Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73A;
VO (EU) 2020/2190 - ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 3Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 2000/208/EG und 2000/571/EG sowie Beschl. 2011/215/EU
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben c und j und Artikel 77 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen gilt auch für amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die an benannten Grenzkontrollstellen aus Drittländern in die Union verbracht werden.
(2) Mit Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften dazu zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh und zusammengesetzten Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die sich auf der Durchfuhr durch die Union befinden, bis zum Bestimmungsort von dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) begleitet werden müssen.
(3) Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 legt die Kommission fest, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden von Grenzkontrollstellen die Weiterbeförderung von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenuntersuchungen genehmigen können.
(4) Mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können. Damit umgeladene Sendungen wirksam kontrolliert werden können, ist es erforderlich, die Fristen und Vorkehrungen für die Durchführung der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle festzulegen.
(5) In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften dazu erlässt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Union genehmigt werden sollte. Ferner ist darin vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften hinsichtlich bestimmter amtlicher Kontrollen erlässt, die bei solchen Sendungen an Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren vorübergehend in Zolllagern, Lagerhäusern in Freizonen, Verwahrungslagern und Lagerhäusern für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten gelagert werden können.
(6) Es sollte den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen gestattet sein, die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, und von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der genannten Verordnung zu genehmigen. Die Lebens- und Futtermittel, aus denen solche Sendungen bestehen, können in der Liste der Waren geführt werden, die zeitweilig verstärkten amtlichen Kontrollen am Unionseingangsort gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, oder sie können einer Sofortmaßnahme gemäß im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen Rechtsakten, zusätzlichen Bedingungen für den Eingang in die Union gemäß im Einklang mit Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten oder Sondermaßnahmen für ihren Eingang in die Union gemäß im Einklang mit Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten unterliegen.
(7) Die Genehmigung der Weiterbeförderung sollte bestimmten Bedingungen unterliegen, um eine wirksame Eindämmung der Risiken zu gewährleisten. Insbesondere sollten zur Eindämmung potenzieller Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Pflanzen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests zu von den Mitgliedstaaten benannten Weiterbeförderungseinrichtungen am endgültigen Bestimmungsort befördert und dort gelagert werden.
(8) Bei diesen Weiterbeförderungseinrichtungen sollte es sich um Zolllager oder Verwahrungslager handeln, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bewilligt, bezeichnet oder zugelassen sind und zur Sicherstellung der Hygiene der Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bei den zuständigen Behörden registriert sind.
(9) Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren aus Drittländern, die zur Weiterbeförderung in das Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat nicht das Transportmittel wechseln und die in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen, sind niedriger als die mit anderen Sendungen von Tieren verbundenen Risiken, einschließlich Sendungen, die in Häfen oder Flughäfen umgeladen werden. Außer in Fällen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 besteht, sollten die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Tiere deshalb an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgenommen werden. Zudem sollten Dokumentenprüfungen an den Grenzkontrollstellen, einschließlich an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union, stattfinden, an denen Tiere für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das spätere Inverkehrbringen oder für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union in die Union verbracht werden.
(10) Lange Beförderungen im selben Transportmittel können nachteilige Auswirkungen auf das Tierwohl haben. Um die Tierschutzanforderungen während des Transports einzuhalten, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 6 gelten, bis die Sendung von Tieren die Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union erreicht.
(11) Um die Einschleppung von Tierseuchen in die Union zu vermeiden, müssen umgeladene Sendungen von Tieren in Häfen oder an Flughäfen an der Grenzkontrollstelle, an der die erste Umladung stattfindet, Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden.
(12) Angesicht der Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die mit umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verbunden sind, und angesichts der Notwendigkeit, eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen dieser Sendungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, einen Zeitraum festzulegen, in dem die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen vornehmen sollten. Der Umladezeitraum sollte ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Sendung im Hafen oder Flughafen des Mitgliedstaats eintrifft. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sollten die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen.
(13) Um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten und in Anbetracht der Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 ist es angezeigt, Fristen festzulegen, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen vornehmen können. Der Umladezeitraum sollte ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Sendung im Hafen oder Flughafen des Mitgliedstaats eintrifft. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sollten die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen.
(14) Es sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vornehmen, es sei denn alle Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, wurden an der Umladegrenzkontrollstelle aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.
(15) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die für die umgeladenen Sendungen verantwortlichen Unternehmer den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Informationen zur Identifizierung der Waren und zur Ermittlung ihres Standorts im Hafen oder Flughafen, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abgangszeiten und den Bestimmungsort ihrer Sendung übermitteln können. In derartigen Fällen sollten die Mitgliedstaaten über ein Informationssystem verfügen, über das die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen abgefragt werden können und überprüft werden kann, dass die Fristen für die Durchführung der Dokumentenprüfungen nicht überschritten wurden.
(16) Die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit bei Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die unter zollamtlicher Überwachung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen umgeladen werden, sind gering. In diesem Fall sollte daher festgelegt werden, dass Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen nicht an der Umladegrenzkontrollstelle, sondern zu einem späteren Zeitpunkt an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union stattfinden sollten. Dementsprechend sollte der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Ankunft der Sendungen vorab melden, indem er den entsprechenden Teil des GGED im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zur Übermittlung an die zuständigen Behörden der Einfuhrgrenzkontrollstelle ausfüllt und übermittelt.
(17) Um die Tiergesundheit und das Tierwohl sicherzustellen, sollten Durchfuhrsendungen von Tieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, und eine derartige Durchfuhr sollte nur vorbehaltlich des positiven Ausgangs dieser Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen genehmigt werden.
(18) Um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, sollten Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen an der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. Eine solche Durchfuhr sollte unter bestimmten Bedingungen, zu denen ein positiver Ausgang der Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an der Grenzkontrollstelle gehört, genehmigt werden, um eine wirksame Eindämmung der Risiken an der Grenze und während der Durchfuhr zu gewährleisten und letztlich sicherzustellen, dass diese Waren das Gebiet der Union verlassen.
(19) Um die Gesundheit von Pflanzen zu schützen, sollten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union risikobasierten Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen an der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. Eine solche Durchfuhr sollte unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden, zu denen ein positiver Ausgang der Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an der Grenzkontrollstelle gehört.
(20) In bestimmten Fällen können Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union vorübergehend in Lagerhäusern gelagert werden. Um die Rückverfolgbarkeit solcher Sendungen zu gewährleisten, sollte eine solche vorübergehende Lagerung nur in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Lagerhäusern erfolgen, die die Hygienevorschriften erfüllen müssen, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 7 festgelegt und dort genannt sind.
(21) Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten im IMSOC eine stets aktuelle Liste aller zugelassenen Lagerhäuser unter Angabe ihrer Bezeichnung und Anschrift, der Kategorie von Waren, für die sie zugelassen sind, sowie der Zulassungsnummer führen. Die zugelassenen Lagerhäuser sollten regelmäßigen amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für ihre Zulassung weiterhin erfüllt sind.
(22) Um sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen tatsächlich an Bord der Schiffe, einschließlich Militärschiffen, die die Union verlassen, angeliefert werden, sollte die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns nach erfolgter Lieferung diese den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, in dem diese Waren vorübergehend gelagert wurden, bestätigen. Diese Bestätigung sollte durch Gegenzeichnung der amtlichen Bescheinigung oder auf elektronischem Wege erfolgen. Wenn Sendungen nicht an das Schiff geliefert wurden, weil sie das Schiff im Hafen versäumt haben oder logistische Probleme aufgetreten sind, sollte die zuständige Behörde des Lagerhauses oder der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine Rücksendung der Sendung an den Versandort genehmigen dürfen.
(23) In einigen Mitgliedstaaten unterliegt die Durchfuhr von Tieren und Waren aufgrund der geografischen Lage besonderen Bedingungen, die in den Vorschriften über den Eingang bestimmter Tiere, bestimmten Zuchtmaterials sowie bestimmter tierischer Nebenprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt sind. Daher sind besondere Kontrollverfahren und -bedingungen erforderlich, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu unterstützen.
(24) Es sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr durch das Gebiet der Union genehmigt worden war, die aber vom Bestimmungsdrittland zurückgewiesen werden, direkt an die Grenzkontrollstelle, die ihre Durchfuhr durch die Union genehmigt hat, oder zu den Lagerhäusern, in denen diese Waren vor ihrer Zurückweisung durch das Drittland auf dem Gebiet der Union gelagert wurden, zurückgeschickt werden können sollten.
(25) Angesichts der Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für das Tierwohl sollten Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die vom Gebiet der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Gebiet eines Drittlandes durchqueren, Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen unterzogen werden, bevor sie wieder in die Union eingeführt werden. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angemessen verpackt und verbracht wurden, sollten aufgrund des geringen Risikos der Einschleppung von Schadorganismen an der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr keinen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen unterzogen werden.
(26) Um die reibungslose Kommunikation und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden und Unternehmern zu gewährleisten, sollte der entsprechende Teil des GGED ausgefüllt werden. Teil I sollte von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ausgefüllt und vor dem Eintreffen der Sendung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle übermittelt werden. Teil II sollte von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden, sobald die in dieser Verordnung genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt wurden und eine Entscheidung über die Sendung getroffen und dort eingetragen wurde. Teil III sollte von den zuständigen Behörden der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder des endgültigen Bestimmungsorts oder von der zuständigen örtlichen Behörde ausgefüllt werden, sobald die in dieser Verordnung genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt worden sind.
(27) Um sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden, vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum ("Korridor von Neum") unversehrt sind, sollte die zuständige Behörde die Plombe der Fahrzeuge oder Transportbehälter kontrollieren sowie Datum und Uhrzeit von Abfahrt und Ankunft der Transportfahrzeuge aufzeichnen.
(28) Wenn Sendungen bestimmter Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen, sehen die Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Fällen vor, dass deren Transport von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort oder bis zur Ausgangsgrenzkontrollstelle und ihr Eintreffen am Bestimmungsort zu überwachen sind. Um jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überwachen, dass die Sendungen innerhalb von 15 Tagen den Bestimmungsort erreichen.
(29) Einer der Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 besteht darin, dass die Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festgelegt und nicht über mehrere Rechtsakte verteilt sind, wodurch diese Vorschriften einfacher nachvollzogen und angewendet werden können. Mit dieser Verordnung wird derselbe Ansatz weiterverfolgt, es werden zahlreiche Querverweise zwischen verschiedenen Rechtsakten vermieden, wodurch die Transparenz gesteigert wird. Verschiedene der in diesem Entwurf festgelegten ergänzenden Vorschriften sind miteinander verknüpft und parallel anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Durchfuhr, und diese Vorschriften gelten ab demselben Datum. Indem diese ergänzenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, wird zudem das Risiko von Mehrfachregelungen verringert.
(30) In der Entscheidung 2000/208/EG der Kommission 9, der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission 10 und dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission 11 sind Vorschriften für Bereiche festgelegt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Zur Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten diese Rechtsakte daher aufgehoben werden.
(31) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 12, die Verordnung (EG) Nr. 798/2008der Kommission 13, die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission 14, die Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 15, die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 16, die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 17, die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission 18 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission 19 sollten geändert werden, um die Kohärenz der in den genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zu gewährleisten.
(32) Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
(2) Diese Verordnung gilt für Wirbeltiere und wirbellose Tiere mit Ausnahme von:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen20
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Weiterbeförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
Abschnitt 1
Bedingungen für die Weiterbeförderung
Artikel 3 Pflichten der Unternehmer vor einer Genehmigung der Weiterbeförderung
(1) Anträge auf Genehmigung der Weiterbeförderung werden von dem für die Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren verantwortlichen Unternehmer vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gestellt. Derartige Anträge werden über die Voranmeldung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 durch Ausfüllen von Teil I des GGED gestellt.
(2) Für Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren, die für Probenahmen und Laboranalysen an der Grenzkontrollstelle ausgewählt werden, kann der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer die Genehmigung der Weiterbeförderung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union beantragen, indem er Teil I des GGED ausfüllt.
Artikel 4 Genehmigung der Weiterbeförderung
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union können die Weiterbeförderung von Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 5 Pflichten der Unternehmer nach der Genehmigung der Weiterbeförderung
Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, obliegt es dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer:
Artikel 6 Bedingungen für den Transport und die Lagerung von weiterzubefördernden Sendungen
(1) Der für die Sendungen, deren Weiterbeförderung im Einklang mit Artikel 4 genehmigt wurde, verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass:
(2) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung unter zollamtlicher Überwachung direkt von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union zur Weiterbeförderungseinrichtung, ohne dass die Waren während des Transports entladen werden, und lagert sie in der Weiterbeförderungseinrichtung.
(3) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:
(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des in Artikel 3 genannten GGED in Papierform oder in elektronischer Form die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union bis zur Weiterbeförderungseinrichtung begleitet.
(5) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer teilt den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort das Eintreffen der Sendung in der Weiterbeförderungseinrichtung mit.
(6) Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt haben, transportiert der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung nicht zu einer anderen als der im GGED angegebenen Weiterbeförderungseinrichtung, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Änderung im Einklang mit Artikel 4 und die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Bedingungen sind erfüllt.
Artikel 7 Von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nach Genehmigung der Weiterbeförderung vorzunehmende Handlungen
(1) Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung einer Sendung gemäß Artikel 4 genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort der Beförderung der Sendung durch Übermittlung des in Artikel 3 genannten GGED im IMSOC.
(2) Sobald das in Artikel 5 dieser Verordnung genannte GGED gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 vervollständigt wurde, setzen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union unverzüglich die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort über das IMSOC davon in Kenntnis.
(3) Wenn die Sendung gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung.
(4) Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen - gerechnet ab dem Datum, an dem die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt wurde - das Eintreffen einer Sendung durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes bestätigt:
Artikel 8 Von den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort vorzunehmende Handlungen
(1) Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort bestätigen das Eintreffen der Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung, indem sie im IMSOC Teil III des in Artikel 3 genannten GGED ausfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort nehmen Sendungen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung in amtliche Verwahrung und leiten alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung angeordneten Maßnahmen ein.
Abschnitt 2
Weiterbeförderungseinrichtungen
Artikel 9 Bedingungen für die Benennung von Weiterbeförderungseinrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Kategorien von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a benennen, sofern diese folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Wenn die Weiterbeförderungseinrichtungen die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen, obliegt es den Mitgliedstaaten:
Artikel 10 Registrierung benannter Weiterbeförderungseinrichtungen im IMSOC
Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen und stellen die folgenden Informationen bereit:
Kapitel III
Weiterfahrt von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln, und umgeladene Sendungen von Tieren und Waren
Artikel 11 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, die Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterfahrt nicht das Transportmittel wechseln, begleiten müssen, wenn diese Tiere in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3) Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Sendungen durch.
Die Dokumentenprüfungen werden anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften die Sendung von Tieren begleiten müssen.
(4) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.
Artikel 12 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren
Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren durch.
Artikel 13 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen
(1) Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, von denen umgeladene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen begleitet werden müssen, und zwar in folgenden Fällen:
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3) Wenn die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben, führen sie Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.
Diese Dokumentenprüfungen werden gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, wenn die Sendungen von solchen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden müssen.
(4) Wird bei einer Sendung, die in Drittländer versendet werden soll, der in Absatz 1 genannte Zeitraum überschritten und verstößt sie gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, ordnen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an, dass der Unternehmer die Sendung entweder vernichtet oder sicherstellt, dass sie das Gebiet der Union unverzüglich verlässt.
(5) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Waren durch, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.
(6) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 19 bei den für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union bestimmten Waren durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.
Artikel 14 Lagerung umgeladener Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen20
Der Unternehmer, der für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, stellt sicher, dass diese Sendungen während des Zeitraums für die Umladung nur an folgenden Orten gelagert werden:
Artikel 15 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
(1) Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle nehmen risikobasierte Dokumentenprüfungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii vor, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3) Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.
(4) Die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen werden an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union durchgeführt, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden an einer anderen Grenzkontrollstelle im Einklang mit Absatz 3 durchgeführt.
Artikel 16 Meldung von Informationen vor Ablauf des Zeitraums für die Umladung
(1) Bei zur Umladung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeiträume bestimmten Sendungen übermittelt der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer vor Eintreffen der Sendungen den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle über das IMSOC oder über ein anderes von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benanntes Informationssystem eine Meldung mit folgendem Inhalt:
(2) Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 benennen die zuständigen Behörden ein Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle:
(3) Zusätzlich zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voranmeldung setzt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle auch in folgenden Fällen in Kenntnis, indem er den entsprechenden Teil des GGED gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im IMSOC ausfüllt und übermittelt:
Artikel 17 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durch, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.
(2) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer meldet den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab das Eintreffen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen von Waren.
Kapitel IV
Durchfuhr von Tieren und Waren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union
Abschnitt 1
Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union
Artikel 18 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Durchfuhrsendungen von Tieren
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union nur bei einem positiven Ausgang der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.
Artikel 19 Bedingungen für die Genehmigung der Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 20 Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden
Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen - gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr an der Grenzkontrollstelle genehmigt wurde - das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 19 Buchstabe e Ziffern i bis iv genannten Bestimmungsorte bestätigt:
Artikel 21 Transport von Sendungen zu einem das Gebiet der Union verlassenden Schiff
(1) Wenn eine Sendung von in Artikel 19 genannten Waren für ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff bestimmt ist, stellen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union neben dem GGED eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission 24 aus, die die Sendung bis zum Schiff begleitet.
(2) Wenn mehrere Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen zusammen an ein und dasselbe Schiff geliefert werden, können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine einzige amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausstellen, die diese Sendungen bis zum Schiff begleitet, sofern auf der Bescheinigung die GGED-Nummer für jede Sendung angegeben ist.
Artikel 22 Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf der Durchfuhr
(1) Werden Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Durchfuhr an einer Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgeführt, können die zuständigen Behörden dieser Grenzkontrollstelle die Durchfuhr solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände genehmigen, sofern die Sendungen unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 führen folgende risikobasierten Prüfungen und Untersuchungen durch:
(3) Wenn amtliche Kontrollen durchgeführt werden, genehmigen die zuständigen Behörden die Durchfuhr der Waren gemäß Absatz 1, sofern diese Sendungen:
(4) Der für die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern:
Abschnitt 2
Bedingungen für die Lagerung von Durchfuhrsendungen in zugelassenen Lagerhäusern
Artikel 23 Bedingungen für die Zulassung von Lagerhäusern
(1) Die zuständigen Behörden erteilen Lagerhäusern für die Lagerung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr gemäß Artikel 19 genehmigt wurde, eine Zulassung.
(2) Die zuständigen Behörden lassen Lagerhäuser gemäß Absatz 1 nur zu, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
(3) Wenn die Lagerhäuser den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr entsprechen, entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Lagerhauses oder setzt diese vorübergehend aus.
Artikel 24 Transport der Waren von den Lagerhäusern
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen von den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der folgenden Bestimmungsorte:
Artikel 25 Führung und Aktualisierung der Liste zugelassener Lagerhäuser
Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der zugelassenen Lagerhäuser und stellen die folgenden Informationen bereit:
Artikel 26 Amtliche Kontrollen in Lagerhäusern
(1) Die zuständigen Behörden führen in zugelassenen Lagerhäusern regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 23 zu überprüfen.
(2) Die zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen in zugelassenen Lagerhäusern verantwortlich sind, überprüfen die Wirksamkeit der eingerichteten Systeme zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen, wozu auch ein Abgleich der in den Lagerhäusern ein- und ausgehenden Mengen von Waren gehört.
(3) Die zuständigen Behörden überprüfen, dass die in die Lagerhäuser verbrachten oder dort gelagerten Sendungen von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.
(4) Wenn Sendungen in zugelassenen Lagerhäusern eintreffen, unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:
Artikel 27 Pflichten der Unternehmer in Lagerhäusern
(1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer informiert die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im zugelassenen Lagerhaus.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde den für das zugelassene Lagerhaus verantwortlichen Unternehmer von der Pflicht befreien, die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im Lagerhaus zu informieren, sofern der Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Sendungen von Nämlichkeitskontrollen ausnehmen, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.
(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Waren, die in die Lagerhäuser verbracht oder dort gelagert werden, von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.
Artikel 28 Bedingungen für den Transport von Waren aus Lagerhäusern in Drittländer, andere Lagerhäuser und Beseitigungseinrichtungen
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus dem zugelassenen Lagerhaus zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstaben b und e, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Artikel 29 Bedingungen für den Transport von Waren von Lagerhäusern zu NATO- oder US-Militärstützpunkten und die Union verlassenden Schiffen20
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c und d, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Artikel 30 Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden
Wurde den zuständigen Behörden eines Lagerhauses nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen - gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr ab dem Lagerhaus genehmigt wurde - das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 24 genannten Bestimmungsorte bestätigt:
Artikel 31 Überwachung der Lieferung von Waren an ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff20
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses melden die Versendung der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen und ihren Bestimmungsort über das IMSOC an die zuständige Behörde des Bestimmungshafens.
(2) Der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer kann diese Sendungen am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden.
(3) Nach erfolgter Lieferung der Warensendungen gemäß Absatz 1 an Bord des Schiffes bestätigt die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns die Lieferung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, entweder:
(4) Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen - gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde - die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück.
(5) Die zuständige Behörde des Bestimmungshafens, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder die zuständige Behörde des Lagerhauses überprüft/überprüfen, dass die Bestätigung der Lieferung gemäß Absatz 3 im IMSOC eingetragen ist, oder dass die gegengezeichneten Unterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe a an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder an die zuständige Behörde des Lagerhauses zurückgesandt werden.
Abschnitt 3
Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen
Artikel 32 Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen20
(1) Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird.
(2) Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.
Artikel 33 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen20
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der Sendung entspricht, die im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung angegeben ist, welche gemäß dem Muster im der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung ein, welche gemäß dem Muster im der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.
(3) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen gemäß Absatz 1 verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen - gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde - die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:
Abschnitt 4
Abweichende Vorschriften für Durchfuhrsendungen
Artikel 34 Durchfuhr bestimmter Tiere und bestimmter Waren
(1) Abweichend von den Artikeln 18 und 19 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Einfuhr in die Union vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die Durchfuhr folgender Sendungen durch das Gebiet der Union genehmigen:
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 35 Durchfuhr von Waren zu auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkten20
(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die für einen auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt bestimmt sind, werden vom für die Sendung verantwortlichen Unternehmer am NATO- oder US-Militärstützpunkt für amtliche Kontrollen vorgeführt, der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegeben ist.
(2) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die vom GGED oder von der begleitenden amtlichen Bescheinigung erfasst ist, welche gemäß dem Muster im der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
(3) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen - gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde - die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:
Artikel 36 Durchfuhr von Waren, die nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland zurückgewiesen wurden20
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang können die weitere Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durch das Gebiet der Union genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang verplomben die Sendung nach den in Artikel 19 Buchstaben b und c genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen erneut.
(3) Der für die Warensendung gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung ohne Umweg zu einem der folgenden Bestimmungsorte:
Kapitel V
Durchfuhr von Tieren und Waren aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union durch das Gebiet eines Drittlandes
Artikel 37 Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen20
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.
(2) Die Unternehmer, die für in Absatz 1 genannte Sendungen, die das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert haben, verantwortlich sind, führen die Sendungen bei Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union vor:
(3) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union:
(4) Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Prüfungen und Kontrollen durch.
(4a) Für die Warensendungen gemäß Absatz 1, die beim Eingang in die Union keinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil des Unionsgebiets verbracht werden, können die Unternehmer nach Absatz 2 den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union eine Vorabmeldung des Eintreffens dieser Sendungen durch ein Informationssystem oder eine Kombination von Informationssystemen außer IMSOC übermitteln, sofern dieses System oder diese Kombination von Systemen:
(5) Die Unternehmer, die für Sendungen von Tieren verantwortlich sind, die aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden, führen diese Sendungen am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor.
(6) Die zuständige Behörde am Ort des Ausgangs aus der Union:
Artikel 38 Korridor von Neum
(1) Wenn Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina über den Korridor von Neum durchgeführt werden, nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor, bevor diese Sendungen das Hoheitsgebiet Kroatiens über die Eingangsorte Klek oder Zaton Doli verlassen:
(2) Beim erneuten Eingang der in Absatz 1 genannten Sendungen in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor:
(3) Die zuständigen Behörden Kroatiens ergreifen geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 39 Aufhebungen
Die Entscheidungen 2000/208/EG und 2000/571/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2011/215/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
Artikel 40 Änderung der Entscheidung 2007/777/EG
Die Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
( 2) Artikel 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 41 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.
(2) In Absatz 2 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.
(3) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 42 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.
(2) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 43 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.
(2) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 44 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen;
b) Absatz 2 wird gestrichen;
c) Absatz 4 wird gestrichen.
( 2) Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
( 3) Artikel 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 45 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
( 2) In Artikel 7a werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
( 2) Artikel 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
( 2) Artikel 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 48 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759
Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:
( 1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.
( 2) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 49 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).
9) Entscheidung 2000/208/EG der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern (ABl. L 64 vom 11.03.2000 S. 20).
10) Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.09.2000 S. 14).
11) Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (ABl. L 90 vom 06.04.2011 S. 50).
12) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).
13) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).
14) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 41).
15) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.02.2009 S. 12).
16) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).
17) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).
18) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.01.2012 S. 1).
19) Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.05.2016 S. 13).
20) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
21) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind, spezifischen Kontrollen von Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).
22) http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).
23) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 10).
24) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (siehe Seite 114 dieses Amtsblatts).
25) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
26) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung umfasst der Begriff "Gebiet der Union" Nordirland.
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(Stand: 04.01.2022)
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