Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 6)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen erlassen, denen Tier- und Warensendungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung unterzogen werden müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.

(2) Tiere und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und ggf. Warenuntersuchungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Insbesondere soll mit diesen Kontrollen gewährleistet werden, dass die Tiere für die weitere Beförderung an ihren Bestimmungsort transportfähig sind und die Tierschutzvorschriften eingehalten werden.

(3) In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 sind die Vorschriften für Veterinärkontrollen festgelegt, die durchzuführen sind, um die Wiedereinfuhr einer von einem Drittland zurückgewiesenen Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union zu genehmigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.

(4) Um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, sollten die Anforderungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG mit gewissen Anpassungen beibehalten werden; hierbei sollten die Erfahrungen im Zuge der Anwendung der Anforderungen nach diesem Artikel sowie der neue Rechtsrahmen, der mit der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffen wurde, berücksichtigt werden.

(5) Um insbesondere sicherzustellen, dass keine Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge in die Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sendungen mit Ursprung in der Union, die wieder in die Union eingeführt werden, die für solche Sendungen geltenden einschlägigen Anforderungen für die Wiedereinfuhr in die Union gemäß den Vorschriften über Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte bzw. Pflanzengesundheit erfüllen.

(6) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, können ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Um sicherzustellen, dass entsprechende Sendungen die Vorschriften für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen, ist es angezeigt vorzuschreiben, dass die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 3 aufgeführt sind, sowie von zusammengesetzten Erzeugnissen vorbehaltlich von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß dem Beschluss 2007/275/EG der Kommission 4 genehmigen, sofern diese Erzeugnisse zusätzliche spezifischen Anforderungen erfüllen.

(7) Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, an ihren Bestimmungsort gelangen. Daher sollten die Verfahrensvorschriften gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 5 auf die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen von der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union Anwendung finden.

(8) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen an Grenzkontrollstellen festgelegt, denen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.

Artikel 2 Spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

(1) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union nimmt Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen von Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 vor, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.

(2) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union nimmt Warenuntersuchungen an folgenden Sendungen vor, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde:

  1. Sendungen von Tieren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen der Verdacht besteht, dass diese Waren gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

(3) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union prüft, ob Sendungen von Tieren und Waren die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. bei Tieren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Zuchtmaterial gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Tiergesundheits- bzw. Tierschutzanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. bei Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625:
    1. die Tiergesundheitsanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625;
    2. die zusätzlichen Vorschriften gemäß Artikel 3 dieser Verordnung;
  3. bei tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Folgeprodukten die Anforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625;
  4. bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 die Pflanzenschutzanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Die zuständige Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort mittels des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 ("IMSOC") darüber, dass die Sendung zum Eingang in die Union mit einem bestimmten Bestimmungsort, der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegeben ist, freigegeben wurde.

Artikel 3 Zusätzliche Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen

(1) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union genehmigt den Eingang in die Union für die folgenden Sendungen von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen:

  1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) aufgeführt sind;
  2. in den Kapiteln 16 bis 22 des Anhangs I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführte zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union zu unterziehen sind.

(2) Sendungen von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

  1. das Original der amtlichen Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Waren ihren Ursprung haben und von dem aus sie in ein Drittland versandt wurden ("Ursprungsmitgliedstaat") oder das mittels IMSOC übermittelte entsprechende elektronische Dokument oder eine beglaubigte Kopie davon;
  2. die amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes, in der die Gründe für die Verweigerung des Eingangs, der Ort und das Datum der Entladung und die erneute Verladung in dem Drittland benannt sind und in der bestätigt wird, dass
    1. die Sendung keiner anderen Behandlung als der Entladung, der Lagerung und der erneuten Verladung unterzogen wurde;
    2. die Entladung und erneute Verladung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt ist, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden;
    3. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse unter hygienischen Bedingungen und bei der für die betreffenden Warenarten erforderlichen Temperatur gelagert wurden;
  3. die Erklärung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Union, dass sie sich bereit erklärt, die Sendung entgegenzunehmen; diese Erklärung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sendung in den Ursprungsbetrieb der Sendung zurückkehrt, der sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union befindet.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann der Ursprung der Sendung in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Dokumente gemäß dieser Bestimmung zur Verfügung zu stellen, in anderer Form auf der Grundlage von Belegen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vorgelegt werden, nachgewiesen werden.

(4) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union kann Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe b für versiegelte Sendungen mit intaktem Originalsiegel gewähren, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer eine Erklärung mit dem Grund für die Verweigerung des Eingangs durch das Drittland vorlegt und in der bestätigt wird, dass der Transport unter Bedingungen erfolgt ist, die für die entsprechende Art von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen angemessen sind.

(5) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft überwacht den Transport und die Ankunft am Bestimmungsort der Sendung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Bestimmungsorts die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Erklärung abgegeben hat.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).

3) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verzeichnisse der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie von Heu und Stroh, die an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen werden müssen und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 1).

4) Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 04.05.2007 S. 9).

5) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen von bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1).

ENDE

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