Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 3)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. August 2019 ist eine neue Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen in Kraft getreten. Ihr Anhang V enthält die besonderen Bestimmungen für auf regionaler Ebene für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat festgelegte technische Maßnahmen, die unter anderem Vorschriften über Maschenöffnungen, einschlägige Bedingungen und Beifänge umfassen. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten technischen Maßnahmen - einschließlich für die Zwecke von Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten - zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/1241 schafft den Rahmen für technische Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen sollten, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 herbeizuführen. Solche technischen Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Maßnahmen zur Vermeidung von unerwünschten Fängen besonders zum Schutz von Jungtieren und Ansammlungen von Laichtieren beitragen.

(3) In der Verordnung (EU) 2019/1241 sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Damit diese Delegierte Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission 3 und die Verordnung (EU) 2019/1241, mit der Abschnitt 3 Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 4 gestrichen wurde, untereinander kompatibel sind, müssen daher die in der Verordnung (EU) 2019/1241 niedergelegten Bedingungen angewandt und gleichzeitig die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt werden.

(4) Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die Angaben positiv 5, die die regionale Gruppe zur Untermauerung der in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehenen technischen Maßnahmen übermittelt hatte. Die gemeinsame Empfehlung wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1241 von den Mitgliedstaaten erarbeitet und vorgelegt und vom STECF bewertet und nimmt daher nicht auf die Verordnung (EU) 2019/1241 Bezug. Trotz der außergewöhnlichen Umstände ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die in diesem Stadium in der gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF vorliegenden Informationen offenbar keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die zusätzlich vorgeschlagenen technischen Maßnahmen gegen die Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 verstoßen würden.

(5) Halten Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei Maßnahmen für erforderlich, um Ansammlungen von Jungtieren zu durch Ad-hoc-Schließungen von Fanggebieten zu schützen, ist die Kommission befugt, solche Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Wege von delegierten Rechtsakten nach einer gemeinsamen Empfehlung dieser Mitgliedstaaten zu erlassen.

(6) Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält die besonderen Angaben, die die gemeinsame Empfehlung in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen enthalten muss.

(7) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1241 umfasst eine gemeinsame Empfehlung in Bezug auf die Einführung von Ad-hoc-Schließungen Kontroll- und Überwachungsmodalitäten. In der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 6. September 2018 sind die Verfahren und die Stichprobenmethodik für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen für Eismeergarnelen (Pandalus borealis) im Skagerrak festgelegt.

(8) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Skagerrak. Nach Anhörung des Beirats für die Nordsee legten diese Mitgliedstaaten der Kommission am 7. März 2019 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt zur Umsetzung der in der Vereinbarten Niederschrift festgehaltenen Maßnahmen in Unionsrecht vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 26. August 2019 geändert.

(9) Die Sachverständigengruppe "Fischerei" wurde am 31. Juli 2019 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert.

(10) Nach Auffassung des STECF wirkt sich das vorgeschlagene System von Ad-hoc-Schließungen im Einklang mit dem Ziel der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 potenziell positiv auf die Bestandserhaltung aus. Es erscheint daher angezeigt, es entsprechend den in der gemeinsamen Empfehlung der Scheveningen-Gruppe enthaltenen Spezifikationen einzuführen. Die Wirksamkeit des Systems von Ad-hoc-Schließungen sollte nach dem in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehenen Überprüfungsverfahren sorgfältig überwacht und bewertet werden. Das System sollte ein spezifisches Programm zur Überwachung des größenselektiven Nordmøre-Kombinationsgitters umfassen, um sicherzustellen, dass es die Fänge kleiner Eismeergarnelen beständig unter dem Schwellenwert hält.

(11) In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass Schiffe, die mit mit Nordmøre-Sortiergittern mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ausgestatteten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 35 mm bis 69 mm auf Eismeergarnelen fischen, weiterhin die Erlaubnis haben sollten, in Gebieten, für die eine Ad-hoc-Schließung gilt, auf diese Art zu fischen.

(12) Die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 enthält die Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak. Wenn der Prozentsatz an Jungfischen in einem Fang den Schwellensatz erreicht, untersagt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der betreffende Mitgliedstaat die Fischerei in dem betreffenden Gebiet mit anderem Fanggerät als pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, Reusen, Muscheldredgen und Kiemennetzen.

(13) Der STECF hat mit Nordmøre-Sortiergittern mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ausgestattete Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung im Bereich von 35 mm bis 69 mm für die Fischerei auf Eismeergarnelen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Schleppnetze äußerst selektiv und wirksam in Bezug auf die Verringerung der Beifänge von Jungfischen sind 7. Angesichts dieses Gutachtens empfiehlt es sich, dieses Fanggerät in der Fischerei auf Eismeergarnelen in die Liste der ausgenommenen Fanggeräte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 aufzunehmen.

(14) Während der STECF die Wirksamkeit von Nordmøre-Gittern bei der Verringerung der Beifänge von Jungfischen bestätigt, stellt er außerdem fest, dass noch geprüft werden muss, wie wirksam Fanggeräte, die mit einem Nordmøre-Kombinationsgitter ausgestattet sind, in Bezug auf die Minimierung der Beifänge von juvenilen Eismeergarnelen sind. Auf der Grundlage des STECF-Gutachtens empfiehlt es sich, spezifische Überwachungsprogramme vorzusehen, um zu prüfen, ob dieses Fanggerät den Anteil von Fängen juveniler Eismeergarnelen durchgängig auf niedrigem Niveau hält.

(15) Der STECT bestätigt den mit dem Einsatz von mit Nordmøre-Gittern ausgestatteten Fanggeräten in der Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) verbundenen Nutzen für die Bestandserhaltung. Angesichts dieses Gutachtens und der nachgewiesenen Fähigkeit, Kabeljaubeifänge zu minimieren, empfiehlt es sich, dieses Fanggerät in der Fischerei auf Kaisergranat in die Liste der ausgenommenen Fanggeräte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 aufzunehmen.

(16) Der STECF stellt allerdings fest, dass die Wirksamkeit solcher Vorrichtungen in der Kaisergranatfischerei von der Längenstruktur der während der Fangeinsätze angetroffenen Beifangarten abhängt und dass diese Struktur dafür maßgeblich ist, wann der Schwellensatz erreicht wird. Um sicherzustellen, dass dieses Fanggerät die Beifänge von juvenilen Exemplaren durchgängig unter dem Schwellensatz hält, und damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten gemäß dem STECF-Gutachten erheben können, sollten Fangeinsätze mit solchen Fanggeräten in geschlossenen Gebieten Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms sein.

(17) In der Sache hält die Kommission es angesichts der vorstehenden Feststellungen für einen pragmatischen und zugleich umsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement, dieses Fanggerät in die Liste der ausgenommenen Fanggeräte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 aufzunehmen, um befristete Ausnahmen zu ermöglichen, da angenommen wird, dass bei Nichtaufnahme keine Datenerhebung möglich wäre. Außerdem können Nordmøre-Gitter in der Kaisergranatfischerei nachweislich die Kabeljaufänge auf ein sehr niedriges Niveau minimieren. Angesichts der derzeitigen Lage des Kabeljaubestands in der Nordsee hält die Kommission somit den Einsatz solcher Fanggeräte für geeignet, um unerwünschte Kabeljaufänge soweit wie möglich zu verringern.

(18) Da mit der Streichung von Abschnitt 3 Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch die Verordnung (EU) 2019/1241 die Bestimmung zur Befugnisübertragung aufgehoben wurde, auf deren Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission durchgeführt wurde, und somit weitere Änderungen dieses Rechtsakts nicht mehr möglich sind, und da die Durchführung der Maßnahmen, die in der Vereinbarten Niederschrift festgehalten und mit der gemeinsamen Empfehlung übermittelt wurden, geregelt werden muss, empfiehlt es sich, die erforderliche Änderungen durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Wege dieser delegierten Verordnung anzunehmen.

(19) Die mit der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie mit Artikel 15 Absätze 2, 4 und 5 und mit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Einklang und können somit in diese Verordnung aufgenommen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung von Fischereien im Skagerrak zum Schutz juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis).

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Skagerrak" das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
  2. "Hol" die Tätigkeit vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes;
  3. "gemeinsamer Einsatzplan" einen im Rahmen eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates aufgestellten Plan;
  4. "juvenile Eismeergarnelen" Exemplare von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) mit einer Gesamtlänge von weniger als 14 mm und einer Panzerlänge von weniger als 8 mm. Die Panzerlänge wird als die Länge des Panzers parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers gemessen;
  5. "Nordmøre-Gitter" eine in ein Schleppnetz eingebaute Selektionsvorrichtung, bestehend aus einem geneigten Gitter mit Fluchtöffnung. Garnelen oder Kaisergranat können diese Vorrichtung passieren, während unerwünschte Beifänge von Fisch ausgesondert und durch die Fluchtöffnung herausgeführt werden.

Artikel 3 Schwellensatz

Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Gewicht) am Gesamtfang von Eismeergarnelen pro Hol.

Artikel 4 Inspektionen

(1) Die Quelle von Informationen für die Überwachung der Schwellensätze sind Inspektionen auf See, die die zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden auf Fischereifahrzeugen vornehmen, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis) fischen.

(2) Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat ermittelt die Gebiete und Zeiträume, in denen die Gefahr besteht, dass der Schwellensatz erreicht wird.

(3) Es werden Inspektionen durchgeführt, insbesondere in den gemäß Absatz 2 ermittelten Gebieten, um zu messen, ob der Prozentsatz von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht.

(4) Die Aufsichtsbehörden inspizieren Fänge von Eismeergarnelen nach dem in Anhang I beschriebenen Stichprobenverfahren.

(5) Die Einzelheiten der Inspektion und die Menge juveniler Eismeergarnelen in der Probe werden in einem Stichprobenbericht gemäß Anhang II festgehalten. Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.

(6) Ein Hol mit einer Menge Eismeergarnelen von weniger als 100 kg wird nicht als Grundlage für eine Schließungsempfehlung herangezogen.

Artikel 5 Meldung des Erreichens des Schwellensatzes

(1) Ergeben die Stichproben gemäß Artikel 4 Absatz 4, die von mindestens zwei innerhalb einer Zeitspanne von 96 Stunden durchgeführten Hols entnommen wurden, dass die Menge juveniler Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so sind die Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 5 unverzüglich auszufüllen und der Kontaktstelle des Küstenmitgliedstaats zu übermitteln, in der geprüft wird, ob eine Ad-hoc-Schließung vorzunehmen ist. Die Übermittlung der Stichprobenberichte kann durch eine Empfehlung der für die Inspektionen zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden zur Vornahme einer Ad-hoc-Schließung ergänzt werden.

(2) Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen mehr als 40 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

Artikel 6 Schließung von Fischereien

(1) Auf der Grundlage der Stichprobenberichte gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann der betreffende Küstenmitgliedstaat in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet (im Folgenden das "geschlossene Gebiet") die Fischerei auf Eismeergarnelen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm verbieten.

(2) Unbeschadet Absatz 1 können Schleppnetzfahrzeuge, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III auf Eismeergarnelen fischen, die Erlaubnis erhalten, in dem geschlossenen Gebiet auf Eismeergarnelen zu fischen. Schiffe, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, setzen das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats vor der Einfahrt in das geschlossene Gebiet über ihre Absicht und das eingesetzte Fanggerät in Kenntnis.

(3) Schiffe, die in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III Fischfang betreiben, sind Gegenstand eines speziellen Überwachungsprogramms, das die Mitgliedstaaten aufstellen müssen, um den Anteil juveniler Eismeergarnelen am Gesamtfang dieser Art zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und zwölf Monate danach zu übermitteln.

(4) Ergibt die Inspektion eines Schiffs, das in einem geschlossenen Gebiet mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter gemäß Anhang III fischt, dass ein Fang von juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz erreicht, so muss dieses Schiff das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit verlassen.

(5) Das Schiff kann allerdings nach einer Anpassung seines Fanggeräts in das geschlossene Gebiet zurückkehren und dort bleiben, sofern es die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden erhalten hat. In diesem Fall inspizieren die Aufsichtsbehörden den nächsten Hol des Schiffs, um sich zu vergewissern, dass der Fang von juvenilen Eismeergarnelen nicht den Schwellensatz erreicht.

Artikel 7 Geografische Ausdehnung des geschlossenen Gebiets

Die geografischen Grenzen eines geschlossenen Gebiets werden anhand folgender Kriterien festgelegt:

  1. Bei der Abgrenzung des Gebiets werden insbesondere die Schleppstrecken der Hols, die den Schließungsbeschluss bewirkten, die Fangtiefen, die Fangzusammensetzung und die Fischereitätigkeit berücksichtigt.
  2. Das geschlossene Gebiet umfasst höchstens 50 Quadratmeilen.

Artikel 8 Dauer der Ad-hoc-Schließung

(1) Die Ad-hoc-Schließung tritt am Tag des Beschlusses um 24.00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit) in Kraft. Der Erlass des Beschlusses sollte zeitlich so geplant werden, dass genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in der Nähe des Gebiets tätigen Schiffe im Einklang mit Artikel 7 zu informieren.

(2) Die Dauer der Schließung des Gebiets gilt für 14 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.

Artikel 9 Benachbarte Küstenstaaten

(1) Die Küstenmitgliedstaaten können sich um eine Zusammenarbeit mit benachbarten Küstenstaaten bemühen, um unter Verwendung der Ergebnisse von Stichproben von beiden Seiten der Grenze eine Ad-hoc-Schließung einzuleiten.

(2) Erstreckt sich das zu schließende Gebiet über ein Gebiet und Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenmitgliedstaaten unterliegen, so unterrichtet der Küstenmitgliedstaat unverzüglich den benachbarten Küstenmitgliedstaat und benachbarte Drittländer über die Feststellungen und den Beschluss, das betreffende Gebiet zu schließen. Der benachbarte Küstenstaat kann dann eine Schließung seiner Gewässer prüfen.

(3) Ein Küstenmitgliedstaat kann benachbarte Küstenstaaten ersuchen, in seinem Namen in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Stichproben zu nehmen.

Artikel 10 Information

(1) Nachdem eine Ad-hoc-Schließung im Einklang mit Artikel 6 beschlossen wurde, muss der Küstenmitgliedstaat unverzüglich

  1. auf seiner Website eine Mitteilung der Ad-hoch-Schließung zusammen mit einer Karte, den Koordinaten und den zugrunde liegenden Stichprobenberichten veröffentlichen und
  2. die Schiffe in der Nähe des geschlossenen Gebiets soweit möglich unterrichten und
  3. im Wege einer elektronischen Mitteilung die Direktion Fischerei in Norwegen, die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren in den einschlägigen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet fischen dürfen, unterrichten. Die Mitteilung enthält Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, ab dem die Schließung in Kraft tritt, die Koordinaten des geschlossenen Gebiets und die einschlägige Website mit zusätzlichen Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

(3) Der betroffene Küstenmitgliedstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu dem Beschluss der Ad-hoc-Schließung gemäß Artikel 7 geführt haben.

Artikel 11 Mit Nordmøre-Gittern ausgestattete Schleppnetzfahrzeuge

(1) Unbeschadet des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 sind Schleppnetzfahrzeuge, die die folgenden Fanggeräte einsetzen, von dem Fangverbot ausgenommen, das sich aus der Erfüllung der in der betreffenden Bestimmung genannten Bedingungen ergibt:

(2) Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die die in Absatz 1 genannten Fanggeräte einsetzen und in einem Gebiet tätig sind, für das eine Ad-hoc-Schließung gilt, stellen ein spezielles Überwachungsprogramm auf, um sich zu vergewissern, dass die Fänge nicht den Schwellensatz erreichen. Wenn die Fänge den Schwellensatz erreichen, verlassen diese Schiffe das geschlossene Gebiet für den Rest der Schonzeit. Die Ergebnisse dieser Programme sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn des Programms und danach alle zwölf Monate zu übermitteln. Geht aus den Ergebnissen solcher Programme hervor, dass die Fänge den Schwellensatz übersteigen, sollten diese Fanggeräte nicht länger ausgenommen werden.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).

3) Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission vom 12. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak (ABl. L 213 vom 13.08.2010 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 43 vom 22.12.2009 S. 1).

5) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

6) Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.07.2018 S. 1).

7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

8) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

.

Stichprobenverfahren Anhang I

Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:

  1. Die Stichproben werden soweit möglich in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft werden aufgefordert, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie werden ferner aufgefordert, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.
  2. Der Gesamtfang des Hols bildet die Grundlage für die Schätzung der Fangzusammensetzung.
  3. Eine Stichprobe wird nach folgendem Verfahren genommen:
    1. Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung von Pandalus im Hol widerspiegelt. Zu diesem Zweck leistet der Kapitän oder eine von ihm benannte Person bei der Probenahme Unterstützung.
    2. Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 2 kg oder 1 Liter Pandalus.
  4. Die Menge von Pandalus unterhalb der Mindestgröße wird als Prozentsatz der Gesamtzahl Pandalus in der Stichprobe berechnet.
  5. Die Vorlage für den Stichprobenbericht in Anhang II ist unverzüglich nach dem Messen der Stichprobe ordnungsgemäß auszufüllen.

.

Anhang II


Ad-hoc-Schließungen - Stichprobenbericht an den Küstenstaat
PANDALUS im Verhältnis zur Mindestgröße
Angaben zur Inspektion/Beobachtung Inspektionsschiff Name des Inspektors/Beobachters Name des Inspektors/Beobachters Datum und Uhrzeit 1 der Inspektion/Beobachtung Position 2 bei der Inspektion/Beobachtung
Angaben zum Fischereifahrzeug Name Rufzeichen Registriernummer Flaggenstaat Art des Fanggeräts einfach/doppelt Maschenöffnung in mm
Selektive Maßnahmen Gitter (für das Sortieren von Pandalus) Stababstand in mm Sonstige Sammelbeutel Maschenweite der Sammelbeutel
Angaben zum Fangeinsatz Beginn Datum, Uhrzeit 1 Position 2
Ende Datum, Uhrzeit 1 Position 2 Dauer des Fangeinsatzes 3
Angaben zum Fang Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm)
Geschätzte Fangmenge Pandalus im Hol (in Kilogramm)
Größe der Pandalus-Stichprobe (kg/Liter)
Gesamtzahl Pandalus in der Stichprobe
Anzahl Pandalus unterhalb der Mindestlänge in der Stichprobe
Anteil untermaßiger Pandalus in % (Anzahl unterhalb der Mindestlänge/Gesamtzahl)
Bemerkungen und zusätzliche Informationen Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z.B. vom Kapitän.
Inspektor Unterschrift Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenstaat per E-Mail übermittelt.
1) TT/MM/JJ hh mm (Ortszeit, 24 Stunden).

2) Zum Beispiel 56°24' N 01°30' E.

3) hh mm.


.

Im Ad-hoc geschlossenen Gebiet in der Pandalus-Fischerei zuzulassendes selektives Gitter Anhang III

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung im Tunnel und im Steert von mindestens 35 mm, die mit einem Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm im oberen Teil des Gitters und von mindestens 9,5 mm im unteren Teil des Gitters ausgestattet sind. Hinter dem unteren Gitterteil befindet sich eine nicht verschlossene Fluchtöffnung in Richtung Meeresboden. Die Maschenöffnung von mindestens 35 mm gilt für die hinter dem Sortiergitter liegenden Teile.


ENDE

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