der Region Nitra gemeldet.

(8) Ungarn hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in den Komitaten Komárom-Esztergom und Hajdú-Bihar gemeldet.

(9) Rumänien hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel im Kreis gemeldet.

(10) Die Kommission hat diese gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffenen Maßnahmen zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, auf Unionsebene festgelegt werden.

(12) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(13) Darüber hinaus sollte der Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission 4 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um den aktualisierten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und der Entwicklung der Seuchenlage in Polen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 Rechnung zu tragen.

(14) Um der sich ständig ändernden Seuchenlage in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 Rechnung zu tragen, sollte dieser Beschluss bis zum 31. Mai 2020 gelten.

(15) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich erlassen wird.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die von den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abzugrenzen sind; zudem wird die Dauer der gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen bestimmt.

Artikel 2

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil a des Anhangs dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil a des Anhangs dieses Beschlusses für die Schutzzonen festgelegt wurde.

Artikel 3

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Teil B des Anhangs dieses Beschlusses für die Überwachungszonen festgelegt wurde.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

4) Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission vom 7. Januar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Polen (ABl. L 5 vom 09.01.2020 S. 1).

.

Anhang 20b 20p

Teil A

Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten:

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Teil B

Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten:

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ENDE

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