umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2020 bis 29. September 2020 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (2)

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Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union Anhang VII20


Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code Ursprung Besondere Anforderungen
1. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von Invitro-Pflanzen nicht anwendbar 1 Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen:
    1. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,
      oder
    2. vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,
      oder
    3. einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
      oder
    4. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist;

    und

    in allen unter den Ziffern i) bis iv) genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneschädlingen zu halten;
    und

  2. seit der Einpflanzung:
    1. geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu halten, mindestens durch:
      • physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen,
      • Hygienemaßnahmen,
      • Verwendung von Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist;

      oder

    2. in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Buchstabe b zu sichern.
2. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden ex 8432 10 00
ex 8432 21 00
ex 8432 29 10
ex 8432 29 30
ex 8432 29 50
ex 8432 29 90
ex 8432 31 00
ex 8432 39 11
ex 8432 39 19
ex 8432 39 90
ex 8432 41 00
ex 8432 42 00
ex 8432 80 00
ex 8432 90 00
ex 8433 40 00
ex 8433 51 00
ex 8433 53 10
ex 8433 53 30
ex 8433 53 90
ex 8436 80 10
ex 8701 20 90
ex 8701 91 10
ex 8701 92 10
ex 8701 93 10
ex 8701 94 10
ex 8701 95 10
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind.
3. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen ex 0601 20 30
ex 0601 20 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0706 90 10
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. der Ort der Erzeugung bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist,
    und
  2. die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur 0602 10 90
0602 20 20
0602 20 80
0602 30 00
0602 40 00
0602 90 20
0602 90 30
0602 90 41
0602 90 45
0602 90 46
0602 90 47
0602 90 48
0602 90 50
0602 90 70
0602 90 91
0602 90 99
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0709 40 00
ex 0709 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:
  1. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist;
    oder
  2. von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde;
    oder
  3. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
5. Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Poaceae und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0709 40 00
ex 0709 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. in Baumschulen angezogen wurden;
  2. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
  4. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und
  5. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
6. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 90 50
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. in Baumschulen angezogen wurden;
  2. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
  4. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und
  5. als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
7. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.

Die relevanten Unionsquarantäneschädlinge sind:

  • Begomoviren, außer: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,
  • Cowpea mild mottle virus,
  • Lettuce infectious yellows virus,
  • Melon yellowingassociated virus,
  • Squash vein yellowing virus,
  • Sweet potato chlorotic stunt virus,
  • Sweet potato mild mottle virus,
  • Tomato mild mottle virus
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0709 40 00
ex 0709 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33
Drittländer, in denen die relevanten Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten
  1. Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge nicht bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden.
  1. Wo Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten
Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden,
und
  1. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge sind,
    oder
  2. die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schädlings als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Unionsquarantäneschädlinge befunden wurde,
    oder
  3. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden.
8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur ex 0602 10 90
0602 90 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0705 21 00
ex 0705 29 00
ex 0706 90 10
ex 0709 40 00
ex 0709 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33
Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekanntermaßen auftreten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:
  1. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Anauromyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist;
    oder
  2. von einem Ort der Erzeugung stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) erklärt wurde;
    oder
  3. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden.

Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.

9. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0705 21 00
ex 0705 29 00
ex 0709 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. in Baumschulen angezogen wurden,
  2. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,
  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden,
  4. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und
  5. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
10. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind,
  2. in Baumschulen angezogen wurden,
  3. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
11. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
12. Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L. 0706 10 00
0706 90 10
0706 90 30
0706 90 90
ex 0709 99 90
ex 0714 10 00
ex 0714 20 10
ex 0714 20 90
ex 0714 30 00
ex 0714 40 00
ex 0714 50 00
ex 0714 90 20
ex 0714 90 90

ex 0910 11 00
ex 0910 30 00
ex 0910 99 91

ex 1212 91 80
ex 1212 94 00
ex 1212 99 95

ex 1214 90 10
ex 1214 90 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.
13. Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum 0601 10 10
0601 10 20
0601 10 30
0601 10 40
0601 10 90
0601 20 10
0601 20 30
0601 20 90
ex 0706 90 10
ex 0910 11 00
ex 0910 20 10
ex 0910 30 00
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.
14. Knollen von Solanum tuberosum L. 0701 10 00
0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.
15. Knollen von Solanum tuberosum L. 0701 10 00
0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
  1. aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný) nicht festgestellt wurde;
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde.
16. Knollen von Solanum tuberosum L. 0701 10 00
0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. sind;
    oder
  2. Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden.
17. Knollen von Solanum tuberosum L. 0701 10 00
0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen außer Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden;
    oder
  2. Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden.
18. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt 0701 10 00 Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist.
19. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt 0701 10 00 Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safniet al. und Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. bekanntermaßen nicht auftreten;
    oder
  2. in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. bekanntermaßen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von diesen Schädlingen betrachtet wird.
20. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. 0701 10 00 Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen nicht auftreten,
    oder
  2. in Gebieten, in denen Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen auftreten:
    1. die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung über Wirtspflanzen durch visuelle Kontrollen von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrollen sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von im Vermehrungsbetrieb gewachsenen Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde, oder
    2. nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG über die Verschließung sowohl äußerlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
21. Knollen von Solanum tuberosum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Knollen 0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safniet al. und Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. bekanntermaßen nicht auftreten.
22. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safniet al. oder Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. bekanntermaßen auftreten Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safniet al. and Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. befunden wurden,
    oder
  2. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al., Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al., Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safniet al. und Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al. festgestellt wurden.
23. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt ist,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist.
24. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
Drittländer Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden.
25. Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
0603 12 00
0603 14 00

ex 0603 19 70
ex 0603 90 00

Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde,
    oder
  2. am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden,
    oder
  3. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schädlinge unterzogen wurden.
26. Pflanzen von Chrysanthemum L. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:
  1. in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,
    oder
  2. in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde,
    oder
  3. an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde.
27. Pflanzen von Pelargonium L'Herit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90

ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99

Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt:
  1. Wo ein Auftreten von Xiphinema americanum Cobbsensu stricto,

    Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder anderen Vektoren des Tomato ringspot virus nicht festgestellt wurde

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. direkt von Orten der Erzeugung stammen, die bekanntermaßen frei von Tomato ringspot virus sind,
    oder
  2. höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
  1. Wo Xiphinema americanum Cobbsensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder andere Vektoren des Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftreten
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. direkt von Orten der Erzeugung stammen, deren Böden oder Pflanzen bekanntermaßen frei von Tomato ringspot virus sind,
    oder
  2. höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
28. Schnittblumen, von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. 0603 12 00
0603 14 00
ex 0603 19 70
0709 40 00
ex 0709 99 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:
  1. aus einem Land stammen, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist,
    oder
  2. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden.
29. Schnittblumen, von Orchidaceae 0603 13 00 Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:
  1. aus einem Land stammen, das frei von Thrips palmi Karny ist,
    oder
  2. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
30. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 41
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen,
  2. die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:
    1. mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:
      • in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;
      • geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von außereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Entseuchung und/oder Desinfizierung" angegeben;
      • mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Unionsquarantäneschädlinge kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3.000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3.000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;
      • bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten;
      • entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;
      • unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:
      • geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder
      • geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder
      • geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Entseuchung und/oder Desinfizierung" angegeben;
    2. in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.
31. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinales), außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 20
0604 20 40
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Ort der Erzeugung stammen, der frei von Pissodes cibriani O'Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodeszitacuarense Sleeper ist.
32. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinales), außer Früchte und Samen, von mehr als 3 m Höhe

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 99
ex 0604 20 20
ex 0604 20 40
ex 1404 90 00
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Ort der Erzeugung erzeugt wurden, der frei von Scolytidae spp. (außereuropäisch) ist.
33. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden.
34. Pflanzen von Quercus L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind.
35. Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist.
36. Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
37. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. von einem Ort der Erzeugung einschließlich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde;
    oder
  3. von einem Ort der Erzeugung stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde.
38. Pflanzen von Betula L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist.
39. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist:
    1. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
      und
    2. der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde,
      und
    3. in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen.
40. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von Melampsora medusae f.sp.tremuloidis Shain festgestellt wurden.
41. Pflanzen von Populus L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Amerika Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden.
42. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Propfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen, von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2013 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist:
    1. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
      und
    2. der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,
      und
    3. wo die Pflanzen:
      • auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Eintragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben,
        oder
      • auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

      und

    4. wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme.
43. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist:
    1. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
      und
    2. der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde,
      und
    3. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller ist,
      und
    4. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden;

    oder

  3. auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben.
44. Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.
45. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, in denen außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen an den betreffenden Gattungen auftreten Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden.
46. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen:
    1. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,
      oder
    2. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus verursachten Krankheit festgestellt wurden.
47. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen im Fall von b) ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0802 11 10
ex 0802 11 90
ex 0802 12 10
ex 0802 12 90
ex 1209 99 10
ex 1209 99 91
ex 1209 99 99
  1. Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt
  2. Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermaßen auftreten
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen:
    1. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,
      oder
    2. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.
48. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen im Fall von b) ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 1202 99 99
  1. Drittländer, in denen Tomato ringspot virus, Black raspberry latent virus bekanntermaßen auftreten,
  2. Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftreten
  1. Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier;
  2. amtliche Feststellung, dass
    1. die Pflanzen:
      • im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,
        oder
      • in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;
    2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.
49. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 90 30
Drittländer, in denen Strawberry witches' broom phytoplasma bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen, außer aus Samen gezogenes Pflanzgut:
    1. entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Strawberry witches' broom phytoplasma mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von Strawberry witches' broom phytoplasma befunden wurde,
      oder
    2. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Strawberry witches' broom phytoplasma mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Strawberry witches' broom phytoplasma befunden wurde,
  2. weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Strawberry witches' broom phytoplasma verursachten Krankheit festgestellt wurden.
50. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 90 30
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist.
51. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., außer Früchten (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihren Hybriden ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 30
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1209 30 00
ex 1209 99 10
ex 1209 99 91
ex 1209 99 99
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacteramericanus and Candidatus Liberibacterasiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
52. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth Clausena Burm. f., Murraya J.Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht auftritt,
    oder
  2. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  3. die Pflanzen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.
    und

    wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben,
    und

    wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden,
    und

    durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Ort der Erzeugunges verhütet wurde.

53. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 30
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht auftritt,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist.
54. Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 30
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei vonXanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv. citri ((Hasse) Constantinet al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. and Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
55. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadangcadang viroid ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden,
    oder
  2. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadangcadang viroid festgestellt wurden und am Ort der Erzeugung vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schädlingen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,
  3. im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a) oder b) genannten Anforderungen erfüllt.
56. Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp. ex 0602 10 90
ex 0602 90 50
ex 0604 20 90
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schädlinge zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden.
57. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden 0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00
Drittländer Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.
58. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden 0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. die Früchte von einem Ort der Erzeugung stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  4. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. angewandt werden,
    und

    die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    und

    amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. aufweisen,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  5. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. aufweisen,
    und

    auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. und Xanthomonas citri pv.citri (Hasse) Constantinet al. angewandt werden,
    und

    die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden,
    und

    die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

59. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden 0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schädling aufwiesen.
60. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka 0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist.
    und

    die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,
    oder

    die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden.
    und

    während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,
    und

    die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

    bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa befunden wurden
    und

    das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des betreffenden Schädlings geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird,
    und

    die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden,
    und

    die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

61. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L. ex 0804 50 00
0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00
0809 10 00
0809 21 00
0809 29 00
0809 30 10
0809 30 90
0809 40 05
0809 40 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), wofür die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schädling aufwiese.
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  4. die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae (außereuropäische Arten) sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
62. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., außer Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. 0709 60 10
0709 60 91
0709 60 95
0709 60 99
0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 90 00
0809 30 10
0809 30 90
ex 0810 90 75
Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde,

    und dass Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind

    und dass am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen, einschließlich einer visuellen Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte durchgeführt wurden und dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,
    oder

  4. einer wirksamen Kältebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), oder einem wirksamen Systemansatz oder einer anderen wirksamen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
63. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. 0808 10 10
0808 10 80
0808 30 10
0808 30 90
0809 10 00
0809 21 00
0809 29 00
0809 30 10
0809 30 90
0809 40 05
0809 40 90
0810 40 10
0810 40 30
0810 40 50
0810 40 90
Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädlingnicht nachgewiesen wurde,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  3. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
64. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. 0808 10 10
0808 10 80
0808 30 10
0808 30 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei derder Schädling nicht nachgewiesen wurde,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  4. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
65. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. 0808 10 10
0808 10 80
0808 30 10
0808 30 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädling nicht nachgewiesen wurde,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  4. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthonomus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
66. Früchte von Malus Mill. 0808 10 10
0808 10 80
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings bzw. der Schädlinge amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe von Früchten, bei der der Schädling bzw. die Schädlinge nicht nachgewiesen wurden,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  4. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
67. Früchte von Solanaceae 0702 00 00
0709 30 00
0709 60 10
0709 60 91
0709 60 95
0709 60 99
ex 0709 99 90
Australien, Amerika und Neuseeland Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt werden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  4. von einem insektensicheren Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde,
    und
    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.
68. Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. 0702 00 00
0709 30 00
ex 0709 60 10
ex 0709 60 91
ex 0709 60 95
ex 0709 60 99
ex 0709 99 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschließlich der Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde,
    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,
    oder

  4. von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde,
    und
    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.
69. Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. 0702 00 00
0709 30 00
Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  3. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist.
70. Früchte von Solanum melongena L. 0709 30 00 Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Thrips palmi Karny ist,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  3. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
71. Früchte von Momordica L. ex 0709 99 90 Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Thrips palmi Karny ist,
    oder
  2. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist.
72. Früchte von Capsicum L. ex 0709 60 10
0709 60 91
ex 0709 60 95
ex 0709 60 99
Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass die Früchte:
  1. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist;
    oder
  2. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelbaren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde.
73. Samen von Zea mays L. ex 0709 99 60
1005 10 13
1005 10 15
1005 10 18
1005 10 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Pantoea stewartii subsp.stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters sind,
    oder
  2. eine repräsentative Probe der Samen getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp.stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde.
74. Samen der Gattungen Triticum L., Secale L. undxTriticosecale Wittm. ex A. Camus 1001 11 00
1001 91 10
1001 91 20
1001 91 90
1002 10 00
1008 60 00
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Ursprungsort" angegeben.
75. Korn der Gattungen Triticum L., Secale L. undxTriticosecale Wittm. ex A. Camus 1001 19 00
1001 99 00
1002 90 00
ex 1008 60 00
Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Ursprungsort" angegeben,
    oder
  2. an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Name des Erzeugnisses" als "getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden" angegeben.
76. Holz von Nadelbäumen (Pinales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
  • Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 11 00
ex 4403 11 00
4403 21 10
4403 21 90
4403 22 00
4403 23 10
4403 23 90
4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
ex 4406 11 00
ex 4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
ex 4407 19 10
ex 4407 19 20
ex 4407 19 90
ex 4408 10 15
ex 4408 10 91
ex 4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickleet al. bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
  1. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
    und

    amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickleet al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;
    oder

  2. Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  3. Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  4. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kilndrying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
77. Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen 4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und USA, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickleet al. bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
  1. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben.
    und
    amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickleet al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist,
    oder
  2. Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  3. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kilndrying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
78. Holz von Thuja L. und Taxus L., außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

    Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 11 00
ex 4403 11 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
ex 4406 11 00
ex 4406 91 00
ex 4407 19 10
ex 4407 19 20
ex 4407 19 90
ex 4408 10 15
ex 4408 10 91
ex 4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickleet al. bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. frei von Rinde ist,
    oder
  2. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,
    oder
  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,
    oder
  4. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  5. sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.
79. Holz von Nadelbäumen (Pinales), außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

4401 11 00
4403 11 00
4403 21 10
4403 21 90
4403 22 00
4403 23 10
4403 23 90
4403 24 00
4403 25 10
4403 25 90
4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Kasachstan, Russland und Türkei Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von:
    1. Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),
    2. Pissodes cibriani O'Brien, Pissodes fasciatus Leconte,

      Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper,

    3. Scolytidae spp. (außereuropäisch).

      und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Ursprungsort" angegeben sind,

    oder

  2. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
    oder
  3. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,
    oder
  4. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,
    oder
  5. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  6. sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.
80. Holz von Nadelbäumen (Pinales), außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4403 11 00
4403 21 10
4403 21 90
4403 22 00
4403 23 10
4403 23 90
4403 24 00
4403 25 10
4403 25 90
4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Drittländer außer:
  • Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *,
  • China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, woBursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt.
Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung

    Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
    oder

  2. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,
    oder
  3. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  4. sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  5. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
81. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *,
und außer China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, woBursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt.
Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O'Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodeszitacuarense Sleeper, Scolytidae spp. (außereuropäisch) sind.

    Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Ursprungsort" angegeben;
    oder

  2. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist
    oder
  3. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying)
    oder
  4. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  5. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
82. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *. Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:
  1. sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Mittel begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist,
    und
  3. nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mitBursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickleet al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
83. Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist,
    oder
  3. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
84. Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen
ex 1404 90 00
ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
85. Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer in Form von:
  • Holz zur Furnierherstellung,
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht
ex 4401 12 00

ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 93 10
4407 93 91
4407 93 99
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
86. Holz von Acer saccharum Marsh. zur Furnierherstellung ex 4403 12 00
4407 93 10
4407 93 91
4407 93 99
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist.
87. Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
    oder
  3. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
88. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. gewonnen wurde ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
89. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
90. Holz von Quercus L., außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
  • Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung aufeine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
4403 91 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 91 15
4407 91 31
4407 91 39
4407 91 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde
    oder
  2. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt
    oder
  3. rindenfrei ist und durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde
    oder
  4. im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
91. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying) oder
  2. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben;
    oder
  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
92. Holz von Betula L., außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
4403 95 10
4403 95 90
4403 96 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 96 10
4407 96 91
4407 96 99
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden
    oder
  2. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
93. Holzplättchen, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
Drittländer Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist.
94. Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L. ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.
95. Holz von Platanus L., außer:
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
96. Holz von Populus L., außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 97 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 97 10
4407 97 91
4407 97 99
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Amerika Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. frei von Rinde ist
    oder
  2. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
97. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von:
  1. Acer saccharum Marsh.,
  2. Populus L.
ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
  1. Kanada und Vereinigte Staaten
  2. Amerika
Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist
    oder
  2. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying) oder
  3. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,
    oder
  4. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist.
98. Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer in Form von:
  • Plättchen, Sägespänen und Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen allerArt eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist,
    oder
  3. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
99. Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist
    oder
  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
100. Holz von Prunus L., außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 94 10
4407 94 91
4407 94 99
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,
    oder
  3. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
101. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus L. gewonnen ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam Amtliche Feststellung, dass das Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
    oder
  2. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist
    oder
  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
1) KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.


.

Liste der aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Anhang VIII


Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden prüfen zu den am besten geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des betreffenden Schädlings, sofern relevant, ob die Anforderungen gemäß der folgenden Tabelle erfüllt sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Anforderungen
1. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden:
  1. aus einem Gebiet verbracht, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,
    oder
  2. vor der Verbringung aus einem Gebiet mit Schädlingsbefall gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit.
2. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouiouiet al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten werden Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.
Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden mit.
4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden außer den unter den Nummern 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. und außer Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen und den unter Nummer 21 genannten Samen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.

Die Labortests werden:

  1. von der zuständigen Behörde überwacht und von wissenschaftlich geschultem Personal dieser Behörde oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt;
  2. an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung der Unionsquarantäneschädlinge und eine Behandlung des Materials einschließlich Indikatorpflanzen in der Weise gewährleisten, dass das Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen ausgeschlossen ist;
  3. an jeder Einheit des Materials durchgeführt:
    1. durch visuelle Untersuchung auf von Unionsquarantäneschädlingen verursachte Symptome, die in regelmäßigen Abständen über die Gesamtdauer mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testprogramms vorgenommen wird,
    2. durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:
      • Andean potato latent virus,
      • Andean potato mottle virus,
      • Arracacha virus B. oca strain,
      • Potato black ringspot virus,
      • Kartoffelvirus T,
      • außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie des Blattrollvirus (einschließlich Yo),
      • Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouiouiet al.,
      • Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al.; Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al.,

        Ralstonia syzigii subsp.celebensis Safniet al. und Ralstonia syzigii subsp.indonesiensis Safniet al.

    3. bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den unter Nummer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, ausgenommen Andean potato mottle virus und außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und des Blattrollvirus;
  4. durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursachenden Unionsquarantäneschädlinge zu identifizieren.
5. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden.
6. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Knollen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouiouiet al. ist;
    oder
  2. die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouiouiet al. eingehalten wurden.
7. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
  1. aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al. bekanntermaßen nicht auftritt,
    oder
  2. von einem Erzeugungsort stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al. befunden wurde oder erachtet wird infolge der Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al.
8. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
  1. aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen nicht auftreten,
    oder
  2. aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen auftreten und:
    1. die Knollen von einem Erzeugungsort stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung durch visuelle Inspektion von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde,
      oder
    2. die Knollen nach der Ernte beprobt und nach Anwendung einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome untersucht oder einer Laboruntersuchung unterzogen wurden und sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieser Schädlinge und auf jeden Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor der Verbringung visuell kontrolliert und als frei von ymptomen von Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurden.
9. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollen Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
10. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer Knollen der nach Maßgabe der Richtlinie 2002/53/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Sorten Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
  1. aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen und
  2. in der Union erzeugt wurden und
  3. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und in der Union amtlichen Quarantänetests unterzogen und dabei als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde.
11. Knollen von Solanum tuberosum L. außer den unter den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 genannten Knollen Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass
  1. die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al. Sind
    und
  2. die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival
    und

    gegebenenfalls von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouiouiet al.
    und

    von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

12. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollen Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
13. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L. außer Samen Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al. befunden wurden,
    oder
  2. an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safniet al. beobachtet wurden.
14. Zum Anpflanzen bestimmte, im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L.
und
im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollen
Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
15. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae und Solanaceae außer Samen, die aus Gebieten stammen:
  1. in denen ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. oder anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus nicht festgestellt wurde,
  2. in denen Bemisia tabaci Genn. oder andere Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermaßen auftreten
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist,
    oder
  2. an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden.

Amtliche Feststellung, dass:

  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist,
    oder
  2. an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden
    und
    1. ihre Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus befunden wurde
      oder
    2. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus unterzogen wurden.
16. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer Samen Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:
  1. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
    oder
  2. von einem Erzeugungsort einschließlich seiner Umgebung in einem Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Inspektionen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors beobachtet wurden, und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde,
    oder
  3. von einer Produktionsfläche stammen, wo sie unter vollständiger physischer Isolation gehalten und vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.
17. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Platanus L. außer Samen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,
    oder
  2. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und:
    1. der registriert ist und von den zuständigen Behörden überwacht wird
      und
    2. der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Inspektionen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. unterzogen wurde
      und
    3. an dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. nachzuweisen.
18. Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm. und Zanthoxylum L. außer Früchte und Samen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,
    oder
  2. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird
    und

    wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben
    und

    wo vor der Verbringung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zwei amtliche Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio auf dieser Fläche beobachtet wurden
    und

    durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.

19. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Vitis L. außer Samen Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:
  1. aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist,
    oder
  2. von einer Produktionsfläche stammen, wo:
    1. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. und im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis spp. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet wurden,
    2. eine Überwachung der Vektoren stattfindet und geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden,
    3. aufgegebene Vitis L. aus der unmittelbaren Umgebung der Produktionsfläche während der Vegetationsperiode auf Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma überwacht und bei Feststellung von Symptomen entfernt oder getestet und als frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma befunden wurden,

    oder

  3. einer Heißwasserbehandlung nach internationalen Standards unterzogen wurden.
20. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden Die Verpackung wird mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.
21. Samen von Solanum tuberosum L. außer den unter Nummer 3 genannten Samen Amtliche Feststellung:
  1. dass die Samen von Pflanzen stammen, die, soweit anwendbar, die unter den Nummern 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Anforderungen erfüllen,
    und dass die Samen:
  2. aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouiouiet al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind,
    oder
    alle folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die unter Buchstabe a genannten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit beobachtet wurden;
    2. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der die folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden:
      • Kontaktvermeidung mit und Hygienemaßnahmen für Personal und Gegenstände wie Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterial von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse angebaut werden, um eine Infektion zu verhindern;
      • Verwendung ausschließlich von Wasser, das frei von allen unter dieser Nummer genannten Unionsquarantäneschädlingen ist.
22. Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. aus einem Gebiet stammt, das bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman ist, wie von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde;
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung "HT" nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
    oder
  3. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
23. Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
    oder
  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung "HT" nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
24. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,
    oder
  2. das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), was durch die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben ist.
25. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:
  1. aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
    oder
  2. aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" hergestellt wurde und
    1. einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen wurde und
    2. eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

.

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzzonen verboten ist Anhang IX20 21

Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

  1. das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats;
  2. das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
  3. ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code Schutzgebiete
1. Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung, außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz und anderen Drittländern, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt und der Kommission offiziell gemeldet wurden, oder in denen es von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. freie Gebiete gibt, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und der Kommission amtlich gemeldet wurden, und einer der folgenden Arten zugehörig:
  • Amelanchier Med.,
  • Chaenomeles Lindl.,
  • Crataegus L.,
  • Cydonia Mill.,
  • Eriobotrya Lindl.,
  • Malus Mill.,
  • Mespilus L.,
  • Pyracantha Roem.,
  • Pyrus L. oder
  • Sorbus L.

Stand: VO'en (EU) 2021/759; 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1211 90 86
ex 1212 99 95
ex 1404 90 00
  1. Estland;
  2. Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));
  3. Frankreich (Korsika);
  4. Irland (ausgenommen die Stadt Galway);
  5. Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));
  6. Lettland;
  7. Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kġdainiai in der Region Kaunas);
  8. Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);
  9. Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk RožČava, Veľké RipČany im Bezirk topoľčany, Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov);
  10. Finnland;
2. Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung, außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern außersolchen, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt und der Kommission offiziell gemeldet wurden, oder in denen es von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. freie Gebiete gibt, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und der Kommission amtlich gemeldet wurden, und einer der folgenden Arten zugehörig:
  1. Cotoneaster Ehrh. oder
  2. Photinia davidiana (Dcne.) Cardot.

Stand: VO'en (EU) 2021/759; 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1211 90 86
ex 1212 99 95
ex 1404 90 00
  1. Estland;
  2. Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));
  3. Frankreich (Korsika);
  4. Irland (ausgenommen die Stadt Galway);
  5. Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));
  6. Lettland;
  7. Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kġdainiai in der Region Kaunas);
  8. Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);
  9. Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk RožČava, Veľké RipČany im Bezirk topoľčany, Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov);
  10. Finnland;

.

Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete Anhang X20 21

Die in Spalte 4 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

  1. das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates *;
  2. das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
  3. ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code Besondere Anforderungen an Schutzgebiete Schutzgebiete
1. Gebrauchte Landmaschinen und Geräte ex 8432 10 00
ex 8432 21 00
ex 8432 29 10
ex 8432 29 30
ex 8432 29 50
ex 8432 29 90
ex 8432 31 00
ex 8432 39 11
ex 8432 39 19
ex 8432 39 90
ex 8432 41 00
ex 8432 42 00
ex 8432 80 00
ex 8432 90 00
ex 8433 40 00
ex 8433 51 00
ex 8433 53 10
ex 8433 53 30
ex 8433 53 90
ex 8436 80 10
ex 8701 20 90
ex 8701 91 10
ex 8701 92 10
ex 8701 93 10
ex 8701 94 10
ex 8701 95 10
Die Maschinen und Geräte:
  1. wurden gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit, wenn sie an Erzeugungsorten eingesetzt werden, wo Rüben angebaut werden; oder
  2. kommen aus einem Gebiet, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
  1. Irland
  2. Frankreich (Bretagne)
  3. Portugal (Azoren)
  4. Finnland
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
2. Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.) ex 2303 20 10
ex 2303 20 90
ex 2530 90 00
Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfall:
  1. einer Behandlung zur Beseitigung von Verunreinigungen mit BNYVV unterzogen wurde oder
  2. auf eine amtlich zugelassene Weise zur Entsorgung verbracht werden soll oder
  3. von Betavulgaris- Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen wurden, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
  1. Irland
  2. Frankreich (Bretagne)
  3. Portugal (Azoren)
  4. Finnland
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
3. Bienenstöcke - vom 15. März bis 30. Juni

Stand: VO'en (EU) 2021/759; 2020/2210

0106 41 00
ex 4421 99 99
ex 4602 19 90
ex 4602 90 00
Amtliche Feststellung, dass die Bienenstöcke:
  1. aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt sind, oder
  2. aus dem Schweizer Kanton Wallis stammen oder
  3. aus einem der in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebiete stammen oder
  4. vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen wurden.
  1. Estland
  2. Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana))
  3. Frankreich (Korsika)
  4. Irland (ausgenommen die Stadt Galway)
  5. Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona))
  6. Lettland
  7. Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kġdainiai in der Region Kaunas)
  8. Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)
  9. Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk RožČava, Veľké RipČany im Bezirk topoľčany, Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov)
  10. Finnland.
4. Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L. außer den in diesem Anhang unter Nummer 5 aufgeführten und den zur Verfütterung bestimmten Pflanzen, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer zum Anpflanzen bestimmt ex 0703 90 00
ex 0704 90 90
0706 10 00
0706 90 30
ex 0706 90 90
  1. Die Sendung oder Partie enthält nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde, oder
  2. amtliche Feststellung, dass die Pflanzen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht.
  1. Frankreich (Bretagne)
  2. Finnland
  3. Irland
  4. Portugal (Azoren)
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
5. Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L. ex 1212 91 80
ex 1214 90 10
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. so transportiert werden, dass das Risiko einer Ausbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsunternehmen bestimmt sind, das über eine amtlich zugelassene Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, die gewährleistet, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht,
  2. in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem von BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
  1. Irland
  2. Frankreich (Bretagne)
  3. Portugal (Azoren)
  4. Finnland
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
6. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. 0701 10 00 Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
  1. in einem Gebiet gestanden haben, in dem Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) bekanntermaßen nicht auftritt; oder
  2. auf einem Boden oder bodenhaltigen Kultursubstrat gestanden haben, der bzw. das bekanntermaßen frei von BNYVV ist oder anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde; oder
  3. von Erde freigespült wurden.
  1. Frankreich (Bretagne)
  2. Finnland
  3. Irland
  4. Portugal (Azoren)
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
7. Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in diesem Anhang unter Nummer 6 genannten Knollen ex 0701 90 10
ex 0701 90 50
ex 0701 90 90
  1. Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten; oder
  2. amtliche Feststellung, dass die Knollen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht.
  1. Frankreich (Bretagne)
  2. Finnland
  3. Irland
  4. Portugal (Azoren)
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L. außer Samen ex 0601 10 90
ex 0601 20 90
ex 0602 90 30
ex 0602 90 50
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. ...
    1. einzeln amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurden oder
    2. aus Samen gezogen wurden, die die Anforderungen gemäß den Nummern 33 und 34 dieses Anhangs erfüllen, und
      • in Gebieten angebaut wurden, die bekanntermaßen frei von BNYVV sind, oder
      • auf Boden oder Kultursubstrat angebaut wurden, der bzw. das anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde, und
      • anhand einer Probe getestet und als frei von BNYVV befunden wurden

      und

  2. die Haltung des Materials dieser Pflanzen von der jeweiligen Organisation oder Forschungsstelle gemeldet worden ist.
  1. Irland
  2. Frankreich (Bretagne)
  3. Portugal (Azoren)
  4. Finnland
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
9. Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchte und Samen

Stand: VO'en (EU) 2021/759; 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0603 19 70
ex 0604 20 90
ex 1211 90 86
ex 1212 99 95
ex 1404 90 00
Gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Drittländern stammen, die von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt und der Kommission amtlich gemeldet wurden; oder
  2. die Pflanzen aus befallsfreien Gebieten der Union oder von Drittländern stammen, die in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation als solche anerkannt wurden sowie der Kommission amtlich gemeldet wurden; oder
  3. die Pflanzen aus dem Schweizer Kanton Wallis stammen oder
  4. die Pflanzen mindestens 7 Monate lang, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, erzeugt bzw. bei Verbringung in eine Pufferzone gehalten und erhalten wurden auf einer Anbaufläche:
    1. die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 liegt, in der Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Kontrollsystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der abgeschlossenen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausging, eingerichtet wurde, um das Risiko einer Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. ausgehend von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren;
    2. die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der abgeschlossenen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausging, für den Anbau von Pflanzen unter den unter diesem Punkt genannten Anforderungen amtlich zugelassen wurde;
    3. die ebenso wie der angrenzende Bereich im Umkreis von mindestens 500 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. befunden wurde bei amtlichen Inspektionen, die mindestens:
      • zweimal auf der Anbaufläche zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. einmal im Zeitraum Juni bis August und einmal im Zeitraum August bis November, und
      • einmal in dem genannten angrenzenden Bereich zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. im Zeitraum August bis November, durchgeführt wurden, und
    4. von der Pflanzen nach einer geeigneten Labormethode anhand amtlicher Proben, die in dem am besten geeigneten Zeitraum amtlich gezogen wurden, amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.
  1. Estland
  2. Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya), die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana))
  3. Frankreich (Korsika)
  4. Irland (ausgenommen die Stadt Galway)
  5. Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona))
  6. Lettland
  7. Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kġdainiai in der Region Kaunas)
  8. Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)
  9. Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk RožČava, Veľké RipČany im Bezirk topoľčany, Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov)
  10. Finnland.
10. Pflanzen von Vitis L. außer Früchte und Samen 0602 10 10
0602 20 10
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Viteus vitifoliae (Fitch) sind (bestätigt durch die jeweilige nationale Pflanzenschutzorganisation und der Kommission amtlich gemeldet).
  1. Zypern
11. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus L. außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. nicht festgestellt wurde,
    oder
  2. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. befunden wurde,
    oder
  3. in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. aufwiesen,
    und
    während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterinet al. an den Pflanzen beobachtet wurden
    oder
  4. an Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. beobachtet wurden.
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
12. Zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd. ex 0602 10 90 Amtliche Feststellung, dass:
  1. die unbewurzelten Stecklinge aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
    oder
  2. bei amtlichen Inspektionen, die während der gesamten Vegetationsperiode dieser Pflanzen an diesem Erzeugungsort mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurden, weder auf den Stecklingen noch an den Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen und die an diesem Erzeugungsort gehalten oder erzeugt werden,
    oder
  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung.
  1. Irland
  2. Schweden
  3. Vereinigtes Königreich
13. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., ausgenommen:
  • Samen,
  • zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd.
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
    oder
  2. bei amtlichen Inspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Ort der Erzeugung keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtetwurden, auch nicht an den Pflanzen,
    oder
  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsortwöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung,
    und
  4. die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die:
    1. aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
      oder
    2. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, wo bei amtlichen Inspektionen, die während der gesamten Erzeugung dieser Pflanzen mindestens alle drei Wochen einmal durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen,
      oder
    3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurde, auf an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen gewachsen sind, die einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung;

    oder

  5. Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden.
  1. Irland
  2. Schweden
  3. Vereinigtes Königreich
14. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L., außer Samen, Knollen und Kormus, sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L. außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
    oder
  2. bei amtlichen Inspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen
    oder
  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung;
    oder
  4. Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden.
  1. Irland
  2. Schweden
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
15. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. außer Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gremmeniella abiedina (Lag.) Morelet ist.
  1. Irland
16. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L. außer Samen

Stand: VO'en (EU) 2021/759; 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht festgestellt wurde,
    oder
  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,
    oder
  3. die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung aufgrund amtlicher Inspektionen und amtlicher Erhebungen, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurden,
    oder
  4. die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde.
  1. Griechenland
  2. Portugal (Azoren, ausgenommen die Insel Terceira)
17. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Larix Mill. außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist.
  1. Irland
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
18. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Picea A. Dietr. außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
19. Pflanzen von Eucalyptus l'Herit außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2021/759

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0609 90 91
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. frei von Erde sind und einer Behandlung gegen Gonipterus scutellatus Gyll. unterzogen wurden;
    oder
  2. aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Gonipterus scutellatus Gyll. sind.
  1. Griechenland
  2. Portugal (Azoren)
20. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill.

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0802 41 00
ex 0802 42 00
ex 1209 99 10
ex 1209 99 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:
  1. an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht auftritt; oder
  2. in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde.
  1. Tschechische Republik
  2. Irland
  3. Schweden
  4. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
21. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L. außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt; oder
  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde;
    oder
  3. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr beobachtet wurden.
  1. Tschechische Republik
  2. Irland
  3. Schweden
  4. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
22. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea processionea L. nicht festgestellt wurde,
    oder
  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,
    oder
  3. die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde.
  1. Irland
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
23. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
0604 20 20
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Dendroctonus micans Kugelan ist.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
24. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
0604 20 20
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips duplicatus Sahlberg ist.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
25. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A., Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
0604 20 20
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips typographus Heer ist.
  1. Irland
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
26. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
0604 20 20
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips amitinus Eichhof ist.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
27. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
0604 20 20
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips cembrae Heer ist.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
28. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
0604 20 20
Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips sexdentatus Börner ist.
  1. Irland
  2. Zypern
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
29. Pflanzen von Castanea Mill. außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1211 90 86
ex 1404 90 00
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:
  1. an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht auftritt, oder
  2. in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu befunden wurde.
  1. Irland
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
30. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt; oder
  2. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde, oder
  3. vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben:
    1. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und
    2. wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war, und
    3. wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.
  1. Irland
  2. Malta
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
31. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 99
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht auftritt, oder
  2. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde, oder
  3. vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben:
    1. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und
    2. wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war und
    3. wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieses Schädlings, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.
  1. Irland
  2. Portugal (Azoren)
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
32. Samen von Gossypium spp. 1207 21 00 Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden, und
  2. im Vermehrungsbetrieb seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Colletotrichum gossypii Southw beobachtet wurden und eine repräsentative Probe untersucht und dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton befunden wurde.
  1. Griechenland
33. Samen von Futter- und Zuckerrüben der Art Beta vulgaris L. 1209 10 00
1209 29 60
ex 1209 29 80
1209 91 30
ex 1209 91 80
Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwendenden Richtlinie 2002/54/EG amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" und "zertifiziertes Saatgut" die Bedingungen in Anhang I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 2002/54/EG erfüllt; oder
  2. im Fall von "noch nicht anerkanntem Saatgut" das Saatgut die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/54/EG genannten Bedingungen erfüllt und zu einer Verarbeitung bestimmt ist, die die in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder
  3. das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
  1. Irland
  2. Frankreich (Bretagne)
  3. Portugal (Azoren)
  4. Finnland
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
34. Gemüsesaatgut der Art Beta vulgaris L. ex 1209 29 80
1209 91 30
ex 1209 91 80
Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwenden Richtlinie 2002/55/EG amtliche Feststellung, dass:
  1. bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 % nicht überschreitet (bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten); oder
  2. bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut amtlich so verpackt wird, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht, und zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder
  3. das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
  1. Irland
  2. Frankreich (Bretagne)
  3. Portugal (Azoren)
  4. Finnland
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
35. Samen von Gossypium spp. 1207 21 00 Amtliche Bestätigung, dass die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden.
  1. Griechenland
  2. Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)
36. Samen von Mangifera spp. ex 1209 99 99 Amtliche Feststellung, dass die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Sternochetus mangiferae Fabricius sind.
  1. Spanien (Granada und Malaga)
  2. Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira)
37. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und Slowenien ex 0805 10 22
ex 0805 10 24
ex 0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00
  1. Die Früchte sind frei von Blättern und Stielen; oder
  2. im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen sind die Früchte in geschlossenen Behältern verpackt, die amtlich versiegelt wurden und während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen geblieben sind, und sie sind mit einem im Pflanzenpass anzugebenden Kennzeichen versehen.
  1. Malta
38. Früchte von Vitis L. 0806 10 10
0806 10 90
Die Früchte sind frei von Blättern.
  1. Zypern
39. Holz von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 11 00
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
40. Holz von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 11 00
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlbergh sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
41. Holz von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 11 00
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Irland
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
42. Holz von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 11 00
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
43. Holz von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 11 00
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
44. Holz von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

4401 11 00
4401 21 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 11 00
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00
ex 4404 10 00
4406 11 00
4406 91 00
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Zypern
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
45. Holz von Castanea Mill.

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 4401 12 00
ex 4401 22 00
ex 4401 40 10
ex 4401 40 90
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
  1. Das Holz ist rindenfrei; oder
  2. amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder
  3. die Markierung "Kilndried" oder "KD" oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kilndrying).
  1. Tschechische Republik
  2. Irland
  3. Schweden
  4. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
46. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die Sendung:
  1. einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
  2. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
47. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die Sendung:
  1. einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
  2. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
48. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die Sendung:
  1. einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
  2. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
49. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die Sendung:
  1. einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
  2. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlberg sind.
  1. Griechenland
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
50. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die Sendung:
  1. einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
  2. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind.
  1. Zypern
  2. Irland
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
51. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die Sendung:
  1. einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
  2. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind.
  1. Irland
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland)
52. Lose Rinde von Castanea Mill.

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:
  1. aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder
  2. einer Begasung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation unterzogen wurde. Wenn eine Begasung erfolgt, werden der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.
  1. Tschechische Republik
  2. Irland
  3. Schweden
  4. Vereinigtes Königreich (Nordirland)


*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

.

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird Anhang XI

Teil A20 20a
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ursprungs- oder Versandland
1. Verschiedenes
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, bereits genutzt; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze - bereits genutzt:

Pflüge:
ex 8432 10 00

Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:
ex 8432 21 00
ex 8432 29 10
ex 8432 29 30
ex 8432 29 50
ex 8432 29 90

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:
ex 8432 31 00
ex 8432 39 11
ex 8432 39 19
ex 8432 39 90

Düngerstreuer:
ex 8432 41 00
ex 8432 42 00

Andere Maschinen, Apparate und Geräte:
ex 8432 80 00

Teile:
ex 8432 90 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 - bereits genutzt:

Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen:
ex 8433 40 00

- Mähdrescher:
ex 8433 51 00

- Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten:
ex 8433 53 10
ex 8433 53 30
ex 8433 53 90

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht - bereits genutzt:

- Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft:
ex 8436 80 10

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) - bereits genutzt:

Sattel-Straßenzugmaschinen:
ex 8701 20 90

Andere als Einachsschlepper, Straßenzugmaschinen oder Gleiskettenzugmaschinen:
- - - Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern:
ex 8701 91 10
ex 8701 91 10
ex 8701 92 10
ex 8701 93 10
ex 8701 94 10
ex 8701 95 10

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient N.A.1 Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Körner der Gattungen Triticum L., Secale L. undxTriticosecale Wittm. ex A. Camus Weizen und Mengkorn, außer zur Aussaat:
1001 19 00
1001 99 00

Roggen, außer zur Aussaat:
1002 90 00
Triticale, außer zur Aussaat:
ex 1008 60 00

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und USA
2. Allgemeine Kategorien
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Samen Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):
0601 10 10
0601 10 20
0601 10 30
0601 10 40
0601 10 90
0601 20 10
0601 20 30
0601 20 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; außer Pilzmycel:
0602 10 90
0602 20 20
0602 20 80
0602 30 00
0602 40 00
0602 90 20
0602 90 30
0602 90 41
0602 90 45
0602 90 46
0602 90 47
0602 90 48
0602 90 50
0602 90 70
0602 90 91
0602 90 99

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch, zum Anpflanzen:
ex 0703 10 11
ex 0703 10 90
ex 0703 20 00

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch, in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch, in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0705 21 00
ex 0705 29 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0709 40 00

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa) sowie Chicorée (Cichorium spp.), in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0709 99 10

Anderes Gemüse, in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0709 99 90
Ingwer, Safran, Kurkuma und andere Gewürze, zum Anpflanzen oder in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0910 11 00
ex 0910 20 10
ex 0910 30 00
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Wurzel- und Knollengemüse Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:
0706 10 00
0706 90 10
0706 90 30
0706 90 90

Andere Wurzel- und Knollengemüse, frisch oder gekühlt:
ex 0709 99 90

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, weder gefroren noch getrocknet noch in Stücken oder in Form von Pellets:
ex 0714 10 00
ex 0714 20 10
ex 0714 20 90
ex 0714 30 00
ex 0714 40 00
ex 0714 50 00
ex 0714 90 20
ex 0714 90 90

Ingwer, Safran, Kurkuma und andere Gewürze in Form von Wurzel- oder Knollenteilen, frisch oder gekühlt, außer getrocknet:
ex 0910 11 00
ex 0910 30 00
ex 0910 99 91

Zuckerrüben, nicht gemahlen, frisch und gekühlt:
ex 1212 91 80

Zichorienwurzeln, frisch und gekühlt:
ex 1212 94 00

Andere Wurzel- und Knollengemüse, frisch oder gekühlt:
ex 1212 99 95

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken und ähnliches Futter, nicht in Form von Pellets, frisch oder gekühlt, außer getrocknet:
ex 1214 90 10
ex 1214 90 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Pflanzen von Cryptocoryne sp. Hygrophila sp. und Vallisneria sp. Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; außer Pilzmycel:
ex 0602 10 90
ex 0602 90 50

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Teile von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
3. Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von:
Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Teile von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Zea mays L. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

- - -Zuckermais
ex 0709 99 60

Mais, anderer
1005 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse von Mais (Zea mays), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Convolvulus L., Ipomoea L., Micromeria Benth und Solanaceae Juss. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Amerika, Australien, Neuseeland
Blattgemüse von Apium graveolens L., Eryngium L., Limnophila L. und Ocimum L. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:
0709 40 00
ex 0709 99 10
ex 0709 99 90

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:
ex 1211 90 86

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Blätter von Manihot esculenta Crantz Blätter von Maniok (Manihot esculenta), frisch oder gekühlt:
ex 0709 99 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Maniok (Manihot esculenta), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Nadelbäume (Pinales) Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Nadelgehölzen (Pinales), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 20
ex 0604 20 40
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Herit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
0603 12 00
0603 14 00
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Acer saccharum Marsh Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Zuckerahorn (Acer saccharum), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Zuckerahorn (Acer saccharum), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Kanada und Vereinigte Staaten
Prunus L.

Stand: VO (EU) 2020/2210

Blumen und Blüten sowie deren Knospen von Prunus spp., geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Prunus spp., ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Pflanzen von Prunus spp., anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
Betula L. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Birken (Betula spp.), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90
Pflanzliche Erzeugnisse von Birken (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Stand: VO (EU) 2020/1292

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten
Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Acer macrophyllum Pursh,

Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr.&Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., other than Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh und Viburnum spp. L

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast), frisch:
ex 1401 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Vereinigte Staaten
4. Pflanzenteile, außer Früchten, aber mit Samen, von:
Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:
ex 0709 99 90

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden:
ex 1209 30 00

- -Samen von Gemüsen
ex 1209 91 80

- -Andere
ex 1209 99 91
ex 1209 99 99

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:
ex 1211 90 86

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast), frisch:
ex 1401 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:
ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
5. Früchte von:
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybride, Momordica L. und Solanaceae Juss. Tomaten, frisch oder gekühlt
0702 00 00

Anderes Gemüse von Solanaceae, frisch oder gekühlt:
0709 30 00
0709 60 10
0709 60 91
0709 60 95
0709 60 99
ex 0709 99 90

Zitrusfrüchte, frisch oder gekühlt:
0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
ex 0805 21 10
ex 0805 21 90
ex 0805 22 00
ex 0805 29 00
ex 0805 40 00
ex 0805 50 10
ex 0805 50 90
ex 0805 90 00

Andere Früchte, frisch oder gekühlt:
ex 0810 90 75

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L., Passiflora L., Persea americana Mill., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L., und Vitis L. Avocados, frisch oder gekühlt:
ex 0804 40 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt:
ex 0804 50 00

Weintrauben, frisch oder gekühlt:
0806 10 10
0806 10 90

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch oder gekühlt:

Papaya-Früchte:
0807 20 00

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch oder gekühlt:
0808 10 10
0808 10 80
0808 30 10
0808 30 90
0808 40 00

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch oder gekühlt:
0809 10 00
0809 21 00
0809 29 00
0809 30 10
0809 30 90
0809 40 05
0809 40 90

Erdbeeren, frisch oder gekühlt:
0810 10 00

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch oder gekühlt:
0810 20 10
ex 0810 20 90

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch oder gekühlt:
0810 30 10
0810 30 30
0810 30 90

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch oder gekühlt:
0810 40 10
0810 40 30
0810 40 50
0810 40 90

Kiwifrüchte, frisch oder gekühlt:
0810 50 00

Kaki, frisch oder gekühlt:
0810 70 00

Andere, frisch oder gekühlt:
ex 0810 90 20
ex 0810 90 75

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Punica granatum L. Granatapfel, frisch oder gekühlt:
ex 0810 90 75
Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel
6. Blumen, geschnitten, von:
Orchidaceae Orchideen, frisch:
0603 13 00
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L.

Stand: VO (EU) 2020/2210

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
0603 11 00
ex 0603 19 70
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
7. Knollen von:
Solanum tuberosum L. Kartoffeln, frisch oder gekühlt, außer Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln:
ex 0701 90 10
ex 0701 90 50
ex 0701 90 90
Drittländer mit Ausnahme der Schweiz
8. Samen von:
Brassicaceae, Poaceae, Trifolium spp. Samen von Weizen und Mengkorn:
1001 11 00
1001 91 10
1001 91 20
1001 91 90

Samen von Roggen
1002 10 00

Samen von Gerste
1003 10 00

Samen von Hafer
1004 10 00

Samen von Mais
1005 10 13
1005 10 15
1005 10 18
1005 10 90

Samen von Reis
1006 10 10

Samen von Sorghum
1007 10 10
1007 90 00

Samen von Hirse
1008 21 00

Kanariensaat, zur Aussaat:
ex 1008 30 00

Fonio (Digitaria spp.), zur Aussaat:
ex 1008 40 00

Samen von Triticale:
ex 1008 60 00

Samen von anderem Getreide, zur Aussaat:
ex 1008 90 00

Raps- oder Rübsensamen, zur Aussaat:
1205 10 10
ex 1205 90 00

Senfsamen, zur Aussaat:
1207 50 10

Clover (Trifolium spp.), zur Aussaat:
1209 22 10
1209 22 80

Samen von Schwingel, zur Aussaat:
1209 23 11
1209 23 15
1209 23 80

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.), zur Aussaat:
1209 24 00

Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.), zur Aussaat:
1209 25 10
1205 25 90

Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis), zur Aussaat:
ex 1209 29 45

Samen von anderen Gräsern, zur Aussaat:
ex 1209 29 80

Samen von Ziergräsern, zur Aussaat:
ex 1209 30 00
Samen von anderen Kohlarten (Brassicaceae), zur Aussaat:
ex 1209 91 80

Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Chile, Neuseeland und Uruguay
Gattungen Triticum L., Secale L. undxTriticosecale Wittm. ex A. Camus Samen von Weizen und Mengkorn:
1001 11 00
1001 91 10
1001 91 20
1001 91 90

Samen von Roggen
1002 10 00

Samen von Triticale
ex 1008 60 00

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihre Hybriden, Capsicum spp. L., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp. L., Zea mays L., Allium cepa L., Allium porrum L., Phaseolus cocineus sp. L., Phaseolus vulgaris L. Zuckermais, zur Aussaat:
ex 0709 99 60

Gartenbohnen (Phaseolus spp.), zur Aussaat:
0713 33 10

Mandeln, zur Aussaat:
ex 0802 11 10
ex 0802 11 90
ex 0802 12 10
ex 0802 12 90

Mais, zur Aussaat:
1005 10 13
1005 10 15
1005 10 18
1005 10 90

Reis, zur Aussaat:
1006 10 10

Sonnenblumenkerne, zur Aussaat:
1206 00 10

Samen von Luzernen, zur Aussaat:
1209 21 00

- - -Andere Gemüsesamen, zur Aussaat:
ex 1209 91 80

- -Andere Samen, zur Aussaat:
ex 1209 99 99

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Solanum tuberosum L. Samen von Kartoffeln, zur Aussaat:
ex 1209 91 80
Alle Drittländer
9. Gemüsesamen von: Alle Drittländer
Pisum sativum L. Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat:
0713 10 10
Vicia faba L. Puffbohnen, Pferde- und Ackerbohnen, zur Aussaat:
ex 0713 50 00

Andere Samen, zur Aussaat:
ex 0713 90 00

10. Öl- und Faserpflanzensamen von: Alle Drittländer
Brassica napus L. Raps- oder Rübsensamen, zur Aussaat:
1205 10 10
ex 1205 90 00
Brassica rapa L., Samen von Brassica rapa, zur Aussaat:
ex 1209 91 80
Glycine max (L.) Merrill Sojabohnen, zur Aussaat:
1201 10 00
Linum usitatissimum L. Leinsamen, zur Aussaat:
1204 00 10
Sinapis alba L. Senfsamen, zur Aussaat:
1207 50 10
11. Lose Rinde von:
Nadelbäume (Pinales)

Stand: VO (EU) 2020/2210

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401 40 90

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
Acer saccharum Marsh, Populus L. nd Quercus L., außer Quercus suber L. Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401 40 90

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz
Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Stand: VO (EU) 2020/1292

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401 40 90

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten
Betula L. Pflanzliche Erzeugnisse von Birkenrinde (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401 40 90

Kanada und Vereinigte Staaten
Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt. Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:
Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401 40 90

Vereinigte Staaten
12. Holz, soweit es:
  1. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird;
    und
  2. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz,
    und
  3. unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter KN-Code 4416 00 00 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Kein Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Eichenholz (Quercus spp.):
4403 91 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Eichenholz (Quercus spp.):
4407 91 15
4407 91 31
4407 91 39
4407 91 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - Andere
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten
Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei oder Vereinigte Staaten
Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
- - Sägespäne:

ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:
4403 97 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:
4407 97 10
4407 97 91
4407 97 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Amerika
Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Ahornholz (Acer spp.):
4407 93 10
4407 93 91
4407 93 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten und Kanada
Nadelbäume (Pinales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Stand: VO (EU) 2020/2210

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Nadelholz
4401 11 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Nadelholz
4401 21 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Nadelholz:
4403 11 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Kiefernholz (Pinus spp.):
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00

- - Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00

- - Anderes, Nadelholz:
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:
ex 4404 10 00

Bahnschwellen aus Nadelholz:

Nicht imprägniert:
4406 11 00

Anderes (außer nicht imprägniert):
4406 91 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

- - Kiefernholz (Pinus spp.):
4407 11 10
4407 11 20
4407 11 90

- - Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):
4407 12 10
4407 12 20
4407 12 90

- - Anderes, Nadelholz:
4407 19 10
4407 19 20
4407 19 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:
4408 10 15
4408 10 91
4408 10 98

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Kasachstan, Russland und Türkei und andere Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Stand: VO (EU) 2020/1292

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Eschenholz (Fraxinus spp.):
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99

- - Anderes:
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten
Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Birkenholz (Betula spp.):
4403 95 10
4403 95 90
4403 96 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Birkenholz (Betula spp.):
4407 96 10
4407 96 91
4407 96 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten
Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung außer Sägespäne Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten
Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Kirschbaumholz (Prunus spp.):
4407 94 10
4407 94 91
4407 94 99

- - Anderes:
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermaßen auftritt
Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne:
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Buchenholz (Fagus spp.):
4403 93 00
4403 94 00

- - Birkenholz (Betula spp.):
4403 95 10
4403 95 90
4403 96 00

- - Pappelholz und Aspenholz der Art (Populus spp.): 4403 97 00

- - Anderes:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- - Buchenholz (Fagus spp.):
4407 92 00

- - Ahornholz (Acer spp.):
4407 93 10
4407 93 91
4407 93 99

- - Eschenholz (Fraxinus spp.):
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99

- - Birkenholz (Betula spp.):
4407 96 10
4407 96 91
4407 96 99

- - Pappelholz und Aspenholz der Art (Populus spp.):
4407 97 10
4407 97 91
4407 97 99

- - Anderes:
4407 99 27
4407 99 40
4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Drittländer, in denen Anoplophora glabripennis bekanntermaßen auftritt
Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Nadelholz
ex 4401 11 00

- - Anderes als Nadelholz
ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Nadelholz
ex 4401 21 00

- - Anderes als Nadelholz
ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Sägespäne
ex 4401 40 10

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Nadelholz
ex 4403 11 00

- - Anderes als Nadelholz
ex 4403 12 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes, Nadelholz
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:
ex 4404 10 00

Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

- - Nadelholz
ex 4406 11 00

- - Anderes als Nadelholz
ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

- - Nadelholz
ex 4406 91 00

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:
ex 4407 19 10
ex 4407 19 20
ex 4407 19 90

- - Ahornholz (Acer spp.):
4407 93 10
4407 93 91
4407 93 99

- - Anderes:
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:
ex 4408 10 15
ex 4408 10 91
ex 4408 10 98

Anderes:
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:
ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:
ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten
1) KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

Teil B
Liste der KN-Codes von Pflanzen und der jeweiligen Ursprungs- oder Versandrittländer, für deren Einführen in das Gebiet der Union segemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ursprungs- oder Versandland
Alle Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 außer den in Teil a und Teil C dieses Anhangs spezifizierten Pflanzen Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln, außer zum Anpflanzen:
ex 0601 10 90
ex 0601 20 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
0603 15 00
0603 19 10
0603 19 20
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, ohne Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch, außer zum Anpflanzen:
ex 0703 10 19
ex 0703 10 90
ex 0703 20 00
ex 0703 90 00

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0705 21 00
ex 0705 29 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:
0707 00 05
0707 00 90

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
0708 10 00
0708 20 00
0708 90 00

Spargel, Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, Artischocken, Oliven, Kürbisse (Cucurbita spp.), Salate, (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicoree (Cichorium spp.)), Mangold und Karde, Kapern, Fenchel und anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:
0709 20 00
ex 0709 40 00
ex 0709 70 00
0709 91 00
0709 92 10
0709 92 90
0709 93 10
0709 93 90
ex 0709 99 10
ex 0709 99 20
0709 99 40
ex 0709 99 50
ex 0709 99 90

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, weder geschält noch zerkleinert, zur Aussaat:
ex 0713 20 00
ex 0713 31 00
ex 0713 32 00
ex 0713 34 00
ex 0713 35 00
ex 0713 39 00
ex 0713 40 00
ex 0713 60 00
ex 0713 90 00

Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch, ganz, mit Schalen, nicht enthäutet, auch zur Aussaat:
ex 0801 21 00
ex 0801 31 00

Andere Schalenfrüchte, ganz, mit Schalen, nicht enthäutet, auch zur Aussaat:
ex 0802 11 10
ex 0802 11 90
ex 0802 21 00
ex 0802 31 00
ex 0802 41 00
ex 0802 51 00
ex 0802 61 00
ex 0802 70 00
ex 0802 80 00
ex 0802 90 10
ex 0802 90 50
ex 0802 90 85

Feigen, frisch oder gekühlt:
0804 20 10

Melonen, frisch oder gekühlt:
0807 11 00
0807 19 00

Andere Früchte, frisch oder gekühlt:
ex 0810 20 90
ex 0810 90 20
ex 0810 90 75

Kaffeebeeren (außer Kaffeebohnen), frisch, ganz, mit Schalen, nicht geröstet:
ex 0901 11 00

Teeblätter, frisch, ganz, nicht geschnitten, nicht fermentiert, nicht aromatisiert:
ex 0902 10 00
ex 0902 20 00

Thymian und Samen von Bockshornklee, zur Aussaat:
ex 0910 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33

Lorbeerblätter, frisch:
ex 0910 99 50

Gerste, zur Aussaat:
1003 10 00

Hafer, zur Aussaat:
1004 10 00

Körner-Sorghum, zur Aussaat:
1007 10 10
1007 10 90

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide, zur Aussaat:
ex 1008 10 00
1008 21 00
ex 1008 30 00
ex 1008 40 00
ex 1008 50 00
ex 1008 90 00

Erdnüsse, frisch, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, nicht geschält, nicht geschrotet, auch zur Aussaat:
1202 30 00
ex 1202 41 00

Andere Ölsamen zur Aussaat und ölhaltige Früchte, frisch, nicht geschrotet:
ex 1207 10 00
1207 21 00
ex 1207 30 00
1207 40 10
ex 1207 60 00
ex 1207 70 00
1207 91 10
1207 99 20

Samen und Früchte, zur Aussaat:
1209 10 00
1209 22 10
1209 22 80
1209 23 11
1209 23 15
1209 23 80
1209 24 00
1209 25 10
1209 25 90
1209 29 45
1209 29 50
1209 29 60
1209 29 80
1209 30 00
1209 91 30
1209 91 80
1209 99 10
1209 99 91
1209 99 99

Hopfen (Blütenzapfen), frisch:
ex 1210 10 00

Pflanzen, nicht zum Anpflanzen, und Pflanzenteile, Samen zur Aussaat und Früchte, frisch oder gekühlt, weder geschnitten noch gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:
ex 1211 30 00
ex 1211 40 00
ex 1211 50 00
ex 1211 90 30
ex 1211 90 86

Johannisbrot zur Aussaat und Zuckerrohr, frisch oder gekühlt, nicht gemahlen; Steine und Kerne von Früchten zur Aussaat und andere frische pflanzliche Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1212 92 00
ex 1212 93 00
ex 1212 94 00
ex 1212 99 41
ex 1212 99 95

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, frisch:
ex 1401 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz

Teil C
Liste der Pflanzen mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen KN-Codes mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ursprungs- oder Versandland
Früchte von Ananas comosus (L.) Merrill Ananas, frisch oder getrocknet:
0804 30 00
Alle Drittländer
Früchte von Cocos nucifera L. Kokosnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
0801 12 00
0801 19 00
Alle Drittländer
Früchte vonf Durio zibethinus Murray Durian:
0810 60 00
Alle Drittländer
Früchte von Musa L. Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:
0803 10 10
0803 10 90
0803 90 10
0803 90 90
Alle Drittländer
Früchte von Phoenix dactylifera L. Datteln, frisch oder getrocknet:
0804 10 00
Alle Drittländer

.

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in eine Schutzzone ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird Anhang XII20


Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Ursprungs- oder Versandland
1. Pflanzen von
Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt Zuckerrüben, frisch:
ex 1212 91 80

Steckrüben, frisch:
ex 1214 90 10

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
2. Pflanzenteile von
Eucalyptus l'Hérit. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Eucalyptus spp., ohne Blüten und Blütenknospen, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0604 20 90

Samen von Eucalyptus spp.:
ex 1209 99 10

Pflanzen, Pflanzenteile von Eucalyptus spp. sowie Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:
ex 1211 90 86

Pflanzliche Erzeugnisse von Eucalyptus spp., anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
3. Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von
Amelanchier Med. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Chaenomeles Lindl. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Cotoneaster Ehrh. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Crataegus L. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Cydonia Mill. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Eriobotrya Lindl. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Malus Mill. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Mespilus L. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Photinia davidiana (Dcne.) Cardot Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Pyracantha Roem. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Pyrus L Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Sorbus L. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:
ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

- Frisch:
ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
4. Samen von
Beta vulgaris L. Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat:
1209 10 00

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var.alba), zur Aussaat:
1209 29 60

Samen von anderen Futterrüben (außer Beta vulgaris var.alba), zur Aussaat:
ex 1209 29 80

Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var.conditiva), zur Aussaat:
1209 91 30

Samen von anderen Roten Rüben (Beta vulgaris), zur Aussaat:
ex 1209 91 80

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Castanea Mill. Samen von Esskastanien (Castanea spp.), zur Aussaat:
ex 1209 99 10

Samen von Esskastanien (Castanea spp.) in der Schale, zur Aussaat:
ex 0802 41 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Dolichos Jacq., Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

- - - - Andere:
ex 1209 29 80

- Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat:
ex 1209 30 00

- Andere Samen, zur Aussaat:
ex 1209 91 80
ex 1209 99 99

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Mangifera L. Mangosamen, zur Aussaat:
ex 1209 99 99
Drittländer, ausgenommen die Schweiz
5. Samen und Früchte (Samenkapseln) von
Gossypium L. Baumwollsamen, zur Aussaat:
1207 21 00
Drittländer, ausgenommen die Schweiz
nicht entkörnte Baumwolle Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt; andere:
5201 00 90
Drittländer, ausgenommen die Schweiz
6. Holz, soweit es:
  1. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und
  2. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz,
    und
  3. unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
Nadelbäume (Pinales), außer rindenfreies Holz mit Ursprung in europäischen Drittländern Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- - Nadelholz:
ex 4401 11 00

- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Nadelholz:
ex 4401 21 00

- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

- Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Nadelholz:
ex 4403 11 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

- Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Kiefernholz (Pinus spp.):
ex 4403 21 10
ex 4403 21 90
ex 4403 22 00

- - Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):
ex 4403 23 10
ex 4403 23 90
ex 4403 24 00

- - Anderes, Nadelholz:
ex 4403 25 10
ex 4403 25 90
ex 4403 26 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- Nadelholz:
ex 4404 10 00

Bahnschwellen aus Holz:

- Nicht imprägniert:

- - Nadelholz:
4406 11 00

- Anderes (außer nicht imprägniert):

- - Nadelholz:
4406 91 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

- Nadelholz:

- - Kiefernholz (Pinus spp.):
ex 4407 11 10
ex 4407 11 20
ex 4407 11 90

- - Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):
ex 4407 12 10
ex 4407 12 20

ex 4407 12 90

- - Anderes, Nadelholz:
ex 4407 19 10
ex 4407 19 20
ex 4407 19 90

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz: Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:
4415 10 10
4415 10 90

- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände:
4415 20 20
4415 20 90

Vorgefertigte Gebäude, aus Holz:
9406 10 00

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
Castanea Mill. außer rindenfreies Holz Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

- Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

- Anderes als Nadelholz:
ex 4401 12 00

- Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4401 22 00

- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
- - Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):
ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

- Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

- - Anderes als Nadelholz:
ex 4403 12 00

Holz von anderen als Nadelbäumen (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:
ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

- Anderes als Nadelholz:
ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

- Nicht imprägniert:

- - Anderes als Nadelholz:
4406 12 00

- Anderes (außer nicht imprägniert):

- - Anderes als Nadelholz:
4406 92 00

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

- Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:
4415 10 10
4415 10 90

- Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände:
4415 20 20
4415 20 90

Vorgefertigte Gebäude, aus Holz:
9406 10 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
7. Rinde
Lose Rinde von Nadelbäumen Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1404 90 00
Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:
ex 4401 40 90
Drittländer, ausgenommen die Schweiz
8. Andere
Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.). Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien und Brennereien, auch in Form von Pellets; andere:
ex 2303 20 10
ex 2303 20 90

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere:
ex 2530 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz
Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. Lebender Blütenstaub:
ex 1212 99 95
Drittländer, ausgenommen die Schweiz
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.


.

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird Anhang XIII


  1. Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen.
  2. Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Choisya Kunth,

    Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.

  3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Blättern und Stielen.
  4. Holz, soweit es:
    1. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und
    2. ganz oder teilweise von Juglans L., Platanus L. und

      Pterocarya L. gewonnen wurde, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung; und

    3. unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
      KN-Code Warenbezeichnung
      4401 12 00 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
      4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
      4401 40 90 Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne), nicht zusammengepresst
      ex 4403 12 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
      ex 4403 99 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
      ex 4404 20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
      ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
  5. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 66/402/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
  6. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
  7. Samen von Solanum tuberosum L.
  8. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 66/401/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
  9. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/57/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
  10. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 98/56/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:
  11. Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:


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Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung "PZ" benötigt wird Anhang XIV


  1. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr.,

    Pinus L. und Pseudotsuga Carr.

  2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, von Ajuga L.,

    Beta vulgaris L., Cedrus Trew, Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Euphorbia pulcherrima Willd., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl., Nerium oleander L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Quercus spp., außer Quercus suber, Ulmus L. und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L. außer Kormus, Samen und Knollen.

  3. Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Aesculus hippocastanum L., Amelanchier Med., Arbutus unedo L., Camellia L.,

    Castanea Mill., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'

    Herit., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L., Rhododendron L., außer Rhododendron simsii Planch., Sorbus L., Syringa vulgaris L., Taxus L., Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L., Viburnum L. und Vitis L.
  4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea Mart., Butia Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix L., Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
  5. Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med.,

    Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

  6. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.,
  7. Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L.
  8. Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.).
  9. Samen von Beta vulgaris L., Castanea Mill., Dolichos Jacq. und Gossypium spp.
  10. Früchte (Samenkapseln) von Gossypium spp. und nicht entkörnte Baumwolle.
  11. Holz, soweit es:
    1. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und
    2. ganz oder teilweise gewonnen wurde von:
      • Nadelbäumen (Pinales), außer rindenfreiem Holz,
      • Castanea Mill., außer rindenfreiem Holz,
      • Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und
    3. unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:
      KN-Code Warenbezeichnung
      4401 11 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz
      4401 12 00 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
      4401 21 00 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
      4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
      4401 40 90 Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne), nicht zusammengepresst
      ex 4403 11 00 Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
      ex 4403 12 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
      ex 4403 21 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
      ex 4403 22 00 Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
      ex 4403 23 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
      ex 4403 24 00 Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
      ex 4403 25 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
      ex 4403 26 00 Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
      ex 4403 99 00 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderenonservierungsmitteln behandelt
      ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
      4406 Bahnschwellen aus Holz
      ex 4407 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
      ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
  12. Lose Rinde von Castanea Mill. und Nadelbäumen (Pinales).


ENDE

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