Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 122)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2) In Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b jener Verordnung zu erlassen. Somit sollten die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen festgelegt werden, und zwar abhängig vom Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder - sofern es sich um genetisch veränderte Organismen handelt - auch für die Umwelt darstellt.

(3) Um sicherzustellen, dass die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten einheitlich befolgt werden, sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) für die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen vorsehen.

(4) Die mit dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten sollten für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere und Waren gelten, die in Verkehr gebracht werden sollen. Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen, die an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu überprüfen, sollte jedoch gemäß Artikel 45 Absatz 5 jener Verordnung festgelegt werden.

(5) In der Richtlinie 91/496/EWG 3 des Rates sind Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Artikel 4 der genannten Richtlinie sieht vor, dass jede Tiersendung einer Nämlichkeitskontrolle und einer körperlichen Kontrolle (Warenuntersuchung) unterzogen werden muss.

(6) Die Richtlinie 91/496/EWG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben. Angesichts des Risikos, das bestimmte Kategorien von Tieren für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für den Tierschutz darstellen, sollten weiterhin dieselben Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, gelten wie in bzw. gemäß der Richtlinie 91/496/EWG festgelegt.

(7) Um die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen so durchgeführt werden, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer nicht vorhersehen kann, ob eine bestimmte Sendung Warenuntersuchungen unterzogen werden wird.

(8) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission 4 legt ausführliche Vorschriften für Nämlichkeitskontrollen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren fest, je nachdem, ob die Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird oder nicht.

(9) Die Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durchgeführt werden, sollten unter Berücksichtigung der Informationen hinsichtlich der mit den Tier- und Warenkategorien verbundenen Risiken sowie der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen festgelegt werden.

(10) Es sollte möglich sein, die anhand der Referenzkriterien festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen über die Ergebnisse der von Experten der Kommission in Drittländern gemäß Artikel 120 Absatz 1 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen sowie auf Grundlage der über das IMSOC gesammelten Informationen anzupassen.

(11) Um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zu gewährleisten, sollten die gemäß dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC verfügbar gemacht werden.

(12) Für bestimmte Drittländer, mit denen die Union Veterinärabkommen über die Gleichwertigkeit geschlossen hat, ist es angebracht, die Häufigkeit von Warenuntersuchungen bei bestimmten Erzeugnissen zu verringern, unter anderem unter Berücksichtigung der Anwendung des Regionalisierungsprinzips im Falle von Tierseuchen und sowie anderer veterinärrechtlicher Prinzipien. Daher sollten für die Zwecke dieser Verordnung die in diesen Veterinärabkommen festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen gelten.

(13) Die Entscheidung 94/360/EG der Kommission 5 legt für bestimmte Kategorien von Waren, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, verringerte Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen fest. Da die vorliegende Verordnung Bestimmungen für Bereiche festlegt, die unter die Entscheidung 94/360/EG fallen, sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt aufgehoben werden.

(14) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, die in Verkehr gebracht werden sollen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Häufigkeitsrate" den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle während eines festgelegten Zeitraums abgefertigten Sendungen;
  2. "IMSOC" das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 3 Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus:

  1. Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung;
  2. die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.

(2) Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 durch.

Artikel 4 Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden führen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen entsprechend den gemäß Artikel 5 festgelegten Häufigkeitsraten durch.

(2) Für die in Anhang II aufgeführten Drittländer, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen geschlossen hat, werden Warenuntersuchungen entsprechend den in diesen Abkommen festgelegten Häufigkeitsraten durchgeführt.

Artikel 5 Festlegung und Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1) Die Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 1 genannten Sendungen mit Tieren und Waren sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt; als Grundlage dienen die in Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationen.

(2) Die Häufigkeitsrate für Warenuntersuchungen bei bestimmten Waren aus einem bestimmten Drittland kann erhöht werden, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden auf Grundlage

  1. der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen; oder
  2. der Ergebnisse der von Experten der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen;

    In diesem Fall wird die gemäß Absatz 1 festgelegte Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. - wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt - auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben.

(3) Die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen wird von der gemäß Absatz 1 festgelegten Basis-Häufigkeitsrate auf die nächsthöhere in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate bzw. - wenn die Häufigkeitsrate für die betreffende Warenkategorie bereits 30 % beträgt - auf eine Häufigkeitsrate von 50 % angehoben, wenn die über das IMSOC gesammelten Daten und Informationen für bestimmte Waren aus einem bestimmten Drittland ergeben, dass der Anteil der Verstöße bei Warenuntersuchungen für dieselbe Kategorie von Waren in den vorangegangenen zwölf Monaten 30 % über dem durchschnittlichen Anteil der Verstöße für dieselbe Kategorie von Waren aus allen Drittländern liegt.

(4) Treffen die in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr zu, so wird die Häufigkeitsrate auf die jeweilige in Anhang I genannte Basis-Häufigkeitsrate verringert.

(5) Die Kommission stellt den zuständigen Behörden und Unternehmern die gemäß diesem Artikel festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC zur Verfügung.

Artikel 6 Aufhebungen

Die Entscheidung 94/360/EG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

3) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).

4) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die vorzunehmenden Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).

5) Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.06.1994 S. 41).

.

Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen Anhang I


Referenzkriterien zur Festlegung der Basis-Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen Basis-Häufigkeitsraten für
Risikokategorie Tier- bzw. Warenkategorie * Nämlichkeits-
kontrollen
Waren-
untersuchungen
I Tiere 100 % 100 %
II
  • Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr
  • Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr
  • Kaninchenfleisch, Wildfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr
  • Eier für den menschlichen Verzehr
  • Eiprodukte für den menschlichen Verzehr, die gefroren oder gekühlt gelagert werden
  • Milch für den menschlichen Verzehr
  • Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr, die gefroren oder gekühlt gelagert werden
  • Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen und Muscheln für den menschlichen Verzehr, die nicht zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere
100 % 30 %
III
  • Fleisch, sofern nicht unter Kategorie II genannt, und aus solchem Fleisch hergestellte Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr
  • ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben für den menschlichen Verzehr
  • Geflügelfleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr
  • Eiprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern nicht unter Kategorie II genannt
  • Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr, sofern nicht unter Kategorie II genannt
  • Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, sofern nicht unter Kategorie II genannt
  • Honig und sonstige Imkereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr
  • zusammengesetzte Erzeugnisse
  • Bruteier
  • organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aus tierischen Nebenprodukten
  • Froschschenkel und Schnecken für den menschlichen Verzehr
  • Insekten für den menschlichen Verzehr
100 % 15 %
IV
  • Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr
  • Darmhüllen
  • Sperma und Embryonen
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, sofern nicht unter Kategorie II und Kategorie III genannt
100 % 5 %
V
  • hochverarbeitete Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
  • Heu und Stroh
  • sonstige Waren, sofern nicht unter Kategorie II, Kategorie III und Kategorie IV genannt
100 % 1 %
*) Die Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen bei Sendungen mit Handelsmustern richten sich nach der Beschreibung der Warenkategorien in diesem Anhang.

.

Liste der Drittländer gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Häufigkeit von Warenuntersuchungen Anhang II

1. Neuseeland

Im Falle Neuseelands gelten die Häufigkeitsraten, die festgelegt sind im durch den Beschluss 97/132/EG des Rates 1 genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

2. Kanada

Im Falle Kanadas gelten die Häufigkeitsraten, die in Anhang VIII des Abkommens festgelegt sind, das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates 2 genehmigt wurde.

3. Chile

Im Falle Chiles gelten die Häufigkeitsraten, die festgelegt sind im Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz in Anhang IV des Assoziationsabkommens, das mit dem Beschluss 2002/979/EG des Rates 3 genehmigt wurde.

1) Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.02.1997 S. 4).

2) Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.03.1999 S. 1).

3) Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002 S. 1).

ENDE

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